2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

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1 VG Ansbach, Beschluss v S Titel: Normenketten: BauGB 34 I, 36, 212a I VwGO 80 V, 80a III BauNVO 4 BayBO Art. 6 VI 1 34 BauGB 34 Abs. 1 BauGB 4 BauNVO BauGB 34 I, 36, 212a I 34 BauGB 34 Abs. 1 BauGB 4 BauNVO BauGB 34 I, 36, 212a I Orientierungsatz: Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarklage Schlagworte: Einfamilienwohnhaus, Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot, Nachbarklage Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück durch den Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr.... Gemarkung... in... Das etwa 20 m breite und 30 m tiefe Grundstück, das im Osten an den...weg angrenzt, ist mit einem Einfamilienhaus mit Erdgeschoss plus ausgebautem Dachgeschoss sowie im rückwärtigen Bereich mit einem Nebengebäude bebaut. Auf der südlichen Dachfläche befindet sich eine Solaranlage zur Warmwassergewinnung. Südlich an dieses Grundstück grenzt das aus dem ursprünglichen Grundstück Fl.Nr.... heraus zu messende Baugrundstück an, welches im Norden auf einer Länge von 28,65 m an das Grundstück der Antragstellerin, im Osten an den...weg sowie im Süden an die Straße angrenzt. In diesem Teil des früheren Grundstücks Fl.Nr.... standen früher ein Einfamilienhaus mit Satteldach (...weg...) sowie im rückwärtigen Bereich ein Nebengebäude, ein weiter östlich gelegenes Nebengebäude ist nunmehr nicht mehr auf dem Baugrundstück gelegen. Für das Baugrundstück wie für das Grundstück der Antragstellerin und die nähere Umgebung gelten nach den Angaben des Antragsgegners keine bauplanerischen Festsetzungen. Ein Bebauungsplanentwurf Nr.... Baugebiet am...weg ist demgemäß niemals in Kraft getreten.

2 Nachdem der Beigeladene im Januar 2012 einen Bauantrag für die Erweiterung des vorhandenen Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück gestellt und diesen anschließend wieder zurückgezogen hatte, beantragte der Beigeladene mit Bauantrag vom 18. April 2012, eingegangen beim Landratsamt... am 25. Mai 2012, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück unter Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes. Dem Antrag beigefügt war eine Zustimmungserklärung zur Abstandsflächenübernahme hinsichtlich des neu entstehenden, westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks in Bezug auf den vorhandenen, zukünftig grenzständigen Schuppen im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012, unterzeichnet mit..., techn. Angestellter erteilte die Stadt... das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben des Beigeladenen. Unter allgemeine Bemerkung wurde ausgeführt: Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch Satteldachbebauung, wobei auch bereits Flachdachbauten in der weiteren Umgebung bestehen. Die geplante Flachdachbauweise widerspricht nicht der Einfügung. Das Einvernehmen zu der Maßnahme wird erteilt. Mit Bescheid des Landratsamtes... vom 19. Juni 2012 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen erteilt, auf den Inhalt der Bescheids wird Bezug genommen. Nach den den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen soll ein teils ein-, teils zweigeschossiges Wohngebäude mit Flachdach sowie ein Doppelcarport an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin errichtet werden. Die Wandhöhe der nördlichen Außenwand zum Grundstück der Antragstellerin hin beträgt 6,68 m, der Grenzabstand bezüglich des nach Norden vorspringenden, ca. 6,50 m breiten Gebäudeteils ungefähr 5,70 m und für die zurückversetzten Wandteile mit einer Gesamtlänge von ca. 7,20 m ungefähr 7 m, sowie bezüglich des eingeschossigen, südöstlichen Gebäudeteils ca. 15 m. Die Höhe der Grenzgarage beträgt 2,65 m bei einer Länge der Außenwand an der Grenze von ca. 6,50 m. Der östlich der Tiefgarage vorhandene Schuppen weist einen Grenzabstand zum Anwesen der Antragstellerin von ca. 3,30 m und eine Wandhöhe von ca. 2,70 m auf. Nachdem sie sich bereits zuvor schriftlich an das Landratsamt gewandt und Einwendungen gegen das Vorhaben vorgetragen hatte, erhob die Antragstellerin mit am 11. