Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Rechtsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Rechtsordnung"

Transkript

1 Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Erkennen, Verstehen und Beurteilen rechtlicher Probleme, die im Alltag auftreten können Vorbereitung auf die Klausur Privatrecht Rechtsordnung Öffentliches Recht Arbeitsmaterialien/Literaturempfehlung: Skript ( Bürgerliches Gesetzbuch (dtv-beck; 5,00 ) Handelsgesetzbuch (dtv-beck; 3,50 ) o Kallwass: Privatrecht. (Verlag Vahlen; 35,00 ) o Däubler: BGB kompakt (dtv-beck; 29,00 ) o Klunzinger: Einführung in das BGB (Verlag Vahlen; 25,00 ) Verhältnis der Bürger untereinander Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Erbrecht Familienrecht Handelsrecht o Gesellschaftsrecht o Arbeitsrecht Verhältnis des Bürgers zum Staat; Verhältnis der Staatsund Verwaltungsorgane untereinander o Staatsrecht o Verwaltungsrecht o Strafrecht o Prozessrecht 1 2

2 BGB = Gesetzbuch des wirtschaftl. Liberalismus Beurteilung der Privatautonomie Grundlage: Handlungsfreiheit und Privatautonomie Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Privatautonomie: = Freiheit zur rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung Selbstbestimmung Marktwirtschaft Wettbewerb in der Wirtschaft Verteilung von Arbeit und Kapital je nach größtem ökonomischen Nutzen (Preismechanismus) Aushandeln des Preises für Waren und Dienstleistungen Erblasser weiß am besten, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll, wer es am besten einsetzt, verwaltet oder am nötigsten hat Vertragsfreiheit (Abschluss- und Inhaltsfreiheit) Eigentumsfreiheit, 903 Testierfreiheit, 1937 Rechtsgeschäft = Mittel zur Ausübung der Privatautonomie ABER Vertragsfreiheit setzt annähernd gleich starke Vertragspartner voraus Sie führt nicht per se zur Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung Sie führt nicht per se zu sozialer Gerechtigkeit 3 4

3 DAHER: Einschränkungen der Privatautonomie Das Rechtsgeschäft Struktur und Arten Gestaltungsfreiheit im Schuldrecht, aber Typenzwang im Sachenrecht Gesetzliche Verbote ( 134 BGB) Grundsatz der guten Sitten ( 138 BGB) Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) Rechtsgeschäft: = Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft noch aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewünschten Erfolges knüpft Kontrahierungszwang für Monopole und öffentliche Versorgungsunternehmen soziales Mietrecht Arbeitsrecht Verbraucherschutz Grundstücksrecht Kartellrecht Steuer- und Sozialabgaben Erbrecht: Pflichtteilsrecht Willenserklärung (WE): = private Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist Vertragsangebot ( 145) Kündigung z. B. eines Mietverhältnisses ( 542) Anfechtung einer Willenserklärung ( 119 ff.) Testament ( 1937) Handlungswille wenn (-) dann keine WE Erklärungswille nicht notwendig Geschäftswille nicht notwendig 5 6

4 Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte einseitiges Rechtsgeschäft: Willenserklärung nur einer Person, z. B. Auslobung, 657 mehrseitiges Rechtsgeschäft: Willenserklärungen von mindestens zwei Personen Vertrag: Rechtsgeschäft aus inhaltlich übereinstimmenden WE von mindestens zwei Personen Kaufvertrag, 433 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Dinglicher Vertrag einseitig verpflichtender Vertrag, 516 gegenseitiger Vertrag, 433 Beschlüsse: gleichgerichtete WE von mehreren Personen in einer Personenvereinigung z. B. Gesellschaft, Verein Übereignung, 929 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll Gesamtakte: parallele WE von mindestens zwei Personen, die auf derselben Seite des Vertrags stehen Schuldrechtlicher Vertrag 7 8

5 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Abstrakte und kausale Geschäfte Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird Kaufvertrag, 433 Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übereignen, Käufer verpflichtet sich, die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen kausale Rechtsgeschäfte: tragen Rechtsgrund in sich, der Rechtsgrund ist also Inhalt des Rechtsgeschäfts fast alle Verpflichtungsgeschäfte, z. B. Kauf, Miete, Pacht, Darlehen, Dienst- und Werkvertrag etc. Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, mit dem auf den Bestand vorhandener Rechte unmittelbar eingewirkt wird - durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung Übereignung einer beweglichen Sache, 929 Zession (Abtretung) einer Forderung, 398 Bestellung eines Pfandrechts, 1204 Erlass einer Forderung, 397 Trennungsprinzip: Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind getrennt! abstrakte Geschäfte: vom Rechtsgrund (causa) losgelöst, d.h. vertragliche Einigung bezieht sich nicht auf den Rechtsgrund, sondern nur auf die unmittelbar angestrebten Rechtsfolgen abstraktes Rechtsgeschäft ist auch dann gültig, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (causa) nicht wirksam ist alle Verfügungsgeschäfte des BGB 9 10

6 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen 134 Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern

7 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (I) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern 145 Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden 311 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (I) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich 542 Ende des Mietverhältnisses Ist eine Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis kündigen. 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war kann die Erklärung anfechten 13 14

8 657 Bindendes Versprechen Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohung für die Vornahme einer Handlung aussetzt, ist verpflichtet, die Belohung zu entrichten 398 Abtretung Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit (!!!) dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. 516 Begriff der Schenkung Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). 32 Beschlussfassung Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung der Mitglieder geordnet Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. 397 Erlassvertrag Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt

9 Zustandekommen von Rechtsgeschäften Geschäftsfähigkeit Abgrenzung Rechtsgeschäft Gefälligkeit Gefälligkeit: Versprechen einer unentgeltlichen Hilfe oder Annehmlichkeit, die erkennbar in der Absicht gegeben wird, sich dadurch nicht zu binden 1: jeder Mensch ist von Geburt bis zum Tod rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten ABER: Rechtsfähigkeit bedeutet nicht Handlungsfähigkeit! maßgebliches Kriterium: Rechtsbindungswille Indizien für und gegen einen Rechtsbindungswillen: Wert der anvertrauten Sache wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit erkennbare Interessen der Parteien (Freundschaftsdienst, alltägliche Besorgungen) Gefahr, in die der Begünstigte durch eine fehlerhafte / schlechte Leistung geraten kann Bsp: Blumengießen? Fahrgemeinschaft? Kinderbetreuung? Gefälligkeit: i. d. R. stillschweigender Haftungsausschluss, keine Ansprüche der Parteien aus Rechtsgeschäft! Haftung aus unerlaubter Handlung jedoch möglich ( 823)! Handlungsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und damit Rechtsgeschäfte abzuschließen Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, sich durch unerlaubte Handlungen schadenersatzpflichtig zu machen, 827, 828 Prozessfähigkeit = wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen (Anträge im Prozess stellen, Rechtsmittel einlegen etc.) Ehefähigkeit = Fähigkeit, eine wirksame Ehe einzugehen, 1303 Testierfähigkeit = Fähigkeit, ein wirksames Testament zu errichten, 2229 I 17 18

