Herzlich Willkommen zum Landeskongress Nord. Kurs halten: Tarif vor Gesetz!

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1 Herzlich Willkommen zum Landeskongress Nord Kurs halten: Tarif vor Gesetz!

2 Begrüßung: Bettina Schiller, Bundesvorstandsmitglied und Landesbeauftragte in Bremen Vorstellung der Landesbeauftragten und Regionalkreisleiter in Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

3 Auswirkungen der Koalitionsvorhaben auf die Zeitarbeitsbranche RA Werner Stolz, igz-hauptgeschäftsführer

4 Landeskongress Nord (26. November 2014) Auswirkungen der Koalitionsvorhaben auf die Zeitarbeitsbranche RA Werner Stolz (igz-hauptgeschäftsführer)

5 Regulierungsbedarf?

6 Aktuelle Statements Die Zeitarbeit ist keine Schmuddel-Branche mehr, das gab es in der Vergangenheit. Sie hat eine gute Entwicklung genommen. (Stefan Körzell, DGB-Bundesvorstand, igz-rechtsforum Potsdam, ) Die Zeitarbeit hat sich bewährt. Es ist als Sicherung für Sie ganz wichtig, dass dieses Instrument nicht durch die Hintertür ihrer Wirkung beraubt wird. (Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), BDA-Arbeitgebertag Berlin, ) Dass in den vergangenen Jahren immer wieder Rekordstände bei der Beschäftigung vermeldet werden konnten, hat auch mit dem Wachstum der Zeitarbeitsbranche zu tun. (Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender/Wirtschaftsminister, PD-Gastkommentar, 02/2014)

7 Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ab ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis Verlängerung der Regelung zum bis Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 9 auf 12 Monate Zulassung der Synchronisation beim erstmaligen Verleih Erlaubnis einmaliger Befristung ohne sachlichen Grund ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten ab Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer Lockerung des Entleihverbots im Bauhauptgewerbe Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen ab ab Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit in der Zeitarbeit (bis Ende 2012) Einführung Lohnuntergrenze / Drehtürklausel / Anpassung EU-Richtlinie Leiharbeit

8 Reformerfolge Gute Verfassung des deutschen Arbeitsmarktes Internationales Lob Arbeitslosigkeit von 13% (2005) auf 5,9% gesunken (West) Günstige Situation wird u.a. mit Agenda 2010 erklärt Höchstes gesetzliches / tarifliches AN-Schutzniveau Aktuelle Reformforderungen gleichwohl: Re-Regulierung

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10 Neue Arbeitswelt? Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht, 7/12

11 Mehr Achsen der Flexibilisierung

12 Koalitionsvereinbarung: Werkverträge Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber darf auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. igz-position: Kriterien der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zeitarbeit und Werkvertrag sind bereits heute vorhanden; gesetzliche Regelung schafft keine zusätzliche Klarheit, vgl. schlechte Erfahrungen mit Fallgruppen in Österreich; bei Schein-Selbständigen wieder abgeschafft Vorschlag von Prof. Dr. Schüren zur Funktion der AÜ-Erlaubnis ( kein Schutzschirm ) diskutabel 12

13 Tempodrosselung? Nach Informationen von FOCUS Online ( ) soll es eine Regulierung von Werkverträgen anscheinend vorerst nicht geben. In einem Gespräch mit Personalvorständen kündigte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles an, dass das Thema frühestens 2016 angegangen werde. Vorher bestehe dafür überhaupt kein Handlungsspielraum, da die Konzentration nun auf dem Gesetz zur Tarifeinheit liegen müsse.

14 Koalitionsvereinbarung: Überlassungshöchstdauer Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. igz-position: 18-Monatsfrist willkürlich (Job-Aqtiv-Gesetz z.b. 24 Monate; TBefrG; TV LeihZ) Berechtigte Ausnahmen müssen durch ZA-Branchentarifregelungen möglich sein Verpflichtung des Gesetzgebers (EU-RL ZA, BAG-Rechtsprechung), das Merkmal vorübergehend trotz EP ab 9. Monat im AÜG als Zeitgrenze zu definieren bzw. zu sanktionieren? Bei Überlassung muss auf Zeitarbeitnehmer abgestellt werden (nicht Arbeitsplatz im Einsatzbetrieb) Sanktionen? Übergangsfristen?

