Fit für den Erfolg - Minijobber & Co.

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1 Fit für den Erfolg - Minijobber & Co. Katharina Buddenberg Referatsleiterin Recht IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Paderborn

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3 Arbeitsrecht Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen (wie z.b. dem Betriebsrat). Unter Arbeitsrecht versteht man die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

4 s Individuelle Regelungen Betriebliche Regelungen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien Überbetriebliche Regelungen

5 Was ist beim Bewerbungsverfahren zu beachten?

6 Das Bewerbungsverfahren Bei Stellenausschreibung und Bewerbungsgespräch ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten Keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse der ethnischen Herkunft des Geschlechts der Religion der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität

7 Das Bewerbungsverfahren Konkrete Bedeutung des AGG für Stellenausschreibungen: keine Differenzierung nach einem der genannten Merkmale, d.h. geschlechtsneutral ohne Altersbezug keine Referenz an eine bestimmte Herkunft keine Anknüpfung an ein Behinderungsmerkmal Bei Bewerbungsgesprächen gilt das auch für Äußerungen gegenüber dem Bewerber Bei einem Verstoß: ggf. Schadensersatz Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages!

8 Fragerecht des Arbeitgebers Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Individualsphäre Umfassende Information über den künftigen Mitarbeiter berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitsgebers an der Beantwortung der Frage Arbeitnehmer Arbeitgeber

9 Vorstellungskosten Bei Einladung zum Bewerbungsgespräch hat der Arbeitgeber zu erstatten: übliche und erforderliche Kosten Fahrtkosten Verpflegungskosten Unterbringungskosten Ausnahme: vorheriger Ausschluss schon bei Einladung

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11 Für die Erfüllung der Meldepflichten benötigte Unterlagen: Betriebsnummer (erteilt Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers (entweder Sozialversicherungsausweis oder neu Schreiben der Rentenversicherung) Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers (erteilt vom Bundeszentralamt für Steuern; ersetzt Lohnsteuerkarte) bei Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten: gültiger Aufenthaltstitel mit Gestattung der Aufnahme einer Beschäftigung

12 durch den Arbeitgeber Anmeldepflichten des Arbeitgebers Meldepflichten im Einzelnen: Meldung an die Krankenkasse mit der ersten Abrechnung (spätestens nach 6 Wochen) Sofortmeldepflicht an die Datenstelle der Rentenversicherung ( in bestimmten Branchen Beispiele: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Speditions- und Transportgewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Auf- und Abbbau von Messen

13 durch den Arbeitgeber Meldepflichten im Einzelnen (Fortsetzung): Geringfügige Beschäftigungen müssen bei der Minijobzentrale angemeldet werden, Lohnsteuer muss beim Finanzamt angemeldet, einbehalten und an das zuständige Finanzamt überwiesen werden ( erfolgt elektronisch über die Software ELSTER) alle Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) müssen bei der Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung angemeldet und entsprechende Beiträge entrichtet werden, Sozialabgaben werden wie die Lohnsteuer einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger überwiesen

14 Wie stelle ich Arbeitnehmer ein -

15 Abschlussfreiheit grds. freie Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrages interessengerecht ist Formfreiheit grds. Formfreiheit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt jedoch Schriftformerfordernis nach 14 Abs. 4 TzBfG! aber: auch bei unbefristeten Verträgen haben Arbeitnehmer Recht auf schriftl. Nachweis der Arbeitsbedingungen (Nachweisgesetz) Inhaltsfreiheit grundsätzlich inhaltliche Gestaltungsfreiheit; es gibt aber viele Arbeitnehmerschutzvorschriften zwingende gesetzliche Regelungen, z.b. Arbeitszeiten (ArbZG), Mindesturlaub (BUrlG)

16 Besondere Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverträge Teilzeit-Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung Minijobber In allen Fällen gilt: Alle Arbeitnehmer in besonderen Arbeitsverhältnissen haben die gleichen Rechte wie unbefristet beschäftigte Vollzeitarbeitnehmer! Anspruch auf anteilige gleiche Vergütung, anteiligen Urlaub, anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.

