Titel: Brandschutzfenster bei Unterschreitung der 5m Grenze zum Nachbargebäude

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Brandschutzfenster bei Unterschreitung der 5m Grenze zum Nachbargebäude Normenketten: BayBO Art. 12 BayBO Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 S. 1 BayBO Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 Schlagworte: Nachbarklage, Brandschutzvorschriften, Fenster, Brandwand, Baugenehmigung, Gewerbeimmobilie, Wohnnutzung, Neubau, Dachgeschoss, Belichtung, Belüftung, Außenwand, Brandschutzfenster Tenor I. Der Bescheid vom... August 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Bescheides vom... August 2014 zum Neubau einer Gewerbeimmobilie mit Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... Der Kläger ist Eigentümer der direkt benachbarten Grundstücke FlNr.... und... Gemarkung..., die mit Wohnhäusern bebaut sind und nur über das...gässchen (FlNr....) erschlossen sind. Unter dem 02. Mai 2014 beantragte die Beigeladene den Neubau einer Gewerbeimmobilie mit Wohnnutzung im Dachgeschoss zur Vermietung an die Bundesagentur für Arbeit. Unter dem 06. Mai 2014 wurde ein Brandschutznachweis vorgelegt. Es wurde eine Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung - BayBO - (Fensterelemente G30 in äußerer Brandwand) beantragt. Das geplante Gebäude grenze südseitig an eine Gasse. Der Mindestabstand von 5 m zu den gegenüberliegenden Gebäuden könne nicht über die gesamte Gebäudelänge eingehalten werden. Die südliche Außenwand müsse in den Bereichen, die den 5-Meter-Abstand unterschreiten, als äußere Brandwand hochfeuerhemmend ausgebildet werden. In den betroffenen Abschnitten der südlichen Außenwand seien im Erd- und Obergeschoss Fenster geplant, die zur Belichtung und Belüftung der dahinter liegenden Räume erforderlich seien. Der Abstand zur gegenüberliegenden Bebauung betrage an der schmälsten Stelle 3,05 m. Die Fassaden der gegenüberliegenden Häuser seien ebenfalls im Erd- und Obergeschoss mit Fenstern versehen, die augenscheinlich nicht über eine definierte Feuerwiderstandsdauer verfügten. Die Gasse sei für keines der anliegenden Häuser ein zwingender Bestandteil des Flucht- und Rettungsweges, d. h., sie müsse im Brandfall nicht durchlaufen werden. Es werde als ausreichend betrachtet, die Fenster im Brandwandverlauf in Qualität G30 auszuführen. Es müsse sichergestellt sein, dass die Fenster im Brandfall geschlossen seien, d. h., sie müssten entweder mit einem Selbstschließer mit Motor plus Rauchwarnmelderauslösung gekoppelt sein oder fest verglast ausgeführt werden. Es wurde eine weitere Abweichung von Art. 28 Abs. 2

2 Nr. 1 BayBO (Gauben in Brandwand) beantragt. Auf der Südseite seien zwei Gauben geplant, die sich innerhalb des 5-Meter-Bereiches befänden. Der Abstand zwischen Gaubenfenster und Fenster des gegenüberliegenden Gebäudes betrage ca. 4,30 m. Die Gauben lägen ca. 2,40 m höher als die Nachbarfenster. Die Gauben würden verblecht ausgeführt, so dass ein Brandüberschlag als hinreichend unwahrscheinlich betrachtet werde. Es sei vertretbar, die Gauben mit Fenstern ohne besondere brandschutztechnische Eigenschaften auszuführen. Nach Erteilung des Einvernehmens wurde mit Genehmigungsbescheid des Beklagten (Landratsamt...) vom... August 2014 der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau einer Gewerbeimmobilie mit Wohnnutzung im Dachgeschoss erteilt. Von Art. 28 Abs. 2 Ziff. 1 BayBO wurde eine Abweichung hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 m zu den gegenüberliegenden Gebäuden der FlNrn.... und... zugelassen, wenn Brandschutzfenster mit einer Feuerwiderstandskraft G30 eingebaut würden. Von Art. 28 Absatz 2 Ziff. 1 BayBO wurde weiterhin eine Abweichung hinsichtlich der Errichtung von zwei Gauben, die sich innerhalb des 5-Meter-Bereiches zu den Nachbargebäuden befinden, erteilt, wenn diese als Brandschutzfenster mit einer Feuerwiderstandskraft G30 eingebaut würden. Begründet wurde die Abweichung vom Brandschutz damit, dass die notwendige Atypik für die Erteilung der Abweichungen durch die Situierungen der Gebäude in der Altstadt vorgegeben sei. Gerade im eng umbauten historischen Altstadtbereich könnten aufgrund der vorgegebenen bzw. bereits bestehenden Gebäude die Anforderungen hinsichtlich