Beccaria ( ): Über Verbrechen und Strafen (1764)

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1 Aufklärung und Menschenrechte Beccaria ( ): Über Verbrechen und Strafen (1764) Forderungen Beccarias: Willkürverbot Gesetzlichkeitsprinzip Prävention anstelle Vergeltung (Nützlichkeit) Rechtsgüterschutz Verhältnismäßigkeit (unverhältnismäßige Strafen sind Despotismus) Abschaffung grausamer Strafen Abschaffung der Todesstrafe Sanktionenrecht SS 2012 Page 1

2 Aufklärung und Nützlichkeit Jeremy Bentham ( ) Konstant wirkende Kräfte: Leid und Freude Entscheidend ist das Nutzenkalkül Folgenorientierung in Form von Zielsetzungen der Spezial- und Generalprävention wird zu einem zentralen Element der Strafe Bedingt insbesondere durch die Entwicklung der Wissenschaften im ausgehenden 19. Jahrhundert Beispiel: Das Marburger Programm von Franz v. Liszt Sanktionenrecht SS 2012 Page 2

3 Konsequenzen Strafe wird nicht mehr öffentlich vollzogen Strafe orientiert sich an den Folgen der Strafe (für Verurteilten und Gesellschaft) Vgl. 46 StGB Die Vollstreckung der Strafe wird Experten anvertraut (insb. Resozialisierung und Behandlung) Strafe unterliegt zunehmend rechtlichen Schranken Sanktionenrecht SS 2012 Page 3

4 Literatur Foucault, M.: Überwachen und Strafen. Suhrkamp: Frankfurt Elias, N.: Über den Prozeß der Zivilisation. 2 Bde, Suhrkamp: Frankfurt Spierenburg, P.: The Spectacle of Suffering. Cambridge University Press: Cambridge Rusche, G., Kirchheimer, O.: Sozialstruktur und Strafvollzug. EVA: Frankfurt Eisner, M.: Long-Term Historical Trends in Violent Crime. In: Tonry, M. (Hrsg.): Crime and Justice. A Review of Research. Bd. 30. The University of Chicago Press: Chicago, London 2003, S Franz v. Liszt: Der Zweckgedanke im Strafrecht. ZStW 3(1883), S Popitz, H.: Phänomene der Macht, 2. Aufl., Tübingen 1992 Sanktionenrecht SS 2012 Page 4

5 Kolonialisierung, Staatsbildung und Strafkonzepte Strafen wie Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind ebenso weitgehend europäische Erfindungen wie der sich im 18./19. Jahrhundert ausbildende (National) Staat Im Prozess der Kolonialisierung werden die europäischen Konzepte der Strafe (und des Staates) exportiert Sanktionenrecht SS 2012 Page 5

6 Islamisches und Westliches Strafrecht Übernahme westlichen Strafrechts im Laufe der Kolonialisierung» Anpassung des materiellen und formellen Strafrechts bzw. Übernahme westeuropäischer Strafgesetzbücher (insb. Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien) Ausnahmen: Saudiarabien, Vereinigte Emirate Sharia behält partiell Bedeutung bei zivilrechtlichen Fällen und in lokaler Rechtsprechung Re-Islamisierung des Strafrechts beginnt vor etwa 35 Jahren (im Zusammenhang mit der iranischen Revolution) Sanktionenrecht SS 2012 Page 6

7 Weiterentwicklung Bis Anfang der 1970er Jahre bleibt das Strafrecht weitgehend durch das Recht der Kolonialmächte beeinflusst Einzelne Länder übernehmen ein vollständig laizistisches Recht westlichen Musters (Türkei, nordafrikanische Länder) Saudiarabien und Golfstaaten behalten islamisches Recht bei Seit den siebziger Jahren Re-Islamisierung des Rechts/Strafrechts: Libyen, Iran, Nigeria (Norden), Pakistan, Sudan Versuch der Einführung der Sharia in Indonesien, Malaysia, Kenia sowie weiteren afrikanischen Ländern Sharia Strafen Hadd Straftaten: im Koran angesprochene Straftaten und Strafen» Diebstahl, Straßenraub, sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe, Konsum von Alkohol, Abfall vom Islam Hadd-Strafen: bis zu 80 Peitschenhiebe, Amputation, Todesstrafe (Steinigung) Quisas Delikte: Gewaltdelikte» Strafen: Talionsprinzip Tazir Delikte: weltliche Straftatbestände» Strafen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Todesstrafe Sanktionenrecht SS 2012 Page 7

8 Konsequenzen der Kolonialisierung Nordamerika, Südamerika, Australien» Vernichtung der alten (Rechts)Kulturen» Seit etwa 30 Jahren Wiedereinführung von Autonomie in der Streitregelung, einschließlich der Zulassung besonderer (alter, traditioneller) Sanktionen in Reservaten und für bestimmte Minderheiten (Australien und Nordamerika) Entstehung hybrider Sanktionssysteme» Staatliches Recht steht neben customary law (unter Einschluss von Sanktionierung im Bagatellbereich der Kriminalität)» Zu den USA vgl. jurisdiction.htm» Begrenzung der Zuständigkeit auf Stammesangehörige und max. 1 Jahr Freiheitsstrafe/5000 US$ Geldstrafe Freiheitsstrafe und Geldstrafe setzen sich durch Neuerdings besondere Aufmerksamkeit für Wiedergutmachung, Mediation und restorative justice Sanktionenrecht SS 2012 Page 8

