Vorwort 13. Einleitung 15

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2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 Einleitung 15 1 Die neuen RegelungenimÜberblick Anhebung der Entgeltgrenzen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Gleitzonenformel und Übergangsbestimmungen Wegweiser durch das Buch 22 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungsrecht Abgrenzung: geringfügig entlohnte Beschäftigung kurzfristige Beschäftigung Abgrenzung: geringfügig entlohnte Beschäftigung selbstständige Tätigkeit Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen und Gesellschafter-Geschäftsführern Einheitliche Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber Beschäftigungen als Leiharbeitnehmer und zugleich Arbeitnehmer im selben Betrieb Personen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 EUR bis Ende Familienversicherung in der Krankenversicherung Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Frist und Wirkung der Befreiung Personengruppen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts Maßgebender Zeitraum Zulässige Arbeitsentgeltgrenze immaßgebenden Zeitraum Laufende und einmalige Einnahmen Schwankende Bezüge Umgang mit steuerfreien Einnahmen Ermittlung der Entgeltgrenze bei Teilmonaten Entgeltgrenze bei Beschäftigungsdauer unter einem Monat 48 7

3 Inhaltsverzeichnis Ermittlung der Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen Reduzierung des Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlung Folgen bei Überschreiten der Entgeltgrenze Vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze Amnestieregelung bei festgestellter Mehrfachbeschäftigung Unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze Versicherungsstatus eines geringfügig entlohnten Beschäftigten Besonderheiten in der Rentenversicherung Rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn vor dem mit Opting-in-Option Rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn vor dem mit Opting-out-Verbot Rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nach dem mit Opting-out-Option Generell rentenversicherungsfreie Personen Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung für Bezieher von ALG I Flexible Arbeitszeitregelungen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben versicherungspflichtiger (Haupt-)Beschäftigung Zusammenrechnungsregeln bei besonderen Sachverhalten Überstaatliches Recht(Grenzgänger) Beitragsrecht Krankenversicherung Pauschalbeiträge des Arbeitgebers bei geringfügig entlohnter Beschäftigung Pflichtbeiträge des Arbeitgebers und -nehmers bei mehr als geringfügig entlohnter Beschäftigung Rentenversicherung Alleinige Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers Beitragstragung im Falle einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Verteilung der Beitragslast bei Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Pflichtbeiträge des Arbeitgebers und -nehmers bei mehr als geringfügig entlohnter Beschäftigung Beitragsnachweis-Verfahren Berechnung und Abführung der Beiträge Weitergeltung der bisherigen Gleitzonenregelung: Übergangsfälle bis Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung 98 8

4 Inhaltsverzeichnis Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe Verrechnung in teilweiser Höhe Verrechnung von Beiträgen mit der Minijob-Zentrale Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen Allgemeines Steuern aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen Einheitliche Pauschsteuer von 2% Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20% Individualbesteuerung Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Umlage U1 /Umlage U2) Ausgleichsverfahren bei Krankheit (Umlage U1) Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Umlage U2) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Mutterschutzlohn Insolvenzgeldumlage Entwicklung der Entgeltgrenze und der Abgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Entgeltunterlagen: Aufbewahrungspflichten Pflichten des Arbeitgebers Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers Einstellungsfragebogen Minijob-Zentrale Meldeverfahren Allgemeines Kostenlose Software sv.net Ausnahmen vom maschinellen Meldeverfahren Personengruppe für geringfügig entlohnte Beschäftigte Beitragsgruppen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Abgabegründe Meldungen an mehrere Einzugsstellen Sonderfälle im Zusammenhang mit Befreiungsanträgen nach 6Abs.1bSGB VI Angaben zur Unfallversicherung Sofortmeldung Arbeitsrecht Grundsatz der Gleichbehandlung Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen Erholungsurlaub Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft Arbeitsausfall an Feiertagen Sonderzahlungen/Gratifikationen 124 9

