Gebietsabgrenzung gebiet Steintor Ste 1 Sielwall / Vor dem Steintor / Lüneburger Straße / Osterdeich

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1 Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/9 S Stadtbürgerschaft Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 12. Juni 2007 Bebauungsplan 2353 Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtteil Bremen Östliche Vorstadt (Bearbeitungsstand: 04. April 2007) für folgende Teilgebiete: Ortsteil Teil- Gebietsabgrenzung gebiet Steintor Ste 1 Sielwall / Vor dem Steintor / Lüneburger Straße / Osterdeich Ste 2 Am Dobben / Fehrfeld / Humboldtstraße / St.-Jürgen-Straße / Vor dem Steintor Fesenfeld Fes Am Dobben / Dobbenweg / Bahnstrecke Bremen-Hannover/ St.- Jürgen-Straße/ Humboldtstraße Hulsberg Hul 1 St.-Jürgen-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Friedrich-Karl-Straße / Am Schwarzen Meer Hul 2 Friedrich-Karl-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Stader Straße / Bismarckstraße Peterswerder Pet 1 Lüneburger Straße / St.-Jürgen-Straße / Am Schwarzen Meer/ Verdener Straße / Osterdeich Pet 2 Pet 3 Verdener Straße / Am Hulsberg / Stader Straße / Osterdeich Stader Straße / Bei den drei Pfählen / Georg-Bitter-Straße / Osterd Als Grundlage der städtebaulichen Ordnung für das oben näher bezeichnete Gebiet wird der Bebauungsplan 2353 (Bearbeitungsstand: 04. April 2007) vorgelegt. Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 12. April 2007 den als Anlage beigefügten Bericht erstattet. 1

2 Dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr ist eine Anlage beigefügt, in der die eingegangenen datengeschützten Stellungnahmen einschließlich der hierzu abgegebenen Stellungnahmen der Deputation für Bau und Verkehr enthalten sind. Der Bericht der Deputation für Bau und Verkehr wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt. Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr einschließlich Anlage zum Bericht an und bittet die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2353 (Bearbeitungsstand: 04. April 2007) in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen zu beschließen. 2

3 Bericht der Deputation für Bau und Verkehr zum Bebauungsplan 2353 Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtteil Bremen Östliche Vorstadt (Bearbeitungsstand: ) für folgende Teilgebiete: Ortsteil Teil- Gebietsabgrenzung gebiet Steintor Ste 1 Sielwall / Vor dem Steintor / Lüneburger Straße / Osterdeich Ste 2 Am Dobben / Fehrfeld / Humboldtstraße / St.-Jürgen-Straße / Vo dem Steintor Fesenfeld Fes Am Dobben / Dobbenweg / Bahnstrecke Bremen-Hannover/ St.- Jürgen-Straße/ Humboldtstraße Hulsberg Hul 1 St.-Jürgen-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Friedrich-Karl-Straße / Am Schwarzen Meer Hul 2 Friedrich-Karl-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Stader Straße / Bismarckstraße Peterswerder Pet 1 Lüneburger Straße / St.-Jürgen-Straße / Am Schwarzen Meer/ Verdener Straße / Osterdeich Pet 2 Verdener Straße / Am Hulsberg / Stader Straße / Osterdeich Pet 3 Stader Straße / Bei den drei Pfählen / Georg-Bitter-Straße / Osterdeich Die Deputation für Bau und Verkehr legt den Bebauungsplan 2353 (Bearbeitungsstand: ) und die Begründung zum Bebauungsplan 2353 (Bearbeitungsstand: ) vor. A) Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 1. Planaufstellungsbeschluss Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 6. Juli 2006 einen Planaufstellungsbeschluss gefasst. 3

4 2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 6. Juli 2006 den Beschluss gefasst, dass von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen wird, da sich die Planaufstellung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt. 3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 2353 wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Dabei wurde der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB festgelegt. 4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB sind gleichzeitig durchgeführt worden ( 4a Abs. 2 BauGB). 5. Ergebnis der Trägerbeteiligung 5.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung hat die Handelskammer Bremen mit Schreiben vom 26. September 2006 Folgendes mitgeteilt: Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab: Der Bereich des Klinikums Mitte wird in seinem südlichen Teilabschnitt neu überplant. Der nördliche Teil wurde auch bisher schon größtenteils nach 34 BauGB beurteilt, da der hier geltende Staffelbau- und Gewerbeplan 0045 praktisch keine Aussagen (Ausnahme Randbereich entlang der Bismarckstraße) trifft. 4

