Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
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- Sigrid Boer
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1 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III) GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, Berlin Telefon Fax
2 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze Seite 2 von 3 Vorbemerkung Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz PSG III wird zum einen die Ausweitung der kommunalen Steuerungs- und Planungskompetenz in der Pflege auf Basis der Beschlüsse der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege umgesetzt. Des Weiteren wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) in das SGB XII (Sozialhilfe) übertragen. Der GKV-Spitzenverband begrüßt ausdrücklich diese Überführung als sachgerechte Folgeregelung des PSG I und PSG II. Zur Frage der Rolle der Kommune in der Pflege vertritt der GKV-Spitzenverband grundsätzlich die Auffassung, dass bereits heute auf der Grundlage des geltenden Rechts die Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen gemeinsam darauf hinwirken, eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Häufig mangelt es jedoch auf kommunaler Ebene an der konsequenten Umsetzung der bestehenden Regelungen auch aufgrund fehlender Ausstattung mit ausreichenden Mitteln seitens der Länder. Der Weg für eine sinnvolle Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege liegt aber nicht in der Verlagerung von Kompetenzen der Kranken- und Pflegekassen auf die Kommunen bei gleichzeitiger Finanzierung durch die Pflegekassen. Vielmehr ist ein gemeinsames Handeln im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten notwendig und möglich. Der Aufbau von Doppelstrukturen und Insellösungen ist nicht zielführend, unnötig Ressourcen bindend und daher zu vermeiden. Der vorgelegte Referentenentwurf sieht in weiten Teilen die Übernahme der Empfehlungen der Bund-Länder AG zur Rolle der Kommunen in der Pflege vor. Zu den vorgeschlagenen Änderungen sieht der GKV-Spitzenverband besonders in folgenden Punkten Anpassungsbedarf: Die Einrichtung eines Pflegestützpunktes auf Initiative einer kommunalen Stelle sollte nur gemeinsam mit den Pflege- und Krankenkassen erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass kostenintensive (z. B. wegen bereits vorhandener Beratungsstrukturen) Doppelstrukturen vermieden werden. Die vorgesehenen Regelungen zu den Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen werden abgelehnt. Es ist nicht erkennbar, dass die Versorgungssituation der Versicherten sich dadurch signifikant verbessert. Daher wird vorgeschlagen, aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach 8 Abs. 3 SGB XI ein Modellvorhaben durchzuführen. Ausgehend von der derzeitigen Beratungs- und Versorgungssituation
3 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze Seite 3 von 3 kann in diesem bestehenden gesetzlichen Rahmen der Frage nachgegangen werden, wie die Verzahnung mit der kommunalen Altenhilfe nach dem SGB XII, der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sowie der Nutzbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs sinnvoll verbessert werden kann. Die Koordinierung der örtlichen pflegerischen Versorgung durch die regionalen Pflegeausschüsse sollte nicht wie vorgesehen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen, sondern in größeren regionalen Einheiten umgesetzt werden. Dies kann beispielsweise durch die Zusammenfassung von Landkreisen erfolgen. Eine Infrastrukturplanung sollte überregional angelegt sein, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Eine detaillierte Stellungnahme zu dem Referentenentwurf ist in dem seitens des Bundesministeriums für Gesundheit vorgegebenen Format als Anlage beigefügt.