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes... vom 19. Juni Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 8. August 2012 ließ die Antragstellerin beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Anwesen...weg... des Beigeladenen zu verfügen. Zur Begründung der Klage und des Eilantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das Baugrundstück befänden sich in einer nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Wohnbebauung mit sogenannter aufgelockerter fränkischer Bauweise. Die Gebäude seien in Ost-West-Richtung ausgerichtet, die Anwesen hätten ein Satteldach und seien in 1 1/2- geschossiger Bauweise erstellt. Es gebe einen Bebauungsplan Nr...., dieser sei am 30. November 1965 aufgestellt worden. Im März 1966 sei dieser Bebauungsplan zurückgestellt worden, weil Fragen bezüglich einer Eisenbahnstrecke nicht geklärt werden konnten. Der Bebauungsplan sei in der Folgezeit nie mehr aufgegriffen und auch niemals rechtskräftig geworden sein. Tatsächlich habe sich die vorhandene Wohnbebauung im Wesentlichen einheitlich entwickelt. Weiter verwies die Antragstellerin auf die Baugestaltungssatzung der Stadt... vom 8. Dezember Zwar liege das Baugrundstück außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung, doch werde der Inhalt der Baugestaltungssatzung tatsächlich auch auf andere Stadtgebiete angewandt. Das geplante Bauvorhaben wirke im Hinblick zur vorhandenen Bebauung wie ein Fremdkörper, es halte auch die Vorschriften der Baugestaltungssatzung nicht ein. Das Vorhaben bestehe aus einer Wand mit einer Höhe von 6,68 m, welche sich zuzüglich des Geländeanstiegs tatsächlich mit einer Höhe von 7 m darstelle. Die Grenzbebauung durch die Garage erstrecke sich über eine Länge von 6,50 m und einer Höhe von 2,65 m, aufgrund des Geländeanstiegs dann tatsächlich knapp 3 m. All dies verletze das Eigentum der Antragstellerin. Die Baugenehmigung verstoße gegen Art. 3 GG bzw. Art.

3 118 der Bayerischen Verfassung, insbesondere gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Selbstbindung der Verwaltung folge hier aus der ausgeübten Praxis in Verbindung mit der gemeindlichen Gestaltungssatzung. Jahrzehntelang habe die Baubehörde Anforderungen an die beantragten Bauvorhaben gestellt, wie sie durch den Bebauungsplan Nr.... vorgegeben gewesen seien und wie sie sich auch in der Baugestaltungssatzung wiederfänden. Insbesondere sei der fränkische Baustil gefordert worden. Das Vorhaben als Flachdachgebäude stehe dem deutlich entgegen. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß 15 BauNVO. Insbesondere die Lage und der Umfang des Vorhabens stünden der Eigenart des Baugebiets entgegen. 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verleihe auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Gebiets, demgemäß könne auch die Höhe oder der Umfang einer baulichen Anlage unzulässig sein. Das Baugrundstück liege südlich des klägerischen Anwesens, deshalb werde ab dem Herbst die Sonne durch das geplante Bauvorhaben verdeckt, dies habe massive Auswirkungen auf die Nutzung des Gartens sowie auf die an der südlichen Dachseite angebrachte Solaranlage der Klägerin zur Gewinnung von Warmwasser und Heizungsunterstützung. Die Doppelgarage direkt auf der Grundstücksgrenze liege vor dem Fenster des Wohnzimmers der Antragstellerin, hinzu komme das nach Süden ansteigende Gelände. Das Wohnzimmerfenster der Antragstellerin werde von der Garagenwand praktisch vollständig verdeckt. Der Raum könne in Zukunft wohl nur noch mit elektrischer Beleuchtung genutzt werden. Die an der Grenze vorhandene Hecke sei vollständig eingegangen und habe entfernt werden müssen. Die Eilanträge seien gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit dem Bau begonnen habe und zu einer Erklärung, mit dem Bau bis zur gerichtlichen Entscheidung zuzuwarten, nicht bereit gewesen sei. Weiter wurde angeregt, einen gerichtlichen Augenschein durchzuführen, um die erdrückende Wirkung des Vorhabens abzuschätzen. Gleichzeitig wurden Lichtbilder eines Papiermodells vorgelegt, welches die örtliche Situation unter Einschluss des Neubaus darstellen solle. Schließlich wurde vorgetragen, ein früherer Bauantrag des Beigeladenen