5 Eine Aufhebung alten Rechts im Bereich des Klinikums Mitte im Rahmen des Gesamtplans für die östliche Vorstadt ist daher sinnvoll. Einschränkungen von gewerblichen Nutzungen in so genannten Gemengelagen sind intensiv rechtlich untersucht worden. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Beurteilungsgrundlagen von potenziellen Konfliktlagen sowohl nach altem Recht, als nach 34 BauGB im Wesentlichen identisch sind und sich von daher keine besonderen Einschränkungen von Gewerbebetrieben nach Aufhebung alten Rechts ergeben. Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den Planentwurf aus den vorgenannten Gründen unverändert zu lassen. 5.2 Einige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Hinweise vorgebracht, die zu Planänderungen und Änderungen in der Begründung geführt haben. Hierzu wird auf den Gliederungspunkt 8. dieses Berichtes verwiesen. Nach Klärung bestimmter Fragen haben die übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich der Beirat Östliche Vorstadt gegen die Planung keine Einwendungen. 6. Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 6. Juli 2006 beschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung öffentlich auszulegen ist. Der Planentwurf mit Begründung hat vom 11. September bis 11. Oktober 2006 gemäß 3 Abs. 2 BauGB beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr öffentlich ausgelegen. In der gleichen Zeit hat Gelegenheit bestanden, vom Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt Kenntnis zu nehmen. Die Behörden sind über die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet worden. 7. Ergebnis der öffentlichen Auslegung Anlässlich der öffentlichen Auslegung ist eine Stellungnahme der Öffentlichkeit eingegangen. Diese Stellungnahme sowie die dazu abgegebene Stellungnahme der Deputation für Bau und Verkehr sind in der Anlage zum Bericht der Deputation für Bau und Verkehr aufgeführt. Hierauf wird verwiesen. Planänderungen haben sich aufgrund der Stellungnahme nicht ergeben. 8. Planänderungen/Änderung der Begründung nach der öffentlichen Auslegung 8.1 Planänderungen - Die textliche Festsetzung wurde präzisiert durch die Aufnahme der Bebauungspläne, die mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes 2353 außer Kraft treten. - Unter Hinweise wurden die rechtlichen Grundlagen aufgeführt. - Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 2353 wurde um das versehentlich im Planentwurf enthaltene Teilgebiet HUL 2 an der Straße Am Hulsberg reduziert. Die vorgenannten Planänderungen sind im Bebauungsplanentwurf 2353 (Bearbeitungsstand: ) ausgewiesen. 5

6 8.2 Änderung der Begründung Der Abschnitt E) Umweltbericht wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden vollständig überarbeitet. Die beigefügte Begründung (Bearbeitungsstand: ) enthält die vorgenannte Änderung. 8.3 Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den vorgenannten Planänderungen, wie im Entwurf zum Bebauungsplan 2353 (Bearbeitungsstand: ) ausgewiesen, sowie den vorgenannten Änderungen der Begründung (Bearbeitungsstand: ) zuzustimmen. 9. Absehen von einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 4a BauGB Durch die nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes 2353 erfolgten Planänderungen sind die Grundzüge der Planung nicht berührt worden. Unter dieser Voraussetzung kann gemäß 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. Die Planänderungen wurden mit den davon berührten Behörden abgestimmt. Auf eine Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit konnte verzichtet werden, da diese von den Planänderungen nicht betroffen ist. 10. Zusammenfassende Erklärung Diesem Bericht ist eine zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB beigefügt. B) Stellungnahme des Beirates Der Fachausschuss des Beirates Östliche Vorstadt hat sich mit dem Bebauungsplanentwurf 2353 befasst und keine Bedenken mitgeteilt. Dem Ortsamt Mitte / Östliche Vorstadt wurde die Deputationsvorlage gemäß Ziffer 2.4 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Beiräte und Ortsämter mit dem Senator für Bau und Umwelt in Bauangelegenheiten vom 1. Mai 2003 (Neufassung) übersandt. C) Beschluss Die Deputation für Bau und Verkehr bittet den Senat und die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2353 zur Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtteil Bremen- Östliche Vorstadt für die im Planentwurf bezeichneten Gebiete (Bearbeitungsstand: ) in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahme und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Bericht) zu beschließen Vorsitzender Stellvertr. Sprecher 6

7 Begründung zum Bebauungsplan 2353 Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtteil Bremen - Östliche Vorstadt (Bearbeitungsstand: ) für folgende Teilgebiete: Ortsteil Teil- Gebietsabgrenzung gebiet Steintor Ste 1 Sielwall / Vor dem Steintor / Lüneburger Straße / Osterdeich Ste 2 Am Dobben / Fehrfeld / Humboldtstraße / St.-Jürgen-Straße / Vo dem Steintor Fesenfeld Fes Am Dobben / Dobbenweg / Bahnstrecke Bremen-Hannover/ St.- Jürgen-Straße/ Humboldtstraße Hulsberg Hul 1 St.-Jürgen-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Friedrich-Karl-Straße / Am Schwarzen Meer Hul 2 Friedrich-Karl-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Stader Straße / Bismarckstraße Peterswerder Pet 1 Lüneburger Straße / St.-Jürgen-Straße / Am Schwarzen Meer/ Verdener Straße / Osterdeich Pet 2 Verdener Straße / Am Hulsberg / Stader Straße / Osterdeich Pet 3 Stader Straße / Bei den drei Pfählen / Georg-Bitter-Straße / Osterdeich A) Plangebiet Das Plangebiet liegt im Stadtteil Östliche Vorstadt, Ortsteile Steintor, Fesenfeld, Hulsberg und Peterswerder. Die Teilgebiete sind nach Ortsteilen benannt und mit fortlaufender Nummerierung versehen. Die genaue Lage und Abgrenzung der Teilbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen. 7