15 EU-Richtlinie Zeitarbeit EuGH 15

16 Anträge des Generalanwalts Generalanwalt Szpunar hat dem EuGH am seine Vorschläge zur Auslegung der Richtlinie über Leiharbeit zur Beantwortung der Vorlagefragen eines finnischen Arbeitsgerichts wie folgt unterbreitet: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 (über Leiharbeit) sei dahin auszulegen, dass er die Beibehaltung oder die Einführung von Verboten oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit verbietet, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses, darunter vor allem der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarkts zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gerechtfertigt sind. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum einen den Einsatz von Leiharbeit auf vorübergehende Aufgaben beschränkt, die aus objektiven Gründen nicht durch die vom entleihenden Unternehmen direkt beschäftigten Arbeitnehmer ausgeführt werden können, und die zum anderen den Einsatz von Leiharbeitnehmern neben den vom Unternehmen direkt beschäftigten Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum zur Erledigung von Aufgaben, die mit denen der Letztgenannten identisch sind, verbietet.

17 Überlassungszeiten (igz)

18 Überlassungszeiten (IAB) Im Jahr 2000 waren 21,6 Prozent der Zeitarbeitnehmer mehr als neun Monate beschäftigt, im Jahr 2010 galt dies für 27,6 Prozent. Etwa 14 Prozent der Zeitarbeitsverhältnisse, die im Jahr 2010 geschlossen wurden, dauerten länger als 18 Monate.

19 Zeitarbeitnehmer Vergleich Höchstüberlassungsdauer

20 Cui-bono -Frage an die Politik: - Nutzt es dem ZAN? - Nutzt es dem ZAU? - Nutzt es dem Einsatzbetrieb? - Nutzt es dem Finanzminister? - Nutzt es den SVT? - Nutzt es volkswirtschaftlich? - Nutzt es betriebswirtschaftlich? - Nutzt es der SPD? - Nutzt es der CDU/CSU? - Nutzt es der Opposition? Ergo: eine Reform, die keinen Nutzen bringt, sollte man lieber lassen!

21 Koalitionsvereinbarung: Zeitarbeitsvergütung Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. igz-position: Gleichstellungs-Zielsetzung des Koalitionsvertrags ist bei den bereits abgeschlossenen elf Branchenzuschlagstarifverträgen in der Zeitarbeit gewährleistet. Kein Eingriff in die Tarifautonomie Sonderkündigungsrecht der BZ-TV bei wesentlichen AÜG-Änderungen zum Lohn Entgeltgleichheit darf sich nur auf den tariflichen Vergleichs-Lohn oder auf den tatsächlichen Lohn des vergleichbaren Arbeitnehmers beziehen (kein equal treatment ). BZ-Auffangtarifvertrag für alle noch nicht geregelten Branchen sinnvoll und machbar? BZ-Tariföffnungsklausel im AÜG notwendig.

22 Lohnunterschranken in der Branche 8,50 7,86

23 Lohnangleichungs - (BZ) Tarifverträge

24 Lohnangleichung in Stufen Branchenzuschlagstarif igz/ig Metall Beispiel Metall- und Elektroindustrie 50 % 45 % Kein Branchenzuschlag 15 % 20 % 30 % Einsatzdauer der Zeitarbeitskräfte in Monaten 24

25 AÜG - Wünsche (DGB) Die Bundesregierung muss den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen unterbinden. Die 18 Monate Überlassungsdauer, wie jetzt angedacht, sind viel zu lang, neun Monate sind genug und auch die gleiche Bezahlung für Leiharbeiter (Equal Pay) muss es früher geben. DGB-Chef Reiner Hoffmann BILD,

