Positionspapier des Tarifausschusses öffentlicher Dienst Landesbezirk Hessen zum einheitlichen Tarifrecht öffentlicher Dienst

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1 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Hessen Tarifkoordination öffentlicher Dienst Fachbereich 2 Ver- und Entsorgung Frankfurt/M., den Kh/Ze 069/ /1231 Positionspapier des Tarifausschusses öffentlicher Dienst Landesbezirk Hessen zum einheitlichen Tarifrecht öffentlicher Dienst Ziel ist ein einheitliches Tarifrecht öffentlicher Dienst mit Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA). Dabei geht es uns um: Schaffung eines einheitlichen, überschaubaren und nachvollziehba ren Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen bei Bund, Länder und Gemeinden in West und Ost; Dies beinhaltet eine Angleichung der Tarifverträge Ost an die Tarifverträge West, insbesondere soweit es die Löhne und Gehälter und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrifft: ein diskriminierungsfreies Tarifrecht; die Erhöhung der Attraktivität des Tarifrechts auch für jüngere Beschäftigte; die Vereinbarkeit von Beruf, Familienfragen und privaten Interes sen; eine zukunftsorientierte Gestaltung des Eingruppierungsrechts; den Vorrang eigenständiger tariflicher Regelungen vor Verweisun gen auf das Beamtenrecht; die Beibehaltung der Möglichkeit, branchenspezifische Besonder heiten auch gesondert unter dem gemeinsamen Dach in Sonderre gelungen zu vereinbaren; tarifvertragliche Vereinbarungen, die beschäftigungssichernde Elemente beinhalten. Seite 1 von 8

2 Wir widersprechen ausdrücklich der Nr. 59 des sog. 100 Punkte - Papiers, die da lautet: - Soziale Aufgaben sind Sache des Staates und der Sozialpolitik und nicht Aufgabe der Tarif pol itik". Wir sind der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis kein reines Austauschverhältnis Arbeitskraft gegen Geld" ist. In Fragen der Arbeitsund Einkommensbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind auch soziale Aspekte sowie gesellschaftliche und sozialpolitische Zielvorstellungen zu berücksichtigen. Deshalb muss durch Tarifverträge: die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und daran anschließend Krankengeldzuschuss) geregelt werden; der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Leistungsminderung gesichert werden; die Freistellungsmöglichkeiten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen geregelt werden; die Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse auf eine Mindestmaß reduziert werden; getrennt von der Entgelttabelle Sozialzuschlagstabellen, die nach Kinderzahl differenziert sind, vereinbart werden; zum Ausgleich unterschiedlicher Kosten für die Wohnung Hausstandsgeld vereinbart werden; für langbeschäftigte ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden; auf der Grundlage der jetzt vereinbarten Tarifverträge über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sichergestellt werden, dass nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben keine Altersarmut eintritt, sondern der Lebensstandard auch während der Rentenzeit gesichert ist. III. Eine Vereinheitlichung bzw. Modernisierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes ist kostenneutral" in einem Schritt für die Tarifvertragsparteien nicht zu machen. Dies insbesondere dann nicht, wenn neue Bezahlungselemente (Leistungszulagen, -prämien) eingeführt werden sollen. Das Ziel, ein diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen, beinhaltet u.a. die materielle Aufwertung von Frauenberufen. Das geht kostenneutral" nicht. Seite 2 von 8

