no Martina Sunde, Spezialistin für Deutsches Steuerrecht, insbesondere im grenzüberschreitenden Verhältnis mit der Schweiz

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1 no newsletter raggenbass rechtsanwälte Amriswil / Kreuzlingen, Juli 2011 Liebe Kundinnen Liebe Kunden Geschätzte Leserinnen Geschätzte Leser Es freut mich überaus, Ihnen den neu konzipierten «Report» zugehen zu lassen. Er wurde von unserem neu geformten Steuerteam, bestehend aus: Hansueli Raggenbass Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt Eidg. dipl. Steuerexperte Vreni Germann (Leiterin Steuerteam), Spezialistin für ganzheitliche Beratung von Unternehmen und Privatpersonen sowie Mehrwertsteuerberatung in grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere der EU; Lars-Olaf Timmermann, Spezialist für Unternehmenssteuerrecht und internationale Besteuerung von natürlichen Personen; Rolf Fässler, Spezialist für Unternehmenssteuerrecht sowie Ansiedlung von Unternehmen und Privatpersonen in der Schweiz; Martina Sunde, Spezialistin für Deutsches Steuerrecht, insbesondere im grenzüberschreitenden Verhältnis mit der Schweiz T H E M E N EU-Verzollung Kapitaleinlageprinzip Mildere Steuerfolgen bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verfasst. Der Report soll Sie über die neuesten und wichtigsten Steuerentwicklungen kompetent und verständlich informieren. Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und hoffe sehr, dass Sie den einen oder anderen Artikel in Ihrem Berufsalltag verwenden können. Mit herzlichen Grüssen Dr. Hansueli Raggenbass, Partner Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 7 CH-8580 Amriswil Kirchstrasse 24a Tel Fax office@raggenbass.com CH-8280 Kreuzlingen Hauptstrasse 54 Tel Fax office@raggenbass.com

2 Das Prinzip der EU-Verzollung beruht auf der Überlegung, dass ein Schweizer Lieferant einem EU-Lieferanten gleichgestellt wird. Zu diesem Zweck nimmt das Schweizer Unternehmen die Einfuhrverzollung im ersten Eintrittsland der EU im eigenen Namen vor und führt anschliessend eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferung) durch. Vreni Germann Leiterin Steuerteam Eidg. dipl. Steuerexpertin Eidg. dipl. Treuhandexpertin Buchhalterin mit eidg. Fachausweis Der Vorteil der EU-Verzollung liegt darin, dass im EU-Eintrittsland keine Einfuhrsteuer (Liquiditäts- und Zinsvorteil) erhoben wird. Da die Waren bei der Weiterleitung in die einzelnen Länder bereits verzollt sind, können zudem die teilweise kostspieligen und zeitaufwändigen Verzollungen in den einzelnen EU-Bestimmungsländern vermieden werden (Zeit- und Kostenvorteil). Schliesslich erfolgt die Rechnungsstellung des Schweizer Unternehmens an den EU-Kunden als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Die EU-Verzollung ist somit eine Kombination eines Exports aus der Schweiz, eines Imports in einen EU-Mitgliedstaat und einer unmittelbar anschliessenden innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Dabei sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Ausfuhr in der Schweiz gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Export. Die folgende EU-Verzollung kann mehrwertsteuerrechtlich über eine eigene Steuer-Nummer oder (unter bestimmten Voraussetzungen) über die Steuer- Nummer eines Fiskalvertreters durchgeführt werden. EU-Verzollung EU-Verzollung über eigene Steuer-Nummer In Bezug auf die Steuerfreiheit sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung im Zusammenhang mit einer EU-Verzollung die gleichen Anforderungen wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu erfüllen. Es wird ein beleg- und buchmässiger Nachweis verlangt. Der belegmässige Nachweis umfasst insbesondere eine ordnungsgemässe Rechnung, die u.a. die eigene Steuer- und Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer; nicht zu verwechseln mit der in der Schweiz erteilten UID-Nummer, die die MWST-Nummer ersetzt) des EU-Eintrittslands und die UID-Nummer des Empfängers im EU-Empfängerland zu enthalten hat. Dabei wird eine qualifizierte Bestätigungsabfrage der UID-Nummer des Empfängers verlangt (Abnehmernachweis). Zudem ist der Abnehmer durch entsprechenden Hinweis auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Lieferung einfuhrsteuerbefreit, dafür aber erwerbssteuerpflichtig ist. Im Weiteren sollten die Lieferkonditionen so ausgestaltet sein, dass sich diese exkl. Erwerbssteuer und Intrastat-Meldung verstehen. 2 Schliesslich muss auch noch nachgewiesen werden, dass die Ware tatsächlich vom EU-Eintrittsland in ein anderes EU-Empfängerland transportiert wurde (Verbringungsnachweis). Der Verbringungsnachweis kann durch eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung des Empfängers, eine sog. «weisse Spediteursbescheinigung» oder durch CMR-Frachtbrief mit Empfangsbestätigung erbracht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine «weisse Spediteursbescheinigung» nur anerkannt wird, wenn sie ordnungsgemäss ausgefüllt ist; ein CMR-Frachtbrief muss sowohl die Unterschrift des Frachtführers als auch des Empfängers enthalten.

