Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung"

Transkript

1 J.I.Henke -Lehrbeauftragte - Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung Teil 1 - BGB Allgemeiner Teil 1. Einführung Quellen des Rechts: Gewohnheitsrecht (ungeschrieben, durch jahrelange Praxis als verbindliche Regelung angesehen - heute fast bedeutungslos) und geschriebenes Recht. Das geschriebene Recht unterscheidet man z.b. nach dem Zustandekommen der Regelungen: a) Förmliche Gesetze (echte Parlamentsgesetze) b) Rechtsverordnungen (erlassen von der Exekutive, die aufgrund eines förmlichen Gesetzes ermächtigt wurde) c) Satzungen (erlassen von nichtstaatlichen Verbänden aufgrund ihrer selbständigen Aufgabenerfüllung) Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht: PR: gleichgeordnete Rechtssubjekte, Gleichrangigkeit. Nachgiebiges Recht, d.h. jeder hat die Freiheit, seine Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten. Kern des PR ist das Bürgerliche Recht (BGB und Nebengesetze). Außerdem Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht... ÖR: Über-Unterordnungsverhältnis. Anwendbar im Verhältnis Hoheitsträger zu Bürger oder zweier Hoheitsträger untereinander. Zwingendes Recht, d.h., kann nicht durch Parteiwillen abbedungen werden. Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Strafrecht, Kirchenrecht, Völkerrecht...

2 -2-2.Aufbau des BGB 5 Bücher. Der AT beinhaltet die allgemeinen Regeln, die für den Rest und die Sondergesetze gelten ("vor die Klammer gezogen"). Aufbau vom Allgemeinen zum Besonderen - gilt auch innerhalb der einzelnen Bücher, wobei die speziellere Regel die allgemeinere verdrängt (Spezialität). Schuldrecht: Prinzip der Vertragsfreiheit Sachenrecht: Typenzwang. Dem BGB liegen einige ungeschriebene Prinzipien zugrunde: Pacta sunt servanda Gleichbehandlung Privatautonomie Privateigentum Spezialität Testierfreiheit Vertragsfreiheit Vertrauensschutz Das BGB unterscheidet zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten: Rechtssubjekte heißen Personen. Wir unterscheiden natürliche Personen ( 1 ff), die mit Vollendung der Geburt rechtsfähig sind, und juristische Personen (= Personengemeinschaften oder Sacheinrichtungen). Im Privatrecht sind juristische Personen entweder Vereine oder Stiftungen ( 21 ff). Rechtsobjekte können Sachen ( 90) sein, Rechte oder sog. Immaterialgüterrechte. Beachte auch 90 a.

3 -3-3.Das Rechtsgeschäft allgemeine Regeln Definition: Handlung mind. 1 Person, die aus mind. einer Willenserklärung (Def. siehe unter 3.) besteht und allein durch diese Willenserklärung oder in Verbindung mit anderen Willenserklärungen oder sonstigen Tatsachen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt. Kern jedes Rechtsgeschäfts ist also eine Willenserklärung. Wir unterscheiden einseitige Rechtsgeschäfte und mehrseitige. Mehrseitige RG sind z.b. Verträge: 4. Vertragsrecht: Wenn der Austausch von Leistungen gewünscht ist, kommt es auf den Willen aller Beteiligten an - man spricht auch von "sich vertragen" => Vertrag. Nach der Vertragsfreiheit hat jeder das Recht, Verträge mit jedem, egal welchen Inhalts abzuschließen und natürlich auch das Recht, dieses nicht zu wollen. Ein Vertrag kommt daher zustande durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, wovon die zeitlich erste Angebot und die zweite Annahme heißt ( s. auch 145, 146). Die Willenserklärung ist zentrales Element der Vertragslehre, das Instrument privater Willensäußerung. Definition: Eine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung. Sie besteht aus 2 Elementen: dem Willen und der Erklärung. Der Wille lässt sich aufteilen: Zunächst braucht man den Willen, überhaupt zu handeln (Handlungswillen). Wer schläft etc. tut nichts willentlich. Als Bestandteil der WE wird außerdem das Bewusstsein angesehen, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein), wobei es reicht, wenn dieses potentiell vorhanden ist, man also hätte wissen können, dass man etwas rechtlich Erhebliches tut (Trierer Weinversteigerung). Fehlen Handlungswille oder pot. Erklärungsbewusstsein liegt gar keine WE vor.

