Recht Macht Geschlecht: Grundlagen der Genderforschung im Recht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Recht Macht Geschlecht: Grundlagen der Genderforschung im Recht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien"

Transkript

1 Recht Macht Geschlecht: Grundlagen der Genderforschung im Recht Elisabeth Holzleithner Universität Wien

2 Recht im Alltag: Wenn etwas zu einem rechtlichen Ereignis wird Ein Riss in der Normalität : ein Fall Rechtliche Relevanz? Code Recht/Unrecht (Welche) Institutionen? (Welche) Verfahren? Optimale Ergebnisse? Zahlt es sich aus, in den rechtlichen Diskurs einzusteigen? Kosten (nicht nur finanziell!) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 2

3 Vielschichtigkeit von Recht als Sollensordnung Rechtsnormen in ihrer Anwendung durch staatliche Behörden Dogmatische Rechtslehre an Universitäten Rechtsphilosophische Lehren Staatliche Institutionen (Gericht, Verwaltungsbehörde, Polizei, Gefängnis...) Gestaltung von Räumen, Uniformen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 3

4 Legitimation von Recht Sollensordnung zwischen Macht und Herrschaft bedarf der Legitimation Friedenssicherung Demokratie, Menschenrechte Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung Vertrauenswürdigkeit rechtlicher Institutionen Die Rechtsordnung soll legitim sein Geschlechtergerechtigkeit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 4

5 Ebenen des Rechtsdiskurses Verfassungsrecht Staatsorganisation, Grundrechte Verwaltungsrecht z.b. Fremdenrecht, Universitätsrecht, Recht der Gleichstellung im öffentlichen Dienst Privatrecht z.b. Ehe- und Familienrecht, Recht der eingetragenen PartnerInnenschaft; Arbeitsrecht Strafrecht in seinem Anwendungsbereich z.b. Strafbarkeit von Handlungen gegen die sexuelle Integrität Europarecht: Anwendungsvorrang Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 5

6 Juristische Methoden Anwendung von generell-abstrakten Rechtsnormen auf einen Fall ( Sachverhalt ) Individuell-konkreter Rechtsakt Konstruktion des Sachverhalts Ermittlung des Sinns der anzuwendenden Norm durch Interpretationsmethoden Ermittlung relevanter Präjudizien Spielräume durch Unbestimmtheit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 6

7 Aufgaben der Legal Gender Studies Geschlechtersensible Analysen vornehmen und einfordern Ebene der Theorie: Grundlegende Ansätze Ebene der Praxis: Rechtsfeldanalysen: zb Gleichstellungsrecht, Sexualstrafrecht Einzelfallanalysen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 7

8 Legal Gender Studies Theorien und rechtliche Entwicklungen

9 Ausgangspunkt: Skepsis Treacherous and uncertain and alien and slow, law has not been women s instrument of choice. (Catharine MacKinnon) The Master s tools will never dismantle the master s house. They may temporarily allow us to beat him down at his own game, but they will never enable us to bring about genuine change. (Audre Lorde) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 9

10 Zugänge feministischer Rechtswissenschaft Phase/Ansatz Diskriminierung Gleichheit Gleichheitsdoktrin durch Differenzierung als Gleichsein Theorien von Gleichheit und Differenz durch falsche/fehlende Differenzierung durch Anerkennung der wahren Unterschiede Beziehungsfeminismus durch Abwertung von Weiblichkeit durch Umgestaltung der Gesellschaft: weibliche Werte Feministische Theorie von männlicher Dominanz und weiblicher Unterwerfung Intersektionelle, pluralistische Ansätze durch das System männlicher Herrschaft einfach & mehrfach durch Übersetzung von Diversität in Hierarchie durch Aufbrechen des Systems sexualisierter Dominanz von Männern komplexe Gleichheit Bedingungen f Autonomie in unterschiedlichen Sphären Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 10

11 Gleichheitsdoktrin Anfang der siebziger Jahre Motto: Wir können, was die können. Wir können so sein wie sie Eigentlich sind wir so wie sie (in rechtlich relevanter Hinsicht). Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 11

12 Gleichheit als Gleichsein Rechtliche Differenzierung ausschließlich im Fall von körperlichen Eigenheiten Keine Ungleichbehandlung aufgrund psychologischer, sozialer oder anderer angeblicher Geschlechtsunterschiede Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 12

13 ... als wären Frauen geschlechtsneutrale Personen, die in einem Frauenkörper gefangen sind (MacKinnon) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 13

