Regionale Einzelhandelskooperation Südniedersachsen
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- Adrian Beutel
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1 Regionale Einzelhandelskooperation Südniedersachsen (Beschlussvorschlag für die Gremien der Kommunen) Göttingen, 27. Mai 2004 CIMA GmbH Kontakt: Martin Kremming mail: 1
2 INHALT 1. REGIONALE EINZELHANDELSKOOPERATION SÜDNIEDERSACHSEN... 2 Vorbemerkungen...2 Leitziel 1: Sicherung und Entwicklung leistungsfähiger Innenstädte und Ortszentren... 2 Leitziel 2: Verträgliche Entwicklung des großflächigen Einzelhandels... 2 Leitziel 3: Verbesserung der Nahversorgung... 2 Ziele des Moderationsverfahrens... 2 Beteiligte und Organisation VORSTELLUNG DES MODERATIONSVERFAHRENS... 2 Stufe 1: Ansiedlungsvorhaben zwischen 700 und Quadratmetern Verkaufsfläche... 2 Stufe 2: Vorhaben ab Quadratmeter Verkaufsfläche... 2 Sonstige Vereinbarungen DAS MODERATIONSVERFAHREN: SCHEMATISCHE DARSTELLUNG MATERIALIEN
3 1. Regionale Einzelhandelskooperation Südniedersachsen Vorbemerkungen (1) Die 31 Städte und Gemeinden der Region Südniedersachsen sowie die Landkreise Northeim, Osterode am Harz und Göttingen Südniedersachsens erklären, dass sie durch Vereinbarung ihre Zusammenarbeit bei der regionalen Entwicklung des Einzelhandels verbessern wollen. Berücksichtigt werden soll dabei ein nachhaltiges und zukunftsorientiertes sowie an qualitativen Kriterien orientiertes Wachstum. Lokale Identitäten und Entwicklungsspielräume sollen ebenso wenig angetastet werden wie die kommunale Selbstverwaltung. Die alleinige Festlegung von Zielen reicht jedoch nicht aus. Für regional bedeutsame Ansiedlungsvorhaben bedarf es eines Moderationsverfahrens. (2) Die Samtgemeinden beziehen ihre Mitgliedsgemeinden in das vereinbarte Informations-, Moderations- und Entscheidungsverfahren ein. (3) Die Analyse der Kommunalberatungsgesellschaft CIMA GmbH aus der ersten Jahreshälfte 2003 dokumentiert die Leistungsfähigkeit des Einzelhandels in vielen Bereichen. Sie zeigt aber auch Schwächen in Bezug auf die Kommunikation zwischen Städten und Gemeinden. Die hohen Leerstandsquoten in vielen Innenstädten sowie Defizite in der Nahversorgung im ländlichen Raum erfordern gemeinsames, Kommunalgrenzen übergreifendes Handeln. Transparenz ist gefordert, wenn es um die frühzeitige Offenlegung von Planungen geht. (4) Durch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der Innenstädte und Ortszentren kann es zu Gefährdung bestehender Betriebe und damit einer erheblichen Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Zentren kommen. (5) Die regionale Einzelhandelskooperation ist ein Informations- und Koordinationsinstrument. Entwicklungschancen und Entwicklungsrisiken sollen frühzeitig erkannt und Konfliktlagen im Vorfeld entschärft werden. Potentielle Investoren sollten frühzeitig in den kommunalen und interkommunalen Dialog einbezogen werden. Durch rechtzeitige Einleitung und disziplinierte Einhaltung der geschaffenen Regeln und Fristsetzungen soll das Moderationsverfahren auch zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsentscheidungen beitragen. Außerdem soll dadurch die Planungssicherheit erhöht werden. Rahmenbedingungen (Dimensionierung, Sortimente, Standorte etc.) sollen so gestaltet werden, dass Ansiedlungsvorhaben nach Möglichkeit realisiert werden können. 3