5 Inhaltsverzeichnis Kündigungsschutz Kündigungsfristen Besonderheiten bei der Beschäftigung von Minderjährigen Hinzuverdienstregelungen bei Sozialleistungsbezug KurzfristigeBeschäftigung Definition der kurzfristigen Beschäftigung Statistische Zahlen zur kurzfristigen Beschäftigung Behandlung kurzfristig Beschäftigter in der Sozialversicherung Befristung Zwingende Befristung Zeitliche Beschränkung aufgrund der Eigenart Zwei Monate oder 50 Arbeitstage Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Zusammenrechnung bei Kalenderjahresüberschreitung Rahmenvertrag Überschreiten der Zeitgrenzen Kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Berufsmäßige Beschäftigung Definition der berufsmäßigen Beschäftigung Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich Kriterien für die Bestimmung der Berufsmäßigkeit Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens Besonderheit bei Saisonarbeitskräften Meldungen für kurzfristige Beschäftigungen Umlagen und Abgaben für kurzfristige Beschäftigungen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen Steuerpflicht für kurzfristige Beschäftigungen GeringfügigeBeschäftigungeninPrivathaushalten Allgemeines Was sind Privathaushalte? Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen? Beschäftigung von Familienangehörigen Beitragsrecht Günstige Abgabenlast für den Privathaushalt Erhöhter Arbeitnehmeranteil bei Rentenversicherungspflicht Fälligkeit der Abgaben Vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck) Der Halbjahresscheck

6 Inhaltsverzeichnis 4.4 Keine Aufzeichnungspflichten für Privathaushalte Absicherung in der Unfallversicherung Steuervorteil für Privathaushalte Beschäftigungeninder Gleitzone Versicherungsrecht Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts MehrereBeschäftigungen Ausnahmen von der Gleitzonenregelung Beitragsrecht Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage Beitragsberechnung und Verteilung der Beitragslast Schritt 1: Ermittlung des Gesamtbeitrags in jedem Versicherungszweig Schritt 2: Ermittlung des Beitragsanteils des Arbeitgebers Schritt 3: Ermittlung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers Gleitzonenbeschäftigung mit Entgelten außerhalb der Gleitzone Mehrfachbeschäftigte Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung Umlagen nach dem AAG und Insolvenzgeldumlage Übergangsfälle bei Beschäftigungsbeginn bis Regelmäßiges Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR Regelmäßiges Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 EUR Meldeverfahren Meldung zur Sozialversicherung GKV-Monatsmeldung Arbeitshilfen Prüfungsschema: Geringfügige Beschäftigungen mit Beginn nach dem Prüfungsschema: Geringfügige Beschäftigungen mit Beginn vor dem Prüfungsschema: Kurzfristige Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Merkblatt zu den möglichen Auswirkungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beispiele: Unterschiedliche Zeitpunkte für Befreiungsantrag und deren Folgen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit Merkblatt zu den Folgen des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit Übersicht: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Antrag auf Anwendung der Gleitzonenregelung

7 Inhaltsverzeichnis 6.8 Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags Antrag auf Erstattung der Meldungen zur Sozialversicherung mittels Vordrucken Leistungsunschädliche Einkommensgrenzen Auswirkung des Rentenversicherungsbeitrags auf die Rentenhöhe Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte Gesetzesmaterialien Gesetzliche Grundlagen für Minijobs Gesetzliche Grundlagen für Midijobs Gegenüberstellung altes Recht bis /neues Recht ab Abkürzungsverzeichnis 261 Stichwortverzeichnis

8 3 KurzfristigeBeschäftigung 3.1 Definition der kurzfristigen Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung imlaufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2Monate oder auf nicht mehr als 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der Beschäftigung kann für längstens ein Jahr (sog. Rahmenvertrag; vgl. 3.7) erfolgen. Die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts ist irrelevant, so dass eine kurzfristige Beschäftigung auch die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen kann. 3.2 Statistische Zahlen zur kurzfristigen Beschäftigung Während die Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten seit Jahren nahezu konstant zwischen 6,5 und 7 Millionen liegt, erreichen die Meldezahlen für kurzfristig Beschäftigte nicht mal 8%dieses Wertes.Die Zahl der kurzfristig Beschäftigten schwankt im Laufe eines Kalenderjahres.Dies liegt daran, dass diese Beschäftigungen stark saisonabhängig ausgeübt werden. Sie haben ihre Spitzen im Frühjahr (Erntearbeit) und Sommer (Biergartensaison). Nach dem Meldebestand der Minijob-Zentrale hat sich die Zahl der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer z. B. im Jahr 2011 wie folgt entwickelt: 131