8 B) Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes 1. Entwicklung und Zustand Teilgebiet Entwicklung und Zustand Ste 1 Vollständig bebautes Gebiet, überwiegend bestehend aus 2 bis 3- geschossigen gründerzeitlichen Reihenhausbebauungen, an der Straße Vor dem Steintor auch 4-geschossig. Am Osterdeich größere 3- geschossige Stadtvillen als Einzelgebäude. In den Seitenstraßen fast ausschließlich Wohnnutzungen. An der Straße Vor dem Steintor Mischstruktur, bestehend aus Läden und gastronomischen Einrichtungen in der Erdgeschosszone und Wohnungen in den oberen Geschossen. Ste 2 Vollständig bebautes Gebiet, in den Seitenstraßen mit 2 bis 3- geschossigen gründerzeitlichen Reihenhausbebauungen, an den Hauptverkehrszügen (Am Dobben, Vor dem Steintor) auch 4-geschossig. Überwiegend Wohnnutzungen, an den Hauptverkehrszügen teilweise Mischstrukturen. Fes Vollständig bebautes gründerzeitliches Gebiet mit 2 bis 3-geschossigen Reihenhauszeilen in den Seitenstraßen und bis zu 4-geschossigen Gebäuden an der Straße Am Dobben und der Bismarckstraße. Nördlich der Bismarckstraße auch Geschossbauzeilen aus den 1920-er Jahren. Fast ausschließlich Wohnnutzungen, an den Hauptstraßen zusätzlich einige Läden und Büros/Dienstleistungen in den Erdgeschosszonen. Im östlichen Teil der Feldstraße existieren noch einige kleinere nicht störende Gewerbehöfe in rückwärtigen Lagen. Hul 1 Vollständig bebautes gründerzeitliches Gebiet mit überwiegend 2- geschossiger Reihenhausbebauung zwischen Bahnstrecke Bremen- Hannover und Bismarckstraße sowie an der Straße Am Schwarzen Meer. Darüber hinaus weitläufiges Krankenhausgelände (Klinikum-Mitte) mit pavillonartiger heterogener Bebauung. Hul 2 Nördlich der Bismarckstraße gründerzeitliche Reihenhäuser sowie Gebäudezeilen in der typischen Ausformung der 1950-er Jahre, jeweils in klar abgegrenzten Bereichen. Darüber hinaus Kleingartennutzung entlang der Bahnstrecke Bremen-Hannover. Pet 1 Vollständig bebautes Gebiet, geprägt durch traditionelle Bremer 8

9 Reihenhausquartiere mit Mischnutzungen an der Straße Am Schwarzen Meer und Hamburger Straße. Ansonsten Wohnnutzungen ohne wesentliche gewerbliche Anteile. Eingestreute Schulen (Gymnasium Hamburger Straße und Gesamtschule Mitte). Pet 2 Vollständig bebautes Gebiet, geprägt durch traditionelle Bremer Reihenhausquartiere mit Wohnnutzungen sowie gemischten Nutzungen an der Hamburger Straße sowie der Straße Am Hulsberg. Ergänzende langgestreckte Zeilenbauten aus den 1920-er Jahren als markante Straßenrandbebauung an der Hamburger Straße sowie Geschossbauten aus den 1960-er und 1970-er Jahren in der Straße Am Hulsberg, die sich -abweichend von der sonstigen konsequenten Straßenrandbebauung- bei relativ großen Grundstückstiefen, senkrecht zum Straßenverlauf erstrecken. Pet 3 Vollständig bebautes Gebiet mit typischen Zeilenbauten aus den Jahren beidseitig der Hamburger Straße sowie traditionellen Bremer Reihenhausquartieren entlang der Stader Straße und der Straße Bei den Drei Pfählen. Blockartiger Wohnungsbau aus den 1920-er Jahren an der Stader Straße sowie dazugehöriges großmaßstäbliches gewerblich genutztes Einzelgebäude aus diesem Zeitraum. 2. Geltendes Planungsrecht Allgemeines Der Staffelbau- und Gewerbeplan Nr (vor 1945) sowie die weiteren unten aufgeführten Bebauungspläne (nach 1945, rechtsverbindlich zwischen 1949 und 1963) wurden auf der Grundlage der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 6. Dezember 1917 bzw. 23. März 1940 aufgestellt. Die Staffelbau- und Gewerbepläne 0045 und 273 gelten als sogenannte einfache Bebauungspläne, da sie keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Bei der Beurteilung von Vorhaben auf dieser Rechtsgrundlage ist für die nicht festgesetzten Kriterien 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) anzuwenden. Für die Bebauungspläne 123, 419 und 529 ist die Grundlage ebenfalls die Staffelbauordnung. Diese Pläne enthalten zusätzlich Festsetzungen über die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen. Sie sind also im Sinne des heutigen 30 BauGB qualifiziert. Auf Grund des 173 Absatz 3 Satz 1 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 zur Überleitung städtebaulicher Pläne, gelten alle hier aufgeführten Pläne ohne zeitliche Begrenzung als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Diese Überleitungsregelung gilt gemäß 233 Abs. 3 BauGB weiterhin fort. Da diese Pläne nur in Verbindung mit den Regelungen der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 und der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 6. Dezember 1917 bzw. 23. März 1940 ihren vollständigen Inhalt erhalten, gelten auch die Gesetzesbestimmungen in diesem Umfang fort. Insoweit sind sie Bestandteil der fortgeltenden Bebauungspläne. 9

