Art. 114 Tötung auf Verlangen Probleme der Urteilsfähigkeit bei ethischen Entscheidungen mit und für Patienten
|
|
- Lars Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Probleme der Urteilsfähigkeit bei ethischen Entscheidungen mit und für Patienten Symposium klinische Ethik in der Psychiatrie UPK Basel 3. November 2016 Prof. V. Dittmann Präsident Ethikbeirat UPK Komplexe Prozesse im psychiatrisch- ethisch-juristischen Diskurs: Ethische und juristische Konzepte Übersetzung in medizinischpsychologische Sachverhalte und wieder zurück Informationsgewinnung Kommunikation Diagnostische Konzepte und transparente Beurteilungsinstrumente Wesentliche juristische Grundlagen der Behandlung und Pflege Autonomieprinzip: Primär entscheidet der urteilsfähige Patient allein: Grundrecht auf körperliche und psychische Integrität und informationelle Selbstbestimmung Grenzen der Autonomie: Gesetze, Sittenwidrigkeit, Rechte der Behandler Bei Urteilsunfähigkeit: besonders im Notfall Handeln im mutmasslichen Interesse des Patienten Gesetzlicher Vertreter kann für urteilsunfähigen Patienten rechtswirksam einwilligen Rechtliche Grundlage für jede medizinische Handlung (diagnostisch oder therapeutisch) erforderlich, sonst juristisch Straftat (Körperverletzung, schlimmstenfalls Tötung): Primär Zustimmung des Patienten Sekundär Zustimmung einer anderen berechtigten Person (z.b. Vormund) Zwangsbehandlung auf gesetzlicher Grundlage (fürsorgerische Unterbringung, (früher FFE) bei schweren psychischen Störungen; Epidemiengesetz) Notfallbehandlung des urteilsunfähigen Patienten nach dessen mutmasslichem Willen Sterbehilfe im schweizerischen Strafrecht I Direkte aktive Sterbehilfe: gezielte Handlung zur unmittelbaren Beendigung des Lebens eines Patienten in der Sterbephase = Tötungsdelikt! Unter besonderen Umständen strafrechtlich Milderungsgründe anerkannt Öffentliche und parlamentarische Diskussionen über Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen Gesetzesänderung aber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten Art. 114 Tötung auf Verlangen Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft. 1
2 Sterbehilfe im schweizerischen Strafrecht II Passive Sterbehilfe: Massnahmen werden unterlassen, die notwendig wären, um den Todeseintritt bei einem Sterbenden zu verhindern oder hinauszuzögern Auf ausdrücklichen Wunsch des urteilsfähigen Patienten strafrechtlich unproblematisch, da Wille des Patienten bindend Bei urteils- oder äusserungsunfähigen Patienten Ermittlung des mutmasslichen Willens Sterbehilfe im schweizerischen Strafrecht III Indirekte aktive Sterbehilfe: unbeabsichtigte aber unvermeidbare Nebenfolge einer Palliativtherapie (z. B. Opiattherapie zur Schmerzbehandlung führt zu respiratorischen Komplikationen) Bei Zustimmung des urteilsfähigen Patienten unproblematisch Oft schwierige Abgrenzung von direkter aktiver Sterbehilfe (Dokumentation, Dosisproblem!) für Straffreiheit darf die Lebensverkürzung nicht primäres Behandlungsziel sein Der Suizid im schweizerischen Strafrecht Suizid und Suizidversuch sind nicht strafbar strafrechtlich relevante Beihilfe setzt einen Straftatbestand voraus daher ist auch Beihilfe zum Suizid prinzipiell nicht strafbar Voraussetzung ist, dass der urteilsfähige Suizidwillige selbst handelt Problem: mechanische Handlungsunfähigkeit bei Lähmung etc. Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Sterbehilfe und Rechtspraxis Art. 114 StGB, Tötung auf Verlangen: maximal 1-2 Fälle pro Jahr, entscheidend Urteilsfähigkeit des Patienten, sonst wie übliches Tötungsdelikt behandelt Art. 115 StGB, strafbare Beihilfe zum Selbstmord: nur Einzelfälle in den letzten Jahren, entscheidend Urteilsfähigkeit und Tatherrschaft des Sterbewilligen Tatsächliche Prävalenz strafbarer Handlungen am Lebensende in der Schweiz wegen des grossen Dunkelfeldes wahrscheinlich stark unterschätzt Art. 16 ZGB: Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. 2
3 Art. 18 ZGB: Fehlende Urteilsfähigkeit Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Vernunft seit KANT Schlussfolgerungen aus Einzelereignissen ziehen Zusammenhänge erkennen Bedeutung zuweisen Verbindung mit eigener Lebenssituation herstellen Handlungen vorbereiten und begründen Struktur des menschlichen Geistes nach KANT: Freuds «Seelenapparat» Verstand Vernunft Urteilskraft Wie handeln Menschen meistens? Der grösste Teil unserer Entscheidungen und Handlungen wird durch «Bauchentscheidungen» (mit)bestimmt. Menschen sind nur bedingt rational handelnde Wesen. 3
