Anlass für eine steuerliche Bewertung 13. Rechtsgrundlagen 29. Steuerliche Unternehmensbewertung 35. Vereinfachtes Ertragswertverfahren 45

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2 Schnellübersicht Anlass für eine steuerliche Bewertung 3 Rechtsgrundlagen 29 2 Steuerliche Unternehmensbewertung 35 3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren 45 4 Ermittlung des Jahresertrags 73 5 Kapitalisierung 05 6 Substanzwert 7 Bewertung von Gesellschaften 43 8 Feststellungsverfahren 57 9 Feststellungslast und Wahlrecht 73 0 Schlussbetrachtungen 85 Wortlaut des Gesetzes 87 2

3 3 Vordrucke 97 4 Literaturhinweise Stichwortverzeichnis 247

4 Inhalt Anlass für eine steuerliche Bewertung Bewertungsanlässe Erbschaftsteuer-Richtlinien Wertniveau ist gestiegen Wertniveau und Verschonungsabschlag Kerngedanke der steuerlichen Unternehmensbewertung 8.5. Abkehr von alten Bewertungsmethoden Neue Konzeption Vereinfachtes Ertragswertverfahren auch bei der Ertragsteuer maßgeblich Auswirkung der steuerlichen Unternehmensbewertung 2.7 Schwierigkeiten einer Prognose Plandaten des Unternehmens Vergangenheitserträge statt Plandaten Alles-oder-Nichts-Prinzip: Verwaltungsvermögen Verfassungsfestigkeit der Neuregelungen fraglich Rechtsgrundlagen Gesetzliche Rechtsgrundlagen Regelungen durch die Finanzverwaltung BV-Erlass vom BV-Erlass vom Erbschaftsteuer-Richtlinien Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien Bisher veröffentlichte zusätzliche Erlassregelungen Steuerliche Unternehmensbewertung Konzept der steuerlichen Unternehmensbewertung Systematik Kurswert Niedrigster Wert am Stichtag Frist von 30 Tagen

5 3.3.3 Vorzugsaktien Ableitung aus Verkäufen Maßgeblichkeit eines einzelnen Kaufpreises Ausgabe neuer Geschäftsanteile Verkäufe unter nahen Angehörigen Verkäufe in Zwangssituationen Bewertungsmethoden Vereinfachtes Ertragswertverfahren Grundsatz der Bewertung Berechnungsformel Eigenständige Wertansätze Nicht betriebsnotwendiges Vermögen Definition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Begründung für den besonderen Wertansatz Ermittlung Schuld Beteiligungen an anderen Gesellschaften Begründung für den besonderen Wertansatz Zuständigkeit für den Grundlagenbescheid Vereinfachung durch den Basiswert Beteiligungen von geringer Bedeutung Kritische Einschätzung des 200 Abs. 3 BewG Fremd finanzierte Beteiligungen Bewertungsmethoden bei Beteiligungen Junges Betriebsvermögen Keine Identität mit jungem Verwaltungsvermögen Begründung für den gesonderten Wertansatz Gesonderter Wertansatz für Schulden Korrektur der Erträge Vorhandensein der Wirtschaftsgüter Ansatz eines Surrogats Aktiv- oder Aktiv/Passivtausch Gesonderte Feststellung Basiswert anwendbar

6 5 Ermittlung des Jahresertrags Zukünftig nachhaltig zu erzielender Jahresertrag Durchschnittsertrag Abkürzung des Ermittlungszeitraums Jahresertrag bei feststehenden Veränderungen Berechnung des Durchschnittsertrags Bedeutsames Wirtschaftsjahr Neu gegründete Unternehmen Umwandlung oder Einbringung Keine Einbeziehung von Rumpfwirtschaftsjahren Schema zur Ermittlung des Jahresertrags Ermittlung des Betriebsergebnisses Korrekturen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Hinzurechnungen Erhöhte Absetzungen für Abnutzung Geschäfts- oder Firmenwert Einmalige Vorgänge Investitionszulagen Ertragsteueraufwand Besondere Korrekturen Abzuziehende Beträge Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen Einmalige Vorgänge Investitionszulagen Unternehmerlohn Erstattung von Ertragsteuern Besondere Korrekturen Schema zur Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren Nicht abziehbare Aufwendungen Korrekturen bei gesellschaftsrechtlichem Bezug Ausgangswert bei freiberuflich Tätigen

