Rundschreiben Nr. 28/2004

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1 Rundschreiben Nr. 28/2004 Neustadt an der Weinstraße, Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds fortgeschrieben 2. Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2004 / Hinweise für den Arbeitgeber 3. Aktualisierung der internationalen Datenbank über Firmen und Personen der M+E-Industrie im Ausland (ADREMET) 4. Änderungen des BA-Fragebogens bei der Sperrzeitprüfung 5. Trickbetrügerei mit gefälschten BfA-Schreiben 6. Kostenvergleich Insolvenzsicherung Altersteilzeit 7. Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) verabschiedet - Überblick zu den Rentenzugangsmöglichkeiten 8. Argumente zu Unternehmensfragen Nr. 8/ Broschüre der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft Chancen für alle 10. BDA-Fachtagung Arbeitgeber erschließen Ausbildungspotenzial am 7. September 2004 in Berlin Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds fortgeschrieben Der ERA-Anpassungsfonds dient bekanntlich der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten spätere Verwerfungen bei der Umstellung auf das neue Entgeltsystem vermieden werden. Die tarifrechtlichen Grundlagen zu dieser für ERA notwendigen Verfahrensweise sind in den Tarifabschlüssen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar 2004 getroffen worden. Demzufolge ist der schon bestehende Tarifvertrag zum ERA-Anpassungsfonds fortgeschrieben worden. Er regelt insbesondere die Ermittlung und Führung der einbehaltenen und nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten für die Zeit bis Februar 2006, auch mit den entsprechenden Berechnungsfaktoren für die Buchung (Rückstellung) der so ermittelten Beträge zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auf das betriebliche ERA-Konto. Den nunmehr unterzeichneten Text des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds finden Sie als Anlage beigefügt. 2. Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2004 / Hinweise für den Arbeitgeber Im Hinblick auf die in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2004 anstehenden regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen übersenden wir Ihnen anliegend im Besprechungskreis für Arbeitsrecht von Gesamtmetall, in dem wir vertreten sind, abgestimmte Hinweise für den Arbeitgeber zum Ablauf der Wahl. Darüber hinaus möchten wir auf eine praxiserprobte CD-ROM mit Musterschreiben und Wahlformularen sowie einen interaktiven Wahlkalkulator und Fristenkalender hinweisen, der im Deutschen Instituts Verlag erschienen ist. 1

2 Mit dem Wahlkalkulator können die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Geschlechterverteilung und die Sitzungsverteilung bei einer Listenwahl berechnet werden. Die Muster für die Formulare und Schreiben - von der Wahlausschreibung über die Stimmzettel bis hin zur Wahlniederschrift - lassen sich ebenfalls als Word-Vorlagen individuell bearbeiten. Wir fügen unserem Rundschreiben ein Bestellfax des Deutschen Instituts Verlags bei. Verbandsangehörige Firmen können die CD-ROM zu einem Vorzugspreis von 211,65 Euro (statt 259,00 Euro) beziehen. 3. Aktualisierung der internationalen Datenbank über Firmen und Personen der M+E-Industrie im Ausland (ADREMET) Die bei Gesamtmetall seit 1990 bestehende internationale Datenbank ADREMET mit Daten deutscher Unternehmen im Ausland soll überarbeitet und aktualisiert werden. Die Datenbank bildet die Grundlage für das Internationale Netzwerk der Metall- und Elektroindustrie. Mit Hilfe dieses Netzwerkes können wir Ihnen konkrete standortbezogene weltweite Informationen über die Arbeitsbedingungen im Ausland zur Verfügung stellen. 4. Änderungen des BA-Fragebogens bei der Sperrzeitprüfung Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung überprüft die Bundesagentur für Arbeit (BA) in bestimmten Fällen die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Fragebogen an den Arbeitgeber, um über den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ( 144 SGB III) entscheiden zu können. Der Fragebogen wurde auf Betreiben der BDA nunmehr geändert. Wenn der Arbeitnehmer ohne finanzielle Vergünstigung die Kündigung hingenommen hat, sind danach keine weiteren Fragen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber mehr zu beantworten. Damit vollzieht die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach, wonach der Eintritt einer Sperrzeit einen aktiven Beitrag des Arbeitnehmers voraussetzt und die bloße Hinnahme einer Kündigung ohne finanzielle Vergünstigung nicht Sperrzeit begründend ist (BSG, , B 11 AL 89/01 R). Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung des Fragebogens eine wesentliche Erleichterung, da in allen Fällen, in denen eine Kündigung nicht mit einer Abfindung oder ähnlichen Leistungen verbunden ist und vom Arbeitnehmer lediglich hingenommen wird, die bisherigen ausführlichen Auskünfte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vollständig entfallen. Wir übersenden Ihnen den geänderten Fragebogen als Anlage. 5. Trickbetrügerei mit gefälschten BfA-Schreiben Die BfA warnt aktuell vor Trickbetrügern. Derzeit seien gefälschte Briefe, deren Absender angeblich die BfA sein soll, im Umlauf, in denen den angeschriebenen Arbeitgebern die Rückerstattung von angeblich überzahlten Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht gestellt werde. Absender der Schreiben sei in den bisher bekannt gewordenen Fällen "BfA, Postfach , Stuttgart". Die Betriebe werden zur Angabe ihrer Kontoverbindung aufgefordert. Statt einer Überweisung der angeblich überzahlten Beiträge erfolge dann jedoch eine Abbuchung. In Zweifelsfällen empfiehlt die BfA eine Nachfrage beim zuständigen Prüfdienst. 2

