- besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand. objektiver Tatbestand: das was nach außen erkennbar erklärt wurde

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1 Skript zum Crashkurs Zivilrecht Sommersemester 2016 BGB AT Willenserklärung Definition Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens - besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand objektiver Tatbestand: das was nach außen erkennbar erklärt wurde - Erklärung des eigenen Willens muss nicht ausdrücklich, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen - dem Schweigen kann jedoch nur in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigemessen werden subjektiver Tatbestand: das was der Erklärende tatsächlich sagen wollte subjektiver Tatbestand: gliedert sich in drei Teile: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille Handlungswille

2 - WE (-), wenn Erklärenden gar nicht klar ist, dass er willentliche Handlung vornimmt -> so bei Reflexen, Handlungen im Schlaf Bsp: A übernachtet nach einer langen Partynacht bei seinem Kumpel B. Im Schlaf redet er und sagt, er wolle B sein neues Auto schenken -> Handlungswille (-) Erklärungsbewusstsein auch "Rechtsbindungswille" Erklärenden muss bewusst sein, dass er durch seine Handlung irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt dabei lässt ein Irrtum darüber, was genau erklärt wird, das Erklärungsbewusstsein unberürt Fall: Weinversteigerung A besucht eine Weinversteigerung. Plötzlich sieht er seinen Freund B zur Tür hereinkommen und winkt diesem zu. Der Versteigerer V hält dieses Winken jedoch für ein Angebot des A und erteilt diesem den Zuschlag für ein Weinfass. Muss A dieses Weinfass bezahlen? Lösung: 1. V könnte einen Anspruch gegen A haben auf Zahlung nach 433 II, 156 S. 1 BGB. a) wirksamer Kaufvertrag? setzt zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, voraus im Anbieten des Weinfasses durch V ist kein Angebot isd 145 BGB zu sehen -> vielmehr handelt es sich dabei um eine invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum (lat. Einladung zum Angebot)-> potenzielle Kunden werden aufgefordert ein Angebot abzugeben fraglich, ob in dem Winken des A ein Angebot gesehen werden kann, das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist, 145 BGB

3 Angebot kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, es kann auch ein konkludentes Verhalten ausreichend sein, wenn dadurch der potenzielle Empfänger schließen kann, dass ein Vertragsabschluss seitens des Anbietenden gewollt ist "konkludent" meint ein Verhalten, welches aus den Gesamtumständen erkennen lässt, dass der Erklärende mit Erklärungswillen handelt, ohne dass dieser ausdrücklich geäußert wird durch das Hochreißen des Armes während der Versteigerung war der objektive Tatbestand einer Willenserklärung also gegeben Handlungsbewusstsein (+) -> bei dem Hochreißen des Armes handelte es sich nicht nur um bloße Reflexbewegung Erklärungsbewusstsein (-) -> es werden zwei unterschiedliche Theorien vertreten: Willenstheorie: danach kann ohne Erklärungsbewusstsein eine WE nicht vorliegen "Erklärungsempfänger" hat einen SchE- Anspruch nach 122 I BGB analog, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war Erklärungstheorie (hm): Erklärende muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen, obwohl ihm das Erklärungsbewusstsein fehlt-> Ausnahme nur dann, wenn es ihm nicht möglich war zu erkennen, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches tut allerdings Anfechtung der WE nach 119 I BGB analog zulässig fraglich ist, ob es dem A möglich gewesen wäre zu erkennen, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte -> (+), weil A wusste, dass er sich auf einer Versteigerung befindet und ihm auch bewusst war, welche Bedeutung das Heben des Armes auf einer solchen hat b) Angebot des A wurde von V durch den Zuschlag ( 156 BGB) wirksam angenommen -> wirksamer KV (+) 2. V hat mithin gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB Geschäftswille

4 auf einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet ein fehlender Geschäftswille lässt die Wirksamkeit der WE unberührt-> idr ist die WE aber nach 119 I BGB anfechtbar Bsp: X vertippt sich und bestellt für seine Firma statt 4 neuen Autos 400 Stück. DIe Willenserklärung ist wirksam, kann aber von X nach 119 I BGB nachträglich angefochten werden. Fall A läuft durch die Fußgängerzone und entdeckt in der Auslage des Geschäfts des B eine Goldkette zum Preis von 1000,00. Da ihr diese auf Anhieb gefällt, geht sie in das Geschäft des B und erklärt, dass sie die Kette kaufen wolle. B antwortet daraufhin, dass er ihr die Kette leider nicht mehr verkaufen könne, da er diese vor fünf Minuten an eine andere Kundin verkauft habe. Hat A gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette? A hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette isv 433 I 1 BGB, wenn zwischen ihr und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. 2. Hier ist nun fraglich, welche der beiden Parteien ein Angebot abgegeben hat. a) Ein Vertragsangebot isd 145 BGB ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsverhältnis so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. In Folge dessen ist es erforderlich, dass das Angebot inhaltlich so bestimmt ist, dass die bloße Zustimmung des anderen Teils den Vertragsschluss herbeiführt. Das Vertragsangebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten. Bei einem Angebot zu einem Kaufvertrag sind das die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn sich die Merkmale durch Auslegung der Erklärung ergeben.