26 AÜG - Wünsche (NRW) Falls der Entleiher künftig einen oder nacheinander mehrere Leiharbeiter auf einem Arbeitsplatz länger als sechs Monate einsetzt, wird vermutet, dass es sich um keinen vorübergehenden Bedarf handelt. Insgesamt darf das Leiharbeitsverhältnis eine Länge von 18 Monaten nicht überschreiten. Gutachten von Prof. Dr. Christiane Brors und Prof. Dr. Peter Schüren für NRW-Landesregierung, März 2014

27 Signal der Bundeskanzlerin Mein Versprechen an Sie ist: Wir werden über das, was wir im Koalitionsvertrag vereinbart haben, nicht hinaus gehen.

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29 Fazit Mehr Vertrauen der Bundesregierung in die Leistungsfähigkeit der Tarifautonomie. Die Tarifvertragspartner und Betriebsparteien haben ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, im Wege der Selbstregulierung sachgerechte Branchenregelungen in der Zeitarbeit zu finden. Bemerkenswert: Selbst die sehr restriktiven EU-Länder kennen keine pauschalen Höchstgrenzen bei der Überlassungshöchstdauer. Angesichts der sichergestellten Gleichbehandlung (tariflich und/oder gesetzlich) ist eine zusätzliche strenge absolute Obergrenze bei der maximalen Überlassungsdauer rechtspolitisch verfehlt (nur Nachteile für alle Beteiligten!) Wir brauchen endlich ein planungssicheres Leitbild Guter Zeitarbeit, dass nicht von jeder Bundesregierung in jeder neuen Legislaturperiode wieder durch einen Zick-Zack-Kurs in Frage gestellt wird!

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31 Überzeugen und verbünden Unterstützer finden und aktivieren Änderung AÜG: Maßnahmen des igz und BAP Gemeinsames Positionspapier Gespräche TZA Zeitarbeit Plus Einzelgespräche mit den Fachausschuss MdBs in ihren Wahlkreisen Dacharbeitgeberverbände in den Bundesländern aktivieren Kirchenverbände und kirchliche Institutionen aktivieren Gespräche mit dem BMAS Treff Zeitarbeit Plus/DAX Politikerrunde MdB mit HGF und Vorstand CDU-Bundesparteitag in Köln igz- Infostand Tarifpartner/Betriebsräte aktivieren igz-rechtsforum Potsdam igz- Weiterbildungsforum

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33 Zukunftsaussichten Deutsche Unternehmen sehen eine hohe Flexibilität als Schlüssel für den Erhalt und Ausbau einer wettbewerbsfähigen Industrie.

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

35 Führen mit Möhren Wie führt man Mitarbeiter heute? Katharina Bitter, Headperformance Katharina Bitter

36 Führen mit Möhren - wie führt man Mitarbeiter/innen heute? Bremen, Katharina Bitter 2014

37 Inhalt Neuste Ansätze aus der Forschung Welchen Beitrag können / müssen Führungskräfte leisten was erwarten Mitarbeiter Die unterschiedlichen Generationen Führen mit Möhren auch ein interessanter Ansatz Die Bedeutung von Jahresgesprächen Katharina Bitter

38 Neuste Ansätze aus der Forschung Unterschiedliche Positionen zum Thema Motivation Mitarbeiter sind Motiviert Vermeidung von Demotivation (Position u.a. von Reinhard K. Sprenger) Manche Menschen können von außen motiviert werden (Universität Sankt Gallen, Wirtschaftsprofessorin Heike Bruch) Priming Effekt (Yale Universität, Psychologe John A. Bargh) Katharina Bitter

39 Motivation ist Kopfsache Das halbe Hirn ist an Motivation beteiligt - ein komplexer Regelkreis schüttet Hormone aus, die Motivation entstehen lassen. Ein Großteil des Regelkreises ist im Zentrum rationales Denken - nicht wie früher angenommen emotionales Denken. Katharina Bitter