4 Leitziel 1: Sicherung und Entwicklung leistungsfähiger Innenstädte und Ortszentren (1) Innenstädte, Ortszentren und Haupteinkaufslagen sollen Orte für Lebensqualität, Multifunktionalität und Angebotsvielfalt sein. Entwicklungsspielräume für diese Standortbereiche sind nachhaltig abzusichern. Ladenleerständen und schleichendem Verlust von Angebotsqualität ist durch eine auf die zentralen Versorgungsbereiche ausgerichtete Einzelhandelsentwicklung zu begegnen. Nur wenn die Zentren gesund sind, können Städte und Gemeinden vital sein. (2) Es ist das erklärte Ziel der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden, die Funktionsfähigkeit und Anziehungskraft des Einzelhandels an integrierten Standorten insbesondere in den Innenstädten und Ortszentren nachhaltig zu sichern und durch geeignete Maßnahmen zu stärken. Dies gilt vor allem für den Facheinzelhandel, der die Unverwechselbarkeit der Innenstädte und Ortszentren ausmacht und der stärkstem Druck durch Neuansiedlungen an nicht-integrierten Standorten ausgesetzt ist. (3) Die Leistungsfähigkeit der Innenstädte ist zu sichern und zu stabilisieren. Dies schließt nicht aus, dass es Ergänzungen des Innenstadtangebotes in Stadtteilzentren, Streulagen und Randlagen gibt, wenn sie das Angebot der Innenstadt komplettieren. Im Sinne einer funktionierenden Arbeitsteilung sollte einer Zersplitterung der Standorte dabei auf kommunaler Ebene entgegengewirkt werden. (4) Die Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung sind Grundlage des gemeinsamen Handelns (z.b. das zentralörtliche System). Dies gilt auch für die jeweiligen Einzugsbereiche der Vorhaben. (5) Das Oberzentrum Göttingen und die Mittelzentren haben gleichermaßen Anspruch auf eine attraktive Weiterentwicklung ihrer innerstädtischen Haupteinkaufslagen. Ein starkes Oberzentrum trägt zur Reduzierung von Kaufkraftabflüssen in die Nachbarregionen bei, starke Mittelzentren fordern das Oberzentrum zur Erhaltung und Weiterentwicklung seiner Innovationsfähigkeit heraus. Grundzentren sollen ihre Nahversorgungsinfrastruktur zukunftsfähig entwickeln können. Die Entwicklung des Einzelhandels soll durch gegenseitige Rücksichtnahme zwischen den Zentren geprägt sein. 4
5 Leitziel 2: Verträgliche Entwicklung des großflächigen Einzelhandels (1) Großflächiger Einzelhandel mit vorwiegend zentrenrelevanten Sortimenten soll grundsätzlich in integrierten Standortlagen angesiedelt werden. Integrierte Standortlagen zeichnen sich aus durch einen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufs- und Dienstleistungsbereichen. Die Dimensionierung der Absatzformen sollte sich an der Versorgungsfunktion bzw. dem Einzugsbereich der Standortgemeinde orientieren. (2) Fachmarktzentren und Fachmarktagglomerationen in nicht-integrierten Lagen genießen Bestandsschutz. Arrondierungen zum Zwecke der Bestandssicherung sind zu akzeptieren, sofern sie regionalverträglich sind und keine zentrenrelevanten Sortimente umfassen. (3) Zur Sicherung innerörtlicher Nahversorgungsfunktion sollen nahversorgungsrelevante Sortimente vorrangig in integrierten Einzelhandelslagen angesiedelt werden. (4) Bei Geschäftsaufgaben in nicht-integrierten Standortlagen soll bauleitplanerische Vorsorge gegen eine Neuansiedlung zentrenrelevanter Sortimente getroffen werden, um Innenstädte, Ortszentren und integrierte Standortlagen zu stärken. Leitziel 3: Verbesserung der Nahversorgung (1) Lebensqualität wird auch durch eine funktionierende Nahversorgung definiert. Integrierte Standorte