E. GbR. Folie 385. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
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- Lioba Fischer
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1 E. GbR I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft III. Geschäftsführung und Vertretung IV. Gesellschaftsschulden und Gesellschafterhaftung V. Wechsel der Gesellschafter VI. Beendigung der Gesellschaft VII. Abgrenzung der GbR Folie 385
2 E. GbR Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 386
3 Beispiel 73 (BGH NJW 1974, 1705) Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen tippte. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am versäumte es der Beklagte, die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger DM nebst Zinsen. Folie 387
4 I. Abschluss eines Gesellschaftsvertrag Bei alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen ist abzugrenzen (Reichweite des Rechtsbindungswillens), - ob durchsetzbare Pflichten entstehen, - die bei Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst. Folie 388
5 Lösung Beispiel 73 Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche Beziehungen GbR. - Gewinnausschüttung (+) - Beitrag (Spieleinsätze) (+) - Schein ausfüllen und abgeben (?) Unentgeltlichkeit Umfang der drohenden Schäden Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben. Folie 389
6 Beispiel 74 (BGH NJW 1992, 498) Bekl. und Z bilden für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück eine Fahrgemeinschaft. Z holt Bekl. in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und bringt sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Bekl. beteiligt sich an den Kosten der Z. Eines Tages war Bekl. nicht arbeitsfähig (Mitteilung von Todesfall). In Frühstückspause fuhr die Z die Bekl. mit dem Pkw des Kl. nach Hause. Auf Rückfahrt verursachte Z Unfall mit Totalschaden am Wagen des Kl. Z trat ihre Ansprüche gegen die Bekl. an Kl. ab. Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz der Schäden an seinem Pkw. Bekl. hielt Fahrdienst für reine Gefälligkeit. Ist der Schadensersatzklage stattzugeben? Folie 390
7 Lösung Beispiel 74 Anspruch aus 670, 713 BGB? Fahrgemeinschaft ist GbR, Fraglich, ob Sonderfahrt umfasst. Ob ein Rechtsbindungswille hängt davon ab, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Daß eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitskollegin nach Hause bringt, ist kameradschaftliches Verhalten, ein Entgegenkommen, das anders zu bewerten ist als etwa eine Fahrt zu einer dringend gebotenen ärztlichen Hilfeleistung. Es ist nicht vertretbar, der Z eine Verpflichtung zur Durchführung der Fahrt aufzuerlegen, von der sie sich nur unter den erschwerten Umständen des 671 BGB hätte lösen können. Erg.: Sonderfahrt nicht von Gesellschaft umfasst und auch kein weitergehender Rechtsbindungswille, der Anspruch aus Geschäftsführung nach 670 ff. BGB auslösen würde. Folie 391
8 Beispiel 75 (BGHZ 146, 341) Die Bauunternehmen A, B und C führen das Bauvorhaben Weißes Ross als ARGE Weißes Ross aus. Im Verlauf der Bauabwicklung entsteht Streit über die Fälligkeit des Baulohns. Kann die ARGE Weißes Ross klagen oder müssen dies A, B und C? Folie 392
9 II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor , 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt im Rechtsverkehr ist (eher das Gegenteil). Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056): Eine GbR (Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe) ist rechts- und parteifähig. Folie 393
10 Lösung Beispiel 75 Die ARGE Weißes Ross ist selbst rechts- und parteifähig. Sie kann, vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter, klagen. Folie 394
11 Überblick über die Rechtsfähigkeit Die GbR haftet selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die GbR ist selbst Inhaberin des Gesellschaftsvermögens. Die GbR ist parteifähig aktiv und passiv. Ein gegen die GbR ergangenes Urteil wirkt gegen alle Gesellschafter gemäß 736 ZPO. Die GbR ist grundrechtsfähig, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG. Die GbR kann Arbeitgeberin sein. Die GbR kann Gesellschafterin anderer Gesellschaften sein. Die GbR ist erbfähig. Die GbR ist wegen 11 Abs. 2 InsO insolvenzfähig. Die GbR ist grundbuchfähig, 899a BGB, 47 GBO Folie 395
12 Beispiel 76a (BGHZ 149, 80) Eine GbR verlangt von der beklagten Volksbank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen. Die GbR wird gebildet aus vier Rechtsanwälten und einem Bankbetriebswirt. Die Gesellschafter verfolgen den Zweck, ein Grundstück zu erwerben umzubauen zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten. Zur Finanzierung des Umbaus mit einem Gesamtvolumen von ca nahm die GbR bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von auf, dessen jährliche Verzinsung mit 7 % festgeschrieben war. Der effektive Jahreszins war im Vertrag nicht angegeben. Die GbR ist der Meinung, wegen 494 Abs. 2 Satz 2 BGB nur den gesetzlichen Zinssatz i. H. v. 4 % gemäß 246 BGB entrichten zu müssen. Ist diese Sicht der Dinge richtig? Folie 396
