Baugenehmigung, Terrassenüberdachung, Reihenhaus, Befreiung, Abweichung, Drittschutz, Nachbarschutz
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- Frank Richter
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1 VG Ansbach, Beschluss v AN 9 S Titel: Baugenehmigung, Terrassenüberdachung, Reihenhaus, Befreiung, Abweichung, Drittschutz, Nachbarschutz Normenketten: BauGB 31 BayBO Art. 63 Schlagworte: Baugenehmigung, Terrassenüberdachung, Reihenhaus, Befreiung, Abweichung, Drittschutz, Nachbarschutz Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks FlNr.... Gemarkung... Der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2015 zum Verfahren Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar westlich an das Antragstellergrundstück anschließenden und ebenfalls mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks FlNr.... Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde..., welcher u. a. bezüglich der Dachform der Hauptgebäude die Festsetzung Satteldach von 30 bis 40 Grad enthält. Im Dezember 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen sowie einer Befreiung. Mit Bescheid des Landratsamtes... vom 26. Februar 2015 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt unter einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken FlNr.... und... der Gemarkung... und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans... Nr. 3 wegen abweichender Dachform (Flachdach statt Satteldach mit einer Dachneigung von 30 bis 40 Grad). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme seien für die Nachbarn wegen der erteilten Befreiung vorliegend nicht gegeben. Die Befreiung führe zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Auch die erteilte Abweichung verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Auf den FlNr.... bis... der Gemarkung... befinde sich eine Reihenhausanlage, bestehend aus fünf Reihenhäusern. Jedes dieser Reihenhäuser habe an der Südseite Terrassenüberdachungen, die sich über die gesamte jeweilige Grundstücksbreite erstrecken würden. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2002 eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung an gleicher Stelle in den Abmessungen 4,97 m x 4,30 m erteilt worden. Die Überdachung habe sich bereits damals über die gesamte Grundstücksbreite erstreckt. Ebenso stelle sich die Situation auf den benachbarten Grundstücken dar. Auf
2 FlNr.... und... sei mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung von Terrassenüberdachungen erteilt worden. Die sich auf den nachbarlichen Grundstücken befindlichen Überdachungen hätten eine ähnliche Tiefe und Höhe wie die streitgegenständliche. Die Beigeladenen hätten eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 die genehmigte Terrassenüberdachung in Holzkonstruktion durch eine Terrassenüberdachung in Aluminium-Profilkonstruktion mit Glasdach ersetzt. Gleichzeitig sei die Tiefe der Überdachung von 4,30 m auf 4,50 m erhöht worden. Die Abweichung von den Abstandsflächen habe für den Neubau erteilt werden können, da keine Beeinträchtigung der abstandsflächenrelevanten Belange durch den Austausch der Terrassenüberdachung ersichtlich sei. Die neue Überdachung stelle keine wesentliche Verschlechterung für die nachbarliche Situation im Vergleich zur vorhergehenden Situation dar, zumal sich die Bebauungssituation links und rechts des beantragten Bauvorhabens nahezu identisch darstelle. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2015 ließen die Antragsteller Klage erheben und Antrag nach 80a, 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben sei materiell nicht genehmigungsfähig. Die Antragsteller hätten Bedenken, ob die Brandschutzvorschriften eingehalten worden seien und bezweifelten, dass eine Bestätigung darüber eingeholt worden sei, dass das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Auf der Terrasse des Beigeladenen gebe es Holzmöbel, echte Teppiche sowie Nippes und Krempel. Feuer finde dort reichlich Nahrung und könne sehr schnell auf das benachbarte Haus der Antragsteller übergreifen. Es dränge sich auf, dass der Bescheid seitens der Behörden nicht mit erforderlicher Sorgfalt erlassen und die Sachlage nicht hinreichend geprüft worden sei. Ferner scheine die behördliche Genehmigung der Errichtung des Vorhabens nachzueilen. Das Terrassendach sei bereits Mitte November 2013 errichtet worden. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 sei von den Antragstellern beim Landratsamt... der Mangel der erforderlichen Baugenehmigung gerügt worden und insbesondere auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hingewiesen worden. Die Terrasse habe nie ein Satteldach gehabt. Dies sei technisch auch überhaupt nicht ausführbar, weil sich über der Terrasse ein Balkon befinde. Als ursprünglicher Schwarzbau sei es ein Flachdach ohne erkennbare Neigung gewesen, jetzt stelle es ein Flachdach mit einer deutlichen Neigung dar. Die Änderung der Ausführung dürfte auch genehmigungspflichtig sein, eine Genehmigung liege offensichtlich nicht vor. Auch seien die Angaben des Beigeladenen zu den Baugrenzen, insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen, nicht korrekt. Das Bauwerk liege nicht innerhalb der Baugrenzen. Dem Bauherrn sei bekannt, dass bereits ein Überbau auf dem Grundstück der Antragsteller bestehe. Eine amtliche Grenzwiederherstellung am 10. Oktober 2014 mit Erneuerung der verschwundenen Grenzmarkierungen habe deutlich gemacht, dass ein Überbau von mindestens 8 cm auf dem Grundstück der Antragsteller vorliege. Eine Feinvermessung sei beauftragt, habe aber witterungsbedingt noch nicht durchgeführt werden können. Die Antragsteller würden durch den Überbau und durch das Terrassendach belästigt und in der Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Eine Stütze des Terrassendachs des Beigeladenen dürfte sich sogar auf dem Grundstück der Antragsteller befinden. Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2015 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt Antragsablehnung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die erforderliche Befreiung wegen der abweichenden Dachform habe erteilt werden können, da diese
