Inhalt. 1: Einführung 7
|
|
|
- Daniel Richter
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhalt BGB Allgemeiner Teil 1: Einführung 7 2: Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit und subjektives Recht 17 I. Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit 17 II. Das subjektive Recht 23 3: Anspruch, Einwendung, Einrede, Verjährung 30 I. Anspruch 30 II. Einwendung und Einrede 31 III. Die Verjährung 34 4: Begriff und Arten des Rechtsgeschäfts 40 I. Begriff 40 II. Arten der Rechtsgeschäfte Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 48 a. Der Trennungsgrundsatz 48 b. Der Abstraktionsgrundsatz 51 5: Die Willenserklärung 54 6: Wirksamwerden von Willenserklärungen 61 I. Unterschied zwischen empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung 61 II. Die Abgabe als allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Willenserklärungen 62 III. Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen 67 IV. Folgen des Zugangs 75 Schema: Wirksamkeit einer Willenserklärung 76 7: Der Vertragsschluss 77 I. Der Antrag 79 II. Die Annahme 87 III. Die inhaltliche Übereinstimmung 91 IV. Folgen des Vertragsschlusses 93 Schema: Zustandekommen eines Vertrags 97 8: Auslegung von Willenserklärungen 98 I. Die Auslegung einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärungen und von Verträgen 98 II. Die Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen 104 9: Andere rechtserhebliche Handlungen 107 I. Realakt 107 II. Geschäftsähnliche Erklärungen 108 III. Die Gefälligkeit : Bedingung und Befristung 112
2 11: Geschäfte nicht voll Geschäftsfähiger 123 I. Die Geschäftsunfähigkeit 124 II. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, 105 II 129 III. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit, 107 ff. 129 Schema für IV. Teilgeschäftsfähigkeit, 112 f. 143 Übersicht: Prüfung der Willenserklärung eines Minderjährigen : Formnichtige Geschäfte : Verbotene Rechtsgeschäfte, : Sittenwidrige Rechtsgeschäfte 162 I. Der Begriff der Sittenwidrigkeit 163 II. Allgemeines zur Feststellung der Sittenwidrigkeit 166 III. Subjektive Voraussetzungen 169 IV. Anwendungsbereich 170 V. Fallgruppen : Fehler, die auf Willensmängeln beruhen 182 I. Der bewusste Willensmangel 182 II. Die rechtliche Behandlung des Irrtums Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsgrund) 186 a. Der Erklärungs- und Inhaltsirrtum, 119 I 186 b. Der Eigenschaftsirrtum, 119 II 190 c. Die unrichtige Übermittlung, d. Einschränkung der Anfechtung 195 Schema: Fristberechnung Die Anfechtungserklärung Die Anfechtungsfolgen 198 Schema: Anfechtung wegen Irrtums : Anfechtung wg. arglistiger Täuschung o. widerrechtlicher Drohung 203 I. Die arglistige Täuschung 203 II. Die widerrechtliche Drohung 208 III. Die Anfechtungsfrist, 124 I 212 IV. Die Folgen der Anfechtung 212 Schema: Anfechtung nach : Die Stellvertretung 215 I. Die Bedeutung der Stellvertretung 215 II. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung Zulässigkeit Eigene Willenserklärung des Handelnden Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Vertretungsmacht 223 Exkurs: Die Vollmacht kraft Rechtsscheins 229 A. Duldungsvollmacht 230 B. Anscheinsvollmacht Die gesetzliche Vertretungsmacht 234 III. Die Folgen zulässiger Stellvertretung 238 IV. Die Folgen fehlender Vertretungsmacht 238 V. Das unzulässige Insichgeschäft, Schema: Stellvertretung nach 164 ff : Hinweise zur Fallbearbeitung 245
3 15 Fehler, die auf Willensmängeln beruhen Bei der Auslegung wurde bereits erläutert, dass in manchen Fällen die Auslegung einen anderen Inhalt zur Geltung bringt, als es der Erklärende wollte. Dies beruht darauf, dass die Auslegung vom Empfängerhorizont aus erfolgt. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung wird Willensmangel genannt. Ein Willensmangel liegt nur dann vor, wenn nach der Auslegung das gilt, was nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. I. Der bewusste Willensmangel Das BGB unterscheidet in den 116 ff. den bewussten und den unbewussten Willensmangel. Bewusst ist der Willensmangel, wenn der Erklärende wissentlich etwas anderes erklärt, als er will. Bestes Beispiel hierfür ist der 116. Diese Vorschrift regelt eine Selbstverständlichkeit: Wenn der Wille nicht geäußert wird, bleibt er unbeachtlich. Wer einen Kaufvertrag schließt, insgeheim aber den Kaufpreis nicht zahlen will, entgeht der Zahlungspflicht aus 433 II daher nicht. In Ausbildung und Praxis wichtig und im Verständnis nicht einfach ist der 117, das Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Geschäftspartner ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen. Sie wollen also das Rechtsgeschäft gar nicht, sondern nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts setzen.