40 Motivation lernen von Bob Motivation bedeutet Menschen zum Nachdenken zu bringen Fragen stellen wie Bob der Baumeister Ziele sind wichtig! Die Zielformulierung ist entscheidend Annährungsziele versus Vermeidungsziele! Bei Zielen nicht kleckern sonder klotzen! Katharina Bitter

41 Motivation und Zufriedenheit Studie von 2014 (Marktforschungsunternehmen Forum, Mainz) : Jeder vierte ist in seinem Job zufrieden, aber unmotiviert Mitarbeiter Typus Unternehmensbewohner! = zufrieden, zahm und lahm Katharina Bitter

42 Welchen Beitrag können / müssen Führungskräfte leisten was erwarten Mitarbeiter Altersgerechte Führung Stimulanz Verhalten Konsequenz (ein Führungskonzept) Arbeitgebermarke aufbauen für gutes Personal interessant sein... Katharina Bitter

43 Das Generationenthema Nachkriegsgeneration ( ) Wirtschaftswundergeneration ( ) Baby Boomer Generation ( ) Generation Golf ( ) Internetgeneration (ab 1981) Katharina Bitter

44 Aussagen, die Arbeitgeber interessant machen Karriere ist wichtig aber nicht das Wichtigste! Leben und Arbeit in Einklang bringen. Sinn in der Tätigkeit erkennen. Mit flexiblen Arbeitzeitmodellen auf verschiede Lebensphasen reagieren. Das LEBEN findet nicht nach Uhr statt und am Wochenende, sondern mit netten Kollegen und herausfordernden Aufgaben auch unter der Woche! Katharina Bitter

45 Führen mit Möhren Wertschätzung als zentrales Element von Führung Lob und Anerkennung aussprechen wie ging das noch? Voraussetzung das Gute sehen! Katharina Bitter

46 Die Bedeutung von Jahresgesprächen Organisierter Dialog (ca. 1 Std.) Rückblick was ist gut gelaufen was ist weniger gut gelaufen Führungskraft stellt nur Fragen, keine Inhalte Feedback zur Arbeitsleistung des Mitarbeiters Zielvereinbarung Katharina Bitter

47 Orientierung für das Unternehmen Unternehmensziele Bereichsziele Teamziele Ziele der Mitarbeiter Katharina Bitter

48 Mitarbeiterzufriedenheit fuḧrt zu finanziellem Erfolg 3 Aspekte 1. Arbeit an sich 2. Eigenes Team 3. Vorgesetzter Vielfalt Freiheitsgrade Verantwortung Perspektiven Herausforderung Teamkultur Spaß Positiver Geist Hilfestellung Dream-Team Anerkennung Wertschaẗzung Feedback Lob Zeit fu r Mitarbeiter Katharina Bitter

49 Vielen Dank! Katharina Bitter

50 Mittagspause mit Besuch der Fachmesse der Zeitarbeitsbranche

51 Wirtschaft in rauer See wieso Unternehmer die Zeitarbeit brauchen RA Cornelius Neumann-Redlin, Hauptgeschäftsführer Die Unternehmensverbände im Lande Bremen e.v.

52 Die Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit in der Diskussion mit Wirtschaft, Politik und Medien Moderation: Marcel Speker, Leiter Kommunikation igz Teilnehmer: Harald Schumacher, WirtschaftsWoche, Annette Düring, DGB-Regionsvorsitzende Bremen-Elbe-Weser, RA Cornelius Neumann-Redlin, Hauptgeschäftsführer Die Unternehmensverbände im Lande Bremen e.v., Dieter Reinken, Sprecher für Arbeitsmarktpolitik, SPD-Bürgerschaftsfraktion, Christian Baumann, igz-landesbeauftragter Hamburg

53 Kaffeepause mit Besuch der Fachmesse der Zeitarbeitsbranche

54 (Schein-)Rechtssicherheit: Fremdpersonaleinsätze über Zeitarbeit und/oder Werkvertrag Prof. Dr. Christiane Brors, Institut für Rechtswissenschaften an der Universität Oldenburg

55 (Schein-)Rechtssicherheit: Fremdpersonaleinsätze über Zeitarbeit und/oder Werkvertrag Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