3 städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts sei zuzulassen gewesen, da sie unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Soweit antragstellerseits gerügt werde, dass das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen liege, so sei dies nicht zutreffend. Die Vorschriften des Brandschutzes seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Es obliege dem Bauherrn sicherzustellen, dass öffentlichrechtliche Vorschriften eingehalten würden. Die Einhaltung des Art. 28 BayBO sei vom Bauherrn und Entwurfsverfasser mit bei am Landratsamt... am 5. Februar 2015 eingegangenem Schreiben bestätigt worden. Aus den Antragsunterlagen gehe nicht hervor, dass durch das Vorhaben ein Überbau des Nachbargrundstücks verwirklicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. II. Streitgegenstand vorliegenden Antrages ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Februar 2015 mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilten Baugenehmigung zur Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. In Fällen, in denen die gemäß 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist ( 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. 212 a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, RdNr. 152 zu 80), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ohne Erfolg bleiben. Nach Überzeugung des Gerichtes hat die Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. Februar 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach 212 a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG vom , 4 C juris). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.
4 Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach weder in ihnen Drittschutz gewährenden planungsrechtlichen Vorschriften verletzt (siehe unten 1.), noch können sie erfolgreich die Verletzung einer Nachbarschutz vermittelnden bauordnungsrechtlichen Vorschrift rügen (siehe dazu unten 2.). 1. Die Verletzung einer drittschützenden planungsrechtlichen Vorschrift durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nach zu verneinen. a) Die erteilte Befreiung von der Dachform für die streitgegenständliche Terrassenüberdachung war wohl bereits nicht erforderlich und geht deshalb mangels Vorliegens eines einer derartigen Befreiung bedürfenden Vorhabens ins Leere. Der hier einschlägige Bebauungsplan regelt in Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen für Hauptgebäude als Dachform Satteldach mit von der Zahl der Vollgeschosse abhängigen unterschiedlichen Dachneigungen. Für Nebengebäude, Nebenanlagen und Garagen wird in Ziff. 8 des Bebauungsplanes als Dachform Pultdach mit Dachneigungen von 6 bis 10 Grad festgesetzt. Für eine Terrassenüberdachung, die wie im vorliegenden Fall innerhalb einer als Reihenhausbebauung festgesetzten Hausgruppe (vgl. 22 BauNVO) realisiert werden soll, greift diese die Dachform des Hauptgebäudes betreffende Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7 erkennbar nicht ein. Im Hinblick auf Größe und Ausgestaltung der Terrassenüberdachung sowie der Terrasse selbst, ist vorliegend aller Voraussicht nach auch nicht von einer unbedeutenden Nebenanlage im Sinn des 14 Abs. 1 BauNVO auszugehen (vgl. z. B. OVG Schleswig vom , 1 LB juris; BVerwG vom , 4 B juris; VG München vom , M 9 S juris), so dass ein Befreiungsbzw. Ausnahmeerfordernis sich weder aus Ziff. 8 noch aus Ziff. 2 des Bebauungsplanes... Nr. 3 ergibt. b) Auch bei - unterstellter - Befreiungsbedürftigkeit nach Ziff. 7 des Bebauungsplanes wären die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in dem hier allein als Nachbarschutz vermittelnd in Betracht kommenden Gebot der Rücksichtsnahme verletzt. Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde. Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundelegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe. Vorliegend hat der Antragsgegner von einer Festsetzung hinsichtlich der Dachform befreit. Durch eine derartige Festsetzung werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG vom , 4 B juris). Als örtliche Bauvorschrift ist diese Festsetzung Nr. 8 grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH vom , 27 ZB juris; Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 314 zu Art. 81 m. w. N.). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Festsetzung zur Dachform ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung hat beimessen wollen, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Gerichts in Ansehung der Abhängigkeit der Dachneigung der für Hauptgebäude festgesetzten Dachform Satteldach von der Anzahl der Vollgeschosse sehr deutlich die rein gestalterische Funktion dieser Festsetzung ohne erkennbaren Willen der Gemeinde für einen mit dieser Festsetzung verfolgten Nachbarschutz.
