Steuerfrei Umsätze für die Seeschifffahrt. ( 4 Nr. 2 i.v.m 8 Abs. 1 UStG) 1
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- Thilo Vogel
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1 Kurz-Ratgeber Steuerfrei Umsätze für die Seeschifffahrt ( 4 Nr. 2 i.v.m 8 Abs. 1 UStG) 1 4 Nr. 2 UStG i.v.m 8 UStG befreit bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt. 8 lautet wie folgt: (1) Umsätze für die Seeschifffahrt ( 4 Nr. 2) sind: die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der 1. Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und , aus Unterposition , aus Position und aus Unterposition des Zolltarifs); die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind; die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei; die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll; andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 1 Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beratung kommt nur durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zustande. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, professionelle Hilfe zur Lösung einer konkreten Situation hinzuzuziehen. Alle Rechte vorbehalten. Stand: März
2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Insbesondere für kleinere Dienstleistungsunternehmen und solche die nur gelegentlich für den Schifffahrtsbereich tätig werden, kann eine Einordung ihrer Umsätze nach 4 Nr. 2 UStG i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG Schwierigkeiten bereiten, zumal diese Vorschrift ein Exotendasein führt. Dies insbesondere deswegen, weil der Leistende bei angenommener steuerfreier Leistung das Umsatzsteuerrisiko trägt, d.h. er Gefahr läuft, später die Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen zu müssen, wenn es zu einer Überprüfung durch das Finanzamt kommt. 2 Dieser kleine Ratgeber soll hierzu eine erste Hilfestellung zur Einordnung der Umsätze leisten ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Exkurs B2B Umsätze an/ von Schiffen 3a Abs. 2 UStG lautet wie folgt: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Steuerbefreiung für Umsätze in der Seeschifffahrt wird regelmäßig dann zu prüfen sein, wenn es sich um eine Leistung zwischen zwei deutschen Unternehmen handelt, weil andernfalls zumindest für sog. Business-to- Business Umsätze häufig nach 3a Abs. 2 UStG bereits kein Umsatzsteuerausweis erfolgen wird die Leistung wird dann am Ort des Leistungsempfängers im Ausland ausgeführt. Im Revers Charge Verfahren hätte der Leistungsempfänger zu prüfen, ob die Leistung steuerfrei ist, analog zu 13b Abs. 1 UStG. Dies dürfte unproblematisch sein, wenn der Leistungsempfänger sein Unternehmen von/ an Land betreibt. Ein selbständiger Begleitschützer mit Sitz in Berlin wird für ein Sicherheitsdienstunternehmen mit Sitz in Amsterdam tätig, das Sicherheitsleistungen an unterschiedliche Reeder zur Bewachung von Seeschiffen weltweit anbietet. Die Leistung des Begleitschützers an den Sicherheitsdienst ist nicht steuerbar in Deutschland, der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer im Revers Charge Verfahren zu erheben. In Zweifelsfällen ist auf die verwendete UST-ID-Nr. des Leistungsempfängers bzw. den Unternehmenssitz abzustellen. 3 2 Zwar kann die USt noch später in Rechnung gestellt werden, aber der leistende trägt dann das Ausfallrisiko. 3 Vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 4 i.v.m. 3a.1. Abs. 4 und Absatz 6 UStAE bzw. Bunjes/Geist, UST Kommentar, 3a UStG, Rz. 11, 15 (13. Auflage); in EU Fällen wäre auch noch eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen
3 Verkompliziert wird diese Regelung jedoch insbesondere im Bereich der Kreuzschifffahrt, denn anders als im Ertragssteuerrecht 4, kann ein Unternehmer auf solch einem Schiff wohl eine umsatzsteuerliche Betriebstätte begründen. 5 Das Problem: Da das Schiff ständig in Bewegung ist, ist der Ort der Leistung nicht fixiert und theoretisch erbringt ein Unternehmer in diversen Ländern (oder gar keinen Ländern, wenn auf hoher See, soweit nicht der Flaggenstaat in Betracht kommt) Umsätze, die entsprechend versteuert werden müssten eine kaum zu praktizierende Lösung, die von den Mitgliedstaaten der EU auch völlig unterschiedlich gehandhabt wird. 6 Ein selbständiger Begleitschützer mit Sitz in Berlin wird für ein Sicherheitsdienstunternehmen mit Sitz in Amsterdam tätig, das Sicherheitsleistungen zur Bewachung von Seeschiffen weltweit anbietet. Der Begleitschützer als auch das Sicherheitsunternehmen werden für drei Monate an Bord des Seeschiffes tätig und könnten an Bord über entsprechende Einrichtungen verfügen um ihre Leistungen von dort zu erbringen. Fraglich ist, ob die Leistungen von/an einer Betriebstätte an Bord erbracht werden und die Umsätze jeweils dort erbracht werden, wo sich das Schiff bei der Ausführung der Umsätze aufhält und wie dies praktisch in den jeweiligen Ländern abgewickelt werden soll. 7 Soweit sich das Schiff jedoch nicht in deutschen Hoheitsgewässern aufgehalten hat, handelt es sich in Deutschland um nicht umsatzsteuerbare Umsätze. Schließlich gilt zu bedenken das etwa für Leistungen an Nichtunternehmer zahlreiche Sonderregelung gelten. 