3 Zudem müssen die Unterlagen im Original vorliegen. Beim buchmässigen Nachweis wird verlangt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sind. Im Weiteren ist zu beachten, dass in der EU seit dem 1. November 2009 ein europäisches Registrierungs- und Identifikationssystem (Economic Operator s Registration and Identification: EORI) eingeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2010 bei der Zollanmeldung im EU-Eintrittsland sowohl die EORI-Nummer des Anmelders als auch die EORI-Nummer des Warenempfängers angegeben werden müssen. Fehlt eine der beiden EORI-Nummern, so wird die Ware nicht freigegeben, bis die entsprechende EORI-Nummer vorliegt. Bei der EU-Verzollung über die eigene Steuer-Nummer obliegen die Meldepflichten dem Steuerpflichtigen, d.h. die Umsatzsteuerabrechnung, Zusammenfassende Meldung (ZM) und die Versendungsintrastat sind durch den Steuerpflichtigen ordnungs- und fristgemäss zu erstellen. Ebenso sind die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beim Steuerpflichtigen. EU-Verzollung über Fiskalvertreter Der Vereinfachungseffekt der EU-Verzollung über einen Fiskalvertreter besteht darin, dass das in der Schweiz ansässige Unternehmen sich im EU-Eintrittsland nicht selbst registrieren lassen muss, sondern seine steuerlichen Pflichten über einen im EU-Eintrittsland bestellten Fiskalvertreter erfüllen kann. Bei der EU-Verzollung über einen Fiskalvertreter obliegen die administrativen Verpflichtungen, wie Umsatzsteuerabrechnung, Zusammenfassende Meldung (ZM) und Versendungsintrastat dem Fiskalvertreter. Das Schweizer Unternehmen hat in diesem Fall lediglich einen entsprechenden Hinweis auf die Fiskalvertretung bei der Rechnungsstellung zu beachten. Für die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen ist hingegen der Fiskalvertreter zuständig. Um den direkten Versand der Ware in ein anderes EU-Land nachweisen zu können, müssen dem Fiskalvertreter vom Schweizer Unternehmen jedoch die Original Ablieferbelege beigebracht werden können. Ausgeschlossen ist die Fiskalvertretung in der Regel (die entsprechenden Bestimmungen müssen im einzelnen Land überprüft werden), wenn das Schweizer Unternehmen neben seinen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen auch steuerpflichtige Umsätze im Inland (EU-Eintrittsland) ausführt oder im gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnimmt. Zu den steuerpflichtigen Umsätzen im Inland gehören auch solche Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren). Im Weiteren ist eine Fiskalvertretung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber über eine eigene UID-Nummer im EU-Eintrittsland verfügt. Fazit Mit der EU-Verzollung kann das Schweizer Unternehmen wie ein EU-Lieferant am Binnenmarkt teilnehmen und innergemeinschaftliche Geschäfte tätigen. Zudem können Zeit und Kosten für umständliche Verzollungen in verschiedenen Empfangsländern gespart werden. Dennoch ist eine EU-Verzollung sorgfältig zu planen und im Einzelfall zu prüfen, damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen mit der Zollverwaltung oder dem ausländischen Finanzamt kommt. 3