10 Planungsrecht für Teilgebiete Für die einzelnen Teilgebiete des Bebauungsplanes 2353 bestehen folgende planungsrechtliche Festsetzungen: Teilgebie t Plan Nr. rechts verbindlich seit Festsetzungen Ste Qualifizierter Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen und zur Erschließung. Gewerbeklasse IV um die Erich Klabunde-Straße und entlang des Osterdeichs, im übrigen Gewerbeklasse II und III in kleinteiliger Mischung. An den Hauptstraßen 3 Vollgeschosse (in Eckbereichen teilweise 4 Vollgeschosse) möglich, ansonsten überwiegend 2 und 3 Vollgeschosse in kleinteiliger Mischung. Rückwärtige Anbauten i.d.r. nur 1-geschossig zulässig. Vorgabe von Straßenrandbebauungen und nicht überbaubaren Gartenbereichen. Teilweise gewerbliche Hinterhöfe möglich, insbesondere entlang der Straße Vor dem Steintor (Gemengelagen). Der Geltungsbereich dieses Planes erstreckt sich in erheblichem Umfang in den angrenzenden Ortsteil Ostertor hinein und wird für diesen Bereich in einem gesonderten Planverfahren (Aufhebungsplan Mitte) behandelt. Ste Gewerbeklasse II an der Straße Vor dem Steintor und Fehrfeld sowie Gewerbeklasse IV an der Straße Am Dobben. In den übrigen Bereichen Gewerbeklasse III. Überwiegend Baustaffel 3, an der Straße Vor dem Steintor Baustaffel 4, Am Dobben 4a. In den besonders klein parzellierten Bereichen südlich der Feldstraße im östlichen Teil Baustaffel 2. Fes Überwiegend Gewerbeklasse III, entland der Straßen Am Dobben, Dobbenweg und Bismarckstraße Gewerbeklasse IV. An den Nebenstraßen fast vollständig Baustaffel 3, an den genannten Hauptverkehrzügen Baustaffel 4a. 10

11 Hul Gewerbeklasse IV beidseitig der Bismarckstraße sowie Gewerbeklasse III an der Friedrich-Karl-Straße und der Straße Am Schwarzen Meer. Darüber hinaus Einzelgebäude auf dem Gelände des Klinikums- Mitte, für die keine Gewerbeklasse festgesetzt ist. An der Bismarckstraße Baustaffel 4a, an der Friedrich-Karl-Straße und St. Jürgen Straße Baustaffel 3. An der Straße Am Schwarzen Meer Baustaffel 4, teilweise Baustaffel 3, in der Straße Sorgenfrei Baustaffel 2. Für den Großteil des Krankenhausgeländes ist keine Baustaffel festgesetzt. Hul Überwiegend Gewerbeklasse IV, zwischen Stader Straße und Friedrich-Karl-Straße sowie unmittelbar entlang der Bahnstrecke Bremen - Hannover Gewerbeklasse III. Baustaffel 4a an der Bismarckstraße. In den übrigen Bereichen fast vollständig Baustaffel 3. Pet Gewerbeklasse II südlich Am Schwarzen Meer, Gewerbeklasse III beidseitig der Hamburger Straße und an der Verdener Straße, Gewerbeklasse IV in den rückwärtigen Lagen des Osterdeichs und Gewerbeklasse V unmittelbar am Osterdeich. Baustaffel 4 südlich der Straße Am Schwarzen Meer und beidseitig der Hamburger Straße, Baustaffel 3 in den rückwärtigen Lagen zwischen Am Schwarzen Meer und Hamburger Straße sowie im Bereich des Osterdeichs Qualifizierter Bebauungsplan mit Festsetzungen von Öffentlicher Grünfläche (Brommyplatz) und Gemeinbedarfsfläche (Schule und Polizei). Straßenbegleitende Baufenster entlang der Straße Am Schwarzen Meer, Hoyaer Straße und Oranienstraße. Durchgängig Gewerbeklasse II. Baustaffel 4. Am Schwarzen Meer und Baustaffel 3 in den Nebenstraßen. 1-geschossige rückwärtige Anbauten mit Flachdach zulässig. Nicht überbaubare Grundstücksflächen, teilweise mit Flächenvorgaben für Garagen. Pet Gewerbeklasse V entlang des Osterdeichs sowie Gewerbeklasse IV in den rückwärtigen Lagen und im Eckbereich Hamburger Straße / Stader Straße. Ansonsten durchgängig Gewerbeklasse III. Baustaffel 4a beidseitig der Hamburger Straße, Baustaffel 4 südlich der Straße Am Hulsberg. Ansonsten durchgängig Baustaffel Ausschließlich Festsetzungen von Gewerbeklassen. Gewerbeklasse V am Osterdeich, in rückwärtigen Lagen Gewerbeklasse IV. Gewerbeklasse III südlich der Hamburger Straße. Gewerbeklasse IV zwischen 11