7 5.0 Pauschaler Abschlag für Ertragsteuern Einfluss der Wirtschaftskrise Kapitalisierung Kapitalisierungszinssatz Basiszins Zuschlag Problematik des einheitlichen Zuschlags Kapitalisierungsfaktor Faktorentabelle Einschätzung des Faktors Substanzwert Notwendigkeit eines Mindestwerts Substanzwert des Bewertungsgesetzes Keine Berücksichtigung der Liquidationskosten Ausnahme bei feststehender Liquidation Substanzwert gilt bei allen Bewertungsverfahren Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebs - vermögen Zivilrechtliche versus ertragsteuerliche Betrachtungsweise Zuordnung zum ertragsteuerlichen Betriebs - vermögen nach den ErbStR Aufteilung im Feststellungsverfahren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen im Einzelnen Betriebsgrundstücke Immaterielle Wirtschaftsgüter Erfindungen Umlaufvermögen Restwertansatz Drohverlustrückstellung Rücklagen Schulden und sonstige Abzüge Bilanz

8 7.5.0 Einnahme-Überschuss-Rechnung Schwierigkeiten beim Ansatz des gemeinen Werts Vermögensaufstellung Ermittlung des Wertansatzes Abweichender Abschlusszeitpunkt Vereinfachungsregelung Korrekturschema Rechtsgrundlagen der Vereinfachung Abweichender Abschlusszeitpunkt bei Gewerbe - betrieben Abweichender Abschlusszeitpunkt bei Kapital - gesellschaften Bewertung von Gesellschaften Personengesellschaften Beteiligung an einer Personengesellschaft Aufteilungsvorschrift Übersicht Aufteilung Umfang der Kapitalkonten Umfang des Betriebsvermögens von Personengesellschaften Wertansatz des Sonderbetriebsvermögens Ansatz von Forderungen und Schulden Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens Anteile an Kapitalgesellschaften Feststellungsverfahren Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung Örtliche Zuständigkeit Bedeutung der bisherigen nachrichtlichen Mitteilungen durch das Betriebsfinanzamt Feststellungsverfahren nach dem Steuerverein - fachungsgesetz Kontrollmitteilungen zur Überwachung Besonderheiten bei ausländischem Betriebsvermögen Erleichterungen durch den Basiswert Konsequenzen aus dem Wegfall des 99 Abs. 2 BewG 68

9 0 Feststellungslast und Wahlrecht Maßgeblichkeit bei der Ertragsteuer Änderungsversuch durch das JStG Feststellungslast beim Kompromissmodell Aktuelle Auffassung zur Feststellungslast Schema zur Bewertungshierarchie Neue Grundsätze zur Bewertungshierarchie Anhaltspunkte für den Ausschluss des vereinfachten Ertragswertverfahrens Schlussbetrachtungen Wortlaut des Gesetzes Vordrucke Anlage Betriebsvermögen Vordruck Anlage Betriebsvermögen Erläuterungen zum Vordruck Anlage Betriebsvermögen Anlage Substanzwert Vordruck Anlage Substanzwert Erläuterungen zum Vordruck Anlage Substanzwert Anlage Ertragswertverfahren Vordruck Anlage Ertragswertverfahren Erläuterungen zum Vordruck Anlage Ertragswert - verfahren Literaturhinweise Stichwortverzeichnis

10 Anlass für eine steuerliche Bewertung. Bewertungsanlässe Erbschaftsteuer-Richtlinien Wertniveau ist gestiegen Wertniveau und Verschonungsabschlag Kerngedanke der steuerlichen Unternehmensbewertung 8.6 Auswirkung der steuerlichen Unternehmensbewertung Schwierigkeiten einer Prognose Alles-oder-Nichts-Prinzip: Verwaltungsvermögen Verfassungsfestigkeit der Neuregelungen fraglich