14 Sex Gender- Regime Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 14

15 Gleichheitsdoktrin: Erfolge Klagsserie des Women s Rights Project der ACLU unter Ruth Bader Ginsburg Rechtsbereinigung Häufig mit männlichen Beschwerdeführern Väter Witwer Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 15

16 Exkurs: Zur Situation in Österreich Artikel 7. (1) B-VG Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Gleichheit als Sachlichkeit Eine rechtliche Ungleichbehandlung muss sachlich gerechtfertigt sein: Sie muss auf einem vernünftigen Grund beruhen und verhältnismäßig sein. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 16

17 Wandel der Geschlechterverhältnisse in Norm und Empirie Reale Abkehr von der reinen Hausfrauenehe : zunehmende Erwerbstätigkeit von Ehefrauen Normative Abkehr vom Modell der Hausfrauenehe durch die Familienrechtsreform Erkenntnis zur Witwerpension Ein Festhalten am früheren Rollenbild von Mann und Frau ist nicht mehr möglich (VfSlg 8871/1980). Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 17

18 Regel zu Geschlechtergleichheit in Österreich Es können nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in der Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden. (VfSlg. 8871/1980, Witwerpension) Aufrechterhaltung ungleicher rechtlicher Regelungen nur, wenn sie im Lauf der Zeit plausibler werden Aber: Gleichmacherei ist nicht geboten Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 18

19 Phyllis Schlafly: Kampf gegen die feministische Gleichmacherei Das Langzeitziel von Feministinnen ist eine androgyne Gesellschaft. Sie ignorieren die Tradition und die menschliche Natur und wollen uns verbieten, im öffentlichen oder im privaten leben noch Unterschiede zwischen Männern und Frauen wahrzunehmen. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 19

20 Gleichheitsdoktrin - Problematik Gleichheit nur im Fall von Gleichsein ( similarly situated ) Anpassung an männliche Standards z.b. Schwangerschaft analog zu Krankheit Abbau der wenigen Bestimmungen, durch die Frauen bessergestellt waren Gleichmacherei? Weiblichkeit? Gender Pride? Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 20

21 Theorie der wahren Differenzen Keine Anpassung an männliche Standards Aufwertung von typisch weiblichen Tätigkeiten Schwangerschaft Ein Vermögen bzw. Zustand sui generis (vs. Analogie zu Krankheit/Behinderung) Mutterschaft besonderes soziales Phänomen (vs. Gleichsetzung mit Vaterschaft) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 21

22 Dilemma der Differenz Rechtliches Wahrnehmen von Differenz : Betonung von Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Normierung auf Basis von Gleichsein : Mangelnde Sensibilität für Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 22

23 Gleichstellung und Differenzdilemma: Lommers (EuGH 2002) Kontext: unzureichendes Angebot an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen Regelung: Begrenzte Anzahl von subventionierten Kinderbetreuungsplätzen Prioritär für Frauen Für Männer nur im Notfall (zb Alleinerzieher) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 23

24 Differenzdilemmata in Österreich Pensionsantrittsalter & Nachtarbeit Festlegung eines unterschiedlichen Pensionsantrittsalters gleichheitswidrig? Verbot der Nachtarbeit von Frauen gleichheitswidrig? Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 24

25 Schritte zur Geschlechtergleichheit (bis Anfang der 1990er Jahre) Strafrecht: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1975) Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft (1979; Nov. 1985, 1990) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (1979; 1982) Strafrecht: Teilnovelle des Sittlichkeitsstrafrechts ; Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe (1989) Gleichbehandlungsgesetz für den öffentlichen Dienst (1992) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 25

26 Erkenntnis zum unterschiedlichen Pensionsantrittsalter Unbestritten: Doppelbelastung von berufstätigen verheirateten Frauen Frauen, die mit einem Mann leben Frauen mit Obsorgepflichten (Kinder, Angehörige) ABER: Unterschiedliches Pensionsalter: kein geeignetes Mittel, um dem entgegenzuwirken VIELMEHR: Das niedrigere Pensionsanfallsalter für Frauen kommt eher jener Gruppe von Frauen zugute, deren Berufslaufbahn nicht durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder unterbrochen war. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 26

27 Frauennachtarbeitsverbot Hier geht es [...] um die Hintanhaltung der konkreten Gefahr einer Mehrbelastung durch die Nachtarbeit. Dass dieses Ziel gerechtfertigt ist, steht außer Zweifel. Frauen [sind] bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt doch (noch) häufig besonderem Druck zur Übernahme von Nachtarbeit ausgesetzt, da es ihnen diese ermöglicht, sich tagsüber häuslichen Angelegenheiten zu widmen. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 27