5 b) Durch die Auslage der Kette im Schaufenster könnte der B ein Angebot zum Verkauf der Kette zum Preis von 1000,00 gemacht haben isv 145 BGB. aa) Erkennbar ist für einen Kunden, dass B die Goldkette und damit einen bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis verkaufen möchte. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Angebots ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Angebot auch die Person des Vertragspartners erkennen lässt. Ausnahme: Offerte ad incertas personas Es gibt einige Fälle, in denen es dem Antragenden gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag schließt und ein Antrag an einzelne Empfänger auch nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Erklärung an die Allgemeinheit bereits als bindendes Angebot anzusehen (Aufstellen eines Warenautomaten). bb) Im Einzelfall ist es erforderlich durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Verhalten als Offerte as incertas personas und damit als bindendes Angebot oder lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist. Damit in der Auslage der Goldkette ein wirksames Vertragsangebot zu sehen ist, müsste sich aus den für A erkennbaren und dem B zurechenbaren Umständen ergeben, dass B gegenüber jedem Passanten, der die Kette betrachtet, ein verbindliches Angebot abgeben möchte. Dafür spricht, dass es B wohl gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dagegen spricht jedoch, dass der B gegenüber allen Passanten, die die Kette betrachten ein verbindliches Angebot abgeben würde. Mithin wäre es unkontrolliert vielen Personen möglich, dieses Angebot anzunehmen solange die Kette im Schaufenster liegt. Wenn eine große Anzahl von Passanten dieses Angebot annehmen würde, würde sich B schadensersatzpflichtig machen, weil es ihm nicht möglich sein würde alle Kaufverträge zu erfüllen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der B durch die Auslage der Kette ein verbindliches Angebot abgeben wollte. Vielmehr ist darin eine invitatio ad offerendum zu sehen. c) Folglich stellte die Äußerung des A die Kette kaufen zu wollen das Angebot dar mit dem Inhalt, dass sie die Kette zu dem im Schaufenster angegebenen Preis erwerben möchte.

6 3. Dieses Angebot wurde jedoch durch den B nicht angenommen, so dass es nach 146 BGB erloschen ist. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Ergebnis: a kann von B nicht die Übergabe und Übereignung der Kette zum Preis von 1000,00 aus 433 I 1 BGB verlangen. Wirksamwerden einer Willenserklärung Hier ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenerklärungen zu differenzieren. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Wird allein durch ihre Abgabe wirksam (Bsp.: Testament). Empfangsbedürftige WE: Neben der Abgabe ist darüber hinaus der Zugang beim Empfänger erforderlich. Abgabe: Nach hm ist eine WE dann abgegeben, wenn sie von dem Erklärenden so in den Rechtsverkehr entlassen wird, dass sie den Empfänger unter normalen Umständen erreicht. Zugang eine WE nach 130 I BGB: hier ist zu differenzieren zwischen dem Zugang unter Anwesenden und dem Zugang unter Abwesenden. Zugang unter Anwesenden (hierunter fallen auch Fälle der telefonisch abgegebenen Willenserklärung!): in diesen Fällen geht die WE in der Regel sofort zu. Die Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn der Empfänger gemäß den Umständen des Einzelfalls damit rechnen konnte, dass der Empfänger die WE richtig verstanden hat. Zugang unter Abwesenden: Eine WE geht erst dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bsp: Wann gehen die WE zu? Bsp 1: A ist der Arbeitgeber von B. Weil er sich sehr über den B geärgert hat, wirft er diesem abends um 22 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten. Lösung: Kündigung geht dem B dann zu, wenn unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, also am nächsten Morgen.

7 Bsp. 2: Wie Bsp. 1, allerdings befindet sich B gerade im Urlaub. Lösung: Auch dann geht die WE am nächsten Morgen zu, denn entscheidend ist nur, wann unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Fall: V hat K ein Pferd zum Kauf angeboten zum Preis von 1000,-. K räumte sich jedoch Bedenkzeit ein. Donnerstagnacht schreibt er dem V, der normalerweise täglich seine Mailbox überprüft, ein , wonach er das Angebot annehme. Am Samstagnachmittag überlegt es sich der K doch noch einmal anders und ruft den V an um ihm mitzuteilen, dass er das Pferd doch nicht kaufen wolle. V hatte tatsächlich in seiner Mailbox noch gar nicht nachgesehen, da er die letzten Tage sehr beschäftigt war. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? Lösung: V hätte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB, wenn zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Als unproblematisch ist hierbei das Angebot des V anzusehen, das dieser mündlich abgegeben hat, 145 BGB. Fraglich ist jedoch, ob der K dieses Angebot auch wirksam angenommen hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem K vorher oder gleichzeitig mit der Annahme auch ein Widerruf zugegangen wäre, 130 I 2 BGB. Mithin ist zunächst zu prüfen, wann der Widerruf dem V zugegangen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der Widerruf eine Willenserklärung ist, die mit Zugang bei dem Empfänger wirksam wird. Hier handelte es sich um eine telefonische Willenserklärung, die mit der Willenserklärung unter Anwesenden gleichzusetzen ist. Somit ist der Widerruf dem A mit dem Anruf des B am Samstagnachmittag zugegangen. Allerdings hätte K nur dann wirksam widerrufen, wenn die Annahme nicht schon vorher wirksam zugegangen wäre, 130 I S. 2 BGB. Mithin kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Zugangs der bei V an. Wäre der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der V die Mail tatsächlich gelesen hat, wäre die Annahme noch gar nicht zugegangen, da V seine Mailbox noch nicht kontrolliert hat. Allerdings ist darauf abzustellen, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden, wie es die ist, zu dem Zeitpunkt zugeht, zu dem unter normalen Umständen mit einer

8 Kenntnisnahme zu rechnen ist. In diesem Fall wäre das der Freitag gewesen, da V gewöhnlich seine Mailbox täglich kontrolliert und nur ausnahmsweise nicht dazu gekommen ist. Dass er diese Mail ausnahmsweise nicht gelesen hat, ist ohne Belang. Somit ist bereits am Freitag ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V hat gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB. Willenserklärung Definition Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens - besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand objektiver Tatbestand: das was nach außen erkennbar erklärt wurde - Erklärung des eigenen Willens muss nicht ausdrücklich, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen - dem Schweigen kann jedoch nur in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigemessen werden subjektiver Tatbestand: das was der Erklärende tatsächlich sagen wollte subjektiver Tatbestand: gliedert sich in drei Teile: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille Handlungswille - WE (-), wenn Erklärenden gar nicht klar ist, dass er willentliche Handlung vornimmt -> so bei Reflexen, Handlungen im Schlaf