11 . Bewertungsanlässe Jede Steuer braucht eine Bemessungsgrundlage. Bei wertabhän - gigen Steuern gehört der Wert eines Unternehmens zu den klas - sischen Bemessungsgrundlagen. Die steuerliche Unternehmensbewertung ist eine Möglichkeit, diesen Wert zu ermitteln. Dies ist beispielsweise zur Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer unverzichtbar. Daneben gibt es eine Vielzahl von weiteren Berechnungsmetho - den, die mit unterschiedlichem Grad der Genauigkeit ebenfalls den Unternehmenswert bestimmen. Der Ermittlungs- und Rechenaufwand für die einzelnen Methoden ist sehr verschieden. Ein Gut - achten über den Wert eines Unternehmens ist regelmäßig kost - spielig. Deshalb ist die steuerliche Unternehmensbewertung für den Steuerzahler bereits aus Kostengründen eine interessante Alternative. Auch der Ermittlungsaufwand hält sich in akzeptablen Grenzen. Die Finanzverwaltung führt die steuerliche Unternehmensbewertung nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren durch, das im Bewertungsgesetz geregelt ist. Sämtliche Rechenschritte, die für dieses Bewertungsverfahren erforderlich sind, bildet die Finanzverwaltung innerhalb von Erklärungsvordrucken ab. Immer wenn der Wert eines Unternehmens von Bedeutung ist, muss entschieden werden, wie dieser zu berechnen ist. Beispiel: Ein Gewerbebetrieb wird unentgeltlich vom Unternehmer auf dessen Sohn übertragen. Hier liegt ein typischer Anlass für eine steuerliche Unternehmensbewertung vor, weil von der Höhe des gemeinen Werts des Gewerbebetriebs die Steuerbelastung abhängt, die der Sohn als Schenkungsteuer zu zahlen hat. Abs. 2, 99 bis 203 BewG 4

12 Erbschaftsteuer-Richtlinien 20 Beispiel: Ein Steuerzahler veräußert einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, an der er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Prozent beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des 7 Abs. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Unternehmensbewertung ist hier nicht erforderlich. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Abwandlung: Der Steuerzahler führt die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Wege einer verdeckten Einlage einer anderen Kapitalgesellschaft zu. In diesem Fall könnte der Veräußerungsgewinn mangels Veräußerungspreis nicht ermittelt werden. Deshalb ist eine steuerliche Unternehmensbewertung erforderlich, bei der der gemeine Wert anzusetzen ist. 2.2 Erbschaftsteuer-Richtlinien 20 Die Erläuterungen zu den steuerlichen Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes sind in den sogenannten Erbschaftsteuer- Richtlinien 20 3 kurz ErbStR 20 enthalten. Das gilt auch für die steuerliche Unternehmensbewertung, für die ein vereinfachtes Ertragswertverfahren eingeführt worden ist. Aus den Hinweisen 4 zu den ErbStR 20, die mit gleich lautenden Erlassen der Länder vom veröffentlicht worden sind, ergeben sich weitere Einzelheiten. Die Richtlinien-Regelungen sind erstmals im Jahr 202 für die Finanzämter geschaffen worden. Die steuerliche Unternehmensbewertung gilt zwar bereits seit Jedoch sind die zu den gesetzli- 2 7 Abs. 2 Satz 2 EStG 3 ErbStR 20, BStBl. 20 I, Sonder-Nr., S. 4 ErbStH 20, BStBl. 20 I, Sonder-Nr., S.7 5

13 Anlass für eine steuerliche Bewertung chen Vorschriften zählenden ErbStR 20 erst 202 im Bundessteuerblatt erschienen. Zuvor hatte die Finanzverwaltung die steuerliche Unternehmensbewertung in bundesweit gleich lautenden Ländererlassen geregelt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung bildet der Wert eines Unternehmens die unmittelbare Bemessungsgrundlage für die Erbschaft-/ Schenkungsteuer. Die Steuer hängt in diesen Fällen vom Wert der sogenannten Bereicherung ab, wobei der Wert des übertragenen Unternehmens angesetzt wird..3 Wertniveau ist gestiegen Die Notwendigkeit, Werte für betriebliche Vermögen als steuerliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln, ist nicht neu. Allerdings hatte sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit insoweit mit relativ groben Bewertungsmethoden zufrieden gegeben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom sind grobe Bewertungsmethoden im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht akzeptabel. Die somit vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Bewertung aller Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert erforderte Neuregelungen zur Bewertung aller Ver mö gens arten. Einheitliches Bewertungsziel ist der Ansatz des gemeinen Werts. Das hat zur Folge, dass die bisher unterbewerteten Vermögensgegenstände mit einem höheren Betrag in die Bemessungsgrundlage eingehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Schaffung einer Neuregelung bis zum eingeräumt. Das ErbStRG wurde am allerletzten Tag der Frist, also am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat das vereinfachte Ertragswertverfahren für Bewertungsstichtage nach geschaffen und lässt diese Wertermittlung als steuerliche Unternehmensbewertung zu. Wegen des gestiegenen Wertniveaus hat der Gesetzgeber letztlich auch Entlastungen vorgesehen. Ob sich die höhere Bewertung einerseits und die stärkere Entlastung andererseits im konkreten Einzelfall kompensieren, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall berechnet werden. 5 Beschluss des BVerfG v BvL 0/02, BStBl II S