28 Schutz und Verbot [E]in wirksamer Schutz vor jenem besonderen Druck auf Frauen zur Übernahme von Nachtarbeit [ist] nur durch ein generelles Verbot der Beschäftigung von Frauen in der Nacht gewährleistet. Das generelle Verbot mutet jenen, die dieses Schutzes aufgrund ihrer günstigeren Lage nicht (mehr) bedürfen zu, in Solidarität mit den Schutzbedürftigen auf Nachtarbeit zu verzichten. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 28

29 Ermessensspielräume Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, abzuwägen, ob er den für (noch) erforderlich gehaltenen Schutz gewährt und damit indirekt [...] die überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern verfestigt, oder die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern auf Kosten eines verlässlichen Schutzes der gegenwärtig Betroffenen für die Zukunft vorantreibt. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 29

30 Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswe-sen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastge-werbe gemäß 189 ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Mu-sikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau-stellungen, Darbie-tungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Für-sorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ne-ben den Angehörigen der Gesundheitsbe-rufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals. (2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für a) Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; b) das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken; c) Ärztinnen; d) Dienstnehmerinnen, die eine Berufstätigkeit im Krankenpflege-fach-dienst, in den me-dizinisch-technischen Diensten und in den Sanitäts-hilfs-diensten ausüben; e) Anstaltshebammen; f) Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art inne-haben; g) Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben; h) Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestal-ter verrichten; i) Dienstnehmerinnen in Bereichen des Zimmer- und Gebäudereini-gungsgewerbes, hinsicht-lich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführungen sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reini-gungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen; j) Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes, hin-sichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstun-den durchgeführt werden können; k) Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungs-tätigkeiten an Unter-richts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und - einrich-tungen, bei beruflichen Interessenver-tretungen und Sozialversicherungsträ-gern verrichten; l) Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzlei-tungen des Bewa-chungsgewerbes; m) Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongressähnlichen Ver-anstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen. (3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für a) Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin-dern und Jugendli-chen, BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen; b) Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsge-setz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen; c) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten; d) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiterge-setzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten; e) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestellten-gesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten; f) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergeset-zes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienst-verhältnis zu einem Liegenschafts-eigentümer stehen und denen die Haus-betreuung im Sinne des 23 Abs. 1 des Mietrechtsge-setzes, idf der Wohn-rechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt; g) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagen-führergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928, gelten; h) Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961. (4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsge-sellschaften, die im kultischen Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 237/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 30

31 Der Ehename Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. ( 93 Abs. 1 ABGB) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 31

32 VfGH: Die Gepflogenheiten beim Ehenamen... Begehren [zwei Menschen] die Trauung, haben sie sich offenbar mit der Notwendigkeit eines gemeinsamen Familiennamens abgefunden und ihre Wahl getroffen. Wenn das Gesetz dann nicht auf einer förmlichen Erklärung besteht, sondern mangels einer solchen ausdrücklichen Wahl annimmt, daß der Name des Mannes gewählt wurde, ist dies keine Bevorzugung des Mannes,... Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 32

33 ... haben sich nicht geändert... sondern [...] die Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten. Daß sich diese tatsächlichen Gegebenheiten bereits in einem Maße geändert hätten, das die Regelung als unsachlich erscheinen ließe (... VfSlg. 8871/ ), behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 33

34 Die neue Regel Der Gleichheitssatz [...] verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auf eine Änderung der tatsächlichen Gepflogenheiten bei der freien Wahl des Ehenamens hinzuwirken. (VfSlg 13661/1993, Ehename) Die alte Regel: Es können nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in der Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden. (VfSlg. 8871/1980, Witwerpension) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 34

35 Gleichheitssatz und Gleichstellung Artikel 7 (2) B-VG. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (Anfügung 1998) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 35

36 Beziehungsfeminismus bzw. Kultureller Feminismus Diagnose zur männlichen Kultur Favorisiert Individualismus, legitimiert Gewalt Rechtlich Institutionalisiert Verschreibung: eine andere Stimme (Gilligan) Pflege von Beziehungen Fürsorge für andere Ausgehen von Bedürfnissen, nicht von abstrakten und insofern nichts sagenden Prinzipien wie Gleichheit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 36

37 Beziehungsfeministische Rechtskritik Menschenbild des Rechts: Rationalität als Maximierung individueller Interessen in Abgrenzung voneinander Problematik der Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Beziehungen, Vertrauen) Institutionell: Alternative Methoden der Konfliktbearbeitung (Mediation) Thematisierung der Bedingungen der Nutzung von Recht Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 37