9 Bsp: A übernachtet nach einer langen Partynacht bei seinem Kumpel B. Im Schlaf redet er und sagt, er wolle B sein neues Auto schenken -> Handlungswille (-) Erklärungsbewusstsein auch "Rechtsbindungswille" Erklärenden muss bewusst sein, dass er durch seine Handlung irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt dabei lässt ein Irrtum darüber, was genau erklärt wird, das Erklärungsbewusstsein unberührt Fall: Weinversteigerung A besucht eine Weinversteigerung. Plötzlich sieht er seinen Freund B zur Tür hereinkommen und winkt diesem zu. Der Versteigerer V hält dieses Winken jedoch für ein Angebot des A und erteilt diesem den Zuschlag für ein Weinfass. Muss A dieses Weinfass bezahlen? Lösung: 1. V könnte einen Anspruch gegen A haben auf Zahlung nach 433 II, 156 S. 1 BGB. a) wirksamer Kaufvertrag? setzt zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, voraus im Anbieten des Weinfasses durch V ist kein Angebot isd 145 BGB zu sehen -> vielmehr handelt es sich dabei um eine invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum (lat. Einladung zum Angebot)-> potenzielle Kunden werden aufgefordert ein Angebot abzugeben fraglich, ob in dem Winken des A ein Angebot gesehen werden kann, das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist, 145 BGB

10 Angebot kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, es kann auch ein konkludentes Verhalten ausreichend sein, wenn dadurch der potenzielle Empfänger schließen kann, dass ein Vertragsabschluss seitens des Anbietenden gewollt ist "konkludent" meint ein Verhalten, welches aus den Gesamtumständen erkennen lässt, dass der Erklärende mit Erklärungswillen handelt, ohne dass dieser ausdrücklich geäußert wird durch das Hochreißen des Armes während der Versteigerung war der objektive Tatbestand einer Willenserklärung also gegeben Handlungsbewusstsein (+) -> bei dem Hochreißen des Armes handelte es sich nicht nur um bloße Reflexbewegung Erklärungsbewusstsein (-) -> es werden zwei unterschiedliche Theorien vertreten: Willenstheorie: danach kann ohne Erklärungsbewusstsein eine WE nicht vorliegen "Erklärungsempfänger" hat einen SchE- Anspruch nach 122 I BGB analog, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war Erklärungstheorie (hm): Erklärende muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen, obwohl ihm das Erklärungsbewusstsein fehlt-> Ausnahme nur dann, wenn es ihm nicht möglich war zu erkennen, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches tut allerdings Anfechtung der WE nach 119 I BGB analog zulässig fraglich ist, ob es dem A möglich gewesen wäre zu erkennen, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte -> (+), weil A wusste, dass er sich auf einer Versteigerung befindet und ihm auch bewusst war, welche Bedeutung das Heben des Armes auf einer solchen hat b) Angebot des A wurde von V durch den Zuschlag ( 156 BGB) wirksam angenommen -> wirksamer KV (+) 2. V hat mithin gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB Geschäftswille

11 auf einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet ein fehlender Geschäftswille lässt die Wirksamkeit der WE unberührt-> idr ist die WE aber nach 119 I BGB anfechtbar Bsp: X vertippt sich und bestellt für seine Firma statt 4 neuen Autos 400 Stück. DIe Willenserklärung ist wirksam, kann aber von X nach 119 I BGB nachträglich angefochten werden. Fall A läuft durch die Fußgängerzone und entdeckt in der Auslage des Geschäfts des B eine Goldkette zum Preis von 1000,00. Da ihr diese auf Anhieb gefällt, geht sie in das Geschäft des B und erklärt, dass sie die Kette kaufen wolle. B antwortet daraufhin, dass er ihr die Kette leider nicht mehr verkaufen könne, da er diese vor fünf Minuten an eine andere Kundin verkauft habe. Hat A gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette? A hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette isv 433 I 1 BGB, wenn zwischen ihr und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. 2. Hier ist nun fraglich, welche der beiden Parteien ein Angebot abgegeben hat. a) Ein Vertragsangebot isd 145 BGB ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsverhältnis so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. In Folge dessen ist es erforderlich, dass das Angebot inhaltlich so bestimmt ist, dass die bloße Zustimmung des anderen Teils den Vertragsschluss herbeiführt. Das Vertragsangebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten. Bei einem Angebot zu einem Kaufvertrag sind das die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn sich die Merkmale durch Auslegung der Erklärung ergeben.

12 b) Durch die Auslage der Kette im Schaufenster könnte der B ein Angebot zum Verkauf der Kette zum Preis von 1000,00 gemacht haben isv 145 BGB. aa) Erkennbar ist für einen Kunden, dass B die Goldkette und damit einen bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis verkaufen möchte. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Angebots ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Angebot auch die Person des Vertragspartners erkennen lässt. Ausnahme: Offerte ad incertas personas Es gibt einige Fälle, in denen es dem Antragenden gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag schließt und ein Antrag an einzelne Empfänger auch nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Erklärung an die Allgemeinheit bereits als bindendes Angebot anzusehen (Aufstellen eines Warenautomaten). bb) Im Einzelfall ist es erforderlich durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Verhalten als offerte ad incertas personas und damit als bindendes Angebot oder lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist. Damit in der Auslage der Goldkette ein wirksames Vertragsangebot zu sehen ist, müsste sich aus den für A erkennbaren und dem B zurechenbaren Umständen ergeben, dass B gegenüber jedem Passanten, der die Kette betrachtet, ein verbindliches Angebot abgeben möchte. Dafür spricht, dass es B wohl gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dagegen spricht jedoch, dass der B gegenüber allen Passanten, die die Kette betrachten ein verbindliches Angebot abgeben würde. Mithin wäre es unkontrolliert vielen Personen möglich, dieses Angebot anzunehmen solange die Kette im Schaufenster liegt. Wenn eine große Anzahl von Passanten dieses Angebot annehmen würde, würde sich B schadensersatzpflichtig machen, weil es ihm nicht möglich sein würde alle Kaufverträge zu erfüllen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der B durch die Auslage der Kette ein verbindliches Angebot abgeben wollte. Vielmehr ist darin eine invitatio ad offerendum zu sehen. c) Folglich stellte die Äußerung des A die Kette kaufen zu wollen das Angebot dar mit dem Inhalt, dass sie die Kette zu dem im Schaufenster angegebenen Preis erwerben möchte.