3 IV. Zur Frage von sog. Notfall- und Härtefallvereinbarungen hat der ver.di Bundestarifausschuss im Juni 2002 ein Positionspapier beschlossen (Anlage). Die dort beschlossenen Positionen machen wir uns zu eigen. Grundsatz muss sein, dass im Flächentarifvertrag keine generelle Öffnungsklausel vereinbart werden darf. V. Um auf betriebliche Belange und auf Veränderungen im Arbeitsanfall, -ablauf und -organisation reagieren zu können, sind im Tarifvertrag Öffnungsklauseln für z.b. Arbeitszeitflexibilisierung, Zulagen und Zuschläge, Leistungszulagen und -prämien zu vereinbaren. Öffnungsklauseln setzen voraus, dass im Tarifvertrag Rahmenvorgaben vereinbart werden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Überlastungen zu legen. Betriebliche Regelungen auf der Grundlage von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen setzen ein (erzwingbares) Mitbestimmungsrecht voraus. Wo dieses Mitbestimmungsrecht nicht besteht, sind betriebliche Regelungen im Konfliktfall durch Tarifvertrag zu vereinbaren. VI. Im Tarifvertrag sind Zulagen und Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten (z.b. Schicht-, Wechselschicht; Sonn-, Feiertags-, Nacharbeit; Überstunden; Bereitschaft, Rufbereitschaft; Erschwernis) zu vereinbaren. Der Tarifvertrag kann vorsehen, dass Einzelheiten durch Betriebsbzw. Dienstvereinbarung geregelt werden. Wobei auch eine Vereinbarung über die Pauschalierung von Zulagen und Zuschlägen durch Vereinbarung möglich ist. MUSS zu ungünstigen Zeiten Arbeitsleistung erbracht werden, können auf Wunsch des/der Beschäftigten Zuschläge in Freizeit umgewandelt werden. Die entsprechenden Umrechnungsfaktoren sind tariflich zu vereinbaren. Diese Freizeiten können auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt und nach den Bedürfnissen des/der Arbeitnehmer/in genommen werden. Seite 3 von 8

4 VII. Arbeitszeitflexibilisierung Die Arbeitnehmer/innen müssen vor einem umfassenden Zugriff der Arbeitgeber im Rahmen von Arbeitszeitflexibilisierung geschützt werden; die persönlichen Spielräume der Betroffenen müssen vergrößert werden. Deshalb soll tarifvertraglich die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitszeitkonten einzurichten (Jahres-, Lebensarbeitszeit). Auf den Arbeitszeitkonten wird auf Wunsch der Betroffenen die Zeit - der Mehrarbeit, - der Überstunden, - der Zeitzuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, - des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft angesammelt. Im Tarifvertrag kann vorgesehen werden, - wöchentliche Arbeitszeitkorridore und - tägliche Rahmenarbeitszeit zu vereinbaren. Dazu sind im Rahmentarifvertrag zentrale Regelungen zu vereinbaren (siehe dazu z.b. 11 und 8 Abs. 7 TV-V). Die konkrete Ausfüllung der Rahmenvorgaben erfolgt betrieblich durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung. Für Dienststellen und Betriebe, in denen ein Personalvertretungsgesetz angewandt wird, sind die konkreten Regelungen dann durch Tarifvertrag zu vereinbaren, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. Die Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten, wöchentliche Arbeitszeitkorridore und tägliche Rahmenarbeitszeiten dürfen nicht dazu führen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für z.b. Überstundenzuschläge verschlechtert werden bzw. solche Zuschläge gänzlich wegfallen. Seite 4 von 8

5 Teilzeit: Für diejenigen, die eine kürzere als die tariflich vorgesehene Regelarbeitszeit wünschen, muss die Möglichkeit geschaffen werden, Teilzeitarbeitsverhältnisse abzuschließen. Teilzeitarbeit darf aber keine zwangsweise Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich sein und auch keine Form des Billigarbeitsverhältnisses. Im Tarifvertrag ist allen Bestrebungen entgegen zu treten, Arbeitnehmer/innen in flexible Arbeitszeitmodelle oder Teilzeit abzudrängen. Deshalb ist zu vereinbaren, dass keine materielle Diskriminierung wegen einer kürzeren Arbeitszeit erfolgt; Aufstiegsmöglichkeiten nicht wegen Teilzeit erschwert oder unmöglich gemacht werden; keine Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden besteht; Teilzeitbeschäftigte die gleichen Qualifizierungsansprüche wie Vollzeitbeschäftigte haben; ein vertragliches Recht besteht, wieder in eine gleichwertiges Vollzeitarbeitsverhältnis zurück zu kehren. Abgeltung an gesetzlichen Feiertagen: In Betrieben und Dienststellen, in denen aufgrund von Schichtplänen regelmäßig an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet wird, ist tarifvertraglich zu vereinbaren: Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden". (Siehe dazu 8 Abs. 3 TV-V und Protokollerklärung Nr. 6). Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten müssen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH neu geregelt werden. Seite 5 von 8

