Recht Macht Geschlecht: Grundlagen der Genderforschung im Recht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien
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- Reiner Thomas
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1 Recht Macht Geschlecht: Grundlagen der Genderforschung im Recht Elisabeth Holzleithner Universität Wien
2 Recht im Alltag: Wenn etwas zu einem rechtlichen Ereignis wird Ein Riss in der Normalität : ein Fall Rechtliche Relevanz? Code Recht/Unrecht (Welche) Institutionen? (Welche) Verfahren? Optimale Ergebnisse? Zahlt es sich aus, in den rechtlichen Diskurs einzusteigen? Kosten (nicht nur finanziell!) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 2
3 Vielschichtigkeit von Recht als Sollensordnung Rechtsnormen in ihrer Anwendung durch staatliche Behörden Dogmatische Rechtslehre an Universitäten Rechtsphilosophische Lehren Staatliche Institutionen (Gericht, Verwaltungsbehörde, Polizei, Gefängnis...) Gestaltung von Räumen, Uniformen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 3
4 Legitimation von Recht Sollensordnung zwischen Macht und Herrschaft bedarf der Legitimation Friedenssicherung Demokratie, Menschenrechte Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung Vertrauenswürdigkeit rechtlicher Institutionen Die Rechtsordnung soll legitim sein Geschlechtergerechtigkeit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 4
5 Ebenen des Rechtsdiskurses Verfassungsrecht Staatsorganisation, Grundrechte Verwaltungsrecht z.b. Fremdenrecht, Universitätsrecht, Recht der Gleichstellung im öffentlichen Dienst Privatrecht z.b. Ehe- und Familienrecht, Recht der eingetragenen PartnerInnenschaft; Arbeitsrecht Strafrecht in seinem Anwendungsbereich z.b. Strafbarkeit von Handlungen gegen die sexuelle Integrität Europarecht: Anwendungsvorrang Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 5
6 Juristische Methoden Anwendung von generell-abstrakten Rechtsnormen auf einen Fall ( Sachverhalt ) Individuell-konkreter Rechtsakt Konstruktion des Sachverhalts Ermittlung des Sinns der anzuwendenden Norm durch Interpretationsmethoden Ermittlung relevanter Präjudizien Spielräume durch Unbestimmtheit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 6
7 Aufgaben der Legal Gender Studies Geschlechtersensible Analysen vornehmen und einfordern Ebene der Theorie: Grundlegende Ansätze Ebene der Praxis: Rechtsfeldanalysen: zb Gleichstellungsrecht, Sexualstrafrecht Einzelfallanalysen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 7
8 Legal Gender Studies Theorien und rechtliche Entwicklungen
9 Ausgangspunkt: Skepsis Treacherous and uncertain and alien and slow, law has not been women s instrument of choice. (Catharine MacKinnon) The Master s tools will never dismantle the master s house. They may temporarily allow us to beat him down at his own game, but they will never enable us to bring about genuine change. (Audre Lorde) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 9
10 Zugänge feministischer Rechtswissenschaft Phase/Ansatz Diskriminierung Gleichheit Gleichheitsdoktrin durch Differenzierung als Gleichsein Theorien von Gleichheit und Differenz durch falsche/fehlende Differenzierung durch Anerkennung der wahren Unterschiede Beziehungsfeminismus durch Abwertung von Weiblichkeit durch Umgestaltung der Gesellschaft: weibliche Werte Feministische Theorie von männlicher Dominanz und weiblicher Unterwerfung Intersektionelle, pluralistische Ansätze durch das System männlicher Herrschaft einfach & mehrfach durch Übersetzung von Diversität in Hierarchie durch Aufbrechen des Systems sexualisierter Dominanz von Männern komplexe Gleichheit Bedingungen f Autonomie in unterschiedlichen Sphären Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 10
11 Gleichheitsdoktrin Anfang der siebziger Jahre Motto: Wir können, was die können. Wir können so sein wie sie Eigentlich sind wir so wie sie (in rechtlich relevanter Hinsicht). Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 11
12 Gleichheit als Gleichsein Rechtliche Differenzierung ausschließlich im Fall von körperlichen Eigenheiten Keine Ungleichbehandlung aufgrund psychologischer, sozialer oder anderer angeblicher Geschlechtsunterschiede Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 12
13 ... als wären Frauen geschlechtsneutrale Personen, die in einem Frauenkörper gefangen sind (MacKinnon) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 13
14 Sex Gender- Regime Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 14
15 Gleichheitsdoktrin: Erfolge Klagsserie des Women s Rights Project der ACLU unter Ruth Bader Ginsburg Rechtsbereinigung Häufig mit männlichen Beschwerdeführern Väter Witwer Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 15
16 Exkurs: Zur Situation in Österreich Artikel 7. (1) B-VG Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Gleichheit als Sachlichkeit Eine rechtliche Ungleichbehandlung muss sachlich gerechtfertigt sein: Sie muss auf einem vernünftigen Grund beruhen und verhältnismäßig sein. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 16
17 Wandel der Geschlechterverhältnisse in Norm und Empirie Reale Abkehr von der reinen Hausfrauenehe : zunehmende Erwerbstätigkeit von Ehefrauen Normative Abkehr vom Modell der Hausfrauenehe durch die Familienrechtsreform Erkenntnis zur Witwerpension Ein Festhalten am früheren Rollenbild von Mann und Frau ist nicht mehr möglich (VfSlg 8871/1980). Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 17