4 Beispiel 1: Der Vorstand des Mietervereins V ist sich nicht sicher, bei der kommenden Wahl wieder gewählt zu werden. Um sich einer Mehrheit sicher zu sein, wirbt er willfährige Mitglieder. A erklärt sich bereit, wobei für ihn und die Vorstandsmitglieder klar ist, dass A nicht förmlich Mitglied werden soll, auch keinen Mitgliedsbeitrag leisten muss, sondern dass A nur bei der Jahreshauptversammlung anwesend sein soll, um abzustimmen. In dieser Absicht unterzeichnet er seine Beitritts- und Aufnahmeerklärung. Darf A bei der Vorstandswahl mitstimmen? A darf nur mitstimmen, wenn er Mitglied des Vereins geworden ist. Die Aufnahme des A in den Verein ist jedoch wegen 117 I nichtig. Beide, A und der Vorstand wollten nicht, dass A Mitglied des Vereins wird. Sie wollten mit der Unterzeichnung der Erklärungen nur nach außen einen Scheinbeitritt dokumentieren. Da A nicht Vereinsmitglied geworden ist, darf er nicht mitstimmen. Tut er es dennoch, ist seine Stimmabgabe unwirksam. Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einen Vertrag abschließen, um einen Erfolg herbeizuführen, durch den aber ein Dritter getäuscht werden soll. Beispiel 2: S ist aufgrund rechtskräftigen Urteils zur Zahlung von verurteilt worden. Er bezahlt aber nicht. Als die Zwangsvollstreckung droht, will er seinen Oldtimer vor dem Zugriff durch den Gerichtsvollzieher in Sicherheit bringen. Deswegen übereignet er den Oldtimer seiner Frau F, die in den Plan des S eingeweiht ist. Hier wollten S und F, dass der Oldtimer nicht mehr zum Vermögen des S gehört. Es liegt nicht nur der Schein einer Eigentumsübertragung vor, sondern eine rechtlich gewollte Übereignung. Denn ohne eine rechtswirksame Übereignung könnte der Gerichtsvollzieher den Oldtimer pfänden. 117 II greift bei dem in der Praxis häufig vorkommenden Fall der Falschbeurkundung des Kaufpreises beim Grundstückskauf ein. Beispiel 3 (ein wichtiger Fall, der zur juristischen Allgemeinbildung gehört): V verkauft an K sein Grundstück. Beide sind sich einig, dass K dafür bezahlen soll. Um dem Finanzamt nicht den wahren Kaufpreis unter die Nase zu binden (um also Steuern zu sparen), lassen sie als Kaufpreis notariell beurkunden. Bevor K in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, verlangt V von K Zahlung von K hält den Kaufvertrag für unwirksam und weigert sich zu zahlen. Kann V Bezahlung der von K verlangen?