4 -4- Außerdem muss man auch den Willen haben, ein bestimmtes Geschäft zustande zu bringen (Geschäftswillen). Fehlt dieser, liegt allerdings trotzdem eine WE vor, es besteht aber die Möglichkeit der Anfechtung (s.u.) Die Erklärung ist der Teil der WE, der nach außen tritt, erkennbar wird. Sie liegt vor, wenn ein anderer aus dem Verhalten eines Erklärenden auf seinen Geschäftswillen schließen kann - hier kommt es auf den objektiven Betrachter an (der Durchschnittsmensch). Erklärungen kann man einerseits ausdrücklich abgeben und andererseits durch schlüssiges Verhalten (konkludent). Beispiel: Befahren eines Parkhauses.. Schweigen hat keine Bedeutung, es sei denn, das Gesetz sehe dieses ausdrücklich vor. WE sind abzugrenzen von - Realakten (Handlungen, an deren Vornahme ein Rechtserfolg geknüpft ist, unabhängig vom Willen - z.b. 946 ff) - Geschäftsähnlichen Handlungen (Willensäußerungen, an die das Gesetz weitere Folgen knüpft, die vom Willen nicht umfasst sein müssen (Abmahnung..) - Reinen Gefälligkeitszusagen (im gesellschaftlichen Bereich - ohne Rechtsbindungswillen) Wirksamwerden von WE: Nicht empfangsbedürftige WE: mit Abgabe (Auslobung, Testament) Empfangsbedürftige WE: sie sind abgegeben, sobald der Erklärende das seinerseits erforderliche getan hat, damit sie den Empfänger ungestört erreichen können. Wirksam werden sie erst mit Zugang - bei demjenigen, für den sie bestimmt sind (s. 130). Unter Anwesenden ist Zugang gegeben, wenn der Empfänger die Erklärung versteht oder aber der Erklärende zumindest davon ausgehen darf, daß die Erklärung verstanden wurde (Vernehmungstheorie).

5 Unter Abwesenden geht sie zu, sobald sie so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden darf. Achtung: ob tatsächlich Kenntnis genommen wurde, ist unerheblich! -5- Wir unterscheiden Willenserklärungen auch nach verkörperten und nicht verkörperten WE. Verkörperte WE (also z.b. Briefe) müssen unter Anwesenden so übergeben werden, dass der andere von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Unter Abwesenden gilt das o.g. zum Gelangen in den Herrschaftsbereich. Nicht verkörperte WE unter Anwesenden Vernehmungstheorie. Nicht verkörperte WE unter Abwesenden müssen durch einen Boten transportiert werden. Hier unterscheiden wir Erklärungsboten und Empfangsboten. Ist jemand dazu bestimmt, Erklärungen entgegenzunehmen (z.b. die Sekretärin), so geht die WE schon zu, wenn sie dem Empfangsboten zugeht und nicht erst bei ihrer Weiterleitung an den Erklärungsempfänger. Personen, die nicht zur Entgegennahme von WE bestimmt sind, können nur Erklärungsboten sein. Hier kommt es dann aber für die Zugang darauf an, dass die WE beim tatsächlichen Erklärungsempfänger zugeht. Weitere Voraussetzungen an die WE als Angebot bzw. Annahme: Das Angebot muss alle "essentialia" enthalten - also mindestens Gegenstand, Personen, Preis. Es reicht allerdings, wenn diese zweifelsfrei bestimmbar sind (z.b. Listenpreise). Abzugrenzen ist das Angebot von der Invitatio ad offerendum - der bloßen Aufforderung, Angebote abzugeben, der es ihrerseits am Rechtsbindungswillen fehlt (Schaufensterauslagen). Ist ein Angebot zugegangen, so ist man daran gebunden ( 145), Ausnahmen! Das Angebot erlischt nach den 146 ff bei Ablehnung, Erweiterung, Fristablauf. Die Annahme muss mit Bezug auf das Angebot abgegeben werden, inhaltlich mit diesem übereinstimmen und der im Angebot geforderten Form entsprechen. Manchmal ist der Zugang entbehrlich ( 151 oder wenn der Antragende auf Zugang verzichtet hat). Eine abändernde Annahme ist ein neues Angebot I und II lesen.