4 Urteilsfähigkeit Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln Relativ, d.h. immer bezogen auf konkretes Rechtsgeschäft, bestimmte Handlung Unvernünftigkeit der Handlung allein kein ausreichendes Kriterium Systematische mehrstufige Abklärung erforderlich Psychiatrische Abklärung der Urteilsfähigkeit Diagnose einer erheblichen psychischen Störung? Zuordnung zu Rechtsbegriffen: geistige Behinderung psychische Störung Rausch ähnliche Zustände Erkenntnisfähigkeit Die handelnde Person muss in der Lage sein, die Aussenwelt zumindest in ihren Grundzügen richtig zu erkennen und sich ein adäquates Bild von der Realität zu verschaffen. Forensisch-psychiatrische Abklärung der Urteilsfähigkeit nach Zuordnung der Diagnose zu Rechtsbegriffen prüfe 2 kognitive und 2 voluntative Elemente: Erkenntnisfähigkeit Wertungsfähigkeit Willensbildung Willenskraft Wertungsfähigkeit Fähigkeit zu rationaler Beurteilung Vermögen, sich über die Tragweite und die Opportunität der in Frage stehenden Handlung ein vernünftiges Urteil zu bilden. Wertungsfähigkeit beruht auf der Erkenntnisfähigkeit, fehlt bereits diese, weitere Überlegungen nicht mehr notwendig Urteilsunfähigkeit 4
5 Willensbildung Fähigkeit aufgrund gewonnener Einsicht und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Möglichkeiten eine begründete Entscheidung zu treffen Willenskraft Fähigkeit gemäss gewonnener Einsicht und eigenem Willen zu handeln über die Fähigkeit zu verfügen, dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten Abklärung der Urteilsfähigkeit: Minimal Standards psychischer Befund: Hinweise auf erhebliche Störung? Orientierung Konzentration Auffassungsgabe Gedächtnis Denkvermögen Affektivität Besondere Symptome (Wahn, Halluzinationen, Zwänge, Phobien etc.) Kein Hinweis auf psychische Störung: keine weitere Abklärung erforderlich: urteilsfähig Aber: Bereits bei Zweifeln vertiefte Abklärung notwendig Kriterien für Einsichtsunfähigkeit Fehlende Einsicht in die eigene Situation Fehlende Krankheitseinsicht Mangelndes Informationsverständnis Durch Verhalten erkennbares Unvermögen, verschiedene Wahlmöglichkeiten zu nutzen Fehlende Umsetzungsmöglichkeit einer an sich verstandenen Information in eine realitätsbezogene, vernünftige, angemessene Entscheidung Fehlende Fähigkeit, sich selbst authentisch nach seinen eigenen persönlichkeitsgebundenen Werten, Zielen und Haltungen zu entscheiden Fehlende Kommunikationsfähigkeit Fehlende Beständigkeit einer getroffenen Entscheidung Dissertation Lötscher 2015: 361 Fälle Suizidbeihilfe IRM Basel
6 Beispiele aus Attesten über Urteilsfähigkeit Frau X. ist für ihren Suizid 100 % zurechnungsfähig Herr Y. ist seit Jahren schwer depressiv, aber ich kann seinen Todeswunsch gut verstehen und für mich ist er deshalb absolut urteilsfähig Der geistige Abbau von Frau Z. ist weit fortgeschritten, an ihrer Urteilsfähigkeit besteht aber keinerlei Zweifel. Positives Beispiel: Fazit Die Urteilsfähigkeit des Patienten ist für alle medizinisch-ethischen Entscheidungen von zentraler Bedeutung. Nur der urteilsfähige Patient kann autonome, ihn und andere bindende Entscheidungen treffen. In der Praxis erfolgen in Zweifelsfällen noch zu wenige Abklärungen durch unabhängige, kompetente Fachgutachter. Für die forensisch-psychiatrische und die darauf basierende juristische Bewertung der Urteilsfähigkeit ist das Vorhandensein einer erheblichen psychischen Störung entscheidend. Die ethisch-moralische Bewertung der Entscheidung oder Handlung nach dem Wertesystem des Untersuchers darf keine Rolle spielen: In unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung darf jeder nicht psychisch schwer beeinträchtigte Mensch unvernünftig, selbstschädigend, unmoralisch, für andere nicht nachvollziehbar etc. handeln. Seien wir froh darüber! 6
Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht
Forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht Prof. Dr. med. Volker Dittmann Ordinarius für Rechtsmedizin und Forensische
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrEntscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.
Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe
MehrSterbehilfe aus juristischer Sicht
Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)
MehrRechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat
Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Neu: Fokus Medizinische Massnahmen: Art. 360 373: Die eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und) Patientenverfügung
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
MehrReferat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun
Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun 2 1. Das Leben als höchstes Rechtsgut; Nothilfepflicht 2. Medizinische Massnahme als Persönlichkeits- und Körperverletzung;
MehrHinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher
Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher Religion Wissenschaft, Medizin / Fortschritt Gesellschaft Erwartungen Moral Ethik Betriebswirtschaft Recht
MehrRechtliche Aspekte. Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken. Fachsymposium Palliative Care September 2014
Fachsymposium Palliative Care 2014 18. September 2014 Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken Rechtliche Aspekte Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung
MehrUrteilsunfähigkeit die juristische Perspektive. Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.
Urteilsunfähigkeit die juristische Perspektive Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. Inhalt Urteilsunfähigkeit der juristische Wendepunkt Urteilsunfähigkeit die rechtlichen Folgen Urteilsunfähigkeit und Pflegemassnahmen
MehrWILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN
Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/jusletter070319.pdf
MehrEthik in der Gesundheitspolitik. Patientenautonomie in der Psychiatrie
Ethik in der Gesundheitspolitik Patientenautonomie in der Psychiatrie 5.11.2015, Ethik-Forum Dr. med. Suzanne von Blumenthal, Chefärztin 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Autonomie Das Recht
MehrPalliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018
Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns
MehrPsychiatrische Patientenverfügung
Psychiatrische Patientenverfügung Von der Absprache zur Zwiesprache Haben Behandlungsvereinbarungen und Patientenverfügungen einen Zusatznutzen? Integrierte Psychiatrie Winterthur Zürcher Unterland Klinik
MehrÄrztliche Heilbehandlung
Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung
MehrEigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen
Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009
MehrSonderfall Psychiatrie? Überlegungen zu Zwangsmassnahmen und Fürsorgerischer Unterbringung
Sonderfall Psychiatrie? Überlegungen zu Zwangsmassnahmen und Fürsorgerischer Unterbringung Paul Hoff Autonomie und Fürsorge. Urteilsunfähigkeit verlangt Entscheide von wem und nach welchen Kriterien? SAMW
MehrPatientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller
Patientenverfügung Rechtsdienst Dr. iur. Jürg Müller Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie Grundlegendes Recht und der zentrale Begriff der Medizinethik Respektierung
MehrPatientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station. Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management
Patientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management Vorbemerkungen Ziele des neuen KESR: Hilfsbedürftige Menschen
MehrBeurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz
konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom./. September 0 in Freiburg als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz Dr. med. Marc Graf, Chefarzt Forensisch-Psychiatrische Klinik,
MehrInformationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom 20.02.2013 in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrMacht der Begriff palliatives Vorgehen in der Psychiatrie Sinn?
