Amtsblatt Kreis Nordfriesland

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1 Kreis Nordfriesland Amt für Zentrale Dienste Postfach Husum Amtsblatt Kreis Nordfriesland W Sonderausgabe 2 vom 26. Februar 2010 Inhalt Seite Haushaltssatzung des Kreises Nordfriesland für das Jahr Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemeinden Schobüll (Husum), Hattstedt und Wobbenbüll vom Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen auf der Insel Amrum vom Bekanntmachung über die Haushaltssatzungen 2010 der Mitglieder des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel 7 Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Haushaltssatzung des Zweckverbandes Museumsverbund Nordfriesland für das Haushaltsjahr Erscheinungsfolge: Erster Donnerstag des Monats

2 I. BEKANNTMACHUNG H A U S H A L T S S A T Z U N G des Kreises Nordfriesland für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 57 der Kreisordnung in Verbindung mit den 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Kreistages vom und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 609,88 Stellen 3 Der Landrat wird bevollmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung alternativ zu traditionellen Kommunaldarlehen Kredite mit kürzerer Zinsbindungsfrist oder variabler Verzinsung abzuschließen, sofern solche alternativen Kredite durch Zins-CAP Vereinbarungen abgesichert werden Ausgabe Seite

3 Grundlage für die alternativen Finanzgeschäfte können neue Kredite im Rahmen der Haushaltssatzung 2010 oder einer eventuellen Nachtragshaushaltssatzung 2010 sowie Umschuldungen und Restkreditermächtigungen aus 2009 sein. Das Geschäft muss in sachlichem Zusammenhang mit einem konkreten Kreditgeschäft stehen. 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Landrat seine Zustimmung nach 57 Kreisordnung i.v.m 95d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt Die Genehmigung des Kreistages gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Landrat ist verpflichtet, dem Kreistag mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten Die kreisangehörigen Gemeinden erstatten dem Kreis Nordfriesland 23 % der von ihm zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II. 2. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Absatz 1 abzusetzen. 3. Analog zur Kreisumlage-Zahlungssystematik fordert der Kreis für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen von den kreisangehörigen Gemeinden angemessene monatliche Abschlagszahlungen. 4. Zur Erstattung ist nach 5 des Ausführungsgesetzes zum SGB II diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern ein Amt mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernimmt, richtet sich der Anspruch gegen das Amt. 6 Für die 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets gelten folgende Budgetierungsregeln: Budgets im Erfolgs- und Finanzplan Es werden sowohl im Erfolgs- wie auch im Finanzplan Budgets gebildet. Dabei werden im Finanzplan die Investitionen und Investitionsmaßnahmen budgetiert. Zuschuss- oder Überschussbudget Die im Produkthaushalt gebildeten Budgets sind entweder Über- oder Zuschussbudgets. Es werden zunächst die Aufwendungen den Erträgen des Erfolgsplans und die Auszahlungen den Einzahlungen im Finanzplan gegenübergestellt. Ein negativer Finanzierungssaldo wird als Zuschussbudget zur Verfügung gestellt. Ein positiver Finanzierungssaldo muss als Überschussbudget erwirtschaftet werden. Der sich aus dem Saldo ergebende Zuschussbedarf oder Überschuss ist damit das verbindliche Ziel für das zu erwirtschaftende Jahresergebnis des jeweiligen Budgetbereichs Ausgabe Seite

4 Ausnahmen in der Budgetzuordnung Der Aufwand für die Verfügungsmittel, den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen, der Zinsen, der Rückstellungen und des Personalaufwands werden den Budgets zwar verantwortlich zugeordnet, sind aber nicht mit anderen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Personalaufwand Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Personalauszahlungen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Mittel des Finanzhaushalts Die Auszahlungen der im Finanzhaushalt gebildeten Budgets für Investitionen und Investitionsmaßnahmen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig Die Umlagesätze für die allgemeine Kreisumlage werden einheitlich festgesetzt auf 35,5 v. H. 2. Die Umlagesätze für die zusätzliche Kreisumlage werden einheitlich festgesetzt auf 32 v. H. Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage maßgebliche Vomhundertsatz nach 28 Abs. 5 FAG wird auf 110 v. H. festgesetzt. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt. Husum, den Gez. Dieter Harrsen Landrat II. VERÖFFENTLICHUNG Die Haushaltssatzung wird hiermit veröffentlicht. Die Satzung kann in der Kreisverwaltung in Husum, Marktstraße, Zimmer 45, eingesehen werden. Husum, den Kreis Nordfriesland Der Landrat Ausgabe Seite

