bei Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist oder sonstigen Formfehler: als unbegründet zurückgewiesen Einspruchsentscheidung 367 AO

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1 Steuerlehre V Das Steuererhebungsverfahren a Entstehung und Fälligkeit von Steueransprüchen Voraussetzung der Erhebung (1) Erhebung der Steuerschuld (2) Festgesetzt oder angemeldet UmSt Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steueranmeldung jährliche UmSt ist eine Steuerfestsetzung (3) Fälligkeit der Steuerschuld ein Monat nach Bekanntgabe wird die Steuer fällig b Erlöschen der Steuerschuld Erlöschen von Steuerschulden: (1) Zahlung (2) Aufrechnung (3) Erlaß (nur wenn man Erlaß fähig ist; nur sehr selten) (4) Verjährung (Zahlungsverjährung beträgt 5 Jahre) VI Rechtsbehelfe in Steuersachen a außergerichtliche Rechtsbehelfe Vorverfahren (außergerichtliche Rechtsbehelfe) Finanzamt Einspruch 348 AO: Ausschluß des Einspruchs gesetzliche Anspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe ( evtl. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand 110 AO) bei Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist oder sonstigen Formfehler: als unzulässig verworfen Entscheidung in der Sache als unbegründet zurückgewiesen Einspruchsentscheidung 367 AO gesonderter Antrag: Aussetzung der Vollziehung Änderung des Steuerbescheides nach 172 AO: Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, bei völliger Stattgabe oder teilweiser Stattgabe mit Zustimmung des Steuerpflichtigen

2 Steuerlehre b gerichtliche Rechtsbehelfe Gerichtsverfahren (gerichtliche Rechtsbehelfe) Finanzgericht Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht EUGH Europäisches Gerichtshof Verwaltungsakte (Steuerbescheid, Stundung, Androhung eines Zwangsgeldes) Einspruch Finanzamt keine oder unvollständige Abhilfe (evtl. Verböserung) Einspruchsentscheidung ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen Klage 40 ff FGO (Anfechtungsklage: Anfechtung des Einspruchs; Verpflichtungsklage: z.b. Verpflichtung des FA zum Hinzuziehen eines Sachverständigen; Feststellungsklage) vollständige oder teilweise Abhilfe mit Zustimmung des Steuerpflichtigen Änderungsbescheid nach 172 AO (oder nach 132 AO) (Einspruch) Finanzgericht (Rechtsbehelfsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe) Urteile und Verbescheide Revision 145 ff FGO ein Monat nach Bekanntgabe Bundesfinanzhof (einzureichen beim Finanzgericht) Verfahrensentscheidungen Beschwerde 128 FGO Bundesfinanzhof (einzureichen beim Finanzgericht) Beschluß des BFH Revision unzulässig Beschluß (z.b. wenn die Revision zu spät eingereicht wurde) Revision zulässig Urteil Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht (keine Sachaufklärung)

3 Steuerlehre Teil: Charakteristik der wesentlichen Steuern der Unternehmung 4. Kapitel: Die Besteuerung des Unternehmenserfolges A Die Einkommensteuer I Steuersubjekt und Steuergegenstand a Einkommensteuer als Personensteuer der natürlichen Personen Besitzsteuer Veranlagungssteuer (Steuer durch Steuerfestsetzung) direkte Steuer (keine Überwälzung der Steuer) Rechtsgrundlagen EStG Einkommensteuergesetz EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung, LStDV Lohnsteuerdurchführungsverordnung, DBA Doppelbesteuerungsabkommen (daneben als Verwaltungsanweisung: EStR Einkommensteuerrichtlinien LStR Lohnsteuerrichtlinien Erhebungsformen: LSt Lohnsteuer KEST Kapitalertragssteuer (nicht veranlagte Steuern auf Ertrag und Zinsabschlag) veranlagte ESt b Unterschiede in der Erfolgsbesteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften siehe Blätter von UnivProf. Dr. Joachim Mitschke Steuerlehre Unterschiede in der Erfolgsbesteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften nach dem StSenkG und Funktionsweise des Halbeinkünfteverfahrens (Anrechnungsverfahren ist nicht mehr gültig)