genießen bei der Standortwahl für neue Vorhaben Vorrang vor der Entwicklung von Siedlungsrandlagen. Ausnahmen sollen möglich sein, wenn kein geeigneter Alternativstandort in integrierter Lage verfügbar ist, keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf eine funktionsfähige stabile Angebotsstruktur in integrierter Lage zu erwarten sind und wenn die Randlage für wesentliche Teile der nicht motorisierten Wohnbevölkerung auch gut erreichbar ist. (2) Das bestehende Versorgungsnetz im ländlichen Raum soll erhalten und entwickelt werden. Vorhaben zur Verbesserung dieses Angebots (beispielsweise durch die Einrichtung ländlicher Versorgungs- und Dienstleistungszentren nach dem Vorbild von Modellvorhaben in Bayern und Schleswig-Holstein) sollen unterstützt werden. 5
6 Ziele des Moderationsverfahrens (1) Die beteiligten Kommunen und Institutionen vereinbaren, zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsentscheidungen beizutragen. Durch frühzeitige gegenseitige Information und größtmögliche Transparenz über Einzelhandelsvorhaben in der Vorbereitungsund Entscheidungsphase sollen Konflikte vermieden und Vertrauen aufgebaut werden. Dazu zählt auch, dass bereits vorhandene Gutachten zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beteiligten zugänglich zu machen sind. (2) Durch das Moderationsverfahren, das die bisherigen Planungs- und Genehmigungsverfahren unterstützt, sollen die förmlichen Verfahren beschleunigt werden. Ziel des Moderationsverfahrens ist eine frühzeitige empfehlende Stellungnahme für den gesetzlich vorgeschriebenen Planungs- und Genehmigungsprozess. Beteiligte und Organisation Einziges neues Gremium ist der Interkommunale Arbeitskreis Einzelhandel (IAE), der auf dem im Februar 2003 beim Regionalverband eingerichteten Arbeitskreis Einzelhandel basiert. In dem IAE haben je ein Vertreter/eine Vertreterin folgender Institutionen Sitz und Stimme: je Landkreis 1 ) eine kreisangehörige Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde, (dabei soll mindestens ein Grundzentrum vertreten sein Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz Stadt Göttingen Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover ein Einzelhandelsverband Gewerkschaft Verdi Südniedersachsen zuständige obere Landesplanungsbehörde Regionalverband Südniedersachsen e.v. 1 Auswahl ist von den Landkreisgemeinden selbst vorzunehmen. Es besteht Informationspflicht gegenüber den übrigen Gemeinden des Landkreises. 6
7 2. Vorstellung des Moderationsverfahrens Das Verfahren wird durch die Standortgemeinde, in der das zu moderierende Ansiedlungsvorhaben liegt, durch das Ausfüllen eines Meldeblattes (Lage, Betriebstyp(en), Sortiment(e), Verkaufsfläche je Sortiment und Zeitplan) eingeleitet. Im eigenen Interesse bemüht sich die Standortgemeinde, das Verfahren zügig durchzuführen. Die hier aufgeführten zeitlichen Fristen sind als Obergrenze zu verstehen. Das Moderationsverfahren soll zur Beschleunigung der nachfolgenden Bauleitplan-/ Baugenehmigungsverfahren beitragen, ist deshalb frühzeitig einzuleiten und mit einem eindeutigen Votum abzuschließen. Bedenken, die gegen ein Ansiedlungsvorhaben vorgetragen werden, müssen inhaltlich fundiert und möglichst schriftlich bekannt gemacht werden. Kriterien sollen dabei die vorangestellten Leitziele der Einzelhandelsentwicklung sein, die noch durch weitere, auch quantitative Kriterien ergänzt werden sollen. (siehe Endbericht