4 GKV-SV 1 2 7b 2a Absatz 2a ist wie folgt zu ändern: "(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossenen Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder 2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Pflegeberatung im Sinne von 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. und haben die Richtlinien nach 17 Absatz 1a zu beachten. Absatz 2 Satz 1 kommt nicht zur Anwendung. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Absatz 2 sowie 7a Absatz 6 gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen sich zur Erfüllung der Aufgaben nicht Dritter bedienen" Die Beratungsstellen gemäß 7b SGB XI, die mit einem von der Pflegekasse Ulrike Bode ulrike.bode@gkvspitzenverband.de (030) 206 ausgestellten Beratungsgutschein in Anspruch genommen werden können, werden um kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erweitert. Auch für diese Stellen sollen die Beratungs-Richtlinien des GKV- Spitzenverbandes nach 17 Abs. 1a SGB XI bindend sein, was positiv bewertet wird. Es ist jedoch erforderlich, dass die Pflegekassen ihrem Sicherstellungsauftrag zur Einhaltung der Anforderungen an die Beratung nach 7a SGB XI nachkommen und entsprechende Haftungsregelungen treffen können. Die Pflegekassen müssen als eigentlich zuständiger Leistungsträger sicherstellen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Beratungsstellen in Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften sichergestellt werden kann. Hierzu benötigen sie ein Gestaltungs- und Kontrollrecht gegenüber dem Teil der Beratungsstellen in Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften. Denn diese führen die den Pflegekassen zugewiesenene Aufgaben durch und handeln quasi im Auftrag der Pflegekassen. Ohne ein entsprechendes Gestaltungs- und Kontrollrecht fallen Gestaltung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung und die Finanzierung auseinander. Dies könnte insbesondere dann als Verstoß gegen die Finanzverfassung gewertet werden, wenn die Pflegeberatung mit dem eigenen Beratungsauftrag der kommunalen Gebiertskörperschaft identisch ist oder weitgehend übereinstimmt. Seite 1 von 12
5 Es ist daher erforderlich, dass der Absatz 2 vollumfänglich auch bei Beratungsstellen in Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften Anwendung findet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das in Absatz 2 normierte Gestaltungs- und Kontrollrecht der Pflegekassen im Gegensatz zu den nichtkommunalen Beratungsstellen keine Anwendung finden soll. Absatz 2a Satz 1 verweist darauf, dass die Beratungsstellen in Trägerschaft kommunaler Gebiertskörperschaften Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz Nummer 2 sind. Insofern müssen die selben umfänglichen Regelungen des Absatzes 2 auch für diese gelten. Dies gilt insbesondere auch für die verbindliche Anwendung der Richtlinien nach 17 Abs. 1a SGB XI. Diese sind für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beratungsstellen verbindlich. Insofern ist es widersprüchlich, dass die Beratungsstellen in Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften diese Richtinien lediglich zu beachten haben. Deshalb ist bei der vorgesehenen Regelung fraglich, wie sichergestellt werden soll, dass die kommunalen Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach 7a erfüllen, insbesondere, da die die Beratungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes erst zum erlassen werden. Damit die Pflegekassen ihrem Sicherstellungausftrag nachkommen können, ist zudem der Ausschluss der Aufgabenübertragung auf Dritte erforderlich. Seite 2 von 12
6 1 3 7c 1a Abs. 1a ist wie folgt zu ändern: (1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch können aufgrund landesrechtlicher Die Einrichtung eines Pflegestützpunktes auf Initiative einer kommunalen Stelle sollte gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen erfolgen (Kann-Regelung). Damit kann sichergestellt werden, dass in besonderen Fällen (z. B. wegen bereits vorhandener Beratungsstrukturen) Doppelstrukturen vermieden werden. Im Übrigen ist eine Vorschriften vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember zweijährige Begrenzung dieser Regelung ausreichend, um das Initiativrecht seitens der 2018 bis zum 31. Dezember 2021 mit von den Pflegekassen und Krankenkassen einen Pflegestützpunkt einrichten den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes verlangen. Ist Kommunen ausüben zu können. Der