Investigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung
|
|
- Max Kirchner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Investigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung Klinische Studienzentrale (CSC) Martina Beckmann Gesundheitsmanager
2 2 Definition von Ärzten/Wissenschaftlern initiierte klinische Prüfungen Fehlen eines kommerziellen Sponsors = nicht-kommerzielle Prüfung (finanzieller Förderer) Ziel i. a. eine Verbesserung vorhandener Therapien und Behandlungskonzepte
3 Gesetzliche Rahmenbedingungen für IITs Arzneimittelgesetz Europäische Richtlinien (2001/20/EG und 2005/28/EG) zur verbindlichen Übernahme der GCP Guidelines in allen EU-Staaten. 3 Umsetzung in Deutschland: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V) (Parallele Regelungen für Medizinprodukte im MPG)
4 4 Definition Sponsor-Investigator Eine Person, die sowohl die Rolle des Sponsors, als auch des Investigators innehat und damit die Verantwortung beider Rollen in sich vereint. ICH GCP E6, 1996
5 5 Definition Prüfarzt (Investigator) Eine Person, die für die Durchführung einer klinischen Prüfung an einem Prüfzentrum verantwortlich ist. ICH GCP E6, 1996
6 6 Definition Sponsor Eine Person, eine Firma, eine Institution oder eine Organisation, die die Verantwortung für die Initiierung, das Management und/oder die Finanzierung einer klinischen Prüfung trägt. ICH GCP E6, 1996
7 Erstberatung 7 Art der Prüfung (AMG, MPG, NIS, Sonstiges), mono- oder multizentrisch, ggfs. BfS (Antrag gestellt?) Vorerfahrungen mit Studien im Prüfzentrum, des Studienteams (eventuell GCP-Kurs) finanzielle Situation (wer ist finanzieller Förderer), Kostenkalkulation mögliche Kooperationen: Labor, Apotheke, Biostatistik interne Vereinbarungen Beantragung der Sponsorschaft (IIT)
8 Erstberatung 8 Hilfe beim Abschluss der Versicherung Patienteninformation (Inhalt) Erstellung eines CRF geplantes SAE-Management Hinweis auf Monitoring Antragstellung EK und BfArM Hilfe bei der Registrierung nach Art der Studie EudraCT Modul 1/2, DIMDI) und
9 Erstberatung 9 Vorstellung des Deutsches Registers Klinische Studien (DRKS) zur Studienregistrierung Ausgabe von Formblättern Abschluss eines Sponsor-Prüfer-Vertrag bei IITs zusammen mit dem Referat für Forschung Absprache zu geplanten Folgeberatungen
10 Behördeneinreichung 10 AMG 40 (1) [ ] Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des 42 Abs. genehmigt hat.
11 Behördeneinreichung 11 AMG 42 (2) [ ] Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologischtoxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation. Investigator Brochure = IB Investigational Medicinal Product Dossier, IMPD Fachinformation = Summary of Product Characteristics = SmPC
12 Behördeneinreichung 12 Zuständige Behörden für Klinischen Prüfungen von Arzneimittelstudien Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Paul Ehrlich Institut (PEI) Zuständig für Sera, Impfstoffe, Gewebs- und Knochenmarkszubereitung Bundesamt für Strahlenschutz
13 Behördeneinreichung 13 Einzureichende Unterlagen (GCP-V 7 Abs.2) Antragsformular welches über das Internet im Dialog dem EudraCT erzeugt werden kann (Modul 1) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Antrag und Unterlagen sind zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger einzureichen.
14 Behördeneinreichung 14 Änderung der Homepage am European Clinical Trial Database (EudraCT) Erster Schritt ist die Beantragung einer EudraCT-Nr.
15 Behördeneinreichung 15
16 Behördeneinreichung 16
17 Behördeneinreichung 17
18 Behördeneinreichung 18
19 Behördeneinreichung 19 Meldeverfahren für die EudraCT Datenbank Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Beantragen eines Sicherheits-Codes Beantragen einer EudraCT- Studien-Nummer Ausfüllen des Clinical Trial Application Form Access to EudraCT Application Apply for Security Code Apply for EudraCT Number Click here to create a new Clinical Trial Application Bearbeiten eines gespeicherten Clinical Trial Application Form Click here to load a saved Clinical Trial Application Namens des Beantragenden eine -Adresse zum Empfang des Codes - Name der Organisation des Antragstellers - Sitz/Adresse (Land, Stadt) der Organisation des Antragstellers - ggf. durch den Sponsor vergeb-ene Code-Nr. des Prüfplans - Name Antrag-steller - Adresse - Antragsteller, zum Versand der EudraCT-Nummer Ausfüllen möglich lokal - im xml-format - gespeicherte Clinical Trial Application Form kann aufgerufen und geändert werden Der Sicherheitscode wird umgehend an die angegebene -Adresse zuge-stellt. Der Code gilt für die Beantragung einer klinischen Prüfung und ist nur 24 Stunden gültig. Die EudraCT-Nummer wird per zugestellt. Dieses ist unbedingt aufzu-bewahren. Es muss elektronisch und papierbasiert den Antragsunterlagen beigelegt werden. Das Clinical Trial Application Form muss vor und während des Aus-füllens regelmäßig lokal gespeichert werden. Es kann dann zur weiteren Bearbeitung wieder geladen werden. Das Clinical Trial Application Form muss, sowohl im xml- wie auch im pdf-format auf CD- ROM gespeichert und eingereicht werden.
20 Behördeneinreichung 20
21 Behördeneinreichung 21 Unterlagen Ethikkommission (GCP-V 7 Abs. 2) Die gleichen Unterlagen wie bei der BOB. Zusätzlich jedoch nach GCP-V 7 Abs. 3 folgende Unterlagen: Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung, Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen, Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung, Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikations-nachweise der Prüfer Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten
22 Behördeneinreichung 22 Lebenslauf: Beruflicher Lebenslauf (1-2 Seiten) mit folgenden Angaben: Name, Dienstanschrift, derzeitige Tätigkeit, beruflicher Werdegang, Facharzt, Zusatz-qualifikationen, bereits durchgeführte Studien (Anzahl, Phasen der klinischen Prüfungen, Indikationsbereiche), Datum und Unterschrift
23 Behördeneinreichung 23 Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen sowie des zur Durchführung der klinischen Prüfung zur Verfügung stehenden Personals und Erfahrungen in der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen.