des passiven Brandschutzes nur mit hohem Aufwand erreicht werden. Die Normziele könnten in der Regel nur mit angemessenen Kompensationsmaßnahmen erreicht werden, so auch hier. Die genannten Abweichungen seien unter Würdigung der Schutzzwecke der Vorschriften, von denen abgewichen werde, mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Abweichungen hinsichtlich des Brandschutzes hätten erteilt werden können, da die genannten Kompensationsmaßnahmen, die im Brandschutzkonzept vom 06. Mai 2014 dargelegt seien, in der Bauausführung erbracht werden müssten. Die Seiten 27 und 29 des Brandschutzkonzeptes seien Bestandteil des Bescheides. Die beantragte Abweichung Nr. 1 werde erteilt, wenn im Brandwandverlauf (hochfeuerhemmend), wo die 5 m zum Nachbargebäude unterschritten würden, die Fenster, wie in den Grundrissen dargestellt, mit bauaufsichtlich zugelassenen Brandschutzdrehfenstern in der Feuerwiderstandsklasse G30 eingebaut würden. Die beantragte Abweichung Nr. 2 werde erteilt, wenn die Fenster der beiden Gauben mit den bauaufsichtlich zugelassenen Brandschutzfenstern in der Feuerwiderstandsklasse G30 eingebaut würden. Zur Abstandsflächensituation wurde begründet, das Grundstück FlNr.... liege innerhalb des historischen Altstadtkerns und sei dem Bauquartier zwischen (...straße,...straße bzw....,...straße und...straße) zuzuordnen. Die...straße mit dem sog....gässchen bilde die Grenze zum südlich angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplan...-Mitte. Dieser Bebauungsplan sei für die Beurteilung der vorhandenen Bebauung nach 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mitprägend. Das geplante Gebäude solle nach Abbruch von zwei vorhandenen Gebäuden bis auf einen kleinen Teilbereich im südwestlichen Bereich unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Es handle sich um eine zweigeschossige Bebauung, wobei der mittlere Teil dreigeschossig, um 4 m zurückgesetzt, ausgeführt werde. Die vorhandene Bebauung im o.g. Bauquartier weise wiederkehrend auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen zwei- bis teilweise dreigeschossige Hauptgebäude auf, die ohne Abstandsflächen errichtet worden seien. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räume dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regele. Dieser Vorrang des Städtebaurechtes gelte nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch für eine tatsächlich vorhandene Bauweise im nicht überplanten Innenbereich. Die Errichtung des geplanten Gebäudes an der südlichen Grundstücksgrenze sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ohne Abstandsflächen bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich an dem vorgesehenen Standort nach 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das für die Entscheidung ausgewählte Bauquartier entspreche dem Bereich, auf dem sich das geplante Bauvorhaben auswirken werde und von dem aus die vorhandene Bebauung des Grundstückes präge. Der südlich an das Bauvorhaben angrenzende Nachbar habe sein östlich vorhandenes Wohnhaus unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet. Dieses Grundstück liege innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplanes...-Mitte, der für dieses Grundstück auf der Nord-, Süd- und Ostseite zwingend eine Grenzbebauung (Baulinie) festsetze. Gleiches

3 gelte für das auf den beiden genannten Grundstücken im Westen vorhandene Hauptgebäude,...straße 22. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben habe auf das südliche Nachbaranwesen keine unzumutbaren Auswirkungen. Durch die geplante Traufhöhe von 7,10 m sowie das angrenzende...gässchen sei eine ausreichende Belichtung und Belüftung für das Nachbaranwesen gewährleistet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im dicht besiedelten innerstädtischen Bereich befinde. Im genehmigten Grundrissplan, Erdgeschoss mit Außenanlagen, ist gegenüber der klägerischen Garage eingezeichnet keine Brandwandanforderung, Gebäudeabstand größer 5 m. Am 17. September 2014 ließ der Kläger Klage erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragen, den Bescheid vom... August 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Bereich gegenüber des auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... befindlichen Garagengebäudes gehe die Baugenehmigung ausweislich des Planbeschriebes keine Brandwandanforderung, Gebäudeabstand größer als 5 m offenbar davon aus, dass in dem durch gestrichelte Linie gekennzeichneten Bereich der südlichen Außenwand keine Ausbildung der Außenwand als Brandwand und damit auch keine Abweichung von Art. 28 BayBO erforderlich sei. Damit könne in diesem Bereich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine von den Anforderungen des Art. 28 BayBO abweichende Bauausführung erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der dort vorgesehenen Fenster. