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- Marcus Frei
- vor 7 Jahren
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1 / ******************************* Newsletter für die Interessensvertretung ******************************* Hallo hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung. Herzliche Grüße von Hans-Peter ********************* Inhalt: ********************* 1. Kommentierung 95 und 96 SGB IX 2. AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) 3. Verfahrensdauern bei Anträgen und Widersprüchen 4. Stress, psychische Belastung, Burnout - Handeln, bevor der Job krank macht 5...aus dem Gericht 6. Seminare 7. Buchtipp 8. Impressum ******** 1. Kommentierung 95 und 96 SGB IX ******** SBV: Aufgaben, Rechte und Pflichten: Eine kostenfreie ONLINE-KOMMENTIERUNG zu den gesetzlichen Aufgaben, Rechten und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung nach 95 SGB IX und 96 SGB IX finden sich in den nachfolgenden Links zum Herunterladen, Drucken bzw. Vorlesen. Achtung: Diese Weblinks funktionieren nur vorübergehend für begrenzte Zeit aufrufbar, keine Permanentlinks: Kommentierung zu 95 SGB IX: < Kommentierung zu 96 SGB IX: < ********************************
2 2. AGG - zur Erinnerung: ******************************** Im Arbeitsrecht gilt das AGG für alle Bereiche der Beschäftigung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Auswahlgespräch, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen) bei der Vertragsgestaltung (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Zusatzleistungen, Sozialleistungen) bei der beruflichen Ausbildung (Umschulung, Aus- und Weiterbildung) bei Fragen des beruflichen Aufstiegs (Beförderungen, Versetzungen oder Umsetzungen, Weisungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus, zum Beispiel bei der betrieblichen Altersversorgung. Die Rechte nach AGG gelten - ohne Ausnahme - für alle Beschäftigten. Fragen und Antworten zum Thema bei der Antidiskriminierungsstelle Was ist Diskriminierung? In welchen Bereichen schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz? Was sind die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Wer kann sich an die ADS wenden? Wie kann ich mich mit der ADS in Verbindung setzen? Was kann die ADS für mich tun? *********************** 3. Verfahrensdauern bei Anträgen und Widersprüchen *********************** Im Sozialrecht kommt es immer wieder zu langen Verfahren bei Anträgen und Widersprüchen, obwohl die Betroffenen mitwirken. Dies trifft neben den Anträgen im Job Center auch auf den Antrag auf Feststellung bzw. Höherstufung des Grades der Behinderung zu. 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen die Leistungsträger auf Entscheidung zu klagen. Mit dieser sog. Untätigkeitsklage wird nicht ein bestimmtes inhaltliches Ziel begehrt, sondern dass die Behörde überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entscheidet. Für Anträge gilt nach 88 Abs. 1 SGG eine erlaubte" Bearbeitungszeit von 6 Monaten und für Widersprüche nach 88 Abs. 2 SGG eine solche von 3 Monaten. ** 4. Stress, psychische Belastung, Burnout - Handeln, bevor der Job krank macht * Im Rahmen des psyga-transfer Projektes hat die Bertelsmann-Stiftung ein Hörbuch zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz produziert. Mediziner sprechen hier über die typische Stresserkrankung Burnout. Betroffene schildern, wie es sich anfühlt, darunter zu leiden. Über die ersten Anzeichen berichten Mitarbeiter aus Unternehmen Mediziner kommentieren die Schilderungen und geben Empfehlungen. Weitere Praxisinstrumente, die im Rahmen des psyga-transfer Projektes, das der BKK Bundesverband zusammen mit 16 Kooperationspartnern durchführt sind: - Eine Handlungshilfe für Beschäftigte - Eine Handlungshilfe Führungskräfte
3 - Qualitätskriterien für das BGM im Bereich der psychischen Gesundheit - Selbsteinschätzung für das BGM im Bereich der psychischen Gesundheit Die Handlungshilfen können kostenlos bestellt werden im Onlineshop Als Hörbuch bestellen bei der Bertelsmann Stiftung hier aus dem Gericht Arbeitsunfall: Mittagessen ist Privatsache Das Ausrutschen eines Mitarbeiters in der Werkskantine auf Salatsoße gilt nicht als Arbeitsunfall, so das Sozialgericht. Ein 50-Jähriger war in einer Firmenkantine auf dem verschmutzten Fußboden ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Die Berufsgenossenschaft hatte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt, dagegen hatte der 50-Jährige geklagt. Die Richter lehnten eine Anerkennung ebenfalls ab. Das Essen sei Privatsache und somit nicht über den Arbeitgeber versichert. Zwar sei der Weg bis zur Kantine und von der Kantine zurück zum Arbeitsplatz versichert, nicht aber der Aufenthalt im Betriebsrestaurant selbst. Sozialgericht Heilbronn Az.: S 5 U 1444/11 Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen beim befristeten Einsatz von Leiharbeitnehmern Der Betriebsrat kann die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber wenn auch nur vorübergehend für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind. LAG Schleswig-Holstein v , Az.: 6 TaBV 43/11 Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen! Bei vielen Arbeitgebern herrscht die Vorstellung, das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes Hamburger Modell) sei nicht zwingend; hierüber könne frei entschieden werden. Dies ist nicht mehr zutreffend. Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung nunmehr zum Pflichtprogramm. Arbeitgeber, die daher das Hamburger Modell ablehnen, müssen mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Welche Grundsätze hier gelten, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden. LAG Hamm, Urteil v Sa 726/11 Besonderer Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds im Vertretungsfall (gilt auch für die SBV) Der Urlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds führt nicht nur zum Ruhen seiner Arbeitspflicht, sondern auch zur Suspendierung seiner Amtspflichten im Betriebsrat. Das Ersatzmitglied erwirbt den Sonderkündigungsschutzschutz nach 15 Abs. 1 S. 1 KSchG für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. BAG, Urteil vom , Aktenzeichen 2 AZR 388/10 6. Seminare SBV-2 - Integration behinderter Menschen im Last Arbeitsleben
4 Minute Augen zu! Sucht am Arbeitsplatz - was ich nicht weiß Bernrieder SBV-Tage Schwerbehindertenversammlung Mobbing - Verstehen - vorbeugen handeln SBV-1 - Neu gewählt oder nachgerückt und nun? Öffentlichkeitsarbeit - Tue Gutes und sprich darüber! Keine Angst vor Konflikten Integrationsvereinbarung - (k)ein zahnloser Tiger! SBV-2 - Integration behinderter Menschen im Arbeitsleben SBV - Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Umgang mit psychischen Erkrankungen am Arbeitsplatz SBV - Vertiefungsseminar "Wissen ist Macht" Grundlagen: Rhetorik - Freie Rede - aber wie? Infos bzw. Ausschreibungsunterlagen per Mail anfordern: info@komsem.de 7. Buchtipp Betriebliches Eingliederungsmanagement 1. Auflage 2011 (Februar) Seiten ISBN: Ladenpreis : 19,50 Viele Arbeitgeber und Betriebsräte erkennen immer mehr, dass es nicht nur im Interesse der Beschäftigten, sondern auch und gerade im Interesse des Unternehmens liegt, dass die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen arbeiten, die nicht krankmachen, und Arbeitsbedingungen vorfinden, die nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Dass auch das Betriebsklima, Mitarbeitergespräche und fürsorgliche Vorgesetzte zu Motivation und Abbau von Fehlzeiten beitragen können, liegt auf der Hand. In diesem Buch geht es um eine besonders effektive Maßnahme des Gesundheitsmanagements, dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Mit Hilfe des BEM soll eine bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden, neue Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz gesichert werden ( 84 Abs. 2 SGB IX). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten keine Zeiten des Stillstandes sondern Zeiten für verstärkte Aktivitäten sind. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wird das betriebliche Geschehen mit Angeboten sozialer Leistungssysteme verknüpft (s. 11 SGB IX.) Das BEM kann das
5 Betriebsklima verbessern und das Image des Arbeitgebers bei Kunden heben. Es fördert die Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen, senkt die Fehlzeitenkosten für den Arbeitgeber und die Solidargemeinschaft der Versicherten und sichert sich arbeitsfähige Beschäftigte. Dieses Buch soll Personalverantwortlichen, Betriebs- und Personalräten und Arbeitnehmern aufzeigen, welche Bedeutung das betriebliche Eingliederungsmanagement hat und wie es im betrieblichen Alltag umgesetzt werden kann. *************************** 8. Impressum *************************** V.i.S.d.P.: Hans-Peter Semmler Fichtelgebirgstr Wenzenbach <info@komsem.de> Telefon: Internet: < und < ******** Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind jedoch ausgeschlossen. Dieser Newsletter kann gerne weiter geleitet werden. Abbestellen: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Löschen zurück senden. loeschen@komsem.de Neue SBV: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Aufnehmen zurück senden. neu-schwbv@komsem.de
Hallo Kolleginnen und Kollegen hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung. Herzliche Grüße von Hans-Peter Semmler
******************************* Newsletter für die Interessensvertretung 12-2015 ******************************* Hallo Kolleginnen und Kollegen hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung.
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