Recht Macht Geschlecht Genderfragen in juristischer Perspektive

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1 Recht Macht Geschlecht Genderfragen in juristischer Perspektive Elisabeth Holzleithner Universität Zürich FS 2012 Einbettungen: Feministische Skepsis dem Recht gegenüber Treacherous and uncertain and alien and slow, law has not been women s instrument of choice. (Catharine MacKinnon) TheMaster stoolswill never dismantle the master s house. They may temporarily allow us to beat him down at his own game, but they will never enable us to bring about genuine change. (Audre Lorde) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 2

2 The Master s Game Rechtliche Institutionalisierung und Legitimation von männlicher Vorherrschaft in Öffentlichkeit und Privatheit als angeblich naturwüchsige Räume Privatisierung und Isolierung weiblicher Themen und Probleme im Rechtsdiskurs Ausschluss und Marginalisierung von Frauen und von geschlechtsspezifischen Themen ( Frauenpolitik und so Gedöns. Gerhard Schröder) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 3 Frauen an der Wiege der modernen Staatlichkeit: Jean Bodin Was die Frauen anbelangt, so sei nur das eine gesagt: Ich bin der Meinung, sie sollten von allen Magistratsämtern, Befehlsfunktionen, Richterstellen und öffentlichen Ratsversammlungen so weit wie möglich ferngehalten werden, damit sie sich mit Hingabe ihren Aufgaben als Gattinnen und Hausfrauen widmen. (Bodin, SL, III.8, L365, dt. 570) Die Natur habe dem männlichen Geschlecht und nicht etwa der Frau die Gaben der Stärke, der Klugheit, des Kämpfens und des Befehlens verliehen. Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 4

3 und weiter bei Bodin dass sich nach Mannesart zu verhalten dem weiblichen Geschlecht mit seiner Schamhaftigkeit und Bescheidenheit zuwiderläuft (SL, VI.5, F1001, dt. 449). ein mannhaftes, tapferes Volk könnte sich nur mühsam mit dem Regiment einer Frau abfinden. (SL, VI.5, F1002; dt. 450) Mein Anblick soll Sie lehren, Bodin, dass Sie nur ein Badin sind!. (Königin Elisabeth I.) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 5 Halbierte Aufklärung Zum Beispiel: Kant Der Mann erwirbt ein Weib, das Paar erwirbt Kinder und die Familie Gesinde. Die Natur gibt vor: Der eine muss gehorsamen (wie das Kind den Eltern, oder das Weib dem Mann) und der andere befiehlt. (ÜG, A 238, 147) alles Frauenzimmer entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam nur Inhärenz. (MS, RL A 167/B 197, 433)

4 Vernunftrecht Begründung von Herrschaft durch Zustimmung zu einem Gesellschaftsvertrag Durch Eidgenossen (zum Beispiel) Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern, in keiner Not uns trennen und Gefahr. Wir wollen frei sein, wie die Väter waren, eher den Tod, als in der Knechtschaft leben. Das Ergebnis im Verfassungsformat Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanen verhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen. (Art. 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1848)

5 Das Vorbringen der Emily Kempin, geb. Spyri ( ) Auftritt vor Gericht als Vertreterin ihres Mannes ( ): Gemäss Art 4 BV müsse auch weiblichen Schweizerinnen das Aktivbürgerrecht (als Voraussetzung der Advokatur) zukommen: Schliesslich differenziere die BV nicht zwischen männlichen und weiblichen Staatsbürgern. die Wehrpflicht? Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Geschlechtsneutrale Interpretation: Sanitätsdienst, Militärpflichtersatzsteuer das fehlende Stimmrecht? Wenn die Frauen bisher das Stimmrecht nicht beansprucht haben, so sei dasselbe ihnen dadurch nicht verloren gegangen.

6 Aber die ehemännliche Vormundschaft! erstrecke sich nur auf das Vermögen, nicht die Person. falle durch selbständige Ausübung eines Berufes weg. Im übrigen, so Kempin Aktivbürgerschaft = bürgerliche Ehrenfähigkeit Die beanspruche sie mangels Verlustes für sich Das Imperium schlägt zurück Wenn nun die Rekurrentin scheint folgern zu wollen, die Bundesverfassung postuliere die volle rechtliche Gleichstellung der Geschlechter auf dem Gebiete des gesammten öffentlichen und Privatrechtes, so ist diese Auffassung eben so neu als kühn; Sie kann aber nicht gebilligt werden.