sei abgelehnt worden, der nur einen Anbau an das vorhandene Wohngebäude vorgesehen habe, weil der Anbau direkt an der Straßen- bzw. Gehwegkante verlaufen sollte, ein Zurücksetzen wäre genehmigt worden. Schließlich sei auch das gemeindliche Einvernehmen nicht in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sei dem entsprechenden Gemeindeorgan (Gemeinderat oder Bauausschuss) vorbehalten, es reiche nicht aus, dass der Verwaltungsbeamte diese Erklärung abgebe. Von der Bauverwaltung sei im Bauausschuss nur eine kurze Stellungnahme verlesen worden, wonach sich das Bauobjekt einfüge, Bauzeichnungen und Pläne seien nicht vorgelegt worden. Der Bauausschuss habe deshalb nicht über den Bauantrag diskutiert, sondern keinerlei Erklärung abgeben. Damit fehle es am gemeindlichen Einvernehmen. Eine Ablichtung des Protokolls der öffentlichen Bauausschusssitzung sei der Antragstellerin verweigert worden. Da kein gemeindliches Einvernehmen vorliege, sei die Baugenehmigung rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig. Es liege noch nicht einmal ein Schreiben der Gemeinde gegen das Landratsamt zum Bauantrag vor. Das Landratsamt... beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Landratsamt habe mit Bescheid vom 19. Juni 2012 rechtmäßigerweise die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt. Die Stadt... habe das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung am 23. Mai 2012 erteilt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den betreffenden Bereich existiere nicht, der Entwurf des Bebauungsplans Nr.... der Stadt... sei nie rechtsverbindlich geworden, insofern sei dieser als Prüfungsmaßstab unbeachtlich. Die Heranziehung der Satzung der Stadt... über örtliche Bauvorschriften in der Altstadt von... (Baugestaltungssatzung) vom 8. Dezember 2003 laufe ins Leere, da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich dieser Satzung befinde. Das Vorhaben sei gemäß 34 BauGB zulässig, die Art der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach 4 BauNVO. Das Vorhaben füge sich auch vom Maß der baulichen Nutzung ein, da sich auf dem Grundstück Fl.Nr... bereits ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen befinde und auch auf dem Grundstück Fl.Nr.... ein zweigeschossiges Gebäude vorhanden sei (E + D). Die Gebäude auf Fl.Nr.... dürften auch der Grundfläche des angegriffenen Wohnhauses entsprechen. In der näheren Umgebung befänden sich mit dem Grundstück Fl.Nr.... ein

4 ähnlich überbautes Grundstück sowie mit Grundstück Fl.Nr.... ebenfalls ein dicht bebautes Grundstück. Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach 17 Abs. 1 BauNVO seien nicht überschritten. Das Maß der baulichen Nutzung sei grundsätzlich nicht nachbarschützend. Die Dachgestaltung sei kein Element des Einfügens bei 34 BauGB. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften oder das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Es seien hier auch die Abstandsflächen geprüft worden, diese würden insbesondere auch zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Bauvorhabens mit 6,68 m niedriger als die Firsthöhe des alten Hauses sei, zudem werde das Gebäude weiter von der Nachbargrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin weggerückt. Die Zulassung des Carports an der Grundstücksgrenze verletzte keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Beigeladene, beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2012, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde auf die ausführliche Stellungnahme im Klageverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 legte das Landratsamt... die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt... sowie ein Schreiben der Kommunalaufsicht vom 20. August 2012 an die Antragstellerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Im Fall des 212 a Abs. 1 BauGB kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Es trifft dabei eine eigene - originäre - Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn - wie hier - voraussichtlich keinen Erfolg, so ist das ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH vom , Az. 14 CS ). Nach bisherigem Sachstand kann