10 104: Geschäftsunfähigkeit bei Kindern zwischen 0 und 7 Jahren (Nr. 1) 106: beschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern, die mindestens 7 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre ( 2!) alt sind Personen, deren Geistestätigkeit krankhaft gestört ist, sofern die Störung nicht nur vorübergehender Natur ist (Nr. 2) 105 I: Nichtigkeit ihrer Willenserklärungen, daher: Handeln des gesetzlichen Vertreters erforderlich 107: Einwilligung* des gesetzlichen Vertreters erforderlich bei Rechtsgeschäften, die dem beschränkt Geschäftsfähigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen wirtschaftliche Vorteile nicht relevant! *Einwilligung = vorherige Zustimmung, 183 Eltern für ihre Kinder, 1629 BGB Betreuer für psychisch, geistig oder seelisch Kranke, die ihre Geschäfte nicht selbst wahrnehmen können, 1902, 1896 für bestimmte Geschäfte zusätzlich Genehmigung* des Familiengerichts, 1643, 1821, 1822: Grundstücksgeschäfte Kreditaufnahme *Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, a: Ausnahme von der Nichtigkeit für Bargeschäfte des täglichen Lebens Abschluss eines Kaufvertrages? Übereignung von Sachen an Minderjährige? Übereignung von Sachen durch Minderjährige? 19 20

11 108: schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, wenn dies rechtlich nachteilig ist und der gesetzliche Vertreter nicht eingewilligt hat Vertragspartner kann Vertreter zur Genehmigung auffordern, 108 II = nachträgliche Zustimmung, 184 Widerrufsrecht des Vertragspartners, 109 endgültige Unwirksamkeit des Geschäfts, wenn der Vertreter seine Genehmigung endgültig verweigert Rückforderung bereits erbrachter Leistungen über 812 Teilgeschäftsfähigkeit 112: Betrieb eines Erwerbgeschäfts mit Ermächtigung des Vertreters Minderjähriger geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die der Betrieb eines solchen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt Anmietung von Geschäftsräumen, Einstellung von Personal, Bestellung von Waren Ausnahmen: 112 I 2, 1643 I,1822 Nr Taschengeldparagraph : rechtlich nachteiliges Geschäft ohne Zustimmung des Vertreters wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung bewirkt Taschengeld zur freien Verfügung oder Taschengeld zu diesem Zweck überlassen keine Abzahlungsgeschäfte ( bewirkt )! 113: Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Ermächtigung des Vertreters Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen für alle Geschäfte, die mit Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung des Dienstverhältnisses einhergehen Unterschreiben und Kündigen des Arbeitsvertrages, Eröffnen eines Kontos für Gehaltszahlungen in diesen Fällen keine Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter! 21 22

12 I. Abgabe und Wirksamwerden der Willenserklärung (WE) Fallgruppen für die Abgabe empfangsbedürftiger WE empfangsbedürftige Willenserklärung an eine andere Person gerichtet (Normalfall) nicht empfangsbedürftige Willenserklärung an keine bestimmte Person gerichtet, z. B. Testament mündliche WE unter Anwesenden: Äußerung des Erklärenden, so dass der andere sie verstehen kann 147 I 2: telefonische Erklärungen gelten als WE unter Anwesenden! a) nicht empfangsbedürftige WE Abgabe, wenn sich der Erklärende der Erklärung entäußert hat (Vollendung) Wirksamkeit auch wenn sie nie zur Kenntnis genommen wird! b) empfangsbedürftige WE Abgabe, wenn der Erklärende die WE in Richtung auf den Empfänger auf den Weg bringt und er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf schriftliche WE unter Anwesenden: Verfassen des Schriftstücks und Übergeben an den Empfänger mündliche WE unter Abwesenden: Abgabe nur durch Mittelspersonen möglich Erklärungsbote Abgabe, wenn die WE gegenüber dem Boten geäußert und dieser angewiesen worden ist, die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln schriftliche WE unter Abwesenden: Verfassen des Schriftstücks (auch ) und auf-den-weg-bringen in Richtung Empfänger, so dass mit Zugang zu rechnen ist 23 24

13 Wirksamkeit empfangsbedürftiger WE erst mit Zugang beim Empfänger = wenn die WE so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann Fallgruppen für den Zugang empfangsbedürftiger WE Empfangsvertreter = Person, die zur Entgegennahme von WE ermächtigt ist, 164 III Zugang mit Abgabe der WE gegenüber dem Empfangsvertreter schriftliche WE unter Abwesenden: Zugang, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann mündliche WE unter Anwesenden: Wirksamkeit i.d.r. mit der Abgabe, d.h. wenn sie so geäußert wird, dass der andere sie verstehen kann schriftliche WE unter Anwesenden: Wirksamkeit ebenfalls mit Abgabe, also Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger Zugang bei Zugangshindernis (keine gesetzliche Regelung): bei unberechtigter Annahmeverweigerung (+) bei berechtigter Annahmeverweigerung (-) bei Unzustellbarkeit: Wiederholung des Zustellungsversuchs, ggf. öffentliche Zustellung nach 132 BGB verspäteter Zugang, z.b. bei Urlaub des Empfängers mündliche WE unter Abwesenden: Zugang nur durch Mittelsperson möglich Empfangsbote = Person, die zur Entgegennahme der WE geeignet und ermächtigt ist Zugang in dem Zeitpunkt in dem mit Weitergabe der WE durch den Boten zu rechnen ist ABER: trotz Zugang kein Wirksamwerden der WE, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist, 130 I 2! WE gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen ( 106): Zugang mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter, 131 II