17 Befristete Arbeitsverträge Kalendermäßige Befristung (Befristung ohne Sachgrund) Arten der Befristung: Befristung mit Sachgrund

18 Befristete Arbeitsverhältnisse Kalendermäßige Befristung Voraussetzungen: Neueinstellung (Vorbeschäftigung muss mehr als drei Jahre zurückliegen) Maximale Befristungsdauer: 2 Jahre Innerhalb dieses Zeitraums dreimalige Verlängerung möglich Sonderfälle: Neu gegründetes Unternehmen Ältere Arbeitnehmer

19 Befristete Arbeitsverhältnisse Befristung mit Sachgrund Vorübergehender betrieblicher Bedarf Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Befristung wegen der Eigenart der Leistung Befristung zu Erprobungszwecken Befristung wegen Gründen in der Person des Arbeitnehmers Befristung wegen Vergütung aus Haushaltsmitteln Befristung durch gerichtlichen Vergleich Befristung zur Vertretung eines Arbeitnehmers in Elternzeit

20 Befristete Arbeitsverhältnisse Ende des : ohne Sachgrund mit Sachgrund durch Zeitablauf durch Zweckerreichung bzw. Zeitablauf durch Kündigung: muss vereinbart sein!

21 Teilzeitbeschäftigung Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterscheiden sich von Vollzeitkräften durch die Dauer der Arbeitszeit. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt der Umfang der Verringerung vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beginn geltend gemacht wird Arbeitgeber muss zustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

22 Minijobber, Aushilfen wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 nicht übersteigt oder Beschäftigung von kurzer Dauer bis zu 3 Monaten/70 Arbeitstage im Kalenderjahr Minijobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer!!

23 Minijobber Keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer Arbeitgeber muss 15 % Rentenversicherungsbeiträge leisten und Arbeitnehmer über Aufstockungsmöglichkeit aufklären Darüber hinaus 13 % Krankenversicherungsbeitrag und 2 % Pauschalsteuer Für gilt Einkommensgleitzone Abgeführt werden die Beiträge an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Bochum (Infos unter Tel.: ) Neu seit : Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

24 Inhalt des Arbeitsvertrages Erforderlich ist die Einigung über die wesentlichen Vertragsmerkm ale (siehe NachwG): Vertragsparteien Tätigkeitsbeschreibung Beginn Arbeitsverhältnis (bei Befristungen: vorhersehbare Dauer) Vergütung Arbeitszeiten Urlaub Kündigungsfristen Arbeitsort(e) Hinweis auf sonstige Regelungen Anzuraten ist die Einigung u.a. bezüglich der folgenden Punkte: Probezeit Verschwiegenheitspflicht Nebentätigkeit Wettbewerbsverbote Pflichten im Krankheitsfall Verfall- und Ausschlussfristen Vertragsstrafen Gerichtsstand freiwillige Leistungen Überstundenregelung

25 Mindestlohn Mindestlohn seit : 8,50 pro Stunde Ausnahmen in einigen Branchen z.b. Friseurhandwerk, Land- und Forstwirtschaft Anpassung alle zwei Jahre möglich Sittenwidrigkeitsgrenze nach wie vor beachten! Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

26 Arbeitszeit Rechtsgrundlage: Arbeitszeitgesetz, ggf. Tarifverträge 8 Std. pro Werktag, aber: Verlängerung auf 10 Std. möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt Verstoß = Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers Sonderbestimmungen für Jugendliche, Mütter u. Schwerbehinderte; für Nachtarbeit; branchenspezifische Ausnahmen Ruhepausen (mehr als 6 Std. = 30 min.; mehr als 9 Std. = 45 min.) zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Std. Ruhezeit liegen An Sonn- und Feiertagen ist in der Regel keine Beschäftigung zulässig; Ausnahme: z.b.gaststätten- und Verkehrsbetriebe, Messen und Krankenhäuser

27 Urlaub Rechtsgrundlage: Bundesurlaubsgesetz, ggf. Tarifverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen Gesetzliche Mindestvorgabe: 24 Werktage (6-Tage-Woche!) Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht auf alle Werktage verteilt, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden: Gesamtdauer des Urlaubs x Arbeitstage pro = Urlaubstage in Wochenarbeitstage Woche Arbeitstagen

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29 Arten der : Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Änderungskündigung Aufhebungsvertrag Tod des Arbeitnehmers

30 Kündigung Grundsätzliches: Einseitige Erklärung, die mit Zugang beim Empfänger auch gegen dessen Willen wirksam wird. Schriftform ist immer erforderlich; Kündigung muss eigenhändig unterzeichnet sein! Begründung ist Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Formfehler und Unklarheiten gehen zu Lasten des Kündigenden. Bei mehr als 10 Mitarbeitern Kündigungsschutz beachten!