14 Wertniveau und Verschonungsabschlag Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit den neuen Bewertungsregelungen gegenüber dem bisherigen Recht eine erhebliche Steigerung der Wertansätze verbunden ist. Dies gilt nicht nur für die Unternehmenswerte. Dies gilt auch bei der Bewertung von Grundstücken. Denn das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, alle Vermögensarten mit einem gleichen Wertniveau zu erfassen. Erst danach seien wenn der Gesetzgeber dies für erforderlich hält Verschonungsregelungen für bestimmte Arten des Vermögens zulässig..4 Wertniveau und Verschonungsabschlag Diese Forderung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber in zwei Stufen umgesetzt.. Stufe Das Bewertungsgesetz strebt bei allen zu bewertenden Wirtschaftsgütern den Ansatz des gemeinen Werts an. Definition gemeiner Wert Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflich - tigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. 2. Stufe Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für betriebliche Vermögen eine bemerkenswert großzügige Verschonungsregelung vor, nach der betriebliche Vermögen zu 85 Prozent bzw. 00 Prozent von der Steuer befreit werden können. Die Voraussetzungen, die der Steuerzahler erfüllen muss, um diese umfassenden Verschonungsregelungen zu erhalten, sind in der Praxis außerordentlich kompliziert. Hinweis: Die Verschonungsvoraussetzungen können durch einige äußerst leichte Gestaltungen geschaffen werden, ohne dass eine erkennbare Gemeinwohlverpflichtung des 7

15 Anlass für eine steuerliche Bewertung übertragenen Vermögens erkennbar wäre. Genau hier wirft der Bundesfinanzhof die Frage auf, ob die Ausgestaltung des derzeitigen Erbschaftsteuergesetzes dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nachkommt. Mit einem Beschluss 6 des Bundesfinanzhofs ist das Bundesfinanzministerium aufgefordert worden, dem Verfahren beizutreten. Das Bundesfinanzministerium soll zu den Fragen Stellung nehmen, wie die bestehenden und vom Bundesfinanzhof skizzierten Gestaltungsmöglichkeiten verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Daneben gibt es verschiedene weitere Begünstigungen, wie beispielsweise einen Bewertungsabschlag von 0 Prozent 7 für vermietete Wohnungsgrundstücke. Hierzu zählt auch die vollständige Befreiung eines Familienheims, 8 die allerdings von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig ist und zum Teil komplizierten Nachversteuerungsregelungen unterliegt..5 Kerngedanke der steuerlichen Unternehmens - bewertung Ertrag mal Faktor lautet die Kurzformel der steuerlichen Unternehmensbewertung. Daneben gibt es selbstverständlich eine Vielzahl von Einzelregelungen. Dennoch handelt es sich im Kern der steuerlichen Unternehmensbewertung um ein ertragsabhängiges Bewertungsverfahren. Im vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich von Besonderheiten abgesehen der gemeine Wert eines Unternehmens durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festgelegten Kapitalisierungsfaktor. Der im Bewertungsgesetz definierte Substanzwert 9 darf dabei nicht unterschritten werden. 6 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom , II R 9/, BStBl. 202 II S c ErbStG 8 3 Abs. Nr. 4a bis c ErbStG 9 Abs. 2 Satz 3 BewG 8