der CIMA) Auf eine Moderation wird bei bestehendem Baurecht (Bebauungsplan: Sondergebiet oder Kerngebiet gemäß BauNVO ab 1977) und bei Vorhaben unter 700 qm VK verzichtet. Ausnahmen zur 700 qm-regelung können im Falle der Erweiterung von Fachmarkt- bzw. Nahversorgungszentren vorliegen, die nach und nach durch kleinflächigen Einzelhandel oder Fachmärkte erweitert werden oder durch Betriebe, deren Verkaufsfläche durch Erweiterungen 700 qm überschreitet. Alte Bebauungspläne (BauNVO 1962 und 1968) sollen offen gelegt und an die aktuell geltende Baunutzungsverordnung (derzeit BauNVO 1990) angepasst werden. Auf Gemeindeebene sollen einzelhandelsrelevante Standorte, die aufgrund der Rechtslage Einzelhandelsgroßprojekte ohne Prüfung städtebaulicher oder regionaler Auswirkungen im Sinne von 11 Abs. 3. BauNVO zulassen (Gebiete, die nach 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind) überplant werden, so dass Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden können. Das Moderationsverfahren erfolgt in zwei Stufen nach den im Folgenden genannten Größenordnungen. 7
8 Stufe 1: Ansiedlungsvorhaben zwischen 700 und Quadratmetern Verkaufsfläche (1) Über Ansiedlungs-, Umsiedlungs- und Erweiterungsvorhaben zwischen 700 und Quadratmetern Verkaufsfläche (VK) informiert die jeweilige Standortgemeinde die Kommunen im Einzugsgebiet des Vorhabens, den Landkreis sowie den Regionalverband und die IHK schriftlich innerhalb von maximal zwei Wochen nach der entsprechenden Anfrage. Zu den direkt anliegenden Gemeinden können auch Nachbarn aus anderen Landkreisen oder Bundesländern gehören. Hier sollte eine freiwillige Beteiligung angeboten werden. Weiterhin wird eine zusätzliche Relevanzgrenze bei qm VK gezogen. Der Regionalverband sollte erst bei Vorhaben hinzugezogen werden, die über dieser Grenze liegen. (2) In der Praxis zeigt sich, dass selbst der Nahversorgung dienende Betriebe/Betriebstypen in den Größenklassen von qm VK (Discounter, Supermärkte, Lebensmittel) einzeln oder in Kombinationen in der genannten Größe an nicht-integrierten Standorten nur selten Auswirkungen im Sinne von 11 Abs. 3 BauNVO über Gemeindegrenzen hinweg haben. Das Moderationsverfahren hat deshalb besondere Bedeutung für Grenzfälle (z. B. Standortlagen an Gemeindegrenzen, Erweiterung einer bestehenden Agglomeration oder eines bestehenden Einkaufszentrums mit erwiesener oder absehbar übergemeindlicher Auswirkung). (3) Obligatorisch wird ein interkommunales Abstimmungsgespräch zwischen Standortgemeinde und den Kommunen im Einzugsgebiet des Vorhabens durchgeführt, wenn mindestens eine Nachbargemeinde oder der zuständige Landkreis dies fordert. Der Regionalverband lädt die genannten Beteiligten zu dem interkommunalen Abstimmungsgespräch innerhalb von maximal drei Wochen ein, organisiert dies und übernimmt bei Vorhaben ab qm VK grundsätzlich die Moderation. Kleinere Vorhaben sollen nach Absprache mit dem Regionalverband von einem der teilnehmenden Gemeindevertreter moderiert werden. Die IHK wird ebenfalls informiert, behält es sich jedoch vor, entweder schriftlich Stellung zu nehmen oder am interkommunalen Abstimmungsgespräch teilzunehmen. (4) Im interkommunalen Abstimmungsgespräch wird das Projekt durch die Standortgemeinde oder den Projektentwickler/Investor vorgestellt. Anschließend wird das Projekt mit dem Ziel diskutiert, einen Konsens zu erzielen. Die Diskussion erfolgt nicht mehr im Beisein