Reiten im Walde. Sachverhalt. R stößt bei seinen Nachforschungen tatsächlich auf folgende Vorschriften:

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1 Rechtsanwalt Norman Jäckel Florian Köhler Dr. Berend Koll Annina Männig Dr. Anna Mrozek Universität Leipzig Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester 2017 Reiten im Walde Sachverhalt An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch seinen Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin Nicole Naturalis angehalten und energisch darauf hingewiesen, dass das Reiten im Walde nur auf den gekennzeichneten Reitwegen erlaubt sei. Diese Regelung sei zur Vermeidung fortschreitender Zerstörungen des Waldwegenetzes durch Hufeinwirkungen sowie zur Schonung des Wildes, aber auch zum Schutz der Waldbesucher, die sich von Pferden bedroht fühlen, getroffen worden. R stößt bei seinen Nachforschungen tatsächlich auf folgende Vorschriften: 14 BWaldG: Betreten des Waldes (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. [ ] (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken [ ]. 12 WaldG des Landes L vom 1. Januar 2017: Reiten im Wald (1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. [ ] R ist der Ansicht, dass 12 WaldG nicht verfassungsgemäß, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein freies, ungebundenes Reiten nicht vereinbar sei. Dass er wie jeder Andere im Wald Erholung suche, sei doch legitim. Auch könne er sich zu Pferde nur noch eingeschränkt im Bundesgebiet bewegen. Distanz- und Wanderritte seien praktisch ausgeschlossen, da die Nutzung von Landes- oder Bundesstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zumutbar sei. Da R sich stark eingeschränkt und benachteiligt fühlt, fragt er sich, ob er durch 12 WaldG tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

2 Aufgabe: Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten die Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Bearbeitungszeitpunkt ist der 6. April Für die Bearbeitung des Falles benötigen Sie einen Gesetzestext des Grundgesetzes. Lesen Sie die Entscheidungen BVerfGE 6, und BVerfGE 80,

3 Lösung Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen worden ist. I. Verletzung in Art. 11 Abs. 1 GG In Betracht kommt zunächst eine Verletzung dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich Der Schutzbereich müsste eröffnet sein. In sachlicher Hinsicht meint Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG nach einem weiten Verständnis das Recht, jeden Ort im Inland aufzusuchen. Der Schutzbereich umfasst aber auch dann nicht die Benutzung bestimmter Beförderungsmittel und die Bereitstellung geeigneter Wege. Der Schutzbereich ist daher nicht eröffnet. 2. Ergebnis R ist nicht in Art. 11 Abs. 1 GG verletzt. II. Verletzung in Art. 2 Abs. 1 GG In Betracht kommt eine Verletzung in der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich Der Schutzbereich müsste in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht eröffnet sein. a) Persönlicher Schutzbereich Nach dem Wortlaut gilt das Grundrecht für jeden, das heißt jede natürliche Person, also auch für R. Ein solches Grundrecht wird auch als Jedermannsgrundrecht oder Menschenrecht bezeichnet. b) Sachlicher Schutzbereich