24 Behördeneinreichung 24 Angaben zum zur Verfügung stehenden Personal: Anzahl, Funktion und Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung Klifo/ Schulung) der Mitarbeiter, Beschreibung der delegierten, prüfungsrelevanten Aufgaben Qualifikationsnachweis der Prüfstelle: Machbarkeitsbewertung durch Sponsor, sog. Pre-Study -Protokoll Schwerpunkte der Behandlung / Praxisausrichtung
25 Behördeneinreichung 25 Patientenzahl: die durchschnittlich (z.b. pro Jahr) in der zu prüfenden Indikation behandelt wird, und Patientenzahl, die in diese klinische Prüfung eingeschlossen werden soll; entsprechende Angaben zu parallel laufenden Studien (in diesem und anderen Indikationsbereichen). Infrastruktur: Darstellung der Einrichtung und Mittel / Geräte bezogen auf die klinische Prüfung; Verfügbarkeit und Erfahrung / Qualifizierung in der Notfallversorgung, Verfügbarkeit und Anbindung an die Notfallversorgung eines KH (z. B. bei Praxen)
26 Behördeneinreichung 26
27 Behördeneinreichung 27 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat Gesundheitswesen, Pharmazie Bereich 604.c - Pharmazie Ernst-Kamieth-Straße Halle/Saale Telefon Telefax pharmazie(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Website: Dr. Bärbel zur Horst-Meyer baerbel.zurhorst-meyer(at)lvwa.sachsen-anhalt.de GMP-Inspektorin, GCP
28 Behördeneinreichung 28 Unter (Stand Mai 2011) ist das entsprechende Formular zu finden: Formblatt zur Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
29 Registrierung 29 Die Registrierung der klinischen Prüfungen in einem Primären Register soll verhindern, dass negative Studienergebnisse nicht publiziert werden. Primäre Register sind von der WHO anerkannt und entsprechen bestimmten Qualitätskriterien. Es gibt drei von der WHO anerkannte primäre Studienregister : - Clinicaltrials.gov - Current Controlled Trial - Deutsches Register Klinische Studien Seit März EU Clinical Trials Register
30 Registrierung 30 Damit eine Klinische Prüfung in allen internationalen und nationalen Registern wieder gefunden wird, etablierte die WHO eine Universal Trial Number (UTN) UTN (Universal Trial Number) eindeutigen Identifikation Klinischer Prüfungen sollte vom Sponsor oder Prüfer (Investigator) auf Homepage der WHO bezogen werden ist Teil der Identifikationsnummer der Klinischen Prüfung wird an alle Stellen, mit denen Daten ausgetauscht werden übermittelt sollte im Prüfplan aufgeführt werden UTN gilt weltweit als Identifikationsnummer Ist keine Registrierungsnummer, weshalb sie als Sekundär-ID zu übermitteln ist, bei Registrierung der Klinischen Prüfung
31 Registrierung 31
32 Registrierung 32
33 Registrierung 33
34 Behördeneinreichung 34 GCP-V 10 (1) Nachträgliche Änderungen Änderungen einer von der zuständigen BOB genehmigten oder von der zuständigen EK zustimmend bewerteten klinischen Prüfung, die geeignet sind.
35 Behördeneinreichung 35 sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen auszuwirken die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Prüfung gestützt wird, oder die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse zu beeinflussen, die Art der Leitung oder Durchführung der klinischen Prüfung wesentlich zu verändern, die Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate zu beeinträchtigen oder bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten, die Risikobewertung für die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu verändern
36 Behördeneinreichung 36 GCP-V 11 Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr (1) Unbeschadet des 10 treffen der Sponsor und der Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.
37 Behördeneinreichung 37 GCP-V 13 8 Der Sponsor unterrichtet die zuständige Behörde [ ] innerhalb von 90 Tagen über die Beendigung der klinischen Prüfung. Wurde die klinische Prüfung [ ] abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb von 15 Tagen
38 Prüfplan 38 AMG 40 Absatz 4 Nr. 4 Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen vorhersehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Belastungsgrad als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer ständig überprüft werden.
39 Prüfplan 39 Definition Prüfplan ICH-GCP 1.44 A document that describes the objective(s), design, methodology, statistical considerations, and organization of a trial. The protocol usually also gives the background and rationale for the trial, but these could be provided in other protocol referenced documents. Definition Prüfplan GCP-V 3 (2) Ist die Beschreibung der Zielsetzung, Planung, Methodik, statistischen Erwägungen und Organisation einer klinischen Prüfung.
40 Prüfplan 40 ICH-GCP: Abschnitt 6 widmet sich ausschließlich dem Prüfplan
41 Prüfplan Allgemeine Informationen 6.2. Hintergrundinformationen 6.3. Beschreibung der Zielkriterien und der Begründung für die Durchführung der klinischen Prüfungen 6.4. Studiendesign 6.5. Selections und Ausschlusskriterien für den Teilnehmer der Klinischen Prüfung
42 Prüfplan Intervention beim Teilnehmer der klinischen Prüfung 6.7 Wirksamkeitsparameter 6.8 Sicherheitsparameter 6.9 Statistik 6.10 Direkter Zugang zu den Source Data 6.11 Qualitätskontrolle und -sicherung 6.12 Ethische Aspekte
43 Prüfplan Datenmanagement und -speicherung 6.14 Finanzierung und Versicherung 6.15 Regelung zur Veröffentlichung 6.16 Supplements Da die Inhalte in ICH-GCP E6 knapp gehalten sind, Verweis auf ICH-GCP E3 Structure and Content of Clinical Study Reports.
44 Prüfplan 44 Grundlage zur Beurteilung der Qualität der klinischen Prüfung Ein- Ausschlusskriterien beachtet? Einverständniserklärung korrekt? Visitenplan eingehalten? Verabreichung der Prüfmedikation korrekt? Wie läuft die Patientenrekrutierung? Lagerung und Ausgabe der Prüfmedikation?
45 Prüfplan 45 Der Prüfplan soll inhaltlich so formuliert sein, dass durch seine Befolgung die zwei Grundsätze von ICH- GCP erfüllt werden: Das die Rechte, Sicherheit und das Wohlergehen der Studienteilnehmer geschützt sind. Die Daten glaubwürdig sind.
