Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

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1 ANDREAS WIEBE (HG.) APPL FERCHER HEIDINGER SEDEF WIEBE WINNER Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 3., überarbeitete Auflage Patentrecht Urheberrecht Markenrecht Musterschutzrecht UWG Kartellrecht

2 Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht herausgegeben von Andreas Wiebe Dr. Clemens Appl Mag. Natalie Fercher, LL.M. Dr. Roman Heidinger, M.A. Mag. Arzu Sedef, LL.M. Univ.-Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Univ.-Prof. Dr. Martin Winner Wien 2016

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Bibliografische Nationalbibliografie; Information detaillierte Der bibliografische Deutschen Nationalbibliothek Daten sind im Internet über Die Deutsche Nationalbibliothek abrufbar. verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte Alle Angaben bibliografische in diesem Fachbuch Daten sind erfolgen im Internet trotz sorgfältiger über Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren abrufbar. oder des Verlages ist ausgeschlossen. Copyright 2016 Facultas 2016 Verlags- Facultas und Verlags- Buchhandels und Buchhandels AG AG facultas, Universitätsverlag, Wien 1050 Wien, Österreich Alle Rechte, vorbehalten. insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Satz: SOLTÉSZ. Die Medienagentur. Druck: Satz: SOLTÉSZ. Facultas AG Die Medienagentur. Printed Druck: FINIDR in Austria Printed in the EU ISBN

4 Vorwort Kaum ein Rechtsbereich hat in den letzten Jahren so stark an praktischer Bedeutung gewonnen wie das Immaterialgüterrecht. An dieser Entwicklung kann auch die universitäre Ausbildung nicht vorbeigehen. Als ich mit meinem früheren Team an der WU Wien die erste Auflage dieses Buches plante, galt es eine Lücke am Lehrbuchmarkt zu füllen, die nicht zuletzt durch den Bedarf in verschiedenen Veranstaltungen an der WU entstanden war. Konzeptionell war das Ziel, einen Mittelweg zwischen einem umfangreichen und teuren Handbuch einerseits und einem kursorischen skriptartigen Überblick andererseits zu finden. Die daraus entstandenen zwei Vorauflagen haben einen Absatz gefunden, der unser Konzept mehr als bestätigt hat. Es freut uns besonders, dass unser Lehrbuch an vielen österreichischen Universitäten zur Vorlesungsbegleitung empfohlen wird. Aber auch für die Praxis scheint es nicht nur eine Hilfe zum Einstieg sondern auch eine Quelle der Information über aktuelle Entwicklungen zu sein. In dieser Hinsicht gilt es immer wieder neu, die große Herausforderung zu meistern, eine Balance zwischen didaktisch ausgerichtetem Überblick und Detailreichtum zu finden. Nach vier Jahren ist es höchste Zeit für die dritte Auflage. In einem sehr dynamischen Rechtsbereich enthält sie im wesentlichen eine Aktualisierung der bestehenden Kapitel. Eine Reihe von Entscheidungen des OGH, aber vor allem auch des EuGH war einzuarbeiten, der in diesem Bereich längst eine Führungsrolle bei der Rechtsentwicklung übernommen hat. Aber auch der Gesetzgeber war nicht untätig. Die UrhGNov 2015 etwa wurde umfassend eingearbeitet. Auch das neue EU-Patent findet angemessen Berücksichtigung. In didaktischer Hinsicht haben wir uns bemüht, durch eine Vielzahl von kleinen Fällen und Beispielen sowie Hinweisen und Falllösungsschemata das Lernen zu erleichtern und die Probleme anschaulich zu machen. Bei den Autoren gab es eine Veränderung. Die bisher von Frau Fercher, die sich in den letzten Jahren überwiegend mit Datenschutzrecht beschäftigt hat, betreuten Kapitel werden von Herrn Dr. Heidinger weiter betreut. Ihm und den anderen Autoren gilt mein persönlicher Dank. Wir haben als Team mit Engagement und Freude am Buch gearbeitet und werden dies auch in Zukunft tun. Der besondere Dank von Herausgeber und Autoren gilt Herrn Peter Wittmann vom Facultas-Verlag für seine geduldige und tatkräftige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der vergangenen und jetzigen Auflage. Herausgeber und Autoren hoffen, dass Sie Freude beim Studieren und Nachschlagen haben und würden uns für Verbesserungsvorschläge und zusätzliche Ideen sehr freuen. Göttingen/Wien, im Februar 2016 Andreas Wiebe Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 5

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Erster Abschnitt: Einführung Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsordnung I. Einleitung II. Wettbewerb und Immaterialgüterrecht aus ökonomischer Sicht Besonderheiten von Information Property Rights Theorie Anreiz und Wettbewerb Wettbewerb und theoretische Grundlagen III. Rechtliche Funktion des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts Immaterialgüterrechte als Rechtsobjekte Rechtscharakter und Regulierungsansatz Übergreifende Regelungsfragen Wettbewerbsrecht als Rahmen Systematischer Überblick IV. Europäische und internationale Regelungsebenen Zweiter Abschnitt: Immaterialgüterrecht Patentrecht I. Allgemeines II. Rechtsquellen III. Die patentfähige Erfindung Erfindungsbegriff und technischer Charakter der Erfindung Allgemeines Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Ausnahmen von der Patentierbarkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit Allgemeines Stand der Technik Prüfung der Neuheit Erfinderische Tätigkeit Allgemeines Vorgehensweise bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit Hilfserwägungen IV. Recht an der Erfindung Erfinderrecht Patentanmeldung durch den Nichtberechtigten Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 7

6 Inhaltsverzeichnis 3. Erfindergemeinschaft Dienstnehmererfindungen V. Erteilungsverfahren Allgemeines Anforderungen an die Patentanmeldung Priorität Österreichisches Patenterteilungsverfahren Das Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Patent mit einheitlicher Wirkung und das einheitliche Patentgericht Allgemeines Rechtsgrundlagen und Inkrafttreten Eintreten der einheitlichen Wirkung Sprachenregelung Umfang der einheitlichen Wirkung Einheitliches Patentgericht Internationale Anmeldung Kosten der Patenterteilung VI. Schutzwirkungen des Patents Grundlagen Betriebsmäßigkeit Die dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen Schutzumfang Die mittelbare Patentverletzung Das Vorbenützungsrecht VII. Patentlizenzen Freiwillige Lizenzen Zwangslizenzen VIII. Ende des Patentschutzes Laufzeit des Patents Nichtigerklärung Weitere Endigungsgründe IX. Fallprüfungsschema X. Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts Allgemeines Technizität von Gebrauchsmustern und Schutz von softwarebezogenen Lösungen Erfinderischer Schritt Neuheitsschonfrist Musterschutzrecht I. Einführung II. Rechtsquellen III. Gegenstand des Musterschutzes Das Muster Legaldefinition

