M e r k b l a t t zur Anhörung des Betriebsrates über beabsichtigte Kündigungen (nach 102 BetrVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung)
|
|
- Klara Ursler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 M e r k b l a t t zur Anhörung des Betriebsrates über beabsichtigte Kündigungen (nach 102 BetrVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung) Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist immer unwirksam. Daher sollten Fehler im Anhörungsverfahren unbedingt vermieden werden. Wenn schon das Anhörungsverfahren fehlerhaft ist, wird das Gericht im Falle eines Kündigungsschutzprozesses die Kündigung schon aus diesem Grund für unwirksam erklären und die Kündigungsgründe selbst gar nicht mehr überprüfen. I. Wann ist die Anhörung des Betriebsrates erforderlich? Der Betriebsrat muss grundsätzlich vor jeder Kündigung, egal ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt, angehört werden. Auch vor Ausspruch einer Änderungskündigung sowie im Falle einer Kündigung während der Probezeit ist der Betriebsrat anzuhören. Nicht erforderlich ist die Anhörung dagegen bei der Kündigung von leitenden Angestellten. Wer hierbei als "leitender Angestellter" anzusehen ist, können Sie 5 Abs. 3 BetrVG entnehmen. Im Kündigungsschutzprozess kann jedoch als Vorfrage streitig werden, ob es sich bei dem Arbeitnehmer tatsächlich nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen um einen leitenden Angestellten handelt. Zumindest vorsorglich sollte deswegen bei Zweifelsfällen eine Betriebsratsanhörung erfolgen. Ist ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten vorhanden, so müssen Sie diesen vor Ausspruch der Kündigung anhören. Eine Anhörung des Betriebsrats ist dann entbehrlich, wenn der Betriebsrat ausdrücklich selbst die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers gefordert hat. Sie ist ebenfalls entbehrlich bei der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages und bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages, da es sich hierbei nicht um Kündigungen handelt. II. Zeitpunkt der Anhörung Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Die rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrates allein reicht nicht aus, vielmehr muss das gesamte Anhörungsverfahren vor der Kündigung durchgeführt worden sein. Wichtig: Sie müssen den Betriebsrat so rechtzeitig unterrichten, dass Sie auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmefrist des Betriebsrats (1 Woche bei einer ordentlichen Kündigung, 3 Tage im Falle einer außerordentlichen Kündigung) die Kündigung selbst noch fristgerecht aussprechen können. Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sollten Sie dem Betriebsrat immer auch die Mitteilung über eine hilfsweise ordentliche fristgemäße Kündigung machen. Sollte es zur Kündigungsschutzklage kommen und das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam, eine fristgemäße Kündigung aber für wirksam halten, kann die fristgemäße Kündigung dann nämlich nicht an einer fehlenden Anhörung des Betriebsrates scheitern..../2
2 2 Für die fristlose Kündigung müssen Sie unbedingt die Frist von 2 Wochen nach 626 Abs. 2 BGB einhalten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (also der Arbeitgeber selbst oder ein zur Kündigung ermächtigter Mitarbeiter) Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt. Die Tatsachen müssen soweit bekannt sein, dass der Kündigungsberechtigte entscheiden kann, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Ist hierfür noch weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, so ist die Frist für die Dauer einer notwendigen und unverzüglich vorzunehmenden Klärung gehemmt. Hier sollten Sie eine so zügige Sachverhaltsaufklärung anstreben, dass keine Probleme mit der Einhaltung der Frist entstehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die bekannten Tatsachen für die Entscheidung über eine Kündigung ausreichend waren, die 2-Wochen-Frist daher nicht gehemmt war und die Kündigung folglich verspätet erklärt wurde und deswegen unwirksam ist. Für den Ablauf der Frist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Die Anhörung des Betriebsrates muss daher so rechtzeitig erfolgen, dass auch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats noch genügend Zeit bleibt, um den Zugang der fristlosen Kündigung beim Arbeitnehmer innerhalb der 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB zu bewirken. Keine Anwendung findet 626 Abs. 2 BGB beim sogenannten Nachschieben von Kündigungsgründen: Gründe, die bereits vor Ausspruch der Kündigung vorlagen, dem Arbeitgeber aber erst nachträglich bekannt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nachgeschoben werden, wenn vor dem Nachschieben erneut der Betriebsrat angehört wurde. Das Nachschieben der Gründe muss dann im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfolgen. Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber bzw. Kündigungsberechtigten bereits vor Ausspruch der Kündigung bekannt waren, die er aber nicht vor Abgabe der Kündigungserklärung dem Betriebsrat mitgeteilt hat, können dagegen im Kündigungsschutzprozess keinesfalls nachgeschoben werden. Auch das Nachschieben von Gründen, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind, ist grundsätzlich nicht möglich. In diesen beiden Fällen kann es sich empfehlen, ein weiteres Anhörungsverfahren einzuleiten und eine neue Kündigung (vorsorglich) auszusprechen. III. Die Durchführung der Anhörung (Verfahren) 1. Die Mitteilung an den Betriebsrat Die Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung muss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erfolgen. Bei dessen Verhinderung ist die Mitteilung dem Stellvertreter zu übergeben. Ist auch dieser verhindert, so ist die Mitteilung - soweit bekannt - an das zum Empfang ermächtigte Mitglied des Betriebsrates zu richten (etwaige Vertretungsregelungen können sich auch aus der Geschäftsordnung des Betriebsrates ergeben, sofern vorhanden). Nur wenn auch ein solches Mitglied nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise die Mitteilung an jedes andere Betriebsratsmitglied erfolgen. Sonst führt die Mitteilung an ein nicht vertretungsberechtigtes Betriebsratsmitglied dazu, dass die Fristen des 102 BetrVG erst beginnen, wenn der oben bestimmte Zuständige die Mitteilung erhält. Eine persönliche Übergabe an den zuständigen Empfänger ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen. Die Mitteilung muss in den Herrschaftsbereich des zuständigen Empfängers gelangen. Hat der Betriebsrat ein eigenes Büro, so genügt in der Regel das Abgeben im Büro. Anderenfalls empfiehlt sich zumindest - falls nicht schon vorhanden - die Einrichtung eines /..3
3 3 Faches für Mitteilungen, das vom Betriebsrat täglich zu leeren ist. Wichtig ist, dass die Mitteilung dem Betriebsrat während der Geschäftszeiten zugeht; geben Sie die Mitteilung außerhalb der Geschäftszeiten an den Betriebsrat, ist der Betriebsrat zur Annahme nicht verpflichtet. Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses müssen Sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats beweisen können. Obwohl die Mitteilung auch mündlich erfolgen kann, sollten Sie sie daher nach Möglichkeit schriftlich machen und sich entweder den Empfang mit Datum und Uhrzeit bestätigen oder einen entsprechenden Vermerk durch den Überbringer machen lassen. 2. Inhalt der Mitteilung Sie müssen dem Betriebsrat die Personalien des Arbeitnehmers (hierzu gehören Lebensalter, Familienstand, Eintrittsdatum, Unterhaltspflichten), die Art der beabsichtigten Kündigung sowie die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin mitteilen. Es müssen dem Betriebsrat die Gründe mitgeteilt werden, die nach der subjektiven Sicht des Arbeitgebers die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Dies darf jedoch nicht nur in Stichworten oder Werturteilen geschehen. Nicht ausreichend als Begründung ist daher: "Herr X ist für diese Arbeit ungeeignet." Vielmehr müssen Sie detailliert darstellen, warum Herr X für die Arbeit ungeeignet ist. Dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit oder innerhalb der ersten 6 Monate. Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrunds durch ein personenbezogenes Werturteil erfüllt nur ausnahmsweise dann die Anforderungen der Mitteilungspflicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate kündigen möchte und seine Motivation nicht mit konkreten objektiven Tatsachen belegen kann. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Bitte beachten Sie, dass Sie Kündigungsgründe, die Sie dem Betriebsrat nicht mitgeteilt haben, obwohl sie Ihnen bereits bekannt waren, im Kündigungsschutzprozess nicht mehr nachschieben können (s.o.). Entstehen nach der Kündigung noch neue Kündigungsgründe, so können Sie diese zwar nicht mehr zur Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen Kündigung heranziehen, Sie können aber nach erneuter Anhörung des Betriebsrates eine erneute Kündigung aussprechen, Verfügt der Betriebsratsvorsitzende bei Einleitung der Anhörung bereits über den erforderlichen Kenntnisstand, so bedarf es keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber. Im Rahmen der Anhörung kann dann auf die bekannten Tatsachen verwiesen werden. Hat der Arbeitgeber die Unterrichtung des Betriebsrats aber unterlassen in der irrigen Annahme, dieser verfüge bereits über den erforderlichen Kenntnisstand, so liegt keine ordnungsgemäße Anhörung vor. Die Kündigung ist dann unwirksam. Im Zweifel sollten Sie daher dem Betriebsrat alle nötigen Informationen - möglichst schriftlich - mitteilen. Damit wird eine immer mit Risiken verbundene Beweisaufnahme vermieden. Bewusst unrichtige und unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entsteht, machen die Betriebsratsanhörung und damit die danach erfolgte Kündigung unwirksam. Für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats genügt es zwar, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände für die Kündigung unterbreitet hat. Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat den Sachverhalt jedoch nicht bewusst irreführend - auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände schildern. Die Beweislast für die nicht bewusste Irreführung des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber! Daher empfiehlt es sich, den Betriebsrat möglichst umfassend und vollständig zu informieren..../4
4 4 Bei einer beabsichtigten Änderungskündigung muss der Betriebsrat auch über das Änderungsangebot und die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen umfassend informiert werden. Hierzu gehört auch die Mitteilung über die neue Tätigkeit und Eingruppierung, die für den Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz vorgesehen sind. Wichtig ist, dass dem Betriebsrat bekannt ist, dass im Falle der Ablehnung der Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer die Beendigungskündigung beabsichtigt ist. Bei der Änderungskündigung ist zudem folgendes zu beachten: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung, Eingruppierung bzw. Versetzung zu erteilen, die im Rahmen des Änderungsangebotes enthalten sind, zu erteilen. Daher immer auch parallel das Zustimmungsverfahren bei der Änderungskündigung durchführen. Für verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigungen gilt im Einzelnen folgendes: a) Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollten Sie der Mitteilung an den Betriebsrat die früheren Abmahnungen beifügen. Auch bereits vorliegende Gegendarstellungen des Arbeitnehmers müssen dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Bei einer Verdachtskündigung (nach allen zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers bleibt der Verdacht einer schweren Vertragsverletzung oder strafbaren Handlung) müssen Sie zunächst den Arbeitnehmer zum Tatvorwurf anhören und das Ergebnis dieser Anhörung dem Betriebsrat mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie dem Betriebsrat auch die Umstände mitteilen, aus denen Sie Ihren Verdacht herleiten. Hören Sie den Betriebsrat nur zur Kündigung wegen einer vollendeten Tat an, können Sie sich in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess nicht mehr auf den Tatverdacht berufen. Es kann auch eine Anhörung zur "Tatkündigung" mit einer vorsorglichen Anhörung zur "Verdachtskündigung" kombiniert werden. b) Auch bei einer personenbedingten Kündigung sollten möglichst Unterlagen beigefügt werden. So müssen bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht nur die bisherigen Fehlzeiten und - falls bekannt - auch die Art der Erkrankung mitgeteilt werden, sondern auch die wirtschaftlichen Belastungen und Betriebsbeeinträchtigungen, die infolge der Fehlzeiten entstanden sind und mit denen zukünftig noch gerechnet werden muss. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastungen empfiehlt sich eine Aufstellung der Lohnfortzahlungskosten einschließlich der Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung. Der Betriebsrat muss auch darüber unterrichtet werden, dass es keine andere Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer gibt. c) Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie die dringenden betrieblichen Gründe (aus subjektiver Sicht des Arbeitgebers) konkret angeben (z. B. Wegfall von Arbeit durch Rationalisierung, Umsatzrückgang etc.). Auch hier reichen keine schlagwortartigen Angaben. Sie müssen dem Betriebsrat auch die Gründe mitteilen, die Sie im Rahmen der Sozialauswahl zur Auswahl gerade dieses Arbeitnehmers veranlasst haben. Hierzu gehören mindestens Angaben über Familienstand, Unterhaltspflichten, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls Schwerbehinderteneigenschaft. Ebenfalls erforderlich ist die namentliche Benennung und Mitteilung der Sozialdaten derjenigen Arbeitnehmer, die Sie in Ihre Auswahl einbezogen haben. Haben Sie bestimmte Arbeitnehmer nach 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen Sie den Betriebsrat auch hierüber informieren.../5