16 Kerngedanke der steuerlichen Unternehmensbewertung.5. Abkehr von alten Bewertungsmethoden Die aktuelle steuerliche Unternehmensbewertung führt zu Bewertungsergebnissen, die sich ganz gravierend von den alten Regelungen der Finanzverwaltung unterscheiden. Die aktuelle Bewertung orientiert sich an den Erträgen des Unternehmens. Damit nähert sich die steuerliche Unternehmensbewertung grundsätzlich den allgemeinen Methoden einer Unternehmensbewertung an. Die bisherige Übernahme der Steuerbilanzwerte führte zu völlig willkürlichen Ergebnissen und war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr haltbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für das bisher bei Anteilen an Kapitalgesellschaften angewandte Stutt - garter Verfahren. Auch dieses Verfahren hatte den gemeinen Wert von Unternehmen regelmäßig nicht überzeugend abgebildet. Verständlicherweise ist ein ertragsabhängiges Bewertungsverfahren wesentlich anspruchsvoller und aufwändiger als eine von Ausnahmen abgesehen Übernahme der Steuerbilanzwerte. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, ein vereinfachtes Ertragswertverfahren für steuerliche Zwecke zu konzipieren. Die Bewertung von Unternehmen ist eine wissenschaftliche Herausforderung. Deshalb verwundert es nicht, dass sich unterschied - liche Methoden herausgebildet haben, die jeweils für sich den Anspruch erheben, den Wert eines Unternehmens zuverlässig zu bestimmen. Dabei entspricht der Verkehrswert eines Unternehmens keines wegs der Summe der einzelnen Werte der Wirtschaftsgüter, die zu dem Unternehmen gehören. Denn die konkrete Zusammensetzung der Wirtschaftsgüter generiert gemeinsam mit dem operativen Geschäft des Unternehmens einen Ertrag. Dieser sollte im Ideal - fall über die Verzinsung hinausgehen, die ein Investor für die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter bei einer reinen bank - üblichen Finanzanlage erreichen würde. Der Investor wird also darauf achten, dass sich insbesondere das Risiko, in ein Unternehmen zu investieren, in einer entsprechend höheren Verzinsung niederschlägt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die vor dem praktizierte Unterbewertung nicht mehr toleriert. Dementsprechend sind mit dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren neue Regelungen geschaffen worden. 9

17 Anlass für eine steuerliche Bewertung.5.2 Neue Konzeption Mit der neuen steuerlichen Unternehmensbewertung hat der Gesetzgeber Neuland betreten. Erstmals regelt der Gesetzgeber innerhalb des Bewertungsgesetzes die Bewertung von Unternehmen. Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber von dem jahrelang angewandten Richtlinienrecht des Stuttgarter Verfahrens. Die Bezeichnung der steuerlichen Unternehmensbewertung als vereinfachtes Ertragswertverfahren soll verdeutlichen, dass die Bewertung nach einer standardisierten Methode erfolgt und insoweit gegenüber den allgemeinen Methoden einer ertragsabhängigen Bewertung verschiedene Vereinfachungen geschaffen worden sind. Die Typisierungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens stellen sicher, dass die Bewertungsaufgabe in der Praxis der Steuerberater und Finanzämter mit einem akzeptablen Arbeitsaufwand bewältigt werden kann. Für die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren sind keine besonderen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erforderlich. Ein nicht zu unterschätzender Teil von Steuerrechtlern dürfte mit der Anwendung aufwendiger mathematischer Formeln nicht unmittelbar vertraut sein, weil dies keineswegs zum Tagesgeschäft von Rechtsanwendern gehört. Dementsprechend halten sich die mathematischen Anforderungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf einem durchschnittlichen Niveau. Ob der Umfang der Typisierungen und Vereinfachungen im Ergebnis tatsächlich sicherstellen kann, dass die Wertermittlung dem tatsächlichen besuchten gemeinen Wert Verkehrswert entspricht, wird teilweise bezweifelt. In der Praxis werden nunmehr vielfach Überbewertungen erwartet. Ob diese Befürchtungen berechtigt sind, kann zurzeit nicht sicher belegt werden, weil entsprechende Untersuchungen fehlen, die auf einer hinreichend gesicherten statistischen Stichprobe beruhen. Jedenfalls besteht kein Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Unternehmensbewertung in der Praxis anwendet. Ein wesentlicher Kritikpunkt an der steuerlichen Unternehmensbewertung ist die Tatsache, dass branchenunabhängig ein einheit - liches Unternehmerrisiko unterstellt wird. Diese Annahme stimmt offenkundig nicht mit der Wirklichkeit überein. Daraus resultiert je nach dem konkreten Risiko in der jeweiligen Branche eine unterschiedlich hohe Abweichung vom tatsächlichen gemeinen Wert. 20