56 Zielfrage: Ist die derzeitige Abgrenzung so eindeutig, dass keine gravierenden Rechtsunsicherheiten bei der Vertragsgestaltung bestehen? Brors Frempersonaleinsätze 56

57 Überblick I. Arbeitnehmerüberlassung und Werk- /Dienstverträge als zulässige, aber zu trennende Gestaltungsformen II. Spuren zur Abgrenzung III. Abgrenzung in der Rechtsprechung IV. Rechtsunsicherheiten beheben Brors Frempersonaleinsätze 57

58 I. Arbeitnehmerüberlassung und Werk- /Dienstverträge als zulässige, aber zu trennende Gestaltungsformen 1. Personaleinsatz denkbar: - Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitsvertrag zum Verleiher, arbeitsvertragliche Weisungsrechte und damit Steuerung beim Entleiher) - Werkvertrag (Arbeitsvertrag zum Werkunternehmer, zwar werkvertragliche Weisungsrechte beim Werkbesteller denkbar, aber arbeitsrechtliche Steuerung beim Werkunternehmer) Brors Frempersonaleinsätze 58

59 2. Klassische Abgrenzung ständige Rechtsprechung a) Erster Schritt: arbeitsrechtliches Weisungsrecht z.b. LAG Düsseldorf Sa 1168/12: Typisch für den AN ist insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt, ist AN. Dabei ergibt sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Auslegung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. AN ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann Brors Frempersonaleinsätze 59

60 Ob der Grad der Abhängigkeit besteht, wird dabei üblicherweise an Hand von Indizien beurteilt, z.b. der Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, Eigenart und Organisation der Tätigkeit, Wiesungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit, persönliche Leistung oder Art und Modalitäten der Entgeltzahlung. Dabei ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, welchem Typus das Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Dabei sind nicht alle Indizien gleichrangig. Entscheidend ist die mit der Eingliederung verbundene Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber (..). Brors Frempersonaleinsätze 60

61 b) Zweiter Schritt das Problem: Weisung Beispiel: AN (Fremdpersonal) wird vom Betriebsleiter des Einsatzbetriebs angewiesen, Endprodukte auf eine bestimmte Art zu verpacken. Brors Frempersonaleinsätze 61

62 Wie kann man dann bestimmen, ob es sich um eine arbeitsrechtliche Weisung oder eine werk- oder dienstvertragliche Weisung handelt? 1. Schritt Anhand dieser Vorgabe nicht Brors Frempersonaleinsätze 62

63 II. Spuren zur Abgrenzung Brors Frempersonaleinsätze 63

64 Signifikante Abdrücke ergeben sich bei dem jeweils unterschiedlichen Zusammenhang von Steuerung und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung einerseits und bei Fremdpersonaleinsatz eines selbständigen Unternehmers andererseits Brors Frempersonaleinsätze 64

65 a) Arbeitsrecht: Da Eigensteuerung des Einsatzpersonals eigene und keine fremde Haftung, milde Haftung des AN (innerbetrieblicher Schadensausgleich, Betriebshaftpflicht) Brors Frempersonaleinsätze 65

66 b) Werk- oder Dienstvertrag Abgabe der eigenen Personalsteuerungsmöglichkeit an den Fremdunternehmer und deshalb keine eigene Haftung, sondern Fremdhaftung des steuernden Unternehmers, keine Abwicklung über eigene Betriebshaftpflicht, Gewährleistungsansprüche beim Werkvertrag überhaupt fassbare werk- oder dienstvertragliche Aufgabe und nicht Überlassung von Arbeitskraft Brors Frempersonaleinsätze 66

67 III. Abgrenzung in der Rechtsprechung 1. Spuren a) Abgrenzbarkeit der Leistung b) Abgabe Personalhoheit c) Haftung 2. Darlegungs- und Beweislast Brors Frempersonaleinsätze 67

68 a) Abgrenzbare Werk-/Dienstleistung BAG AZR 282/12 Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der Auftraggeber durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss ( ). Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Brors Frempersonaleinsätze 68