7 Gendering der Schweizer durch Logik und Geschichte Geschlechtergleichheit hätte geradezu unmögliche Konsequenzen Die gesamte geschichtliche Entwicklung lasse ohne Weiteres annehmen, dass die Bundes wie die Kantonsverfassung unter den Bürgern, welchen das Stimmrecht verliehen wird, nur Bürger männlichen Geschlechts, nicht auch Bürgerinnen verstehen. [Geschlechterakrobatik eine juristische Grundkompetenz] Demokratie? Die Rechtsstellung der Frau in der Schweiz ist dies kann wohl festgestellt werden in besonderem Masse nach dem modernen Grundsatz der Anerkennung der Persönlichkeitswürde der Frau orientiert. ( ) Gesamthaft ist festzustellen, dass die Schweizerin wenn man von den politischen Rechten absieht rechtlich nicht schlechter gestellt ist als ihre Schwestern in andern Staaten, selbst in solchen mit Frauenstimmrecht. ( ) Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Mitspracherecht der Frau im Staat sei nötig, weil nur diese Mitwirkung Gewähr dafür biete, dass die Schweizerin in der Gesetzgebung nicht schlechter behandelt werde als die Frau in andern Staaten. (Botschaft des Bundesrats zum Frauenstimmrecht, )

8 Eine andere Zeit: Art. 8 BV Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Emanzipatorisches Recht! Emanzipatorisches Recht?

9 Vielschichtigkeit von Recht als Sollensordnung Rechtsnormen in ihrer Anwendung (durch staatliche Behörden) Dogmatische Rechtslehre an Universitäten Staatliche Institutionen (Gericht, Verwaltungsbehörde, Polizei, Gefängnis...) Gestaltung von Räumen, Uniformen Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 17 Legitimation von Recht Sollensordnung zwischen Macht und Herrschaft bedarf der Legitimation Friedenssicherung Demokratie, Menschenrechte Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung Vertrauenswürdigkeit rechtlicher Institutionen Die Rechtsordnung soll legitim sein Geschlechtergerechtigkeit Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 18

10 Recht im Alltag: Wenn etwas zu einem rechtlichen Ereignis wird Ein Fall Rechtliche Relevanz? (Welche) Institutionen? (Welche) Verfahren? Optimale Ergebnisse? Zahlt es sich aus, sich an rechtliche Instanzen zu wenden? Kosten (nicht nur finanziell!) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 19 Juristische Methoden Anwendung von generell abstrakten Rechtsnormen auf einen Fall ( Sachverhalt ) Individuell konkreter Rechtsakt Konstruktion des Sachverhalts Ermittlung des Sinns der anzuwendenden Norm durch Interpretationsmethoden Ermittlung relevanter Präjudizien Spielräume durch Unbestimmtheit Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 20

11 Die Geburt als Rechtsfall Was ans Zivilstandsamt zu melden ist Geburt: innert drei Tagen (Art. 35 Abs. 1 ZStV) Geschlecht (Art. 8 lit. D ZStV) Vornamen(Bestimmung durch Eltern [bei Heirat und gemeinsamer elterlicher Sorge] oder Mutter) Interessen des Kindes dürfen dabei nicht verletzt werden (andernfalls: Zurückweisung des Vornamens). Geschlechterkonstruktionen Körperliches Geschlecht Genitalien, Gonaden, Hormone Chromosomen Sexuelle Orientierung Geschlechts Identifikation Soziales Geschlecht Stereotypen, Prototypen Darstellungsweisen

12 Aufgaben der Legal Gender Studies Geschlechtersensible Analysen vornehmen und einfordern Ebene der Theorie: Grundlegende Ansätze Ebene der Praxis: Rechtsfeldanalysen: zb Gleichstellungsrecht, Sexualstrafrecht Einzelfallanalysen Reformen! Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 23 Legal Gender Studies Theorien und rechtliche Entwicklungen I: Feministische Rechtswissenschaften zwischen Gleichheit und Differenz 1970er 1980er Jahre