4 Das seit dem 1. Januar 2011 geltende Kapitaleinlageprinzip hat vor einigen Wochen zu grosser Aufregung geführt, da die daraus entstehenden Steuerausfälle wesentlich grösser sind als ursprünglich angenommen. Ein Vorstoss der SP zur Verkürzung der Rückwirkung wurde vom Bundesrat abgelehnt. Eine erneute Volksabstimmung ist ebenfalls vom Tisch. Wer profitiert aber davon? Lars-Olaf Timmermann lic. oec. HSG Eidg. dipl. Steuerexperte Das Kapitaleinlageprinzip betrifft im wesentlichen Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), bzw. deren Anteilseigner. Für Anteilseigner, die dem Buchwertprinzip unterliegen, ergibt sich bei den Ertragssteuern keine Änderung. Laut den Bundesgesetzen über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Verrechnungssteuer (VStG) wird «Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind,. gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.» Da die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital sowohl bei der Verrechnungs- als auch bei der Einkommensteuer steuerfrei erfolgt, ist neu also auch die Rückzahlung solcher Einlagen steuerfrei. Dies gilt z.b. für Agiozahlungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen oder aber auch für Sanierungsleistungen, die nicht mit handelsrechtlichen Verlusten verrechnet worden sind. Im Gegensatz zum ursprünglichen Willen des Gesetzgebers sind gemäss Kreisschreiben nur Zuschüsse der direkten Anteilseigner, nicht aber Einlagen von nahestehenden Personen begünstigt. Die relevanten Bestimmungen gelten übrigens über das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) direkt auch für Kantone, die ihre eigenen Gesetze noch nicht angepasst haben. Kapitaleinlageprinzip Um in den Genuss der steuerfreien Rückzahlung zu kommen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, was die Feststellung und Verbuchung der entsprechenden Beträge anbelangt. Dies muss für die Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2011 geleistet wurden, spätestens im Geschäftsjahresabschluss 2011 erfolgen. Die Meldung der «Reserven aus Kapitaleinlagen» an die Steuerbehörden hat innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung in detaillierter Form in einem Excel-file zu erfolgen. Auch in der Zukunft sind Änderungen im Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen jährlich mit einem speziellen Formular zu melden. Insbesondere sind Ausschüttungen aus diesen Reserven entsprechend zu deklarieren, damit die Steuerfreiheit beansprucht werden kann. Dabei können Dividenden auch aus Kapitaleinlagen und Gewinnen kombiniert werden, wobei dann natürlich nur der aus Kapitaleinlagen stammende Teil steuerbefreit ist. Die Kompetenz hierzu liegt bei der Generalversammlung. Bei der Analyse des Reservenbestandes ist grosse Sorgfalt geboten, da es sich hierbei um eine einmalige Möglichkeit handelt, die qualifizierenden Beträge auf die Reserven aus Kapitaleinlagen umzubuchen. In vielen Fällen mag das recht einfach sein, sind Reserven aber z.b. im Rahmen von Umwandlungen oder Fusionen entstanden, wird diese Überprüfung schon wesentlich komplexer. Soweit diese Reserven mit Verlusten verrechnet worden sind, gehen sie gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung endgültig verloren. Aus unserer Sicht sollte aber im Rahmen der handelsrechtlichen Möglichkeiten stattdessen ein Bruttoausweis von Verlusten und Reserven aus Kapitaleinlagen erfolgen, da sich allenfalls noch die Gerichte mit dieser vorgesehenen Praxis beschäftigen werden. 4 Fazit Fragen und Stolpersteine gibt es im Zusammenhang mit dem Kapitaleinlageprinzip in grosser Zahl und die finanziellen Folgen können gravierend sein. Eine Überprüfung lohnt sich somit in jedem Fall.