des Projektentwicklers/Investors. (5) Wird das Vorhaben von allen Beteiligten unkritisch gesehen, wird dieses Votum im folgenden Bauleitplanverfahren/Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt (maximal drei Wochen nach Versendung des Meldeblatts). (6) Ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, formulieren die Beteiligten Anforderungen an die noch von der Standortgemeinde zu erbringenden Informationen (z. B. Bausteine eines Gutachtens 2 ). (7) Die von der Standortgemeinde veränderte Planung geht in schriftlicher Form innerhalb von drei Wochen den Beteiligten zu. Wenn das Vorhaben von allen Beteiligten nun unkritisch gesehen wird, beginnt das Bauleitplanverfahren/Baugenehmigungsverfahren. Wenn es keinen Konsens gibt, fließt das Votum in die folgenden Bauleitplanverfahren/Baugenehmigungsverfahren ein. Dem IAE, der Standortgemeinde, den Gemeinden im Einzugsgebiet, dem Landkreis und der Raumordnungsbehörde wird dann eine umfassende Dokumentation über das gesamte bisherige Verfahren zugeleitet. Ein Abschluss der Moderation in der Stufe 1 ist angestrebt nach 5-7 Wochen. Die Zeitspanne für die Moderation eines kritischen Ansiedlungsvorhabens in der Stufe 1 beträgt maximal 8 Wochen. 2 Bearbeitungszeit muss zur aufgeführten Zeitplanung hinzugerechnet werden. 8
9 Stufe 2: Vorhaben ab Quadratmeter Verkaufsfläche (1) Über Ansiedlungs-, Umsiedlungs- und Erweiterungsvorhaben ab Quadratmetern Verkaufsfläche informiert die jeweilige Standortgemeinde die Kommunen im Einzugsgebiet, den Landkreis sowie den Regionalverband schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Anfrage. Zu den direkt anliegenden Gemeinden können auch Nachbarn aus anderen Landkreisen oder Bundesländern gehören. Hier sollte eine freiwillige Beteiligung angeboten werden. (2) Bei diesen Ansiedlungsvorhaben ist von einer überregionalen Bedeutung des Vorhabens auszugehen. Sie werden grundsätzlich vom Interkommunalen Arbeitskreis Einzelhandel (IAE) behandelt. Der IAE wird innerhalb von drei Wochen nach Kenntnisnahme vom Regionalverband zu einer Sitzung einberufen, zu der die Standortgemeinde und ggf. direkt tangierte Kommunen im Einzugsgebiet ebenfalls eingeladen werden. Zum Sitzungstermin sollen fundierte Stellungnahmen schriftlich oder mündlich vorliegen. (3) In der Sitzung des IAE wird das Projekt durch die Standortgemeinde oder den Projektentwickler/Investor vorgestellt. Anschließend wird das Projekt mit dem Ziel diskutiert, einen Konsens zu erzielen. Die Diskussion erfolgt nicht mehr im Beisein des Projektentwicklers/Investors. (4) Wird das Vorhaben von allen Beteiligten unkritisch gesehen, wird dieses Votum im folgenden Bauleitplanverfahren und Raumordnungsverfahren berücksichtigt (maximal drei Wochen nach Versendung des Meldeblatts). (5) Gibt es keinen Konsens, handelt es sich um ein kritisches Ansiedlungsvorhaben. Der IAE formuliert, welche Informationen (z. B. Bausteine eines Gutachtens 3 ) zu erbringen sind und / oder welche Anpassungen des Ansiedlungsvorhabens vorgenommen werden sollten, damit ein regionaler Konsens erzielbar ist. (6) Wenn auch nach dem zügigen Austausch der benötigten Informationen innerhalb von drei Wochen ein Konsens zwischen dem IAE und der Standortgemeinde nicht hergestellt werden kann, wird der Standortgemeinde und der Raumordnungsbehörde eine umfassende Dokumentation über das gesamte bisherige Verfahren zugeleitet. Ein Abschluss der Moderation in der Stufe 2 ist angestrebt nach 5-7 Wochen. Die Zeitspanne für die Moderation eines kritischen Ansiedlungsvorhabens in der Stufe 2 beträgt maximal 8 Wochen. 3 Bearbeitungszeit muss zur aufgeführten Zeitplanung hinzugerechnet werden. 9