fünf-jahres-zeitraum zur Erprobung des Initiativrechts führt darüber hinaus zu Unsicherheiten hinsichtlich des Investments der Kranken- und Pflegekassen in den weiteren Auf- und Ausbau der Pflegeberatung. Für die Kranken- und Pflegekassen bedarf es einer Investititonssicherheit. Der Zeitraum der Erprobung ist daher auf zwei Jahre zu begrenzen. in der Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes oder in den Rahmenverträgen nach Absatz 6 nichts anderes vereinbart, werden die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen von den Trägern des Pflegestützpunktes unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal zu gleichen Teilen getragen. Seite 3 von 12
7 1 1 7c 2 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern: Satz 1 Nr.1 ist wie folgt zu fassen: "Aufgaben der Pflegestützpunkte sind 1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote, einschließlich der Pflegeberatung nach 7a in Verbindung mit den Richtlinien nach 17 Absatz 1a unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI." Bereits nach geltendem Recht ist nach 7a Abs. 1 SGB XI sicherzustellen, dass Beratung nach 7a in Pflegestützpunkten in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. Es sollte in diesem Zusammenhang klargestellt werden, dass auch die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zu berücksichtigen sind. Seite 4 von 12
8 1 3 7c 6 Absatz 6 ist wie folgt zu fassen: "Die Landesverbände der Pflegekassen können mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch sowie den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte vereinbaren. Bestandskräftige Rahmenverträge gelten fort. Die von der zuständigen obersten Landesbehörde getroffene Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten sowie die Empfehlungen nach Absatz 8 sind hierbei zu berücksichtigen. In den Rahmenverträgen nach Satz 1 ist die Zuständigkeit insbesondere für die Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssicherung und die Auskunftspflicht gegenüber den Trägern, den Ländern und dem Bundesversicherungsamt zu bestimmen. Ferner sollen Regelungen zur Aufteilung der Kosten unter Berücksichtigung der Vorschriften nach Absatz 4 getroffen werden; diese gelten unmittelbar für die Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen zur Errichtung der Pflegestützpunkte nach Absatz 1 nichts anderes vereinbart ist." Mit der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an den Rahmenverträgen über Pflegestützpunkte wird zugleich eine Verpflichtung der Rahmenvertragspartner zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung implementiert. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Kann-Regelung zum Abschluss von Rahmenverträgen ausreichend sind. Darüber hinaus würden mit einer Verpflichtung zum Abschluss von Rahmenverträgen in Verbindung mit der verpflichtenden Berücksichtigung von landesrechtlichen Bestimmungen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten und mit dem Initiativrecht der Landesregierung, Schiedsstellen einzurichten (vgl. Absatz 7), kein ausgewogenes partnerschaftliches Verhältnis zwischen Gebietskörperschaften und Kranken- und Pflegekassen mehr bestehen. Es ist klarzustellen, dass bisherige Rahmenverträge fortgelten. Seite 5 von 12
9 1 3 7c 7 Die Neuregelung ist zu streichen. Auf der Grundlage dieser Regelung sollen die Länder ermächtigt werden, Schiedsstellen einzurichten, für den Fall, dass es zu keiner Rahmenvereinbarung nach Abs. 6 kommt. Für eine solche Schiedsstelle besteht keine Notwendigkeit, weil die o. a. Rahmenverträge in der Vergangenheit auch ohne zutun einer Schiedsstelle zustande gekommen sind. Bisher oblag dem Land die Rolle als Moderator bei dissenten Fragestellungen. Mit der Implementierung der Schiedsstellenregelung wird das Land aus seiner bisheringen Verpflichtung genommen, was in der Konsequenz zu einer erheblichen Ressoucenbindung bei Schiedststellenmitgliedern führen würde. Darüber hinaus entsteht durch die Ermächtigung der Landesregierungen, die Schiedsstellen und deren Besetzung einzurichten, ein Ungleichgewicht zu Ungunsten der Pflegekassen a 3 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: Die Wörter in Landkreisen und kreisfreien Städten werden gestrichen. Die Koordinierung der örtlichen pflegerischen Versorgung sollte nicht wie vorgesehen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen, sondern in größeren regionalen Einheiten. Dies kann beispielsweise durch