38 Backlash Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) vs Sears Rosalind Rosenberg vs. Alice Kessler-Harris Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 38

39 Unterrepräsentation: Zeichen struktureller Diskriminierung? Definition struktureller Diskriminierung: Formale Chancengleichheit ist verwirklicht Dennoch: auffällige Korrelation zwischen Der Quote von Inhabern gut und besser dotierter Stellen, Ämter und Funktionen und einer für diese Stellen, Ämter und Funktionen irrelevanten Eigenschaft: zb Geschlecht, Hautfarbe Dann muss man annehmen, dass die Strukturen dieser Gesellschaft die Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen fördern und unterstützen. (Rössler) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 39

40 Problem: Anwendung auf den Fall eines Unternehmens Kessler-Harris: Sears muss diskriminiert haben Indizien Geschlechtlich segregierter Arbeitsmarkt Männliche Konnotation und entsprechende Vorurteile Rosenberg: Sears muss nicht diskriminiert haben Frauen sind traditionell daran interessiert, Familie und Erwerbsarbeit miteinander zu verknüpfen Frauen haben feminine Werte internalisiert, solche Präferenzen entwickelt und handeln entsprechend Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 40

41 Differenz und Autonomie Aushebelung des Konzepts der strukturellen Diskriminierung unter Verweis auf das Anderssein und die daraus resultierenden anderen Entscheidungen ( freie Wahl!) von Frauen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 41

42 Theorie von Dominanz und Unterwerfung Differenz : Samthandschuh auf der eisernen Faust der Herrschaft (MacKinnon) Gilligan: Eine andere Stimme MacKinnon: Eine neue Stimme! One that "would articulate what she cannot now, because his foot is on her throat." Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 42

43 Frausein nach MacKinnon Ein permanenter Prozess der Beschädigung Weiblichkeit : Überlebensstrategie Männer haben die Wahl. Frauen müssen hinnehmen. Erotisierung von Dominanz und Unterwerfung To be a means to the end of the sexual pleasure of one more powerful is, empirically, a degraded status and the female position. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 43

44 Gleichheit als Dominanzverbot Maßstab für die Beurteilung der Legitimation einer gleichen oder differenzierenden Bestimmung: Ob die Unterdrückung von Frauen dadurch fortgeschrieben wird oder nicht. An equality question is a question of the distribution of power. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 44

45 Frauen als unterdrückte Klasse Im öffentlichen Leben mangels adäquater Partizipation Im privaten Leben durch Ausbeutung, Marginalisierung und Gewalt Im Sexuellen durch sexualisierte Gewalt und deren mangelhafte rechtliche Regelung Sexuelle Autonomie gibt es für Frauen nicht Sexuelle Übergriffe (Vergewaltigung, Belästigung) Pornographie, Prostitution Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 45

46 Große Theorie versus Lokale Verstörungen Kritik an konventionellen Feminismen Ausgang von Normfiguren Reproduktion von Privilegien Tendenz zur Vertretung der Interessen der Privilegierten Die üblichen Verdächtigen, nur weiblichen Geschlechts Ausschlüsse, Unterdrückung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 46

47 Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 47

48 Wer sind die privilegierten Subjekte des Feminismus? Unterschiede Nach feministischer Strömung Nach Handlungszusammenhang Jede Strömung, jeder Handlungszusammenhang Erzeugt Wissen und Gemeinschaft Verursacht Blindheiten und schließt aus Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 48

49 Multidimensionale Positionierung Position bzgl. Arbeitsmarkt Ethnizität Race Sex Citizenship Politische & Soziale Berechtigung Genitalien Hormone Chromosomen Verantwortung für andere Sexuelle Orientierung Gender Stereotypen Prototypen Darstellungen homo, hetero, bi trans Mit dem Körper Mit den Normen Körperliche & geistige Fähigkeiten Gender- Identifikation Religion Weltanschauung Alter Soziale Position Sozio-ökonomisch; Respektabilität Kontradiktorische Subjektpositionen Kultur Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 49

50 Mehrfachgefährdung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 50

51 Mögliche Wege Die Frauenfrage stellen als die Frage nach den Ausgeschlossenen Situationen auf das Vorhandensein der notwendigen Bedingungen für Autonomie überprüfen (wider die Autonomiekeule ) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 51

52 Vorschlag: Frage nach (den Bedingungen von) Autonomie Adäquater Bereich von Lebensmöglichkeiten (sozial hergestellt und akzeptiert) Geistig-körperliche Fähigkeiten: Wissen um Lebensmöglichkeiten und entsprechendes Verhalten (Entwicklungsdimension) Aktuelle Handlungsfähigkeit: Relative Abwesenheit von Zwang, Manipulation und Täuschung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 52