18 Regel zu Geschlechtergleichheit in Österreich Es können nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in der Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden. (VfSlg. 8871/1980, Witwerpension) Aufrechterhaltung ungleicher rechtlicher Regelungen nur, wenn sie im Lauf der Zeit plausibler werden Aber: Gleichmacherei ist nicht geboten Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 18
19 Phyllis Schlafly: Kampf gegen die feministische Gleichmacherei Das Langzeitziel von Feministinnen ist eine androgyne Gesellschaft. Sie ignorieren die Tradition und die menschliche Natur und wollen uns verbieten, im öffentlichen oder im privaten leben noch Unterschiede zwischen Männern und Frauen wahrzunehmen. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 19
20 Gleichheitsdoktrin - Problematik Gleichheit nur im Fall von Gleichsein ( similarly situated ) Anpassung an männliche Standards z.b. Schwangerschaft analog zu Krankheit Abbau der wenigen Bestimmungen, durch die Frauen bessergestellt waren Gleichmacherei? Weiblichkeit? Gender Pride? Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 20
21 Theorie der wahren Differenzen Keine Anpassung an männliche Standards Aufwertung von typisch weiblichen Tätigkeiten Schwangerschaft Ein Vermögen bzw. Zustand sui generis (vs. Analogie zu Krankheit/Behinderung) Mutterschaft besonderes soziales Phänomen (vs. Gleichsetzung mit Vaterschaft) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 21
22 Dilemma der Differenz Rechtliches Wahrnehmen von Differenz : Betonung von Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Normierung auf Basis von Gleichsein : Mangelnde Sensibilität für Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 22
23 Gleichstellung und Differenzdilemma: Lommers (EuGH 2002) Kontext: unzureichendes Angebot an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen Regelung: Begrenzte Anzahl von subventionierten Kinderbetreuungsplätzen Prioritär für Frauen Für Männer nur im Notfall (zb Alleinerzieher) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 23
24 Differenzdilemmata in Österreich Pensionsantrittsalter & Nachtarbeit Festlegung eines unterschiedlichen Pensionsantrittsalters gleichheitswidrig? Verbot der Nachtarbeit von Frauen gleichheitswidrig? Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 24
25 Schritte zur Geschlechtergleichheit (bis Anfang der 1990er Jahre) Strafrecht: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1975) Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft (1979; Nov. 1985, 1990) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (1979; 1982) Strafrecht: Teilnovelle des Sittlichkeitsstrafrechts ; Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe (1989) Gleichbehandlungsgesetz für den öffentlichen Dienst (1992) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 25
26 Erkenntnis zum unterschiedlichen Pensionsantrittsalter Unbestritten: Doppelbelastung von berufstätigen verheirateten Frauen Frauen, die mit einem Mann leben Frauen mit Obsorgepflichten (Kinder, Angehörige) ABER: Unterschiedliches Pensionsalter: kein geeignetes Mittel, um dem entgegenzuwirken VIELMEHR: Das niedrigere Pensionsanfallsalter für Frauen kommt eher jener Gruppe von Frauen zugute, deren Berufslaufbahn nicht durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder unterbrochen war. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 26
27 Frauennachtarbeitsverbot Hier geht es [...] um die Hintanhaltung der konkreten Gefahr einer Mehrbelastung durch die Nachtarbeit. Dass dieses Ziel gerechtfertigt ist, steht außer Zweifel. Frauen [sind] bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt doch (noch) häufig besonderem Druck zur Übernahme von Nachtarbeit ausgesetzt, da es ihnen diese ermöglicht, sich tagsüber häuslichen Angelegenheiten zu widmen. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 27
28 Schutz und Verbot [E]in wirksamer Schutz vor jenem besonderen Druck auf Frauen zur Übernahme von Nachtarbeit [ist] nur durch ein generelles Verbot der Beschäftigung von Frauen in der Nacht gewährleistet. Das generelle Verbot mutet jenen, die dieses Schutzes aufgrund ihrer günstigeren Lage nicht (mehr) bedürfen zu, in Solidarität mit den Schutzbedürftigen auf Nachtarbeit zu verzichten. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 28
29 Ermessensspielräume Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, abzuwägen, ob er den für (noch) erforderlich gehaltenen Schutz gewährt und damit indirekt [...] die überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern verfestigt, oder die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern auf Kosten eines verlässlichen Schutzes der gegenwärtig Betroffenen für die Zukunft vorantreibt. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 29