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO stelle hinsichtlich des festgelegten Mindestabstandes von 5 m nicht nur auf bestehende Gebäude, sondern gerade auch auf nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige künftige Gebäude ab. Betrachte man die Festsetzung des hier für das Grundstück FlNr.... maßgeblichen Bebauungsplanes, stelle man fest, dass die im Bereich des vorhandenen Garagengebäudes festgesetzte Baulinie deutlich weiter nördlich als das Garagengebäude und damit näher zur südlichen Außenwand des geplanten Baukörpers verlaufe. Entgegen der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei damit eine Brandwand auch in demjenigen Bereich der südlichen Außenwand des geplanten Bauvorhabens erforderlich, die dem derzeitigen Garagengebäude gegenüber liege. Damit verstoße die Baugenehmigung gegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, worauf sich der Kläger als betroffener Nachbar auch berufen könne. Auch die erteilten Abweichungen stellten sich als rechtsfehlerhaft dar. Da die Abweichungen die drittschützende Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO beträfen, könne sich der Kläger auch darauf berufen. Eine notwendige Atypik möge danach hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Vorgaben durchaus vorliegen für Maßnahmen an einem in geringer Entfernung zu Nachbargebäuden situierten Bestandsgebäude, bei dem sich die Herstellung eines den Vorgaben der BayBO entsprechenden Bestandschutzes tatsächlich mitunter als schwierig darstellen könne. Vorliegend handele es sich aber gerade um einen Neubau, bei dem keinerlei Probleme ersichtlich seien, durch eine geeignete Situierung und eine entsprechende bauliche Ausgestaltung des Baukörpers einen adäquaten Brandschutz zu gewährleisten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in Ansehung der Nähe zu den antragstellerseitigen Gebäuden keine Ausgestaltung der südlichen Außenwand des geplanten Baukörpers als Brandwand im Sinne von Art. 28 BayBO verlangt werden könnte. Die Abweichung sei ermessensfehlerhaft erteilt. Die Vorgaben des Art. 28 BayBO dienten dem Schutz des jeweils betroffenen Nachbarn vor Ausbreitung von Feuer und Rauch. Die angeordnete Feuerwiderstandsklasse der Fenster in G30 biete keinerlei Schutz gegen Hitze, so dass in Ansehung der Ausbreitung von Feuer wegen der geringen Gebäudeabstände ein adäquater Schutz für die klägerseitigen Gebäude nicht gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Fluchtwegesituation der klägerischen Gebäude ausschließlich über das...gässchen erfolge, so dass auch dem Hitzeschutz gesteigerte Bedeutung beizumessen sei. In Ermangelung entsprechender Auflagen sei auch nicht gewährleistet, dass die Fenster im Brandfall geschlossen seien. Der Brandschutznachweis führe aus, dass das...gässchen im Hinblick auf die Fluchtwegesituation für die klägerseitigen Gebäude keinerlei Bedeutung habe. Dies sei unrichtig. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei nicht anwendbar. Eine Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben sei nicht erteilt worden. Eine Abweichung sei auch nicht erteilbar, insoweit sei zu berücksichtigen, dass der hier 33 m lange und mit einer enormen Höhenentwicklung ausgestattete Baukörper für die klägerseitigen Grundstücke eine

