Taschen- Definitionen
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- Gerburg Küchler
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1 NomosLehrbuch Taschen- Definitionen Zivilrecht Strafrecht Öffentliches Recht 3. Auflage Nomos
2 NomosLehrbuch Taschen- Definitionen Zivilrecht Strafrecht Öffentliches Recht 3. Auflage Nomos
3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2017 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
4 Vorwort In einer idealen Welt wären Juristen wohl ausschließlich damit beschäftigt, das Recht zunächst so zu gestalten, dass es seiner Funktion gerecht werden kann, und die auf diese Weise begründeten Normen dann so auf den Einzelfall anzuwenden, dass das Ergebnis von allen Beteiligten angenommen werden kann. Zwar werden die abstrakten Normen erst durch die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe handhabbar. Diese Konkretisierung muss jedoch Raum für die Fortentwicklung des Rechts lassen. Diese Idealvorstellung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass es jedem einzelnen Rechtsanwender frei stünde, Rechtsbegriffe nach Belieben zu interpretieren. Vielmehr beruht die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates darauf, dass sich die Rechtsanwender auf hinreichend bestimmte Definitionen verständigen. Jedenfalls in der juristischen Ausbildung müssen sich Studierende damit abfinden, sich für die richtige Anwendung des Rechts zunächst eine Vielzahl dieser Definitionen anzueignen. Im Grunde ist das nichts anderes, als eine Fremdsprache zu erlernen und das einzige (aber praktisch höchst bedeutsame) Problem besteht darin, dass einem viele der Vokabeln bekannt vorkommen und man sich teilweise geradezu zwingen muss, die Begriffe bei der Rechtsanwendung nur in einem ganz bestimmten Sinne zu verstehen. Der vorliegende Band versammelt eine Vielzahl von Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus den verschiedensten Rechtsgebieten. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzern, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist aber auch ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Die Definitionen sind sämtlich den Lehrbüchern aus unserem Haus entnommen und natürlich freuen wir uns, wenn die Leser der Taschendefinitionen auch diese Werke zur Hand nehmen, um sich den Stoff gründlich zu erarbeiten. Baden-Baden, Oktober 2016 Prof. Dr. Johannes Rux 5
5 Inhalt Vorwort 5 Grundlagen Juristische Methodenlehre 11 Zivilrecht BGB Allgemeiner Teil 19 BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil 31 BGB Schuldrecht Vertragliche Schuldverhältnisse 41 BGB Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse 61 Erbrecht 81 Handelsrecht 84 Gesellschaftsrecht 90 Bankrecht 93 Zivilprozessrecht 115 Strafrecht Strafrecht Allgemeiner Teil 121 Strafrecht Besonderer Teil I 141 Strafrecht Besonderer Teil II 161 Strafprozessrecht 174 7
6 Inhalt Jugendstrafrecht 187 Wirtschaftsstrafrecht 189 Öffentliches Recht Staatsorganisationsrecht 197 Grundrechte 205 Religionsverfassungsrecht 214 Allgemeines Verwaltungsrecht 217 Kommunalrecht 225 Polizei- und Ordnungsrecht 232 Umweltrecht 236 Steuerrecht 252 Internationales Recht Völkerrecht 263 Stichwortverzeichnis 273 8
7 Grundlagen
8 Juristische Methodenlehre Begriff Alternativität Alternative Anwendbarkeit Analogie Anwendbarkeit einer Norm Anwendungsvorrang einer Norm argumentum a maiore ad minus Auslegung Definition gegenseitige Ausschließlichkeit Anwendbarkeit entweder der einen oder der anderen Norm; Gegenbegriffe: kumulative Anwendbarkeit, parallele Anwendbarkeit Erstreckung von Rechtsfolgen einer Norm (Einzelanalogie) oder mehrerer Normen (Gesamtanalogie) auf einen ungeregelten Fall; Gleichstellung aufgrund von Ähnlichkeit Heranziehbarkeit einer Norm; durch die Erfüllung ihres Tatbestands indiziert; entfällt bspw. bei Derogation durch