6 -6-5. Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte aller Art selbst vorzunehmen. Das Gesetz unterstellt dem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit und regelt die Ausnahmen in den 104 ff. Sinn der Regelung ist der Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen. Geschäftsunfähige ( 104) können keine wirksamen WE abgeben Da sie aber Träger von Rechten und Pflichten sein können, müssen sie diese auch wahrnehmen können dies geschieht dann durch ihre gestzlichen Vertreter. Beschränkt Geschäftsfähige ( 106) sind zwischen 7 und 18 Jahren alt. Für sie gilt: In der Regel ( 107, 108) ist ihre WE unwirksam, außer wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Dieses kann vorher geschehen (Einwilligung), dann wird die WE direkt wirksam, oder nachher (Genehmigung), dann ist sie zunächst schwebend unwirksam und wird durch die Genehmigung wirksam. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: Rechtlich vorteilhafte Geschäfte kann der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen (Achtung: rechtlichen Vorteil nicht mit wirtschaftlichem Vorteil verwechseln!). Nach dem Taschengeldparagraphen ( 110) darf der Minderjährige frei über die ihm zu diesem Zweck überlassenen Mittel verfügen (Vorsicht: keine Raten). Nach 112 und 113 gibt es die Möglichkeit, dem Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts volle Geschäftsfähigkeit für einen bestimmten Bereich zuzugestehen (Zur vormundschaftlichen Genehmigung lesen sie auch , 1822 BGB). Für den Geschäftspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen kann der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit unter Umständen nachteilig sein, ist er doch an den Vertrag gebunden, kann auf der anderen Seite aber nicht auf Leistung drängen. Daher hat der Gesetzgeber in 108 II die Möglichkeit eingeräumt, durch Aufforderung Klarheit über das Schicksal des Vertrages zu erlangen (lesen!). Außerdem gewährt er dem Geschäftspartner bis zur Genehmigung ein Widerrufsrecht nach verbietet einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Nimmt ein Minderjähriger also ein solches Geschäft vor, ohne vorher die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu haben, tritt der Schwebezustand, wie wir ihn von Verträgen kennen, nicht ein. Das Geschäft ist endgültig unwirksam.