10 Sonstige Vereinbarungen (1) Die im Endbericht zum Regionalen Einzelhandelskonzept von der CIMA GmbH vorgelegte Beurteilung von 65 Ansiedlungsvorhaben ist in den Prozess zu integrieren: Wenn der Fortschritt des B- Planverfahrens einen Eingriff zulässt, sollten folgende Schritte gegangen werden: (a) Grüne Projekte: Die B-Planverfahren sollten ohne interkommunales Abstimmungsgespräch fortgeführt werden. Der Regionalverband sollte informiert werden, wenn Ansiedlungsvorhaben umgesetzt sind, bzw. der Betrieb geöffnet hat (Lage, Straße, Hausnummer, Hauptsortiment, Verkaufsfläche, Betriebstyp). Der Regionalverband informiert den IAE regelmäßig über realisierte Ansiedlungsvorhaben. (b) Gelbe Projekte: Hier bedarf es einer Anpassung der vorliegenden Planung (in Abstimmung mit den Landkreisen) an die Leitziele. Wenn dies erfolgt ist, sollte das Ansiedlungsvorhaben moderiert werden. (c) Rote Projekte: Auch hier bedarf es einer Anpassung der vorliegenden Planung (in Abstimmung mit den Landkreisen) an die Leitziele. Wenn dies erfolgt ist, sollte das Ansiedlungsvorhaben moderiert werden. (2) Der Regionalverband verpflichtet sich, die von der CIMA übergebene Datenbank (Einzelhandelsbetriebe in der Region ab 400 Quadratmetern Verkaufsfläche) zeitnah auf Mitteilung der Kommunen zu pflegen und laufend fort zu schreiben. Die Relevanzgrenze von 400 Quadratmetern Verkaufsfläche wurde eingezogen, um den Aufwand für den Regionalverband auf die regionalrelevanten Betriebsgrößen zu beschränken. Die Kommunen sind verpflichtet, halbjährig Bestandsänderungen an den Regionalverband zu übergeben (Lage, Straße, Hausnummer, Hauptsortiment, Verkaufsfläche, Betriebstyp). (3) Der Regionalverband verpflichtet sich, alle Ansiedlungsvorhaben, die bekannt werden, in einer dafür vorgesehenen Datenbank zu sammeln und offen zu legen (z. B. Homepage mit Zugangsberechtigung für die Mitglieder des IAE). Wenn ein Vorhaben realisiert wurde, soll der Regionalverband die Übertragung der Daten in die Bestandsliste vornehmen (Lage, Straße, Hausnummer, Hauptsortiment, Verkaufsfläche, Betriebstyp). Auch hier sind die Kommunen verpflichtet, halbjährig für eine Information an den Regionalverband zu sorgen. Den Stand von Planungs- und Veränderungsvorhaben bis zur deren Umsetzung dokumentiert der Regionalverband und leitet diese Informationen in geeigneten Zeitabständen an die Kommunen weiter. (4) Alle Kommunen übergeben dem Regionalverband eine Liste der Bebauungspläne und Kartenübersichten der Baugebiete, für die noch das Baurecht der Baunutzungsverordnungen (BauNVO) von 1962 oder 1968 gilt. Die Liste wird ergänzt durch eine Information aus der hervorgeht, wann die Anpassung an geltendes Recht (BauNVO 1990) vorgenommen werden soll oder aus welchen Gründen keine Anpassung erfolgen soll. 10
11 3. Das Moderationsverfahren: Schematische Darstellung Abb. 1: Das Moderationsverfahren: Stufiger Aufbau Stufe 2 Vorhaben ab 3000 qm VK Stufe 1 Vorhaben zwischen qm VK Bis 700 qm VK ohne Moderationsverfahren 11