die Zusammenfassung von Landkreisen erfolgen. Eine Infrastrukturplanung sollte überregional angelegt sein a 4 Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: Es ist zutreffend, dass die Ausschüsse für eine Erstellung und Fortschreibung von Die Wörter "Pflegekassen, Landesverbände der Pflegestrukturplänen auf eine solide Datengrundlage angewiesen sind. Diese Pflegekassen sowie die sonstigen in Absatz 2 genannten Datengrundlage muss aber alle vorhandenen Daten zur Beschreibung der jeweiligen Mitglieder" werden ersetzt durch das Wort "Mitglieder". Versorgungsstruktur umfassen, folglich auch solche, die allein den Ländern vorliegen. Dies sind insbesondere Daten zu den Angeboten zur Entlastung im Alltag und den neuen Wohnformen. Sowohl die Anerkennung der Angebote zur Entlastung im Alltag als auch die teilweise vorhandene Anzeigepflicht nach den Landesheimgesetzen für neue Wohnformen liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Daher ist für alle Mitglieder der Ausschüsse eine Verpflichtung zur Datenübermittlung gesetzlich zu verankern. Seite 6 von 12
10 1 4 8a 5 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen: "Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sollen von den Ländern bei der Förderung der Pflegeinfrastruktur berücksichtigt den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden. Da die Länder (Kommunen) verantwortlich für die Vorhaltung einer zahlenmäßig ausreichenden pflegerischen Versorgungsstruktur sind, kommt ihnen auch die Aufgabe zu, bei festgestellten Defiziten (Unterversorgung) durch Instrumente der Pflegeinfrastrukturförderung Angebote zu steuern. Die hierzu erforderlichen gesetzlichen Möglichkeiten der Förderung ( 9 SGB XI) bestehen bereits und sind konsequent umzusetzen. Aufgabe der Länder ist es, die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Es wird als sinnvoll erachtet, dass die Länder hierbei die Empfehlungen der Ausschüsse berücksichtigen. Eine wesentliche Aufgabe der Pflegekassen ist die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach 69 SGB XI und dessen Finanzierung im Rahmen der Leistungspflicht. Dem werden die Pflegekassen insbesondere durch die Zulassung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zur pflegerischen Versorgung der Versicherten gerecht. Die Zulassung einer Pflegeeinrichtung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Trägern der Sozialhilfe. Jede Pflegeeinrichtung, die die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt, hat weiterhin Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages; die entsprechenden Regelungen in 72ff. SGB XI bleiben unverändert. Darüber hinaus wäre eine Gewährung von eventuellen Vergütungszuschlägen zur Behebung von regional identifizierten quantitativen Versorgungsdefiziten nicht mit den Bemessungsgrundsätzen nach 84 ff. SGB XI vereinbar. Die Pflegesätze stationärer Pflegeeinrichtungen und die Vergütungen für ambulante Leistungen müssen leistungsgerecht sein und sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund des marktwirtschaftlichen Prinzips der Sozialen Pflegeversicherung ist es fraglich, inwieweit Empfehlungen der Ausschüsse realisiert werden können. Eine Berücksichtigung dieser Empfehlungen im Vertragsgeschehen würde zu Rechtsunsicherheit führen. Vermeidbare Rechtsstreite wären die Folge. Seite 7 von 12
11 In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Pflegebedürftigen" die Wörter "auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte" einzufügen. Dem Absatz 2 ist folgender Satz 2 anzufügen: "Der Bericht ist durch das Bundesministerium für Gesundheit zu veröffentlichen." Es besteht eine jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem BMG über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie die damit verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. Zur Herstellung der Transparenz über die finanzielle Förderung der Pflegeeinrichtungen durch die Länder und die durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen ist die Veröffentlichung des Berichts durch das BMG vorzusehen. In dem Bericht sind die Ergebnisse auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte darzustellen Die Regelung ist zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen in 13 Abs. 3 SGB XI sollen der besseren Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von denen der Eingliederungshilfe dienen, da sich insbesondere bei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld künftig vermehrt Überschneidungen zwischen beiden Leistungsbereichen ergeben werden. Die Schnittstelle zur Pflegeversicherung wird als Vorrang-Nachrangverhältnis formuliert, ohne das die Abgrenzung der Leistungen nachvollziehbar und eindeutig ist. Hier müsste der vorliegende Referentenentwurf - auch in Bezug zum Bundesteilhabegesetz - konkreter gefasst werden. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund der direkten und indirekten Aus- und Wechselwirkungen des Bundesteilhabegesetzes eine abchließende Beurteilung erst möglich, wenn die Rechtsnorm des 42b SGB XII vorliegt. Die Formulierung in 90 SGB IX Teil 2 - neue Aufgaben der Eingliederungshilfe - entspricht weitgehend den Regelleistungen der Pflegeversicherung. Damit wird die Pflegeversicherung im häuslichen Bereich grundsätzlich vorrangig leistungspflichtig. Dies trifft insbesondere bei Betreuungsleistungen der Pflegeversicherung zu, die mit den derzeitigen Leistungen der Eingliederungshilfe vergleichbar sind. Darüber hinaus werden durch die Personenzentrierung die Fälle der häuslichen Versorgung erheblich ansteigen, was zu "Verschiebebahnhöfen" zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung führen wird. Zudem sind in diesem Zusammenhang auch Ausgabensteigerungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V zu erwarten. Eine Abwälzung der Kosten auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten gilt es zu vermeiden. Seite 8 von 12
12 b 2 Die (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach den Absätzen 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Leistungsanspruch entsteht mit Einstufung in einen Pflegegrad, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Stehen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine ausreichenden Leistungsansprüche zur Verfügung, können die Restbeträge in den Folgemonaten berücksichtigt werden. Die beabsichtigte Klarstellung, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bereits mit Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und der häuslichen Pflege besteht, wird grundsätzlich begrüßt. Zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens insbesondere für den Versicherten sollte das Antragserfordernis vor der Inanspruchnahme der Leistungen entfallen. Zur Klarstellung, dass nicht der Antragszeitpunkt erheblich ist, sondern die Vorlage entsprechender Nachweise über entstandene Aufwendungen, ist die Streichung des Antrages erforderlich. Andernfalls besteht auch weiterhin die Auslegungsfrage, ob nach 33 SGB XI der Antrag vor der ersten Inanspruchnahme der Leistungen erforderlich ist. Vielmehr sollte klargestellt werden, dass ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist. Seite 9 von 12
13 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: In Nummer 3 ist nach "Pflegegrad 4" der Punkt durch ein Komma zu ersetzen. Nach Nummer 3 ist folgende Aufzählung einzufügen: "4. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für Leistungen nach 36 Absatz 4 SGB XI oder 43 Absatz 3 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt wurden, in den Pflegegrad 5." Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum werden Pflegebedürftige, die am Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Bisherige Leistungsbezieher sollen dabei gegenüber dem geltenden Recht nicht schlechter gestellt werden. Gemäß 61 Abs. 2 SGB XII (in der bis zum geltenden Fassung) umfassen die Hilfen der Pflege nach dem SGB XII auch die so genannten "Härtefälle" i. S. d. 36 Abs. 4 und 43 Abs. 3 SGB XI. Nach der Systematik der Überleitungsregel des 140 Abs. 2 SGB XI, dessen Satz 3 Nummer 1 nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung inhaltsgleich mit der Überleitungsregel des 137 SGB XII sein soll, sind diese "Härtefälle" von der Pflegestufe III in den Pflegegrad 5 überzuleiten. Diesen Stufensprung sieht 137 SGB XII in der vorliegenden Fassung nicht vor. Insoweit bedarf es einer entsprechenden Ergänzung / 124 Die Neuregelung ist zu streichen. Die vorgesehenen Modellvorhaben zielen darauf ab, die insgesamt von den Versicherten positiv wahrgenommene Pflegeberatung durch die Pflegekassen, auf Beratungsstellen der Kommunen oder auf von Kommunen beauftragte Dritte zu verlagern. Dass dadurch die Versorgungssituation der Versicherten verbessert wird, ist nicht erkennbar. Mit der Übertragung der Beratung auf die Kommunen bei gleichzeitiger Finanzierung der Pflegeberatung durch die