4 riegelartige Wirkung entfalte. Der abstandsflächenrechtlich geschützte Belang des Sozialfriedens werde durch die zahlreichen in Richtung des klägerischen Grundstückes gerichteten Fenster sowie die im Dachgeschossbereich vorgesehene Dachterrasse in einer für den Kläger unzumutbaren Weise berührt. Jedenfalls verstoße das streitgegenständliche Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Wegen der eröffneten Einblicksmöglichkeiten auf die klägerseitigen Gebäude sei der Baukörper unzumutbar. Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Bebauung bis an die öffentlichen Verkehrsflächen hin sei im Altstadtbereich von... stadtbildprägend. Darin sei die für die Erteilung der Abweichungen erforderliche Atypik zu erkennen. Der behauptete Ermessensfehler hinsichtlich des Brandschutzkonzeptes bestehe nicht, da der Hitzeschutz nicht erforderlich sei, um funktionierende Rettungswege zu erhalten. Die funktionierenden zweiten Rettungswege hinaus zur...straße und...straße würden nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung lasse sich bezüglich der Abstandsflächen auch auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO stützen, welcher zulasse, dass sich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung ergeben könnten. Im Altstadtbereich der Stadt... werde fast kein Gebäude zu finden sein, das die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalte. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme eines geprüften Sachverständigen und Fachplaners für vorbeugenden Brandschutz zum Brandschutznachweis der Beigeladenen vor. Die Abweichungen widersprächen Art. 28 Abs. 8 BayBO, wonach Öffnungen in Brandwänden unzulässig seien. Erleichterungen seien nur bei inneren Brandwänden vorgesehen und die auch nur im begrenzten Umfang. Das neue geplante grenzständige Gebäude liege incl. Dachanteil näher als 5 m zum bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäude der Nachbarbebauung und sei daher mit einer Gebäudeabschlusswand im Sinne von Art. 28 Abs. 3 BayBO auszuführen. Darüber hinaus dürften brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Dies gelte auch für das Dachtragwerk in diesem Bereich. Dachöffnungen in diesem Dachbereich (Dachgauben) seien nicht zulässig, da die abknickende Gebäudeabschlusswand öffnungslos sein müsse. Die Gebäudeabschlusswand sei auch schon deshalb uneingeschränkt erforderlich, da die ersten Rettungswege der nachbarlichen Bebauung sowie der zweite Rettungsweg des neuen Gebäudes über die...gasse führten. Zudem stellten die Abweichungen nicht klar, ob es sich um geforderte Festverglasung oder öffenbare Dreh-Kipp-Fenster handele. Ebenso fehle ein Hinweis, dass diese Fenster im Brandfall selbstschließend sein müssten. Darüber hinaus widerspräche die geforderte Feuerwiderstandsklasse G30 den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 BayBO. Das Gericht erhob am 22. Oktober 2015 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 12. Februar Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung. Die Beigeladene stellte keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch den vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erteilten Bescheid vom... August 2014 in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

5 Erforderlich für den Erfolg der Klage ist nicht nur, dass der Bescheid vom... August 2014 rechtswidrig ist, sondern dass darüber hinaus der Kläger durch die Rechtswidrigkeit auch in seinen, d. h. in nachbarschützenden Rechten verletzt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, 113, Rn. 26). Ein Verstoß gegen Vorschriften des Brandschutzes zulasten des Klägers liegt hier vor. Die Vorschriften des Brandschutzes sind nach Art. 12 BayBO zu beachten. Eine Verletzung dieses Gebotes würde den Kläger aber nur insoweit in seinen Rechten verletzen, als etwaige Brandgefahren die in seinem Eigentum stehenden namentlich dem Baugrundstück benachbarte Grundstücke betreffen. Öffentlichrechtliche Vorschriften über den Brandschutz sind damit nur insoweit nachbarschützend als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern (VG Augsburg, U. v , Az.: Au 4 K ). Hier wurde im Bescheid vom... August 2014 von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO eine Abweichung nach Art. 63 BayBO hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 m zu gegenüberliegenden Gebäuden der FlNr.... und..., Gemarkung..., zugelassen, wenn Brandschutzfenster der Feuerwiderstandsklasse G30 eingebaut werden. Zudem wurde eine Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO zugelassen hinsichtlich der Errichtung von zwei Gauben, die sich innerhalb des 5-Meter-Bereiches zu