12 Hamburger Straße und Rennstieg, zwischen Rennstieg und Am Hulsberg Gewerbeklasse III. Pet Gewerbeklasse III, teilweise Gewerbeklasse IV an der Georg-Bitter-Straße. Baustaffel 3, Baustaffel 4a an der Hamburger Straße Ausschließliche Festsetzungen von Gewerbeklassen. Gewerbeklasse V am Osterdeich, Gewerbeklasse IV zwischen Stader Straße und Herzberger Straße sowie Gewerbeklasse III an der Hamburger Straße Qualifizierter Bebauungsplan. Öffentliche Grünplätze westlich der Georg-Bitter- Straße, Baufenster mit Gewerbeklasse IV und Baustaffel 3 an der Poelzigstraße, im Eckbereich zur Georg-Bitter-Straße Gewerbeklasse IV, Baustaffel 4. Östlich der Herzberger Str. Baufenster als Straßenrandbebauung mit Gewerbeklasse IV und Baustaffel 2. Südlich entlang der Hamburger Straße Baufenster mit Gewerbeklasse III, Baustaffel 3, im Eckbereich zur Poelzigstr. Baustaffel 4. Nicht überbaubare Flächen in den Gartenbereichen und Vorgartenzonen. 3. Planungsziele und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes Allgemeines Mit der Aufhebung der o.g. Bebauungspläne werden folgende Ziele verfolgt: Vereinheitlichung des Planungsrechts, d.h. ausschließliche Anwendung des Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch und entsprechende Anwendung der Baunutzungsverordnung, Erhalt der städtebaulichen Strukturen bebauter Gebiete nach Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechend dem gegenwärtigen Zustand, Vermeidung von Nutzungskonflikten, die durch das Nebeneinander von unverträglichen, jedoch nach altem, noch gültigem Städtebaurecht zulässigen Nutzungen entstehen könnten, Eindeutigkeit für Genehmigungen nach Fachrecht (z.b. BImSchG, TA Lärm), da die Gewerbeklassen nicht mit den Baugebieten der Baunutzungsverordnung identisch sind. Das Nebeneinander von noch geltendem altem Städtebaurecht für die o.g. Pläne und dem seit Anfang der 1960er Jahre auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes (BBauG) bzw. später des Baugesetzbuchs (BauGB) geschaffenen Baurecht für den größten Teil der Bebauungspläne in der Stadt Bremen führt bei der Beurteilung von Vorhaben zu einer unterschiedlichen rechtlichen Handhabung gleicher Sachverhalte. Diese ist lediglich abhängig von der planungsrechtlichen Situation des Gebiets, in welchem zufällig das Vorhaben beantragt wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine transparente, verständliche und übersichtliche Bauleitplanung anzubieten, sollen diejenigen Bebauungspläne aufgehoben werden, die noch die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet von 1917 bzw als Rechtsgrundlage haben. Eine Beurteilung der Vorhaben kann dann zukünftig ausschließlich nach einem einheitlichen Planungsrecht erfolgen. 12

13 Die Notwendigkeit der Aufhebung dieser alten Pläne wird auch bei Genehmigungsvorgängen nach Fachrecht deutlich: So wird in den Immissionsschutzbestimmungen (z.b. in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm [Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998] - sowie in den Bundesimmissionsschutzverordnungen für Sportanlagen und Verkehrslärm usw.) bei Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Gebietskategorien nach der Baunutzungsverordnung, also z.b. Gewerbegebiet, allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet usw., Bezug genommen. Für die hier in Rede stehenden Bereiche ist eine Bewertung bzw. Einordnung nach den üblicherweise anzuwendenden Kriterien oft nicht eindeutig, da die Gewerbeklassen der Staffelbauordnung nicht mit den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO) identisch sind. Für die Planungs- und Rechtssicherheit ist daher die Aufhebung des alten Rechts geboten. Für die Entscheidung über eine vollständige Aufhebung der Festsetzungen bisheriger Staffelbau- und Gewerbepläne, bzw. Bebauungspläne und die ersatzweise Anwendung der Regelungen des 34 BauGB bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben ist maßgeblich, dass der Zustand der einzelnen Teilbereiche mit ihrer nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans vorgesehenen Entwicklung übereinstimmt. Planungsziele für die Teilgebiete Teilgebiet Darstellungen des Flächennutzungsplans Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Mai 2001 Ste 1 Ste 2 Überwiegend Wohnbauflächen, entlang der Straße Vor dem Steintor sowie teilweise östlich des Sielwalls Gemischte Bauflächen. Wohnbauflächen, Am Dobben Gemischte Bauflächen. Fes Wohnbauflächen, Am Dobben und am Dobbenweg sowie am Beginn der Bismarckstraße Gemischte Bauflächen. Hul 1 Hul 2 Nördlich der Bismarckstraße Wohnbauflächen, südlich der Bismarckstraße Sonderbauflächen (Krankenhaus). Unmittelbar entlang der Straße Am Schwarzen Meer Gemischte Bauflächen. Wohnbauflächen, entlang der Bahnstrecke Bremen-Hannover Grünflächen (Dauerkleingärten). Pet 1 Pet 2 Pet 3 Wohnbauflächen, im Straßenzug Am Schwarzen Meer/Am Hulsberg sowie am Beginn der Hamburger Straße Gemischt Bauflächen. Wohnbauflächen, an der Straße Am Hulsberg Gemischte Bauflächen. Wohnbauflächen 13