53 Fazit Bei allen Komplexitäten: Geschlecht bleibt in jeweiliger Konstruktion ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für Lebenschancen Geschlechterdynamik als Fokus Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 53

54 Es bleibt viel zu tun Auf allen Ebenen des Rechtsdiskurses Rechtspolitisch im Prozess der Rechtssetzung In der Lehre der Rechtswissenschaft Mit Blick auf die Rechtsanwendung Rechtsanwendende Organe Rechtsunterworfene (Wissen und Zugang) Es ist alles sehr kompliziert. (Lex Sinowatz) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 54

Recht, Geschlecht und Gerechtigkeit

Recht, Geschlecht und Gerechtigkeit Recht, Geschlecht und Gerechtigkeit Elisabeth Holzleithner Vortrag an der Universität Innsbruck 15.06.2010 Gerechtigkeit Eifersüchtige Tugend (David Hume) Verteilung von Rechten und Pflichten, Gütern und

Mehr

Sexuelle Autonomie zwischen Recht, Macht und Freiheit. Elisabeth Holzleithner

Sexuelle Autonomie zwischen Recht, Macht und Freiheit. Elisabeth Holzleithner Sexuelle Autonomie zwischen Recht, Macht und Freiheit Elisabeth Holzleithner Spannungsfelder Zucht / Sittlichkeit Konvention Ordnung Sicherheit Freiheit / Willkür Zerstörung Unordnung Unsicherheit Autonomie

Mehr

Recht Macht Geschlecht Genderfragen in juristischer Perspektive

Recht Macht Geschlecht Genderfragen in juristischer Perspektive Recht Macht Geschlecht Genderfragen in juristischer Perspektive Elisabeth Holzleithner Universität Zürich FS 2012 Einbettungen: Feministische Skepsis dem Recht gegenüber Treacherous and uncertain and alien

Mehr

Recht, Gerechtigkeit und Wahrheit

Recht, Gerechtigkeit und Wahrheit Recht, Gerechtigkeit und Wahrheit Elisabeth Holzleithner After Work Forum Graz, 28.11.2013 Ein Gerechtigkeitsproblem Holzleithner Gerechtigkeit 2 Gerechtigkeit Primär für Beziehungen unter Menschen relevant

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Die Bedeutung der Kategorie Geschlecht in der Sozialen Arbeit

Die Bedeutung der Kategorie Geschlecht in der Sozialen Arbeit Prof. Dr. Birgit Meyer Die Bedeutung der Kategorie Geschlecht in der Sozialen Arbeit Vortrag auf der Tagung der BAG Wohnungslosenhilfe zum Thema: Menschenrechte und Frauenrechte in der Wohnungslosenhilfe

Mehr

Zum pädagogischen Umgang mit Gleichheit und Differenz

Zum pädagogischen Umgang mit Gleichheit und Differenz Zum pädagogischen Umgang mit Gleichheit und Differenz Fallstricke und Ambivalenzen Christine Riegel (Uni Tübingen) 33. Sozialpädagogiktag Differenz und Ungleichheit. Diversität als Herausforderung für

Mehr

Vorlesung Gender Law. FS 2013 III. Differenz. Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel

Vorlesung Gender Law. FS 2013 III. Differenz. Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Vorlesung Gender Law FS 2013 III. Differenz Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Recht und Gleichheit in der Kritik Differenz und Gleichheit:

Mehr

QUEERE UND INTERSEKTIONALE PERSPEKTIVEN IN DER PÄDAGOGIK DR. INES POHLKAMP, GENDERINSTITUT BREMEN

QUEERE UND INTERSEKTIONALE PERSPEKTIVEN IN DER PÄDAGOGIK DR. INES POHLKAMP, GENDERINSTITUT BREMEN QUEERE UND INTERSEKTIONALE PERSPEKTIVEN IN DER PÄDAGOGIK DR. INES POHLKAMP, GENDERINSTITUT BREMEN POHLKAMP@GENDERINSTITUT-BREMEN.DE AUFBAU EINLEITUNG: BEN IST EIN MÄDCHEN*, LANE HAT ZWEI MÜTTER UND BEZHAD

Mehr

Uns wird gleich ganz anders

Uns wird gleich ganz anders Uns wird gleich ganz anders Argumente, Strategien, Techniken, Tipps vs. Parolen, Diffamierungen, Diskriminierungen DI Peter Warbanoff, 12. Februar 2015 Inhalte: Kurze Wiederholung von Workshop 1 Was bedeutet

Mehr

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich.