12 Abb. 2: Stufe 1 - Einzelhandelsvorhaben zwischen qm VK Informationsphase Moderationsphase Abstimmungsphase Standortgemeinde Information Nachbargemeinde/n IHK/Regionalverband Landkreis bzw. Stadt Göttingen Ergebnis ggf. Interkommunales Abstimmungsgespräch Nachbargemeinde/n Landkreis/Stadt Gö. IHK/Regionalverband Information Einladung durch RV Formulierung von Forderungen Keine Bedenken Bedenken Keine Bedenken Bedenken Interkommunales Abstimmungsgespräch, moderiert durch Regionalverband (ab 1500 qm): Projektvorstellung und Diskussion ggf. Zweite Abstimmungsrunde Einleitung Moderationsverfahren Bauleitplanverfahren Baugenehmigungsverfahren Bauleitplanverfahren Baugenehmigungsverfahren Raumordnerische Beurteilung Legende Abstimmungsgespräch Akteur Kritisches Vorhaben Ergebnisse Bewertung Unkritisches Vorhaben 12
13 Abb. 3: Stufe 2 - Einzelhandelsvorhaben ab qm VK Informationsphase Moderationsphase Abstimmungsphase Standortgemeinde Information Interkommunaler Arbeitskreis Einzelhandel und Standortgemeinde Projektvorstellung und Diskussion Interkommunaler Arbeitskreis Einzelhandel: Bewertung der Stellungnahme Nachbargemeinde/n Landkreis/Stadt Gö. IHK/Regionalverband Keine Bedenken Bedenken Stellungnahme Keine Bedenken Bedenken Einladung Formulierung von Forderungen Standortgemeinde/ Investor Bauleitplanverfahren Baugenehmigungsverfahren Bauleitplanverfahren Baugenehmigungs verfahren Raumordnungsverfahren Verfahrensdokumentation Legende Abstimmungsgespräch Akteur Kritisches Vorhaben Ergebnisse Bewertung Unkritisches Vorhaben 13
14 4. Materialien Aufstellung der zentrenrelevanten Branchen: Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sportartikel, Fahrräder, Bücher, Gewerbliche und professionelle Schreibwaren, Büroartikel, Spielwaren, Musikinstrumente, Hausrat, Glas-Porzellan-Keramik, Geschenkartikel, Unterhaltungselektronik (TV, HiFi, Tonträger), Beleuchtung, Foto, Film, Optik, Uhren und Schmuck, Parfümeriewaren, Strickwaren, Feinkost, Handarbeiten, Stoffe. Diese Branchen gehören nach Möglichkeit in die Innenstadt / Ortszentren bzw. in die zusammenhängend bebauten Bereiche und sind auf keinen Fall an nicht-integrierten Standorten unbeschränkt zuzulassen. Eine wesentliche Schlüsselstellung für die überregionale Attraktivität der Innenstädte nehmen der Bekleidungssektor und der sonstige hochwertige Facheinzelhandel ein. Zu den nicht-zentrenrelevanten Branchen werden gezählt: Möbel, Großelektrogeräte (weiße Ware), Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche, Raumausstattung, Farben, Lacke, Baustoffe, Baumarktartikel, Sanitärwaren, Werkzeuge, Eisenwaren, Autozubehör, Reifen, Büromaschinen, Computer und -zubehör, Organisation, Gartenbedarf. Zu den nahversorgungsrelevanten Branchen werden gezählt: Lebensmittel, Drogerien, Apotheken, Reformwaren, Zeitschriften, Schreibwaren, Blumen und Getränke-Fachmärkte. Die Bedarfsbereiche setzen sich aus folgenden Einzelbranchen zusammen: Kurzfristiger Bedarf: Lebensmittel, Reformwaren, Apotheken, Drogerien, Parfümerien, Blumen. Mittelfristiger Bedarfsbereich: Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, sonst. Bekleidung, Heimtextilien, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf, Sportartikel, Schuhe, Sanitätshäuser, Bücher, Schreibwaren, Spielwaren, Zoobedarf. Langfristiger Bedarfsbereich: Möbel, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Eisenwaren, Hausrat, Baumarktartikel, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Farben, Lacke, Tapeten, Elektrogeräte, Leuchten, Unterhaltungselektronik, Foto, Optik, Uhren, Schmuck, Lederwaren, Musikinstrumente, Musikalien, Fahrräder, Autozubehör, Büromaschinen, -einrichtung, Personalcomputer, Gartenbedarf. 14