5 Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (kurz: Unternehmenssteuerreform II USTR II) sind per für die selbständig Erwerbenden die begünstigte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie Aufschubstatbestände in Kraft gesetzt worden. Einzelne Kantone (z.b. TG) führten diese sinnvollen Regelungen bereits früher ein. Rolf Fässler Eidg. dipl. Steuerexperte Eidg. dipl. Buchhalter/Controller Beim Liquidationsgewinn besteht die Begünstigung darin, dass der Liquidationsgewinn Nettosumme der realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu einem tieferen Steuersatz besteuert wird. Bei den Aufschubstatbeständen kann die Besteuerung eines steuersystematisch realisierten Gewinnes aufgeschoben werden. Allerding kann der Aufschub unter Umständen einen negativen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Liquidationsgewinns respektive des anzuwendenen Steuersatzes haben. Mildere Steuerfolgen bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Wann wird ein Liquidationsgewinn privilegiert besteuert? Wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr vollendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, die selbständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen, greifen die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Diese «privilegierte» Besteuerung wird nur einmal gewährt, d.h. wenn später wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, sind die dann entstehenden stillen Reserven im Liquidationsfalle ordentlich zu besteuern. Eine nach der Liquidation verbleibende geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ist unschädlich. Dabei darf das mutmassliche jährliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit die Eintrittsschwelle gemäss BVG nicht übersteigen. Die gleichzeitige oder nachträgliche Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit steht der einmaligen begünstigten Besteuerung des Liquidationsgewinns aus selbständigem Erwerb nicht im Wege, wenn die Übertragung nicht als steuerneutrale Umstrukturierung erfolgt. Ist Invalidität der Grund für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, so ist das Vorliegen einer Invalidität nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu beurteilen. Was heisst Liquidation und Liquidationsgewinn? Der Liquidationsgewinn umfasst die realisierten stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre. Dabei wird als Liquidationsjahr das Jahr verstanden, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. In der Regel ist die Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet wird oder wenn andere Umstände das Ende der Liquidation anzeigen, wie z.b. das Einstellen der Produktions- und/oder Verkaufstätigkeit oder die Kündigung der Arbeitsverträge. Zum Liquidationsgewinn gehören u.a. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung einzelner Vermögenswerte, die Gewinne aus der Überführung von Vermögenswerten ins Privatvermögen und wieder eingebrachte Abschreibungen auf Grundstücken sowie Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven (z.b. Liegenschaften, Warenlager). Die mit der Liquidation zusammenhängenden Kosten sind an den Liquidationserlös anzurechnen. Ordentliche Verluste der zwei Liquidationsjahre belasten den Liquidationsgewinn. Noch nicht verrechnete Verluste der letzten sieben Geschäftsjahre sind zuerst mit Gewinnen aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit, dann mit dem Liquidationsgewinn und danach mit dem übrigen Einkommen der Steuerperiode des Liquidationsjahres zu verrechnen. 5

6 Was wird unter Vorsorge in der Liquidationsphase verstanden? Einkauf in eine bestehende Vorsorgeeinrichtung Sofern der selbständig Erwerbende einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (BVG) angeschlossen ist, kann er in den Liquidationsjahren Einkaufsbeträge im Rahmen des Reglements einzahlen. Diese Einkaufsbeträge reduzieren zuerst das übrige steuerbare Einkommen. Wenn der gesamte Einkaufsbetrag nicht an das übrige Einkommen angerechnet werden kann, so reduziert der Überhang den Liquidationsgewinn. Fiktiver Einkauf im Rahmen der Liquidation Unabhängig davon, ob der selbständig Erwerbende einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann er einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Der sich aus den drei Elementen «massgebendes Einkommen, anrechenbare Beitragsjahre und Berechnung fiktiver Einkauf» ergebende Betrag wird als Teil des Liquidationsgewinns zum Tarif aus Vorsorgeleistungen besteuert. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit anderen Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Periode anfallen. 6 Können die Aufschubstatbestände Einfluss auf den Liquidationsgewinn haben? Mit der UStR II sind für selbständig Erwerbende gleichzeitig drei steuerliche Aufschubstatbestände eingeführt worden. Diese sind: - Überführung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen - Verpachtung eines Geschäftsbetriebes - Aufschub der Besteuerung bei Erbteilung Die Problematik der Inanspruchnahme von Aufschubstatbeständen vor oder während der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit kann anhand von folgenden Beispielen aufgezeigt werden: a) Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens unabhängig von der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgeblichen Einkommenssteuerwert (Buchwert), d.h. die wieder eingebrachten Abschreibungen zum Zeitpunkt der Überführung besteuert werden und die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes, d.h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten bis zur tatsächlichen Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben wird. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt bei der tatsächlichen Veräusserung, zu sammen mit dem übrigen Einkommen, dannzumal der ordentlichen Besteuerung. b) Verlangt die steuerpflichtige Person im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Besteuerungsaufschub, so wird die «privilegierte» Besteuerung als Liquidationsgewinn nur auf die wieder eingebrachten Abschreibungen angewendet. Bei der Veräusserung der Liegenschaft nach der Liquidation wird der Wertzuwachsgewinn im Realisationszeitpunkt ordentlich besteuert. c) Wenn die Überführung und die Veräusserung der Liegenschaft innerhalb der Liquidationsperiode stattfindet, so sind die wieder eingebrachten Abschreibungen und der Wertzuwachsgewinn Teil des «privilegiert» besteuerten Liquidationsgewinns. d) Wird eine Liegenschaft vor der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt und während der Liquidationsphase verkauft, so unterliegen sowohl die wieder eingebrachten Abschreibungen - im Zeitpunkt der Überführung - als auch der Wertzuwachsgewinn - im Zeitpunkt der Realisation der ordentlichen Besteuerung, da die ganze Transaktion nicht Teil der «privilegierten» Liquidation darstellt.