69 Folgend und einen selbständigen Vertrag verneinend: - ArbG Stuttgart Ca 8426/13 (Versuchsfahrer) - LSG Baden Württemberg L 5 R 2000/13 (IT Mitarbeiter in Automobilindustrie, ungenaue Auftragsfassung, Angabe von Stundenvolumen ) - Kirchengerichtshof II-0124/W10-14: 17. Ein abnahmefähiges "Werk" haben die Beteiligten nicht vereinbart. Gegenstand des Leistungskatalogs für Mitarbeitende im Patientenservice sind Tätigkeiten, nicht aber ein spezifiziertes Werk. Die Erbringung der im Anhang beschriebenen Service-, Reinigungs- und sonstigen Leistungen sind nicht auf einen "Werkerfolg" gerichtet; es handelt sich um Dienstleistungen, die in den Mantel eines "Werkvertrages" gegossen worden sind. Brors Frempersonaleinsätze 69

70 Und weiter 18. (3) Zwischen der Antragstellerin und der Firma D besteht ein Dienstvertrag. Ein Dienstvertrag kann auf die Erbringung selbstständiger Dienstleistungen gerichtet sein, er kann sich aber auch in der Überlassung von Arbeitnehmern erschöpfen. Die Servicekräfte werden im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle, die Gesundheit der Patienten wieder herzustellen, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den unmittelbaren Beschäftigten der Dienststelle beschäftigt. Es bedarf der ständigen Koordination der Arbeitsbereiche der Servicekräfte, der Pflegekräfte und des ärztlichen Bereichs, damit diese, ohne sich bei der Arbeit gegenseitig zu behindern, ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können. Anders als bei einer Gebäudereinigung oder der Beauftragung eines Handwerkers muss die Arbeit nicht nur vorübergehend, sondern über die gesamte Dauer der täglichen Schichten wechselseitig abgestimmt werden. Unerheblich ist, dass nach Darlegung der Dienststelle die unmittelbaren Weisungen durch eine Mitarbeiterin der Firma erfolgen. Diese ist vergleichbar einer Pflegedienstleitung und unmittelbar in die Erfüllung des arbeits-technischen Zweckes der Dienststelle eingebunden; sie kann die Service-leistungen nicht unabhängig von den Erfordernissen der Behandlung und Pflege und ohne Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen organisieren. Brors Frempersonaleinsätze 70

71 b) Abgabe Personalhoheit zur Frage 99 BetrVG BAG ABR 50/12 (Dienstpläne bei Einsatzarbeitgeber für eigenes und werkvertragliches Personal) Daher hat der Senat davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht nur über den Einsatz ihrer eigenen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den von der LDI eingesetzten Fuhrpark sowie deren Fahrer. Die alleinige Aufstellung der Schichtpläne für alle von der Arbeitgeberin für ihre Auftraggeber durchzuführenden Transportaufgaben durfte das Beschwerdegericht nicht dahin werten, dieser Umstand sei eine zwingende Folge der der Notwendigkeit, sich einen Überblick über die von dieser auszuführenden Fahrten zu verschaffen. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht schon, dass die Dienstpläne nicht von der LDI, sondern von der Arbeitgeberin aufgestellt werden sowie die darin enthaltene namentliche Benennung von deren Fahrpersonal. Die Arbeitgeberin hat vielmehr mit den von ihr erstellten Dienstplänen teilweise das Direktionsrecht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern der LDI ausgeübt. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung der Arbeitgeberin gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern. Brors Frempersonaleinsätze 71

72 Keine Abgabe der Personalhoheit: - Mit schlimmer Folge BGH StR 516/13 (Ausführung von Transporten durch dazwischen geschalteten Subunternehmer) - ArbG Berlin Ca 5347/13 (wenn Unternehmer schon gar keine Einflussmöglichkeit hat) - LAG Baden Württemberg Sa 6/13 (Zusammenarbeit mit anderen Stammarbeitnehmern, Konkretisierung der Aufgabe durch Besteller direkt) - LAG Berlin Brandenburg Sa 2286/12 (Produktionshelfer in Druckindustrie kein eigener organisatorischer Spielraum, keine Haftung für Schlechtleistung der AN) Brors Frempersonaleinsätze 72