5 2. Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemeinden Schobüll (Husum), Hattstedt und Wobbenbüll vom (Amtliche Bekanntmachung vom ), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Amtliche Bekanntmachung vom ) Aufgrund des 23 i.v.m. 18 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig- Holstein vom (GVOBl. S.-H. Seite 136), zuletzt geändert am (GVOBL. S.-H. S. 791) wird verordnet: Art. 1 Die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemeinden Schobüll (Husum), Hattstedt und Wobbenbüll wird wie folgt geändert: (1) Im 4 Absatz 2 wird folgende Ziffer 11 angefügt: Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften. (2) Im 5 Absatz 1 werden die Ziffern 3 und 9 gestrichen. Art. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Husum, Kreis Nordfriesland Der Landrat als untere Naturschutzbehörde Gez. Dieter Harrsen Landrat Ausgabe Seite

6 3. Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen auf der Insel Amrum vom (Amtliche Bekanntmachung Nr. 10 vom ), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Amtsblatt für den Kreis Nordfriesland Nr. 38/09, Seite 5) Aufgrund des 23 i.v.m. 18 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig- Holstein vom (GVOBl. S.-H. Seite 136), zuletzt geändert am (GVOBL. S.-H. S. 791) wird verordnet: Art. 1 Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen auf der Insel Amrum wird wie folgt geändert: (1) Im 5 Absatz 1 Ziffer 2 wird der Zusatz außerhalb der Zeltsaison gestrichen. (2) Im 5 Absatz 1 werden die Ziffern 6 und 7 gestrichen. Art. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Husum, Kreis Nordfriesland Der Landrat als untere Naturschutzbehörde Gez. Dieter Harrsen Landrat Ausgabe Seite

7 Bekanntmachung Gemäß dem Landeswasserverbandsgesetz können für folgende Verbände die Haushaltssatzungen 2010 mit den Haushaltsplänen und dessen Anlagen von den jeweiligen Mitgliedern beim Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel, Hauptstr. 12 in Niebüll, bis zum während der Dienstzeiten eingesehen werden. Wasser- und Bodenverband Karlum Au laut Beschluss vom gez. Nico Christensen Gewässer- und Landschaftsverband Inseln, Halligen und Südwesthörn laut Beschluss vom gez. Ludolph Melfsen Jessen Gewässer- und Landschaftsverband Bongsieler Kanal laut Beschluss vom gez. Bernd Burmeister Sielverband Ahrenshöfter Koog laut Beschluss vom gez. Peter Heinrich Petersen Sielverband Bohmstedter Koog laut Beschluss vom gez. Hans-Dieter Malcha Sielverband Almdorfer Koog laut Beschluss vom gez. Karl-Ludwig Dethlefsen Sielverband Sophie Magdalenen Koog laut Beschluss vom gez. Hans-Willi Brümmer Wasser- und Bodenverband Bredstedt laut Beschluss vom gez. Georg Friedrich Petersen Ausgabe Seite

8 Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Herr Carl F. Thormählen, Alterkoog 10, Nordstrand, beantragt am , in der Gemeinde Nordstrand, Flurstücke 358, 360 und 434 der Flur 10, Gemarkung Nordstrand, 361 m Graben und 2 Kleingewässer zu verfüllen. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2986). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom (GVOBl. S-H., S. 246) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung nach 6 LUVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, Husum, zugänglich gemacht werden. Gez. Karl Schröder Ausgabe Seite

9 Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Die Fa. Kieswerke Reinhard Jans, Hoxtrupfeld, Viöl, beantragt am , in der Gemeinde Viöl, Flurstück 38 der Flur 11 und den Flurstücken 49, 51 und 53 (teilw.) der Flur 10, Gemarkung Viöl, Gewässer im Rahmen des Kiesabbaus zu erweitern. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2986). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom (GVOBl. S-H., S. 246) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung nach 6 LUVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, Husum, zugänglich gemacht werden. Gez. Karl Schröder Ausgabe Seite

10 Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom Herr Tim Ziegelmann, Hauke-Haien-Koog 6, Dagebüll, beantragt am , in der Gemeinde Dagebüll, Flurstück 14 der Flur 4, Gemarkung Waygaard, Gräben zu verfüllen. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2986). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom (GVOBl. S-H., S. 246) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung nach 6 LUVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, Husum, zugänglich gemacht werden. Gez. Karl Schröder Ausgabe Seite

11 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Museumsverbund Nordfriesland für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 14 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 122) in Verbindung mit den 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf EUR EUR 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf EUR EUR festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und 0 EUR Investitionsförderungsmaßnahmen auf 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 10,83 Stellen. 3 Die Verbandsumlage 2010 beträgt nach 12 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Museumsverbund Nordfriesland für: 1. Nissenstiftung EUR 2. Kreis Nordfriesland EUR 3. Stadt Husum EUR Ausgabe Seite

12 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, für deren Leistung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 82 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt EUR. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Husum, gez. Dr. Ulf von Hielmcrone Verbandsvorsteher Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jede/r kann Einsicht in die Haushaltssatzung und die Anlagen nehmen, die im Kämmereiamt der Stadt Husum, Zimmer 224, während der Öffnungszeiten öffentlich ausliegen. Husum, gez. Dr. Ulf von Hielmcrone Verbandsvorsteher Ausgabe Seite

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