4 Steuerlehre Beispiel: gewerbliche Gesellschaft C mit den Gesellschaftern A und B; zu je 50% Gewinnbeteiligung nach Vorwegvergütungen. Jahr 2002: vor ESt bzw. KSt Gewinn vor besonderen Vergütungen an die Gesellschafter (nach Abzug der GewSt) ,- Bruttogehalt + AG-Anteil zur Sozialversicherung an Gesellschafter Geschäftsführer A (Arbeitskosten bei C) ,- Zinsen für Gesellschafter Darlehen B ,- Pacht für Gesellschafter Grundstück B ,- Gewinn nach besonderen Gesellschaftervergütungen ,- Ausschüttung je zu ½ an A und B ,- Gewinnthesaurierung (einbehaltener, nicht entnommener, nicht ausgeschütteter Gewinn) ,- a) OHG-Fall (1) gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung α) Gesamtgewinn der OHG ,- β) Gewinnanteile: A: Gehalt nicht LSt-pflichtig ,- ½ von ( , ,- ) , ,- B: Zinsen ,- Pacht ,- ½ von ( , ,- ) , , ,- χ) Anteile A und B am GewSt-Meßbetrag ( 35 Abs. 3 EstG: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb) (2) GewSt-Meßbetrag Ausgangspunkt Gewinn ,- + Hinzurechnung... Kürzungen... = Gewerbebetrag...

5 Steuerlehre (3) ESt-Bescheid A Einkünfte aus Gewerbebetrieb (lt. Feststellungsbescheid) ,- zu versteuerndes Einkommen... ESt lt. Lohnsteuertabelle... anrechenbar: 1,8-faches des anteiligen Gewerbesteuer-Meßbetrages (lt. Feststellungsbescheid)... ESt-Vorauszahlungen... Einkommensteuer - Abschlußzahlung / -erstattung... b) GmbH Fall bei C (1) KSt-Bescheid (Körperschaftssteuerbescheid) Gewinn ,- (soweit die Vergütungen angemessen, d.h. Marktüblich) KSt 25% von / , ,- ) ,- (2) KESt-Anmeldung (Kapitalertragssteueranmeldung) 20 % von ( ,- - 25% von ,- ) 20% von , ,- (davon entfallen für A und B je ,- ) (3) LSt-Anmeldung (Lohnsteueranmeldung) Lohnsteuer auf das Gehalt von A ( ,- AG-Anteil zur SV eingetragener Freibetrag)... (4) KESt auf Zinsen von ,- entfallen (5) GewSt Ausgangsgröße Gewinn ,- + Hinzurechnung... Kürzungen... = Gewerbebetrag...

6 Steuerlehre (6) ESt A Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit: ( ,- AG-Anteil zur SV Werbungskosten) ,- Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschüttete Gewinn nach KSt davon ½ von ( ,- - 25% von ,- ) davon ½ von , ,- Gesamtbetrag der Einkünfte... zu versteuerndes Einkommen... ESt anrechenbar LSt... KESt (20% von ,- ) ,- Einkommensteuer - Abschlußzahlung /-erstattung... (7) ESt B Einkünfte aus Kapitalvermögen GewSt-Ausschüttung 1/2 von ( , ,- ) ,- Zinsen ,- (- Werbungskosten)... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ,- anrechenbar ESt-Vorauszahlung KESt (20% von ,- ) ,- Einkommensteuer - Abschlußzahlung /-erstattung... Zusammenfassung: Rechtsform ESt Einkommenssteuer / KSt Körperschaftssteuer OHG A ,- B , ,- GmbH C ,- A ,- B , ,- GewSt Gewerbesteuer , ,- Differenz: , ,- = ,- Ein Teil der Doppelbesteuerung bleibt noch erhalten.

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