14 Stillschweigende Willenserklärungen Der Vertragsschluss: Angebot und Annahme durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten: keine ausdrückliche (wörtliche) Erklärung, sondern Handlungen, die auf einen bestimmten rechtlichen Willen schließen lassen Einsteigen in den Bus, Selbstbedienungsgeschäft bloßes Schweigen: grundsätzlich kein Erklärungsgehalt es sei denn, objektiv feststellbarer Erklärungswert ( beredtes Schweigen ) oder ausdrückliche Anordnung im Gesetz, z. B. 108 II 2, 177 II oder kaufmännisches Bestätigungsschreiben Angebot (Offerte, Antrag) empfangsbedürftige WE inhaltliche Bestimmtheit ( essentialia negotii ) Bindungswirkung, 145 Unterschied zur Aufforderung zu einem Angebot ( invitatio ad offerendum ), z. B. bei Warenauslagen im Schaufenster, Prospekten etc. Erlöschen durch Ablehnung oder bei verspäteter Annahme, 146 Annahme eines Angebots empfangsbedürftige WE Erklärungsfrist beachten, 147, 148, I: verspätete Annahme gilt als neues Angebot 150 II: Änderungen durch den Annehmenden gelten als neuer Antrag 27 28

15 Konsens: Voraussetzung für den Vertragsschluss Übereinstimmung von Angebot und Annahme übereinstimmender Wille der Parteien Konsens, auch wenn WE nicht übereinstimmen, d.h. subjektive Seite erforschen! Auslegung, wenn Wille nicht erkennbar Dissens weder Wille der Parteien (= subjektiv) noch Inhalt ihrer Erklärungen (= objektiv) stimmen überein kein Vertragsschluss objektiv mehrdeutige Erklärungen ( A oder B ) eindeutige Erklärungen, die einander objektiv nicht entsprechen ( A vs. B ) natürliche Auslegung, 133: hinter dem Wortlaut der Erklärung stehender (subjektiver) Geschäftswille normative Auslegung, 157: was ein verständiger Adressat an der Stelle des Empfängers bei verständiger Würdigung aller Umstände verstehen musste und durfte ( Empfängerhorizont ) ergänzende Auslegung, 157: hypothetischer Wille bei Lücken = was wäre geregelt worden, wenn bestimmte Umstände bereits beim Abschluss des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen wären offener Dissens, 154 Parteien sind sich der fehlenden Übereinstimmung bewusst bei offenem Dissens in nur einem Punkt des Rechtsgeschäfts: im Zweifel Nichtigkeit des gesamten Geschäfts versteckter Dissens, 155 Parteien gehen zunächst von Konsens aus, stellen aber später fest, dass objektiv keine Einigung vorliegt bei verstecktem Dissens in nur einem Punkt des Rechtsgeschäfts: im Zweifel Geltung der übrigen Vereinbarung im Ergebnis auch hier Auslegung! 29 30

16 Nichtige Rechtsgeschäfte (RG) (+) wenn das RG nicht mehr gültig werden kann Unwirksame Rechtsgeschäfte Fehlen eines Tatbestandselements, z. B. Geschäftsfähigkeit, Konsens besondere Nichtigkeitsnorm 117: Scheingeschäft 125: Formmangel, v. a. Grundstücksgeschäfte! 134: gesetzliches Verbot, z. B. Strafrecht 138 I: Sittenverstoß 138 II: Wuchergeschäfte (+) wenn das RG noch gültig werden kann = schwebende Unwirksamkeit, bis das fehlende Tatbestandsmerkmal erfüllt wird; danach endgültige Wirksamkeit Bsp.: Nachholen einer behördlichen Genehmigung Teilnichtigkeit 139: Nichtigkeit eines Teils des RG Nichtigkeit des gesamten RG es sei denn, es wäre auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden Bestätigung 141: nachträgliches Wegfallen des Nichtigkeitsgrundes und Bestätigung der Parteien, das vormals nichtige Rechtsgeschäft gelten lassen zu wollen = Neuvornahme 31 32

17 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Achtung: 305 II gilt nur für AGB gegenüber Verbrauchern! 305 I BGB: Begriffsbestimmung für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen welche eine Vertragspartei (Verwender) vorgibt beim Abschluss des Vertrages im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Schriftstück 305 II BGB: Einbeziehung in den Vertrag Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss: ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses und Möglichkeit des Vertragspartners, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB 13: Begriff des Verbrauchers: = jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt es sei denn, sie verfolgt mit dem Geschäft gewerbliche Zwecke oder das Geschäft ist ihrer selbständigen (!) beruflichen Tätigkeit zugeordnet. 14: Begriff des Unternehmers: = jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließt 33 34

18 305b BGB: Individualabrede = zwischen den Parteien ausgehandelte Bedingungen Vorrang, wenn sie den AGB widersprechen 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit im Streitfall Spielraum des Gerichts bei der Bewertung der Zulässigkeit 305c BGB: überraschende und mehrdeutige Klauseln = ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht rechnen muss kein Vertragsbestandteil Fristen ( unangemessen lang,) Rücktritt ohne sachlich gerechtfertigten Grund, Zugangsfiktion bei Erklärungen von besonderer Bedeutung, unangemessen hohe Vergütung Inhaltskontrolle = Unwirksamkeit von Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit generelle Unzulässigkeit dieser AGB Haftungsausschluss, Vertragsstrafen, Preiserhöhungen, Ausschluss oder Beschränkung von bestimmten Rechten des Kunden, Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen 307: Generalklausel Unwirksamkeit von AGB, die den Vertragspartner unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen Indizien: Abweichen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen oder Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten 310 IV: keine Anwendung des AGB-Rechts im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträgen 35 36

19 Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer, 310 I BGB = Sonderregeln Unternehmer = jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließt erleichterte Einbeziehung: 305 I, II gilt nicht keine Inhaltskontrolle nach 309 und 308 Widersprechende AGB: allgemeine Regeln über Willenserklärungen, da AGB = Bestandteil der Willenserklärungen 150 II Annahmeerklärung eines Unternehmers mit AGB, die von denen des antragenden Kaufmanns abweichen = neues Angebot bei Dissens: Geltung der jeweiligen AGB nur, soweit sie übereinstimmen aber nur, wenn Vertrag tatsächlich vollzogen wird! Anfechtbare Rechtsgeschäfte Anfechtbarkeit wegen Irrtums, 119 Inhaltsirrtum: 119 I: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war Erklärungsirrtum, 119 I: eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte Eigenschaftsirrtum, 119 II: Irrtum über Eigenschaft einer Person oder Sache Irrtum über den Wert der Sache = unbeachtlicher Motivirrtum! Vorrang der Auslegung Wenn der Empfänger erkannte oder hätte erkennen können, was der Erklärende wollte, so gilt das Gewollte 37 38

