Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber

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1 Wissen für die Praxis Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, Wohnkosten, Hilfs- und Eingliederungsleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Walhalla Rechtshilfen Bearbeitet von Horst Marburger 8., aktualisierte Auflage Buch. 160 S. Softcover ISBN Format (B x L): 12,5 x 18,7 cm Gewicht: 199 g Recht > Sozialrecht > SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

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5 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Buch sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Dezember 2016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

6 Schnellübersicht Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen 7 Abkürzungen 9 Wer ist anspruchsberechtigt? 11 Rechte und Pflichten 21 Leistungen der Grundsicherung 31 Krankenversicherung 77 Pflegeversicherung 115 Rentenversicherung 135 Unfallversicherung 143 Stichwortverzeichnis

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8 Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen Wer keine Ansprüche mehr auf das normale Arbeitslosengeld I hat und deshalb die sogenannten Hartz IV-Leistungen bekommt, muss genau wissen, welche Ansprüche das im Einzelnen sind. In der Regel bestehen auch Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger, etwa die Kranken- und Pflegekassen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom verpflichtete den Gesetzgeber, den Regelbedarf nach dem SGB II und dem SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen. Die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen des SGB II brachte das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des SGB II und des SGB XII. Neu eingeführt wurden besondere Leistungen für Bildung und Teilhabe, außerdem wurde der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts um 5 Euro erhöht. Weitere Erhöhungen sind in den folgenden Jahren und zuletzt am in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte auch gefordert, dass die Festlegung der Bedarfe nachvollziehbar sein muss. Deshalb hat der Gesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) erlassen, das die erforderlichen Einzelheiten aufzeigt. Zudem wurde rückwirkend zum insbesondere das SGB II in wesentlichen Bereichen geändert. Das SGB II ist zuletzt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom , das im Wesentlichen am in Kraft getreten ist, geändert worden. Ebenfalls zum wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geändert (Änderungsverordnung vom ). Seit gilt das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des SGB II und SGB XII. Künftig wird in der Eingliederungsvereinbarung die Verpflichtung zur Teilnahme an den berufsbezogenen Sprachkursen festgehalten. Außerdem entziehen die Jobcenter ihre Leistungen nach Belehrung so lange, bis die Leistungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beantragung vorrangiger Leistungen 7

9 nachgekommen sind. Arbeitslosengeld II wird zukünftig auch AuszubildendeN bzw. jungen Menschen gewährt, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld förderungsfähig ist. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird künftig ein höherer als der pauschalierte Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro nur noch gewährt, wenn das erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Die Eingliederungsvereinbarung ist künftig alle sechs Monate zu aktualisieren. Auf Antrag werden in Zukunft Arbeitgebern die notwendigen Kosten einer sozialpädagogischen Betreuung erstattet. Im Übrigen wird ein neuer Fördertatbestand für die Zielgruppe der schwer zu erreichenden jungen Menschen unter 25 Jahren geschaffen. Die Zusammenarbeit der Jobcenter mit den Trägern der sozialen Arbeit und den Akteuren am Arbeitsmarkt wird gesetzlich verbindlicher und detaillierter beschrieben. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gibt es ebenfalls einige Neuerungen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen zum förderfähigen Personenkreis der Beschäftigten in den Integrationsprojekten gehören. Dieser Ratgeber zeigt auf, wann und wie Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträger geltend zu machen sind. Besonders hilfreich sind die Ausführungen zu den häufig wenig beachteten Leistungsansprüchen aus der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Anträge zu stellen sind und welche Absicherungsmöglichkeiten einer hilfebedürftigen Person offenstehen. Nur wer weiß, welche Leistungen ihm zustehen, kann sie beantragen und erfolgreich durchsetzen! Horst Marburger 8