7 -7-6. Stellvertretung = rechtsgeschäftliches Handeln einer Person mit Wirkung unmittelbar für und gegen eine andere Person. Man kann sich generell bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen (Ausnahme: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte). Geregelt ist die Stellvertretung in den 164 ff. Der Stellvertreter heißt hier "Vertreter", derjenigen, für den das Geschäft vorgenommen wird, "Vertretener". Hier ist der Vertreter vom Boten zu unterscheiden: Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, der Bote trägt lediglich eine fremde Willenserklärung weiter. Im Einzelfall hat der Vertreter ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit die Unterscheidung kann aber schwierig werden (Vertreter mit gebundener Marschroute..). Wir merken uns: Der Vertreter ist Vertreter im Willen, der Bote Vertreter in der Erklärung. Grundvoraussetzungen der wirksamen Stellvertretung 1. Offenkundigkeit - Handeln im fremden Namen. Es muß zum Ausdruck kommen, daß der Vertreter das Geschäft nicht für sich selbst, sondern für einen anderen abschließen will. Die Begründung liegt in der Schutzfunktion dieses Prinzips: jeder hat aufgrund der Vertragsfreiheit das Recht, die Person seines Vertragspartners frei zu wählen. Davon kann er aber nur Gebrauch machen, wenn er die Person kennt. Verzichtet jemand freiwillig auf die Kenntnis der Person, ist das Offenkundigkeitsprinzip nicht verletzt (Vertragsabschluss mit einem Vertreter eines anonymen Käufers). Der Vertreter muss aber auch hier darauf hinweisen, dass er für einen anderen handelt. Weitere Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: Barkäufe des täglichen Lebens, Kontrahieren mit dem Geschäftsinhaber.. Nicht im fremden Namen handelt, wer lediglich unter fremder Namensangabe handelt. Hier soll die Wirkung des Geschäfts den treffen, der es vornimmt. 2. Vertretungsmacht - man muss zur Vertretung berechtigt/ermächtigt sein. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht heißt Vollmacht (dazu unten). Daneben gibt es die gesetzliche Vertretungsmacht (z.b. 1626, organschaftliche Vertretungsmacht...) 3. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht - zb: kein Überschreiten der Vollmacht

8 -8- Liegt wirksame Stellvertretung vor, treffen die Rechtsfolgen des Geschäfts den Vertretenen. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Überschreitet er diese, so ist er ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Nach 177 kann der Vertretene das Geschäft genehmigen und somit die Wirkungen für sich in Anspruch nehmen. Damit ist das Rechtsgeschäft dann wie oben zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner (im Gesetz: der andere Teil ) zustande gekommen. Genehmigt er nicht, so haftet der Verteter ohne Vertretungsmacht nach 179 dem Geschäftspartner wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz. 180 (sorgfältig lesen). Der Paragraph entspricht dem 111 beim beschränkt Geschäftsfähigen. Auch hier ist die Begründung in der Vermeidung von Schwebezuständen zu finden. Nach 181 (lesen) ist ein Insichgeschäft verboten Ausnahmen will die h.m. hier bei rechtlich vorteilhaften Geschäften machen und bei der bloßen Erfüllung von Verbindlichkeiten. Zur Vollmacht: Kann man entweder ausdrücklich oder konkludent erteilen (siehe auch Duldungsvollmacht). Es gibt die Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen werden soll (Außenvollmacht) oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden. Vorsicht: die Vollmacht entfaltet u.u. einen bestimmten Rechtsschein (nicht gelöschte Prokura..). 166 lesen. Für Willensmängel (die evt. Zur Anfechtung berechtigen, s.u.) kommt es darauf an, dass sich der Vertreter geirrt hat. Der Vertretene darf sich diesen Irrtum dann zurechnen und das Geschäft anfechten.