13 3. Dieses Angebot wurde jedoch durch den B nicht angenommen, so dass es nach 146 BGB erloschen ist. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Ergebnis: a kann von B nicht die Übergabe und Übereignung der Kette zum Preis von 1000,00 aus 433 I 1 BGB verlangen. Wirksamwerden einer Willenserklärung Hier ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenerklärungen zu differenzieren. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Wird allein durch ihre Abgabe wirksam (Bsp.: Testament). Empfangsbedürftige WE: Neben der Abgabe ist darüber hinaus der Zugang beim Empfänger erforderlich. Abgabe: Nach hm ist eine WE dann abgegeben, wenn sie von dem Erklärenden so in den Rechtsverkehr entlassen wird, dass sie den Empfänger unter normalen Umständen erreicht. Zugang eine WE nach 130 I BGB: hier ist zu differenzieren zwischen dem Zugang unter Anwesenden und dem Zugang unter Abwesenden. Zugang unter Anwesenden (hierunter fallen auch Fälle der telefonisch abgegebenen Willenserklärung!): in diesen Fällen geht die WE in der Regel sofort zu. Die Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn der Empfänger gemäß den Umständen des Einzelfalls damit rechnen konnte, dass der Empfänger die WE richtig verstanden hat. Zugang unter Abwesenden: Eine WE geht erst dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bsp: Wann gehen die WE zu? Bsp 1: A ist der Arbeitgeber von B. Weil er sich sehr über den B geärgert hat, wirft er diesem abends um 22 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten. Lösung: Kündigung geht dem B dann zu, wenn unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, also am nächsten Morgen.

14 Bsp. 2: Wie Bsp. 1, allerdings befindet sich B gerade im Urlaub. Lösung: Auch dann geht die WE am nächsten Morgen zu, denn entscheidend ist nur, wann unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Fall: V hat K ein Pferd zum Kauf angeboten zum Preis von 1000,-. K räumte sich jedoch Bedenkzeit ein. Donnerstagnacht schreibt er dem V, der normalerweise täglich seine Mailbox überprüft, ein , wonach er das Angebot annehme. Am Samstagnachmittag überlegt es sich der K doch noch einmal anders und ruft den V an um ihm mitzuteilen, dass er das Pferd doch nicht kaufen wolle. V hatte tatsächlich in seiner Mailbox noch gar nicht nachgesehen, da er die letzten Tage sehr beschäftigt war. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? Lösung: V hätte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB, wenn zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Als unproblematisch ist hierbei das Angebot des V anzusehen, das dieser mündlich abgegeben hat, 145 BGB. Fraglich ist jedoch, ob der K dieses Angebot auch wirksam angenommen hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem K vorher oder gleichzeitig mit der Annahme auch ein Widerruf zugegangen wäre, 130 I 2 BGB. Mithin ist zunächst zu prüfen, wann der Widerruf dem V zugegangen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der Widerruf eine Willenserklärung ist, die mit Zugang bei dem Empfänger wirksam wird. Hier handelte es sich um eine telefonische Willenserklärung, die mit der Willenserklärung unter Anwesenden gleichzusetzen ist. Somit ist der Widerruf dem A mit dem Anruf des B am Samstagnachmittag zugegangen. Allerdings hätte K nur dann wirksam widerrufen, wenn die Annahme nicht schon vorher wirksam zugegangen wäre, 130 I S. 2 BGB. Mithin kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Zugangs der bei V an. Wäre der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der V die Mail tatsächlich gelesen hat, wäre die Annahme noch gar nicht zugegangen, da V seine Mailbox noch nicht kontrolliert hat.

15 Allerdings ist darauf abzustellen, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden, wie es die ist, zu dem Zeitpunkt zugeht, zu dem unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. In diesem Fall wäre das der Freitag gewesen, da V gewöhnlich seine Mailbox täglich kontrolliert und nur ausnahmsweise nicht dazu gekommen ist. Dass er diese Mail ausnahmsweise nicht gelesen hat, ist ohne Belang. Somit ist bereits am Freitag ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V hat gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB. Vertragsschluss Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet. Voraussetzungen des Vertrages: 1. Es müssen mindestens zwei Willenserklärungen vorliegen, Angebot und Annahme Angebot: Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann. wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii) müssen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss verbindlich sein, d.h. Rechtsbindungswillen erkennen lassen: Rechtsfolgen des Angebots: (-) bei invitatio ad offerendum (+) bei invitatio ad incertas personas Anbietende ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden, soweit er Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat, 145 BGB bis zum Zugang des Angebots ist Widerruf möglich, 130 I 2 BGB Annahme:

16 Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot mit Zugang der Annahmeerklärung kommt der Vertrag zustande empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird, 130 I 1 BGB, Ausnahme: 151 S. 1, 152 S. 1, 156 S. 1 BGB 2. Übereinstimmung der Willenserklärungen Willenserklärungen müssen hinsichtlich des bezweckten Rechtserfolges inhaltlich übereinstimmen decken sich Angebot und Annahme nicht, ist der Vertrag nicht zustande gekommen -> es ist durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu klären, ob eine Übereinstimmung des wirklichen Willens oder des objektiven Erklärungswertes beider Erklärungen vorhanden ist -> wenn (-) kommen 154, 155 BGB zur Anwendung 3. Abgabe der Willenserklärungen in Bezug aufeinander Annahme muss sich gerade auf das gemachte Angebot beziehen Bsp: A schreibt an B: "Ich biete Ihnen mein Pferd das Sie besichtigt haben zum Preis von 1000,- an". Während der Brief noch von der Post befördert wird ruft B bei A an und sagt: "Sie werden mit Sicherheit gemerkt haben, dass ich an Ihrem Pferd großen Gefallen gefunden habe. Ich biete Ihnen hierfür 1000,-. Abgabe der Willenserklärungen in Bezug aufeinander? (-) Zwar stimmen die Willenserklärungen inhaltlich überein, sie wurden jedoch nicht in Bezug aufeinander abgegeben. Vielmehr stehen die Erklärungen selbstständig nebeneinander. Ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen. Dies geschieht erst wenn A sagt: "Ich habe Ihnen diesbezüglich schon einen Brief geschrieben. Gerne würde ich Ihnen mein Pferd für 1000,- verkaufen. Fälle Fall 1:

17 Der A geht auf dem Weg zur Uni bei seinem Lieblingsbäcker (B) vorbei um sich noch ein Muffin zu kaufen. Er sagt: "Ich hätte gerne einen von den Muffins zu 1,-. B antwortet: "Ja sicher, gerne" und packt es in eine Tüte. Plötzlich überlegt es sich A anders und sagt: "Ich möchte doch kein Muffin" und möchte gehen ohne bezahlt zu haben. B besteht auf Zahlung. Zu Recht? Kam ein wirksamer Kaufvertrag zustande? B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von einem Euro haben aus 433 II BGB. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über den Muffin zustande gekommen sein. Damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist eine Einigung isd 145 ff. BGB erforderlich, also ein Angebot und eine Annahme. Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann. Dabei müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile genannt werden und Rechtsbindungswillen vorhanden sein. Zunächst ist es möglich, dass das Angebot hier von B ausgegangen ist, weil dieser den Muffin zu einem bestimmten Preis in seinem Geschäft ausgelegt hatte. Fraglich ist jedoch, ob B insoweit mit Rechtsbindungswillen handelte. Jedoch ist in der Auslage von Waren grundsätzlich nur eine invitatio ad offerendum zu sehen, also eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben. Mithin fehlt es dem B an dem sogenannten Rechtsbindungswillen und ein Angebot ist in der Auslage der Waren nicht zu sehen. Jedoch könnte das Angebot von A ausgegangen sein als dieser sagte: "Ich hätte gerne einen von den Muffins zu 1,-". Diese Willenserklärung konnte für einen verständigen Dritten nur als auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet verstanden werden. Die wesentlichen Vertragsbestandteile- Vertragsparteien, Kaufvertragsgegenstand und Kaufpreis- wurden benannt. Die Erklärung wurde auch bewusst von A abgegeben, so dass diese als verbindliches Angebot anzusehen war. Dieses Angebot müsste dem B auch zugegangen sein. Für das Wirksamwerden einer in Anwesenheit des Empfängers abgegebenen Erklärung ist 130 I 1 BGB analog anzuwenden. Bei mündlichen Erklärungen kommt es dann darauf an, dass vernünftigerweise keine Zweifel bestehen konnten, dass der Empfänger die Erklärung richtig und vollständig vernommen hat. B hat die Erklärung des A richtig verstanden, sp dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Ein wirksames Angebot lag also vor.

18 Dieses Angebot müsste durch V angenommen worden sein. Die Annahme ( 146 BGB) ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot. Daran können vorliegend keine Zweifel bestehen. Demzufolge wurde zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen und B hat einen Anspruch auf Zahlung gegen K in Höhe von 1,- aus 433 BGB. Fall 2 A möchte ihr Auto verkaufen, weshalb sie dies dem K für 1000,- anbietet. Dieser meinte er freue sich über das günstige Angebot und sei sehr interessiert, jedoch müsse er zunächst seinen Kontostand überprüfen. A antwortete, dass das kein Problem sei, er es sich allerdings bis morgen überlegen solle und ihr spätestens morgen Abend Bescheid geben solle, ob er den PKW nehme. K kommt am Folgetag jedoch nicht dazu die A zu kontaktieren und schafft dies erst am übernächsten Tag. Sodann teilt er der A jedoch mit, dass er das Auto für 1000,- kaufen wolle. Diese hat es sich in der Zwischenzeit jedoch anders überlegt und teilte dem K dies auch mit. Kann K von A Übergabe und Übereignung des PKW aus 433 I BGB verlangen? K könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des PKW aus 433 I 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages isv 433 ff BGB. Dies setzt eine wirksame Einigung der Parteien durch Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, voraus. Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann. Dabei müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile genannt werden und Rechtsbindungswillen vorhanden sein. Hier hat A dem K den PKW für 1000,- angeboten. Aus dieser Erklärung gehen die wesentlichen Vertragsbestandteile hervor, sie ist so eindeutig formuliert, dass der K nur noch zuzustimmen braucht und lässt Rechtsbindungswillen erkennen. Ein Angebot seitens der A gem. 145 BGB liegt damit vor. Dieses Angebot müsste der K auch angenommen haben. Die Annahme ( 146 BGB) ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot.