5 Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen den Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des dem - bei einer inmitten stehenden örtlichen Bauvorschrift entsprechend anwendbaren (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO) - 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtsnahme zu beantworten (vgl. BVerwG vom , NVwZ - RR 1999, 8). Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG vom , 4 C juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Landratsamt in den Gründen des angefochtenen Bescheids zur Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen sowie privaten Belangen mit den nachbarlichen Interessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht ersichtlich sind. Die Antragsteller vermochten, so das Ergebnis der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung, nichts Substantiiertes darzulegen, was Anlass für die Annahme geben könnte, dass hier ausnahmsweise anderes gelte. Überdies sind derartige Umstände nicht erkennbar. Auch den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung des Gerichtes voraussichtlich nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen. Eine solche Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt (vgl. z. B. BVerwG vom , 4 C juris; BayVGH vom , 14 ZB juris). Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auf dem Antragstellergrundstück eine Terrassenüberdachung in etwa gleichem Umfange befindet, spricht aller Voraussicht nach nichts für eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück. c) Überdies könnten sich die Antragsteller aller Voraussicht nach selbst bei Annahme eines Drittschutzes der Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7 bzw. bei - unterstellter - Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung nicht darauf berufen. Vergleichbar der in der Rechtsprechung geklärten Situation zum bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht, wonach ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige abstandsflächenrechtliche Verletzung durch das benachbarte Bauvorhaben nicht rügen kann, wenn die jeweiligen Verletzungen in etwa gleich schwer wiegen und keine schlechthin untragbaren Verhältnisse entstehen (vgl. z. B. BayVGH vom , 1 BV juris) ist 242 BGB insoweit auch im Bauplanungsrecht anzuwenden (VGH Baden-Württemberg vom , 3 S juris; BayVGH vom , 1 BV juris). Betroffene Nachbarn können Verstöße gegen drittschützende planungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst qualitativ und quantitativ in etwa gleichem Umfange von eben diesen Vorschriften abgewichen sind. Nur in einer nach diesen Maßstäben über die Gleichgewichtigkeit der Rechtsverletzung hinausgehendem Umfange ist das auf gegenseitigen Ausgleich angelegte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gestört. Beim Vergleich der wechselseitigen Rechtsverletzungen ist - wie dies auch im Bereich des Bauordnungsrechts anerkannt ist, vgl. BayVGH vom a. a. O. -, keine völlig deckungsgleiche Entsprechung gefordert, sondern es ist eine werdende Betrachtung in Bezug auf die mit der konkreten Rechtsverletzung einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.