13 Gleichheitsdoktrin Anfang der siebziger Jahre Motto: Wir können, was die können. Wir können so sein wie sie Eigentlich sind wir so wie sie (in rechtlich relevanter Hinsicht). Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 25 Gleichheit als Gleichsein Rechtliche Differenzierung ausschließlich im Fall von körperlichen Eigenheiten Keine Ungleichbehandlung aufgrund psychologischer, sozialer oder anderer angeblicher Geschlechtsunterschiede Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 26

14 So auch die feministische Gleichheitsdoktrin (ab Beginn der 1970er) Wir können, was die können. Eigentlich sind wir so wie sie (in rechtlich relevanter Hinsicht). Rechtliche Differenzierung ausschließlich im Fall von körperlichen Eigenheiten Keine Ungleichbehandlung aufgrund psychologischer, sozialer oder anderer (angeblicher) Geschlechtsunterschiede.... als wären Frauen geschlechtsneutrale Personen, die in einem Frauenkörper gefangen sind (MacKinnon) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 28

15 Sex Gender Regime Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 29 Gleichheitsdoktrin: Erfolge Klagserie des Women s Rights Project der ACLU unter Ruth Bader Ginsburg Rechtsbereinigung Häufig mit männlichen Beschwerdeführern Väter Witwer Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 30

16 So auch in der Schweiz Verstoß gegen das Gleichstellungsprinzip, wenn nur weibliche Beamtinnen sich nach 35 Beitragsjahren vorzeitig pensionieren lassen können (1983) es unterschiedliches Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte gibt (62/65; 1986) wenn ein Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während Ehe auf Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbstätig war (1990) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 31 Phyllis Schlafly: Kampf gegen die feministische Gleichmacherei Das Langzeitziel von Feministinnen ist eine androgyne Gesellschaft. Sie ignorieren die Tradition und die menschliche Natur und wollen uns verbieten, im öffentlichen oder im privaten Leben noch Unterschiede zwischen Männern und Frauen wahrzunehmen. Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 32

17 Kansas Turns Its Back Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 33 New York Says Yes To The ERA Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 34

18 Gleichheitsdoktrin Problematik Gleichheit nur im Fall von Gleichsein ( similarly situated ) Anpassung an männliche Standards z.b. Schwangerschaft analog zu Krankheit Abbau der wenigen Bestimmungen, durch die Frauen bessergestellt waren Gleichmacherei? Weiblichkeit? Gender Pride? Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 35 Theorie der wahren Differenzen Keine Anpassung an männliche Standards Aufwertung von typisch weiblichen Tätigkeiten Schwangerschaft Ein Vermögen bzw. Zustand sui generis (vs. Analogie zu Krankheit/Behinderung) Mutterschaft besonderes soziales Phänomen (vs. Gleichsetzung mit Vaterschaft) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 36

19 Dilemma der Differenz Rechtliches Wahrnehmen von Differenz : Betonung von Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Normierung auf Basis von Gleichsein : Mangelnde Sensibilität für Differenz Stigmatisierung, Benachteiligung Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 37 Beispiel für Differenzdilemma: Fall Lommers (EuGH 2002) Kontext: unzureichendes Angebot an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen Regelung: Begrenzte Anzahl von subventionierten Kinderbetreuungsplätzen Prioritär für Frauen Für Männer nur im Notfall (zb Alleinerzieher) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 38

20 Dilemma der Differenz? Was spricht gegen die Maßnahme? Was spricht für die Maßnahme? Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 39 Legal Gender Studies Theorien und rechtliche Entwicklungen II: Weiblichkeit: kulturelles Ideal oder Überlebensstrategie 1980er 1990er Jahre

21 Beziehungsfeminismus bzw. Kultureller Feminismus Diagnose zur männlichen Kultur Favorisiert Individualismus Legitimiert Gewalt Rechtlich Institutionalisiert Dagegen: Vorrangigkeit der in der traditionell weiblichen Erfahrung vorhandenen Werte Pflege von Beziehungen Fürsorge für andere Ausgehen von Bedürfnissen, nicht von abstrakten und insofern nichts sagenden Prinzipien wie Gleichheit Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 41 Beispiel: Care Ethik Männliche Gerechtigkeitsmathematik Abgleichen von Interessen im Sinne eines Fairen Ausgleichs Typisch für Rechtsdiskurs Die andere Stimme (C. Gilligan) im Moraldiskurs Relationalität weiblicher Moral Fokus auf Fürsorge, Beziehungen Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 42