46 46 Patienteneinwilligung Informed Consent Form ICH-GCP : Geregelt von
47 47 Patienteneinwilligung Informed Consent Form Unter der Seite ev.de/ finden Sie einen Assistenten zur Erstellung einer Patienteneinwilligung. Hier sind Erläuterung und Standardsätze vorzufinden, welche das Erstellen einer PEW erleichtern. Vorlagen beim Arbeitskreis der medizinischen Ethikkommissionen ak-med-ethik-komm.de/arbeitsunterlagen /Formulare
48 Prüfmedikation 48 GCP V 3 (3) Darreichungsformen von Wirkstoffen oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung am Menschen getestet oder als Vergleichspräparate verwendet [ ] werden.
49 Prüfmedikation 49 GCP V 4 (2) Der Sponsor muss sicherstellen, dass die Herstellung und Prüfung des Prüfpräparates den Angaben des [...] eingereichten Dossiers zum Prüfpräparat entspricht und [...]. Bei Verwendung zugelassener Arzneimittel [ ] gelten die Anforderungen als erfüllt, soweit der Sponsor bis auf die Kennzeichnung keine weiteren Herstellungsvorgänge unternimmt.
50 Prüfmedikation 50 Rechtliche Grundlagen ICH-GCP 4.6 Prüfarzt ICH-GCP Dokumentation ICH-GCP Kontrolle bzgl. der PM 5 (1) GCP Kennzeichnung der Prüfmedikation
51 51 Prüfmedikation Bestandsaufnahme PM Ausgabe der Prüfmedikation Rücknahme vom Patienten Patienten Compliance Prüfzentrum zum Sponsor
52 52 Prüfmedikation ACHTUNG! Es kann mehr als ein Log geben am Zentrum: - Ausgabe-Log pro Patient - Ausgabe-Log für das Prüfzentrum - Ausgabe-Log für jede PM
53 53 Datenmanagement Hauptanforderungen nach ICH GCP: - Entwickeln und Validieren von Prüfbögen (CRFs) - Validierung des EDV-Systems - SOPs (für die Nutzung des EDV-Systems) -Audittrail - Zugangskontrolle - Backup der Daten - Verblindung sicherstellen secutrail: IBMI Prof. Bernarding
54 Pharmakovigilanz - Definitionen 54 Arzneimittelsicherheit = Pharmacovigilance griech. Pharmacon = Heilmittel, Gift, Zaubermittel lat. Vigilantia = Wachheit, Schlauheit Bedeutet die laufende und systematische Überwachung der Sicherheit eines Fertigarzneimittels für Mensch oder Tier mit dem Ziel, dessen unerwünschte Wirkungen zu entdecken, zu beurteilen und zu verstehen, um entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen zu können.
55 Pharmakovigilanz - Definitionen 55 Da seltene Nebenwirkungen in Klinischen Prüfungen häufig nicht beobachtet werden, gilt auch für zugelassene Arzneimittel: Spontanmeldungen durch Angehörige der Heilberufe Periodic Safety Update Report (PSUR) Rote Hand Brief
56 Pharmakovigilanz - Definitionen 56 Beispiele für Marktrücknahmen September 2010: Marktrücknahme des Diabetes- Mittel Avandia (Rosiglitazon, GlaxoSmithKline) in Europa aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt-Risikos. November 2007: Bayer stoppt weltweit den Verkauf des Arzneimiitels Trasylol (Aprotinin). Die Zwischenanalyse eine kanadischen Studie hatte ergeben, dass eine erhöhte 30-Tage-Sterblichkeit bei mit Aprotinin behandelten Patienten auftrat.
57 Pharmakovigilanz - Definitionen AMG Meldeverpflichtungen für zugelassene Arzneimittel GCP-V Klinische Prüfung Meldeverpflichtungen für Prüfer, Sponsor und Behörde
58 Pharmakovigilanz - Definitionen 58 Unerwünschtes Ereignis (UE), Adverse Event (AE) Jedes nachteilige (medizinische) Vorkommnis, das bei einem Patienten oder Teilnehmer einer klinischen Prüfung nach Verabreichen eines Arzneimittel, einer Behandlung auftritt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser Behandlung muss nicht gegeben sein.
59 Pharmakovigilanz - Definitionen 59 Dokumentation AEs (Line-Listing durch Prüfer) - Fortlaufende Nummer / Patient - Beginn / Ende / Anhaltend - Seriousness - Intensity - Therapie erforderlich? - Ausgang des AEs - Vorgehen bzgl. der Prüfmedikation
60 Pharmakovigilanz - Definitionen 60 ggf. anormale Laborbefunde neu aufgetretene/verstärkte Begleiterkrankungen ggf. ausgeprägte Schwankungen in der Intensität von bekannten Begleiterkrankungen Neue oder geänderte Begleitmedikation kann auf AEs hinweisen
61 Pharmakovigilanz - Definitionen 61 Schwerwiegende Unerwünschte Ereignis (SUE) / Serious Adverse Event (SAE) Erfüllt ein AE eine der folgenden Bedingungen: - Tödlich oder lebensbedrohend - Erfordert oder verlängert eine stationäre Behandlung
62 Pharmakovigilanz - Definitionen 62 - Führt zu einer bleibenden- oder schwerwiegenden Behinderung - Führt zur Invalidität - Führt zu kongenitaler Anomalie oder einem Geburtsfehler ist es als Serious zu bewerten
63 Pharmakovigilanz - Definitionen 63 Bewertung der Schweregrades / Intensity (Severity) - Mild - Moderate - Severe Merke Seriousness Severe Seriousness bewertet ob ein AE schwerwiegend ist Severe bewertet die Intensität eines AEs
64 Pharmakovigilanz - Definitionen 64 Unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW) / Adverse Drug Reaction (ADR) AMG 4 (13) Nebenwirkungen sind die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen.