7 Inhaltsverzeichnis 1.2. Das Bezugssystem zur Beurteilung der Schutzfähigkeit Neuheit und Eigenart Schutzausschlussgründe Doppelschutzverbot Der Schöpfer Anspruch auf Nennung Arbeitnehmer- /Auftraggebermuster Doppelschöpfung IV. Anmeldeverfahren im Musterregister Anmeldung ( 11 bis 15 MuSchG) Schriftlichkeit der Anmeldung Offenbarung und Beschreibung des Musters Warenverzeichnis Sammelanmeldung Priorität Behördliche Prüfung ( 16 MuSchG) Veröffentlichung und Registrierung ( 17 und 18 MuSchG) V. Inhalt des Musterschutzrechts Schutzwirkungen ( 4 MuSchG) Beschränkungen ( 4a, 5 und 5a MuSchG) Schutzdauer VI. Übertragung, Rechtsverlust und Löschung Übertragung Lizenzerteilung Pfandrecht Rechtsverlust und Löschung Zeitablauf Verzicht Nichtigerklärung Aberkennung VII. Gemeinschaftsgeschmacksmuster VIII. Fallprüfungsschema Markenrecht I. Einleitung Wirtschaftliche Bedeutung und Rechtsquellen Einfluss des europäischen Rechts II. Marke Legaldefinition Funktion der Marke Herkunftsfunktion Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion Kommunikations- und Werbefunktion Markenarten Wort-/Bildmarke Buchstaben- bzw Ziffernmarke Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 9

8 Inhaltsverzeichnis 3.3. Formmarke Klangmarke, Geruchsmarke und Farbmarke Sammelmarken und sonstige Marken III. Eintragung des Markenrechts Allgemeines Gesetzmäßigkeitsprüfung Absolute Eintragungshindernisse Relative Eintragungshindernisse Ähnlichkeitsprüfung IV. Inhalt des Markenrechts Ausschließlichkeitsrechte 10 Abs 1 MSchG Doppelidentität Verwechslungsgefahr Schutz der bekannten Marke 10 Abs 2 MSchG Ausnutzung der Wertschätzung Beeinträchtigung der Wertschätzung Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft Ausnutzung der Unterscheidungskraft Internetspezifische Fallkonstellationen Grundlagen Kennzeichenmäßige Benutzung Verletzungstatbestand Freie Benutzungshandlungen Erschöpfung V. Löschung des Markenrechts Widerspruchsverfahren Allgemeines Widerspruch Relative Löschungsgründe Absolute Löschungsgründe VI. Übertragung des Markenrechts VII. Gemeinschaftsmarke Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen Erwerb, Anmeldung und Schutzvoraussetzung Wirkung der Gemeinschaftsmarke VIII. Weitere Kennzeichenrechte IX. Das Lösen von markenrechtlichen Fällen Eintragung eines Zeichens (Eintragungshindernisse) Unterlassungsanspruch/Verwechslungsgefahr Urheberrecht I. Einführung Allgemeines Historische Entwicklung Rechtsquellen und ihre Systematik Persönliche Anwendbarkeit des UrhG

9 Inhaltsverzeichnis II. Das Werk als Schutzgegenstand Geistige Schöpfung Eigentümlichkeit der geistigen Schöpfung Einheitlicher Beurteilungsmaßstab Exkurs: Europäischer Werkbegriff Werkkategorien Werke der Literatur ( 2 UrhG) Werke der Tonkunst ( 1 UrhG) Werke der bildenden Künste ( 3 UrhG) Werke der Filmkunst ( 4 UrhG) Bearbeitungen ( 5 UrhG) Sammelwerke ( 6 UrhG) Freie Werke ( 7 UrhG) Veröffentlichte und erschienene Werke III. Urheberschaft Urheber ( 10) Miturheber und Teilurheber ( 11) Vermutung der Urheberschaft ( 12) IV. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte ( 14 18a UrhG) Schutz geistiger Interessen ( und 25 UrhG ) Schutzdauer des Urheberrechts ( 60 ff UrhG) Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ( UrhG) Sondervorschriften für Computerprogramme ( 40a 40e UrhG) Sondervorschriften für Datenbankwerke ( 40f 40h UrhG) V. Rechtsnachfolge und Urhebervertragsrecht Übertragung des Urheberrechts ( 23 UrhG) Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht ( 24, 26 ff UrhG) Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht Auslegung von Urheberverträgen Gesetzliche Vorbehalte zu Gunsten der Urheber VI. Schranken des urheberrechtlichen Schutzes Der reine Werkgenuss Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen ( 41a UrhG) Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch ( 42 UrhG) Eigener Gebrauch ( 42 Abs 1 UrhG) Eigener Forschungsgebrauch ( 42 Abs 2 UrhG) Medienbeobachtung ( 42 Abs 3 UrhG) Privater Gebrauch ( 42 Abs 4 UrhG) Unterrichts- und Lehrgebrauch, Sammlungsgebrauch ( 42 Abs 6, 7 UrhG) Schranken-Schranken ( 42 Abs 5, 8 UrhG) Vergütungsansprüche ( 42b UrhG) Kopierschutz ( 90b, 90c UrhG) Unwesentliches Beiwerk ( 42e UrhG) Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 11