9 -9-7. Form des Rechtsgeschäfts Grundsätzlich formfrei - aber aus dem Gesetz oder aus der Parteivereinbarung kann sich ein Formzwang ergeben. Vorschriften: 125 ff. Wir unterscheiden Schriftform, elektronische Form bzw. Textform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft nichtig - wird die gewillkürte Form nicht eingehalten., so muss geprüft werden, ob die Form konstitutiv (dann nichtig) oder bloß deklaratorisch sein sollte (dann im Zweifel wirksam). Manche Formmängel können geheilt werden, wenn das Gesetz das vorsieht (z.b. 311 b). 8. Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts: 134, 135, 136 und 138 lesen. Rechtsfolge ist auch hier die Nichtigkeit. 9. Willensmängel: Es ist möglich, dass die Willensbildung des Einzelnen, die zur Abgabe einer WE führt, nicht fehlerfrei zustande kommt. Dabei kann es aus ganz unterschiedlichen Gründen zu einem Fehler kommen. Der Gesetzgeber hat ein System erdacht, wonach unterschiedliche Willensmängel eine unterschiedliche rechtliche Würdigung erfahren: Motivirrtümer: bloßer Fehler in einer ganz persönlichen Grundlage (Motiv) zum Abschluss eines Geschäfts - sollen unbeachtlich sein Wenn Wille und Erklärung bewusst voneinander abweichen, soll die WE nichtig sein - s 116, 117, 118 Alle anderen Irrtümer, wo also Wille und Erklärung unbewusst auseinander fallen und dieses nicht bloß auf der Motivebene abläuft, sollen vernichtbar, d.h. anfechtbar, sein. Das bedeutet: die fehlerhafte Willenserklärung ist zunächst wirksam, kann aber durch die Anfechtung vernichtet werden. Ficht der Berechtigte nicht an, bleibt es also bei einer wirksamen Willenserklärung.

10 10. Anfechtung: Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung sind a) Es muss ein Irrtum nach 119 ff vorliegen. Irrtum bedeutet hier unbewusstes Auseinander fallen von Wille und Erklärung, bzw. 123 b) Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung - hätte sich der Erklärende nicht geirrt, so hätte er diese Erklärung so nicht abgegeben. c) Anfechtungserklärung 143 d) Frist e) Kein Ausschluss z.b. nach 121 II, 144 Die Anfechtung vernichtet die Willenserklärung ex tunc - also von Anfang an ( 142). Verträge sind als ganzes unwirksam, auch wenn nur eine WE angefochten ist, weil es dann an einem wesentlichen Bestandteil fehlt. Nach 122 evt. Schadensersatz auf das negative Interesse. Einzelfälle des Irrtums: 119 I 1 - Inhaltsirrtum 119 I 2 - Erklärungsirrtum (versprechen..) unrichtige Übermittlung (nur bei unbewusster Falschübermittlung) 119 II - Eigenschaftsirrtum (man irrt über Eigenschaften einer Person - müssen erheblich sein und in Beziehung zum Geschäft stehen - bzw. Eigenschaften einer Sache (alle wertbildenden Faktoren, die verkehrswesentlich sind) arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (Kausalität!) noch mal: Motivirrtümer sind unerheblich (zb versteckter Kalkulationsirrtum)

11 Gem. 214 I ist nach Eintritt der Verjährung der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern - die Verjährung ist eine Einrede, man muß sie erheben Abstraktionsprinzip An dieser Stelle stellt sich spätestens die Frage danach, was durch die Anfechtung denn vernichtet wurde: der Vertrag oder die daraufhin stattgefundene Übereignung der vertraglich geschuldeten Sachen. Das BGB trennt streng zwischen dem Grundgeschäft - Verpflichtungsgeschäft - und dem Verfügungsgeschäft. Das Grundgeschäft oder auch Kausalgeschäft stellt den rechtlichen Grund dar, aus dem heraus jemand einem anderen etwas verfügt, z.b. übereignet, also den Vertrag. Denkbar ist nun, wie oben gesehen, dass dieses Kausalgeschäft (z.b. ein Kaufvertrag) angefochten wird, nachdem die Kaufsache schon übereignet wurde. Es entfällt dann nachträglich sozusagen der Grund für die Eigentumsübertragung. Der Kaufvertrag ist durch Anfechtung nichtig ABER die Verfügung bleibt zunächst wirksam. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die sachenrechtliche Lage immer eindeutig sein soll - man soll nicht im Ungewissen darüber sein, wer das Eigentum nun gerade hat. Im Ergebnis ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der rechtliche Grund für die Übereignung nachträglich weggefallen ist - daher kann man in einem zweiten Schritt nach den 812 ff das Eigentum an der Sache wieder heraus verlangen - der andere ist nämlich um dieses ungerechtfertigt bereichert. Beachte: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind aber abstrakt voneinander wirksam! 12. Verjährung 194 ff - Verjährung ist der Zeitablauf, der für den in Anspruch genommenen das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Es verjähren nur Ansprüche - absolute Rechte unterliegen nicht der Verjährung. Nach 195 ist die Frist idr 3 Jahre - davon gibt es Ausnahmen: zb 6 Monate ( 548, 606, 1057) 2 Jahre ( 438, 634a) 10 Jahre ( 196) 30 Jahre ( 197)...