13 Lösung Beispiel 76a E. A.: Normadressat des Verbraucherkreditgesetzes nicht nur eine einzelne natürliche Person, sondern auch eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihres nicht kommerziellen Gesellschaftszwecks ein Darlehen aufnehmen. A. A.: GbR als kollektive Rechtseinheit mit beschränkter Rechtsfähigkeit keine natürliche Person (Wortlaut: 13 BGB). Mit Schutzzweck des Gesetzes ist davon auszugehen, dass auch mehrere Personen, die sich zusammengetan haben, Verbraucher sind. Deshalb nur der gesetzliche Zinssatz gemäß 246 BGB. Folie 397
14 Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs ( 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) eines Gesellschafters zulässig. Folie 398
15 Grundbuchfähigkeit ohne Publizität Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit war Grundbuchfähigkeit umstritten. Anerkennung der Grundbuchfähigkeit durch BGH NJW 2009, 594 Novelle durch 899a BGB, 47 GBO - Streit über Nachweis der GbR bei Eintragung (Rechtserwerb) - Streit über Reichweite des 899a BGB bei Verfügungen über Grundstückrechte Folie 399
16 Beispiel 77a A und B bilden A&B GbR. Die GbR kauft bei Notar Grundstück von V. V und GbR erklären auch die Auflassung. Auf Antrag, A&B GbR als neuen Eigentümer ins Grundbuch einzutragen, verlangt Grundbuchamt Nachweis der Existenz der A&B GbR und der Vertretungsbefugnis von A und B. Lösung durch BGH ZIP 2011, 1003: Erwirbt eine GbR Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht. Folie 400
17 Beispiel 77b A&B GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks und entsprechend unter Angabe der Gesellschafter A und B im Grundbuch eingetragen C wird in die zuvor aus A und B bestehende GbR aufgenommen Die GbR wird von A, B und C als Gesamtvertreter vertreten A und B veräußern im Namen der GbR ohne Mitwirkung des C das der GbR gehörende Grundstück an K Ist K kondiktionsfest Eigentümer geworden? Folie 401
18 Lösung Beispiel 77b K hat Eigentum erworben, weil 892, 899a BGB guten Glauben an die Vertretungsmacht von A und B schützen. Kann GbR das Eigentum nach 812 BGB von K herausverlangen? - Nach Wortlaut von 899a BGB ja, weil Gesellschafterstellung und damit Vertretungsmacht nur in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet wird und damit nicht für Kaufvertrag gelten würde. - Aber jedenfalls aus Gründen der allgemeinen Rechtsscheinshaftung muss Kaufvertrag Bestand haben. - Kein Anspruch aus 812 BGB Folie 402
19 Beispiel 78 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich bei X für die A- B-C-GbR einen Imbisswagen für Wer muss zahlen? Folie 403
20 Geschäftsführung Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung, 709 I BGB. Einstimmigkeitsprinzip Abweichende Regelungen, beispielsweise - Alle Gesellschafter Mehrheitsprinzip, 709 II Alleingeschäftsführung mit Widerspruchsrecht, 711 S. 1 - Mehrere Gesellschafter, 710 S. 1 BGB. Gesamtgeschäftsführung (Einstimmigkeit), 710, 709 I Mehrheitsprinzip, 710 S. 2, 709 II Alleingeschäftsführung mit Widerspruchsrecht, 711 S. 1 - Ein Gesellschafter (Alleingeschäftsführung, kein Widerspruchsrecht) Folie 404
21 Vertretung Grundsatz: Geschäftsführungsbefugter Gesellschafter ist im Zweifel zur Vertretung ermächtigt, 714 BGB, also Gesamtvertretung wegen Gesamtgeschäftsführung, 709 I BGB Abweichende Regelungen - der Geschäftsführungsbefugnis wirkt im Zweifel auch auf die Vertretungsmacht, 714 BGB (z.b. Alleinvertretungsmacht bei Alleingeschäftsführung) - der Vertretung durch Gesellschaftsvertrag Umfang der Vertretungsmacht folgt der Geschäftsführungsbefugnis Folie 405
22 Lösung Beispiel 78 A war nur einer von mehreren bloß zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschaftern, daher konnte er Gesellschaft nicht verpflichten. Mitgesellschafter B und C haften daher auch nicht. A haftet als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht, 179 BGB Folie 406
23 Beispiel 78a In Beispiel 78 waren B und C mit der Bestellung des Imbiss-Wagens durch A einverstanden. Wer haftet jetzt? Folie 407
24 Haftung für Gesellschaftsschulden Haftungsobjekt - Gesellschaftsvermögen - Privatvermögen der Gesellschafter Haftungsbegründung analog 128 HGB (Akzessorietät) Wichtig: Haftungsbeschränkung mit Wirkung Dritten gegenüber nur durch individuelle Vereinbarung mit Gläubiger. Nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Zusatz GbRmbH Folie 408