3 6. Kostenvergleich Insolvenzsicherung Altersteilzeit Formal müssen Arbeitgeber für Altersteilzeitfälle, die ab 1. Juli diesen Jahres begonnen haben, bereits mit der ersten Gutschrift den Arbeitnehmern eine Insolvenzsicherung nachweisen ( 8a Abs. 3 S. 1 Altersteilzeitgesetz in der Fassung ab ). Wenn Sie diesen Nachweis nicht jetzt erbringen und die Arbeitnehmer sich mit einer entsprechenden Forderung melden sollten, haben Sie aber immer noch einen Monat Zeit, eine entsprechende Insolvenzsicherung nachzuweisen ( 8 a Abs. 4 S. 1 Altersteilzeitgesetz). Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Zeit benötigen, weisen wir Sie auf 8 a Abs. 3 S. 2 Altersteilzeitgesetz hin, wonach es möglich ist, mit dem Betriebsrat eine andere Form des Nachweises zu vereinbaren. Wir gehen davon aus, dass dies in der Regel jedenfalls dann problemlos möglich ist, wenn Sie den ernsthaften Willen zur Insolvenzsicherung bekunden und darlegen können, dass Sie lediglich noch eine gewisse zusätzliche Zeit benötigen, um die kostengünstigste Variante zu wählen. 7. Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) verabschiedet - Überblick zu den Rentenzugangsmöglichkeiten Das "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) tritt zum in Kraft. Wir hatten mehrfach per Rundschreiben über das Gesetzgebungsverfahren und die Inhalte des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes berichtet. Wir nehmen dies zum Anlass, einen aktuellen Überblick über die verschiedenen Rentenzugangsmöglichkeiten zu geben: - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß 237 SGB VI Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben die Versicherten, die bei Beginn der Rente arbeitslos sind und - nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, - in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit haben die Versicherten, die - 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, - in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist die Altersgrenze von 60 Jahren inzwischen auf 65 Jahre angehoben worden. Die Rente kann jedoch weiterhin auch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, das zum in Kraft treten wird, die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte anheben wird, die nach dem geboren sind. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz sieht eine Vertrauensschutzregelung vor, und zwar für Versicherte, die 3