6 VIII. Qualifikation Tarifvertraglich ist ein Anspruch auf Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren. Qualifikationsmaßnahmen müssen qualitativ so ausgestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass das mit der Maßnahme angestrebte Ziel erreicht wird. Im Tarifvertrag wird vereinbart, dass die Kosten der Qualifizierung durch den Arbeitgeber zu tragen sind: die Zeit der Qualifizierung Arbeitszeit ist; die Organisation der Qualifizierungsmaßnahme so gestaltet ist, dass Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familienpflichten teilnehmen können; Es soll auch gewährleistet werden, dass die Qualifizierung nicht nur unmittelbaren betrieblichen Interessen dient, sondern auch weiter gehende Fortbildung als Kombination beruflicher und politischer Bildung beinhaltet. IX. - Zuwendungen - Einmalzahlungen / Sonderzahlungen Die derzeit vereinbarten Leistungen (Jubiläumszuwendung, vermögenswirksame Leistung, Urlaubsgeld) werden auch zukünftig vereinbart. Das derzeitige sog. Weihnachtsgeld wird auf 100 % angehoben und ohne Rückzahlungsklausel im Tarifvertrag vereinbart. X. Leistungszulagen, -prämien Zusätzlich zu den bestehenden Bezahlungsbestandteilen können Leistungszulagen, -prämien vereinbart werden. Im Rahmentarifvertrag ist festzulegen, dass leistungsbezogene Vergütungsbestandteile nur als schmale Marge (10 %) im Verhältnis zur Gesamtvergütung auf der Grundlage von Tarifverträgen vereinbart werden können. Die Kriterien für Leistungszulagen und -prämien werden betrieblich durch eine paritätisch besetzte Kommission vereinbart. Das Mitbestimmungsrecht der Betriebs- und Personalräte wird davon nicht berührt. Seite 6 von 8

7 XI. Eingruppierungsrecht Bei der Reform der Eingruppierung sind folgende Grundsätze zu beachten: Es werden Tätigkeitsmerkmale in Form von unbestimmten Rechts begriffen als Oberbegriffe für die jeweiligen Entgeltgruppen verein bart. Diese Oberbegriffe können branchenspezifisch durch Beispie le ergänzt werden. Die Vergütungsgruppen bauen dergestalt aufeinander auf, dass alle für eine Eingruppierung entscheidenden Anforderungen berücksich tigt werden. Dabei werden die Tätigkeits-/ Eingruppierungsmerkmale so gestaltet, dass sowohl die vom Arbeitgeber geforderte Qualifi kation als auch die mit der Tätigkeit selbst verbundenen Anforde rungen und Belastungen je für sich zum Tragen kommen. Anforderungen, wie z.b. soziale Kompetenz, künden-, klienten- und bürgerorientierte Tätigkeiten sowie Gruppenarbeitsfähigkeit sind zu tarifieren. Das neue Eingruppierungsrecht muss die ungleiche Bewertung von Frauen- und Männertätigkeiten beseitigen. Die neue Eingruppierungssystematik muss durchlässig gestaltet sein. Vor Beginn der Verhandlungen über die Eingruppierungsmerkmale ist der Stand der Entwicklung veränderter Berufsbilder im Tarifbereich zu untersuchen, zu bewerten und laufend anzupassen. Dabei sind neue/andere Formen der Arbeitsorganisation in der Bewertung zu berücksichtigen. XII. Es ist eine einheitliche Entgelttabelle für Arbeiter/innen und Angestellte bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie für das Pflegepersonal im Gesundheitswegen zu vereinbaren. Dabei sind: die Entgelttabellen nach Gruppen und Stufen zu gliedern. Die Stu fensteigerungen innerhalb einer Entgeltgruppe richten sich nach der Betriebszugehörigkeit. (Bei Beginn der Beschäftigung können för derliche Zeiten" bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden); allgemeine Vergütungsbestandteile wie der Ortszuschlag (Stufe II verheiratet) und die Allgemeine Zulage in die Tabelle einzubauen; Seite 7 von 8

8 die Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe zu reduzieren, d.h. bei Beibehaltung der derzeitigen Endstufe sind die Eingangsstufen zu erhöhen; getrennt von der Entgelttabelle, Sozialzuschlagstabellen, die nach Kinderzahl differenziert werden, zu vereinbaren. Auf die Vereinbarung von Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiegen in eine höhere Entgeltgruppe kann dann verzichtet werden, wenn die Entgelttabellen so gestaltet sind, dass innerhalb einer Entgeltgruppe die gegenwärtigen Aufstiegsmöglichkeiten materiell enthalten sind. Die Vereinbarung von Einstiegs-, Niedrig- oder Billigentgeltgruppen lehnen wir prinzipiell ab. Seite 8 von 8

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