65 Pharmakovigilanz - Definitionen 65 GCP V 3 (7) Nebenwirkung ist jede nachteilige und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat, unabhängig von der Dosierung. Die Kausalität muss bewertet und der ursächliche Zusammenhang gegeben sein. Keine gesetzliche Vorgabe zur Definition von Kausalität
66 Pharmakovigilanz - Definitionen 66 Kausalitätsbewertung der WHO ( Certain Probable/likely Possible Unlikely Conditional/unclassified Unassesable/unclassifiable
67 Pharmakovigilanz - Definitionen 67 Kausilitätsbewertung wird durch den Prüfarzt und den Sponsor vorgenommen Wenn die Kausalität nicht gleich bewertet wird, so sind beide Einschätzungen zu berichten
68 Pharmakovigilanz - Definitionen 68 Bewertung der Expectedness Wird durch den Sponsor vorgenommen Adverse reactions should be considered as unexpected if the nature, seriousness, severity or outcome of the reaction(s) is not consistent with the reference information for the IMP.
69 Pharmakovigilanz - Definitionen 69 Reference document is as a general rule The investigator's brochure for a non authorised investigational medicinal product. Or the summary of product characteristics for an authorised medicinal product in the European Community, which is being used according to the terms and conditions of the marketing authorisation.
70 Pharmakovigilanz - Definitionen 70 Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction (SUSAR) - Schwerwiegend -Unerwartet - Kausalzusammenhang Definition beachten! Ca. 80% der an das BfArM gemeldeten SUSARs entsprechen nicht der Definition!
71 Definitionen Zusammenfassung 71 Expectedness SAR SUSAR Causality Seriousness SAE AE
72 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 72 Prüfer - hat den Sponsor unverzüglich über das Auftreten eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses, ausgenommen Ereignisse über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet werden muss, zu unterrichten und ihm anschließend einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu übermitteln. - Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes zu verblinden.
73 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 73 - Über unerwünschte Ereignisse und unerwartete klinisch-diagnostische Befunde, die im Prüfplan für die Bewertung der klinischen Prüfung als entscheidend bezeichnet sind, unterrichtet der Prüfer den Sponsor innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen. - Im Fall des Todes einer betroffenen Person übermittelt der Prüfer der zuständigen Ethik- Kommission, bei multizentrischen Studien auch der beteiligten Ethik-Kommission, der zuständigen Bundesoberbehörde sowie dem Sponsor alle [ ] Informationen.
74 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 74 - Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, hat der Prüfer den Sponsor unverzüglich über Beobachtungen von in der Risikobewertung nicht vorgesehenen etwaigen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu unterrichten.
75 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 75 Für sonstige nicht-schwerwiegende und nichtentscheidende AEs bestehen keine festen terminlichen Vorgaben für die Meldung vom Prüfer an den Sponsor. Meldefristen im Prüfplan festlegen
76 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 76 Der Sponsor hat alle ihm von den Prüfern mitgeteilten unerwünschten Ereignisse (AE) ausführlich zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Bundesoberbehörde [...] in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, auf Anforderung übermittelt.
77 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 77 Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Ethik-Kommission, die zuständige Bundesoberbehörde, die Behörde [...]in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie die an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfer zu unterrichten.
78 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 78 Der Sponsor hat bei jedem ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung, die zu einem Todesfall geführt hat oder lebensbedrohlich ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden [...] und innerhalb von höchstens acht weiteren Tagen die weiteren relevanten Informationen zu übermitteln.
79 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 79 Meldung eines Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung an die Behörden muss immer entblindet erfolgen.
80 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 80 Der Sponsor unterrichtet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Bundesoberbehörde, die zuständige Ethik- Kommission und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten [...] in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über jeden Sachverhalt, der eine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko- Bewertung des Prüfpräparates erfordert. Hierzu gehören insbesondere:
81 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang, 2. eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant bewertet wird, 3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter Nebenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die betroffene Person die klinische Prüfung bereits beendet hat, 4. Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurchführung oder der Entwicklung des Prüfpräparates, die möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden.
82 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 82 Spezialfall Schwangerschaft - Ist in der aktuellen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend bedacht - Meldung orientiert sich an Eudralex, Volume 9a - Meldung über das Auftreten und den Ausgang der Schwangerschaft - Schwangerschaften gemäß AVB für klinische Studien nicht mit versichert - Meldung auch, wenn Partnerin von Prüfungsteilnehmer schwanger wird
83 Pharmakovigilanz Meldeverpflichtungen 83 Meldung muss unverzüglich vom Prüfer an den Sponsor gehen Meldewege und -formulare gemäß Beschreibung im Prüfplan Führt meist zum Abbruch der Studie für die Studienteilnehmerin
84 84 Development Safety Update Report Zusätzlich zu den Einzelfallmeldungen muss der Sponsor jährlich einen Sicherheitsbericht über die klinische Studie erstellen Achtung! Früher Annual Safety Report (ASR) jetzt Development Safety Update Report (DSUR) Quelle ICH guideline E2F Note for guidance on development safety update reports (EMA/CHMP/ICH/309348/2008) ist im Internet unter: eu/docs/en_gb/document_library/scientific_ guideline/2010/09/wc pdf
85 85 Ergebnisbericht Verpflichtung zur Übermittlung von Ergebnisberichten klinischer Prüfungen gemäß 42 b AMG
86 86
87 87 Quellen 1. alle relevanten Gesetze und Verordnungen 2. Internet-Seiten des BfArM, DRKS, EMA, ZLG, 3. Webinar Änderung des AMG Auswirkungen auf Klinische Prüfungen durch ZKS Köln am 17. Oktober 2012, Vortrag Dr. Andreas Stöhr
Meldung von Serious Adverse Events (SAE) innerhalb von klinischen Studien
Meldung von Serious Adverse Events (SAE) innerhalb von klinischen Studien Marga Lang-Welzenbach Strahlenklinik Warum dieses Thema beim Studientreffen? Ethikkommissionen empfehlen einen Qualifikationsnachweis
MehrKlinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrInvestigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung
1 Investigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung Klinische Studienzentrale (CSC) Martina Beckmann Gesundheitsmanager 2 Definition von Ärzten/Wissenschaftlern initiierte klinische Prüfungen
MehrInvestigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung
1 Investigator-Initiierte Studien Von der Idee bis zur Durchführung Klinische Studienzentrale (CSC) Martina Beckmann Gesundheitsmanager 2 Übersicht Erstberatung Einreichung, Anzeige, Registrierung wesentliche
MehrKlinische Prüfung von Arzneimitteln: Öffentliche Informationen in PharmNet.Bund Clinical Trials (CT)
Klinische Prüfung von Arzneimitteln: Öffentliche Informationen in PharmNet.Bund Clinical Trials (CT) Nutzertreffen, Köln 8. November 2011 Dr. Barbara Höfgen, Dr. Irina Bosman PharmNet.Bund-CT Gesetzliche
Mehr16. AMG Novelle Neuerungen für die Klinische Prüfung
16. AMG Novelle Neuerungen für die Klinische Prüfung Dr. med. Kerstin Breithaupt-Grögler Fachärztin für klinische Pharmakologie Frankfurt am Main e-mail: breithaupt-groegler@t-online.de -kbr-2013 16. AMG
MehrDr. Kerstin Breithaupt-Grögler Fachärztin für Klinische Pharmakologie -kbr- clinical pharmacology services Frankfurt/Main, Germany
Deutsche Gesetzgebung für Klinische Prüfungen nach AMG und MPG Neuerungen und Erfahrungen AGAH Workshop, 04. Juli 2012 Neue Regelung des SUSAR-Reporting Reporting in der GCP-Verordnung Dr. Kerstin Breithaupt-Grögler
MehrProbleme der Bewertung und Meldung von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen
Probleme der Bewertung und Meldung von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen PD Dr. med. Thomas Sudhop Abteilung Wissenschaftlicher Service Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
MehrVorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) 80534 München Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift des Anzeigenden Grund
MehrBehördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt
Behördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt Michael Rappl Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) Vortrag im Rahmen des 5. GCP-Kurses am Klinikum rechts
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
1. Vollständiger Titel des Prüfplans (einschl. Zielsetzung) Prüfplancode EudraCT-Nr. 2. An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) 3. Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift, Telefonnummer und
Mehr12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten
12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten Verfahren der Ethik-Kommissionen Ablauf und Kriterien Besonderheiten bei multizentrischen Studien Prof.Dr.med. Elmar Doppelfeld Vorsitzender des Arbeitskreises
MehrSAE / SUSAR Reporting. Dr. med. Reinhard Nibler PV Consultant, EU QPPV Lead-Auditor Dozent Drug Safety
SAE / SUSAR Reporting Dr. med. Reinhard Nibler PV Consultant, EU QPPV Lead-Auditor Dozent Drug Safety 1 Agenda Rechtlicher Rahmen Definitionen Bewertung Ablauf Rechtlicher Rahmen 3 Unterscheidung (536/2014)
MehrZentrale Arzneimittelüberwachung Bayern GCP- Fortbildungsveranstaltung am in München Qualität in klinischen Arzneimittelstudien am Menschen
Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern GCP- Fortbildungsveranstaltung am 17.09.2009 in München Qualität in klinischen Arzneimittelstudien am Menschen Findings bei der Inspektion klinischer Prüfungen durch
MehrGCP-Routineinspektionen im Rahmen von klinischen Prüfungen - Ein Erfahrungsbericht -
GCP-Routineinspektionen im Rahmen von klinischen Prüfungen - Ein Erfahrungsbericht - Katharina Thorn 11. DVMD-Fachtagung, Hannover Inspektionen / Audits GCP-Inspektionen im Rahmen von Zulassungsverfahren
MehrPrüfer und Prüfstelle
Anforderung an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß Empfehlungen der Bundesärztekammer Neues zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten 19.-20. April 2010 Bonn Petra Knupfer Ethik-Kommission
MehrPraktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder
Praktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder PMS-Workshop, 29.09.2005 Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland Dr. Sabine Paris Zentralstelle der Länder
MehrForderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien
Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen
MehrAngaben zur Eignung der Prüfstelle
Studientitel: HD17 für mittlere Stadien EudraCT-Nr.: 2007-005920-34 Prüfplan-Code: Uni-Koeln-1014 Angaben zur Eignung der Prüfstelle Prüfstelle Name der Prüfstelle:...... Praxis / Abteilung:...... Straße
MehrQualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v.
Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. DVMD-Symposium Hannover / K. Thorn Warum Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung?
MehrBewertung Klinischer Prüfungen. nach der 12. AMG Novelle und GCP-Verordnung
Bewertung Klinischer Prüfungen nach der 12. AMG Novelle und GCP-Verordnung Verfahren bei unerwünschten Ereignissen/ unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen Wessler, Mainz - Definitionen - Europäische
MehrDie Bedeutung der Qualitätssicherung in der klinischen Forschung
Die Bedeutung der Qualitätssicherung in der klinischen Forschung Am Beispiel eines externen Qualitätsaudits Nadja Schachteli 1 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, GCP 5.1.1 Der Sponsor ist für die
MehrSponsor-Modell für IITs in Düsseldorf. GCP-Refresher-Kurs
Sponsor-Modell für IITs in Düsseldorf GCP-Refresher-Kurs Henrike Kolbe Qualitätsmanagement / Sponsorenschaft Koordinierungszentrum für Klinische Studien Düsseldorf Sponsor: Definition Eine Person, eine
MehrInformationsfluss in klinischen Studien Interaktion(en) zwischen den Verantwortlichen
Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie e.v. Informationsfluss in klinischen Studien Interaktion(en) zwischen den Verantwortlichen Katharina Erb Zohar unter Mitwirkung von Thomas Fischer
MehrProbleme der Bewertung und Meldung von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen. Herr Sudhop, BfArM Herr Wessler, Ethik-Kommission RLP
Probleme der Bewertung und Meldung von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen Herr Sudhop, BfArM Herr Wessler, Ethik-Kommission RLP Unerwünschte Arzneimittelwirkungen - Nebenwirkungen ca. 5 % medikamentös
MehrDeutsches Psoriasis-Register zur Behandlung mit Biologika und Systemtherapeutika. CRF Case Report Forms
Competenzzentrum Versorgungsforschung in der Dermatologie CVderm Förderprojekt der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft DDG und des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen BVDD Deutsches Psoriasis-Register
MehrWas sind klinische Prüfungen Eine Einführung. Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa
Was sind klinische Prüfungen Eine Einführung Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa Berlin, 28. Januar 2016 Klinische Studie vs. Klinische Prüfung Wie
MehrMedizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich
Medizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich AUSTROMED ist die Interessensvertretung von Unternehmen, die in der Entwicklung, der Produktion, Instandhaltung, Aufbereitung