Pflegekassen, wird eine nicht sinnvolle Trennung zwischen Finanzierungs- und Durchführungsverantwortung vorgenommen. Haftungsfragen entstehen, die im Rahmen der Modellvorhaben zu aufwendigen vertraglichen Regelungen führen werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Diskrepanz zwischen 7a Abs. 1 und 123 Abs. 6 besteht. Nach 123 Abs. 6 soll die Verantwortung für die Pflegeberatung mit Aufnahme der Beratungstätigkeit im Rahmen eines Modellvorhabens auf die antragstellenden Träger der Sozialhilfe übergehen. Entscheiden die Modellvorhaben, Beratungsangebote durch eigene Beratungsstellen zu erbringen, werden die bisherigen Anbieter, so auch die Pflegekassen, von der Erbringung ausgeschlossen. Der Versicherte hat jedoch gemäß 7a einen Anspruch auf Pflegeberatung gegenüber seiner Pflegekasse. Insbesondere soll dem Anspruchsberechtigten gemäß 7a Abs. 1 Satz 1 durch die Pflegekasse vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater benannt werden. Dieser gesetzliche Auftrag wäre mit der Neuregelung nicht mehr erbringbar. Seite 10 von 12
14 Zugleich wird der allgemeine Beratungsauftrag der Kranken- und Pflegekassen, der auch weiterhin an den Modellstandorten besteht, zu einer Fragmentierung des heutigen Beratungsgeschehens führen. Mit der faktischen Trennung zwischen der GKV-Beratung und Pflegeberatung sind bei der neu eingeführten Palliativberatung und der in diesem Zusammenhang normierten Abstimmung mit der Pflegeberatung Abstimmungprobleme zu erwarten. Den Kassen wird die Möglichkeit entzogen, ihre eigenen Beratungskonzepte umfänglich durchzuführen. In der Konsequenz entstehen vermeidbare Schnittstellenprobleme sowie ein erhöhter Verwaltungsaufwand bei den Kranken- und Pflegekassen. Besonders kritisch zu sehen ist, dass Beiträge der sozialen Pflegeversicherung für bereits bestehende kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge verwendet werden. So besteht heute schon die Aufgabe der Kommunen, in eigener Zuständigkeit zu beraten. Auch die Begrenzung der Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung für die Modellvorhaben lässt keinen Zweifel daran, dass die Daseinsvorsorge und die Altenhilfe nicht aus Versichertenbeiträgen der Pflegeversicherung zu zahlen sind. Es wird vorgeschlagen, aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach 8 Abs. 3 SGB XI ein Modellvorhaben durchzuführen, das ausgehend von der derzeitigen Beratungs- und Versorgungssituation der Frage nachgeht, wie entsprechend der Zielsetzung der Neuregelung des 123 Ref.E. die Verzahnung mit der kommunalen Altenhilfe nach dem Zwölften Buch, der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sowie der Nutzbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs besser zu gewährleisten ist. Damit wird zugleich sichergestellt, dass die Durchführungs- und Finanzierungsverantwortung weiterhin in einer Hand liegt, erheblicher Verwaltungsaufwand und Schnittstellen sowie die dargestellte Problematik der Finanzierung vermieden werden. Zur Umsetzung des Modellvorhabens ist eine Regelung analog 45f denkbar. Seite 11 von 12
15 1 neu 71 2a In 71 SGB XI wird ein neuer Absatz 2a eingefügt: (2a) Als stationäre Pflegeeinrichtung gilt auch eine Versorgungsform, in der der Anbieter des ambulanten Wohnens oder der Vermieter der Wohnung oder ein Dritter alleine oder in Kooperation den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet, die den im jeweiligen Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang entsprechen. Die Landesverbände der Pflegekassen können den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der vergleichenden Prüfung des Leistungsumfangs und der gutachterlichen Stellungnahme zur Vergleichbarkeit nach Satz 1 beauftragen. In 97 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Zahl 40, die Zahl 71, eingefügt. Als Folge des bisher gezielten Ausbaus der ambulanten Leistungen im Leistungsrecht der Pflegeversicherung zur Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär gestalten Pflegeeinrichtungen zunehmend ambulante Versorgungsstrukturen im Verbund, deren Leistungsumfang sich in der Gesamtschau nicht von einer vollstationären Einrichtung unterscheiden. Diese sind den vertraglichen Bedingungen vollstationärer Einrichtungen gleichzusetzen. Zu den übrigen vorgeschlagenen Neuregeleungen gibt es aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes keinen Änderungsbedarf Seite 12 von 12
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