10 Inhaltsverzeichnis 5. Zitatrecht ( 42f UrhG) E-Learning ( 42g UrhG) Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung ( 41 UrhG) Berichterstattung über Tagesereignisse ( 42c UrhG) Freie Werknutzungen an Werken der Literatur ( 43 ff UrhG) Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst ( 51, 53 UrhG) Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Kunst ( 54, 55 UrhG) Werkzugang für Menschen mit Behinderung ( 42d UrhG) Sonstige freie Werknutzungen VII. Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte ( UrhG) Einführung und Überblick Briefschutz ( 77 UrhG) Bildnisschutz ( 78 UrhG) Nachrichtenschutz ( 79 UrhG) Titelschutz ( 80 UrhG) VIII. Verwertungsgesellschaften IX. Fallprüfungsschema Rechtsdurchsetzung im Immaterialgüterrecht I. Grundlagen II. Zivilrechtliche Sanktionen Unterlassungsanspruch Allgemeines Der Unterlassungsanspruch gegen unmittelbare Täter Der Unterlassungsanspruch gegen mittelbare Täter Der Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber Vollstreckung von Unterlassungstiteln Anspruch auf Beseitigung Anspruch auf Schadenersatz, angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns Urteilsveröffentlichung Auskunftspflichten Gerichtszuständigkeit Einstweiliger Rechtsschutz Feststellungsantrag bei Patenten, Gebrauchsmustern und Musterrechten III. Strafrechtlicher Schutz von Immaterialgüterrechten Dritter Abschnitt: Wettbewerbsrecht (UWG) I. Einleitung Grundlagen Geschichte, Aufbau und Schutzzweck des UWG Systematik des UWG und Fallprüfung Bedeutung des Gemeinschaftsrechts

11 Inhaltsverzeichnis II. Anwendungsvoraussetzungen Allgemeines Handeln im geschäftlichen Verkehr Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs III. Verbraucherleitbild des UWG Allgemeines Leitbild des informierten und durchschnittlich verständigen Verbrauchers Unternehmerleitbild IV. Die Generalklausel ( 1 UWG) Bedeutung und Systematik der Generalklausel Erheblichkeitsschwelle Allgemeines Erheblichkeitsschwelle im B2B-Bereich Erheblichkeitsschwelle im B2C-Bereich Wertungskriterien der Unlauterkeit Unlauterkeit im Zusammenhang mit dem Verhalten anderer Marktteilnehmer V. Die Fallgruppen der Generalklausel Allgemeines Behinderung Allgemeines Boykott Diskriminierung (Liefer- und Bezugssperren) Exklusivbindungsverträge Anzapfen von Lieferanten Wettbewerb der öffentlichen Hand Eindringen in Kundenkreise von Mitbewerbern Werbebehinderung Preiskampf Behinderung durch Anmelden einer Marke bzw Domain Ausbeutung Allgemeines Nachahmungstatbestand Wettbewerbliche Eigenart Besondere wettbewerbliche Umstände Rechtsbruch Allgemeines Rechtsbruch durch Verletzung gesetzlicher Vorschriften Vertragsbruch Kundenfang VI. Aggressive Geschäftspraktiken ( 1a UWG) Allgemeines Nötigung Allgemeines Physischer Kaufzwang Psychischer Kaufzwang Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 13

12 Inhaltsverzeichnis 3. Belästigung Unzulässige Beeinflussung Schwarze Liste VII. Irreführende Geschäftspraktiken ( 2 UWG) Grundlagen Systematische Stellung nach der UWG-Novelle Normzwecke und -adressat Fallprüfung innerhalb des Irreführungstatbestands Irreführung durch Handlungen Unrichtige Angaben Sonstige Geschäftspraktiken mit Täuschungseignung Typische Begehungsformen Fallgruppen nach Referenzpunkten ( 2 Abs 1 Z 1 bis 7 UWG) Sondertatbestände Irreführung durch Unterlassung Allgemeines Einzelne Fallgruppen Schwarze Liste VIII. Vergleichende Werbung ( 2a UWG) Allgemeines Zulässigkeitsvoraussetzungen Abgrenzung und Sonderfälle Anlehnende vergleichende Werbung Kritisierende vergleichende Werbung/Systemvergleich Persönliche vergleichende Werbung IX. Weitere Sondertatbestände Herabsetzung eines Unternehmens 7 UWG Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens 9 UWG Kennzeichenmissbrauch Abgrenzung zur Ausbeutung und Irreführung Wettbewerbsrechtliche Schutzanforderungen Gebrauch von Kennzeichen Verwirkung von Kennzeichen Kollision mehrerer Schutzrechte Fallprüfungsschema 9 UWG Zugaben Aufhebung des Zugabenverbots in 9a UWG Unlauterkeit von Zugaben Weitere Sondertatbestände Verkauf gegen Vorlage von Einkaufausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen ( 9c UWG) Bestechung von Bediensteten und Beauftragten ( 10 UWG) Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Missbrauch anvertrauter Vorlagen ( 11 UWG, 12 UWG) Verwaltungsrechtliche Sondertatbestände Schneeballsystem, glückspielartiger Vertrieb und Erlagscheinwerbung ( 27 ff UWG)

13 Inhaltsverzeichnis 5.2. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten ( 31 UWG) Vorschriften über Kennzeichnungen ( 32 ff UWG) Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen ( 33a ff UWG) X. Rechtsdurchsetzung im UWG Zivilrechtliche Sanktionen Unterlassungsanspruch ( 14 UWG) Beseitigungsanspruch Widerrufsanspruch Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Der Schadenersatzanspruch Auskunftsanspruch Verjährung Gerichtszuständigkeit Einstweilige Verfügung Sonstiger Rechtsschutz Strafrechtlicher Rechtsschutz Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz Vierter Abschnitt: Anwendbares Recht und Internationale Gerichtszuständigkeit I. Einleitung II. Anwendbares Recht Rechtsquellen Wettbewerbsrecht Allgemeine Grundsätze Herkunftslandprinzip Immaterialgüterrechte III. Internationale Gerichtszuständigkeit Fünfter Abschnitt: Kartellrecht I. Einleitung Begriff des Kartellrechts Rechtsquellen Verhältnis europäisches Recht und nationales Recht Verhältnis der einzelnen Tatbestände zueinander Rechtsökonomik und Kartellrecht Zweck und Inhalt der Darstellung II. Kartellverbot Das Kartellverbot Begriff und Zweck Tatbestandsmerkmale Freistellung vom Kartellverbot Allgemeine Freistellung Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 15