31 Kündigungsfristen Rechtsgrundlage: 622 BGB (ggf. Tarif- oder Arbeitsvertrag) Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (bei ordentlicher Kündigung) Während der Probezeit: 2 Wochen ohne bestimmtes Enddatum Betriebszugehörigkeit verlängert Frist für den Arbeitgeber (nach 2 Jahren: 1 Monat, nach 5 Jahren: 2 Monate usw.)

32 Kündigungsfristen Tarifverträge sehen häufig andere Fristen vor Einzelvertraglich können längere Fristen vereinbart werden (bspw. 6 Wochen zum Quartalsende) Arbeitgeber, die nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, können eine Kündigungsfrist von 4 Wochen kalendertäglich vereinbaren (in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung, s.o.) Bei bis zu dreimonatiger Aushilfstätigkeit können kürzere Fristen als 4 Wochen vereinbart werden

33 Meldepflicht nach dem SGB III Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als 3 Monate: innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes Erfolgt die Arbeitsuchendmeldung nicht rechtzeitig, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Hierauf muss der Arbeitgeber hinweisen! Aber: Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassenem Hinweis!

34 Außerordentliche Kündigung Fristlose Kündigung, also Kündigung mit sofortiger Wirkung Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (nur in Ausnahmen): gem. 626 BGB, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann Beispiele: Diebstahl, Unterschlagung im Betrieb, eigenmächtigen Urlaubsantritt, beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigung

35 Außerordentliche Kündigung Kündigung ist nur innerhalb einer zweiwöchigen Ausschlussfrist nach Kenntnis des wichtigen Grundes möglich Je nach Art und Schwere der Verfehlung ist eine vorherige Abmahnung erforderlich Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Begründung schriftlich mitzuteilen

36 Kündigung Kündigungsgründe KSchG (+) KSchG (-) verhaltensbedingt personenbedingt betriebsbedingt Bei Kleinbetrieben (max. 10 AN) oder nicht erfüllte Wartezeit von 6 Monaten

37 Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz soll sozial ungerechtfertigte Kündigungen verhindern! Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis des Betroffenen muss länger als 6 Monate bestanden haben Betrieb muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen Keine Ausnahme nach 14 Kündigungsschutzgesetz Folge: Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein 1 Kündigungsschutzgesetz (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund muss vorliegen) Nichtvorliegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Interessenabwägung (ggf. Sozialauswahl)

38 Soziale Rechtfertigung Personenbedingte Gründe Kündigung beruht auf persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (z.b. mangelnde körperliche oder geistige Eignung, dauerhafte Krankheit) Verhaltensbedingte Gründe (z.b. ständiges zu spät kommen, unzulässige Nebentätigkeiten, Störung des Betriebsfriedens); grundsätzlich vorherige Abmahnung erforderlich! Betriebsbedingte Gründe (z.b. Betriebsstilllegung, Insolvenz, erheblicher Auftragsrückgang)! Hier sind unbedingt Sozialauswahlkriterien zu beachten (Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers)

39 Besonderer Kündigungsschutz Sonderkündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder Wahlbewerber Schwerbehinderte Menschen Werdende Mütter Mitarbeiter in Elternzeit Auszubildende Tarifliche Unkündbarkeitsvorschriften

40 Aufhebungsvertrag Einverständliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu beenden Form: Aufhebungsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden!

41 Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner: Katharina Buddenberg Lars Henning Döhler Recht Steuern > Recht von A-Z > Arbeitsrecht DIHK-Broschüre Arbeitsrecht von A-Z (

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