8 Etwa auch für bestimmte Restaurationsleistungen gilt nach 3e UStG der Abgangsort des Beförderungsmittels unter bestimmten Umständen als Leistungsort. Nach 4 Nr. 2 i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG können Dienstleistungen für die Seeschifffahrt steuerfrei sein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Es muss sich um eine sonstige Leistung also keine Lieferung von Gegenständen handeln (siehe dann aber 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) => die Umsatzsteuerrichtlinen 9 nennen als Beispiel etwa den Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger, Dispacheur, Losten, Personalgestellung etc Vgl. Tz 8 meines Ratgebers zur Besteuerung von Bordpersonal Vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 4 i.v.m. 3a.1. Abs. 3 Satz 6 UStAE 6 Vgl. Europäische Kommission v , COM(2012) 605 final und den zugehörigen PWC Report 7 Vgl. Urteil FG Düsseldorf v , 1 K 6122/98 U und FG Niedersachsen v , 16 K 4/06 8 Abschnitt 3a.1. Abs. 3 Satz 7 UStAE nennt etwa Leistungen der selbständigen Friseure, Kosmetiker, Masseure und bestimmte Reiseleistungen. 9 Siehe unter: wendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html 10 Vgl. Beispiele Abschn Abs. 7 UStAE, die Liste ist nicht abschließend.
4 2. Leistungsempfänger als unmittelbarer Betreiber eines Seeschiffs: Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 UStG ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden. 11 Unter den Begriff Betreiber fallen unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. Umsätze, die an von Reedern oder Bereedern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung. Zur Problematik von Kreuzfahrtschiffen, auf denen selbständige Unternehmen tätig werden, vgl. FG Hamburg. 12 Diese Voraussetzung sollte sie der leistende Unternehmer durch den Leistungempfänger (=Rechnungsempfänger) schriftlich für das jeweilige Schiff bestätigt werden und von Zeit zu Zeit überprüft bzw. aktualisiert werden. Ein selbständiger Begleitschützer mit Sitz in Berlin wird für einen Reeder in Hamburg auf bestimmten Seeschiffen und Routen zur Seeräuberabwehr tätig. Unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Nr. 2 UStG i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG kann die Leistung umsatzsteuerfrei sein. Ein selbständiger Begleitschützer mit Sitz in Berlin wird für einen Sicherheitsdienst in Berlin tätig, der Sicherheitsleistungen an unterschiedliche Reeder in Deutschland anbietet. Die Leistung des Begleitschützers an den Sicherheitsdienst ist nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes erfolgt. 3. Bestimmte Wasserfahrzeuge = Seeschiffe (einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und Ladungen): Bei den begünstigten Schiffen ( 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes, z. B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom , V R 141/90, BStBl II S. 576: Yachten) 13 Behördenfahrzeuge und die Binnenschifffahrt. 11 Die Unmittelbarkeit und damit die Befreiung von Vorstufenumsätzen ist höchst umstritten, betrifft aber zumeist Lieferungen und nicht Leistungen, vgl. etwa die Darstellung von Raudszus/ Wagner, UStB 2012, S. 319 und zuletzt EUGH Urteil v , C-526/13 12 FG Hamburg v , 5 K 20/11 (auf Schiff durch Dritten betriebene Dialysepraxis). 13 Seegängige Kreuzfahrtschiffe erfüllen aber grundsätzlich das Merkmal zum Erwerb durch die Seeschiffahrt, vgl. FG Hamburg v , 5 K 20/11