14 C) Planinhalt Für die im Bebauungsplan 2353 bezeichneten Teilgebiete treten innerhalb seines Geltungsbereichs sämtliche Festsetzungen der genannten Bebauungspläne außer Kraft. D) Auswirkungen des Bebauungsplanes Beurteilung von Vorhaben nach 34 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Allgemeines Die Außerkraftsetzung der bisherigen Festsetzungen nach der Staffelbauordnung hat zur Folge, dass zukünftig bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben allein die Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung gelten. Die betroffenen Bereiche liegen in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind. Nach 34 BauGB Abs. 1 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die baurechtliche Charakteristik ergibt sich dabei nicht ausschließlich aus der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft des Vorhabens, sondern schließt eine Bewertung der städtebaulichen Eigenart der gesamten näheren Umgebung ein. Das sich daraus ergebende Rücksichtnahmegebot beinhaltet die Schutzwürdigkeit des gesamten umliegenden Gebietes. In allen Teilgebieten liegen ausreichende Beurteilungskriterien zur Anwendung des 34 BauGB vor. Die städtebaulichen Strukturen sind bereits weitgehend durch den Bestand vorgeprägt. Zukünftige Vorhaben, die sich in diesen Zusammenhang einfügen müssen, können deshalb keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen. Konfliktträchtige Gemengelagen sind in den Aufhebungsbereichen nur in äußerst geringem Umfang vorhanden. In den wenigen Einzelfällen, in denen es zu Konflikten zwischen Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen kommen könnte, ist von folgendem auszugehen: Ein Vergleich der Rechtslage bei Konflikten zwischen Wohnungsbau und Gewerbe nach altem Recht (Gewerbeklasse II) und neuem Rechtszustand nach 34 BauGB hat zu keinem erheblichen Unterschied bei einer Beurteilung von Vorhaben geführt. Die nach altem Recht zulässigen Nutzungen in der Gewerbeklasse II sind in 35 der Staffelbauordnung aufgeführt. Die Zulässigkeit von Vorhaben steht gem. 35 Abs.1 Satz 2 der Staffelbauordnung unter dem Vorbehalt, dass eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen sein muss. Die Beurteilung liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde und bezieht sich auf Art und Umfang des Betriebes und auf geeignete Schutzvorkehrungen. Dieser Vorbehalt entspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, das nach Aufhebung des alten Rechtes im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) gelten wird. Bei Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme und der Ziffer 6.7 der in der TA-Lärm enthaltenen Gemengelagenregelung, kann davon ausgegangen werden, dass in den betroffenen Bereichen durch das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe keine neuen Missstände entstehen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Regelungen des neu eingeführten 34 Abs. 3a BauGB, der eine erleichterte Genehmigung zulässigerweise errichteter Gewerbe- oder Handwerksbetriebe im unbeplanten Innenbereich betrifft. 14

15 Danach kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden, wenn dieses städtebaulich vertretbar und mit anderen öffentlichen Belangen, hier insbesondere unter Würdigung von nachbarlichen Interessen, vereinbar ist. Diese Regelung betrifft also die Sicherung und angemessene Fortentwicklung bestehender Gewerbe- und Handwerksbetriebe im unbeplanten Innenbereich und kann zur Stabilisierung städtebaulich gewollter Gemengelagen herangezogen werden. Somit können auch bei einer zukünftigen Beurteilung nach 34 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewahrt bleiben. Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ausgeschlossen, da der städtebauliche Rahmen, in den sich ein Vorhaben einfügen muss, bereits besteht. Darüber hinaus sind im Plangebiet zahlreiche nicht qualifizierte (einfache) Bebauungspläne vorhanden, die sich teilweise mit den hier aufzuhebenden Plänen räumlich überlagern. Diese Pläne sind auf Grundlage des Bundesbaugesetzes (BBauG), bzw. des Baugesetzbuches (BauGB) entstanden und haben auch weiterhin Gültigkeit, d.h., eine Beurteilung von Bauvorgaben erfolgt in diesen Fällen auf Grundlage der einfachen Bebauungspläne im Zusammenwirken mit 34 BauGB. 2. Eigenart der Teilgebiete Für die einzelnen Teilgebiete ergibt sich nach Aufhebung der bisherigen Festsetzungen bei Beachtung der Kriterien des 34 BauGB folgende Eigenart der näheren Umgebung : 15