30 Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswe-sen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastge-werbe gemäß 189 ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Mu-sikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau-stellungen, Darbie-tungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Für-sorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ne-ben den Angehörigen der Gesundheitsbe-rufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals. (2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für a) Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; b) das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken; c) Ärztinnen; d) Dienstnehmerinnen, die eine Berufstätigkeit im Krankenpflege-fach-dienst, in den me-dizinisch-technischen Diensten und in den Sanitäts-hilfs-diensten ausüben; e) Anstaltshebammen; f) Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art inne-haben; g) Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben; h) Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestal-ter verrichten; i) Dienstnehmerinnen in Bereichen des Zimmer- und Gebäudereini-gungsgewerbes, hinsicht-lich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführungen sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reini-gungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen; j) Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes, hin-sichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstun-den durchgeführt werden können; k) Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungs-tätigkeiten an Unter-richts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und - einrich-tungen, bei beruflichen Interessenver-tretungen und Sozialversicherungsträ-gern verrichten; l) Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzlei-tungen des Bewa-chungsgewerbes; m) Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongressähnlichen Ver-anstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen. (3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für a) Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin-dern und Jugendli-chen, BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen; b) Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsge-setz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen; c) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten; d) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiterge-setzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten; e) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestellten-gesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten; f) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergeset-zes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienst-verhältnis zu einem Liegenschafts-eigentümer stehen und denen die Haus-betreuung im Sinne des 23 Abs. 1 des Mietrechtsge-setzes, idf der Wohn-rechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt; g) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagen-führergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928, gelten; h) Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961. (4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsge-sellschaften, die im kultischen Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 237/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 30
31 Der Ehename Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. ( 93 Abs. 1 ABGB) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 31
32 VfGH: Die Gepflogenheiten beim Ehenamen... Begehren [zwei Menschen] die Trauung, haben sie sich offenbar mit der Notwendigkeit eines gemeinsamen Familiennamens abgefunden und ihre Wahl getroffen. Wenn das Gesetz dann nicht auf einer förmlichen Erklärung besteht, sondern mangels einer solchen ausdrücklichen Wahl annimmt, daß der Name des Mannes gewählt wurde, ist dies keine Bevorzugung des Mannes,... Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 32
33 ... haben sich nicht geändert... sondern [...] die Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten. Daß sich diese tatsächlichen Gegebenheiten bereits in einem Maße geändert hätten, das die Regelung als unsachlich erscheinen ließe (... VfSlg. 8871/ ), behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 33
34 Die neue Regel Der Gleichheitssatz [...] verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auf eine Änderung der tatsächlichen Gepflogenheiten bei der freien Wahl des Ehenamens hinzuwirken. (VfSlg 13661/1993, Ehename) Die alte Regel: Es können nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in der Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden. (VfSlg. 8871/1980, Witwerpension) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 34
35 Gleichheitssatz und Gleichstellung Artikel 7 (2) B-VG. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (Anfügung 1998) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 35
36 Beziehungsfeminismus bzw. Kultureller Feminismus Diagnose zur männlichen Kultur Favorisiert Individualismus, legitimiert Gewalt Rechtlich Institutionalisiert Verschreibung: eine andere Stimme (Gilligan) Pflege von Beziehungen Fürsorge für andere Ausgehen von Bedürfnissen, nicht von abstrakten und insofern nichts sagenden Prinzipien wie Gleichheit Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 36
37 Beziehungsfeministische Rechtskritik Menschenbild des Rechts: Rationalität als Maximierung individueller Interessen in Abgrenzung voneinander Problematik der Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Beziehungen, Vertrauen) Institutionell: Alternative Methoden der Konfliktbearbeitung (Mediation) Thematisierung der Bedingungen der Nutzung von Recht Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 37
38 Backlash Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) vs Sears Rosalind Rosenberg vs. Alice Kessler-Harris Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 38