22 Kohlberg: sechs Stadien der Moral Präkonventionell Klarheit von Vorgaben als richtig und falsch 1. Heteronom Orientierung an Konsequenzen 2. Individualismus, Austausch Befriedigung von Bedürfnissen Konventionell 3. Beziehungen, Interpersonalität 4. Soziales System, Gewissen Postkonventionell Erleben von sich selbst als Mitglied einer Gemeinschaft Helfen, anderen eine Freude machen, Bedürfnisse anderer Unterordnung von Beziehungen unter Recht (Anerkennung von dessen Autorität) Prüfung von Regeln im Licht von Prinzipien 5. Sozialkontrakt, Nutzen Von Gesellschaft kritisch geprüfte Normen 6. Universelle ethische Prinzipien z.b. Kategorischer Imperativ Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 43 Beziehungsfeministische Rechtskritik Menschenbild des Rechts: Rationalität als Maximierung individueller Interessen in Abgrenzung voneinander Problematik der Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Beziehungen, Vertrauen) Institutionell: Alternative Methoden der Konfliktbearbeitung (Mediation) Thematisierung der Bedingungen der Nutzung von Recht Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 44

23 Backlash Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) vs Sears Rosalind Rosenberg vs. Alice Kessler Harris Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 45 Unterrepräsentation: Zeichen struktureller Diskriminierung? Definition struktureller Diskriminierung: Formale Chancengleichheit ist verwirklicht Dennoch: auffällige Korrelation zwischen Der Quote von Inhabern gut und besser dotierter Stellen, Ämter und Funktionen und einer für diese Stellen, Ämter und Funktionen irrelevanten Eigenschaft: zb Geschlecht, Hautfarbe Dann muss man annehmen, dass die Strukturen dieser Gesellschaft die Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen fördern und unterstützen. (Rössler) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 46

24 Problem: Anwendung auf den Fall eines Unternehmens Kessler Harris: Sears muss diskriminiert haben Geschlechtlich segregierter Arbeitsmarkt Männliche Konnotation und entsprechende Vorurteile Rosenberg: Sears muss nicht diskriminiert haben Frauen sind traditionell daran interessiert, Familie und Erwerbsarbeit miteinander zu verknüpfen Frauen haben feminine Werte internalisiert, solche Präferenzen entwickelt und handeln entsprechend Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 47 Differenzkeule und Autonomiekeule Aushebelung des Konzepts der strukturellen Diskriminierung unter Verweis auf das Anderssein ( Differenzkeule ) und die daraus resultierenden anderen Entscheidungen ( freie Wahl!) von Frauen ( Autonomiekeule ) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 48

25 Theorie von Dominanz und Unterwerfung Differenz : Samthandschuh auf der eisernen Faust der Herrschaft (MacKinnon) Gilligans Ziel: Amy s Stimme in den Mainstream zu bringen MacKinnonsZiel: Amy soll eine neue Stimme entwickeln können, one that would articulate what she cannot now, because his foot is on her throat. Gilligan's Amy artikuliere das Feminine. MacKinnon zu Gilligan: And you are calling it hers. That's what I find infuriating. "No," replied Gilligan, "I am saying she is articulating a set of values which are very positive." (J.C. Williams) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 49 Frausein nach MacKinnon Ein permanenter Prozess der Beschädigung Weiblichkeit : Überlebensstrategie Männer haben die Wahl. Frauen müssen hinnehmen. Erotisierung von Dominanz und Unterwerfung To be a means to the end of the sexual pleasure of one more powerful is, empirically, a degraded status and thefemaleposition. Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 50