14 Inhaltsverzeichnis 2.2. Gruppenfreistellungsverordnungen Rechtsfolgen Verwaltungsrechtliche Sanktionen Zivilrechtliche Sanktionen Strafrechtliche Sanktionen III. Missbrauchsverbot Das Missbrauchsverbot Begriff und Zweck Tatbestandsmerkmale Fallgruppen des Missbrauchs Ausbeutungsmissbrauch Behinderungsmissbrauch Marktstrukturmissbrauch Geschäftsverweigerung und Essential Facilities Doktrin Rechtsfolgen IV. Fusionskontrolle Begriff und Zweck Anwendungsbereich der Fusionskontrolle FKVO Österreichisches KartG Verhältnis FKVO und nationales Recht Rechtsfolgen der Anwendung FKVO KartG Entscheidungskriterien FKVO KartG Sanktionen FKVO KartG V. Behörden und Verfahren Europäische Kartellbehörden Europäische Kommission EuG und EuGH Österreichische Kartellbehörden Allgemeines Kartellgericht Kartellobergericht Bundeswettbewerbsbehörde Wettbewerbskommission Bundeskartellanwalt VI. Das Lösen von kartellrechtlichen Fällen Kartellverbot ( Vitaminkartell ) Missbrauchsverbot ( Chiquita-Fall ) Fusionskontrolle ( Platin ) VII. Fallprüfungsschema

15 Inhaltsverzeichnis Sechster Abschnitt: Immaterialgüterrecht und Kartellrecht I. Einleitung II. Immaterialgüterrecht und Missbrauchsverbot Spannungsverhältnis zwischen Missbrauchsverbot und Immaterialgüterrechten Anwendbarkeit des Missbrauchsverbots auf Immaterialgüterrechte Europäische Rechtslage Österreichische Rechtslage Vergleich europäisches und österreichisches Recht Marktbeherrschende Stellung und Immaterialgüterrechte Missbräuchliche Ausübung von Schutzrechten Ausbeutungsmissbrauch Behinderungsmissbrauch Geschäftsverweigerung und die Essential-Facilities Doktrin Marktstrukturmissbrauch III. Lizenzverträge und Kartellverbot Spannungsverhältnis und Anwendbarkeit des Kartellverbots auf Lizenzverträge Immaterialgüterrechtliche Vereinbarungen und das Kartellverbot Immaterialgüterrechtliche Vereinbarungen Lizenzverträge, Kartellverbot und Freistellungsmöglichkeiten IV. Fallprüfungsschema Stichwortverzeichnis Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 17

16 Erster Abschnitt: Einführung Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsordnung Andreas Wiebe I. Einleitung Einführungsfall: Die beiden Schüler Michael K. und Johannes K. hatten die Idee, eine neue Methode zum Enteisen von Flugzeugen zu entwickeln und gewannen damit beim Young Scientist Contest in Stockholm den ersten Preis. 1 Dabei sollen Heizmatten in die Flugzeugoberfläche eingebaut und damit Eis abgesprengt werden: Man braucht nur Strom, sonst nichts, sagt einer der beiden Maturanten. Was sollen die beiden Entwickler nun mit ihrer Erfindung tun? Der Rechtsschutz immaterieller Güter basiert auf der Idee des geistigen Eigentums, die sich in der französischen Revolution durchgesetzt und sich im 19. Jahrhundert mit der Industrialisierung voll entfaltet hat. 2 Im Mittelalter war die Gewährung von Privilegien zur ausschließlichen Nutzung von Marken oder Herstellung von Druckwerken an die Zünfte oder die Gnade des Fürsten gebunden. Mit John Locke kam die Idee auf, dass aufgrund der Investition von Arbeit und Mühe auch ein Anrecht auf die Auswertung der immateriellen Güter bestehen solle. Die Auffassung eines verfassungsrechtlich anerkannten, natürlichen geistigen Eigentums ist heute die Basis für das Immaterialgüterrecht, das durch die jeweiligen gesetzlichen Ausprägungen nur seine rechtliche Anerkennung und Bestätigung findet. Neben der auf ökonomische Verwertung ausgerichteten Eigentumstheorie kam im 19. Jahrhundert auch eine starke persönlichkeitsrechtliche Komponente hinzu, die sich vor allem im kontinentaleuropäischen Urheberrecht auswirkte. II. Wettbewerb und Immaterialgüterrecht aus ökonomischer Sicht Literatur: Kirchner, Innovationsschutz und Investitionsschutz für immaterielle Güter, GRUR Int. 2004, 603; Granstrand, The Economics and Management of Intellectual Property (1999); Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts 3 (2000); Eidenmüller Effizienz als Rechtsprinzip 2 (1998); Wiebe, Information als Schutzgegenstand im System des geistigen Eigentums, in: Fielder/Ullrich (Hrsg), Information als Wirtschaftsgut (1995), 93; C.C.v.Weizsäcker, Rechte und Verhältnisse in der modernen Wirtschaftslehre, 34 KYKLOS 343 (1981). 1 Schüler auf patentiertem Höhenflug, Standard , S Eine gute Darstellung der Entwicklung des Urheberrechts und der damit verbundenen Theorien findet sich bei Rehbinder/Peukert, Urheberrecht 17, 2015, Rz 22 ff. Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 23

17 Einführung 1. Besonderheiten von Information Um das Konzept des Immaterialgüterrechts zu verstehen, muss man auch einen Blick auf den ökonomischen Hintergrund werfen. Ökonomisch weisen Informationen und immaterielle Gegenstände gegenüber körperlichen Sachen eine Reihe von Besonderheiten auf, die auch für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes von grundlegender Bedeutung sind. In der Ökonomie bezeichnet man diese als öffentliche Güter : sie sind ubiquitär, können an vielen Orten gleichzeitig vorhanden sein; sie sind nicht ausschließbar, also im Zugang nicht begrenzt; sie verlieren durch Nutzung nicht an Qualität (nicht-rivalisierend). 3 Das daraus entstehende Marktversagen beinhaltet, dass der Preis der Informationen den Grenzkosten deren Vervielfältigung durch Kopisten entspricht. Auch werden manche Konsumenten ihre Zahlungsbereitschaft nicht offenbaren, um von dem Kauf durch andere zu profitieren (free riding). Daraus kann sich zwar eine optimale Nutzung der Information ergeben, die Produktionskosten können aber nicht gedeckt werden. Es entsteht also das Problem der Unterproduktion mit der Folge zu geringer Anreize zur Produktion von Information. 2. Property Rights Theorie Diesem Marktversagen soll durch die Konstituierung von Property Rights abgeholfen werden. Ausschließlichkeitsrechte begründen erst die Handelbarkeit informationeller Güter und konstituieren Märkte. Es wird künstliche Exklusivität hergestellt. Auf Märkten soll das Gut seiner effizientesten Verwertung zugeführt werden. Zusätzlich ist die Erstzuordnung nach dem Coase-Theorem von Bedeutung, da die Rechte aufgrund der Existenz von Transaktionskosten nicht immer den Ort der effizientesten Verwertung erreichen. Mit der Etablierung von Ausschließlichkeitsrechten entstehen jedoch neue Probleme. Unter einer Effizienzanalyse beinhalten Monopolmärkte bestimmte Wohlfahrtsverluste. Der Monopolist legt Preise über den Grenzkosten fest und die Produzentenrente ist zu Lasten der Konsumentenrente höher als unter Wettbewerb, es findet also eine Wohlstandsumverteilung statt. Effizienzverluste treten durch den sog. Deadweight Loss auf, wonach die Summe aus Konsumenten- und Produzentenrente insgesamt geringer ist. Dies gilt auch für den Rechtsschutz immaterieller Güter. Die Verringerung des Wohlfahrtsverlusts durch Unterproduktion wird erkauft mit einem Wohlfahrtsverlust durch Unternutzung. In diesem Spannungsfeld besteht ökonomisch die Aufgabe des Gesetzgebers, einen angemessenen Interessenausgleich herzustellen. Auch ökonomisch hängt eine effiziente Gestaltung von einem angemessenen Ausgleich zwischen Anreiz und Verbreitung ab. Dieses Fine Tuning ist die zentrale Aufgabe der Ausgestaltung der Immaterialgüterrechte. Der Konflikt zwischen Verwertungsinteresse und Informationszugang ist sowohl ökonomisch als auch rechtlich im Immaterialgüterrecht angelegt. 3 Vgl Wiebe, Information als Schutzgegenstand, 93, (102 ff). 24