eine speziellere Norm (lex specialis) Vorrang einer Norm vor einer anderen Norm, der sich nicht im Unwirksamwerden der verdrängten Norm, sondern in ihrer (punktuellen) Unanwendbarkeit niederschlägt Schluss vom Größeren auf das Kleinere Interpretation; jeder (bewusste oder unbewusste) Nachvollzug der Bedeutung einer Erklärung; z.t. auch für die Korrektur verwendet ( verfassungskonforme Auslegung ) canon 1. (wie Kanon :) Richtschnur, Auslegungselement 2. Gliederungsabschnitt im kanonischen Recht (z.b. des Codex Iuris Canonici) cessante ratione legis cessat lex ipsa circulus vitiosus conclusio contra proferentem Deduktion Deklaratorisch Derogieren Bei Wegfall des Gesetzeszwecks fällt das Gesetz selbst weg fehlerhafter Kreis, Zirkelschluss Schlussfolgerung gegen den Aufstellenden, zulasten des Verwenders Ableitung klarstellend, Gegenbegriff: konstitutiv (bewirkend) abdingen, verdrängen, unanwendbar machen (nicht: brechen, vernichten, aufheben) 11
9 Grundlagen Begriff Einzelanalogie Epistemologisch erga omnes Finalprogramm Gebot der Proximität Geltung (im normativen Sinne) Geltungsvorrang Generalklausel Gesamtanalogie Gesetz im formellen Sinne Gesetzesanalogie Grundsatz Definition Analogieschluss aus einer einzelnen Norm (Gesetzesanalogie), nicht aus mehreren Normen ( Gesamtanalogie, Rechtsanalogie) die Erkenntnis und ihre Möglichkeiten betreffend, erkenntniskritisch gegenüber allen; Gegenbegriff: inter partes Zweckprogramm, Zwecknorm; Gegenbegriff: Konditionalprogramm Gebot, möglichst eng an den Normen des positiven Rechts zu argumentieren und Rechtsfolgen (etwa bei der Anwendung von Prinzipien) möglichst nah an den Einzelnormen auszurichten Normativer Wirkungsanspruch von Rechtsnormen, rechtliche (nicht faktische) Wirksamkeit; zu unterscheiden von Geltung im faktischen Sinne, Anwendbarkeit (im normativen Sinne) und inhaltlichem Regelungsanspruch Vorrang einer Norm vor einer anderen, der sich in der Unwirksamkeit der nachrangigen Norm niederschlägt; Gegenbegriff: Anwendungsvorrang weit gefasste Rechtsnorm; im Zivilrecht überwiegend: zum Austrag rechtsimmanenter Wertungskonflikte; im öffentlichen Recht überwiegend: mit Auffangfunktion ( polizeiliche Generalklausel ) Rechtsanalogie, d.h. Analogieschluss aus mehreren (strukturgleichen) Normen Parlamentsgesetz; Gegenbegriff: Gesetz im materiellen Sinne (Rechtsnorm, die ein Verbot oder Gebot enthält) Analogie aus einer einzelnen Norm (Einzelanalogie); Gegenbegriff: Rechtsanalogie (Gesamtanalogie) Prinzip, allgemein gefasste Norm ohne Rechtsfolgenvorherbestimmung; Gegenbegriff: Einzelnorm 12
10 Juristische Methodenlehre Begriff Hermeneutischer Zirkel Heuristisch horribile dictu in casu Induktion Inkorporation inter partes Interpretation interpretatio contra proferentem Definition meist negativ als Zirkelschluss (circulus vitiosus) beim Auslegen verstanden: Auslegung durch stillschweigendes Voraussetzen dessen, was erst Ergebnis der Auslegung sein soll erkenntnisfördernd, indiziell, nur eine Arbeitshypothese begründend; Gegenbegriff: abschließend entscheidend oder klärend wörtlich: schrecklich zu sagen, d.h. etwa: man wagt es kaum auszusprechen im (konkreten) Fall Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine Aufnahme einer Norm in eine (andere) Rechtsordnung, Rechtsschicht o.ä. (nur) zwischen den Parteien/Beteiligten; Gegenbegriff: erga omnes Auslegung (i.d.r. synonym gebraucht), siehe dort Auslegung zulasten des Verwenders (z.b. 305c Abs. 2 BGB) Kanon 1. Richtschnur, Maßstab 2. Auslegungselement, -gesichtspunkt 3. eingebürgerte (allmählich entstandene) Liste maßgeblicher Elemente Konditionalprogramm Konklusion Konkretisierung Konstitutiv Kumulative Anwendbarkeit Wenn-dann-Programm, Norm, die an einen Tatbestand eine Rechtsfolge knüpft; Gegenbegriff: Finalprogramm Schlussfolgerung schrittweise Auslegung einer (besonders) weiten bzw. abstrakt formulierten Norm durch bewusste Wertungen; z.t. als Gegenbegriff von Interpretation verstanden bewirkend, nicht nur klarstellend; Gegenbegriff: deklaratorisch gemeinsame (verbundene) Anwendung von zwei oder mehr Normen; Gegenbegriffe: alternative Anwendbarkeit und parallele Anwendbarkeit 13