4 In sachlicher Hinsicht ist fraglich, was die Formulierung freie Entfaltung der Persönlichkeit bedeutet. Nach der früher vertretenen Persönlichkeitskerntheorie ist nur die Entfaltung innerhalb eines Kernbereichs der Persönlichkeit geschützt, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht. Hier zählt das betroffene Verhalten, das Reiten, als Luxusbetätigung nicht zu diesem Kernbereich. Der Schutzbereich wäre nach dieser Auslegungsvariante nicht eröffnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter dem Grundrecht die allgemeine Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen, das heißt man kann grundsätzlich tun und lassen, was man will.1 Das Grundrecht dient insbesondere als Auffanggrundrecht zu den speziellen Freiheitsgrundrechten. Hier fällt das Reiten zur Erholung (wie alles andere) auch darunter, so dass der Schutzbereich nach dieser Auslegungsvariante eröffnet wäre. Die Persönlichkeitskerntheorie lässt sich mit Schrankentrias in Art. 2 Abs. 1 GG (verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz) nicht vereinbaren. Ein Verhalten in einem so engen Schutzbereich kann gegen diese Werte gar nicht verstoßen, hier wäre bereits der absolut geschützter Bereich des Art. 1 Abs. 1 GG nahe liegend. Außerdem wurde der Verfassungstext vom Parlamentarischen Rat nur aus stilistischen Gründen gewählt, um die als zu volkstümlich empfundene Formulierung Jeder kann tun und lassen, was er will. zu vermeiden. Damit ist der Schutzbereich entsprechend weit zu verstehen, so dass er hier auch eröffnet ist. 2. Eingriff Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die ein in den Schutzbereich fallendes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Dazu gehört unter anderem jeder klassische (typische/formale) Eingriff, das heißt jedes rechtsförmliche ge- oder verbietende (imperative) Handeln des Staates, das unmittelbar und ziel- und zweckgerichtet eine Beeinträchtigung des geschützten Rechts bewirkt. Hier ist das Reitverbot durch das Gesetz ein solcher (klassischer) Eingriff. 1 sehr weiter Schutzbereich, vgl. BVerfGE 6, 32 (36 ff.)

5 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn 12 WaldG ein Gesetz darstellt, das der Schrankenregelung (dem Gesetzesvorbehalt) aus Art. 2 Abs. 1 GG entspricht und auch im Übrigen verfassungsmäßig ist. a) Schrankenregelung 12 WaldG müsste der Schrankenregelung aus Art. 2 Abs. 1 GG entsprechen. Art. 2 Abs. 1 GG erlaubt eine Einschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer und das Sittengesetz (die so genannte Schrankentrias). Die verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung sind alle Gesetze im zumindest materiellen Sinne, die mit der Verfassung im Einklang stehen. Die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung ist anders als in Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG nicht als Verfassungswert, sondern als jede Rechtsnorm, die formell und materiell verfassungsgemäß ist, zu verstehen (Relativität der Verfassungsbegriffe: je nach Kontext auszulegen). Die Weite der Einschränkungsmöglichkeiten des weiten Schutzbereichs führt nicht zum Leerlaufen des Grundrechts, weil auch der Gesetzgeber (materiell) an Verfassungswerte als Schranken-Schranken gebunden bleibt, insbesondere verhältnismäßig im weiteren Sinne (Art. 20 Abs. 3 GG) handeln muss.2 Es handelt sich also um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Hier stellt 12 WaldG ein entsprechendes (einfaches) Gesetz dar. Der Schrankenregelung ist damit entsprochen. b) Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes Die Schranke, also das Gesetz, müsste (formell und materiell) verfassungsgemäß sein. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Gesetzgebungskompetenz des Landes L Der Bund hat vorliegend gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG ( 14 Abs. 1 S. 2 BWaldG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege, von der er auch in Form des BWaldG Gebrauch gemacht hat. Die Länder könnten daher nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen sein. Ihnen steht jedoch nach Art BVerfGE 6, 32 (38).

6 Abs. 3 Nr. 2 GG eine Abweichungskompetenz zu. Im Falle einer Abweichungskompetenz der Länder, wird der Vorrang des Bundesrechts aufgehoben. Die materiell-rechtliche Kollisionsnorm Art. 31 GG findet damit keine Anwendung. Es gilt im Verhältnis von Bundeszu Landesrecht die lex-posterior-regel. Das Land L war damit für den Erlass des (abweichenden) 12 WaldG auch gesetzgebungsbefugt. (2) Sonstige formelle Anforderungen Ein Verstoß gegen sonstiges formelles Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. (Achtung: Das Bundesverfassungsgericht prüft Landesverfassungsrecht, insbesondere die dortigen Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren nicht.) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Gesetz müsste weiterhin, gemessen an den Schranken-Schranken, auch materiell verfassungsmäßig sein. Hinweis: Es erfolgt keine erneute Grundrechtsprüfung (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung), so käme es zu einem infiniten Regress. (1) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG Hier nicht ersichtlich, dass die Norm nicht hinreichend bestimmt ist. (2) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, hier nicht erforderlich Das Zitiergebot gilt nicht für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. (3) Wesensgehalt, Art. 19 Abs. 2 GG Hier ist kein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie ersichtlich. (4) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Das Gesetz müsste schließlich verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn es einem legitimen Zweck dient und ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstellt. (a) Legitimer öffentlicher Zweck