MehrDer Weg zur erfolgreichen Klinischen Prüfung. Klinische Studien für Medizinprodukte und IVDs
Der Weg zur erfolgreichen Klinischen Prüfung Klinische Studien für Medizinprodukte und IVDs Dr. Benjamin Reutterer KKS Gründung: April 2008 Beratungszentrum für klinische Forschung, Planung, Durchführung
MehrAntragsunterlagen - Fortsetzung
Antragsunterlagen - Fortsetzung Arbeitskreis Berlin, 12112005 wwwaerztekammer-bwde/ethik Einheitliche Antragsunterlagen Beschluss vom 040605: Checkliste, Unterlagen gem GCP-V 7 (2) u (3) Modul 1 und 2
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 2081 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
MehrStudienkurztitel.: Monitoringbesuch Nr.: Prüfzentrums-Nr.: ggf. EudraCT Nr.: Besuchsdatum: On site von bis
MO03-H-A1 1 Klinikkopf / KKS / Studienzentrale Bericht/Checkliste Besuch während der klinischen Prüfung Studienkurztitel.: Monitoringbesuch Nr.: Prüfzentrums-Nr.: ggf. EudraCT Nr.: Besuchsdatum: On site
MehrBedeutung der Norm EN ISO GCP für Medizinprodukte in der Praxis -
Bedeutung der Norm EN ISO 14155 - GCP für Medizinprodukte in der Praxis - Dr. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung, Abteilung Klinische Prüfung violetta.zmuda@ages.at AGES-Gespräch Wien, 12. Oktober
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV) AMHV Ausfertigungsdatum: 14.07.2010 Vollzitat: "Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
MehrDas System der Überwachung von Klinischen Prüfungen Aufgaben und Sicht der BOBs
Das System der Überwachung von Klinischen Prüfungen Aufgaben und Sicht der BOBs Prof. Dr. rer. nat. habil. Harald G. Schweim Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel Vortragskonzept: Dr. F. Hackenberger
MehrMeldung von UE + UAW aus klinischen Prüfungen
Meldung von UE + UAW aus klinischen Prüfungen ANWALTSKANZLEI STRÄTER Burkhard Sträter Kronprinzenstraße 20 53173 Bonn Tel.:++49-228-93454-0 Fax.:++49-228-93454-54 Mail@kanzleistraeter.de www.kanzleistraeter.de
MehrCurriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017
Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017 Welche Nebenwirkungen sollten gemeldet werden? Erläuterung und Diskussion anhand von Fallbeispielen
MehrGute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission
Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster
MehrAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Eingangsformel. 1 Zweck der Verordnung GCP-V. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung - GCP-V) GCP-V Ausfertigungsdatum: 09.08.2004
MehrErfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien
Erfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien Yvonne Borck, Universitätsklinik Bonn Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.v Hintergrund Nach 26 MPG unterliegen Betriebe und
MehrKlinische Prüfung Umsetzung der EU Regulation 536/2014 aus Sicht der Bundesoberbehörde
Klinische Prüfung Umsetzung der EU Regulation 536/2014 aus Sicht der Bundesoberbehörde Dr. Aylin Mende Absender Titel 14.10.2015 Seite 1 Was kommt mit der Verordnung auf uns zu - kürzere Fristen - Änderung
MehrModul 2 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in Deutschland
Modul 2 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in Deutschland Entwickelt auf der Basis der Detailed guidance on the application format and documentation to be submitted in an application for an
MehrQualitätsmanagement in klinischen Prüfungen
Qualitätsmanagement in klinischen Prüfungen Dr. Katalina Mettke GCP Inspektorin FG GCP-Inspektionen 17. Januar 2017 Ringvorlesung QM K. Mettke 17.01.2017 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist Qualitätsmanagement
MehrL. Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V
Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 28/2010 vom 27.01.2010 (Auszug aus der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 18.12.2008, zuletzt geändert am 17.09.2009) (2) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
MehrInspektionsbericht GCP Seite 2 von 13
Inspektionsbericht GCP Seite 2 von 13 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt Erstellung und Format der Inspektionsberichte für GCP-Inspektionen auf der Grundlage von 64 Abs. 1 Arzneimittelgesetz durch
MehrPROGRAMM. 1. Schulungstag: Mittwoch, von 09:00-16:30 Uhr 2. Schulungstag: Mittwoch, von 09:00-16:30 Uhr
PROGRAMM GCP-Schulung für Prüfer/Stellvertreter/Mitglieder der Prüfgruppe für klinische Prüfungen nach AMG mit Wissensprüfung* ) + Teilnahmezertifikat 1. Schulungstag: Mittwoch, 30.09.2015 von 09:00-16:30
MehrAnforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Sicht der Prüfer
Anforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Universitätsklinikum Münster, Zentrum für Klinische Studien, Von-Esmarch-Straße 62, 48149 Münster Tel: +49
MehrInhalt. Vorstellung. Historisches. Rechtliche Grundlagen. Meldung von Nebenwirkungen. Kontaktangaben
Inhalt Vorstellung Historisches Rechtliche Grundlagen Meldung von Nebenwirkungen Kontaktangaben 2 Wer sind wir Institut Pharmakovigilanz Gruppe KIVE (Kommunikation, Implementierung und Veterinär) 3 Definition
Mehr1 Formale Grundlagen -._,.'.,,/,.^'T.,^,'^/ '" ',,
Vorwort 9 Zu den Verfasserinnen 11 Danksagungen 12 Einleitung 13 Abkürzungen 15 Glossar ^...... 17 ' '"' lh?--- - :;,'.' - v.$%&'';.-0 >.,;.; ; 1 Formale Grundlagen -._,.'.,,/,.^'T.,^,'^/ '" ',, 7.7 Arzneimittelgesetz
MehrSchriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen
Prüfstelle: Schriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen Simultaneous Study of Docetaxel Based Anthracycline Free Adjuvant Treatment Evaluation,
MehrVerfahren und Aufgaben der Bundesoberbehörden zur Kontrolle von klinischen Prüfungen
DEGRA-Jahreskongress - Bonn 22. Mai 2003 Verfahren und Aufgaben der Bundesoberbehörden zur Kontrolle von klinischen Prüfungen Frieder Hackenberger, BfArM hackenbe@bfarm.de Seite 1 Verfahren und Aufgaben
MehrEMPFEHLUNG DES PAUL-EHRLICH-INSITUTES ZUR VORLAGE VON PERIODISCHEN SICHERHEITSBERICHTEN (Periodic Safety Update Report - PSUR)
EMPFEHLUNG DES PAUL-EHRLICH-INSITUTES ZUR VORLAGE VON PERIODISCHEN SICHERHEITSBERICHTEN (Periodic Safety Update Report - PSUR) IM ZUSAMMENHANG MIT BLUTKOMPONENTEN nach 63i Abs. 4 AMG Allgemeines: Durch
MehrEinladung. GCP-Training. Grundlagen- und Aufbaukurs
Einladung GCP-Training Grundlagen- und Aufbaukurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Grundlagen- und Aufbaukurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer
MehrErfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion
Erfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion Dr. Gabriele Feldmann, Bremen AGAH Workshop, 4. Juli 2012, Bonn 1 Grenzen des DIMDI-Systems bei Antragsstellung Erfahrungsschatz:
MehrKlinische Prüfungen von Arzneimitteln aktuelle Anforderungen
Klinische Prüfungen von Arzneimitteln aktuelle Anforderungen Aus der Sicht der Überwachungsbehörde Sabine Hofsäss (Regierungspräsidium Karlsruhe) Gemeinsame Ziele: Sicherheit, Rechte und Wohl der Patienten
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrInhalt des Leitfadens. Wo wird der neue Leitfaden zu finden sein?
