Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

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1 Probeklausur Die (volljährigen) Geschwister B und C benötigen für den bevorstehenden Geburtstag ihrer Mutter geeignete Geschenke. B ist immer sehr beschäftigt und bittet seinen erst 15-jahrigen Cousin M, der ein "Spezialist" im Geschenke kaufen ist, ihm beim nächsten Gang in die Stadt ein passendes Geschenk für seine Mutter zu besorgen. Die beiden vereinbaren, dass M das Geschenk aussuchen und zurücklegen lassen solle; B werde es dann' bei Gelegenheit abholen und bezahlen. M dürfe jedoch auf keinen Fall ein Geschenk für mehr als 40 aussuchen. Als M in der Stadt ist, sieht er in dem Laden des L eine handgefertigte Vase zum Preis von 50. Fest davon überzeugt, dass dies das optimale Geschenk für die Mutter des B sei und dass B schon nichts gegen 10 mehr sagen werde, sagt M zu L: "Ich würde gerne diese Vase für meinen Cousin B kaufen und zurücklegen lassen. B wird sie dann in den nächsten Tagen abholen und bezahlen". L stellt daraufhin erfreut ein Schild mit dem Aufdruck "verkauft" vor die Vase. Bereits auf dem Weg aus dem Laden greift M zu seinem Handy und ruft B an, um sich ein Lob für die Besorgung des Geschenkes abzuholen. Dieser ist jedoch von dem zu teuren Geschenk überhaupt nicht begeistert und möchte auf keinen Fall zahlen. B schickt den M daher zu L, um das "Missverständnis" umgehend aufzuklaren. L besteht jedoch darauf, dass der Kaufpreis bezahlt wird. C will seiner Mutter eine Halskette kaufen. Er macht sich auf den Weg zum Juwelierladen des J. Ein günstiges Angebot findet sein Interesse. C geht nach genauerer Betrachtung davon aus, dass die ausgewählte Kette aus reinem Silber ist. Er wendet sich an J und erklärt, dass er die Kette für 185 erwerben will. J weist den C auf den Aushang neben der Kasse hin, der Vertragsbedingungen enthält, die für Verträge im Laden des J gelten sollen. C wirft einen kurzen Blick darauf. Da an der Kette noch ein geeigneter Verschluss angebracht werden muss, lässt C die Kette nach Zahlung des Kaufpreises bei J und möchte sie in den nächsten Tagen - als Geschenk verpackt - abholen. Beim anschließenden Abendessen im Kreis der Familie, wird C bei einem Gespräch an die Nickelallergie seiner Mutter erinnert. Um "Überraschungen" am Geburtstag zu vermeiden, geht C am folgenden Tag zum Juwelierladen des J und erkundigt sich danach, ob die Kette Nickel enthält. J gibt dem C die zutreffende Auskunft,. dass die Kette in erheblichem Umfang auch aus Nickelpartikeln besteht. C möchte daraufhin angesichts der Nickelallergie seiner Mutter vom Vertrag wieder loskommen. Er legt dem J die Umstände offen und teilt diesem mit, dass er sich wegen seines Irrtums vom Vertrag löse; J möge ihm den Kaufpreis 1

2 zurückzahlen. Der davon wenig begeisterte J beruft sich darauf, dass ihm die Vorstellungen des C nicht bekannt waren, ansonsten hätte er den C auf das Nickel hingewiesen. J ist auch in den folgenden Gesprächen (Tage später) nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises zu bewegen und macht den C darauf aufmerksam, dass nach seinen ausgehängten AGB "eventuelle Erklärungen, die sich gegen den Vertrag richten, nur auf dem von ihm erstellten und im Laden ausliegenden Formular Nr. 8 wirksam sind". Das vor Tagen geäußerte Begehren des C sei daher unwirksam und jetzt sei eine solche Erklärung "verspätet". Im Übrigen wäre das für den C nur von Vorteil,.denn er hätte die Kette inzwischen an den A weiterverkaufen können, der 210 dafür bezahlt hätte, was tatsachlich zutrifft. 1. Frage: L fragt Sie, welche Ansprüche ihm gegen B und M zustehen. 2. Frage: C will geklärt haben, ob er gegen J einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn J mehrfach zum Ausdruck bringt, dass er alle seine Rechte ausübe. Ein Sachverständiger hat den Wert der Kette zutreffend mit 170 bestimmt. Bearbeitungszeit: 2 Stunden 2