die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Im vorliegenden Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach 34 BauGB, da ein qualifizierter Bebauungsplan für das hier maßgebliche Grundstück nicht besteht. Dass die Stadt... früher einen Bebauungsplanentwurf für dieses Gebiet gefertigt hat, spielt insofern keine Rolle, da dieser Bebauungsplan nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten niemals in Kraft getreten ist. Nach den Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 BauNVO. Dort wäre ein Wohnhaus wie das geplante Bauvorhaben von der Art der Nutzung her ohne Weiteres zulässig. Selbst wenn vorliegend aber kein allgemeines Wohngebiet vorläge, wäre eine Beeinträchtigung der Antragstellerin, die selbst ein Wohngebäude auf ihrem Grundstück besitzt, durch das geplante Wohngebäude im Hinblick auf die Art der Nutzung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des 34 Abs. 1 BauGB, nämlich des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen, kann sich die Antragstellerin als Nachbarin allein auf das im Begriff des Einfügens in 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot stützen. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt aber bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hier spricht schon manches dafür, dass sich das geplante Bauvorhaben in die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandene Bebauung einfügt, da nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners sowohl zweigeschossige Bebauung als auch Gebäude mit entsprechender Grund- und Geschossfläche in der näheren Umgebung des Baugrundstücks

5 vorhanden sind. Jedenfalls wird aber das Grundstück der Antragstellerin durch das geplante Bauvorhaben nicht in rücksichtsloser Weise belastet, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme hier praktisch ausgeschlossen werden kann. Das geplante Wohngebäude weist insgesamt eine Ost-West- Ausdehnung von ca. 17 m auf, wobei die nördlichen versetzten Außenwandteile des Wohngebäudes bis auf den ca. 6,50 m breiten vorspringenden Teil im zweigeschossigen Bereich zum Grundstück der Antragstellerin hin die volle Abstandsfläche einhalten (Wandhöhe H = 6,68 m, Grenzabstand beim zweigeschossigen Teil mehr als 7,00 m, beim eingeschossigen Teil mehr als 15 m). Der vorspringende Teil befindet sich in einem Abstand von ca. 5,80 m von der Grundstücksgrenze entfernt, hält also weit mehr als die nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO erforderliche halbe Abstandsfläche von 3,34 m ein. Der Doppelcarport, der über eine massive grenzständige Wand mit einer Länge von 6,50 m zum Grundstück der Antragstellerin hin verfügt und eine Wandhöhe von 2,65 m aufweist, überschreitet selbst dann, wenn man den Angaben der Antragstellerseite folgend von einem Geländeversatz von bis zu 30 cm an der Grundstücksgrenze ausgeht, die nach dieser Vorschrift zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m nicht. Auch wenn das Wohngebäude unmittelbar südlich des Anwesens der Antragstellerin gelegen ist und somit zu einer gewissen Verschattung auf ihrem Grundstück führen mag, so erreichen doch diese Nachteile keinesfalls den Grad dessen, was einem Nachbarn unzumutbar wäre. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass es sich im gegliederten zweigeschossigen Gebäudeteil im Hinblick auf die Breite und Höhe der Wandteile verbunden mit dem jeweiligen Grenzabstand keinesfalls um ein Gebäude handelt, das eine erdrückende oder das Nachbargrundstück abriegelnde Wirkung auslösen kann, wie die Pläne und Lichtbilder zeigen. Dies ergibt sich zum Anderen daraus, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad zum Gebäude der Antragstellerin durch das vorhandene Bauvorhaben weder durch das Wohngebäude noch durch den Carport beeinträchtigt wird, denn die südliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin befindet sich etwa 7 m nördlich der Grundstücksgrenze, so dass zwischen den beiden Wohngebäuden ein Abstand von ca. 13 m besteht. Auch deshalb kann von einer Einmauerung oder einer Riegelwirkung nicht die Rede sein. Daraus ergibt sich weiter, dass die von der Antragstellerin vorgetragene