Macht der Begriff palliatives Vorgehen in der Psychiatrie Sinn? Überlegungen zu einer neuen Debatte Paul Hoff Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, USZ Kolloquium für Psychotherapie und Psychosomatik
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrEthische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren
Ethische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren 12. Nov. 2015 Dr. Ruth Baumann-Hölzle 1 Übersicht Patientensituation Ethische Frage, ethisches Problem und ethisches Dilemma Spannungsfeld
MehrEinfluss von psychischen Störungen auf die Selbstbestimmungskompetenz
Fachtagung vom 7./8. September 2016 in Freiburg Die Praxis im Spannungsfeld zwischen Schutz und Selbstbestimmung Workshop 12 Einfluss von psychischen Störungen auf die Selbstbestimmungskompetenz Paul Hoff,
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrEntscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde
Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung
MehrSelbstbestimmung oder Schutz vor sich selbst? Ethik der Suizidprävention
Selbstbestimmung oder Schutz vor sich selbst? Ethik der Suizidprävention Peter Schaber (Universität Zürich) 16.03.18 Seite 1 Inhalt 1. Gründe für Suizidprävention 2. Autonomie 3. Urteilsfähigkeit 4. Respekt
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrEthik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz
Ethik in der Psychiatrie Prof. Dr. Viola Balz Ethische Besonderheiten Diagnose ist stärker wert- und kulturgebunden Inwieweit wird missliebiges Verhalten pathologisiert? Es stellt sich die Frage nach psychischen
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrKommunikation und Entscheidungshilfen
Kommunikation und Entscheidungshilfen Wichtige Aspekte bei zunehmender Urteilsunfähigkeit Roland Kunz 1 Urteilsfähigkeit / -unfähigkeit ZGB Art.16: «Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres
MehrPatientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
MehrDie Rechte von Psychiatriepatienten im neuen Erwachsenenschutzrecht
Die Rechte von Psychiatriepatienten im neuen Erwachsenenschutzrecht Hilfsverein für Psychischkranke Schaffhausen 2. April 2013 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung,
MehrEthische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm
Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 6. Stunde: Tötung auf Verlangen Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Weihnachtsmarkt Für alle die Lust und Zeit haben: Am 06.12.treffen wir uns
MehrPersonenrecht: Übung Nr. 1
Personenrecht: Übung Nr. 1 Prof. Andrea Büchler HS 2017 Seite 1 Fall 1 Fall 1: Einstieg in die Falllösung Welche gesetzlichen Normen sind vorliegend relevant? HS 2017 Seite 3 Fall 1: Einstieg in die Falllösung
MehrEuthanasie und Suizid
Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen
MehrRechtliches am Lebensende
Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis V XV XXXIII XLIII XCV 1 Gegenstand und Grundlagen 1 I. Gegenstand 1 1. Arztrecht 1 2. Konzept des Bandes 3 II.
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrWer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrSterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a
Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Hauptabteilung II -Seelsorge, Abteilung Altenseelsorge, 86140 Augsburg, Tel. 0821/3166-2222,
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrTabu des Sterbens und des Todes
RWF MERH Lst. Prof. Brigitte Tag Tabu des Sterbens und des Todes Rechtliche Betrachtungen Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag Inhaltsverzeichnis I. Einführung II. Begriffsvielfalt und rechtliche Konsequenzen
MehrSelbstbestimmung und Fürsorge bei Entscheidungen Catherine Offermann, Dozentin Berner Bildungszentrum Pflege
Selbstbestimmung und Fürsorge bei Entscheidungen Catherine Offermann, Dozentin Berner Bildungszentrum Pflege Urteils(un)fähigkeit Urteilsfähigkeit bestimmt darüber, wem die Entscheidungshoheit zukommt
MehrMedizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe
Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und
MehrDialyse bei hochbetagten Patienten Ethische Aspekte D R. M E D. S U S A N N E K U H L M A N N, M. M E L
Dialyse bei hochbetagten Patienten Ethische Aspekte D R. M E D. S U S A N N E K U H L M A N N, M. M E L Dialyse Dialysis is both a life-prolonging therapy and a death-prolonging treatment (Cohen et al,
MehrSterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel
Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort
MehrGrenzsituationen zwischen Medizin und Recht
Grenzsituationen zwischen Medizin und Recht 42. Ärztekongress Arosa 2019 Arosa 28. März 2019 Dr. med. Josef Sachs Agenda 1. Einführung 2. Ärztliche Schweigepflicht 3. Patientenverfügung 4. Fürsorgerische
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
MehrErwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017
Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht
MehrFachtagung PDAG / FARO