3 1

4 Frage 1: A. Ansprüche des L gegen B L könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 II haben. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen L und B. 1. Einigung Zunächst müssten L und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages in der Form von Angebot und Annahme ( 145 ff.) abgegeben haben. Da B selbst keine Willenserklärung abgegeben hat, ist zu prüfen, ob ihm die Willenserklärung des M über 164 I zugerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass M eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat. Aufgrund des dem M eingeräumten Entscheidungsspielraums liegt eine eigene Willenserklärung des M vor. M wahrte auch das Offenkundigkeitsprinzip ( 164 I S. 1), indem er zum Ausdruck brachte, dass er das Geschäft nicht für sich, sondern für B abschließen will. Die Tatsache, dass M lediglich beschränkt geschäftsfähig ist, ist für die Wirksamkeit seiner Willenserklärung unbeachtlich ( 165). Fraglich ist allein, ob M auch mit Vertretungsmacht handelte. B hat seinen Cousin dazu ermächtigt, für ihn ein Geschenk auszusuchen sowie zu kaufen und ihm damit eine entsprechende Vollmacht erteilt ( 167 I 1. Alt). Da der Vollmachtserteilung ein Auftrag i.s.d. 662 zugrunde liegt, der mangels rechtlichem Vorteil schwebend unwirksam ist ( 107, 108), stellt sich die Frage, ob dies die Wirksamkeit der Vollmacht berührt. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die Vollmacht in ihrem Entstehen vom Bestand des Grundverhältnisses abhängig sei. Dies wird mit der Vorschrift des 168 S,1 begründet, der den Bestand der Vollmacht mit der Beendigung des Grundverhältnisses verknüpft. Überwiegend wird jedoch von der grundsätzlichen Unabhängigkeit von Vollmacht und Grundgeschäft ausgegangen (beschränkte Abstraktion), so dass die Unwirksamkeit des Auftrages am Bestand der Vollmacht nichts ändert. M unterlag der ausdrücklichen Weisung nicht mehr als 40 Euro auszugeben. Durch Auslegung ergibt sich, dass darin im vorliegenden Fall nicht nur eine Weisung im 2

5 Innenverhältnis zu sehen ist, sondern auch der Umfang der Vollmacht des C beschrankt werden sollte. M handelte somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der zunächst gem. 177 I schwebend unwirksame Vertrag, ist durch die Verweigerung der Genehmigung ( 184 I) endgültig unwirksam geworden. Der gute Glaube an die Vollmacht wird grundsätzlich nicht geschützt, sodass in der Regel der Geschäftsgegner das Risiko der mangelnden Vertretungsmacht trägt. II. Ergebnis Es kann festgestellt werden, dass L keinen Zahlungsanspruch aus 433 II gegen B hat. B. Ansprüche des L gegen M L könnte gegen den M einen Anspruch aus 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz haben. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung hierfür ist, dass M als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. M war lediglich dazu ermächtigt worden ein Geschenk bis zu einem Preis von 40 Euro zu kaufen. Er handelte somit ohne Vertretungsmacht. Weiterhin hat B die Genehmigung verweigert, sodass die Voraussetzungen des 179 I erfüllt sind. II. Anspruch ausgeschlossen? Die Haftung des M konnte jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit gem. 179 III S. 2 ausgeschlossen sein. Der 15-jahrige M ist nach Maßgabe des 106 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Eine Zustimmung seiner Eltern ist nicht ersichtlich. Somit sind die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses des 179 III S. 2 erfüllt. III. Ergebnis Ein Anspruch des L gegen M aus 179 I besteht somit nicht. Die Abtretung geht insgesamt ins Leere. Frage 2 3