18 Auswirkung der steuerlichen Unternehmensbewertung Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist innerhalb des Bewertungsgesetzes geregelt und im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerreform 2008 eingeführt worden. Es ist in erster Linie für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer konzipiert worden. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung gelten die Bewertungsregelungen jedoch auch für Zwecke der Ertragsteuer. Jedenfalls gilt dies für Bewertungsstichtage nach dem Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren bereits ab Vereinfachtes Ertragswertverfahren auch bei der Ertragsteuer maßgeblich Mit der Entscheidung der Finanzverwaltung, das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht nur in erster Linie für Zwecke der Erbschaftsteuer, sondern auch bei ertragsteuerlichen Bewertungsanlässen anzuwenden, erhält die neue Bewertungsmethode zusätzliches Gewicht. Außerdem weitet sich der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens noch weiter aus..6 Auswirkung der steuerlichen Unternehmens - bewertung Die konkrete steuerliche Auswirkung des vereinfachten Ertragswertverfahrens hängt ganz von der jeweiligen Steuerart ab. So kann der Steuerzahler bei der Erbschaftsteuer beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen von einer sogenannten Regelverschonung von 85 Prozent profitieren, so dass der gemeine Wert des Unternehmens nur zu 5 Prozent als Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer herangezogen wird. Unter Umständen kann der Steuerzahler bei betrieblichen Vermögen sogar eine vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer erhalten. 2 Völlig anders kann die steuerliche Auswirkung bei der Ertragsteuer ausfallen, bei der es keinerlei derartig umfassende Begünstigungsregelungen gibt. 0 BMF-Schreiben vom , BStBl. 20 I S a Abs., 3b Abs. 4 ErbStG 2 3a Abs. 8 ErbStG 2

19 Anlass für eine steuerliche Bewertung Die umfassenden Begünstigungsregelungen bei der Erbschaft-/ Schenkung steuer hängen davon ab, dass der Steuerzahler die Maximalgrenze der Quote des sog. Verwaltungsvermögens von 50 Prozent bzw. 0 Prozent nicht überschreitet. 3 Außerdem muss der Steuerzahler in den folgenden fünf bzw. sieben Jahren bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit er die Steuerbefreiung nicht anteilig oder vollständig wieder verliert. 4 Dies alles trägt dazu bei, dass die steuerliche Auswirkung der Unternehmensbewertung nicht allgemein, sondern nur im einzelnen Fall beantwortet werden kann..7 Schwierigkeiten einer Prognose Kritisch betrachtet, könnte man die Frage stellen, wie es möglich ist, den Unternehmenswert durch Multiplikation des Ertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor zu berechnen, wenn sowohl die zu erwartenden Erträge als auch die erwartete Verzinsung unbekannt sind. Genau hier besteht eine wesentliche Schwierigkeit einer ertragsabhängigen Bewertung. Die Bestimmung des künftig zu erwartenden Ertrags und des zutreffenden Kapitalisierungszinssatzes unter Berücksichtigung eines unternehmensspezifischen Risikos kann auf den ersten Blick wirken, als würde eine unbekannte Größe der Wert des Unternehmens durch zwei unbekannte Größen ausgetauscht. Insbesondere erscheint die notwendige Prognose eines künftig erzielbaren Ertrags mit erheblichen Unsicherheiten einherzugehen. Das gilt in gleicher Weise auch für die zutreffende Einschätzung des branchenüblichen Risikos. Dennoch ist diese kritische Sicht nicht überzeugend. Letztlich muss nicht die tatsächliche zukünftige Ertragsentwicklung vorhergesagt werden. Vielmehr ist lediglich die zum Bewertungsstichtag zu erwartende künftige Ertragsentwicklung zu bestimmen. Dieser Ansatz erscheint deshalb zutreffend, weil ein gedachter Erwerber des Unternehmens ebenfalls nur bereit wäre, einen Kaufpreis für diejenigen Erträge und Ertragsentwicklungen zu zahlen, die bereits im Bewertungsstichtag erkennbar und realistisch sind. 3 3b Abs. 2 ErbStG 4 3a Abs. 4 und 5 ErbStG 22