19 Die Annahme könnte in dem Anruf des K zwei Tage später liegen als er sich mit dem Angebot der A uneingeschränkt einverstanden erklärt. Am Vorliegen dieser Annahmeerklärung können hier keine vernünftigen Zweifel bestehen. Fraglich ist allerdings, ob diese Annahme auch rechtzeitig erfolgt ist. Nach 146 BGB hat die nicht rechtzeitige Annahme eines Angebotes zur Folge, dass dieses erlischt und dann nicht mehr angenommen werden kann. Nach 147 I 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Anders ist dies, wenn der Antragende eine Annahmefrist bestimmt hat. Dann kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen, 148 BGB. Hier hat sich K erst am Folgetag bei der A gemeldet, folglich nicht mehr innerhalb der Annahmefrist, so dass das Angebot der A zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war und von K nicht mehr wirksam angenommen werden konnte. Die verspätete Annahme ist als neuer Antrag zu sehen, 150 I BGB, der jedoch seitens der K nicht angenommen wurde. Es kam folglich kein wirksamer Kaufvertrag über das Auto zwischen A und K zustande, so dass K nicht von A Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 I BGB verlangen kann. Abwandlung: K rief am nächsten Tag bei A an und erklärte dieser, dass er das Auto kaufen wolle, aber nur 900,- bezahlen könne. A antwortete, dass ihr dieser Preis zu gering sei. Eine Stunde später ruft K wieder bei A an und teilt dieser mit, dass er nun doch mit der Zahlung von 1000,- einverstanden sei. Diese lehnt jedoch nun ab. Kann K von A Übergabe und Übereignung des PKW zum Preis von 1000,- verlangen? K könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des PKW aus 433 I 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages isv 433 ff BGB. Dies setzt eine wirksame Einigung der Parteien durch Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, voraus. Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann. Dabei müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile genannt werden und Rechtsbindungswillen vorhanden sein. Hier hat A dem K den PKW für 1000,- angeboten. Aus dieser Erksärung gehen die wesentlichen Vertragsbestandteile hervor, sie ist so eindeutig formuliert, dass der K nur noch zuzustimmen

20 braucht und lässt Rechtsbindungswillen erkennen. Ein Angebot seitens der A gem. 145 BGB liegt damit vor. Dieses Angebot müsste der K auch angenommen haben. Die Annahme ( 146 BGB) ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot. Eine Annahme könnte zunächst in dem ersten Anruf des K vom Folgetag liegen, in welchem der K erklärte das Auto für 900,- kaufen zu wollen. Diese Erklärung hat der K innerhalb der von A gesetzten Frist und damit rechtzeitig nach 148 BGB abgegeben. Jedoch hat K nicht sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt, sondern die Erklärung enthielt eine Modifizierung hinsichtlich des Kaufpreises. Eine derartige Annahme unter Änderungen gilt gem. 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, so dass dieser erste Anruf des K keine Annahme darstellt. Dieses neue Angebot wurde jedoch durch A nicht angenommen, so dass es bei diesem ersten Anruf nicht zu einem Vertragsschluss kam. Fraglich ist, ob es bei dem zweiten Anruf zu einem Vertragsschluss kam, als K erklärte das Auto nun doch für 1000,- kaufen zu wollen. Jedoch kann diese Erklärung nur dann eine Annahme darstellen, wenn noch ein wirksames und damit annahmefähiges Angebot vorliegt. Jedoch ist das ursprüngliche Angebot durch die abändernde Annahme des K, die nach 150 II BGB als Ablehnung gilt, erloschen, 146 BGB. Die Aussage des K, er nehme das Auto nun doch für 1000,- ist als neues Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehen, das jedoch seitens der A abgelehnt wurde. Mangels wirksamer Einigung zwischen A und K über den Abschluss eines Kaufvertrages hat K keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 I 1 BGB. Die Anfechtung von Willenserklärungen Irrtum Irrtum liegt dann vor, wenn der Erklärende etwas anderes will, als er erklärt zunächst ist daher durch Auslegung zu ermitteln, was tatsächlich erklärt ist -> Auslegung geht vor Anfechtung Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung:

21 (Zulässigkeit der Anfechtung) Anfechtungsgrund (Irrtumstatbestände der 119, 120 BGB) Anfechtungserklärung richtiger Anfechtungsgegner Einhaltung der Anfechtungsfrist Die einzelnen Irrtumstatbestände Erklärungsirrtum, 119 I Alt. 2 BGB -> Irrtum über die Erklärungshandlung (+), wenn der Erklärende sich über die Bedeutung seiner Handlung irrt Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, Eingabefehler bei Datenverarbeitung Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 BGB -> Irrtum über die Erklärungsbedeutung Der Erklärende weiß, was er sagt oder schreibt, verbindet mit dem Erklärten aber einen anderen Sinn, als ihm nach der Auslegung zukommt Bsp: Bestellung von 25 Gros (= 144 Stück) Rollen Toilettenpapier im Glauben, es handele sich um große Rollen (LG Hanau, NJW 1979, 721) Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB -> Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache wichtige Definitionen: Eigenschaften einer Person oder Sache: alle tatsächlichen und rechtlichen Merkmale, die in ihr selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen

22 Verkehrswesentlich: Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsauffassung für das konkrete Rechtsverhältnis wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist Übermittlungsirrtum, 120 BGB -> erfasst werden Fälle von Übermittlungsfehlern bei der Verwendung von Boten Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung Arglistige Täuschung Prüfungsreihenfolge: 1. Täuschung 2. Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung 3. Arglist 4. Person des Täuschenden (Dritter!) Täuschen heißt, einen Irrtum über Tatsachen erregen, verstärken oder aufrecht erhalten. Die Täuschung ist arglistig, wenn 1. der Täuschende weiß oder für möglich hält und in Kauf nimmt, dass er die Unwahrheit sagt, oder die Wahrheit verschweigt, und 2. er den Getäuschten zur Abgabe einer Erklärung veranlassen will oder doch weiß, dass der Getäuscht die Erklärung ohne die Täuschung so nicht abgeben würde. Widerrechtliche Drohung Prüfungsreihenfolge: 1. Drohung 2. Kausalität zwischen Drohung und Erklärung

23 Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, das der Drohende nach dem Eindruck des Bedrohten herbeiführen kann und wird, wenn er die angesonnene Erklärung nicht abgibt. Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn entweder das Mittel oder der Zweck für sich gesehen oder der Einsatz des Mittels zum verfolgten Zweck widerrechtlich ist. Fälle: Fall 1: Konrad (K) verkauft dem Antiquitätenhändler (A) ein Bild das er im Keller des Hauses seiner Eltern findet für 1000,-. Er geht davon aus, dass es sich nur um eine Kopie des Originals handelt. Später stellt sich heraus, dass es jedoch das Original selbst war, das er verkauft hat und das dieses einen weitaus höheren Verkehrswert als 1000,- hat. Kann K anfechten? Abwandlung: Nach dem Verkauf des Bildes findet K bei Aufräumarbeiten zufällig die Rechnung des Bildes und stellt fest, dass seine Eltern das Bild für 5000,- gekauft haben. Da ihm daraufhin der mit A vereinbarte Preis zu niedrig erscheint, möchte er von dem Kaufvertrag loskommen. Ist das möglich? Lösung Grundfall: K kann nur dann anfechten, wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt. Zwischen K und A ist ein wirksamer Kaufvertrag isv 433 BGB über ein Bild zum Preis von 1000,- zustande gekommen. Allerdings könnte dieser Kaufvertrag anfechtbar sein. Die nach 143 I BGB erforderliche Anfechtungserklärung kann durch K noch abgegeben werden. Anfechtungsgegner wäre gem. 143 II BGB die andere Vertragspartei,hier also der A. Jedoch ist fraglich, ob auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