25 Kontroverse zur Gesellschafterhaftung Haftung analog 128 HGB ist gefestigte Rspr des BGH Gegenauffassung Doppelverpflichtungslehre verlangt eigenständige Haftungsbegründung für Gesellschafter - Bei vertraglichen Verbindlichkeiten durch Vertretung nicht nur der GbR, sondern auch aller Gesellschafter - Keine hinreichende Doppelverpflichtung bei deliktischen Verbindlichkeiten, insoweit sollen haften: GbR über 31 BGB deliktisch handelnder Gesellschafter, 823 ff BGB nicht aber die übrigen Gesellschafter mangels Verpflichtungstatbestands (keine Stellvertretung im Delikt) Folie 409
26 Lösung Beispiel 78a Es haften die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen (aus Vertrag) alle Gesellschafter (A, B und C) haften - nach hm aus 128 HGB wie die Gesellschafter einer OHG - nach Doppelverpflichtungslehre wegen Vertretung auch von B und C durch A Folie 410
27 V. Wechsel der Gesellschafter 1. Eintritt - Zulässigkeit: Grds. Zustimmung aller erforderlich - Folge: An- und Abwachsung, 738 Satz 1 BGB - Haftung für Altschulden nach 130 HGB analog. 2. Ausscheiden eines Gesellschafters - Gründe, 736 Abs. 1, 737 BGB - Abfindungsanspruch des Ausscheidenden, 738 Satz 2 BGB - Anwachsung bei anderen Gesellschaftern führt ausnahmsweise bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zur Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters - Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters, 160 HGB, 736 Abs. 2 BGB 3. Übertragung der Mitgliedschaft BGB ist über 413 BGB anwendbar (Verfügungsgeschäft). - Zustimmung aller Gesellschafter (ggf. im Gesellschaftvertrag) erforderlich Folie 411
28 VI. Beendigung der Gesellschaft 1. Nicht abschließende Auflösungsgründe in BGB: - Zeitablauf, - Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, - Beschluss der Gesellschafter, - Tod eines Gesellschafters, - Insolvenz ( 728 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) - Bedeutendster Beendigungsgrund ist Kündigung. Durch Gesellschafter nach 723 BGB Durch Pfändungspfandgläubiger eines Gesellschafters, 725 BGB 2. Dispositive Regelungen über Abwicklung in 730 ff. BGB 3. Vollbeendigung mit Vermögensverteilung Folie 412
29 VII. Abgrenzung der GbR 1. Innengesellschaft Innen-GbR Stille Gesellschaft 2. Bruchteilsgemeinschaft Folie 413
30 GbR-Innengesellschaft GbR ohne Gesamthandsvermögen: - Gesellschaft tritt nicht nach außen auf, - nach außen treten nur Gesellschafter auf; - im Innenverhältnis gehen die Geschäfte auf gemeinsame Rechnung. Beispiel: A, B und C mieten gemeinsam eine Wohnung, um dort eine WG zu betreiben. Im Innenverhältnis liegt eine Gesellschaft vor (gemeinsames Bewohnung der Wohnung) Nach Auflösung ist Liquidation nicht notwendig, weil kein Gesellschaftsvermögen existiert; bloß schuldrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis, sei es auf finanzielles Ausgleich, aber auch mit anderem Inhalt möglich (etwa Mitwirkung an Kündigung des Mietverhältnisses) Folie 414
31 Stille Gesellschaft 230, 231 Abs. 2 HGB Gesellschaft, bei der sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Zwei Gesellschafterarten - Tätiger Teilhaber, Komplementär, muss Kaufmann oder Handelsgesellschaft sein - Stiller Teilhaber kann jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft sein; auch mehrere Stille Teilhaber. Beide Teile sind verpflichtet, sich gegenseitig Leistungen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks zu erbringen. Reine Innengesellschaft: Der tätige Teilhaber schließt Geschäfte weiterhin in seinem Namen ab, nicht unter gemeinsamer Firma. Voraussetzung für Stille Gesellschaft ist, dass der Teilhaber an Gewinn und Verlust beteiligt wird. Ohne entgegenstehende Abrede haftet der Stille auch für Verlust, 231 Abs. 2 HGB. Folie 415
32 Beispiel 79 A und B sind leidenschaftliche Fußballfans. Während A seinen Arminen seit jeher die Treue hält, ist B Anhänger des FC Bayern München. A und B erwerben zusammen einen Plasmafernseher bei hälftiger Teilung der Kosten, um ihrer Elf zujubeln zu können. Kann A nach Abstieg der Arminia seinen Anteil am TV- Gerät an seine Freundin F übertragen? Folie 416
33 Lösung Beispiel 79 A kann seinen Anteil gemäß 747, 929 BGB auf F übertragen, wenn der Fernseher im gemeinschaftlichen Eigentum von A und B steht. Alternativ könnte aber auch GbR (Halten und Verwalten eines Fernsehers) vorliegen. Gesellschaftsvertrag verlangt Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Erschöpft sich, wie hier, die Gemeinsamkeit im Anschaffen, Halten und Verwalten und will jede Partei ansonsten die Sache für eigene Zwecke verwenden, liegt keine Gesellschaft im Sinne von 705 ff BGB vor. Ergebnis: A kann seinen Anteil an F übertragen. Folie 417
II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR
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