16 Teilgebiet Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie überbaubare Grundstücksfläche nach 34 BauGB Ste 1 Vollständig bebautes, gründerzeitliches Stadtquartier mit durchgängiger Straßenrandbebauung (Bremer Haus) und unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereichen auf kleinen Parzellen. Abgeschlossene 50-er Jahre Siedlung um die Erich-Klabunde-Straße mit klar vorgeprägten Bebauungs- und Nutzungsstrukturen. Stadtvillen entlang des Osterdeichs auf relativ großen Grundstücken ohne wesentlichen baurechtlichen Interpretationsspielraum. Keine konfliktträchtigen Gemengelagen, da störende Gewerbenutzungen nicht vorhanden sind. Eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB ist insgesamt unproblematisch. Auf die verbleibenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Ste 2 Vollständig bebautes, gründerzeitliches Stadtquartier mit durchgängiger Straßenrandbebauung (Bremer Haus) und unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereichen auf kleinen Parzellen. Keine konfliktträchtigen Gemengelagen. Mischstrukturen am dominierenden Straßenzug Vor dem Steintor, mit eindeutiger Nutzungszonierung. Eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB ist insgesamt unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Fes Vollständig bebautes, homogenes gründerzeitliches Stadtquartier mit durchgängiger Straßenrandbebauung (Bremer Haus) und unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereichen auf kleinen Parzellen. Nicht störende Gemengelagen im Straßengeviert Feldstraße, Wendtstrasse, Pagentorner Strasse, Fesenfeld ohne zusätzliches Konfliktpotential. Mischstrukturen mit eindeutiger Zonierung (Läden in den Erdgeschossen, Wohnungen in den Obergeschossen) an den Hauptverkehrszügen Bismarckstraße, Am Dobben, Dobbenweg und tw. Humboldtstrasse. Eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB ist insgesamt unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Hul 1 Vollständig bebautes, homogenes gründerzeitliches Stadtquartier zwischen Bismarckstraße und Bahnlinie Bremen-Hannover. Die übrigen 16

17 Flächen betreffen das Gelände des Klinikums-Mitte. Der hier geltende Staffelbau- und Gewerbeplan 0045 trifft für diesen Bereich ausdrücklich keine Regelungen zur Gewerbeklasse und zur Baustaffel, d.h. Bauvorhaben wurden schon bisher (ausgenommen die Bereiche unmittelbar an der Bismarckstraße und der Straße Am Schwarzen Meer) nach den Kriterien des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (Pavillonstruktur) beurteilt. Eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB ist daher insgesamt unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Hul 2 Abgeschlossener Siedlungsbereich mit klar vorgeprägten Strukturen hinsichtlich Art und Maß der Nutzung. Geschosswohnungsbau aus den 1950-er und 1960-er Jahren im Bereich der Ramdohrstraße im für damalige Zeiten typischen Stil der aufgelockerten Zeilenbauweise sowie gründerzeitlicher Reihenhausbau an der Friedrich-Karl-Straße. Eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB ist in diesen Gebieten unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Pet 1 Vollständig bebautes Altbauquartier, überwiegend bestehend aus Wohnnutzungen, mit typischer gründerzeitlicher Straßenrandbebauung. Keine wesentlichen gewerblichen Einrichtungen. Laden- und Dienstleistungsnutzungen an der Straße Am Schwarzen Meer sowie an der Hamburger Straße in den Erdgeschosszonen. Aufgrund der klar vorgeprägten Strukturen ist eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB in diesen Gebieten unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Pet 2 Baulich abgeschlossener Bereich, überwiegend gründerzeitliches Bremer Reihenhausquartier. Mischstrukturen (Läden und Dienstleister in den Erdgeschosszonen) an der Straße Am Hulsberg und an der Hamburger Straße. Aufgrund der klar vorgeprägten Strukturen ist eine Beurteilung von Vorhaben nach 34 BauGB in diesen Gebieten unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. Pet 3 Überwiegend 1950-er Jahre Zeilenbebauung an der Poelzigstraße und der Treviranusstraße. Abgeschlossener Siedlungsbereich ohne baurechtlichen Interpretationsspielraum. Gründerzeitliche abgeschlossene Bebauungen entlang der Stader Straße und der Herzberger Straße. Aufgrund der klar vorgeprägten Strukturen ist eine Beurteilung von 17