«Erwachsenenschutzrecht» Betreuung im Spannungsfeld von Autonomie und Zwang Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.bluga.ch Selbstbestimmung und Zwang im ESR Ausdehnung Selbstbestimmungsrecht bei
MehrEntscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 (WBE )
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 (WBE.2013.263) Im Rahmen einer FU ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch bei urteilsfähigen Personen möglich. 1. 1.1. Gemäss Art. 438 ZGB sind
MehrRechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden
Mittwoch, 29. November 2017 Rechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung Fehlende Urteilsfähigkeit
MehrPsychiatrie und Ethik: Eine spannungsreiche, aber unverzichtbare Beziehung
Psychiatrie und Ethik: Eine spannungsreiche, aber unverzichtbare Beziehung Paul Hoff Fortbildungsveranstaltung Ethik in der Psychiatrie Luzerner Psychiatrie 19. März 2015 Agenda Psychiatrie ein Fach mit
MehrZulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,
MehrDie psychiatrische Patientenverfügung PPV
Die psychiatrische Patientenverfügung PPV Referat bei der UPD Bern im Rahmen der Weiterbildung zu Ethik, Macht und Zwang in der Psychiatrie, 6. März 2018 Anita Biedermann Kaess, Leiterin Recht, Pro Mente
MehrPatientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
MehrEinführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen
Einführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) ----- Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Schweigepflicht heute: o verändertes
MehrSelbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können
Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Prof. Dr. Gian Domenico Borasio Lehrstuhl für Palliativmedizin Universität Lausanne Wir sind heute zu einem Punkt
MehrBeihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen?
Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen? Eine theologisch-ethische und seelsorgerische Beurteilung Prof. Dr. theol. Ulrich Eibach, Ev. Theol. Fakultät Uni Bonn und Klinikseelsorge
MehrWer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
MehrGrenzsituationen zwischen Medizin und Recht. Workshop
Grenzsituationen zwischen Medizin und Recht Workshop 42. Ärztekongress Arosa 2019 Arosa 28. März 2019 Dr. med. Josef Sachs Agenda 1. Einführung 2. Hafterstehungsfähigkeit 3. Fürsorgerische Unterbringung
Mehr1. Was diskutieren wir?
Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende Zur Diskussion über Suizidhilfe Pastor Dr. Michael Coors michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Evangelische Akademie der Nordkirche Wie nah ist mir der
MehrRechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden
Autonomie und Fürsorge Urteilsunfähigkeit verlangt Entscheide von wem und nach welchen Kriterien? Rechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin
MehrBehandlungsverzicht und Behandlungsabbruch: ethischer und rechtlicher Rahmen. PD Dr. med. Georg Bosshard MAE Oberarzt Klinische Ethik
Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch: ethischer und rechtlicher Rahmen PD Dr. med. Georg Bosshard MAE Oberarzt Klinische Ethik Übersicht - Einleitung - Begriffsdefinitionen im Bereiche Sterbehilfe
MehrEthische Fragen am Lebensende
Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung
MehrFreiheitsbeschränkende Massnahmen in der Psychiatrie Bedeutung für die Akutbehandlung
Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Psychiatrie Bedeutung für die Akutbehandlung Dr. med. Anastasia Theodoridou Das medizinisch-ethische Spannungsfeld Seite 2 Autonomie Autonome Entscheidungen finden
MehrProf. Dr. Bernhard Rütsche Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
Prof. Dr. Bernhard Rütsche Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Forum Suizidprävention Prävention des assistierten Suizids (Sterbehilfe) Braucht es neue Regelungen zur organisierten
MehrPsychiatrische Patientenverfügung
Psychiatrische Patientenverfügung Damit der eigene Wille zählt und nicht Fremde es für Sie tun 5.11.2015, Ethik-Forum Eduard Felber, Pflegedirektor 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Inhalt Warum
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrSterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven
Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross
MehrIst Selbstbestimmung erlaubt? Medizinische Behandlung aus juristischer Sicht
Programm Ist Selbstbestimmung erlaubt? Medizinische Behandlung aus juristischer Sicht Einwilligung des Patienten Querbeet II 8. Wiler Symposium der SRFT 23. November 2017 Aufklärung durch den Arzt MLaw
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 8 Abbildungsverzeichnis 9 1 Einleitung 10 2 Begriffsdefinitionen 12 2.1 Sterbehilfe 12 2.1.1 Aktive Sterbehilfe 12 2.1.2 Passive Sterbehilfe 12 2.1.3 Indirekte
MehrBeginn des strafrechtlichen Lebensschutzes
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation
MehrDr. iur. Margot Michel
Selbstbestimmung des Patienten, Entscheidungskompetenzen der Familie und die Rolle der professionellen Leistungserbringer Das neue Erwachsenenschutzrecht als Motor für einen Paradigmenwechsel? Dr. iur.
MehrRECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung
Curriculum Block 2 Hilfen Planen 07. Febr. 2017 RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE Grundlagen der Unterbringung 1. Zivilrechtliche Unterbringung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsgesetz
MehrEthische Aspekte im Umgang mit Sucht und Abhängigkeit in Altersinstitutionen Dr. Heinz Rüegger
Ethische Aspekte im Umgang mit Sucht und Abhängigkeit in Altersinstitutionen Dr. Heinz Rüegger Altersforum Winterthur «Sucht und Abhängigkeit im Alter» 30. März 2017 Die ethische Perspektive Die ethische
MehrEmpfehlungen zur Thematik Beihilfe zum Suizid
Spitex Verband S G A R A I Empfehlungen zur Thematik Beihilfe zum Suizid Die Empfehlungen dienen der Unterstützung unserer Basisorganisationen und deren Mitarbeitenden, die mit dem Thema Beihilfe zum Suizid
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
MehrÄrztliches Handeln am Lebensende: Was fördert das Wohl des Patienten? Was entspricht seinem Willen? Was wollen die Angehörigen?
Behinderung und Alter: die letzte Lebensphase Symposium, Fribourg, 9. Mai 2012 Ärztliches Handeln am Lebensende: Was fördert das Wohl des Patienten? Was entspricht seinem Willen? Was wollen die Angehörigen?
MehrEltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht
Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
MehrIndividuum, Psychiatrie, Gesellschaft: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) aus drei Perspektiven
Individuum, Psychiatrie, Gesellschaft: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) aus drei Perspektiven Paul Hoff Symposium der Regionalen Psychiatriekommission Zürich 16. September 2015 Agenda Das betroffene
MehrFürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)
Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung
MehrRechtliche und ethische Fragen. Daniela Ritzenthaler Jahrestagung SAGB
Rechtliche und ethische Fragen Daniela Ritzenthaler Jahrestagung SAGB 28.5.2015 Inhalt Rechtliche Grundlagen Ethische Grundlagen Wann können wir von einem «informed consent» sprechen bei Menschen mit einer
MehrHINSCHAUEN. Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch. Literatur
HINSCHAUEN Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch Literatur Daniel Wyler, Hrsg.: Sterben und Tod, eine interprofessionelle Auseinanderstzung, careum books 2009 ISBN 978-3-9523564-1-8
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt
Das Erwachsenenschutzrecht Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Urteilsfähigkeit Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann. > Intellektuell verstehen um was es geht > Tragweite und Konsequenzen des
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrHerausforderndes Verhalten bei Menschen mit komplexer Behinderung
Fachtagung Stiftung Leben Pur Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit komplexer Behinderung Rechtliche Fragen und Grundlagen lic. iur. Raphael Krawietz, LL.M. CAS MedLaw UZH lic. iur. Saskia Oberholzer-Wernli
MehrZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG?
ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? Professionalität im Dilemma der Abhängigkeiten 7. Nov 2018 Pflegeforum Andreas Willenborg Selbstverantwortung + Fürsorge 2 Verantwortung
MehrPatientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe)
Einführung in die Medizinethik (6 u 7) Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Ethik-Vorlesung SoSe 2016: Das Semesterprogramm 18.04. Medizinethik:
MehrDem Menschen mit all seinen Bedürfnissen begegnen
Sterben in der Schweiz Dem Menschen mit all seinen Bedürfnissen begegnen Bern, Schweiz (21. November 2017) - In der Schweiz sterben die meisten Menschen in Spitälern und Pflegeheimen. Ihre individuellen
MehrSterbeethik - Freiheit zum Tode?
Prof. Dr. Helmut Bachmaier Sterbeethik - Freiheit zum Tode? Das Menschenbild, das den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt, orientiert sich an Grundsätzen, die in der humanistischen Tradition, dem
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... VII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... l. 1 Einführung in die Problematik... l
Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... l 1 Einführung in die Problematik... l 2 Zielsetzung und Abgrenzung der Arbeit... 3 3 Begriffsbestimmung... 4 I. Euthanasie, Sterbehilfe oder "würdiger
Mehr