7 Zweck des Gesetzes ist der Naturschutz (Erhaltung des durch bodenauflockernde Hufbewegungen gefährdeten Waldbodens; Ermöglichung der Einrichtung von Wildruhezonen) sowie der Personenschutz (Erhaltung der Waldwege in einem auch für andere Nutzer und die Waldeigentümer geeigneten Zustand; Bewahrung der anderen Waldbenutzer, vor allem der Wanderer, Pilzsucher und Forstbediensteten, vor Gefahren durch Huftritte oder Ausschlagen der ihnen begegnenden Pferde) durch Trennung des Erholungsverkehrs. Insoweit werden auch die Rechte anderer aus Art 2 Abs. 1 GG zur Geltung gebracht. Die Verfolgung dieser Zwecke ist für sich gesehen legitim. (b) Geeignetheit Das Gesetz müsste geeignet sein, das heißt, das Gesetz muss den Zweck zumindest fördern. Hier werden durch die Einrichtung gesonderter Reitwege Wildstörungen minimiert, sowie Begegnungen zwischen Reitern und Wanderern etc. vermieden. Auch ist eine dem Reitverkehr angepasste Untergrundausstattung dieser speziellen Wege möglich. Das Gesetz fördert die oben genannten Zwecke und ist damit auch geeignet. (c) Erforderlichkeit (Notwendigkeit) Das Gesetz müsste auch erforderlich sein, das heißt, es dürfte kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich sein. Denkbar wäre etwa eine zeitliche Differenzierung der Waldbenutzung oder Einrichtung von speziellen Wanderwegen. Damit würden die oben genannten Zwecke jedoch auch mit Blick auf die Freiheit der Wanderer nicht gleichermaßen gefördert. Unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers ist das Gesetz damit auch erforderlich. (d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Schließlich müsste das Gesetz auch angemessen sein. Dies setzt eine ausgewogene Zweck- Mittel-Relation voraus. Das heißt, die Erreichung des Ziels darf zu den Folgen des Eingriffs nicht außer Verhältnis stehen. Dazu ist eine Abwägung der widerstreitenden Belange erforderlich. Hier stehen sich die Interessen der Allgemeinheit (Natur-/Wildschutz) und die Interessen der (vielen) anderen Waldbenutzer an ungestörter Erholung (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und das Interesse der Reiter an freier Wahl ihrer Reitwege (Freizeitgenuss), Art. 2 Abs. 1 GG, andererseits gegenüber. Auf der einen Seite ist ein umfassender Schutz erreichbar, auf der anderen Seite stehen nur geringe Einschränkungen. Die Einrichtung von speziellen Wanderwegen würde im Vergleich zu einer deutlich stärkeren Belastung der größeren Gruppe

8 der Wanderer führen. Es handelt sich um einen dem Gesetzgeber aufgetragenen Interessenausgleich. Hier sind die konkurrierenden Nutzungsansprüche in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet worden. Die Beschränkung ist damit angemessen. (e) Ergebnis Die Regelung ist verhältnismäßig. (5) Ergebnis Das Gesetz ist materiell verfassungsmäßig. cc) Ergebnis Das Gesetz ist verfassungsmäßig. c) Ergebnis Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 4. Ergebnis Eine Verletzung in dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. III. Ergebnis R wird durch 12 WaldG nicht in seinen Grundrechten verletzt.

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