15 Insgesamt erhebt die CIMA folgende 31 Branchen: 1 Lebensmittel 2 Reformwaren 3 Apotheken 4 Drogerien, Parfümerien 5 Blumen, Pflanzen, Sämereien 6 Oberbekleidung 7 Wäsche, Strümpfe, sonst. Bekleidung 8 Heimtextilien, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf 9 Sportartikel 10 Schuhe 11 Sanitätshäuser 12 Bücher 13 Schreibwaren 14 Spielwaren/Hobby/Basteln 15 Zoobedarf 16 Möbel 17 Antiquitäten, Kunstgegenstände 18 Eisenwaren, Hausrat, Baumarktartikel 19 Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel 20 Farben, Lacke, Tapeten 21 Elektrogeräte, Leuchten 22 Unterhaltungselektronik 23 Foto 24 Optik 25 Uhren, Schmuck 26 Lederwaren 27 Musikinstrumente, Musikalien 28 Fahrräder 29 Kfz-Zubehör 30 Büromaschinen, -einrichtung, PC 31 Babybedarf, Kinderbedarf und -bekleidung 15
16 Für die Einzelhandelskooperation gelten folgende Definitionen: Fachgeschäft: Sehr unterschiedliche Verkaufsflächengrößen, branchenspezialisiert, tiefes Sortiment, in der Regel umfangreiche Beratung und Kundenservice. Fachmarkt: Großflächiges Fachgeschäft mit breitem und tiefem Sortimentsangebot, in der Regel viel Selbstbedienung und Vorwahl, häufig knappe Personalbesetzung. Supermarkt: Ca. 400 bis qm Verkaufsfläche, Lebensmittelvollsortiment inklusive Frischfleisch, in der Regel ab 800 qm Verkaufsfläche bereits zunehmender Non-food-Anteil. Lebensmittel-Discounter: Meist Betriebsgrößen zwischen ca. 300 und ca qm Verkaufsfläche, ausgewähltes, spezialisiertes Lebensmittel- und Drogeriewarensortiment mit geringer Artikelzahl, grundsätzlich ohne Bedienungsabteilungen. In den letzten Jahren gehört dazu zunehmend aperiodisches Postensortiment. Dabei sind insbesondere die Firmen Aldi, Plus und Lidl u.a. zu lokal bedeutenden Textil- und Unterhaltungselektronikverkäufern geworden. Fachmarktzentrum Großflächige Konzentration mehrerer Fachmärkte verschiedener Branchen, i.d.r. kombiniert mit einem Verbrauchermarkt und/oder einem Lebensmittel-Discounter, meist zusammen über qm VK, periphere Lage, viele Parkplätze. Verbrauchermarkt: Verkaufsfläche ca bis qm, Lebensmittelvollsortiment und mit zunehmender Fläche ansteigender Anteil an Non-food-Abteilungen. SB-Warenhaus: Verkaufsfläche über qm, neben einer leistungsfähigen Lebensmittelabteilung umfangreiche Non-food-Abteilungen, Standort häufig peripher, großes Angebot an eigenen Kundenparkplätzen. Warenhaus: In der Regel Verkaufsflächengröße über qm, Lebensmittelabteilung, breites und tiefes Sortiment bei den Non-food-Abteilungen, in der Regel zentrale Standorte. Kaufhaus: In der Regel Verkaufsflächen über qm, breites, tiefes Sortiment, im Gegensatz zum Warenhaus meist mit bestimmtem Branchenschwerpunkt. Shopping-Center Großflächige Konzentration vieler Einzelhandelsfachgeschäfte diverser Branchen, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe i.d.r. unter einem Dach, oft ergänzt durch Fachmärkte, Kaufhäuser, Warenhäuser und Verbrauchermärkte; großes Angebot an Kundenparkplätzen; i.d.r. zentrale Verwaltung und Gemeinschaftswerbung. Mall in einem Shopping-Center Zentraler, oft hallenartiger, überdachter Raum im Shopping-Center, von dem aus die einzelnen Betriebe zugänglich sind. Hier finden Aktionen und Veranstaltungen statt, Einzelhändler präsentieren ihre Waren in der Mall oft vor dem Geschäft. 16
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