5 Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden sollen. 14 Der Begriff der Seeschifffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen. Als Seeschifffahrt ist danach die Schifffahrt seewärts der in 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH- Urteil vom , V R 8/67, BStBl 1972 II S. 45). Diese Voraussetzung sollte durch den Leistungempfänger (=Rechnungsempfänger) schriftlich für das jeweilige Schiff bestätigt werden und von Zeit zu Zeit überprüft bzw. aktualisiert werden. Ein selbständiger Koch wird auf einer Luxusyacht tätig, die nicht kommerziell genutzt wird. Da es sich nicht um ein Seeschiff handelt, das dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dient, scheidet die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 2 UStG i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG aus Nachweis der Voraussetzungen Der leistende Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Der Unternehmer soll nach 18 UStDV neben den in 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben auch aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. Es genügt der Hinweis auf Urkunden, z. B. auf ein Schiffszertifikat, oder auf Belege, wenn sich aus diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. In Zweifelsfällen kann der begünstigte Zweck durch eine Bestätigung desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden. 18 UStDV Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ( 8 des Gesetzes) ist 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. 13 UStDV 1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( 6 und 7 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich 14 Diese Voraussetzung wird durch das EU VAT Committee im Working Paper No. 840, 2015/ vom problematisiert, ausschließlich und überwiegend soll danach entschieden werden, ob das Schiff als Seeschiff zugelassen ist. Die tatsächliche Nutzung als Seeschiff auf hoher See soll durch eine Bestätigung des Betreibers bestätigt werden. Ein Forschungsschiff im Besitz der öffentlichen Hand soll auch nicht hierunter fallen, vgl. FM Schleswig-Holstein v , DStR 2015, S Zumeist werden solche Schiffe durch ausländische Gesellschaften betrieben, zumeist in den klassischen Flaggenländern im Drittland. Dann wäre die Leistung entweder nach 3a Abs. 1 steuerpflichtig oder nach 3a Abs. 2 steuerbefreit.
6 des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Absatz 2 des Gesetzes, 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers, 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung, 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, Ergo: Die meisten Nachweise werden überwiegend durch eine entsprechende Rechnung bereits erfüllt werden können. Schwieriger ist der Nachweis, dass das Schiff die entsprechenden Eigenschaften hat, hierzu sollte eine Kundenbestätigung angefordert werden. Hinweis zum Vorsteuerabzug: Liegen diese Voraussetzungen vor und wird die Leistung daher zu Recht als Umsatzsteuerfrei behandelt, so wird ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen insoweit nicht ausgeschlossen ( 15 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m Abs. 3 Nr. 1a UStG). Hinweis: Sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet verbracht werden, oder die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen, aber keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der in 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge darstellen, können ggf. auch nach 4 Nr. 3 UStG unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sein. 5. Beispiel Kunden-Bestätigung Sehr geehrter..., um überprüfen zu können, ob für die durch uns erbrachten Leistungen (... ) die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 2 UStG i.v.m. 8 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden kann, bitten wir sie, uns für die folgenden Schiffe das nachfolgende zu bestätigen. Wir sind hierzu auch nach 8 Abs. 3 UStG i.v.m. 18 UStDV verpflichtet. Bitte bestätigen sie uns daher, das
7 a. sie als Leistungsempfänger der unmittelbare Betreiber der oben genannten Schiffe im Sinne des Abschnitts 8.1 Abs. 1 USt-Anwendungserlasses sind; b. es sich bei den oben genannten Schiffen und damit deren Ladungen um hochseetaugliche Seeschiffe der Handelsschifffahrt handelt, für die sie beabsichtigen sie fast ausschließlich im internationalen Verkehr einzusetzen. Wir bitten um Verständnis, dass andernfalls alle unserer Leistungen mit entsprechenden Umsatzsteuerausweis erfolgen müssen, sofern nicht andere Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen. Bitte informieren sie uns umgehend, wenn es zu einer Änderung der Voraussetzungen kommen sollte. 6. Vorschlag Muster Bestätigung: Wir (Firma Leistungsempfänger) bestätigen (Firma Leistender) hiermit für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 2 UStG i.v.m. 8 Abs. 1 UStG das folgende Schiffe durch uns unmittelbar im Sinne des Abschnitts 8.1 Abs. 1 des USt-Anwendungserlasses betrieben werden und es sich bei den oben genannten Schiffen um hochseetaugliche Seeschiffe der Handelsschifffahrt handelt, für die wir beabsichtigen sie fast ausschließlich im internationalen Verkehr einzusetzen. Schiffe: Datum, Unterschrift/ Stempel
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