18 Wettbewerb und Immaterialgüterrecht aus ökonomischer Sicht 3. Anreiz und Wettbewerb Aus volkswirtschaftlicher Sicht hat C.C v. Weizsäcker drei Ebenen wirtschaftlicher Tätigkeit unterschieden: Innovation, Produktion, Konsum. Betrachtet man zunächst das Sacheigentum, so bewirkt die sich daraus auf Konsumebene ergebende Ausschließlichkeit Anreize zur Investition auf der Produktionsebene. In gleicher Weise bewirkt das Immaterialgüterrecht, das sich als Beschränkung auf der Produktionsebene auswirkt, Anreize zur Schaffung neuer Innovationen. So bewirkt das Patentrecht, dass patentgeschützte Maschinen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gebaut und eingesetzt werden können. Durch die ausschließliche Zuordnung der ökonomischen Verwertung werden Anreize geschaffen, neue Ideen für Maschinen und Produktionsverfahren zu entwickeln. 4 Anhand dieser Zusammenhänge wird deutlich, dass Immaterialgüterrechte aus ökonomischer Sicht keine Monopole darstellen, sondern im Gegenteil Anreize für Innovation und Wettbewerb schaffen sollen. Ein Ausschlussrecht besteht nur im Hinblick auf das konkret geschützte immaterielle Gut. Soweit dieses im Ausnahmefall auch zur Wettbewerbsbeschränkung auf Märkten eingesetzt wird, besteht die Zuständigkeit des Kartellverbots sowie der Missbrauchskontrolle nach 1, 4 KartellG bzw Art. 81, 82 EGV. 4. Wettbewerb und theoretische Grundlagen Der Wettbewerbsbegriff kann unterschiedliche Inhalte bezeichnen: ein die Volkswirtschaft beherrschendes Ordnungsprinzip, dessen Ergebnisse den gesamtwirtschaftlichen Prozess bestimmen; die Marktlage für ein bestimmtes Erzeugnis, bei dem Alternativen für die Marktgegenseite bestehen; das Verhalten einzelner Unternehmen auf einem bestimmten Markt und die sich daraus ergebenden horizontalen Beziehungen zu konkurrierenden Unternehmen und vertikalen Austauschbeziehungen zu Unternehmen der vor- oder nachgeordneten Wirtschaftsstufen sowie den Endverbrauchern. Damit sind aus verschiedenen Blickwinkeln die verschiedenen Aspekte des Wettbewerbs erfasst. Für das Wettbewerbsrecht erscheint eine verhaltensbezogene Sichtweise geeignet, wie sie sich in der Definition von Fikentscher niederschlägt: Wirtschaftlicher Wettbewerb ist das selbständige Streben sich gegenseitig im Wirtschaftserfolg beeinflussender Anbieter oder Nachfrager (Mitbewerber) nach Geschäftsverbindung mit Dritten (Kunden oder Lieferanten) durch Inaussichtstellen günstig erscheinender Geschäftsbedingungen. 5 4 Nach C.C.v. Weizsäcker, Rechte und Verhältnisse in der modernen Wirtschaftslehre, 34 KYKLOS 343 (349 ff). 5 Fikentscher, Neuere Entwicklungen der Theorie zum Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung in 1 GWB, WuW 61, 788, 798. Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 25