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich. 16/SN-432/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Aßmayergasse 10/5 1120 Wien www.regenbogenfamilien.at Stellungnahme Der Verein FAmOs gestattet sich zum Entwurf des

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat Das Basis-Dokument Wien ist eine internationale Großstadt, die von unterschiedlichen Lebensstilen, Weltanschauungen und Auffassungen geprägt ist. Junge und Alte, Frauen und Männer, Menschen unterschiedlicher

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

Emanzipation und Kontrolle? Zum Verhältnis von Demokratie und Sozialer Arbeit

Emanzipation und Kontrolle? Zum Verhältnis von Demokratie und Sozialer Arbeit Emanzipation und Kontrolle? Zum Verhältnis von Demokratie und Sozialer Arbeit Thomas Geisen Übersicht Demokratie und Moderne Soziale Arbeit und Demokratie Vier Fragen zum Verhältnis von Sozialer Arbeit

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

INKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann

INKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann INKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann Vorgehen 1. Das Leitbild Inklusion in der UN-BRK 2. Erfahrungen von Verkennung

Mehr

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Europa. Dr. Nicole Busby Universität Stirling

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Europa. Dr. Nicole Busby Universität Stirling Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Europa Dr. Nicole Busby Universität Stirling Einleitung A Right to Care: Unpaid Care Work in European Employment Law (OUP, 2011) Spezifischer, auf Rechten

Mehr

Anlage Fragebogen zur Online-Befragung der Gleichstellungsstelle für Frauen

Anlage Fragebogen zur Online-Befragung der Gleichstellungsstelle für Frauen 1 Anlage Fragebogen zur Online-Befragung der Gleichstellungsstelle für Frauen Gesellschaftspolitisches Engagement Frage 1 Wie bewerten Sie folgende Aussagen?: Frauen haben heute die gleichen Möglichkeiten

Mehr

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Gendergleichstellung im Europarecht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien

Gendergleichstellung im Europarecht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien Gendergleichstellung im Europarecht Elisabeth Holzleithner Universität Wien Gleichstellung Gleichbehandlung Antidiskriminierung Förderung der unterrepräs. Gruppe Gender Mainstreaming Verbot von direkter

Mehr

Impfen und Kindeswohl

Impfen und Kindeswohl ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht Impfen und Kindeswohl Schutzimpfungen rechtliche, ethische und medizinische Aspekte Wien,

Mehr

Ich beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der

Ich beziehe mich auf Ihre  s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf

Mehr

Klischees und feine Unterschiede

Klischees und feine Unterschiede Klischees und feine Unterschiede Die Klischees oder Warum Männer nicht zuhören und Frauen schlecht einparken (Allan und Barbara Pease) Männer sind vom Mars, Frauen von der Venus (Chris Evatt) Die Klischees

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16.

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. Mai 2017 DIE VERWALTUNGSGERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Die Grundrechtsbindung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw33001/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Koppi gg. Österreich, Urteil vom 10.12.2009, Bsw. 33001/03. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Zivildienstpflicht von Predigern

Mehr

Gesetzgebung im Familienrecht Ein Werkstattbericht

Gesetzgebung im Familienrecht Ein Werkstattbericht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Ein Werkstattbericht David Rüetschi Leiter Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Bundesamt für Justiz 23. Juni 2015 Übersicht

Mehr

Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz

Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz 2000U 3009 Carmen Leicht-Scholten Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute Campus Verlag Frankfurt/New York Inhalt Einleitung

Mehr

ÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN UND HÄUSLICHER GEWALT. Istanbul- Konvention ANGSTFREI GEWALTFREI

ÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN UND HÄUSLICHER GEWALT. Istanbul- Konvention ANGSTFREI GEWALTFREI ÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN UND HÄUSLICHER GEWALT Istanbul- Konvention ANGSTFREI GEWALTFREI WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS? Das neue Übereinkommen

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz

Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz MINTEGRA-Tagung vom 7. Oktober 2015, Buchs (SG) Tarek Naguib, nagu@zhaw.ch Intro Was sehen Sie? Vorurteile, die auf Stereotypen beruhen Was hören Sie?

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern!

Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Rechte der Frauen in Deutschland Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Deutsches Recht Grundgesetz: Artikel 3: Alle Menschen sind vor

Mehr

Frauen und Familien in der DDR

Frauen und Familien in der DDR Frauen und Familien in der DDR Inhaltsverzeichnis Emanzipation der Frau im Sozialismus Gleichstellung von Mann und Frau Frauenarbeit in der DDR Partnerschaft und Ehe in der DDR Theorie von Marx und Engels

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Weitere Files findest du auf www.semestra.ch/files DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Männlichkeitsforschung Am Text Der gemachte Mann

Mehr

ZIVILCOURAGE UND ANTI-RASSISMUS-ARBEIT

ZIVILCOURAGE UND ANTI-RASSISMUS-ARBEIT Betrifft: Anzeige gemäß 24 Abs 2 GlBG gegen die noch auszuforschende Person mit der Telefonnummer..., als unmittelbaren Täter und gegen das Medium...als Beitragstäter. in eventu Anzeige gemäß Art. IX Abs

Mehr

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt

Mehr

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische

Mehr

Richtlinie 2004/113/EG Gleichbehandlung Güter und Dienstleistungen

Richtlinie 2004/113/EG Gleichbehandlung Güter und Dienstleistungen Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. Richtlinie 2004/113/EG

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende

Mehr

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

Sexualisierte Gewalt unter Schülerinnen und Schülern

Sexualisierte Gewalt unter Schülerinnen und Schülern Prävention von sexualisierter Gewalt: Katholische Schulen und Internate in der Verantwortung 12. November 2010 in Mainz Sexualisierte Gewalt unter Schülerinnen und Schülern Erkennen und Eingreifen in Schule

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Übung Verfassungsrecht

Übung Verfassungsrecht Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten

Mehr

Mädchen, Macht und Markt - Perspektiven der Mädchen- und Frauenarbeit im Neoliberalismus

Mädchen, Macht und Markt - Perspektiven der Mädchen- und Frauenarbeit im Neoliberalismus Mädchen, Macht und Markt - Perspektiven der Mädchen- und Frauenarbeit im Neoliberalismus Gastprof. Dr. Heike Kahlert (ZIF Hildesheim/Universität Rostock) Hamburg, 19. Juni 2008 Überblick Neoliberalismus:

Mehr

Workshop: LGBTI Rechte - Zwischen Diversity Management und Menschenrechtsschutz Berlin Axel M. Hochrein

Workshop: LGBTI Rechte - Zwischen Diversity Management und Menschenrechtsschutz Berlin Axel M. Hochrein Workshop: LGBTI Rechte - Zwischen Diversity Management und Menschenrechtsschutz Berlin 15.04.2015 1. Kriminalisiertes Menschenrecht 2. Situation LGBTI weltweit 3. Ursachen staatlich und gesellschaftlich

Mehr

Diversity-Kompetenz in sozialen Berufen

Diversity-Kompetenz in sozialen Berufen Diversity-Kompetenz in sozialen Berufen Caritas Bildungszentrum in Stuttgart am 14. - 15.10.2015 Ziele der Fortbildung 1) Hintergrundinformation über Theorie und Praxis von Diversity 2) Begriffsdifferenzierung

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung

Mehr

Männer und Familie Perspektiven aus der Männlichkeitsforschung

Männer und Familie Perspektiven aus der Männlichkeitsforschung Männer und Familie Perspektiven aus der Männlichkeitsforschung Michael Meuser 3. Europäischer Fachkongress für Familienforschung Wien, 12.6.2008 Michael Meuser Wien, 12.06.2008 1 Entdeckung des Vaters

Mehr

Gender und Diversity im Gesundheitsmanagement

Gender und Diversity im Gesundheitsmanagement Gender und Diversity im Gesundheitsmanagement Mitbestimmt geht s mir besser! Seite 1 Leitlinien für Gender und Diversity im Gesundheitsmanagement Beteiligung: Marginalisierten Gruppen eine Stimme geben!

Mehr

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-

Mehr

Europas Werte von innen und außen : Die EU als normative power?

Europas Werte von innen und außen : Die EU als normative power? Anne Faber Europas Werte von innen und außen : Die EU als normative power? Die Grund- und Menschenrechte in der Europäischen Union als Basis einer gemeinsamen europäischen Identität I 22.11.2011 Organisation

Mehr

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot Presseinformation vom 5. Dezember 2017 G 258/2017 ua 1010 Wien, Freyung 8 Österreich Wolfgang Sablatnig, BA Mediensprecher des Verfassungsgerichtshofes Tel +43 (1) 531 22 1006 mediensprecher@vfgh.gv.at

Mehr

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Integration - Inklusion Diversity

Integration - Inklusion Diversity Integration - Inklusion Diversity Was bedeutet das für die soziale Praxis? Vielfalt (an-)erkennen Fachtagung 26. März 2015 Hamburg Dr. Hubertus Schröer - Institut IQM 1 Es gibt nichts Praktischeres als