NEU! LEITFADEN Klinische Prüfung von Medizinprodukten (MP) und Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika (IVD) Einreichung und Durchführung Dr. med. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung,
MehrEinladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe
Einladung GCP-Training Auffrischungskurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer Samstag, den 09.12.2017-09:00-16:30
MehrEinladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe
Einladung GCP-Training Auffrischungskurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer Samstag, den 09.12.2017-09:00-16:30
MehrEntwurf der Bekanntmachung zur Anzeige von AWBs und nichtinterventionellen PASS 75. Routinesitzung Bonn, 11. November 2014
Entwurf der Bekanntmachung zur Anzeige von AWBs und nichtinterventionellen PASS 75. Routinesitzung Bonn, 11. November 2014 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Das BfArM ist ein Bundesinstitut
MehrZusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes
Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes Thomas Sudhop Sudhop Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes 17.02.2016 Seite
MehrSOP ET04-H Behördenmeldung AMG V04
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel...4 2 Geltungsbereich der SOP...4 3 Hintergrund...4 Verantwortliche...4 Genehmigung/Meldung/Anzeige bei...4 Bundesoberbehörde...4 Lokale Überwachungsbehörden...4 4 Prozesse...5
MehrRahmenbedingungen bei der Durchführung klinischer Prüfungen (unter Berücksichtigung von IITs)
Rahmenbedingungen bei der Durchführung klinischer Prüfungen (unter Berücksichtigung von IITs) Dr. Kay Stolzenburg Area Quality Consultant Lilly Deutschland GmbH Medizinische Abteilung Rahmenbedingungen
MehrKriterienkatalog des Sponsorbevollmächtigten (GHSG) (Auswahl angemessen qualifizierter Mitglieder der Prüfgruppe)
Studienkurztitel: HD 16 EudraCT-Nr.: 2007-004474-24 Prüfplan-Code: Uni-Koeln-987 Sponsor: Universität zu Köln Studienfunktion Qualifikationsanforderungen Qualifikationsnachweis Studienaufgabe (Codierung
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin Christian v. Dewitz Leiter der Geschäftsstelle Ethik-Kommission Definition ( 3 Abs. 2c GCP-V): Ethik-Kommission ist ein unabhängiges
Mehrauf gemeinsame Empfehlung der Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern
Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Geeignetheit von Prüfstellen durch Ethik-Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach dem AMG auf gemeinsame Empfehlung der Ständigen Konferenz
MehrFeasibility Auswahl Prüfer / Prüfzentrum
Feasibility Auswahl Prüfer / Prüfzentrum CHRISTIAN WOLFLEHNER DR. ROBERT HEINZ & PARTNER GMBH CW RESEARCH & MANAGEMENT GMBH DACH SYMPOSIUM FREIBURG 08-MAR-2016 2 Background Sponsor ist verantwortlich für
MehrEmpfehlung für den Umgang mit multizentrischen Studien außerhalb von AMG oder MPG durch Ethik-Kommissionen I. Vorbemerkungen
Empfehlung für den Umgang mit multizentrischen Studien außerhalb von AMG oder MPG durch Ethik-Kommissionen gemäß Beschluss des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland
MehrPraktische Erfahrungen eines Prüfers bei der Durchführung klinischer Studien Herausforderung und Chancen
Praktische Erfahrungen eines Prüfers bei der Durchführung klinischer Studien Herausforderung und Chancen Prof. Dr. J. Bogner Klinikum der Universität München, Campus Innenstadt Pettenkoferstr. 8a 80336
MehrGesetzliche Grundlagen der Arzneimittelentwicklung national/ international
Gesetzliche Grundlagen der Arzneimittelentwicklung national/ international Dr. med. Dirk Mentzer Referatsleiter Arzneimittelsicherheit Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Paul-Ehrlich-Institut Bundesinstitut
MehrÄnderungen bei der Meldung einer klinischen Prüfung gemäß MPG
Änderungen bei der Meldung einer klinischen Prüfung gemäß MPG Dr. Svetlana Seiter Abteilung Klinische Prüfung, Institut Überwachung, AGES MEA AGES Gespräch 25.11.2014 www.ages.at Österreichische Agentur
Mehr1 Zweck Geltungsbereich Abkürzungen Definitionen Beschreibung... 3
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Inspektion... 3 5.2 Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen... 4 5.3 Nachbereitung
MehrGo-live EudraVigilance und nationale Umstellung auf das zentrale Meldewesen
Go-live EudraVigilance und nationale Umstellung auf das zentrale Meldewesen 81. Routinesitzung am 16.11.2017 16.11.2017 Seite 1 Scharfschaltung EudraVigilance 16.11.2017 Seite 2 Go-live -Plan der EMA 3.7.