10 Abkürzungen Abs. Absatz ALG Arbeitslosengeld ALG II-V Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung AufenthG Aufenthaltsgesetz Az. Aktenzeichen BA Bundesagentur für Arbeit BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BEG Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BFDG Bundesfreiwilligendienstgesetz BKGG Bundeskindergeldgesetz BMI Body-Mass-Index BSG Bundessozialgericht BSHG Bundessozialhilfegesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVFG Bundesvertriebenengesetz BVG Bundesversorgungsgesetz EG Europäische Gemeinschaft EinglhV Eingliederungshilfe-Verordnung EinigungsStVV Einigungsstellen-Verfahrensverordnung ESGV Einstiegsgeldverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum GdB Grad der Behinderung GKV Gesetzliche Krankenversicherung GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GSiG Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. V. m. in Verbindung mit KiZ Kinderzuschlag KSVG Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte 9

11 MAE MdE MDK MuSchG mtl. Nr. qm RB RBEG SGB II SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB IX SGB XI SGB XII StGB StVollzG SvEV VermBG VVG WoGG Zusätzliche Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Minderung der Erwerbsfähigkeit Medizinischer Dienst der Krankenkassen Mutterschutzgesetz monatlich Nummer Quadratmeter Regelbedarf Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) Strafgesetzbuch Strafvollzugsgesetz Sozialversicherungsentgeltverordnung Vermögensbildungsgesetz Versicherungsvertragsgesetz Wohngeldgesetz 10

12 Wer ist anspruchsberechtigt? Berechtigter Personenkreis Voraussetzungen Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

13 Wer ist anspruchsberechtigt? Berechtigter Personenkreis Berechtigter Personenkreis 1 Vollendung des 15. Lebensjahres und Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (zzt. noch 65. Lebensjahr, wird seit 2012 stufenweise angehoben) Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, drei Stunden täglich zu arbeiten Leistungsberechtigt Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist, wer keine eigene Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit leisten kann durch zu berücksichtigendes Einkommen zu berücksichtigendes Vermögen Hilfe Dritter (Angehöriger) Leistungen anderer Sozialleistungsträger Aufnahme einer zumutbaren Arbeit Voraussetzungen 7 SGB II sieht die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Grundsicherung vor (siehe dazu auch die vorstehende Übersicht). So wird Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung (Hilfebedürftigkeit) gefordert. Erwerbsfähig nach 8 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 12

14 Voraussetzungen drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition entspricht der des 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung). Unerheblich ist, ob eine Erwerbstätigkeit derzeit bzw. vorübergehend unzumutbar ist (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren). Die Hilfebedürftigkeit wird in 9 SGB II näher definiert. Hier wird gefordert, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann. Außerdem ist Voraussetzung, dass die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, geleistet wird. Alle Leistungen des SGB II unterliegen also gegenüber anderen Sozialleistungen dem Nachranggrundsatz. Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 15. Lebensjahres und das Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente. Außerdem müssen die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausländer können im Sinne dieser Regelungen nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Das Gesetz spricht hier in 7 Abs. 1 SGB II zusammenfassend von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zudem werden Leistungen an nicht erwerbsfähige Personen gewährt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten allerdings kein Arbeitslosengeld II, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldleistung, die als Sozialgeld bezeichnet wird. Sozialgeld und Arbeitslosengeld II sind hinsichtlich der Höhe identisch. Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für besondere Bedarfe werden vom Sozialgeld umfasst

15 Wer ist anspruchsberechtigt? Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? 1 Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach 7 Abs. 3 SGB II neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sein nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner (Ehegatte, Person in eheähnlicher Gemeinschaft, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner). Dazu zählen auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Berücksichtigung der Kinder erfolgt nur, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Beispiel: Ein Arbeitsloser, seine Lebensgefährtin, ein gemeinsames vierjähriges Kind, ein achtjähriges Kind des Arbeitslosen und ein zwölfjähriges Kind der Lebensgefährtin leben in einem Haushalt. Sie bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend für die Berechnung des Bedarfs, insbesondere bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Es können in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften leben, für die der Bedarf jeweils gesondert berechnet werden muss. Ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es: unverheiratet ist nicht erwerbsfähig ist den Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, das heißt Hilfebedürftigkeit vorliegt mit den erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt Sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder heiratet, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern; ggf. wird eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründet. 14