6 C. Anspruch des C gegen J auf Herausgabe des Geldes (185 ) gemäß 985. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung hierfür ist, dass C als Gläubiger Eigentümer und J als Schuldner Besitzer ohne Recht zum Besitz ist. 1. Eigentum des C Ursprünglich war C Eigentümer des Geldes. Er könnte jedoch das Eigentum an dem Geld an J durch Übereignung verloren haben. Eine wirksame Übereignung erfordert nach 929 S. 1 die Einigung über den Eigentumswechsel, die Übergabe des Gegenstandes, das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und die Berechtigung des Veräußerers. C hat sich bei der Zahlung des Geldes konkludent über den Eigentumswechsel des Geldes mit J geeinigt. Laut Sachverhalt war dem C zum Zeitpunkt der Zahlung des Geldes die Nickelallergie seiner Mutter unbekannt. Möglicherweise könnte dieser Irrtum dazu führen, dass die dingliche Einigung nach 142 I als von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Voraussetzung hierfür wäre die wirksame Anfechtung der Willenserklärung des C. Problematisch erscheint jedoch bereits das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Im Hinblick auf die Übereignung befand sich C nicht in einem Irrtum, da C zum einen genau das betreffende Geld übereignen wollte (also kein Inhaltsirrtum). zum anderen wollte er genau eine solche Erklärung abgeben (also kein Erklärungsirrtum). Die Fehlvorstellung bezüglich der Eigenschaft der Kette berührt nicht den dinglichen Vertrag (Übereignung), weil die schuldrechtliche Einigung über den Kaufvertrag nicht Bestandteil des dinglichen Vertrages ist. Dieser stellt vielmehr ein neutrales Geschäft dar und setzt nur eine Einigung über den Eigentumsübergang als solchen voraus (sog. "dinglicher Minimalkonsens"). Bezogen darauf ist die Fehlvorstellung des C allenfalls ein (unbeachtlicher) Motivirrtum. Mangels wirksamer Anfechtung bleibt es bei dem Ergebnis, dass eine wirksame Einigung i. S. d. 929 S. 1 BGB vorliegt. An diesem Ergebnis ändert auch eine eventuelle Anfechtung des Kaufvertrages nichts. Die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts berührt nämlich als solche die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes nicht (Abstraktionsprinzip). 2. Übergabe und Berechtigung Es ist davon auszugehen, dass C als Berechtigter dem J die Scheine übergeben hat. 4

7 3. Zwischenergebnis Somit liegen alle Voraussetzungen für eine wirksame Übereignung des Geldes vor. J ist Eigentümer des Geldes. II. Ergebnis Somit besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes nach 985 D. Ansprüche des C gegen J C könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes (185 ) gegen J gemäß 812 I S. l 1. Alt. haben. Voraussetzung hiefür ist, dass J etwas durch Leistung des C ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1. etwas erlangt J hat den Besitz und das Eigentum an dem Geld erlangt. 2. durch Leistung Dies geschah durch Leistung des C, da dieser durch die Zahlung des Kaufpreises bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des J gemehrt hat. 3. ohne Rechtsgrund Fraglich ist, ob ein Rechtsgrund gegeben ist. Dieser könnte sich aus dem von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag ergeben. Zunächst haben sich C und J über den Kauf der Kette wirksam geeinigt. Die Willenserklärung des C und damit der Kaufvertrag könnte jedoch wegen erfolgter Anfechtung nach 142 I als von Anfang an als nichtig zu beurteilen sein. a) Anfechtungserklärung Erforderlich ist die wirksame Ausübung des Gestaltungsrechts. Hierfür bedarf es der Anfechtungserklärung ( 143 I). C hat seinem Vertragspartner L gegenüber deutlich gemacht, dass er sich geirrt hat und an den Vertrag nicht mehr gebunden sein wolle. Dies ist als Anfechtungserklärung i.s.d. 143 I nach Maßgabe der 133, 157 auszulegen. Fraglich ist jedoch, ob die Erklärung auch formwirksam abgegeben wurde. Grundsätzlich ist die Anfechtungserklärung nicht formbedürftig. Es könnte jedoch durch die Verwendung einer Klausel in den AGB des J abweichendes vereinbart worden sein. 5