6 Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Antragstellern aller Voraussicht nach die Berufung auf eine Verletzung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten, im Bauplanungsrecht wurzelnden Rechte durch die vorliegend inmitten stehende Terrassenüberdachung verwehrt, denn auch auf dem Antragstellergrundstück befindet sich eine die gesamte Hausbreite umfassende Terrassenüberdachung in etwa vergleichbarem Ausmaße wie die streitgegenständliche auf dem Beigeladenengrundstück. 2. Die Antragsteller können sich auch nicht erfolgreich - so das Ergebnis der vorgenommenen summarischen Prüfung - auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher drittschützender Vorschriften berufen. a) So kommt eine Verletzung durch die dem Beigeladenen erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze zum Antragstellergrundstück hin möglicherweise schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht in Betracht. Dies mag jedoch dahinstehen, denn die erteilte Abweichung - ihre Erforderlichkeit unterstellt - verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbart sind. Im Beschluss vom 29. Juli 2010, Az. 15 ZB , Kommunalpraxis BY 2010, 400, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Abweichung zu den Abstandsflächen unter anderem ausgeführt: Dies bei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften voraus, dass eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der in erster Linie darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Eine Abweichung wird daher (nur) zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe soviel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen (BayVGH, Urteil vom , Az. 22 B < juris >; Urteil vom , Az. 14 B < juris >). Eine atypische Fallgestaltung kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder auf dem Nachbargrundstück, einer besonderen städtebaulichen Situation oder topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, B.v , Az. 1 CS , NVwZ - RR 2008, 84). Neben dieser Atypik ist weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Abweichung die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen. Damit verlangt das Gesetz - vergleichbar den Anforderungen beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebot - eine Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den nachbarlichen Belangen. Eine die Abweichung rechtfertigende Atypik ist vorliegend in der besonderen Situation der Festsetzung einer Reihenhausbebauung zu sehen und dem Umstand, dass sich schon bisher auf dem Beigeladenengrundstück und den anderen Grundstücken dieser Reihenhauszeile über die gesamte Hausbreite angelegte Terrassen mit entsprechenden Überdachungen befunden haben/befinden. Jedwede z. B. durch altersbedingten Verschleiß nötig werdende Ersetzung dieser Überdachungen würde quasi zwangsläufig eine Abstandsflächenüberschreitung auslösen; dieser für alle in jener Reihenhauszeile vorhandenen Terrassenüberdachungen vergleichbarer Sachverhalt gebietet es voraussichtlich, die im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Atypik anzunehmen (vgl. z. B. BayVGH vom , 2 CS juris). Auch die seitens des Antragsgegners vorgenommene Abwägung bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
7 So sind keine Interessen der Antragsteller erkennbar, die im Rahmen der Abwägung die Erteilung einer Abweichung von vorneherein ausschließen würden. Insbesondere berücksichtigt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zutreffenderweise auch, dass sich die Bebauungssituation auf den dem Baugrundstück benachbarten Grundstücken und damit auch auf dem Antragstellergrundstück nahezu identisch mit der auf dem Beigeladenengrundstück darstellt und eine Beeinträchtigung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange durch den vorliegend vorgenommenen Austausch der in ähnlichem Ausmaße auf dem Beigeladenengrundstück seit langem vorhandenen Überdachung nicht ersichtlich ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen, der streitgegenständlichen Überdachung unter abstandsflächenrechtlich relevanten Gesichtspunkten vergleichbaren Terrassenüberdachung eine Berufung auf einen möglichen Abstandsflächenverstoß durch das Beigeladenenvorhaben voraussichtlich schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, 242 BGB, ausscheidet (vgl. dazu oben 1. zur planungsrechtlichen Situation). b) Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Im vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gehört der Brandschutz nicht zum Prüfungsumfang und wird daher nicht vom Regelungsgehalt und der Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung umfasst. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen angeblicher Nichteinhaltung der nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehörenden Vorschriften des Brandschutzes kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren z. B. BayVGH vom , 9 CS juris). c) Auch der antragstellerseits behauptete teilweise Überbau führt voraussichtlich nicht zum Antragserfolg. Nach 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Der Gesetzgeber sieht es demnach nicht als Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde an, private Rechtsbeziehungen, wie etwa die Zulässigkeit eines Grenzüberbaus, zu prüfen. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit eines Vorhabens fällt alleine in den Risikobereich des Bauherrn mit der Folge, dass der Nachbar hieraus keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung herleiten kann. Vorliegend bewirkt die streitgegenständliche Genehmigung deshalb hinsichtlich des behaupteten Überbaus durch einen der Überdachungspfosten keine Verkürzung der privaten Abwehrrechte der Antragsteller gegen einen möglichen Grenzüberbau und verletzt diese daher auch nicht in ihren Eigentumsrechten (vgl. z. B. BayVGH vom , 15 ZB ). Ist nach all dem der von den Antragstellern erhobenen Klage aller Voraussicht nach kein Erfolg beschieden und sind andererseits von den Antragstellern auch keine Gründe vorgetragen worden, die derart schwer wiegen würden, dass ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter den privaten Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs zurücktreten müsste, so verbleibt es beim Regelfall der vom Gesetzgeber bereits getroffenen Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Verwirklichung eines Bauvorhabens. Der Antrag war demnach abzulehnen. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO Streitwert: 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
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