16 Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Hat das unverheiratete, nicht erwerbsfähige Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits ein eigenes Kind und wohnt es mit dem eigenen Kind noch bei seinen Eltern, liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft. Dieser Partner selbst gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat eventuell eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Er gehört aber zur Haushaltsgemeinschaft, was sich auf die Unterkunftskosten auswirkt. Hat dieser Partner dagegen das 25. Lebensjahr nicht vollendet und ist nachzuweisen, dass er mit seinem Partner und dessen Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haushalts der Eltern bildet, werden innerhalb eines Haushalts zwei Bedarfsgemeinschaften begründet: die Eltern sind eine Bedarfsgemeinschaft und der Partner, der Lebensgefährte und dessen Kind sind eine zweite Bedarfsgemeinschaft. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei zusammenlebenden Partnern gehört die Partnerin oder der Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er oder sie mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner: länger als ein Jahr zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen Keine Bedarfsgemeinschaft können begründen: Pflegeeltern mit Pflegekindern Großeltern mit Enkelkindern

17 Wer ist anspruchsberechtigt? 1 Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haushalt leben Leistungen aus dem Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe, 28 SGB II vgl. dazu ab Seite 48) erhalten Kinder und Jugendliche auch dann, wenn sie mit den oben genannten Personen in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt deshalb nicht vor, weil die anderen Personen aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Haushaltsgemeinschaft Die Haushaltsgemeinschaft ist begrifflich weiter gefasst: Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, das heißt den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Es gehören folglich auch sonstige Verwandte (z. B. Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousin), Verschwägerte und alle nicht verwandten Personen zur Haushaltsgemeinschaft, die im selben Haushalt leben. Indizien hierfür sind gemeinsame Konten bzw. gegenseitiger Zugriff auf Konten, gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln, Kosten der Lebensführung und der Mietkosten. Leben Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von diesen unterstützt werden. Diese Leistungen sind zu berücksichtigen ( 9 Abs. 5 SGB II). Wohnt der Leistungsberechtigte beispielsweise unentgeltlich bei einem Verwandten, hat er keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach 22 Abs. 1 SGB II. Wird der Leistungsberechtigte von Verwandten verpflegt, ist dies bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Berechnet werden diese Sachleistungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dieser Wert ist dann als Einkommen des Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Regelbedarfe anzurechnen. 16

18 Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Beispiel: Der 35-jährige Leistungsberechtigte lebt in München bei seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends bekocht. Der Leistungsberechtigte erhält keine Unterkunftskosten. Sein Regelbedarf in Höhe von 409 Euro wird um die Verpflegungskosten gemindert (im Jahr ,10 Euro monatlich für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in Höhe von 313,90 Euro. 1 Diese dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen werden ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verwandten berücksichtigt. Bei einer Berechnung der Leistungsfähigkeit von Verwandten ist für die Einkommensberechnung 1 Abs. 2 Alg II-V und für die Vermögensberechnung 8 Alg II-V zu beachten. Die gesetzliche Vermutung nach 9 Abs. 5 SGB II begründet sich auf der Annahme, dass sich Verwandte innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aus moralischen Gründen gegenseitig helfen und unterstützen, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Liegt dagegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt) vor, ist diese Unterhaltspflicht beim Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Ein Fall von 9 Abs. 5 SGB II liegt in solchen Fällen nicht vor. Dieser Unterhalt kann in bestimmten Fällen nach 33 SGB II an den Leistungsträger übergeleitet und von diesem eingefordert werden. Aufenthalt des Leistungsberechtigten Seit bestimmt 7 Abs. 4a SGB II, dass erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen keine Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Sie stehen wegen dieses Aufenthalts für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung. 17