73 c) Abwicklung von Schadensfällen so BAG AZR 723/10: Die in 11 des Durchführungsvertrags vorgesehene Haftungsregelung und die dort vereinbarte Pflicht der F GmbH, eine verkehrsübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, sprechen gegen Arbeitnehmerüberlassung und für einen auf die Leistung von Sicherheitsdiensten gerichteten Dienstvertrag, zu dessen Erfüllung sich die F GmbH eines eigenen Personals als Erfüllungsgehilfen isv. 278 BGB bediente (vgl. BAG 31. März AZR 338/92 - zu II 3 der Gründe, AP AÜG 9 Nr. 2 = EzA AÜG 10 Nr. 5). Brors Frempersonaleinsätze 73

74 2. Beweislast spielte in den aufgeführten Entscheidungen keine Rolle zu Gunsten des Entleihers, weil - die Verhältnisse offensichtlich waren oder - die Gerichte bei den Umständen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des AN liegen eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angenommen haben oder - Amtsermittlung galt. Brors Frempersonaleinsätze 74

75 Zwischenergebnis WENN: - Keine Abgrenzbarkeit der Leistung - Keine Abgabe der Personalhoheit - Keine Haftung nach der angeblich übernommenen Verantwortung Kann sich der angebliche Werk- oder Dienstvertrag entsprechend der zutreffenden zivilrechtlichen Unterscheidung als Arbeitnehmerüberlassung herausstellen Brors Frempersonaleinsätze 75

76 Was tun? IV. Rechtsunsicherheiten beheben Wie sollte ein Werk-/Dienstvertrag ausgestaltet sein? Und wie nicht? Brors Frempersonaleinsätze 76

77 BAG AZR 217/94: Wenn das LAG auf eine Gesamtwürdigung der Bestimmungen der zwischen der Beklagten und der G GmbH abgeschlossenen Verträge verzichtet und damit nicht beurteilen kann, ob der Vertragsgegenstand "Programmierleistungen" dienst- oder werkvertragsfähig ist und sich nicht in der bloßen Zurverfügungstellung des Klägers erschöpft, hätte es sich um so sorgfältiger mit seinem Vorbringen auseinandersetzen müssen, wonach die G GmbH aufgrund fehlender technischer und personeller Ausstattung zur Erfüllung dienst- und werkvertraglicher Unternehmerpflichten außerstande ist und aufgrund dessen fachbezogene Weisungen nicht erteilen kann. Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag oder um AÜ handelt, auch auf die Unternehmensstruktur des Dienstleistungserbringers bzw. Werkunternehmers abzustellen. Dieser muß über die betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügen, eine vertraglich vereinbarte Dienst- und Werkleistung zu erbringen und den hierfür eingesetzten Erfüllungsgehilfen Weisungen zu erteilen. Insgesamt muß das Unternehmen eine Struktur aufweisen, die ihm eine Tätigkeit ermöglicht, die über die bloße Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern hinausgeht und die ihn in die Lage versetzt, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen zu treffen. Fehlt es daran und ist zudem der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt, daß er erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt AÜ vor. Brors Frempersonaleinsätze 77

78 deshalb Kontrolle Werden die zivilrechtlichen Strukturen deutlich? - Liegt dem Werk-/Dienstvertrag eine Aufgabe zugrunde, die der Unternehmer nach seiner Organisation eigenständig und kompetent durchführen kann? - Entspricht die in der Vertragsdurchführung praktizierte Haftung dem gewählten Vertragstyp? Brors Frempersonaleinsätze 78

79 ansonsten guten Flug! 79

80 Malermindestlohn im Hotel? Die (merkwürdigen) neuen Mindestlohnpflichten für die Zeitarbeit RA Dr. Martin Dreyer, igz-geschäftsführer