11 Grundlagen Begriff lex concreta lex generalis lex imperfecta lex inferior lex perfecta lex posterior lex prior lex specialis lex superior mutatis mutandis non liquet Norm numerus clausus Obersatz Parallele Anwendbarkeit Perplexität petitio principii Definition konkrete Norm Generalnorm; Gegenbegriff: lex specialis unvollständige Norm, d.h. Norm ohne Rechtsfolgeanordnung; Gegenbegriff: lex perfecta niederrangige Norm; Gegenbegriff: lex superior vollständige Norm, d.h. Norm mit Rechtsfolgeanordnung; Gegenbegriff: lex imperfecta nachfolgende, d.h. jüngere Norm; Gegenbegriff: lex prior vorhergehende, d.h. ältere Norm; Gegenbegriff: lex posterior Spezialnorm höherrangige Norm unter Veränderung (d.h. sinngemäßer Anpassung) des zu Verändernden, in sinngemäßer Anwendung es ist nicht klar : Situation der Nichtbeweisbarkeit des Tatsachenvorbringens der Parteien unmittelbar anwendbarer Entscheidungsmaßstab, bei gesatztem Recht: Bedeutung des Normtextes lat. geschlossene Zahl; abschließender, nicht erweiterbarer Katalog Eingangssatz des Syllogismus; insbes. Formulierung einer rechtlichen Voraussetzung Anwendbarkeit mehrerer Normen, aber nicht gemeinsam ( kumulative Anwendbarkeit ), sondern nebeneinander (etwa durch Idealkonkurrenz); Gegenbegriffe: alternative Anwendbarkeit und kumulative Anwendbarkeit unrettbare Widersprüchlichkeit von Normen oder Willenserklärungen mit der Folge der Nichtigkeit Anstreben des Ausgangspunkts; d.h. fälschliches Voraussetzen dessen, was erst zu beweisen ist 14
12 Juristische Methodenlehre Begriff Postkonstitutionell Präkonstitutionell Definition nachkonstitutionell, nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassung (i.d.r. des Grundgesetzes); von Normen: solche, die erst nach Inkrafttreten des GG (mit Ablauf des ) in Kraft getreten sind vorkonstitutionell, vor Inkrafttreten der jeweiligen Verfassung; Gegenbegriff: postkonstitutionell Prinzip 1. Grundsatz, Rechtsgrundsatz, grundsatzförmige Rechtsnorm, Norm ohne Rechtsfolgenvorherbestimmung; Gegenbegriff: Einzelnorm 2. terminologisch: Optimierungsgebot; Gegenbegriff: Regel Rechtsanalogie Analogieschluss nicht aus einer Norm ( Gesetzesanalogie, Einzelanalogie), sondern aus mehreren Normen; Gesamtanalogie Regel 1. Norm, Vorschrift, Standard 2. (terminologisch:) Gegenbegriff zu Prinzip ; Norm, die nicht abwägungsfähig ist, sondern binären Wirkungsanspruch hat Semantische Auslegung Subsumtion Syllogismus Telos, das Untersatz Weisungsgehalt Auslegung nach der Wortbedeutung (Semantik: Bedeutungslehre), meist synonym mit Wortlautauslegung oder grammatischer Auslegung gebraucht Darunternehmen : Schlussfolgerung aus Ober- und Untersatz im Syllogismus durch Bildung der Konklusion Schluss aus zwei aufeinander bezogenen Prämissen (Obersatz = praemissa maior und Untersatz = praemissa minor) auf eine Schlussfolgerung = conclusio Zweck, Ziel; teleologisch: auf den Zweck (oder die Zwecke) bezogen Zweiter Satz (zweite Prämisse) im Syllogismus; insbes. tatsächliche bzw. gemischt tatsächlich-rechtliche Feststellung Inhalt der Norm, d.h. Gebot, Verbot, Erlaubnis oder Freistellung; Rechtsfolge (gerade auch bei Normen, die keine Konditionalprogramme sind) 15
13 Grundlagen Begriff Definition Zirkel(schluss) Kreisschluss: Begründung einer Behauptung mithilfe des zu Begründenden, circulus vitiosus = fehlerhafter Schluss; s.a. hermeneutischer Zirkel Juristische Methodenlehre Von Prof. Dr. Franz Reimer 2016, 346 S., brosch., 24, ISBN (NomosLehrbuch) 16
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