19 Wer ist anspruchsberechtigt? 1 Die Zustimmung zu diesem Aufenthalt ist aber zu erteilen, wenn für ihn außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem darf die Eingliederung in die Arbeit nicht beeinträchtigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit Die Zustimmung kann (Ermessensentscheidung) auch erteilt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Eingliederung in Arbeit darf aber nicht beeinträchtigt werden. Außerdem soll die Dauer der Abwesenheit in der Regel drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Achtung: Diese Neuregelung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Rechtsverordnung erlassen wird, die nähere Ausführungen zu Erreichbarkeit und erlaubter bzw. nicht erlaubter Ortsabwesenheit macht ( 77 Abs. 1 SGB II). Das ist bisher nicht erfolgt. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Nach 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit, aber auch die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom beanstandete die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern im SGB II als eine unzulässige Form der Mischverwaltung. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Das ist zum einen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende geschehen, das im Wesentlichen am in Kraft getreten ist. Außerdem wurde die Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung erlassen, die vom datiert. 18

20 Träger der Grundsicherung Um die Neuregelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende koordinieren zu können, war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich, was durch den neuen Artikel 91e geschehen ist. Hier wird zunächst ausgeführt, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen (beachten Sie dazu die folgenden Ausführungen) zusammengefasst werden. Außerdem wurde ausdrücklich die Zulassung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vorgeschrieben. Die kommunalen Träger müssen nämlich zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II zugelassen werden. Ursprünglich wurden Zulassungen nur bis zum ausgesprochen. Diese können aber verlängert werden. Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesarbeitsministerium als Träger durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zugelassen. Die Zulassung eines kommunalen Trägers kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch das Bundearbeitsministerium mit Rechtsverordnung widerrufen werden. Das kann auch auf Antrag des kommunalen Trägers geschehen. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung ( 44b Abs. 1 SGB II). Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Sie ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Zum wurden durch das Achte Gesetz zur Änderung des SGB II Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom datenschutzrechtliche Bußgeld- und Strafvorschriften ( 63a und 63b SGB II) eingefügt. Dabei geht es um die unberechtigte Weitergabe von Daten durch Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörde sowie durch bestimmte Mitarbeiter von Gemeinden und Gemeindeverbänden

21 Wer ist anspruchsberechtigt? 1 Die zuständigen Leistungsträger arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarkts zusammen ( 18 Abs. 1 SGB II). Insbesondere erfolgt die Zusammenarbeit mit: Leistungsträgern des SGB V sowie den Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer Kammern und berufsständischen Organisationen Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Allgemein- und berufsbildenden Schulen, Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Stellen, die Leistungen nach dem SGB II erbringen Die Zusammenarbeit mit den vorstehenden Stellen erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, insbesondere um eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Das gilt besonders, wenn Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist. Es gilt auch, wenn zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen notwendig sind. 20

22 Rechte und Pflichten Aufgaben und Ziele Eingliederungsvereinbarung Zumutbarkeit Ein-Euro-Jobs Fördern und Fordern im Überblick

23 Leistungen der Grundsicherung Übersicht über die Leistungen Regelbedarfe Mehrbedarfe Einmalbedarfe Sonderbedarfe Unterkunft und Heizung Leistungen für Bildung und Teilhabe Darlehen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Einstiegsgeld Leistungen zur Eingliederung Selbstständiger Leistungen für Auszubildende Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen Leistungsbeschränkungen (Sanktionen) Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Wie Leistungen zu beantragen sind

24 Krankenversicherung Versicherungspflicht wegen Leistungsbezugs Familienversicherung Freiwillige Versicherung Die Leistungsansprüche im Überblick

25 Pflegeversicherung Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Privatversicherung Familienversicherung und freiwillige Versicherung Die Leistungsansprüche im Überblick

26 Rentenversicherung Versicherungspflicht Freiwillige Versicherung Die Leistungsansprüche im Überblick

27 Unfallversicherung Versicherungspflicht Ausnahmen von der Versicherungspflicht Freiwillige Versicherung Die Leistungsansprüche im Überblick

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