81 Malermindestlohn im Hotel? Die (merkwürdigen) neuen Mindestlohnpflichten für die Zeitarbeit Referent: RA Dr. Martin Dreyer 81

82 igz-landeskongress Nord Neufassung des 8 Abs. 3 AEntG durch Tarifautonomiestärkungsgesetz Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach 7 oder 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt Referent: RA Dr. Martin Dreyer 82

83 igz-landeskongress Nord Ausweitung der Mindestlohnverpflichtung für die Zeitarbeit ( 8 Abs. 3 AEntG) Bisher: Mindestlohnverpflichtung nur dann, wenn Räumlicher Geltungsbereich (Deutschland) Fachlicher Geltungsbereich (Branche, z.b. Malerbetrieb oder Betrieb der Abfallwirtschaft) Persönlicher Geltungsbereich (z.b. Beschreibung bestimmter branchentypischer Tätigkeiten) Referent: RA Dr. Martin Dreyer 83

84 igz-landeskongress Nord Ausweitung der Mindestlohnverpflichtung für die Zeitarbeit ( 8 Abs. 3 AEntG) Beispiel: Überlassung eines Malers an einen Hotelbetrieb Bisher: kein Malermindestlohn, da Kunde kein Malerbetrieb ist Jetzt: Mindestlohnverpflichtung, weil der persönliche und räumliche Geltungsbereich erfüllt ist Referent: RA Dr. Martin Dreyer 84

85 igz-landeskongress Nord Branchenspezifische Tätigkeiten Was ist, wenn persönlicher Geltungsbereich nicht konkretisiert? Alle (gewerblichen) Arbeitnehmer Antwort BMAS: nur branchenspezifische Tätigkeiten, wenn Überlassung an fachfremden Betrieb Problem: Was ist eine branchenspezifische Tätigkeit? Referent: RA Dr. Martin Dreyer 85

86 igz-landeskongress Nord Überschneidungsproblem Was ist, wenn Tätigkeit in mehreren Mindestlöhnen enthalten ist? Gerüstbauer (Baugewerbe, Malergewerbe, Gerüstbauer) Antwort BMAS: Günstigkeitsprinzip Problem: Günstigkeitsprinzip führt nicht immer zur sachgerechten Lösung Referent: RA Dr. Martin Dreyer 86

87 igz-landeskongress Nord Mischtätigkeiten Was ist, wenn Tätigkeiten nur teilweise unter einen Mindestlöhne oder unter mehrere verschiedene Mindestlöhne fallen? Überlassung an einen Nichtmalerbetriebe; von der Gesamtzeit seines Einsatzes malt er nur 30% Antwort BMAS: Überwiegensprinzip Problem: Welcher Bezugszeitraum; absolutes oder relatives Überwiegen? Referent: RA Dr. Martin Dreyer 87

88 igz-landeskongress Nord Zusammenfassende Bewertung Die Idee, bei der Überlassung auf den fachlichen Geltungsbereich zu verzichten, ist ein Fehler. Selbst, wenn die Idee richtig gewesen wäre, ist jedenfalls die Umsetzung fehlerhaft. Sämtliche der dargestellten Probleme für die Zeitarbeit beruhen auf dieser Gesetzesänderung Referent: RA Dr. Martin Dreyer 88

89 igz-landeskongress Nord Was tun? Rücknahme der Gesetzesänderung kaum realisierbar, aber weiteres Einwirken auf BMAS und Zoll für praxisgerechte Lösungen Frage nach Zulässigkeit des AZK im Maler- und Lackiererbereich blieb komplett unbeantwortet igz hakt weiter nach Referent: RA Dr. Martin Dreyer 89

90 igz-landeskongress Nord Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: RA Dr. Martin Dreyer 90

91 Schlusswort Bettina Schiller, Bundesvorstandsmitglied und Landesbeauftragte in Bremen

92 Wir wünschen Ihnen eine gute Heimreise.

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