20 Schwierigkeiten einer Prognose Diese Erkenntnisse hängen ganz wesentlich von den konkreten Zielen und Plänen des Unternehmens ab, die bereits im Bewertungsstichtag gefasst sind. Somit versucht die Unternehmensbewertung eine unbekannte Größe den Wert des Unternehmens dadurch zu bestimmen, dass zunächst kleinere Rechengrößen unter Berücksichtigung konkreter Plandaten des Unternehmens ermittelt und betrachtet werden, um letztlich zu einer Summe von Erkenntnissen zu gelangen, die dieses Bewertungsziel offenlegen..7. Plandaten des Unternehmens Es besteht wohl kein Zweifel daran, dass sich in der Praxis durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten lassen, welche Plandaten in der Zukunft tatsächlich realisierbar sind. Dies erschwert eine realitätsnahe Prognose nicht nur. Hier besteht die Gefahr, dass sich etwaige Wunschvorstellungen der Beteiligten mit objektiven Tat - beständen vermischen. Dies kann bei kontroverser Interessenslage wie dies bei der Besteuerung regelmäßig der Fall ist erheblichen Diskussionsbedarf auslösen. Diese Problematik besteht ebenfalls bei der Einschätzung des branchenüblichen Risikos. Beispiel: Ein Unternehmer will sein Unternehmen verkaufen. Er hat so - eben ein neues Produkt entwickelt und somit seine bisher bestehende Produktpalette erweitert. Eine Marktanalyse zeigt, dass er bei dem Produkt keine nennenswerten Mitbewerber und somit eine Alleinstellung auf dem Markt hat. Es ist allerdings völlig unklar, ob der Markt das Produkt annimmt. Der Unternehmer schätzt das zu erwartende Verhalten der Marktteilnehmer sehr optimistisch ein. Obwohl es richtig ist, die einzelnen Ertrag bringenden Faktoren des Unternehmens zu bestimmen und zu gewichten, liegt es in dem vorstehenden Beispiel auf der Hand, dass die optimistische Einschätzung des Veräußerers von der Einschätzung eines potentiellen vorsichtigen Käufers durchaus abweichen kann. Trends sind nicht zuverlässig vorherzusagen. Eine objektive Einschätzung des zukünftig zu erwartenden Ertrags dürfte tendenziell durch einen externen Sachverständigen neutraler erfolgen, als durch einen verkaufswilligen Unternehmer. 23

21 Anlass für eine steuerliche Bewertung.7.2 Vergangenheitserträge statt Plandaten Ein Unternehmer, der Steuern in Abhängigkeit von der Höhe des gemeinen Werts des Unternehmens zahlen muss, wird kaum bereit sein, eine optische Einschätzung der von ihm zukünftig zu erwartenden Erträge offenzulegen. Der Unternehmer wird auch die konkreten klaren Zielsetzungen seines Unternehmens gegenüber der Finanzverwaltung nicht bereitwillig darlegen. Das hat den Gesetzgeber mit veranlasst, bei der steuerlichen Unternehmensbewertung Vereinfachungen und Typisierungen zuzulassen. Ohne Zweifel muss die Ermittlung des künftig nachhaltig erziel - baren Jahresertrags bei der steuerlichen Unternehmensbewertung die Zielgröße sein. Jedoch lediglich die Zielgröße. Die Finanzverwaltung muss im Interesse einer arbeitsökonomischen Unternehmensbewertung grundsätzlich von standardisierten Methoden ausgehen dürfen. Dies geschieht in der Weise, dass sich der nachhaltig erzielbare Jahresertrag grundsätzlich an den in der Vergangenheit erzielten Erträgen orientiert. Soweit typische ertragswirksame Berechnungsgrößen, die in der Vergangenheit liegen, die Prognose verfälschen könnten, muss dies durch ein System von Korrekturen ausgeglichen werden. Auch einmalige Vorgänge, die sich in der Zukunft nicht wiederholen, müssen durch entsprechende Korrekturen ausgefiltert werden. Die steuerliche Unternehmensbewertung vereinfacht somit die Schwierigkeiten, die jeder Unternehmensbewertung innewohnen, und bietet dem Steuerzahler ein Verfahren, das die Schwierigkeiten vermeidet, die mit einer sorgfältigen Prognose des Jahresertrags unter Einbeziehung der Plandaten des Unternehmens verbunden wären. Der Steuerzahler muss letztlich entscheiden, ob er diese angebotene Vereinfachung nutzt oder auf eine allgemeine Methode der Unternehmensbewertung zurückgreift..8 Alles-oder-Nichts-Prinzip: Verwaltungsvermögen Sachlich steht die Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in engem Zusammenhang mit der Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens. 24