5 Als Anspruchsgrundlage kommt 433 II in Betracht. Das setzt den Abschluss eines gültigen Kaufvertrages voraus. Der Vertragsschluss liegt in der notariellen Beurkundung. Dort wurde ein falscher Kaufpreis festgehalten. Das ist ein Scheingeschäft nach 117 I. Denn nach dem Willen der Vertragsparteien wollten sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück zum Preis von , erklärt haben sie aber (nämlich um das Finanzamt zu hintergehen) den Kauf eines Grundstücks gegen Bezahlung von Hier verdeckt der beurkundete Vertag einen anderen Vertrag. Deswegen gilt 117 II. Es gilt der Kaufvertrag über Aber diese Abrede ist nicht beurkundet worden und daher nichtig gemäß 311 b I, 125. Fazit: Das Beurkundete ist nicht gewollt, das Gewollte nicht beurkundet! Keine Scheingeschäfte sind Treuhandgeschäfte oder Strohmanngeschäfte 1. II. Die rechtliche Behandlung des Irrtums Irrtum ist die unbewusste Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Es handelt sich also bei dem Irrtum um einen unbewussten Willensmangel. Nicht jeder Irrtum wird vom Gesetz beachtet. Wir unterscheiden den beachtlichen vom unbeachtlichen Irrtum. Der beachtliche Irrtum berechtigt regelmäßig zur Anfechtung 2. Grundsätzlich unbeachtlich ist der Motivirrtum. Unter einem Motivirrtum versteht man die Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände, die nicht zur Willenserklärung selbst gehören, sondern Grundlage für die Willensbildung sind. Dieser Irrtum ist in der Praxis der häufigste Irrtum. 1 2 Hierzu Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 30. Aufl., 7, Rdnr. 10; Leipold, BGB I Einführung und Allgemeiner Teil, 4. Aufl., 17 Rdnr. 8. Die hier zu behandelnde Anfechtung hat nichts mit der Anfechtung im Insolvenzrecht zu tun.
6 Erklärung Motive Beispiel 4: K betreibt einen Einzelhandel. Er kauft für das Weihnachtsgeschäft beim Großhändler G bestimmten Christbaumschmuck in der festen Überzeugung, das sei der Renner. Tatsächlich wird der Christbaumschmuck zum Ladenhüter. Liegt ein beachtlicher Irrtum bei K vor? Die Erwartung, dass Kunden sich besonders für den von K eingekauften Schmuck interessieren, ist nur Anstoß (Motiv) für K, bei G den Schmuck einzukaufen. Könnte der K jetzt, nachdem seine Erwartungen unerfüllt blieben, anfechten mit der Folge des 142, so würde dem G das Absatzrisiko des K aufgebürdet werden. Dass dies nicht sein kann, leuchtet unmittelbar ein. Es liegt also ein unbeachtlicher Motivirrtum des K vor. Die 119 II und 2078 werden als Fälle eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums angesehen. Unterscheide: Anfechtungsrecht - Anfechtungserklärung - Anfechtungswirkung! Der beachtliche Irrtum liefert einen Anfechtungsgrund. Dieser räumt dem Irrenden ein Anfechtungsrecht ein. Die Nichtigkeit eines angefochtenen Rechtsgeschäfts ergibt sich aus 142 I BGB. 1. Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsgrund) Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils, die also für alle Rechtsgeschäfte gelten, sind in den 119, 120, 123 geregelt. Weitere wichtige Anfechtungsgründe finden sich in den 2078, 2079, die für letztwillige Verfügungen, also Testament und Erbvertrag, gelten. Bevor ein Anfechtungsgrund festgestellt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, welcher Erklärungsinhalt gilt.
7 Es gilt der Grundsatz: Auslegung geht vor Anfechtung! Also: Erst ist der Erklärungsinhalt durch Auslegung festzustellen, dann ist zu fragen, welcher Wille sollte gelten, dann erst ist die Möglichkeit der Anfechtung ins Auge zu fassen. a. Der Erklärungs- und Inhaltsirrtum, 119 I Der Erklärungsirrtum erfasst die Fälle des Verschreibens, Versprechens, Vergreifens und der fehlerhaften Übermittlung nach 120. Der Wille ist zutreffend und irrtumsfrei gebildet. Bei der Setzung des äußeren Erklärungszeichens unterläuft dem Erklärenden aber ein Fehler. Beispiel 5: V will seinen gebrauchten PKW zum Preis von verkaufen. In seinem schriftlichen Angebot an K verschreibt sich V und bietet den PKW für an. K ist über das Schnäppchen begeistert und nimmt das Angebot schriftlich an. Nun bemerkt V seinen Irrtum und will den PKW nicht für verkaufen. K besteht auf Übereignung des PKW gegen Bezahlung von Zu Recht? K könnte die Übereignung des PKW gegen Bezahlung von nach 433 I verlangen, wenn ein Kaufvertrag mit diesen Bedingungen zustande gekommen ist. Es liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Anhaltspunkte dafür, dass K den Irrtum des V erkannt hat, liegen nicht vor. Der Anspruch des K ist entstanden. V kann sich der aus 433 I begründeten Pflicht nur entziehen, wenn er seine Willenserklärung (den Antrag/das Angebot) wegen Erklärungsirrtums anficht. Ein Erklärungsirrtum liegt vor. Sind auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung gegeben, dann könnte V durch Anfechtung den Vertrag vernichtet haben. Er müsste dann den PKW nicht liefern. Beim Inhaltsirrtum irrt sich der Erklärende über die Bedeutung seiner Erklärung. Er misst seinen Worten einen anderen Inhalt bei, als den, der aufgrund der Auslegung aus der Sicht des Empfängers der Erklärung zukommt.