12 Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhält ( 199) aber spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs ( 199 IV). Hemmung ( 209) bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht eingerechnet wird - zb nach 205 wenn die Leistung gestundet ist oder bei Verhandlungen ( 203) oder Klageerhebung ( 204). Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährung nach der Unterbrechung wieder von vorne anfängt zu laufen, Bedingung und Befristung 158 ff Bei der Bedingung ist die Wirkung des Rechtsgeschäfts abhängig von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis, bei der Befristung von einem zukünftigen gewissen Ereignis (Termin). Es gibt auflösende und aufschiebende Bedingungen, um ein Rechtsgeschäft den aktuellen Umständen anzupassen. Befristungen werden aufgenommen, wenn ein Geschäft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam sein soll oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten soll. Zulässig sind beide sowohl für Verpflichtungs- als auch für Verfügungsgeschäfte (Ausnahmen: öffentliche Interessen stehen dagegen...) Treten Bedingung oder Befristung ein, ändert sich das Rechtsgeschäft - es wird entweder endgültig wirksam oder unwirksam. Es braucht keine weitere Erklärung mehr abgegeben zu werden. Keine Rückwirkung! Beachte auch die zum Schutz des bedingt Berechtigten, 160 f 14. Allgemeine Geschäftsbedingungen seit in das BGB eingefügt - früher im AGBG geregelte - Verbraucherschutzvorschriften, die Nachteile für den Kunden verhindern sollen. Geregelt in den 305 ff - siehe hier die Definition. Sie sind vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt (im Gegensatz dazu steht individuelles Aushandeln).

13 Die AGBs müssen Vertragsinhalt geworden sein, das liegt vor, wenn - der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweist - der Verwender dem Kunden die Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen - der Kunde mit deren Geltung einverstanden ist (uu durch schlüssiges Verhalten) Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, individuelle Abreden haben Vorrang. Inhaltskontrolle der AGBs nach den , wonach man diese in umgekehrter Reihenfolge prüft! Rechtsfolge bei Unwirksamkeit: der Vertrag bleibt nach 306 grundsätzlich wirksam, nur ohne die fraglichen Klauseln Prüfungsschema für AGBs: a) AGB im Sinne 305 I - wenn ja, b) Vertragsbestandteil nach 305 II - wenn ja, c) Vorrangige Individualabrede nach 305 b - wenn nein, d) Überraschende Klausel nach 305 c - wenn nein, e) Unwirksamkeit nach 309, 308 (Achtung Unternehmer) - wenn nein, f) Unwirksamkeit nach wenn nein Klausel ist wirksamer Vertragsbestandteil

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 3 Alle Fälle auf einmal... 12 - Willenserklärung... 12 - Stellvertretung... 17 - Geschäftsfähigkeit... 22 - Anfechtung...

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- 1. Willenserklärung Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 22 - Willenserklärung... 22 - Stellvertretung... 27 - Geschäftsfähigkeit...