26 Gleichheit als Dominanzverbot Maßstab für die Beurteilung der Legitimation einer gleichen oder differenzierenden Bestimmung: Ob die Unterdrückung von Frauen dadurch fortgeschrieben wird oder nicht. An equality question is a question of the distribution of power. Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 51 Frauen als unterdrückte Klasse Im öffentlichen Leben mangels adäquater Partizipation Im privaten Leben durch Ausbeutung, Marginalisierung und Gewalt Im Sexuellen durch sexualisierte Gewalt und deren mangelhafte rechtliche Regelung Sexuelle Autonomie gibt es für Frauen nicht Sexuelle Übergriffe (Vergewaltigung, Belästigung) Pornographie, Prostitution Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 52

27 Legal Gender Studies Theorien und rechtliche Entwicklungen III: Aktuelle Theorien der Intersektionalität und Multidimensionalität 1990er Jahre bis heute Große Theorie versus Lokale Verstörungen Kritik an konventionellen Feminismen Ausgang von Normfiguren Reproduktion von Privilegien Tendenz zur Vertretung der Interessen der Privilegierten Die üblichen Verdächtigen, nur weiblichen Geschlechts Ausschlüsse, Unterdrückung Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 54

28 Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 55 Ain t I A Woman

29 Wer sind die privilegierten Subjekte des Feminismus? Unterschiede Nach feministischer Strömung Nach Handlungszusammenhang Jede Strömung, jeder Handlungszusammenhang Erzeugt Wissen und Gemeinschaft Verursacht Blindheiten und schließt aus Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 57 Multidimensionale Positionierung Sexuelle Orientierung Alter Körperliche homo, hetero, bi Trans Eigenheiten & Fähigkeiten Citizenship Politische & Sex Soziale Genitalien Gender Bildung & Berechtigung Hormone Chromosomen Identifikation Ausbildung Mit dem Körper Verwandtschaft Mit den Normen Soziale Position Sozio ökonomisch; Respektabilität Gender Generativität Stereotypen Ethnizität Prototypen Race Elternschaft Darstellungen Verantwortung für andere Position bzgl. Arbeitsmarkt Religion Kultur Weltanschauung Sprache Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 58 Kontradiktorische Subjektpositionen

30 Die Kreuzung: Struktur und Situation Kategorienvergessenheit Ein Privileg Unterschiede je nach Kontext Kategorie (Veränderlichkeit) Wer sich die Kategorienvergessenheit nicht leisten will oder nicht leisten kann: Selbstidentifikation Fremdidentifikation (Stereotypisierungen)

31 Was folgt aus dem Befund der Intersektionalität? Komplexität der jeweiligen Positionierung mit Blick auf Macht und Ohnmacht, Benachteilung und Privilegierung Die mögliche Einsicht in das eigene Privilegiertsein gegenüber anderen Mit Blick auf Charakteristika, die wünschbar sind Mit Blick auf ungerechtfertigte Macht, die auf Ausbeutung beruht Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 61 Gruppenkonflikte Zwischen und innerhalb von Gruppen, die auf bestimmte Formen der Diskriminierung fokussieren Nullsummenproblem Problem des Wettstreits der Unterdrückten Problem des unendlichen Regresses Relativismusproblem, oder: Wer ist denn nun der Feind? Anders gefragt: Wer ist denn die relevante Vergleichsperson, die privilegiert ist? (Ehrenreich) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 62

32 Quoten und Vergleichspersonen (Europarecht) Zulässigkeit der vorrangigen Berücksichtigung von gleichermaßen bestqualifizierten Frauen bei Unterrepräsentation, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen ( Härteklausel ), wenn Objektive Beurteilung der Qualifikation; Kein Diskriminierung von Frauen durch Kriterien für überwiegende Gründe. Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 63 Sex Gender Gender Identi. Sex Orient Alter Körper Ethnizität Religion WA Ist er Sex im Vergleich Gender ein Härtefall? Verwandt Generativität Bildung Citizenship Soziale Position Kultur Arbeitsmarkt Gender Sex Identi. Orient Alter Körper Ethnizität Verwandt Generativität Bildung Citizenship Soziale Position Kultur Arbeitsmarkt Religion WA Elisabeth Holzleithner Hierarchisierung von Diskriminierungsdimensionen 64