19 Einführung Für Art und Umfang rechtlicher Regulierung sind die die Funktion von Wettbewerb beschreibenden theoretischen Annahmen von Bedeutung. 6 Nach der Konzeption vom vollkommenen Wettbewerb ging man zunächst aus von den Annahmen: möglichst große Zahl von Marktpartnern, homogene Güter, einheitlicher Preis und offene Märkte; unter diesen Bedingungen würde sich ein Gleichgewichtszustand zwischen Angebot und Nachfrage mit einheitlichem Preis bilden. Es wurde bald klar, dass diese Annahmen in der Realität nicht zutreffen, vielmehr ein Mix von kompetitiven und monopolistischen Elementen gegeben ist. Clarke hat dann mit der dynamischen Theorie eine zeitliche Komponente eingebracht, die eher als statische Modelle der Wirklichkeit gerecht werden. Danach ist der Wettbewerb ein dynamischer Prozess in der Zeit. 7 Pionierunternehmen können durch Innovationen vorstoßen, Nachahmer stoßen nach und heben den Wettbewerb qualitativ auf eine höhere Ebene. Der Markt entwickelt sich in Phasen, wobei der Fortschritt gerade durch zeitweilige monopolistische Elemente gefördert werden kann. Das bedeutet, dass zeitweilige Monopole nicht grds schlecht sind, sondern im Gegenteil dynamisch den Wettbewerb fördern. Andererseits ist die Nachahmungsfreiheit ein essentieller Teil dieser Konzeption. Welche Folgerungen ergeben sich daraus für die rechtliche Regulierung? Im Zusammenhang mit der Verbreitung des Kartellrechts nach dem Zweiten Weltkrieg wurde stark abgestellt auf eine Instrumentalisierung des Wettbewerbs zur Erreichung bestimmter Funktionen ( Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs ). Als Grundfunktionen wurden dabei genannt: Lenkung des Angebots durch die Nachfrage, Optimalkombination der Produktionsfaktoren, Anpassung der Produktionskapazität an die Marktdaten, funktionelle Einkommensverteilung nach der Marktleistung (Verteilungsfunktion), Durchsetzung des technischen Fortschritts (Antriebsfunktion). Eine ordnungspolitisch motivierte Steuerung des Wettbewerbs erscheint aber ebenfalls als wenig realistisch. Nach dem ua von v. Hayek vertretenen Konzept der Wettbewerbsfreiheit lassen sich keine gesicherten Korrelationen zwischen Marktstruktur, -verhalten und -ergebnissen nachweisen. Der Wettbewerb wird als Entdeckungsverfahren verstanden, das langfristig zu guten ökonomischen Ergebnissen und wirtschaftlichem Wohlstand führt. 8 Ordnungspolitisch kann es also nicht um die Verwirklichung bestimmter Ziele gehen, sondern um die Gewährleistung eines freien, unbeschränkten Wettbewerbs. Ziel des Wettbewerbsrechts ist also die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit. Der Wettbewerb ist frei, wenn es jedem erlaubt ist, sich auf einem bestimmten Markt mit anderen Wirtschaftssubjekten um Geschäftsabschlüsse mit Marktpartnern zu bewerben. Das beinhaltet freien Zugang für neue Wettbewerber und die Möglichkeit für jeden Wettbewerber, Entschlüsse auf dem Markt frei fassen und durchführen zu können. 6 S dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, duwg 33 Einl Rz 1.11 ff. 7 Clark, Towards a Concept of Workable Competition, The American Economic Review (1940). 8 v. Hayek, Freiburger Studien (1969), 249 ff. 26

20 Rechtliche Funktion des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts III. Rechtliche Funktion des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts 1. Immaterialgüterrechte als Rechtsobjekte 1.1. Rechtscharakter und Regulierungsansatz Juristisch sind die Immaterialgüterrechte als Vermögensrechte an verselbständigten geistigen Gütern ausgestaltet. Sie sind subjektive Rechte und geben ihrem Inhaber damit eine Berechtigung an der Verwertung des immateriellen Guts, die dinglicher Natur ist. Sie sind außerdem absolute Rechte, verleihen ihrem Inhaber also sowohl die positive Nutzungsbefugnis als auch das negative Abwehrrecht. Diese Befugnisse wirken nicht nur innerhalb vertraglicher Verhältnisse, sondern gegenüber jedem Dritten. Hat der Rechteinhaber einem Lizenznehmer ein ausschließliches Verwertungsrecht eingeräumt, wirkt dieses sogar gegenüber dem Rechteinhaber (Lizenzgeber) selbst. Der Gesetzgeber hat genau abgegrenzte Immaterialgüterrechte geschaffen, außerhalb derer grds Wettbewerbsfreiheit herrscht. Es besteht daher ein Numerus Clausus der Schutzrechte. Man kann auch umgekehrt von einem Prinzip der Gemeinfreiheit von Informationen sprechen. Neu entstehende immaterielle Güter müssen daher entweder den bestehenden Schutzrechten zugeordnet werden, oder der Gesetzgeber muss neue Schutzrechte schaffen. Beispiel: Mit der Verbreitung der Kommunikation über Internet wurden Domain Names zu einem wirtschaftlich bedeutenden immateriellen Gut. Das Domain Name System basiert auf einer Registrierung bei einem entsprechenden Diensteanbieter. Es besteht kein eigenes Schutzrecht für Domain Names. Über die Annahme einer Kennzeichnungsfunktion der Domain Names hinsichtlich des Betreibers des jeweils bezeichneten Rechners lassen sich Domain Names aber über das Marken- und Kennzeichenrecht schützen. Darüber hinaus sind sie zwar als pfändbarer Vermögensgegenstand anerkannt. Der deutsche BGH hat für das deutsche Recht hervorgehoben, dass Domains kein dingliches Recht darstellen, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Anmelders gegen die Registrierungsstelle ein Vermögensrecht isv 857 Abs 1 dzpo darstellen, das insoweit pfändbar ist. Diese umfassen die Eintragung sowie die sich aus dem folgenden Dauerschuldverhältnis ergebenden Ansprüche auf Fortbestand der Konnektierung sowie die sich ergebenden Nebenansprüche. Die Ausgestaltung der immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme stellt einen Ausgleich der auf das immaterielle Gut gerichteten unterschiedlichen, teilweise aber gleichgerichteten Interessen dar. Aus Sicht des Schaffenden besteht das Interesse an wirtschaftlicher Verwertung, es gibt aber auch persönliche und ideelle Interessen, die vor allem im Urheberrecht als Urheberpersönlichkeitsrecht besonders ausgeprägt sind. Die Konsumenten ebenso wie die Wettbewerber haben dagegen ein Interesse an einem möglichst ungehinderten und kostengünstigen Zugang zum Immaterialgut. Aus Sicht der Allgemeinheit besteht schließlich ein Interesse an der Bereicherung des Bestands an Kultur bzw technischem Wissen oder Formenreichtum. Dieses Allgemeininteresse läuft parallel zum Verwertungsinteresse des Rechteinhabers und schlägt sich in Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 27

