Allgemeines Verwaltungsrecht

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1 Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 5 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Der Grundsatz des öffentlichen Interesses 7 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

3 Öffentliches Interesse 7 Rechtsnatur Unbestimmter Rechtsbegriff, wandelbar Bedeutung Handlungsprinzip mit Geltung für gesamte Rechtsordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) Voraussetzung von Grundrechtseinschränkungen (Art. 36 Abs. 2 BV) Interessenabwägung Inhaltliche Bestimmung Verfassung, Gesetz, Rechtsordnung allgemein Beispiele Polizeiliche Interessen, Sozialpolitik, Bildungspolitik, fiskalische Interessen (Sonderfall) Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

4 Öffentliches Interesse Verwaltungsaufgabe 7 Grundlage Wandelbarkeit Öffentliches Interesse Verfassung, Gesetz, Rechtsordnung allgemein Ja Verwaltungsaufgabe Verfassung ev. Gesetz Nur beschränkt Verantwortung Grundrechtsbindung Verwirklichung Alle Gemeinwesen, ev. Private Indiz Soweit möglich bei jeder staatlichen Tätigkeit, Berücksichtigung bei Interessenabwägung Bestimmtes Gemeinwesen, Private durch Übertragung Ja (Art. 35 Abs. 2 BV) Entsprechend Kompetenzordnung im positiven Recht Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

5 Öffentliches Interesse (Beispiele) 7 Um welche öffentlichen Interessen geht es bei folgenden Beispielen? Wie würden Sie diese Interessen gewichten? 1. Das Schweizerische Heilmittelinstitut verbietet ein Medikament, weil das Risiko besteht, es könnten starke Nebenwirkungen auftreten. Fälle sind noch keine bekannt (im In- und Ausland). 2. Die Einwohnerbehörde weigert sich, eine Abmeldebestätigung auszustellen, weil die betroffene Person Steuerschulden hat (BGE 127 I 97 ff.). 3. Eine Gemeinde führt auf ihrem Gebiet "Tempo 30" ein. 4. Zu einer kantonalen Bestimmung, wonach alkoholführende Gaststätten eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten dürfen als Bier, hält das Bundesgericht fest: "Es gibt insgesamt nur bescheidene Mittel gegen Alkoholismus und Alkoholmissbrauch: die wenigen, die es gibt, dürfen nicht verschmäht werden" (BGE 109 Ia 33 ff.). 5. Bei einer Regelung der Kampfhunde wird dem "Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung" Rechnung getragen (BGE 136 I 1 ff.). Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

6 Öffentliches Interesse (Interessenabwägung) 7 Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

7 Öffentliches Interesse (Interessenabwägung) 7 Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

8 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit 8 Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

9 Grundsatz der Verhältnismässigkeit 8 Eignung Massnahme/Eingriff Zweck Erforderlichkeit Massnahme/ Eingriff Zweck Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung der Massnahme Zweck der Massnahme Enge Verzahnung mit dem öffentlichen Interesse Wirkung der Massnahme Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

10 Verhältnismässigkeit (Beispiele) 8 Beurteilen Sie folgende Beispiele: Welcher Aspekt der Verhältnismässigkeit wird geltend gemacht? Hat das Vorbringen wohl Aussicht auf Erfolg? 1. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) verbietet die Lagerung von Medikamenten in Deutschland, weil dort keine Kontrolle durch Swissmedic möglich sei. Ein Grosshändler bringt vor, das Medikamentenlager könne auch durch die deutschen Behörden kontrolliert werden (BGE 131 II 44 ff.). 2. Das Halten sog. potenziell gefährlicher Hunde wird durch eine kantonale Regelung einer Bewilligungspflicht unterstellt (BGE 132 I 7 ff.). 3. Eine formell rechtswidrige Baute, welche im Nachhinein nicht legalisiert werden kann, wird vollständig abgebrochen (BGE 136 II 359 ff.). 4. Ein Gastwirt wehrt sich gegen die Auflage, sein billigstes nichtalkoholisches Getränk nicht teurer als Bier anbieten zu müssen (sog. Sirup-Klausel, BGE 109 Ia 33 ff.; nachfolgend). Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

11 Verhältnismässigkeit (Beispiele) 8 Prof. Dr. Felix Uhlmann 11 zuerich-netzsperren-sind-untauglich/5247

12 Verhältnismässigkeit ("Beweislast") 8 BGE 109 Ia 33 ff., 38 f. "Es stellt sich somit die Frage, ob mit Art. 39 Gastgewerbegesetz ein Schritt zur Bekämpfung des Alkoholismus gemacht werden kann. Die Prognose über Eignung und Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung ist unsicher. Die von der angefochtenen Norm erstrebte Preisparität mag möglicherweise keine starke Wirkung gegen den Alkoholismus entfalten, sie braucht aber nicht völlig wirkungslos zu sein. Geht man davon aus, dass heute der Preisunterschied zwischen einem Becher (3 dl) Lagerbier als billigstem alkoholhaltigen Getränk und einer 3-dl-Flasche Mineralwasser ca. 60 bis 70 Rappen beträgt, leuchtet es ein, dass dieser Preisunterschied für nicht wenige Gäste doch den Ausschlag für die Bestellung eines Bieres anstatt eines Mineralwassers geben kann. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass Preisunterschiede zwischen Bier und einem alkoholfreien Getränk die Wahl nicht beeinflussen würden, trifft somit nicht zu. Auch wenn ein Preisunterschied nicht für alle Gäste einen Einfluss auf die Wahl der Getränke hat, kann doch nicht gesagt werden, dies treffe nur ausnahmsweise bei einem Gast zu. Wie viele Gefährdete sich vom Preis beeinflussen lassen, kann man nicht wissen. Es ist aber durchaus möglich, dass derjenige, der wegen des Preisunterschiedes das alkoholhaltige Getränk wählen würde und zudem alkoholgefährdet ist, mit der angefochtenen Bestimmung vom Alkoholgenuss abgehalten wird. " Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