33 Stellenwert von Gender im Zusammenspiel der Kategorien Ist Gender eine Art Masterkategorie? Anders gefragt: Gibt es eine Hierarchie von Diskriminierungsgründen? Gender: niemals nicht relevant Strukturen und Situationen: geprägt von Geschlechterdynamiken Gender als wesentlicher Anknüpfungspunkt von Benachteiligungen Mögliche Wege Die Frauenfrage stellen als die Frage nach den Ausgeschlossenen Situationen auf das Vorhandensein der notwendigen Bedingungen für Autonomie überprüfen (wider die Autonomiekeule ) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 66

34 Vorschlag: Frage nach (den Bedingungen von) Autonomie Adäquater Bereich von Lebensmöglichkeiten (sozial hergestellt und akzeptiert) Geistig körperliche Fähigkeiten: Wissen um Lebensmöglichkeiten und entsprechendes Verhalten Aktuelle Handlungsfähigkeit: Relative Abwesenheit von Zwang und Manipulation Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 67 Fazit Bei allen Komplexitäten: Geschlecht bleibt in jeweiliger Konstruktion ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für Lebenschancen Geschlechterdynamik als Fokus Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 68

35 Es bleibt viel zu tun Auf allen Ebenen des Rechtsdiskurses Rechtspolitisch im Prozess der Rechtssetzung In der Lehre der Rechtswissenschaft Mit Blick auf die Rechtsanwendung Rechtsanwendende Organe Rechtsunterworfene (Wissen und Zugang) Es ist alles sehr kompliziert. (Lex Sinowatz) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 69 Gleichstellung Gleichbehandlung Antidiskriminierung Verbot von direkter und indirekter Diskriminierung Nicht jede Ungleichbehandlung Im Erwerbsleben ist Diskriminierung Lohngleichheit Zugang, Aufstieg Berufsbildung Arbeitsbedingungen (Sexuelle) Belästigung Bei Gütern & Dienstleistungen Positive Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Frauen und Männern Fördernde Maßnahmen bis zu Quotenregelungen Geschlechtsbezogenes Merkmal als berufliche Anforderung Schutz der Frau, insb. bei Schwangerschaft & Mutterschaft Gender Mainstreaming Einbeziehung der Genderfrage bei allen Tätigkeiten, um Gendergleichstellung zu fördern (Art. 8 AEUV) Gender Impact Assessment entlang der 4R Methode Repräsentation, Ressourcen, Rechte, Realitäten

36 Bedarf: Ein kohärenter und integrierter Ansatz Gemeinsame Anstrengungen im Vorgehen gegen Diskriminierung Transfer von Erfahrungen und guter Praxis quer durch die verschiedenen Diskriminierungsgründe Adressieren von Situationen der Mehrfachdiskriminierung Gemeinsame rechtliche und politische Zugänge hinsichtlich der verschiedenen Diskriminierungsgründe, darunter gemeinsame Definitionen von Diskriminierung Gleichzeitig: Wahrnehmen der spezifischen Herausforderungen, mit denen verschiedene Gruppen konfrontiert sind. (EU Green Paper on Equality) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 71 Post Vertrag von Amsterdam Gleichbehandlung & Gender Mainstraming Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. (Art. 3 Abs. 2 EG) RL 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits und Beschäftigungsfragen (Neufassung; Original: RL 76/207/EWG) RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 72

37 EU Antidiskriminierungsrecht Art. 13 EG V Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments kann der Rat einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (1998) RL 2000/43/EG: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft RL 2000/78/EG: Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit Blick auf Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 73 Grundbegriffe des Antidiskriminierungsrechts Direkte/indirekte Diskriminierung (Sexuelle) Belästigung Ungleichbehandlung, die nicht als Diskriminierung zu qualifizieren ist Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 74

38 Direkte eine Situation, in der eine Person aufgrund [des Merkmals x] eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; [Vergleichbarkeit, oder: Die List der juristischen Argumentation] Indirekte Diskriminierung eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen [mit dem Merkmal x] in besonderer Weise gegenüber Personen [mit einem anderen Merkmal y] benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ( Verhältnismäßigkeit ); Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 75 Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung a) Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person; b) die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts; c) jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der RL 92/85/EWG. (Art 3 RL 54/2006) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 76

39 Belästigung [U]nerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 2 (1) c RL 2006/54) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 77 Sexuelle Belästigung Jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. ( 2 (1) d RL 2006/54) Elisabeth Holzleithner Legal Gender Studies 78

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