21 Einführung der Anreizfunktion des Immaterialgüterrechts nieder. Die Interessen der Wettbewerber und Konsumenten sind mehr auf Begrenzung des Schutzes und weite Verbreitung des Immaterialguts gerichtet. Das eigentliche Kernproblem des Immaterialgüterrechts besteht daher in der Herstellung des richtigen Niveaus an Schutz, wobei sich dies sowohl in der Eingrenzung des Schutzgegenstands als auch der Bestimmung des Schutzumfangs niederschlägt. Da die Ökonomie keine große Hilfestellung bei der Bestimmung des optimalen Fine Tunings geben kann, bleibt es allein der gesetzgeberischen Wertung überlassen, einen aus seiner Sicht gerechten Interessenausgleich herzustellen. Die technische Entwicklung hat dabei in den letzten 20 Jahren zu einer fortdauernden Stärkung der Interessen der Rechteinhaber geführt Übergreifende Regelungsfragen Bei der Ausgestaltung der Schutzrechte stellen sich bestimmte Regelungsfragen, die übergreifend für jedes der verschiedenen Immaterialgüterrechte von Bedeutung sind. Man muss sich insoweit wieder vergegenwärtigen, dass der Gesetzgeber nicht wie bei körperlichen Gegenständen von einem vorhandenen Schutzgegenstand ausgehen kann, an dem nur die Eigentumsrechte ausgestaltet werden müssen. Vielmehr muss der Gesetzgeber im Immaterialgüterrecht bereits den Schutzgegenstand genau bestimmen und eingrenzen. Darüber hinaus muss er die sich aus einer Verletzung des Schutzrechts ergebenden Rechte bestimmen und eingrenzen und so den Schutzumfang bestimmen. Dabei geht es zum einen um die äußere Grenze des Schutzgegenstands. Bspw bestimmt 1 Abs 2 MuSchG ein geschütztes Muster als Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insb aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Darüber hinaus werden aber innerhalb des so definierten Schutzgegenstands wiederum bestimmte Bereiche herausgeschnitten, die frei bleiben sollen. 1 Abs 2 PatG führt eine Reihe solcher Ausschlusstatbestände auf, zb Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele und geschäftliche Tätigkeiten oder die Wiedergabe von Informationen. Bei dieser inneren Grenze des Schutzgegenstands besteht vor allem ein Allgemeininteresse an freiem Zugang, das entweder auf Förderung des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts gerichtet ist oder auch eine Behinderung wirtschaftlicher Tätigkeit verhindern soll, wie etwa die Ablehnung eines Schutzes von neuen Geschäftsmodellen und wirtschaftlichen Konzepten. Weiterhin müssen die ausschließlichen Rechte genau definiert werden, um den Schutzumfang zu bestimmen. Dabei stehen die ökonomischen Verwertungsrechte im Vordergrund, ergänzt durch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, vor allem im Urheberrecht. Auch hinsichtlich dieses Schutzumfangs besteht ein Schachtelsystem. Aus 28

22 Rechtliche Funktion des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts den allgemein bestimmten Verwertungsrechten werden dann wieder bestimmte Bereiche herausgeschnitten. Dazu gehört etwa die Benutzung eines geschützten Musters zu privaten Zwecken, für Versuchszwecke oder Zitierung in der Lehre nach 4a Mu- SchG. Ein weiteres bekanntes Beispiel ist die Befugnis zur Erstellung von Kopien für private Zwecke bei urheberrechtlich geschützten Werken nach 42 UrhG. Ein wichtiges für alle Schutzrechte grundlegendes Prinzip ist der Erschöpfungsgrundsatz. Er dient dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit des Gutes. Wenn der Rechteinhaber durch Erstvermarktung des Gutes seinen Lohn erhalten hat, soll die weitere Verbreitung des geschützten Guts nicht mehr von seiner Zustimmung abhängig sein. Ansonsten müssten bei gebrauchten Gegenständen immer wieder Nachforschungen über die Rechtesituation angestellt werden. Die Erschöpfung erfasst je nach Schutzsystem die Verwertungsrechte in unterschiedlichem Umfang. Im Urheberrecht ist nur das Verbreitungsrecht nach 16 UrhG betroffen. Beispiel: Ein wichtiger aktueller Anwendungsbereich des Erschöpfungsgrundsatzes sind Parallelimporte. Ein inländischer Markeninhaber kann den Import von in Europa auf den Markt gebrachten gekennzeichneten Produkten nicht mehr mithilfe seines Markenrechts abwehren. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings im Interesse der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 36 AEUV gewisse Ausnahmen, etwa beim Umverpacken von Arzneimitteln. Eine weitere Regelungsfrage betrifft die formalen Voraussetzungen für einen Rechtserwerb. Formalien dienen vor allem der Rechtsklarheit und -sicherheit. Im Patentrecht als besonders starkem Schutzrecht bestehen die weitestgehenden Anforderungen. Der Erfinder muss eine Patentschrift einreichen, die auf Einhaltung der formalen und inhaltlichen Schutzvoraussetzungen geprüft wird. Am Ende steht die Patenterteilung als Verwaltungsakt. Es handelt sich zwar um ein zeit- und kostenintensives Verfahren. Der Erfinder hat aber bei Erteilung des Patents Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestehens des Schutzrechts. Am anderen Ende steht das Urheberrecht. Für dessen Erwerb bedarf es keinerlei formale Voraussetzungen. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks. Sollten jedoch die materiellen Schutzvoraussetzungen nicht bestanden haben, wird das Gericht in einem Verletzungsprozess die Klage mangels Bestehen eines Schutzrechts abweisen. Der Verzicht auf Formalien wird also mit einer gewissen Rechtsunsicherheit erkauft. Diese besteht im Übrigen auch für potenzielle Verletzer, da das Patentregister auch eine Publizitätsfunktion hat, die beim Urheberrecht entfällt. Allerdings ist aufgrund der Möglichkeiten von Doppelschöpfungen im Urheberrecht die Gefahr einer unbewussten Verletzung älterer Rechte gering. Zwischen diesen beiden Polen steht das Markenrecht, das eher einem bloßen Registrierungssystem angenähert ist. Dieses erfordert zwar eine Anmeldung und beinhaltet eine eingeschränkte Prüfung. Am Ende steht aber eine Registrierung, die längst nicht so zeit- und kostenaufwändig ist wie der Erwerb eines Patents. Zu bestimmen ist weiterhin auch der Rechtsträger, wobei Unterschiede zwischen den Schutzrechten durch deren Charakter begründet sind. Im Urheberrecht ist aufgrund der starken persönlichkeitsrechtlichen Komponente der Schöpfer immer der Rechteinhaber. Im Patent- und Markenrecht ist es der Anmelder. Im allein dem Inves- Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 29