13 Geltung in der Leistungsverwaltung? 8 BGE 136 V 395, 408 E. 7.5: "Die finanziellen Mittel, die einer Gesellschaft zur Erfüllung gesellschaftlich erwünschter Aufgaben zur Verfügung stehen, sind nicht unendlich." BGE 136 V 395 ff. (Ausgangslage) - Patientin, geb. 1940, Morbus Pompe. - Behandlungskosten von mindestens CHF 500'000.- pro Jahr. Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

14 Geltung in der Leistungsverwaltung? 8 BGE 136 V 395 ff. "Sodann ist allgemein- und gerichtsnotorisch, dass in der alltäglichen medizinischen Praxis die Kostenfrage eine erhebliche Rolle spielt und verbreitet eine Art implizite oder verdeckte Rationierung stattfindet [ ] In verschiedenen gesundheitsökonomischen Ansätzen werden Beträge in der Grössenordnung von maximal ca. Fr. 100'000.- pro gerettetes Menschenlebensjahr noch als angemessen betrachtet [ ] So betragen die in der Schweiz maximal zugelassenen Therapiekosten in der Onkologie Fr. 7'000.- pro Monat bzw. Fr. 84'000.- pro Jahr [ ] Diese Grössenordnung ist auch im Vergleich mit anderen Bereichen stimmig, in denen es darum geht, bestimmte Aufwendungen zu treffen, um Menschenleben zu retten, z.b. im Bereich der Unfall- und Krankheitsprävention; soweit dafür in der Schweiz bisher explizite Kosten-/Wirksamkeitsüberlegungen angestellt wurden, werden Grenzkostenwerte zwischen 1 und maximal 20 Mio. Franken pro gerettetes Menschenleben bzw. zwischen Fr. 25'000.- und Fr. 500'000.- pro gerettetes Menschenlebensjahr als haltbar erachtet [ ]" Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

15 Geltung in der Leistungsverwaltung? 8 BGE 136 V 395 ff., 407 E. 7.4 "Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die für das gesamte Staatshandeln gilt (Art. 5 Abs. 2 BV), ist eine Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht. Gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Leistungsverwaltung, kann er auch "gegen" die Privaten angewendet werden? Prof. Dr. Felix Uhlmann 15

16 Angemessenheit Verhältnismässigkeit 8 Problemstellung (Beispiel) X hat die Falllösung einer Kollegin eingereicht. Dafür wird er für zwei Semester vom Studium ausgeschlossen. X hält diesen Ausschluss für "unverhältnismässig" und für "unangemessen". Wie prüfen Sie diese Rügen? Grundlage Prüfung Rechtsschutz Ermessen Im Gesetz Sachgerechtigkeit I.d.R. eingeschränkt Verhältnismässigkeit Verfassungsgrundsatz Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit Als Rechtsfrage theoretisch voll überprüfbar Prof. Dr. Felix Uhlmann 16

17 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und 9 das Willkürverbot Prof. Dr. Felix Uhlmann 17

18 Rechtsgleichheit und Willkürverbot 9 Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) Willkürverbot (Art. 9 BV) Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) Gleiche Rechte für Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) Bei der Rechtsetzung Bei der Rechtsanwendung Vorlesung Grundrechte Sonderfälle Beschränkter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht Beschränkter Schutz vor Praxisänderungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 18

19 Gleichbehandlung (Beispiel) 9 Kampfhunde Für Personen mit Wohnsitz im Kanton X. ist die Neuanschaffung eines Kampfundes gemäss bestimmten Rassenlisten bewilligungspflichtig. Welche Fragen der Gleichbehandlung sehen Sie (vgl. BGE 136 I 1 ff. [ZH], BGE 133 I 249 ff. [VS], BGE 132 I 7 ff. [BL])? Kategorien und Massstäbe: 1. Unterschiedliche Kantone 2. Unterschiedliche Hunde a) Liste zu eng (nicht alle gefährlichen) b) Liste zu weit (auch ungefährliche) c) Liste mit falschen Massstäben (z.b. Grösse statt Gefährlichkeit) 3. Hunde andere gefährliche Tiere 4. Ansässige / Nichtansässige 5. Alt-/Neubesitzer Prof. Dr. Felix Uhlmann 19

20 Gleichbehandlung im Unrecht 9 Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht 1. Gesetzeswidrige Praxis 2. Fortführung 3. Keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Prof. Dr. Felix Uhlmann 20

21 Praxisänderung 9 Voraussetzungen einer Praxisänderung 1. Ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis 2. Änderung muss grundsätzlich erfolgen 3. Interesse an richtiger Rechtsanwendung überwiegt Interesse an Rechtssicherheit 4. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben ("Übergangsrecht", "Ankündigung") Anwendbarkeit dieser Praxis bei der Änderung von Verwaltungsverordnungen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 21

22 Willkürverbot 9 Grundlage Art. 9 BV Kurzbeschreibung Verweis auf die geltende Rechtsordnung im weitesten Sinne. Willkür ist eine krasse Verletzung normativer Erwartungen. Funktion Ergänzung Rechtsschutz. Flexibilisierung Rechtsordnung. Bundesgerichtliche Definition "Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft." Durchsetzung (Ausblick Prozessrecht) Alle Rechtsmittelverfahren, bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses. Prof. Dr. Felix Uhlmann 22

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