8 1) Prüfung der AGB- Klausel Die entsprechende Klausel müsste nach Maßgabe der 305 ff. wirksam sein. Bei der von J verwendeten Klausel handelt es sich laut Sachverhalt um eine AGB i.s.d. 305 Abs. 1. Von der wirksamen ausdrücklichen Einbeziehung ist ebenfalls auszugehen ( 305 Abs. 2). Problematisch ist lediglich, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält Die Klausel ist nach 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle zugänglich (vom Gesetz abweichende Regelung). Sie hält der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die Klausel gegen eine der Klauselverbote des 309 verstößt. In Betracht kommt ein Verstoß gegen 309 Nr. 13. Diese Vorschrift soll verhindern, dass dem Kunden durch übersteigerte Formerfordernisse Rechtsnachteile entstehen. Die von J verwendete Klausel statuiert die Pflicht, dass C seine Anfechtungserklärung nur durch Ausfüllen des von J erstellten Formulars wirksam ausüben kann. Aus der Vorschrift des 309 Nr. 13 ergibt sich jedoch, dass ein Formerfordernis, welches über ein Schriftformerfordernis hinausgeht, unwirksam ist. Der Verwender von AGB ist nicht berechtigt, die Verwendung seiner Formulare zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung zu machen. 2) Folge der Unwirksamkeit Als Folge der Unwirksamkeit bestimmt 306 I die Nichtigkeit der einzelnen Klausel. Es gilt dann dispositives Gesetzesrecht. C könnte seine Anfechtungserklärung somit mündlich abgeben. Ein gerade noch zulässiges Schriftformerfordernis an die Stelle der unwirksamen Klausel zu setzen, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. Somit ist in der Erklärung des C eine wirksame Anfechtungserklärung zu sehen. b) Anfechtungsgrund Weiterhin bedarf es des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes. C irrte nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungssinn, so dass ein Anfechtungsgrund nach 119 I ausscheidet. In Betracht kommt ein Anfechtungsgrund nach 119 II wegen eines Irrtums über die Eigenschaft einer Sache. Bei der Kette handelt es sich um eine Sache i.s.d. 90 BGB. Unter Eigenschaften sind alle gegenwärtigen wertbildenden Merkmale zu verstehen, die ihren Grund in der Sache haben und von gewisser Dauer sind. Das Material aus dem die Sache hergestellt ist, stellt eine natürliche Beschaffenheit und somit eine Eigenschaft der Sache dar. Auch die erforderliche Verkehrswesentlichkeit lasst sich vorliegend bejahen, da sich aus der Verkehrsanschauung ergibt, dass das Material eines Schmuckstückes von wesentlicher 6

9 Bedeutung ist. C ging irrig davon aus, dass es sich bei dem Material der Kette um reines Silber handeln würde. Somit liegen alle Voraussetzungen des 119 II vor. 1) Ausschluss des 119 II Möglicherweise ist der Anfechtungsgrund des 119 II ausgeschlossen. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften der 434 ff. als Sonderregelungen den Anfechtungsgrund des 119 II verdrängen würden. Voraussetzung für das Eingreifen der Mangelgewährleistungsvorschriften ist eine mangelhafte Sache im Zeitpunkt der Übergabe. Da es zu der erforderlichen Übergabe laut Sachverhalt jedoch nicht gekommen ist, stellt sich vorliegend die Konkurrenzproblematik nicht. 119 II ist somit nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss wegen Doppelirrtums (Lösung über 313 BGB) kommt ebenfalls nicht in, Betracht.Im Hinblick auf die mündliche Erklärung ist die Frist des 121 BGB eingehalten. 2) Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist durch die erfolgte Anfechtung nach 142 I als von Anfang an als nichtig anzusehen. Daher lag der Leistung des C kein Rechtsgrund zugrunde. 4. Ergebnis Als Rechtsfolge ergibt sich, dass ein Rückzahlungsanspruch des C gegen aus 812 I S. 1, 1. Alt. besteht. 5. Rechte des J -Aufrechnung J könnte gegen den Anspruch des C auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen und die Forderung so ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen, wenn ihm seinerseits ein Anspruch gegen C zusteht ( 389 BGB). a) Aufrechnungserklärung J hat durch seine Erklärung, dass er alle seine Rechte ausübe zum Ausdruck gebracht, dass er die Forderung auf keinen Fall erfüllen möchte. Die Erklärung ist als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung auszulegen, die auf Vernichtung der Forderung gerichtet ist ( 133, 157 BGB). Eine Anfechtungserklärung liegt vor. 7

10 b) Aufrechnungslage Dem J müsste eine Forderung gegen C zustehen. Eine solche Forderung könnte sich aus 122 Abs. 1 BGB ergeben. C hat die Anfechtung seiner Willenserklärung nach 119 Abs. 2 BGB erklärt. Damit ist er dem Anfechtungsgegner zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Ausschluss nach 122 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Ersatzfähig ist aber nur das negative Interesse: Hier ergibt sich das negative Interesse aus folgender Überlegung: Differenz zwischen 185 (vereinbarter Preis) und dem im Vertrauen auf den Bestand entgangenen Geschäft mit A über 210 (25 ). Der Betrag wird allerdings begrenzt durch das Interesse des J an der Gültigkeit des Vertrags, also der Differenz zwischen 185 und 170 (Wert der Sache) - (15 ). Die zur Aufrechnung zur Verfügung stehende Forderung beträgt 15. Die übrigen Voraussetzungen (Gleichartigkeit, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung) liegen vor. Ein Grund für den Ausschluss der Aufrechnung liegt nicht vor. 6. Endergebnis Die Aufrechnung führt zum Erlöschen des Ruckzahlungsanspruch im Hinblick auf den Kaufpreis in Hohe von 15. C hat gegen J noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von

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