23 Einführung titionsschutz dienenden Sui-generis-Schutz für Datenbanken ist es der Hersteller, der die Investitionen tätigt. Zu regeln sind schließlich noch die Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzung der ausschließlichen Rechte ergeben. In der Praxis stehen die Unterlassungsansprüche im Vordergrund, da der Rechteinhaber sofort die weitere Verletzung unterbinden will. Daneben bestehen bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche, wobei hier einige Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht gegeben sind. Wegen der Schwierigkeiten der Feststellung der genauen Schadenshöhe ist ein Schadensausgleich in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr gestattet. Alternativ werden aber auch die Herausgabe des entgangenen Gewinns oder die tatsächliche Schadensberechnung zugelassen. 97 Abs 3 UrhG erlaubt weiterhin eine Schadenspauschalierung in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts. Weitere Ansprüche, etwa Auskunftsansprüche oder auch Vernichtungsansprüche, begleiten diese Hauptansprüche. Neben den unmittelbar Handelnden werden in unterschiedlichem Umfang auch Hilfspersonen sowie bei Verletzungen in Betrieben auch der Unternehmer in die Haftung einbezogen. Hinzuweisen ist schließlich auch auf strafrechtliche Sanktionen, die in eingeschränktem Umfang zivilrechtliche Ansprüche begleiten können. Ein Strafverfahren kann in der Praxis auch zur Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens hilfreich sein, etwa zur Beweisermittlung. Neben den individuellen Ansprüchen gibt es im Urheberrecht auch kollektive Institutionen, die im Interesse der Rechteinhaber die Rechtewahrnehmung bündeln und damit effektiver gestalten. Im Wettbewerbsrecht wird eine Gewinnabschöpfung von Kleinstbeträgen in einer Vielzahl von Fällen diskutiert, wie sie im deutschen Recht in 10 duwg eingeführt wurde. Nur rudimentär geregelt ist in den jeweiligen immaterialgüterrechtlichen Gesetzen die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten (Lizenzrecht). Die einzelnen Regelungen werden dann ergänzt durch allgemeine Vorschriften aus dem Vertragsrecht. Im Einzelnen ist hier noch vieles unklar und umstritten. 2. Wettbewerbsrecht als Rahmen Das Wettbewerbsrecht hat das Ziel, die Wettbewerbsfreiheit zu sichern und den Wettbewerb als Institution zu erhalten. Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne gehören das UWG und das Kartellrecht. Beide Regelungsbereiche haben unterschiedliche Zielsetzungen, stehen aber in einem Funktionszusammenhang und weisen viele Überschneidungen auf. Das Lauterkeitsrecht (UWG) soll die Einhaltung von Mindestregeln sicherstellen und damit eine gewisse Qualität des Wettbewerbs herstellen. Wie im Sport müssen für alle Teilnehmer gewisse Rahmenregeln gelten, innerhalb derer sich der Wettbewerb entfalten kann. Die schwierige Frage ist jeweils, wie eng der rechtliche Rahmen gezogen werden und wieweit der Eingriff im Einzelfall gehen soll. Das Kartellrecht dient der Freiheit des Wettbewerbs und will vor allem dessen Funktionsfähigkeit sichern. Dabei geht es um die Sicherung der Existenz von Wettbewerb gegen eine Vermachtung des Marktes durch Monopole und sonstige künstliche Beschränkungen. 30

24 Rechtliche Funktion des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts 3. Systematischer Überblick Das Gesamtsystem lässt sich unterteilen in das Wettbewerbsrecht einerseits und das Immaterialgüterrecht andererseits. Dem Immaterialgüterrecht werden die verschiedenen Schutzsysteme zugeordnet. Für jedes Schutzrecht besteht eine eigene gesetzliche Regelung, die Schutzvoraussetzungen und -umfang recht detailliert regeln. Das Immaterialgüterrecht wird traditionell noch einmal unterteilt in gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht. Erstere dienen der Förderung von Leistungen im gewerblichen Bereich, während das Urheberrecht klassischerweise eher die schönen Künste betraf. Diese Aufteilung ist heute überholt. Die Urheberrechtsindustrien machen heute einen beträchtlichen und steigenden Anteil des BIP aus, und die Anwendung des Urheberrechts betrifft längst auch gewerbliche Bereiche. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht, die Erfindungen auf technischem Gebiet erfassen. Das Gebrauchsmuster weist etwas geringere Schutzvoraussetzungen auf und wird daher auch als das kleine Patent bezeichnet. Das Markenrecht schützt unterscheidungskräftige Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach bezeichnen sollen und auch in ihrem Werbewert geschützt sind. Das Musterschutzrecht erfasst die äußere Form von Produkten in ihrem Designaspekt, der für die Vermarktung von Produkten immer wichtiger wird. Das gleiche Produkt kann durch verschiedene Schutzrechte in unterschiedlichen Aspekten geschützt sein, die sich teilweise überschneiden können. Das Urheberrecht schützt Formgestaltungen, die individuelle Elemente beinhalten. Dadurch wird ein weiter Bereich des Schaffens im Bereich Kunst, Literatur und Musik abgedeckt, wobei die gewerbliche Verwendung der jeweiligen Werke kein Ausschlussgrund für den Schutz darstellt. Vorbereitende und begleitende Leistungen, die keine kreative Leistung beinhalten, können durch die verwandten Schutzrechte erfasst sein. Dazu gehören die Rechte der ausübenden Künstler, aber auch der Schutz von Investitionen, etwa von Tonträgerherstellern oder von Investitionen in die Erstellung von Datenbanken. Gerade beim Schutz bloßer Investitionen besteht ein besonderer Konflikt zur Wettbewerbsfreiheit und zum dynamischen Wettbewerb, der vorstoßenden und nachahmenden Wettbewerb beinhaltet, was sich grds nicht mit der ausschließlichen Zuordnung von Investitionen verträgt. Das Wettbewerbsrecht (UWG) unterscheidet sich grundlegend vom Immaterialgüterrecht dadurch, dass es nicht ausschließliche Verfügungsrechte an immateriellen Gütern verleiht, sondern Verhaltensregeln für die Marktteilnehmer aufstellt (Marktverhaltensrecht). Damit soll ein Rahmen geschaffen werden, der fairen Wettbewerb ermöglicht. Das UWG dient dem Schutz der Interessen der Mitbewerber, aber auch der Konsumenten sowie dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der Wettbewerbsordnung. Es lässt sich grob unterteilen in den Schutz vor Irreführung sowie vor aggressiven Geschäftspraktiken. Für den Bereich des Konsumentenschutzes hat die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine Liste von Verhaltensweisen vorgegeben, die ohne weitere Wertung als unlauter zu behandeln sind. Ansonsten basiert die rechtliche Bewertung im Einzelfall auf relativ generalklauselartigen Tatbeständen. Das UWG stellt im besonderen Maß Richterrecht dar, was angesichts der sich schnell Wiebe (Hg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2016) 3 31

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