39 Unterrepräsentation: Zeichen struktureller Diskriminierung? Definition struktureller Diskriminierung: Formale Chancengleichheit ist verwirklicht Dennoch: auffällige Korrelation zwischen Der Quote von Inhabern gut und besser dotierter Stellen, Ämter und Funktionen und einer für diese Stellen, Ämter und Funktionen irrelevanten Eigenschaft: zb Geschlecht, Hautfarbe Dann muss man annehmen, dass die Strukturen dieser Gesellschaft die Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen fördern und unterstützen. (Rössler) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 39
40 Problem: Anwendung auf den Fall eines Unternehmens Kessler-Harris: Sears muss diskriminiert haben Indizien Geschlechtlich segregierter Arbeitsmarkt Männliche Konnotation und entsprechende Vorurteile Rosenberg: Sears muss nicht diskriminiert haben Frauen sind traditionell daran interessiert, Familie und Erwerbsarbeit miteinander zu verknüpfen Frauen haben feminine Werte internalisiert, solche Präferenzen entwickelt und handeln entsprechend Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 40
41 Differenz und Autonomie Aushebelung des Konzepts der strukturellen Diskriminierung unter Verweis auf das Anderssein und die daraus resultierenden anderen Entscheidungen ( freie Wahl!) von Frauen Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 41
42 Theorie von Dominanz und Unterwerfung Differenz : Samthandschuh auf der eisernen Faust der Herrschaft (MacKinnon) Gilligan: Eine andere Stimme MacKinnon: Eine neue Stimme! One that "would articulate what she cannot now, because his foot is on her throat." Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 42
43 Frausein nach MacKinnon Ein permanenter Prozess der Beschädigung Weiblichkeit : Überlebensstrategie Männer haben die Wahl. Frauen müssen hinnehmen. Erotisierung von Dominanz und Unterwerfung To be a means to the end of the sexual pleasure of one more powerful is, empirically, a degraded status and the female position. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 43
44 Gleichheit als Dominanzverbot Maßstab für die Beurteilung der Legitimation einer gleichen oder differenzierenden Bestimmung: Ob die Unterdrückung von Frauen dadurch fortgeschrieben wird oder nicht. An equality question is a question of the distribution of power. Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 44
45 Frauen als unterdrückte Klasse Im öffentlichen Leben mangels adäquater Partizipation Im privaten Leben durch Ausbeutung, Marginalisierung und Gewalt Im Sexuellen durch sexualisierte Gewalt und deren mangelhafte rechtliche Regelung Sexuelle Autonomie gibt es für Frauen nicht Sexuelle Übergriffe (Vergewaltigung, Belästigung) Pornographie, Prostitution Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 45
46 Große Theorie versus Lokale Verstörungen Kritik an konventionellen Feminismen Ausgang von Normfiguren Reproduktion von Privilegien Tendenz zur Vertretung der Interessen der Privilegierten Die üblichen Verdächtigen, nur weiblichen Geschlechts Ausschlüsse, Unterdrückung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 46
47 Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 47
48 Wer sind die privilegierten Subjekte des Feminismus? Unterschiede Nach feministischer Strömung Nach Handlungszusammenhang Jede Strömung, jeder Handlungszusammenhang Erzeugt Wissen und Gemeinschaft Verursacht Blindheiten und schließt aus Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 48
49 Multidimensionale Positionierung Position bzgl. Arbeitsmarkt Ethnizität Race Sex Citizenship Politische & Soziale Berechtigung Genitalien Hormone Chromosomen Verantwortung für andere Sexuelle Orientierung Gender Stereotypen Prototypen Darstellungen homo, hetero, bi trans Mit dem Körper Mit den Normen Körperliche & geistige Fähigkeiten Gender- Identifikation Religion Weltanschauung Alter Soziale Position Sozio-ökonomisch; Respektabilität Kontradiktorische Subjektpositionen Kultur Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 49
50 Mehrfachgefährdung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 50
51 Mögliche Wege Die Frauenfrage stellen als die Frage nach den Ausgeschlossenen Situationen auf das Vorhandensein der notwendigen Bedingungen für Autonomie überprüfen (wider die Autonomiekeule ) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 51
52 Vorschlag: Frage nach (den Bedingungen von) Autonomie Adäquater Bereich von Lebensmöglichkeiten (sozial hergestellt und akzeptiert) Geistig-körperliche Fähigkeiten: Wissen um Lebensmöglichkeiten und entsprechendes Verhalten (Entwicklungsdimension) Aktuelle Handlungsfähigkeit: Relative Abwesenheit von Zwang, Manipulation und Täuschung Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 52
53 Fazit Bei allen Komplexitäten: Geschlecht bleibt in jeweiliger Konstruktion ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für Lebenschancen Geschlechterdynamik als Fokus Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 53
54 Es bleibt viel zu tun Auf allen Ebenen des Rechtsdiskurses Rechtspolitisch im Prozess der Rechtssetzung In der Lehre der Rechtswissenschaft Mit Blick auf die Rechtsanwendung Rechtsanwendende Organe Rechtsunterworfene (Wissen und Zugang) Es ist alles sehr kompliziert. (Lex Sinowatz) Elisabeth Holzleithner Recht Macht Geschlecht 54
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