20 Anfechtbarkeit wegen Täuschung und Drohung, 123 arglistige Täuschung: wahrheitswidrige Behauptung führt zu falschem Motiv des Erklärenden; Arglist = Vorsatz und Kausalitätsbewusstsein Anfechtungsfrist 121: bei Irrtum unverzüglich 124: bei Täuschung und Drohung: binnen Jahresfrist Folge der Anfechtung widerrechtliche Drohung: Ankündigung eines Übels für den Fall, dass der andere eine gewünschte WE nicht abgibt; Widerrechtlichkeit angewandtes Druckmittel angestrebter Erfolg oder Unangemessenheit des Druckmittels zur Herbeiführung des konkreten Erfolges rückwirkende Nichtigkeit des RG, 142 I ACHTUNG: Trennungsprinzip beachten! d.h. Nichtigkeit betrifft nur das Verpflichtungsgeschäft! Rückabwicklung des Verfügungsgeschäfts über 812 Schadenersatzpflicht des Anfechtenden, 122 = Pflicht zum Ersatz des Schadens, den der andere durch Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags erleidet ACHTUNG: nur bei Anfechtung wegen Irrtums! bei Täuschung oder Drohung: ggf. Schadensersatzanspruch des Anfechtenden aus 823 oder

21 Widerruf einer Willenserklärung fristgerechter Widerruf Zentralnorm 355 BGB Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer Verbraucher, 13: natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder gewerblichen Zwecken noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient Unternehmer, 14: natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht Haustürgeschäfte, 312 Versandhandel, 312b und e-commerce, 312d time-sharing, 485 Verbraucherdarlehensverträge, 495 in Textform, 126b innerhalb von 2 Wochen (Abgabe maßgeblich!) ABER: Fristbeginn erst ab Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, 355 II ohne Belehrung kein Erlöschen des Widerrufsrechts, 355 III Folgen des Widerrufs keine Bindung des Verbrauchers an seine WE Geltung der Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag, 357 I, 346 ff., d.h. Rückgewähr erhaltener Leistungen bzw. Herausgabe gezogener Nutzungen Wertersatz wenn Rückgabe bzw. Herausgabe nicht möglich 41 42

22 Recht der Stellvertretung, 164 ff. = Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen durch einen anderen mit Wirkung für den Vertretenen Geschäftsherr Vertreter Dritter/Vertragspartner Handeln unter fremdem Namen Stellvertretung! Verpflichtung des Vertreters, wenn dem Geschäftspartner der Name/die Person des Vertretenen gleichgültig ist anderenfalls Namensträger als Vertragspartner, wenn er dem Geschäft zustimmt, 177 Voraussetzungen, 164 I eigene WE des Vertreters = Unterschied zum Boten: überbringt fremde WE Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit) offenlegen, dass Vertreter für einen anderen handelt mittelbare Stellvertretung Stellvertretung! = Mittelsmann, der im eigenen Namen auftritt wird Vertragspartner, auch wenn die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts einen anderen treffen sollen auch aus den Umständen, 164 I 2 wenn (-) Vertreter wird selbst Vertragspartner! 164 II: keine Anfechtung bei versehentlichem Handeln im eigenen Namen Geschäft für den, den es angeht Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden 43 44

23 im Rahmen der Vertretungsmacht gesetzliche Vertretungsmacht 1626, 1629: Eltern für Kinder 1896, 1902: Betreuer für Betreuten Organe juristischer Personen = Vorstand für die AG, 78 AktG; Geschäftsführer für die GmbH, 13 GmbHG Die Vollmacht Erteilung empfangsbedürftige WE Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden = Innenvollmacht, 167 I, 1. Fall Erklärung gegenüber dem Vertragspartner = Außenvollmacht, 167 I, 2. Fall nach außen kundgegebene Innenvollmacht, 171 gesetzliche Normen über Stellvertretung gelten, soweit sie nicht ausdrücklich das Bestehen einer Vollmacht voraussetzen rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht = Vollmacht, 166 II für beliebige Personen ABER: mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters, 165 Arten der Vollmacht Spezial-, Gattungs- oder Generalvollmacht Einzel- oder Gesamtvollmacht Haupt- oder Untervollmacht 45 46

24 Sonderfall: Rechtsscheinvollmacht Fiktion der Vollmacht, auch wenn keine erteilt worden ist Grund: Schutzwürdigkeit des Vertragspartners Erlöschen mit dem Ende des der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, 168 S. 1 Duldungsvollmacht Vertretener weiß, dass ein Dritter für ihn als Vertreter auftritt und duldet es Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, 611 Auftrag, 662 Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 Anscheinsvollmacht Vertretener weiß nicht, dass ein Dritter für ihn als Vertreter auftritt, hätte es bei sorgfältigem Verhalten aber erkennen können Wirkungen der Vollmacht, 164 I Willenserklärungen des Vertreters wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen, d.h. Vertretener wird so berechtigt und verpflichtet, als wäre er selbst tätig geworden mit Abwicklung des Geschäfts oder Ablauf des Zeitraums, für den es eingegangen worden ist durch Widerruf gegenüber dem Vertreter oder dem Vertragspartner Widerruf ist empfangsbedürftige WE Widerruf in der gleichen Form wie Erteilung, 168 S. 2, 167 I 47 48

25 Folgen des Erlöschens Entziehung der Vertretungsmacht, d.h. kein Abschluss von Geschäften mit Wirkung für oder gegen den Geschäftsherrn Ausnahme: Schutz des Dritten, der nichts vom Erlöschen weiß Außenvollmacht: Anzeige des Erlöschens notwendig, 170 kundgegebene Innenvollmacht; Widerruf der Kundgabe in der gleichen Weise, 171 Rückgabe der Vollmachtsurkunde, 172 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde, 173 Vertretung ohne Vertretungsmacht = Vertreter handelt ohne Vollmacht schwebende Unwirksamkeit des Vertrages, 177 Genehmigung durch Vertretenen, 177 I, 184 Widerrufsrecht des Dritten, der den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte 178 bei Verweigerung der Genehmigung: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Dritten ( dem anderen Teil ), 179 Achtung: bei Überschreitung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen gleichwohl Verpflichtung des Vertretenen es sei denn, der Dritte wusste dies oder der Missbrauch der Vertretungsmacht ist evident! 49 50

26 Inhalt des Schadensersatzanspruchs positives Interesse, 179 I Vertreter muss den Vertrag selbst erfüllen oder Schadenersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses leisten negatives Interesse, 179 II Schadenersatz lediglich in Höhe des Vertrauensschadens, wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat Kollusives Zusammenwirken Schädigungsabsicht Sittenwidrigkeit nach 138 Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrvertretung, 181 Selbstkontrahieren: Vertreter handelt auf der einen Seite des Vertrags im eigenen Namen, auf der anderen in fremdem Namen Mehrvertretung: Vertreter handelt auf beiden Seiten des Vertrags im fremden Namen. Ausschluss des Schadenersatzanspruches wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, 179 III Ausnahmen: Gestattung durch den Vertretenen bzw. die Vertretenen Erfüllung einer Verbindlichkeit Rechtsgeschäft bringt für den Vertretenen lediglich rechtlichen Vorteil 51 52