7 Liquidation oder Weiterführung im Erbgang? Im Todesfall geht die selbständige Erwerbstätigkeit des Erblassers durch Universalsukzession auf die Erben über. Jeder der Erben oder der Vermächtnisnehmer kann frei entscheiden, ob er die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit des Erblassers weiterführen will. Wenn im Anschluss an den Erbgang die Liquidation vorgenommen wird, d.h. ohne dass die selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt wird, so können die Erben oder die Vermächtnisnehmer an Stelle des Erblassers die oben beschriebene begünstigte Liquidationsbesteuerung in Anspruch nehmen, sofern der Erblasser im Zeitpunkt des Ablebens die Voraussetzungen erfüllt hat (Alter 55). Im Erbgang können weder Einkäufe in das BVG noch fiktive Einkäufe ohne Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden, da die Erben die Voraussetzungen dazu nicht erfüllen. Sobald die Erben oder die Vermächtnisnehmer dauernd oder vorübergehend Handlungen vornehmen, welche über die Erfüllung der im Todesfall bestandenen Verpflichtungen hinausgehen, so führen sie die selbständige Erwerbstätigkeit weiter und die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung aufgrund des Erbgangs kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Fazit Die neuen Bestimmungen über die Liquidationsgewinnbesteuerung tragen zu einer steuerlichen Entlastung der Personenunternehmen bei, da die stillen Reserven auf dem Betriebsvermögen wie eine «Altersvorsorge» behandelt werden. Die Schwierigkeiten liegen jedoch im Detail. Deshalb bedarf die Liquidation (ab Alter 55) unbedingt der rechtzeitigen Planung. Im Falle der Invalidität ist vor allem planmässiges Handeln angesagt. Im Todesfall ist es unabdingbar, dass sich die Erben/ Vermächtnisnehmer über die Zukunft des Unternehmens (Liquidation oder Weiterführung) rasch einig werden. Die Inanspruchnahme steuerlicher Aufschubstatbestände ist genau abzuwägen, um in der Liquidation nicht einen Bumerang-Effekt zu erhalten. Dabei ist der Zeitpunkt und die Höhe der Steuerbelastung mit der zur Verfügung stehenden Liquidität in Einklang zu bringen. Im Übrigen hat die UStR II keinerlei Auswirkungen auf die AHV. Diese wird weiterhin auf dem gesamten steuerbaren Einkommen aus selbständigem Erwerb erhoben. Wichtig scheint, dass der Unternehmer seinen Betrieb so organisiert, dass in jeder Situation die Handlungsfähigkeit bestehen bleibt. Stichwort: «Nachfolgeplanung». Martina Sunde Rechtsanwältin Steuerberaterin Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben Hat ein Erblasser vor seinem Tod Steuern hinterzogen und wird dies im Rahmen des Erbgangs aufgedeckt, können damit für die Erben unangenehme Folgen verbunden sein. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 ist es zwar nicht mehr möglich, die Erben für die Taten des Erblassers zu bestrafen. Sie haben jedoch die hinterzogenen Steuern des Erblassers einschliesslich Zinsen für den Zeitraum der letzten zehn Jahre nachzuentrichten. Zusammen mit der Erbschaft kann somit eine erhebliche Steuerforderung auf die Erben zukommen. Können sich die Erben in dieser Situation auf die vereinfachte Erbennachbesteuerung berufen, tritt insoweit eine Milderung ein, als sich der Nachbesteuerungszeitraum von zehn auf lediglich drei Jahre verkürzt. Anwendbar sind die Bestimmungen zur vereinfachten Erbennachbesteuerung auf Erbgänge seit dem 1. Januar Dies gilt auch dann, wenn das kantonale Recht etwas anderes vorsieht, z.b. wenn die entsprechende kantonale Norm erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde. In einem solchen Fall findet die Regelung zur vereinfachten Erbennachbesteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz unmittelbar Anwendung. 7