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)

Mehr

Multikulturelle Gesellschaft und christliche Leitkultur

Multikulturelle Gesellschaft und christliche Leitkultur Parallelgesellschaft??? Fremde in der Gesellschaft Religion in der Gesellschaft Toleranz Multikulturelle Politik Konflikte Toleranz 1. Gleichheitsgrundsatz Alle Menschen sind gleich - Niemand darf wegen

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Impfen und Kindeswohl

Impfen und Kindeswohl Impfen und Kindeswohl 2. Fachtag Ethik Kinderrechte Wien, 17. März 2017 ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht 173 ABGB 5 (1) Einwilligungen

Mehr

Dr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.

Dr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist

Mehr

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen Zusammenfassung In der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht es um die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.

Mehr

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6482

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6482 Christian Gleich (Autor) Arbeitsrechtliche Privilegien der Religionsgemeinschaften als Ausnahme vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Überblick. Gender oder Diversity? Mainstreaming oder Management?

Überblick. Gender oder Diversity? Mainstreaming oder Management? oder? oder? Vortrag von Dr. Irene Pimminger am 29. Oktober 2015 - Forum Sachsen- Anhalt Überblick Vergleich: Betriebliche AnLdiskriminierung Zum Vergleich: EU- Ebene Ablösung oder Zusammenführung worauf

Mehr

Frauen auf der Flucht

Frauen auf der Flucht Salzburg Diskurse 2016 ZUKUNFT MIGRATION 2. Dezember 2016 Frauen auf der Flucht Befunde und Ausblicke Mag.a Birgit Einzenberger UNHCR Österreich Überblick Befunde Fluchtgründe von Frauen und Mädchen Situation

Mehr

Gericht Verfassungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl G220/91,G221/91,G222/91. Sammlungsnummer 13038

Gericht Verfassungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl G220/91,G221/91,G222/91. Sammlungsnummer 13038 12.03.1992 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 12.03.1992 Geschäftszahl G220/91,G221/91,G222/91 Sammlungsnummer 13038 Leitsatz Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Frauen-NachtarbeitsG;

Mehr

Vielfalt als Normalität

Vielfalt als Normalität Vielfalt als Normalität Prof. Dr. Maureen Maisha Eggers Kindheit und Differenz (Diversity Studies) Angewandte Kindheitswissenschaften Ringvorlesung am 18.11.08 WS 08/09 Übersicht Was ist Vielfalt? Und

Mehr

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom ) UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Diskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.

Diskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12. Diskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.2011 Manfred Liebel Internationale Akademie (INA) an der Freien Universität

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. VEREINBARKEIT VON BERUF

Mehr

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender en der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender Mainstreaming Experts International 1. Welchen Stellenwert werden Sie

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege?

PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? Versuch einer Abgrenzung zwischen den pflegerischen Betreuungsleistungen des SGB XI und den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe Fachtagung des Deutschen

Mehr

Jugendsession > Dossier. Gleichstellung von Mann & Frau September 2011

Jugendsession > Dossier. Gleichstellung von Mann & Frau September 2011 Jugendsession 2011 1. 4. September 2011 > Dossier Gleichstellung von Mann & Frau 1. Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis... 2 2. Einleitung... 2 3. Stand der Gleichstellung... 2 4. Das Gleichstellungsgesetz...

Mehr

MORALTHEOLOGIE I VORAUSSETZUNGEN UND GRUNDLAGEN

MORALTHEOLOGIE I VORAUSSETZUNGEN UND GRUNDLAGEN Inhaltsverzeichnis Seite 1 MORALTHEOLOGIE I VORAUSSETZUNGEN UND GRUNDLAGEN 1 Person als Ausgangspunkt theologisch-ethischen Nachdenkens 2 1.1 Aus Lehm geknetet und zur Freiheit berufen biblische Aussagen

Mehr

Kollektive Identität Sebastian Haunss Universität Bremen

Kollektive Identität Sebastian Haunss Universität Bremen Kollektive Identität Sebastian Haunss Universität Bremen » ein Plastikwort vielmehr ist die Suche nach kollektiver Identität mit der Abwertung ganzer anderer Kollektive dialektisch verbunden, indem sie

Mehr

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Warum eine Schule fu r alle eine menschenrechtliche Notwendigkeit ist Salzburg, 6. Juni 2013 Überblick Menschenrecht Bildung Grundprinzipien

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen

Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at

Mehr