18 Vorhaben nach 34 BauGB in diesen Gebieten unproblematisch. Auf die ergänzenden Festsetzungen einfacher Bebauungspläne wird verwiesen. E) Umweltbericht Hinsichtlich des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplanes wird auf die Abschnitte B) Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes und C) Planinhalt verwiesen. Da keine neuen baulichen Entwicklungen ermöglicht werden, ist weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen, noch sind erhebliche Auswirkungen auf anderweitige umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ebenfalls nicht gegeben. Dadurch erübrigen sich auch die zusätzlichen Angaben zum Umweltbericht, einschließlich der allgemein verständlichen Zusammenfassung. Für das Schutzgut Boden wird allerdings auf folgendes hingewiesen: Im Plangebiet befinden sich altlastenrelevante Vornutzungen und Grundwasserverunreinigungen. Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen vor. Auf Grund des notwendigen hohen Prüfaufwandes und des speziellen Regelungsbedarfes (Aufhebung Staffelbau- und Gewerbepläne) dieses Bebauungsplanes können im Rahmen dieses Planverfahrens keine abschließenden Ermittlungen zu den Bodenbelastungen durchgeführt werden. Der in 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB vorgesehenen Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird daher im Aufhebungsplan nicht nachgekommen. Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren stellt 34 BauGB. Die BremLBO sieht in der Novelle von 2006 in diesen 34er Gebieten keine Genehmigungsfreistellung mehr vor. In den Baugenehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass mögliche Risiken durch Bodenverunreinigungen ausgeschlossen werden. 18

19 F) Finanzielle Auswirkungen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 2353 (Aufhebungsplan) entstehen der Stadtgemeinde Bremen keine Kosten. Für Entwurf und Aufstellung Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Bremen, 12. April 2007 Im Auftrag gez. Bodemann... Senatsdirektor 19

20 Zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB 2004 zum Bebauungsplan 2353 Aufhebung von Bebauungsplänen Im Stadtteil Bremen Östliche Vorstadt (Bearbeitungsstand: ) für folgende Teilgebiete: Ortsteil Teil- Gebietsabgrenzung gebiet Steintor Ste 1 Sielwall / Vor dem Steintor / Lüneburger Straße / Osterdeich Ste 2 Am Dobben / Fehrfeld / Humboldtstraße / St.-Jürgen-Straße / Vo dem Steintor Fesenfeld Fes Am Dobben / Dobbenweg / Bahnstrecke Bremen-Hannover/ St.- Jürgen-Straße/ Humboldtstraße Hulsberg Hul 1 St.-Jürgen-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Friedrich-Karl-Straße / Am Schwarzen Meer Hul 2 Friedrich-Karl-Straße / Bahnstrecke Bremen-Hannover / Stader Straße / Bismarckstraße Peterswerder Pet 1 Lüneburger Straße / St.-Jürgen-Straße / Am Schwarzen Meer/ Verdener Straße / Osterdeich Pet 2 Verdener Straße / Am Hulsberg / Stader Straße / Osterdeich Pet 3 Stader Straße / Bei den drei Pfählen / Georg-Bitter-Straße / Osterdeich a) Berücksichtigung der Umweltbelange Für die im Bebauungsplan 2353 bezeichneten Teilbereiche treten innerhalb seines Geltungsbereichs sämtliche Festsetzungen der genannten Staffelbau- und Gewerbepläne bzw. bisheriger Bebauungspläne außer Kraft. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren stellt 34 BauGB. Da keine neuen baulichen Entwicklungen ermöglicht werden, ist weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen, noch sind erhebliche Auswirkungen auf anderweitige umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ebenfalls nicht gegeben. Für das Schutzgut Boden wird allerdings auf folgendes hingewiesen: Im Plangebiet befinden sich altlastenrelevante Vornutzungen und Grundwasserverunreinigungen. Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen vor. Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre 20

21 Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren stellt 34 BauGB. Die Bremische Landesbauordnung sieht in der Novelle von 2006 in diesen 34er Gebieten keine Genehmigungsfreistellung mehr vor. In den Baugenehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass mögliche Risiken durch Bodenverunreinigungen ausgeschlossen werden. b) Alternativenprüfung Entfällt. c) Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 2353 ist die frühzeitige Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung wurde abgesehen, da sich die Planaufstellung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt ( 3 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 BauGB). Die Beteiligung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach 3 Abs. 2 BauGB sind nach 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig (vom 11. September bis 11. Oktober 2006) durchgeführt worden. Im Zuge der Behördenbeteiligung hat der Beirat Östliche Vorstadt keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund von Stellungnahmen anlässlich der Behördenbeteiligung haben sich Planänderungen ergeben, die jedoch die Grundzüge der Planung nicht berührt haben. Mit Beschluss der Deputation für Bau und Verkehr ist von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes abgesehen worden. Die Planänderungen sind in dem Entwurf des Bebauungsplans 2353 (Bearbeitungsstand: ) ausgewiesen. Anlässlich der vorgenannten öffentlichen Auslegung ist eine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Diese hat zu keiner Planänderung geführt. Im Auftrag Bremen, 12. April 2007 gez. Bodemann... Senatsdirektor 21

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