4 - vor dem arbeitslos waren oder - deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist, - deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem beendet worden ist und die am beschäftigungslos im Sinne des 18 Absatz 1 Nr. 1 SGB III waren - oder die vor dem Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. - Altersrente für Frauen gemäß 237 a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen haben die Versicherten, die - nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Auch die Altersgrenze 60 für Frauen wird in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben. Diese Rente kann jedoch weiterhin vorzeitig mit Abschlag ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Vertrauensschutzregelung für vor 1942 geborene Frauen spielt bei Rentenbeginn im Jahr 2004 keine praktische Rolle mehr. - Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß 296 a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben die Versicherten, die - die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, - bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht sind. Die Altersgrenze 60 für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben. Die Rente kann jedoch weiterhin vorzeitig mit Abschlag ab dem 60. Lebensjahr beansprucht werden. Die Anhebung der Altersgrenze gilt nicht für Versicherte, die bis zum geboren sind und am schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Sie können als Vertrauensschutzregelung die Altersrente weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschlag in Anspruch nehmen. - Altersrente für langjährig Versicherte gemäß 236 SGB VI Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte haben die Versicherten, die - das 63. Lebensjahr vollendet haben, - die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze 63 ist inzwischen auf 65 Jahre angehoben worden. Die Rente kann jedoch weiterhin vorzeitig mit Abschlag ab dem 63. Lebensjahr beansprucht werden. - Altersrente für langjährig Versicherte ab Geburtsjahrgang 1948 Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte ab Geburtsjahrgang 1948 haben die Versicherten, die - nach dem geboren sind und - die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Versicherte der Jahrgänge 1950 und jünger werden die Renten für langjährig Versicherte mit Abschlag bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres bekommen können, die Jahrgänge 1948 und 1949 in der Übergangszeit 4

5 entsprechend einer Tabelle. Hinzuverdienstmöglichkeiten: Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann grundsätzlich unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdient werden. Wird die Altersrente vor dem 65. Lebensjahr bezogen, so kann unschädlich ein monatlicher Betrag von derzeit 345 hinzuverdient werden. Wird der Hinzuverdienst überschritten, so wird die Rente entweder noch als Teilrente ausbezahlt, ggf. erfolgt keine Auszahlung mehr. 8. Argumente zu Unternehmensfragen Nr. 8/2004 Die August-Ausgabe der Argumente beleuchtet unter der Überschrift Arbeitskämpfe: Nicht alle rüsten ab im internationalen Vergleich und auf die einzelnen bundesdeutschen Regionen heruntergebrochen die streikbedingten Arbeitsausfälle. Wenn auch im internationalen Vergleich Deutschland sich als Hort des sozialen Friedens darstellt wird deutlich, dass gerade die Metall- und Elektroindustrie sich am streikfreudigsten zeigt. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Anlage. 9. Broschüre der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft Chancen für alle Die demographische Entwicklung wird das Leben und Arbeiten der Deutschen radikal verändern - und zwar eher früher als später. Das Augenmerk der öffentlichen Diskussion liegt dabei vor allem auf den demographischen Belastungen für die Systeme der sozialen Sicherung. Welche Folgen es für Wachstum und Wirtschaftsstruktur hat, wenn die Zahl der Erwerbspersonen bis 2050 um rund 11 auf unter 32 Millionen sinkt, bleibt dagegen weitgehend unbeachtet. Die als Anlage beigefügte Broschüre Deutschland altert - Die Demographische Herausforderung thematisiert diese Fragen. Zwar wirkt das Schrumpfen des Arbeitskräfteangebots auf die Volkswirtschaft wie eine eingebaute Wachstumsbremse - doch lässt sich diese mit geeigneten Maßnahmen lockern. 10. BDA-Fachtagung Arbeitgeber erschließen Ausbildungspotenzial am 7. September 2004 in Berlin Um Anregungen und Ansporn für weitere Initiativen zu geben, veranstaltet die BDA am 7. September 2004 von Uhr im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin die Tagung Arbeitgeber erschließen Ausbildungspotenzial. Präsentiert wird eine Auswahl von überzeugenden Projekten zur Erschließung von Ausbildungspotenzial. Darüber hinaus wird die BDA mit Partnern des Ausbildungspakts Perspektiven des Ausbildungspakts diskutieren. Mit freundlichen Grüßen PfalzMetall RA Werner Simon RA Jochen Rinck 5

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