24 Ein Inhaltsirrtum isd 119 I 1. Alt ist vorliegend nicht gegeben, weil der K nicht über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat. Weiterhin kommt ein Erklärungsirrtum nicht in Betracht, da es an einem Irrtum bezüglich der Erklärungshandlung fehlt. Dieses Ergebnis resultiert daraus, dass der K genau das erklärte, was er erklären wollte. In Betracht kommt jedoch eine Anfechtung nach 119 II BGB. Danach kann derjenige eine Willenserklärung anfechten, der bei deren Abgabe über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Eigenschaften einer Person oder Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Merkmale, die in ihr selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsauffassung für das konkrete Rechtsverhältnis wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist. Der Inhalt des Bildes und die Frage, ob es sich dabei um ein Original handelt oder nicht, sind zumindest konkludent Vertragsbestandteil geworden. Damit liegt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft und deshalb ein Anfechtungsgrund nach 119 II BGB vor. Es ist darauf zu achten seitens des K, dass dieser die Anfechtungsfrist des 121 I 1 BGB wahrt. Danach muss die Anfechtung im Falle des 119 BGB unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Mithin ist dem K eine Anfechtung des Kaufvertrages nach 119 II BGB möglich. Abwandlung: Zwischen K und A ist ein Kaufvertrag isv 433 BGB zustande gekommen. Dieser Kaufvertrag könnte allerdings anfechtbar sein. Die nach 143 I BGB erforderliche Anfechtungserklärung kann durch K noch abgegeben werden. Anfechtungsgegner wäre gem. 143 II BGB die andere Vertragspartei,hier also der A. Jedoch ist fraglich, ob auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Ein Inhaltsirrtum isd 119 I 1. Alt ist vorliegend nicht gegeben, weil der K nicht über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat.

25 Weiterhin kommt ein Erklärungsirrtum nicht in Betracht, da es an einem Irrtum bezüglich der Erklärungshandlung fehlt. Fraglich ist, ob der Anfechtungsgrund des 119 II BGB gegeben ist. Dazu müsste der Wert der Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen. Eigenschaften einer Person oder Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Merkmale, die in ihr selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsauffassung für das konkrete Rechtsverhältnis wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist. Der Wert einer Sache oder der Preis eines Gegenstandes sind keine wertbildenden Faktoren, die der Sache anhaften, sondern das von den Gegebenheiten des Marktes abhängige Resultat der wertbildenden Faktoren. K besitzt mithin kein Anfechtungsrecht nach 119 II BGB. Fall: M möchte mit seiner Freundin F ein paar Tage verreisen und möchte deshalb bei dem Hotelier H ein Doppelzimmer für zwei Personen für drei Nächte buchen. Er verschreibt sich jedoch, so dass er für zwei Personen, zwei Doppelzimmer für drei Nächte ( ) bucht. Als M und F bei H eintreffen, erfährt M von dem Missgeschick und H erklärt ihm, dass er Zahlung für zwei Doppelzimmer verlange, da er wegen der Buchung des M andere Gäste abgewiesen hat. M möchte jedoch nur für ein Doppelzimmer zahlen. Fraglich ist was H von M verlangen kann? H könnte von M Zahlung von zwei Doppelzimmern verlangen aus 535 II BGB verlangen, wenn zwischen ihnen ein wirksamer Mietvertrag über zwei Doppelzimmer besteht. Ein wirksamer Mietvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen

26 Einverständnis abhängt. M hat das Angebot abgegeben zwei Doppelzimmer für zwei Personen zum üblichen Preis vom buchen zu wollen. Dieses Angebot müsste der H auch angenommen haben. Eine ausdrückliche Annahme liegt laut dem vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Jedoch ist in diesem Zusammenhang 151 S. 1 BGB zu beachten. Die Annahme braucht dem Antragenden gegenüber dann nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Bei Hotelreservierungen ist es nicht zwingend üblich, dass die Reservierung immer bestätigt wird. Erforderlich ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Annahme nach außen manifestiert wird. Dies geschah vorliegend durch die Reservierung der Zimmer, was als Vorbereitungshandlung bezüglich der Vertragsdurchführung anzusehen ist. Ein Mietvertrag über zwei Doppelzimmer ist mithin wirksam zwischen M und H zustande gekommen. M könnte diesen allerdings wirksam angefochten haben. Zunächst ist dazu eine wirksame Anfechtungserklärung des M als Anfechtungsberechtigtem gegenüber dem Anfechtungsgegner notwendig. Für eine solche Anfechtungserklärung ist ausreichend, dass der Anfechtende sich von der Willenserklärung lossagt und dies erkennbar wegen eines Willensmangels geschieht. Dadurch, dass M den H über das Missgeschick bei der Buchung informiert und eindeutig zum Ausdruck bringt nur für ein Zimmer zahlen zu wollen, ist für H unzweifelhaft erkennbar, dass M aufgrund des ihm unterlaufenen Irrtums nicht an dem geschlossenen Mietvertrag festhalten möchte. Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Teilanfechtung handelt, weil M auf jeden Fall die Reservierung für ein Doppelzimmer aufrecht erhalten möchte. Eine solche Teilanfechtung ist dann möglich, wenn das Rechtsgeschäft teilbar ist und sich der Anfechtungsgrund nur auf einen Teil bezieht. Eine solche Teilbarkeit setzt voraus, dass auch die isolierten Teile für sich betrachtet bestehen bleiben können. Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch möglich, weil auch ein Vertrag über ein Doppelzimmer ein sinnvoller Inhalt für ein Rechtsgeschäft sein kann. Anfechtungsgegner ist bei Verträgen der andere Teil, also der Vertragspartner, 143 II BGB, hier der Hotelier H. Diesem gegenüber ist auch die Anfechtungserklärung abgegeben worden. Zudem ist erforderlich, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Fraglich ist, ob ein solcher ein Inhaltsirrtum nach 119 I 1. Alt. BGB in Betracht kommt. Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung, d.h. er verbindet mit dem bewusst gewählten Ausdruck eine andere, vom objektiven Erklärungsgehalt verschiedene Bedeutung. Hier irrte M allerdings nicht über die Bedeutung