22 Alles-oder-Nichts-Prinzip: Verwaltungsvermögen Der zurzeit geltende Verschonungsabschlag für betriebliche Vermögen von regelmäßig 85 Prozent 5 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens die maßgebende Grenze von 50 Prozent nicht übersteigt. Die Quote wird berechnet, indem das Verwaltungsvermögen durch den gemeinen Wert des Betriebs dividiert wird. 6 Damit gilt folgende Formel: Quote des Verwaltungsvermögens maximal 50 Prozent bzw. 0 Prozent = Verwaltungsvermögen (Bruttowert) Gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Nettowert) Wichtig: Etwaige Schulden dürfen bei der Berechnung der Quote nicht vom Wert des Verwaltungsvermögens abgezogen werden. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens sind Schulden dagegen berücksichtigt worden. Somit berechnet sich die Quote des Verwaltungsvermögens nach einem für den Steuerzahler äußerst ungünstigen Verhältnis: Das Verwaltungsvermögen ist mit seinem Bruttowert durch den gemeinen Wert des Betriebsvermögens, also durch einen Nettowert, zu dividieren. Deshalb trägt ein hoher Wert des Betriebsvermögens dazu bei, die Quote des Verwaltungsvermögens im Interesse des Steuerzahlers klein zu halten, so dass die Steuerbefreiung für das betriebliche Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Sofern die Quote des Verwaltungsvermögens nicht überschritten wird, kann der Steuerzahler eine Befreiung von 85 Prozent in Anspruch nehmen. Sofern die Quote des Verwaltungsvermögens die Grenze von 0 Prozent nicht übersteigt, kann vom Steuerzahler eine hundertprozentige Steuerbefreiung des betrieblichen Vermögens unwiderruflich beantragt werden. 7 Dabei handelt es sich jeweils um ein Alles-oder-Nichts-Prinzip. Das bedeutet, wenn die Grenze von 50 Prozent oder 0 Prozent überschritten ist, ist der volle gemeine Wert des Betriebsvermögens ohne jede Verschonung der Steuer zu unterwerfen. 5 3a Abs., 3b Abs. 4 ErbStG 6 3b Abs. 2 Satz 4 ErbStG 7 3 Abs. 8 ErbStG 25

23 Anlass für eine steuerliche Bewertung.9 Verfassungsfestigkeit der Neuregelungen fraglich Wegen der umfassenden Verschonungsregelungen ist derzeit ein bemerkenswertes Verfahren anhängig. Mit Beschluss vom , II R 9/ hat der Bundesfinanzhof das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. 8 Im Streitfall geht es um die Fragen,. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und 2. ob 9 Abs. i.v.m. 3a und 3b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die 3a und 3b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Der Orientierungssatz des Bundesfinanzhofs lautet:. Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheitsgerechte und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. BVerfG- Rechtsprechung) (Rn. 9). 2. Zu den Möglichkeiten, Vermögensgegenstände durch Gestaltungen der Besteuerung zu entziehen (Rn. ) (Rn. 7) ff. 3. Hinsichtlich der Frage, ob die in 3a Abs. Satz 4 ErbStG vorgesehene Grenze von 20 Beschäftigten überschritten ist, kön - nen allenfalls die Beschäftigten einer nachgeordneten Gesellschaft der übergeordneten Gesellschaft zugerechnet werden 8 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom , II R 9/, BStBl. 202 II S

24 Verfassungsfestigkeit der Neuregelungen fraglich (vgl. Abschn. 8 Abs. 2 Satz 8 AEErbSt; Literatur). Bei Schwestergesellschaften ist eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahlen nicht vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom IV R 62/98 zum Modell einer Betriebsaufspaltung in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft) (Rn.7). 4. Wird ein Betrieb vor der Verwirklichung des Steuertatbestands bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet, steht der Gewährung der Steuervergünstigungen nach 3a und 3b ErbStG hinsichtlich der Besitzgesellschaft die Überlassung der in ihrem Eigentum befindlichen Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft zur Nutzung nicht entgegen (Rn.8). 5. Die verfassungsrechtliche Problematik, wonach Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken (vgl. BVerfG-Beschluss vom BvL 0/02), besteht auch nach der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts fort und hat sich sogar noch verschärft (Rn. 22). Damit darf mit Spannung verfolgt werden, ob der Bundesfinanzhof die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt und wie das Bundesverfassungsgericht ggf. entscheiden wird. 27

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