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige

Mehr

A. Willenserklärungen und Vertragsschluss

A. Willenserklärungen und Vertragsschluss Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturverzeichnis 23 A. Willenserklärungen und Vertragsschluss 1 Grundlagen: Erfüllungsanspruch und Konsensprinzip 25 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall I. Einstiegsfall Karin Käufer bestellt "Sneaker" beim Versandhaus "Sport-Schiller". Als die Ware eintrifft stellt sie fest, dass es sich bei Sneakern um Turnschuhe und nicht um Strumpfhosen handelt, die

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Anspruchsprufung 22, 44, s. auch Anspruchsaufbau Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklarung,,abhanden gekommene" Willenserklarung Abstraktes Geschaft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Bibliografische Informationen digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1 1. Die Regelungen, die die natürliche Person betreffen ( 1-12) 2 2. Verbraucher und Unternehmer ( 13,14) 2 2.1 Verbraucher ( 13) 2 2.1.1 Natürliche Personen 3 2.1.2

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Grundstrukturen des Rechts Wintersemester 2016/17 Prof. Dr. Andreas Saxinger

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen! Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen

Mehr

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1

1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1 1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1 1. Abschnitt: Erfassen und Auslegung der Fallfrage... 1 A. Anspruchsklausur... 1 B. Rechtslagenklausur...2 I. Anspruchsklausur mit gezielter Frage...

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

BGB Allgemeiner Teil

BGB Allgemeiner Teil BGB Allgemeiner Teil EIN STUDIENBUCH von Dr. Helmut Köhler o. Professor an der Universität München Richter am OLG München a.d. 34., völlig neu bearbeitete Auflage des von Heinrich Lange begründeten Werkes

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit 11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Dr. iur. Rainer Wörlen Professor an der Fachhochschule Schmalkalden, Fachbereich Wirtschaftsrecht 5., überarbeitete und verbesserte Auflage

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht BGB AT

Wirtschaftsprivatrecht BGB AT Wirtschaftsprivatrecht BGB AT RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 BGB AT Übersicht Rechtssubjekte Rechtsobjekte

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB. A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;

Mehr

GRUNDKURS ZIVILRECHT I

GRUNDKURS ZIVILRECHT I LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, FRIEDRICH-EBERT-ANLAGE 6-10 ARBEITSRECHT UND UNTERNEHMENSRECHT D 69117 HEIDELBERG UNIVERSITÄT HEIDELBERG TELEFON (06221) 54-7890 PROF. DR. MARKUS STOFFELS TELEFAX (06221)

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil NOMOSLEHRBUCH Professor Dr. Florian Faust, Bucerius Law School, Hamburg Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 4. Auflage Nomos Vorwort 5 Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 A.

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 8., aktualisierte und verbesserte Auflage

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 8., aktualisierte und verbesserte Auflage BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirt.schaftsrecht Fachhochschule Schmalhalden 8., aktualisierte und verbesserte Auflage Carl Heymanns

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Einführung ng in das deutsche Zivilrechtilrecht Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin (Universität ität Würzburg) Gliederung 1 Allgemeiner

Mehr

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung):

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung): Anspruchsgrundlage? 1. vertragliche Ansprüche: 433 BGB Kaufvertrag Absatz 1 Verkäufer muss Käufer die Sache übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschaffen Absatz 2 Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreisbezahlen

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Vorwort.................................................... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur....................... Rn Seite V XII 1 Rechtsgeschäft und Willenserklärung.......................

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Diplomstudiengang Betriebswirt/in (VWA) Schwerpunkt Gesundheitsmanagement 1. Semester SS 2004

Diplomstudiengang Betriebswirt/in (VWA) Schwerpunkt Gesundheitsmanagement 1. Semester SS 2004 17.4.2004 Diplomstudiengang Betriebswirt/in (VWA) Schwerpunkt Gesundheitsmanagement 1. Semester SS 2004 Gliederung zur Vorlesung BGB ALLGEMEINER TEIL Dr. Gernot Wirth 1. ABSCHNITT: Einführung in das Privatrecht

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Vorlesung BGB AT Abgabe und Zugang von Willenserklärungen RA Dr. Ulf Müller, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Vorlesung BGB AT Dr. Ulf Müller 1 130 Abs.

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich

Mehr