Beeinträchtigung ihres Anwesens keinesfalls unzumutbare Ausmaße einnimmt, weder im Hinblick auf die Verschattung ihres Grundstücks noch insbesondere im Hinblick auf die Verschattung ihres Gebäudes oder gar der auf dem Dach angebrachten Solaranlage. Im Hinblick auf die Höhe des geplanten Wohngebäudes und den Gebäudeabstand ist von einer Verschattung der Solaranlage allenfalls für kurze Zeit - wenn überhaupt - in den Wintermonaten auszugehen. Eine solche Verschattung einer Photovoltaik- oder Solaranlage zur Heizungsunterstützung durch ein zulässigerweise auf dem Nachbargrundstück errichtetes Gebäude stellt aber keinen Grund dar, der den Nachbarn zur Verhinderung dieses Gebäudes berechtigen würde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das gemeindliche Einvernehmen sei hier mangels Äußerung der Gemeinde nicht erteilt worden, so steht dem das Schreiben der Stadt... vom 23. Mai 2011 entgegen. Zwar ist strittig, ob das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung oder vom Gemeinderat/Bauausschuss erteilt werden muss, allerdings hat die Vorschrift des 36 BauGB keine nachbarschützende Wirkung (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, RdNr. 32 zu 36). Schließlich gälte nach 36 Abs. 2 BauGB das Einvernehmen hier als erteilt, falls die Stellungnahme vom 23. Mai 2011 nicht wirksam gewesen wäre, da dann während der zwei Monate seit Eingang des Bauantrages jedenfalls keine Verweigerung des Einvernehmens erfolgte. Auch der Bauausschuss hat sich nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht mit dem Bauvorhaben befasst und insbesondere keinen Beschluss über die Verweigerung des Einvernehmens gefasst. Nachbarschützende Rechte des Bauplanungsrechts, die vom Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin verletzt werden könnten, sind somit nicht ersichtlich. Auch sonst sind nachbarschützende Rechte, die im vereinfachten Verfahren wie hier zu prüfen wären, nicht ersichtlich. Selbst wenn die Bauordnungsbehörde hier die Abstandsflächen geprüft haben sollte, so werden diese durch das Bauvorhaben zur Antragstellerin hin eingehalten. Durchgreifende Einwendungen gegen das Bauvorhaben lassen sich für die Antragstellerin auch nicht aus der Gestaltungssatzung der Stadt... herleiten. Zum Einen liegt das Baugrundstück unstreitig nicht im Geltungsbereich dieser Satzung, zum

6 Anderen ist hier nicht ersichtlich, wieweit die ausdrücklich der Baugestaltung dienenden Regelungen dieser Satzung dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt wären. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bauvorhaben füge sich im Hinblick auf die Baugestaltung und insbesondere das Flachdach nicht in die Umgebungsbebauung ein, so ist die Frage der Baugestaltung und der Dachform hier keinesfalls nachbarschützend. Auch wenn die Stadt... in der Vergangenheit eine bestimmte gleichförmige Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks durchgesetzt haben sollte, so führt eine mögliche Änderung dieser Praxis durch die Gemeinde oder durch die Baugenehmigungsbehörde hier nicht zu einem Recht der Antragstellerin, das Bauvorhaben zu verhindern, denn dies berührt letztlich die Frage des Einfügens nach 34 Abs. 1 BauGB, insofern ist die Antragstellerin aber allein auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt. Die Klage der Antragstellerin wird somit aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Irgendwelche Umstände, weshalb das Interesse an einem Baustopp dennoch das Interesse des Bauherrn, sein aller Voraussicht nach rechtmäßiges und insbesondere die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzendes Vorhaben umzusetzen, überwiegen sollte, sind nicht ersichtlich. Damit war der Antrag abzulehnen. Deshalb konnte auch der weitergehende Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten, für den derzeit ohnehin kein Rechtsschutzinteresse vorlag, keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im vorliegenden Eilverfahren einen Antrag gestellt hat, hat nach billigem Ermessen seine Kosten gemäß 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert ergibt sich aus 52 Abs. 1 GKG.

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