5 5 und ihm die Gründe dafür mitteilen (betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse). Der Betriebsrat muss auch darüber informiert werden, dass der Arbeitsplatz durch die Kündigung spätestens zum Ende der Kündigungsfrist wegfällt. Sind nach Auffassung des Arbeitgebers keine vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden, so gehört diese Mitteilung zwingend in die Betriebsratsanhörung. Bei jeder Beendigungskündigung muss mitgeteilt werden, dass ein anderweitiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. 3. Beschlussfassung des Betriebsrats Wenn Sie von einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates erfahren, sollten Sie die Kündigung unbedingt erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats aussprechen. Der Betriebsrat muss nach einer Sitzung zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. Erklärt der Betriebsratsvorsitzende sofort nach der Mitteilung, der Betriebsrat werde zustimmen, oder stimmen die Betriebsratsmitglieder ohne zusammenzutreten in einem Umlaufverfahren der Kündigung zu, so ist eine ordnungsgemäße Anhörung nicht erfolgt. lv. Die Kündigungserklärung / Fristen Sie können unabhängig vom Ergebnis der Stellungnahme des Betriebsrats kündigen, also auch dann, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen oder Bedenken geäußert hat. Dem Arbeitnehmer gegenüber dürfen Sie die Kündigung erst dann aussprechen, wenn - eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt oder - die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen ist. Um eine abschließende Stellungnahme handelt es sich dann, wenn der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers eine Erklärung abgegeben hat, aus der sich ergibt, dass der Betriebsrat eine weitere Erörterung des Falles nicht mehr wünscht. Solange Sie nicht ganz sicher sind, dass es sich bei der Stellungnahme des Betriebsrates um eine abschließende handelt, sollten Sie die Kündigung erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats aussprechen, Bedenklich sind vor allen Dingen Äußerungen des Betriebsrats wie "Der Betriebsrat ist gehört worden". Es gibt Auffassungen, die dann eine Stellungnahme überhaupt verneinen, die Wochenfrist ist dann einzuhalten, es sei denn, entsprechend ständiger betrieblicher Übung (Nachweispflicht: Arbeitgeberseite) handelt es sich dabei um eine abschließende Stellungnahme. Hat sich im Fall der vorsorglichen Anhörung zur Kündigung eines leitenden Angestellten der Betriebsrat lediglich dahingehend geäußert, dass der betreffende Arbeitnehmer kein leitender Angestellter und er deshalb nicht zuständig sei, so liegt hierin keine Stellungnahme des Betriebsrats. Die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats beträgt im Falle einer ordentlichen Kündigung 1 Woche; bei einer außerordentlichen Kündigung muss sich der Betriebsrat unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen äußern. Die Frist beginnt erst am Tag nach der Mitteilung an den Betriebsrat zu laufen..../6
6 6 Fällt der letzte Tag der Frist (also der 3. bzw. 7. Tag) auf einen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst mit dem nächsten Arbeitstag. Die Kündigung können Sie dann erst am wiederum darauffolgenden Tag aussprechen. Bei einer Anhörung zur außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung gilt folgendes: Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der 3-Tages-Frist bereits abschließend zu beiden Kündigungsanträgen, sollte danach unverzüglich außerordentlich und gleichzeitig vorsorglich ordentlich gekündigt werden. Anderenfalls (oder auch, wenn der Betriebsrat schweigt) sollte nach Ablauf der jeweiligen Fristen getrennt gekündigt werden. Eine Kündigungserklärung gilt dann als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat, also z. B. zur Post aufgegeben wurde. Der Arbeitgeber kann daher das Kündigungsschreiben auch schon vor der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats bzw. vor Ablauf der Frist für die Stellungnahme erstellen und an einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers übergeben, wenn der Bevollmächtigte die Kündigungserklärung erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist bzw. nach Abgabe der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitnehmer weiterleitet, Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung aus einem der in 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe, so können Sie zwar dennoch kündigen; der Arbeitnehmer kann jedoch - falls er Kündigungsschutzklage erhoben hat - die Weiterbeschäftigung verlangen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und formgerecht (schriftlich) widersprochen hat. Es bedarf eines Widerspruchs, mit dem die Sachverhaltsvoraussetzungen der Alternativen des 102 Abs. 3 Ziff. 1-5 BetrVG vorgetragen werden. In einem solchen Fall - und in allen Zweifelsfällen - wenden Sie sich bitte zwecks Rücksprache an Ihren Verband. Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.
BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrArbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 03.11.2010 in Essen. Fluch & Segen. Betriebsratsanhörung. nach 102 BetrVG
Fluch & Segen der Betriebsratsanhörung nach 102 BetrVG 1 Grundsatz 102 Abs.1 s.1 und 3 BetrVG Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Ordnungsgemäße
Mehr6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann verschiedene Beendigungsgründe haben. Die meisten Arbeitsverhältnisse enden durch Kündigung. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrWann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Leider führt in Krisenzeiten in vielen auch größeren Unternehmen oft kein Weg daran vorbei: Betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung Arbeitnehmerin Andres Peters
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrAUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrAntrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung
Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrNews: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht
News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.
MehrArbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAntrag auf Zustimmung zur
Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrRechte des Betriebsrates bei Kündigungen gemäß 102 BetrVG
IG-Metall Informationstagung am 3. November 2010 Thema: Rechte des Betriebsrates bei Kündigungen gemäß 102 BetrVG Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
Mehr9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen
Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrMerkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes
Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
MehrSCHEULEN RECHTSANWÄLTE
SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch
MehrDie rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014
Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrEinmal und nicht wieder!
Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrSituation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.
1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht Der Begriff der Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Eine Möglichkeit ist die Kündigung, mit der einer von zwei Vertragspartnern (Arbeitnehmer
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrKlausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 9 Prof. Dr. Jacklowsky Universität Berlin Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene Musterlösung I. Erfolgsaussichten der Klage Die Klage der F vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, feststellen
Mehr3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV
MehrLösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.
Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses
MehrDie krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
MehrADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013
1 ADS InfoForum Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger Hamburg, den 18. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in den nächsten 45 Minuten: Wer und was ist die ADSR? Rechtquellen
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Wichtiger
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrZusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch
Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010
A. Kündigungsschutz (Übersicht) Ein Arbeitsvertrag kann durch eine Kündigung wieder beendet werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrArbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I
Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
Mehr7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
MehrAktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht
Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrBei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an,
MERKBLATT Recht und Fairplay KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND Krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern können Ihren Betrieb finanziell und organisatorisch sehr belasten. Beabsichtigen Sie daher eine
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrKapitel 3. Beendigung einer Betriebsvereinbarung. 1 Kündigung... 73. 2 Befristung... 78. 3 Andere Beendigungsformen... 80. 4 Nachwirkung...
Kapitel 3 Beendigung einer Betriebsvereinbarung 1 Kündigung.................... 73 2 Befristung.................... 78 3 Andere Beendigungsformen...... 80 4 Nachwirkung.................. 81 5 Fortgeltung
MehrKÜNDIGUNG. Allgemeines. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
KÜNDIGUNG Allgemeines Kaum ein Themenbereich des Arbeitsrechts ist umfangreicher und komplizierter als derjenige, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befasst. Denn nicht immer besteht
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDie Freistellung des Betriebsrats von A bis Z
Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
Mehr