27 53 Das Schuldverhältnis: Grundbegriffe Vertragspartner Dritter andere Seite Handlung Schuldverhältnis, 311, 241 I Gläubiger und Schuldner einseitig und zweiseitig verpflichtende RG Außenverhältnis Erfolg Stückschuld und Gattungsschuld Gattungsschuld, 243 beschränkte Gattungsschuld = Vorratsschuld Geschäftsherr Vertretener Vollmachtgeber Vollmacht Stellvertreter Leistungszeit, 271 sofort Leistungsort, 269 Wohnsitz des Schuldners Zahlungsort, 270 Wohnsitz des Gläubigers Innenverhältnis 54

28 Pflichtverletzungen, 280 Nichtleistung, 275 oder 281 Schlechtleistung, 281: nicht wie geschuldet Verzug, 286 Verletzung sonstiger Rechtsgüter, 241 II; 311 II beachten! Verantwortlichkeit = Verschulden, 276 Vorsatz: wissentliches und willentliches Herbeiführen eines Erfolges Fahrlässigkeit, 276 II: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Verantwortlichkeit für Handeln Dritter, 278 Erfüllungsgehilfe: Personen, derer man sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient Pflichtverletzungen im Vertragsverhältnis Unmöglichkeit der Leistung ( 275) - Fallgruppen anfängliche objektive Unmöglichkeit: Leistung kann schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von niemandem erbracht werden anfängliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): nur der Schuldner ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Leistung nicht in der Lage nachträgliche Unmöglichkeit: Leistung kann nach Vertragsschluss von niemandem erbracht werden nachträgliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): nur der Schuldner kann die Leistung nach Vertragsschluss nicht mehr erbringen 55 56

29 auch Unmöglichkeit wegen Zeitablauf = absolutes Fixgeschäft Rechtsfolgen anfänglicher Unmöglichkeit (objektiv oder subjektiv) auch faktische/praktische Unmöglichkeit, 275 II nur extreme Ausnahmefälle ( grobes Missverhältnis ) nicht lediglich wirtschaftliche Unmöglichkeit Vertrag dennoch wirksam, 311 a I ABER Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht, 275 I auch Unzumutbarkeit, 275 III persönlich zu erbringende Leistung des Schuldners Interesse des Schuldners an Nichterfüllung überwiegt Interesse des Gläubigers an Erfüllung Besonderheiten bei der Gattungsschuld Unmöglichkeit erst, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist Konkretisierung wandelt Gattungsschuld in Stückschuld um, 243 II! UND Ersatzansprüche des Gläubigers: Schadenersatz statt der Leistung, 275 IV, 311a II ( Leistungshindernis bei Vertragsschluss!) oder Ersatz der Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf die Leistung getätigt hat, 275 IV, 311a II, 284 oder Herausgabe des Surrogats, 285 = stellvertretendes commodum 57 58

30 Voraussetzung der Ersatzansprüche zusätzliche Ansprüche im gegenseitigen Vertrag: Schuldner kannte das Leistungshindernis (= die Unmöglichkeit) oder hätte es kennen müssen, 311a II 2 wer die Unmöglichkeit verschuldet hat, ist egal Garantiehaftung! Höhe des Schadenersatzes: Wert der unmöglichen Leistung in Geld Befreiung des Gläubigers von seiner Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung, 275 IV, 326 I bzw. Anspruch auf Rückgewähr der bereits erbrachten Gegenleistung, 275 IV, 326 IV i. V. m. 346 ff. ABER: Bestehenbleiben der Leistungspflicht des Gläubigers, wenn dieser Herausgabe des Surrogats verlangt, 275 IV, 285, 326 III Recht des Gläubigers auf Rücktritt vom Vertrag, 326 V (auch wenn Schuldner die Unmöglichkeit nicht kannte) Rücktritt auch neben Schadenersatzforderung,

31 Nachträgliche Unmöglichkeit (objektiv oder subjektiv) zusätzliche Ansprüche im gegenseitigen Vertrag: Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht, 275 I UND Ersatzansprüche des Gläubigers: Schadenersatz statt der Leistung, 275 IV, 280 I, III, 283 oder Ersatz der Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf die Leistung getätigt hat, 275 IV, 284 Voraussetzung Schuldner hat die Unmöglichkeit zu vertreten, 283 S. 1, 280 I 2, 276 Befreiung des Gläubigers von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung, 275 IV, 326 I bzw. Anspruch auf Rückgewähr des bereits Geleisteten, 275 IV, 326 IV, 346 ff. ABER Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit selbst verschuldet hat, 275 IV, 326 II, 276 Bestehenbleiben der Leistungspflicht des Gläubigers, wenn er Herausgabe des Surrogats verlangt, 275 IV, 285 I, 326 III Recht des Gläubigers zum Rücktritt vom Vertrag, 326 V, auch neben dem Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung,

32 Nichtleistung oder Schlechtleistung = Leistung wird nicht oder nicht wie geschuldet erbracht weiterhin Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vertrages, z. B. aus 433 I und ggf. Schadenersatz neben der Leistung, 280 I Schlechterfüllung, d.h. Leistung nicht so, wie geschuldet Vertretenmüssen des Schuldners, 280 I 2, 276 oder 278 Nachbesserung nicht möglich = Anspruch auf Ausgleich der Folgeschäden, d.h. Gläubiger wird so gestellt, als wäre ordentlich erfüllt worden oder Schadenersatz statt der Leistung, 280 I, III, Fälligkeit der Leistung, vgl. 271 Nicht- oder Schlechtleistung Vertretenmüssen des Schuldners, 280 I 2, 276 oder 278 Fristsetzung durch den Gläubiger zum Nachholen der Leistung und fruchtloser Ablauf der Frist, 281 I 2 oder endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner, 281 II kleiner Schadenersatz: Behalten der mangelhaften Leistung und Ersatz des Wertunterschieds zwischen ordnungsgemäßer und mangelhafter Leistung in Geld, 281 I 3 oder großer Schadenersatz: Rückgabe der mangelhaften Leistung und Ersatz des positiven Interesses 64