MehrDie Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs)
1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis
MehrUpdate Inspektionen klinische Prüfungen. Fehlerquellen bei der Dokumentation klinischer Prüfungen
Update Inspektionen klinische Prüfungen Fehlerquellen bei der Dokumentation klinischer Prüfungen 2 Überblick Rückblick 2008 Ausblick 2009 Inspektionsergebnisse 3 Rückblick 2008 Aufträge 2008 28 Inspektionsaufträge
MehrZweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
KKS Kolloquium WS 2012/2013 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Auswirkungen bei klinischen Prüfungen Guido Scharf Gesundheitsamt Düsseldorf Düsseldorf, 14. Januar
MehrMPG-Verordnungen (relevant für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten)
Medizintechnologie.de Klinische Prüfung Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß den 20 bis 23a des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) sind klinische Studien, die die Leistungsfähigkeit und Sicherheit
MehrKlinische Studien und IMPD
Klinische Studien und IMPD Dr. rer. nat. Peggy Houben Leitung Qualitätsmanagement ZKS Leipzig GMP-Workshop 25. Jahrestagung der AGRR Starnberg KKS: Methodenwissenschaftliche Betreuung in Kooperation mit
Mehr1 Einführung 15 J. Sehouli 1.2 Das Aufklärungsgespräch 18
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 15 J. Sehouli 1.2 Das Aufklärungsgespräch 18 2 Die klinische Studie 21 2.1 Definitionen 22 2.1.1 Klinische Prüfung 22 2.1.2 Nicht interventionelle Prüfung 27 2.1.3 Anwendungsbeobachtung
MehrWas ändert sich mit der neuen Version des CT-1 Dokuments?
Was ändert sich mit der neuen Version des CT-1 Dokuments? Barbara Zemann AGES Gespräch Klinische Prüfung 7.4.2011 B. Zemann Inhalt CT-1 Dokument Zukunftsvisionen CT-1 Dokument: Wichtige Änderungen Ziel:
MehrEinleitung. Hintergrund. Projektziele. Beginn und Dauer des gesamten Pilotprojekts
Bearbeitung von Antra gen klinischer Pru fungen mit Humanarzneimitteln entsprechend der Verordnung (EU) 536/2014 unter gleichzeitiger Beru cksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Ö sterreichischen Arzneimittelgesetzes
Mehr12. AMG-Novelle: Sollten wir jubeln? KKS Düsseldorf,
12. AMG-Novelle: Sollten wir jubeln? KKS Düsseldorf, 16.06.2004 Gesetze: Systematik Bindungskraft hard law: Arzneimittelgesetz soft law: Notes for Guidance (EU) EU-Recht Richtlinie ist automatisch Gesetz
Mehrder Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße Witten Antragsformular
Antragsteller: Ethik-Kommission der Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße 50 58448 Witten Antragsformular Der Antrag ist sorgfältig in deutscher
MehrNeuerungen in der ICH-GCP Guideline
AGAH - Study Nurse Forum Neuerungen in der ICH-GCP Guideline Dr. med. Martin Coenen Studienzentrale Studienzentrum Bonn (SZB) Wo bin ich und warum? good clinical practice (GCP) ICH-GCP GCP-V Ethikkommission
Mehr10. DVMD-Tagung in Ludwigshafen/Rhein
10. DVMD-Tagung in Ludwigshafen/Rhein Ethik und Recht Ethikkommissionen Qualifikation von Prüfern und Prüfstellen Joachim Korb Manager Clinical Operations PRA GmbH, Mannheim Inhaltsverzeichnis Deklaration
MehrWas ist anders bei Studien mit Medizinprodukten?
Was ist anders bei Studien mit Medizinprodukten? CHRISTIAN WOLFLEHNER DR. ROBERT HEINZ & PARTNER GMBH CW RESEARCH & MANAGEMENT GMBH DACH SYMPOSIUM FREIBURG 07-MAR-2016 AMG versus MPG 2 Sehr viel Deckungsgleichheit
MehrVERORDNUNG? Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis. TÜV Süd, München. Silja du Mont
VIGILANZ, MELDUNGEN WAS ÄNDERT SICH DURCH DIE EU VERORDNUNG? 07.07.2016 Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis TÜV Süd, München Silja du Mont INHALT Gesetzliche Grundlagen für klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
MehrDokumentation von SAEs in EDC-Studien Ist das selbst ein unerwünschtes Ereignis?
Dokumentation von SAEs in EDC-Studien Ist das selbst ein unerwünschtes Ereignis? 10. DVMD-Fachtagung 1. - 4. April 2009 Ludwigshafen am Rhein Jens Knösel Metronomia Clinical Research GmbH Metronomia Clinical
MehrUNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT
UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT Im Gleichgewicht bleiben Ein gesunder Körper ist im Gleichgewicht. Wenn wir krank sind, bemüht sich der Körper, diese Balance wiederherzustellen. Doch manchmal
MehrDie Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT)
1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach MPG (IIT) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis Magdeburg 3 AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN
MehrAnlage V zum 2. Kapitel VerfO
Formular zur Übermittlung von Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
MehrStudien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung
Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung Referentin Annette Schuster Münchner Studienzentrum am Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität t MünchenM 1 eigentlich wollte ich nicht an
MehrErläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung
Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich
MehrBegleitschreiben (covering letter) an die federführende Ek:
Bewertung Klinischer Prüfungen (Multizenterstudien) nach der 12. AMG Novelle und GCP-Rechtsverordnung: Antragstellung (Checkliste) bei der Ethik-Kommission (EK) Begleitschreiben (covering letter) an die
MehrImpfstoffsicherheit in Deutschland
Impfstoffsicherheit in Deutschland Eine Standortbestimmung 1. Nationale Konferenz für differenziertes Impfen Wuppertal, 2. Oktober 2010 Dr. med Klaus Hartmann, Wiesbaden Arzneimittelsicherheit in Deutschland
MehrEvaluierungsbogen zur pharmazeutischen Betreuung von klinischen Studien
Studienbezeichnung/Name of Clinical Trial EudraCT-Nummer / EudraCT-Number Sponsor/VertreterIn des Sponsors / Sponsor or delegate of sponsor CRO / CRA Bewilligungen Votum der Ethikkommission Beschreibung
MehrErläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung
Erläuterung zum Ausfüllen des Formulars Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung nach 67 Abs. 6 AMG / nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung nach 63f Abs. Bitte verwenden Sie dieses Formular ausschließlich
Mehr