27 dessen was er geschrieben hat, sondern bereits darüber was er geschrieben hat. Ein Fall des Inhaltsirrtums ist hier folglich nicht gegeben. Allerdings könnte es sich vorliegend um einen Fall des Erklärungsirrtums handeln. Dabei handelt es sich um einen Irrtum in der Erklärungshandlung selbst, es weicht also die tatsächliche Äußerung des Erklärenden von dem ab, was er eigentlich erklären möchte. Der typische Fall des Erklärungsirrtums ist das Vertippen oder Verschreiben. Hier hat M versehentlich zwei statt einem Doppelzimmer reserviert, weil er sich verschrieben hat. Mithin handelte es sich unzweifelhaft um einen klassischen Erklärungsirrtum. Weiterhin müsste M die Anfechtungsfrist des 121 I 1 BGB gewahrt haben. Danach muss die Anfechtung in den Fällen der 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier hat M sofort nachdem er von dem Missgeschick Kenntnis erlangt hat die Anfechtung erklärt. Mithin wurde die Anfechtungsfrist gewahrt. M hat folglich den geschlossenen Mietvertrag hinsichtlich eines Zimmers wirksam angefochten. Hinsichtlich des zweiten Doppelzimmers bleibt dieser bestehen, weil anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit den übrigen Teil dennoch vereinbart hätten, 139 BGB. So hat H gegenüber M einen Anspruch auf Zahlung von zwei Doppelzimmern aus 535 II BGB. H könnte allerdings darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber M aus 122 I, 119 I 2. Alt. BGB haben. Eine wirksame Anfechtung gem. 119 I 2. Alt BGB ist gegeben. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass H Schadensberechtigter ist. Schadensberechtigter ist im Falle der Anfechtung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung deren Adressat, in diesem Fall also H. Ersatzfähig ist 122 I BGB der Schaden, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, also der sog. Vertrauensschaden. Dabei ist als Obergrenze der Betrag des Interesses anzusehen, welches der andere an der Gültigkeit der Erklärung hat. Dabei handelt es sich um das sog. Erfüllungsinteresse. In diesem Fall kann also der Schaden nicht den Betrag der Miethöhe für ein Doppelzimmer für drei Nächte übersteigen. (Exkurs: das positive ist von dem negativen Interesse abzugrenzen: Kann der Gläubiger Ersatz des negativen Interesses verlangen, kann er verlangen so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages stehen würde).

28 Hätte H ohne die Reservierung des M das Doppelzimmer für drei Tage anderweitig vermietet, hätte er den Mietpreis für das Zimmer pro Nacht erhalten. Ersatzfähig ist also der Mietpreis für ein Doppelzimmer für drei Nächte. Mithin kann H von M die Bezahlung des zweiten Doppelzimmers für drei Nächte verlangen. Fall: F kauft für ihren Lebensgefährten M eine neue Spielekonsole um diesen zu überraschen. Als sich dieser überraschend wenige Wochen später von ihr trennt, weil er nun mit der Studienkollegin (S) liiert ist, möchte F den Kauf rückgängig machen. Ist das möglich? M könnte den Kaufvertrag anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorläge. Ein Erklärungsirrtum gem. 119 I 2. Alt BGB liegt nicht vor, da die Äußerung der F als sie die Konsole gekauft hat nicht von dem abwich, was sie erklären wollte. Ein Versprechen oder Verschreiben liegt eindeutig nicht vor. Auch ein Fall des Inhaltsirrtums gem. 119 I 1. Alt. ist nicht gegeben, weil die F in keinster Weise über die Bedeutung des Angebots bei dessen Abgabe geirrt hat. Weiterhin hat F nicht über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache geirrt, 119 II BGB. Es lag lediglich der Fall eines unbeachtlichen Motivirrtums vor. F kann den Vertrag folglich nicht anfechten, weil kein wirksamer Anfechtungsgrund gegeben ist. Stellvertretung Regelungen in 164 ff. BGB rechtsgeschäftliches Handeln (Willenserklärungen) im Namen eines anderen mit Wirkung unmittelbar für und gegen den anderen Sowohl aktiv ( 164 I BGB), als auch passiv (Empfangsvertreter, 164 III BGB)

29 Beteiligte Voraussetzungen: Zulässigkeit der Stellvertretung Abgabe einer eigenen Willenserklärung Im Namen des Vertretenen Innerhalb bestehender Vertretungsmacht Rechtsfolge: Wirkung für und gegen Vertretenen Bei Willensmängeln (z.b. Irrtümer i.s.d. 119 ff. BGB) kommt es auf die Person des Vertreters an, 166 I BGB Ausnahme 166 II BGB Zulässigkeit der SV Grundsätzlich völlig unproblematisch (dann nicht prüfen) Zulässig Bei allen Rechtsgeschäften (WE) Bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen Unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften Eheschließung ( 1311 BGB) Testament ( 2064 BGB) Bei Realakten Besitzerwerb ( 854 BGB) Unerlaubte Handlungen ( 823 BGB)

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