33 ACHTUNG: Regeln über Schlechterfüllung gelten nur, soweit keine Sonderregeln im Besonderen Schuldrecht! Aufwendungsersatz statt Schadenersatz, 284 Verzögerung der Leistung = Schuldnerverzug Verzug = schuldhafte Nichtleistung nach Mahnung trotz Fälligkeit und Möglichkeit zur Leistung Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag, 323 (auch neben Schadenersatz, 325) gegenseitiger Vertrag Fälligkeit der Leistung, vgl. 271 Schlechtleistung Vertretenmüssen des Schuldners nicht erforderlich! Fristsetzung durch den Gläubiger zum Nachholen der Leistung und fruchtloser Ablauf der Frist, 323 I oder endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner, 323 II = Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen, 323, 346 ff. Voraussetzungen, 286 I: Fälligkeit der Leistung, 271 Mahnung des Schuldners nach dem Eintritt der Fälligkeit gemäß 286 I oder Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners andere besondere Gründe (Abwägung) Nichtleistung trotz Möglichkeit = Nachholbarkeit Verschulden des Schuldners, 286 IV, 276 oder seines Erfüllungsgehilfen,

34 Verzug bei Geldleistungen, 286 III Fälligkeit der Geldschuld, 271 Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, 286 III Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ABER: Verzug des Verbrauchers ( 13) nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf die Folgen der Nichtleistung hingewiesen wurde ABER: Rechnung aber grundsätzlich keine Voraussetzung für Fälligkeit! Absolutes Fixgeschäft Leistungszeit ist so entscheidend für den Gläubiger, dass Nachholung der verspäteten Leistung ohne Interesse verspätete Leistung Verzug, sondern führt zu Unmöglichkeit, 275 Folgen des Verzugs Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vertrags, z.b. 433 (Kaufvertrag) Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers bzgl. seiner Gegenleistung, 320 Schadenersatz neben der Leistung, 280 II, 286 Verzug im Sinne von 286 Entstehen eines Verzögerungsschadens = Nachteile, die durch die Verzögerung entstanden sind Vertretenmüssen des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen, 280 I 2, 276 oder 278 bei Geldschulden Anspruch auf Verzugszinsen (erhöhter Zinssatz), 288,

35 Schadenersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 Fälligkeit der Leistung Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, d.h. keine Unmöglichkeit! erfolglos abgelaufene Frist zum Nachholen der Leistung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung Vertretenmüssen des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen, 280 I 2, 276 oder 278 Folge: Recht des Gläubigers, die verspätete Leistung abzulehnen Anspruch auf Schadenersatz anstelle der geschuldeten Leistung = positives Interesse: Gläubiger ist so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß (also rechtzeitig) erfüllt worden Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag, 323 gegenseitiger Vertrag Fälligkeit der Leistung, vgl. 271 Nichtleistung Vertretenmüssen des Schuldners nicht erforderlich! Fristsetzung durch den Gläubiger zum Nachholen der Leistung und fruchtloser Ablauf der Frist, 323 I oder endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner, 323 II Folge: Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen, 323, 346 ff. zusätzlich zum Schadenersatz möglich,

36 Verletzung von Nebenpflichten Folgen der Nebenpflichtverletzung Verpflichtung der Parteien zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, 241 II Entstehung der Rücksichtspflicht durch Eingehen eines Schuldverhältnisses, Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche Kontakte, 311 II! Vertretenmüssen des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen, 280 I 2, 276 oder 278 vor Vertragsschluss ( 311 II, 241 II) Anspruch auf Schadenersatz aus 280 I = Ersatz des negativen Interesses = Geschädigter ist so zu stellen, als hätten Vertragsverhandlungen nie stattgefunden nach Vertragsschluss ( 241 II) Schadenersatz statt der Leistung, wenn dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist, 280 III, 282 Unzumutbarkeit i.d.r. erst nach erfolgloser Abmahnung, wenn nicht besonders schwerwiegender Verstoß gegen Verhaltenspflicht Geschädigter ist so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden = positives Interesse bei Zumutbarkeit der Leistung: Schadenersatz neben der Leistung aus 280 I 71 72

37 Gläubigerverzug = Annahmeverzug Folgen des Annahmeverzugs Voraussetzungen, 293 fällige Leistung, 271 ordnungsgemäßes Angebot der Leistung: so wie sie zu bewirken ist tatsächliches Angebot, 294 wörtliches Angebot, 295 Entbehrlichkeit des Angebots bei Bestimmung/ Bestimmbarkeit der Leistungszeit nach dem Kalender, 296 keine Unmöglichkeit der Leistung, 297 Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger, 293 oder Verweigerung der Zug-um-Zug an den Schuldner zu erbringenden Gegenleistung, 298 nicht lediglich vorübergehende Annahmeverhinderung, 299 Haftungsmilderung nach 300 I: Schuldner muss nur noch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vertreten (relevant, wenn Leistung während des Annahmeverzugs unmöglich wird) Anspruch des Schuldners auf Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Sache,

38 Störung der Geschäftsgrundlage, 313 Pflichtverletzung, da ohne Zutun der Parteien Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage, 313 III Voraussetzungen schwerwiegende Änderungen von Umständen* Anpassung des Vertrags, soweit Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar die zur Grundlage des Vertrags geworden sind Eintritt der Änderungen nach Vertragsschluss Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung UND Vertragsschluss wäre so nicht vorgenommen worden, wenn die Parteien diese Veränderung vorausgesehen hätten Rücktritt des benachteiligten Vertragspartners vom Vertrag, sofern Anpassung des Vertrags nicht möglich, 313 III 1 *auch: wesentliche Vorstellungen, die Vertragsgrundlage geworden sind, stellen sich als falsch heraus, 313 II bei Dauerschuldverhältnissen (= Verpflichtung zur Erbringung von Leistung über einen längeren Zeitraum, z.b. Miete, Arbeitsvertrag) Kündigungsrecht, 313 III 2,

39 Der Kaufvertrag, 433 ff. gegenseitiger Vertrag schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft essentialia negotii: Kaufgegenstand (Sachen, 90, 90a, Rechte, sonstige verkehrsfähige Güter) und Kaufpreis formlos gültig, Ausnahme: 311b Pflichten der Vertragspartner Verkäufer: Übergabe der Sache Verschaffung des Eigentums an der Sache Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln Mängel der Kaufsache = Schlechterfüllung Sachmangel, 434: bei Gefahrübergang Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf Sache eignet sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung Sache eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung unsachgemäße Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen mangelhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel) Lieferung einer anderen Sache (aliud) Lieferung einer zu geringen Menge Käufer: Abnahme der Sache Zahlung des Kaufpreises nicht vergessen: Nebenpflichten aus 241 II Rechtsmangel, 435: bei Gefahrübergang Rechte Dritter an der Kaufsache, die Eigentum, Besitz oder Gebrauch der Sache durch den Käufer beeinträchtigen 77 78

