Tagung Ansprache und Betreuung von technischen Experten und Studierenden in Betrieb und Hochschule als gewerkschaftliches Handlungsfeld

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1 Tagung Ansprache und Betreuung von technischen Experten und Studierenden in Betrieb und Hochschule als gewerkschaftliches Handlungsfeld AG 1: Ansatzpunkte für betriebliche und tarifliche Regelungen im Sinne einer fairen Beschäftigung für Studierende (Praktikanten) und Hochschulabsolventen im Betrieb Holger Neumann / Thorsten Ohst

2 Studentische Beschäftigungsformen im Betrieb pre kär [lat.-fr.; "durch Bitten erlangt; widerruflich"]: so beschaffen, daß es recht schwierig ist, richtige Maßnahmen, Entscheidungen zu treffen, daß man nicht weiß, wie man aus einer schwierigen Lage herauskommen kann; mißlich, schwierig. (c) Dudenverlag. 3

3 Studentische Beschäftigungsformen im Betrieb PraktikantInnen (mit Studierendenstatus, keine Absolventen) DiplomandInnen Studierende im Praxisverbund (Stipse) Studierende an Berufsakademien (BA-StudentInnen) WerksstudentInnen StipendiatInnen des Unternehmens Studierende einer FH oder Uni die ein Grund-, Fach- oder freiwilliges Praktikum absolvieren (i.d.r. mit Praktikumvertrag) Schreiben ihre Abschlussarbeit anhand einer Fragestellung mit betriebl. Bezug Zur Ausbildung Beschäftigte, die eine betriebl. Ausbildung und ein Studium an einer FH absolvieren Zur Ausbildung Beschäftigte, die eine betriebl. Ausbildung und ein Studium an einer Berufsakademie absolvieren Studierende die im Rahmen einer Befristung (z.b. in den Sem.-Ferien) auf Honorar- oder Werksvertragsbasis arbeiten Beschäftigte, die ein Stipendium vom UN erhalten, um ein Studium zu absolvieren. I.d.R. mit einer Wiedereinstellungsgarantie 4

4 Studierende im Betrieb Praktikanten Praktika werden meist im Studium verlangt: Werkstudenten (Jobber) Kurzzeit in den Ferien oder Teilzeit Studierende Auszubildende Doppelausbildung (Studium + IHK) Bei Einstellung besteht die Informationspflicht durch den Arbeitgeber nach 99 BetrVG 4 Wochen bis 1 Semester Mehrere Jahre im Betrieb und an der Uni/ FH Studierende im Praxisverbund Rahmenvereinbarung über 2 Ausbildungsabschnitte 5

5 WerkstudentInnen (1) Problem: Trotz hochwertiger fachnaher Projektarbeit deutlich niedrigeres Entgelt als vergleichbare Festangestellte (z.b. Siemens RD: 52%) Sonderstellung rechtlich/wirtschaftlich wird von Unternehmen aus Studierendenstatus abgeleitet ( kein Abschluss ) keine tarifliche Eingruppierung sondern individuelle Vereinbarung Keine Sonderleistungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) Weniger Gehalt Weniger Urlaub Leistungen/Kenntnisse/Fertigkeiten bleiben unberücksichtigt Einfallstor für Standardabsenkungen bei der Stammbelegschaft 6

6 Handlungsmöglichkeiten nach BetrVG (1) 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Begriff Berufsausbildung deckt sich nicht mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), sondern ist erheblich weiter gefasst Berufsausbildung umfasst alle Ausbildungsverhältnisse, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln sollen damit auch Praktikanten 9

7 Handlungsmöglichkeiten nach BetrVG (4) 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, zu unterrichten, und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von Studis im PV / an BA s nicht sinnvoll und auch nicht möglich Widerspruch zur Eingruppierung ist möglich (in Verbindung mit 87 BetrVG) 12

8 WerkstudentInnen (2) Handlungsalternativen ggü. Betriebsleitung Konflikthaft durch Gerichtsverfahren: z.b. Fujitsu-Siemens Computers München ( TV nicht auf WS anwendbar ): Seit 2005 Gerichtsverfahren um Pflicht des Unternehmens, dem BR die tarifliche Eingruppierung von WerkstudentInnen zur Zustimmung vorzulegen ( 99 BetrVG) 1. und 2. Instanz bestätigten Ansicht des BR; erneute Berufungsabsicht noch unklar 14

9 Anforderungen an betriebliche / tarifliche Regelungen Ansatzpunkte für betriebliche / tarifliche Regelungen 18

10 WerkstudentInnen (3) Handlungsalternativen ggü. WerkstudentInnen (1) Beispiel Infineon München (`05: Gehaltskürzungen bis 20%): Schriftliche Einladung zu Informationstreffen mit IG Metall-Repräsentant Gegenüberstellung jetziges und zukünftiges Entgeltschema Aufzeigen von Handlungsalternativen Nur durch IGM-Beitritt entsteht Rechtsanspruch auf tarifl. Gehalt! Angebot der Unterstützung durch vorgefasstes Anschreiben an GL Folge: Firma droht und bedrängt mit Folgen für Zukunftschancen bei Infineon, sollte die Forderung nach Aufrechthaltung des Gehaltes nicht zurückgenommen werden! => kaum Beitritte zur IGM, Aufstand der WS niedergeschlagen 19

11 WerkstudentInnen (4) Handlungsalternativen ggü. WerkstudentInnen (2) Beispiel Siemens MED Erlangen Nur IGM-Mitglieder erhalten tarifliche Sonderleistungen und vollen Urlaub, was durch eindrucksvolle Rechenbeispiele ausgemalt wird Einzelgespräche und Infoveranstaltungen des BR für WS 30% Orgagrad bei den WS 20

12 Firma Mahr übernimmt Studiengebühren! Für junge Menschen, die eine betriebliche Ausbildung bei der Firma Mahr mit einem Studium kombinieren, übernimmt das mittelständische Unternehmen aus Göttingen ab sofort die Studiengebühren von 500 Euro pro Semester. Dies sieht der neu abgeschlossene Tarifvertrag der IG Metall mit der Firma Mahr vor. "Die Firma Mahr reagiert damit auf das strukturelle Problem desfachkräftemangels. Wenn immer mehr Betriebe die Studiengebühren übernehmen,wird es für die verbandsgebundenen Betriebe zusehends schwerer,qualifizierte und engagierte Beschäftigte zu finden und im Unternehmen zuhalten. Sie werden im Wettbewerb um Fach- und Führungskräfte in Zukunft dasnachsehen haben", so Hartmut Meine, IG Metall-Bezirksleiter fürniedersachsen. 21

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