8 Ist der zeitliche Anwendungsbereich der Norm eröffnet, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt werden müssen, damit die Nachsteuerlast reduziert wird. Insbesondere fragt sich, ob in diesem Punkt die für die Selbstanzeige im Falle hinterzogener Steuern massgeblichen Grundsätze herangezogen werden können, was voraussetzen würde, dass die Erben die Steuerhinterziehung gegenüber der Steuerverwaltung anzeigen. Dies mag auf den ersten Blick naheliegen, weisen doch sowohl die vereinfachte Erbennachbesteuerung als auch die Selbstanzeige einen nahezu identischen Wortlaut auf. Es findet sich jedoch ein wesentlicher Unterschied: Im Gegensatz zur Selbstanzeige fehlt bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung das Erfordernis der Anzeige. Verlangt wird lediglich, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, dies keiner Steuerbehörde bekannt ist, die Erben die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. Am Wortlaut lässt sich das Erfordernis einer Anzeige durch die Erben somit nicht festmachen. Dies erscheint auch sachgerecht, regeln vereinfachte Erbennachbesteuerung und Selbstanzeige doch systematisch vollkommen unterschiedliche Tatbestände. Die Selbstanzeige gewährt eine Straferleichterung für den Steuerhinterzieher. Zeigt sich dieser erstmals selbst an, muss er keine Busse befürchten; hat jedoch dessen ungeachtet die hinterzogenen Steuern samt Zinsen für den Zeitraum der vergangenen zehn Jahre zu entrichten. Der Zehnjahreszeitraum steht insoweit nicht zur Disposition. Im Gegensatz zu den Erben hat der Steuerhinterzieher - jedenfalls im Regelfall - Kenntnis von seiner Steuerhinterziehung und insoweit einen Wissensvorsprung im Vergleich zur Steuerverwaltung. Anders die Erben, diese dürften in der Regel wenig Einblick in die steuerlichen Belange des Erblassers haben; möglicherweise liegen ihnen nicht einmal die Steuererklärungen und -veranlagungen des Erblassers der vergangenen Jahre vor. Der Wissensvorsprung befindet sich eher auf Seiten der Steuerverwaltung. Dies zeigt, dass die Anforderungen an die Erben nicht denen an den Steuerhinterzieher gleich gesetzt werden können. Denn die Erben dürften im Regelfall nicht in der Lage sein, von einer Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis zu erlangen. Sie können diese folglich auch nicht der Steuerverwaltung zur Anzeige bringen. Fazit Es spricht somit einiges dafür, dass vereinfachte Erbennachbesteuerung und Selbstanzeige nicht gleichgesetzt werden können und die Erben grundsätzlich auch dann von der Vergünstigung profitieren, wenn die Steuerverwaltung von sich aus und nicht aufgrund einer Anzeige seitens der Erben auf die Steuerhinterziehung des Erblassers aufmerksam wird - vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bis jedoch die Voraussetzungen der vereinfachten Erbennachbesteuerung im Einzelnen geklärt sind, dürfte es ratsam sein, das Nachlassinventar mit den Steuererklärungen und -bescheiden des Erblassers abzugleichen bzw. durch einen Steuerexperten abgleichen zu lassen, bevor es bei der Steuerverwaltung eingereicht wird. Auf diese Weise können allfällige Abweichungen rein vorsorglich zur Anzeige gebracht werden. CH-8580 Amriswil Kirchstrasse 24a Tel Fax office@raggenbass.com CH-8280 Kreuzlingen Hauptstrasse 54 Tel Fax office@raggenbass.com

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