40 Zentrale Norm 437 (Rechte des Käufers) Nacherfüllung, Nr. 1 Rücktritt oder Minderung, Nr. 2 Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, Nr. 3 Nacherfüllung, 437 Nr. 1, 439 behebbarer Mangel Wahlrecht des Käufers: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache auf Kosten des Verkäufers, 439 II bei Unverhältnismäßigkeit: Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern BEACHTE: 320 = Leistungsverweigerungsrecht des Käufers, bis Nacherfüllung erfolgt ist 79 Rücktritt vom Vertrag, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 erheblicher (!) Mangel der Kaufsache, 323 V 2 Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, 437 Nr. 2, 323 I oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II endgültige und ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nr. 1) relatives Fixgeschäft (Nr. 2) Interessenabwägung (Nr. 3) oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 440 Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung i.s.v. 439 III Fehlschlagen der Nacherfüllung (= Erfolgloser zweiter Versuch, 440 S. 2) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer Verschulden des Verkäufers nicht erforderlich! Folgen des Rücktritts: 346,

41 Minderung des Kaufpreises, 437 Nr. 2, 441 Schadenersatz neben der Leistung, 437 Nr. 3 (auch unerheblicher) Mangel der Kaufsache Mangel der Kaufsache Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen (vgl. 441 I 1 statt zurückzutreten ), d.h. Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, 427 Nr. 2, 323 I oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II oder 440 Minderungserklärung des Käufers Herabsetzen des Kaufpreises, 441 III Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis Wert der mangelfreien Sache Verschulden des Verkäufers, 276 oder seines Erfüllungsgehilfen, 278 Schaden Schaden durch mangelhafte Lieferung, der durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden kann, 437 Nr. 3, 280 I oder Mangelfolgeschaden = schon vor Nacherfüllung entstehen Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers, 437 Nr. 3, 280 I oder Schaden durch Verzögerung der Nacherfüllung, 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 Achtung: Verschulden des Verkäufers nicht erforderlich! 81 82

42 Schadensersatz statt der Leistung, 437 Nr Nr. 3, 311a II, wenn Beseitigung des Mangels von Anfang an nicht möglich ist (= bereits bei Vertragsschluss mangelhaftes Einzelstück) 437 Nr. 3, 280 I, III, 283, wenn Beseitigung des Mangels nachträglich unmöglich wird (= Einzelstück wird nach Vertragsschluss beschädigt) 437 Nr. 3, 280 I, 281, wenn Nachbesserung fehlschlägt Aufwendungsersatz, 437 Nr. 3, 284 mangelhafte Kaufsache Verschulden des Verkäufers fruchtloses Ablaufen der Nachbesserungsfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung mangelhafte Kaufsache Verschulden des Verkäufers (311 II oder 280 I 2) fruchtloses Ablaufen der Nachbesserungsfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II, 440 Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf die Lieferung einer mangelfreien Sache getätigt hat bei unerheblichen Mängeln: kleiner Schadenersatz = Käufer behält die Kaufsache und erhält Minderwert in Geld bei erheblichen Mängeln: großer Schadenersatz = Käufer gibt mangelhafte Sache zurück und verlangt positives Interesse bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung (Achtung: nicht Unmöglichkeit der Nachbesserung!) gelten die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts! 83 84

43 für alle Ansprüche gilt Sonderfall Versendungskauf regelmäßige Verjährungsfrist: 2 Jahre ab Übergabe der Kaufsache, 438 I Nr. 3 Ausgangspunkt 269: Wohnort des Schuldners ist Leistungsort = Holschuld keine Ansprüche des Käufers, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte oder kennen musste es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen, 442 Haftungsausschluss z.b. in AGB aber auch durch Individualvereinbarung zulässig; aber nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat oder für Eigenschaften, die der Verkäufer garantiert hat, 444 ausnahmsweise Bringschuld, wenn Abholung durch den Käufer wegen der Natur der Sache unmöglich oder bei Vereinbarung Gefahrübergang, 446 mit Übergabe an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Verlustes oder des zufälligen Untergangs der Sache auf diesen über ( Preisgefahr ), d.h. Käufer muss die Sache bezahlen, auch wenn sie nach Übergabe untergeht oder beschädigt wird Verkäufer muss aber nicht neu liefern Versendungskauf = Vereinbarung einer Schickschuld, d.h. Erfüllung erst mit Eintreffen der 85 86

44 Ware an der Adresse des Gläubigers (= des Käufers) Sonderregel zum Gefahrübergang, 447 Versendung auf Verlangen des Käufers Gefahr des zufälligen Verlustes oder des zufälligen Untergangs der Sache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Transportpersonal übergeben hat! d.h. Käufer muss die Sache bezahlen, auch wenn er sie während des Transports untergeht oder beschädigt wird Verkäufer muss nicht neu liefern ABER: bei Verschulden des Verkäufers: bei Zerstörung der Sache: allgemeine Regeln über Unmöglichkeit ( 275, 280 ff, 326) bei Beschädigung der Sache: allgemeine Regeln über Schlechtleistung ( 437) 87 Verbrauchsgüterkauf, 474 = Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen Verbraucher ( 13) und Unternehmer ( 14) 474 ff. als ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Regeln des Kaufrechts 475: zwingendes Recht, d.h. unabdingbar! Beweislastumkehr, 476 Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar Gefahrübergang, 474 II 447 beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar bei Versendungskauf Übergang der Preisgefahr auf den Käufer erst mit Übergabe der Sache (wie 446) 88

45 Unternehmerrückgriff, 478, 479 Lieferant V = Unternehmer K = Verbraucher Gebrauchsüberlassungsverträge Mietvertrag, 535 = entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen Verbrauchsgüterkauf über neu hergestellte Sachen Käufer nimmt Verkäufer wegen Mängeln in Anspruch (Rücktritt oder Minderung) Mangelhaftigkeit der Sache bereits bei Übergabe der Sache vom Hersteller an den Verkäufer Pachtvertrag, 581 = entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten nebst Recht zur Fruchtziehung Leasing = atypischer Mietvertrag 478 I: Verkäufer braucht dem Lieferanten keine Frist zur Nacherfüllung setzen, sondern kann gleich Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen 478 II: Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz der Nachbesserungskosten verlangen 479: Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten erst 2 Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer 89 Leihe, 598 = unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen Darlehensvertrag = entgeltliche Übereignung von vertretbaren Sachen oder Geld gegen Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge Sachdarlehen, 607 (Geld-)Darlehen,