den Nachbargebäuden befinden, wenn in diese Brandschutzfenster der Feuerwiderstandsklasse G30 eingebaut werden. Begründet wurde die Abweichung damit, dass wegen der Situierung der Gebäude in der Altstadt die Brandschutzanforderungen nur mit hohem Aufwand erreicht werden könnten. Die Normziele könnten in der Regel nur mit angemessenen Kompensationsmaßnahmen erreicht werden. Die Abweichungen könnten wegen der im Brandschutzkonzept genannten Kompensationsmaßnahmen erteilt werden. Dies sei dann der Fall, wenn Fenster mit G30 eingebaut würden. Unabhängig davon, dass entgegen den Ausführungen des Brandschutzkonzepts auf S. 27 keine selbstschließenden Fenster bzw. Festverglasung gefordert wurde, stützt sich der Bescheid auf die falsche Rechtsgrundlage. Der vom Beklagten angewandte Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO regelt lediglich, wann Brandwände erforderlich sind. Hier sind - wie der Vertreter des Klägers zu Recht vorträgt - nicht nur in dem Bereich, wo tatsächlich auf dem klägerischen Grundstück Gebäude mit einem geringeren Abstand als 5 m zum Vorhaben stehen, Brandwände erforderlich. Vielmehr gilt dies auch für den Teil des klägerischen Grundstückes, wo der Kläger aufgrund der Baulinie des Bebauungsplanes...-Mitte an die Grundstücksgrenze bauen dürfte oder müsste, da Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz BayBO auch Brandwände in dem Bereich vorschreibt, in dem das Vorhaben keinen Abstand von 5 m zu nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden einhält. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO hingegen wurde vom Beklagten übersehen, danach sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Lediglich für innere Brandwände sind nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 BayBO Ausnahmen vorgesehen. Art. 28 BayBO ist drittschützend, weil durch Brandwände die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindert wird und damit auch die Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 28, Rn. 21 und Rd. 57). Der Beklagte hätte sich daher innerhalb seiner Ermessensentscheidung damit auseinander setzen müssen, weswegen er eine Abweichung von Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO erteilen kann. Dies ist nicht erfolgt. Zudem dürfte eine Abweichung, die lediglich Fenster der Feuerwiderstandsklasse G30 vorschreibt, keinesfalls zulässig sein, da schon Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G90 in Brandwänden nicht ausreichend sein dürften, weil ein sog. Durchzünden des Brandes nicht ausgeschlossen werden kann (so auch: Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 28, Rn. 127 und 144).

6 Auch die genehmigte Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO hinsichtlich der Dachgauben stützt sich auf die falsche Rechtsgrundlage. Anzuwenden wäre hier vielmehr Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBO, wonach Dachgauben von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein müssten, was hier - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat - nicht der Fall sein dürfte. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 BayBO dient diese Regelung auch dem Nachbarschutz, nämlich dazu, dass Feuer nicht auf Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass die klägerischen Hauseingänge nur über das...gässchen erschlossen werden, die Fensteröffnungen des klägerischen Anwesens wohl keinen speziellen Brandschutz aufweisen und die westliche Giebelseite des Gebäudes,...straße 23 a, eine Holzverkleidung aufweist. Die erteilten Abweichungen verletzen den Kläger in seinen Rechten. Es kommt hier nur die Gesamtaufhebung der Baugenehmigung in Betracht, da der Kläger nicht nur durch einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Vorhabens verletzt wird (so auch VG München, B. v , Az.: M 1 SN ). Ergänzend wird angemerkt, dass das Gericht Zweifel hat, ob die im Obergeschoss vorgesehenen Dachgauben und die Dachterrasse zulässig sind, da sie im Obergeschoss erstmalig dauerhaft Einblicksmöglichkeiten in den Gartenbereich und die Fenster des Klägers ermöglichen (vgl. VGH, U. v , Az.: 1 B ). Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

7 genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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