8 Beispiel 6 3 : Die Konrektorin der Realschule in H, Frau K, stellt fest, dass der Schule Toilettenpapier fehlt. Sie bestellt 25 Gros Rollen Toilettenpapier bei V. Als dieser Rollen Toilettenpapier anliefert, bemerkt K, dass sie den Begriff Gros anders als V verstanden hat. K wollte große Rollen (mit mehr Blättern), während V den Begriff Gros als alte Mengenangabe (nämlich 144 Stück) verstanden hatte. V verlangt von K Abnahme der gelieferte Ware und Bezahlung. K weigert sich. Zu Recht? V kann Abnahme der Ware und Bezahlung verlangen, wenn zwischen dem Schulträger (Stadt), vertreten durch K 4, und V ein Kaufvertrag über Rollen Toilettenpapier zustande gekommen ist. Das Angebot geht von K aus. Sie bestellt 25 Gros Rollen Toilettenpapier. Damit erklärte sie aus der Sicht des V, sie wolle Rollen Toilettenpapier kaufen (Auslegung vom Empfängerhorizont!). V hatte auch keinen Anlass, sein Verständnis von der Erklärung in Zweifel zu ziehen. Damit hat K Rollen Toilettenpapier eingekauft und muss diese auch bezahlen. Allerdings hat sie sich über die Bedeutung des Begriffes Gros geirrt. Es liegt ein Inhaltsirrtum vor, der unter den weiteren Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Erfüllt K die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung, ist der Vertrag nach 142 I nichtig. Die Pflichten des 433 sind dann rückwirkend weggefallen. Bei einem Inhaltsirrtum ist oft die Mehrdeutigkeit oder die Unschärfe eines Begriffs im Spiel. Deswegen ist hier besondere Sorgfalt auf die vorher vorzunehmende Auslegung zu legen. Beispiel 7: B bringt seinen PKW (grün lackiert) zur Werkstätte des S und erklärt: Bitte schwarz lackieren. S sagt: o.k. Als B den PKW abholt, ist der Lack schwarz. B protestiert, er habe gemeint: ohne Mehrwertsteuer. S ist entrüstet, solche Geschäfte mache er nicht. Muss B zahlen? Zwischen S und B ist ein Werkvertrag über das Lackieren des PKW zustande gekommen. Der Vertragsgegenstand ist das Lackieren mit schwarzer Farbe. Ein Dissens liegt nicht vor, denn die Auslegung ergibt, dass S nicht von dem Angebot, ein gesetzwidriges Geschäft auszuführen, ausgehen durfte. Der gegenteilige Wille des B ist nicht zum Ausdruck gekommen. B könnte anfechten. Es liegt ein Inhaltsirrtum vor. 3 4 Aus einer Entscheidung des Landgerichts Hanau, NJW 1979, S Die Schule ist eine unselbständige Anstalt und daher nicht rechtsfähig. Sie kann also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Das ist vielmehr der Schulträger, die Stadt oder das Land bei öffentlichen Schulen. Bei privaten Schulen ist es ein privater Träger.
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in
Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre
Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>
Rechtsfolgen von Willensmängeln
Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.
Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116
AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:
Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;
Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen
Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)
I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
Fall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag
Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.
Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25
Gerichtszweige und Beweisregeln
Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
A. Willenserklärungen und Vertragsschluss
Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturverzeichnis 23 A. Willenserklärungen und Vertragsschluss 1 Grundlagen: Erfüllungsanspruch und Konsensprinzip 25 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen
Einführung in das Privatrecht. Willensmängel
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: [email protected] Einführung in das Privatrecht
Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.
Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.
Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für
BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Dr. iur. Rainer Wörlen Professor an der Fachhochschule Schmalkalden, Fachbereich Wirtschaftsrecht 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)
Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben
Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von
1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1
1. Teil: Die Lösung eines zivilrechtlichen Falles...1 1. Abschnitt: Erfassen und Auslegung der Fallfrage... 1 A. Anspruchsklausur... 1 B. Rechtslagenklausur...2 I. Anspruchsklausur mit gezielter Frage...
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst
Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)
Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen
Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 22 - Willenserklärung... 22 - Stellvertretung... 27 - Geschäftsfähigkeit...
Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung
Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 3 Alle Fälle auf einmal... 12 - Willenserklärung... 12 - Stellvertretung... 17 - Geschäftsfähigkeit... 22 - Anfechtung...
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB
Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes
Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.
Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip
Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung
Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie
BGB Allgemeiner Teil
BGB Allgemeiner Teil EIN STUDIENBUCH von Dr. Helmut Köhler o. Professor an der Universität München Richter am OLG München a.d. 34., völlig neu bearbeitete Auflage des von Heinrich Lange begründeten Werkes
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,
BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 8., aktualisierte und verbesserte Auflage
BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirt.schaftsrecht Fachhochschule Schmalhalden 8., aktualisierte und verbesserte Auflage Carl Heymanns
Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung
Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen
Einführung in das Bürgerliche Recht
Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil
NOMOSLEHRBUCH Professor Dr. Florian Faust, Bucerius Law School, Hamburg Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 4. Auflage Nomos Vorwort 5 Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 A.
BGB Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei
Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14
8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;
Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.
A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte
Beispiele zu 138 BGB
Beispiele zu 138 BGB K kauft vor einem Notar von V dessen Grundstück, das einen Marktpreis von 300.000 EUR hat, für 100.000 EUR. Kann V gegen seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag einwenden, dass (1)
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien
BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil
Dieter Leipold BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil Ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen 4., neubearbeitete Auflage Mohr Siebeck Inhalt Abkürzungsverzeichnis Literatur XV XX Erster Teil Einführung
- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
GRUNDKURS ZIVILRECHT I
LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, FRIEDRICH-EBERT-ANLAGE 6-10 ARBEITSRECHT UND UNTERNEHMENSRECHT D 69117 HEIDELBERG UNIVERSITÄT HEIDELBERG TELEFON (06221) 54-7890 PROF. DR. MARKUS STOFFELS TELEFAX (06221)
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
Die Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers
Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB
Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
AG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: [email protected] Einheit 7
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
5. Tutoriumseinheit (Woche vom )
5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete
Allgemeiner Teil des BGB
Allgemeiner Teil des BGB DR. IUR. BERND RUTHERS o. Professor der Rechte Richter am Oberlandesgericht a. D. Neunte, neubearbeitete Auflage C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MONCHEN 1993 Inhaltsiibersicht
Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich
Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
AG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: [email protected] Einheit 7 Gliederung
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung
Einführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich
Fall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
Das Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
Falllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen
14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen I. Geheimer Vorbehalt und Scherzgeschäft Wer etwas erklärt und dabei einem unbewussten Willensmangel unterliegt, kann seine Willenserklärung wegen Irrtums nach
Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen
Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2
Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -
Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Lösung Grundfall Wie immer wenn Ihnen eine solche Fallfrage gestellt wird, kommt es darauf an, einen Obersatz zu finden. Hier helfen dann die berühmten fünf W : Wer
AG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: [email protected] Einheit 6 Gliederung
BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen
BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
Einführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
Voraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit
11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel
Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,
Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung
Übung Anspruchsgrundlagen
Übung Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die die gewünschte Rechtsfolge und deren Voraussetzungen enthält. Markiert ist die für die jeweilige Fragestellung richtige Anspruchsgrundlage