46 Mietvertrag, 535 ff. gegenseitiger Vertrag Dauerschuldverhältnis = Leistungspflichten, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum zu erfüllen sind Gebrauchsüberlassungsvertrag über bewegliche oder unbewegliche Sachen i. S. v. 90 Form des Mietvertrages grundsätzlich formfrei Schriftform ( 126) nur für Miete von Wohnraum, sonstige Räume oder Grundstücke, sofern Laufzeit länger als ein Jahr, 550 S. 1, 578 I Nichtbeachtung der Form: Nichtigkeit der mündlichen Abrede über die Laufzeit, 125 Mietvertrag gilt auf unbestimmte Zeit, 550 Pflichten des Vermieters Gebrauchsüberlassung, 535 I 1 Einräumung des Besitzes ( 854) an Mietsache und Zubehör in gebrauchsfähigem Zustand Gebrauchsbelassung während der gesamten Mietzeit keine Entziehung des Besitzes Duldung des vertragsgemäßen Gebrauchs Abwehr von Störungen Gebrauchserhaltung und Instandhaltung der Mietsache, 535 I 2 Erhaltungs- und Reparaturarbeiten auch: Beseitigung der Abnutzungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, vgl. 538 (Schönheitsreparaturen) abdingbar! 91 92

47 Leistungsstörungen durch den Vermieter Unmöglichkeit: 275 i. V. m. 311a oder 280 I, III, 283 Verzug: 280 I, II, 286 oder 280 I, III, 281 Schlechterfüllung: Sonderregeln, 536, 536a Voraussetzungen der Schlechterfüllung Sachmangel: Zustand der Sache weicht von der vertraglichen Vereinbarung ab und mindert die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch oder hebt sie auf, 536 I 1, II Rechtsmangel: Rechte Dritter, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern, 536 III im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung oder späteres Entstehen, 356 I 1 nicht lediglich unerhebliche Mängel, 536 I 3 93 Rechte des Mieters bei Rechts- oder Sachmängeln 536b, 536d beachten! Anspruch auf Nachbesserung, 535 I 2 verschuldensunabhängiger Anspruch resultiert aus Instandhaltungspflicht = Erfüllungsanspruch Auswirkungen auf die Mietzahlungspflicht, 536 I bei Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit: Befreiung von der Pflicht zur Mietzahlung bis zur Beseitigung des Mangels, 536 I 1 bei Minderung der Gebrauchstauglichkeit: automatische (!) Mietminderung, 536 I 2 = angemessen herabgesetzte Miete verschuldensunabhängig Ausnahme: volles/überwiegendes Verschulden des Mieters: Bestehenbleiben der Mietzahlungspflicht, 326 II 1 94

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Erkennen, Verstehen und Beurteilen rechtlicher Probleme, die im Alltag auftreten können Vorbereitung auf die Klausur

Erkennen, Verstehen und Beurteilen rechtlicher Probleme, die im Alltag auftreten können Vorbereitung auf die Klausur Ziele der Veranstaltung: Erkennen, Verstehen und Beurteilen rechtlicher Probleme, die im Alltag auftreten können Vorbereitung auf die Klausur Arbeitsmaterialien/Literaturempfehlung: Skript (www.recht.uni-jena.de/z11/index.htm)

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Rechtsordnung

Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Rechtsordnung Ziele der Veranstaltung: Gegenstand der Vorlesung: Erkennen, Verstehen und Beurteilen rechtlicher Probleme, die im Alltag auftreten können Vorbereitung auf die Klausur Privatrecht Rechtsordnung Öffentliches

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung):

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung): Anspruchsgrundlage? 1. vertragliche Ansprüche: 433 BGB Kaufvertrag Absatz 1 Verkäufer muss Käufer die Sache übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschaffen Absatz 2 Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreisbezahlen

Mehr

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft]

A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft] A. Anspruch des gegen auf aus [Rechtsgeschäft] könnte gegen einen Anspruch auf aus haben. Der Anspruch müsste entstanden sein. Das ist der Fall, wenn 1. Zustandekommen 2. Inhalt* 3. Wirksamkeit 4. Wirkungen*

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen! Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklarung,,abhanden gekommene" Willenserklarung Abstraktes Geschaft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Schuldrecht AT. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden

Schuldrecht AT. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden Schuldrecht AT Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Der Vertragsschluss nach den 145 ff. BGB Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden,

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

Literatur zum Kaufrecht

Literatur zum Kaufrecht Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 22 - Willenserklärung... 22 - Stellvertretung... 27 - Geschäftsfähigkeit...

Mehr

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB) Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Geschäftsfähigkeit. 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2

Geschäftsfähigkeit. 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2 Privatrecht Geschäftsfähigkeit Minderjährige Volljährige 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr. 2 106-113 beschränkt geschäftsfähig 1903 112, 113 voll geschäftsfähig 2 Willenserklärung empfangsbedürftig Wird

Mehr

Übung Anspruchsgrundlagen

Übung Anspruchsgrundlagen Übung Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die die gewünschte Rechtsfolge und deren Voraussetzungen enthält. Markiert ist die für die jeweilige Fragestellung richtige Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 3 Alle Fälle auf einmal... 12 - Willenserklärung... 12 - Stellvertretung... 17 - Geschäftsfähigkeit... 22 - Anfechtung...

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht

Prof. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1 INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Das Gewährleistungsrecht 36

Das Gewährleistungsrecht 36 Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers

Mehr

Mugele: Vertragsrecht

Mugele: Vertragsrecht Mugele: Vertragsrecht Dr. Karl Mugele Vertragsrecht Praktische Erläuterungen zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen und des Handelsrechts Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Privatrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Privatrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Privatrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Ein Vertrag kommt zustande durch

Mehr

Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform

Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform von Dr. Michael Gotthardt Wissenschaftlicher Assistent an der Universität zu Köln Verlag C. H. Beck München 2002 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI

Mehr

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Bibliografische Informationen digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1 1. Die Regelungen, die die natürliche Person betreffen ( 1-12) 2 2. Verbraucher und Unternehmer ( 13,14) 2 2.1 Verbraucher ( 13) 2 2.1.1 Natürliche Personen 3 2.1.2

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis

Mehr

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit

Mehr

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung Standardfälle Inhalt Fall 1: Ein vergebliches Angebot 7 Angebot und Annahme, Selbstbedienungsläden Zeitungsinserat, Online-Kauf Warenautomatenfall, Zusendung unbestellter Ware Fall 2: Wer zu spät kommt

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand

Mehr