9 Literatur von Trotha, T.: Zur Entstehung von Recht. Deutsche Kolonialherrschaft und Recht im Schutzgebiet Togo, Rechtshistorisches Journal 7(1988), S von Trotha, T.: Koloniale Herrschaft. Zur soziologischen Theorie der Staatsentstehung am Beispiel des Schutzgebietes Togo. Mohr: Tübingen Naucke, W.: Deutsches Kolonialstrafrecht Rechtshistorisches Journal 7(1988), S Huber, B.: Das Recht der Tötungsdelikte in Nigeria unter vergleichender Einbeziehung verwandter Rechte Afrikas. Nomos: Baden-Baden 1983, S Sanktionenrecht SS 2012 Page 9

10 Was ist Strafe? Jescheck/Weigend: Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil. Berlin 1996, S. 13 Strafe ist der Ausgleich einer erheblichen Rechtsverletzung durch Auferlegung eines der Schwere von Unrecht und Schuld angemessenen Übels, das eine öffentliche Missbilligung der Tat ausdrückt und dadurch Rechtsbewährung schafft. Die Strafe soll außerdem für den Täter selbst eine positive Wirkung entfalten Sanktionenrecht SS 2012 Page 10

11 Elemente der Strafe Übel (Schmerz, Verlust, Einbuße) Strafe muss wehtun (Spiegel Online ) (Rechtlicher) Zwang Reaktion und Ausgleich (auf/von Rechtsverletzung sowie Unrecht/Schuld) Kommunikation Zwecksetzungen (Rechtsbewährung) Sanktionenrecht SS 2012 Page 11

12 Was ist ein Übel? Kulturell (im Querschnitt) variabel Todesstrafe, Körperstrafe, Freiheitsentzug, Geldstrafe, elektronische Überwachung, Fahrverbot Im Längsschnitt variabel Veränderungen im Inhalt der Strafe Allerdings Verrechtlichung (Normierung) der Sanktion Nicht nur die Straftat, sondern auch die Sanktion und ihr Vollzug unterliegen einer Normierung (nulla poena sine lege) Vorhersehbarkeit und Begrenzung (begrenzte Strafrahmen) Problem der individuellen Strafempfindlichkeit Sanktionenrecht SS 2012 Page 12

13 Reaktion/Ausgleich Rache (vergeltende Gewalt, nicht begrenzt) Talion (begrenzte Vergeltung: Gleiches wird mit Gleichem vergolten) Schuld- und unrechtsentsprechende Strafe Handungs- und Erfolgsunrecht Vorsatz- und Fahrlässigkeitsschuld Strafzumessungsschuld Sanktionenrecht SS 2012 Page 13

14 Kommunikation Strafe ist Ausdruck eines Unwerturteils Zensur Das Gesetz ist nicht nur Instrument zur Steuerung gesellschaftlicher Prozesse nach soziologischen Erkenntnissen und Prognosen, es ist auch Ausdruck sozialethischer und ihr folgend rechtlicher Bewertung menschlicher Handlungen: es soll sagen, was für den Einzelnen Recht und Unrecht ist (BVerfG NJW 1975, S. 580) Stigmatisierung Stigma der Verurteilung/Strafe Vorstrafenregister/ Führungszeugnis (BZRG) Öffentlichkeit Öffentliche Verhandlung Öffentliche Vollstreckung Bekanntmachung des Urteils ( 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung im Falle einer Beleidigung und auf Antrag des Verletzten) Sanktionenrecht SS 2012 Page 14

15 Bekanntgabe des Wohnorts? Sexualstraftäter an den Pranger? Die öffentliche Bekanntmachung eines entlassenen Vergewaltigers in Randerath hat die Frage aufgeworfen: Darf ein Mensch an den Pranger gestellt werden? Zeit online USA Zielsetzung: präventiv, Opferschutz Unvereinbar mit Persönlichkeitsschutz (Art. 8 EMRK, Art. 2, 1 GG) Sanktionenrecht SS 2012 Page 15

16 Zwecksetzungen Kant: verschuldetes Unrecht muss um der Herstellung von Gerechtigkeit willen bestraft werden Hegel: Negation des Unrechts Straftat und Strafe teilen mit, welche Gesetze gelten sollen Folgenorientierung Strafrechtssetzung als Akt des Rechtsgüterschutzes Strafe» Generalprävention (negativ/positiv)» Individualprävention (Abschreckung, Wiedereingliederung, Sicherung) Sanktionenrecht SS 2012 Page 16

17 Literatur: Was ist Strafe? Jung, H.: Was ist Strafe? Ein Essay. Nomos: Baden- Baden Meier, B.-D.: Strafrechtliche Sanktionen. 3. Aufl., Springer: Berlin 2009, S (Das Wesen der Strafe) Streng, F.: Strafrechtliche Sanktionen. Die Strafzumessung und ihre Grundlagen. 2. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 2002, S. 1 (Begriffsklärungen) Sanktionenrecht SS 2012 Page 17

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