9 Kurzfristige Beschäftigung! Entwicklung der Zahl der kurzfristig Beschäftigten im Jahr 2011 Auswertungsmonat Anzahl kurzfristig Beschäftigter März Juni September Dezember Mrz11Apr 11 Mai 11 Jun 11 Jul 11 Aug11Sep 11 Okt11Nov 11 Dez11 Entwicklung der Zahl der kurzfristig Beschäftigten Behandlungkurzfristig Beschäftigter in der Sozialversicherung Personen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ( 7 Abs. 1SGB V, 5 Abs. 2SGB VI, 27 Abs. 2 SGB III). Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Kurzfristige Beschäftigungen begründen demzufolge keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. 132

10 Befristung 3 Insbesondere in der Krankenversicherung ist daher der Versicherungsschutz anderweitig zu gewährleisten, entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ist möglich im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft aufgrund einer bestehenden Hauptbeschäftigung, einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung (über die Eltern oder den Ehepartner). Der Krankenversicherungsschutz über die Eltern oder den Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung setzt unter anderem voraus,dass das Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach 18SGB IV (2013: 385 EUR) nicht übersteigt. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Grenze überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig gewertet. Dies gilt sowohl für Befristungen bis zu 2Monaten als auch für 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Eine kurzfristige Beschäftigung führt somit unabhängig vonder Höhe des daraus erzielten Arbeitsentgelts nicht zum Wegfall des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen der Familienversicherung. Für befristete Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein) gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschriften regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Sie sehen als obersten Grundsatz vor, dass ein Arbeitnehmer in dem System nur eines Staates versichert ist. Sind die Aushilfskräfte in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt, bleiben sie auch dort versichert. Der Nachweis dieser Versicherung wird durch die Vorlage der Bescheinigung A 1 erbracht. Sofern z. B. von Erntehelfern die Bescheinigung A 1 vorgelegt wird, finden die deutschen Rechtsvorschriften über die kurzfristige Beschäftigung keine Anwendung. In diesem Falle sind vom Arbeitgeber die Regelungen des ausländischen Staates zu beachten. 3.4 Befristung Zwingende Befristung Grundvoraussetzung für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie im Laufe eines Kalenderjahres von vornherein (auch kalenderjahrüberschrei- 133

11 Kurzfristige Beschäftigung tend) auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage bzw. nach ihrer Eigenart befristet ist. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung erfolgt nicht. Die Befristung darf maximal ein Jahr betragen (vgl. dazu Rahmenvertrag unter 3.7).! AcHtUNG Die Befristung ist prüfungssicher in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung ergeben. BEISPIEl 51 Ein Arbeitnehmer beginnt zum eine Beschäftigung. Der Arbeitseinsatz ist wöchentlich jeweils donnerstags für 8 Stunden vereinbart. Es handelt sich hier nicht um eine befristete, sondern um eine auf Dauer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, so dass die Grundvoraussetzung für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Jahresverlauf unter Umständen 50 Arbeitstage nicht überschritten werden Zeitliche Beschränkungaufgrund der Eigenart Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sich die Befristung vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. BEISPIEl 52 Ein Arbeitgeber stellt einen Studenten für die Dauer der Spargelernte ein. Es handelt sich um eine nach ihrer Eigenart befristete Beschäftigung. Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Erntezeit für Spargel ZweiMonate oder 50 Arbeitstage Von dem 2-Monatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. 134

12 Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen 3 BEISPIEl 53 Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an a) 6Tagen b) 5Tagen und c) 4Tagen in der Woche ein. Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer (2 Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der 2-Monatsfrist auszugehen; im Fall c) hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als 5 Tage in der Woche in Anspruch nimmt. Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. BEISPIEl 54 Ein Arbeitnehmer wird in der Zeit vom bis befristet beschäftigt. Bei dem Arbeitgeber A ist er montags bis freitags 4 Stunden am Vormittag und bei dem Arbeitgeber B von montags bis freitags 4 Stunden am Nachmittag tätig. Die Grundvoraussetzung für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung von (in diesem Fall) längstens 2 Monaten Beschäftigungsdauer ist bei beiden Arbeitgebern erfüllt, weil der Beschäftigungszeitraum identisch ist. Die Anzahl der an einem Arbeitstag anfallenden Stunden ist irrelevant, so dass der Beschäftigungszeitraum vom bis nur einmal berücksichtigt wird. Der Arbeitnehmer ist somit bei beiden Arbeitgebern kurzfristig beschäftigt. 3.5 Zusammenrechnungmehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts (auch bis 450 EUR) während der einzelnen Beschäftigungszeiträume und auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Angerechnet werden alle Vorbeschäftigungszeiten (mit Ausnahme der im Ausland ausgeübten), die dem 135

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