Wichtiges aus dem Gesundheitswesen: Pflegestärkungsgesetz 2 seit 1. Januar 2017
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1 Wichtiges aus dem Gesundheitswesen: Pflegestärkungsgesetz 2 seit 1. Januar 2017 Das Pflegestärkungsgesetz 2 trat mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuerungen sind umfassend und bedeuten für viele Menschen einen Zugang zu wesentlich mehr Leistungen als bisher möglich waren. So sollen Menschen, die bisher als nicht pflegebedürftig eingestuft waren, künftig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, da durch die neue Definition der Pflegebedürftigkeit geistige Erkrankungen, z.b. Demenz, mehr Berücksichtigung finden. Angehörige sollen mehr Unterstützung bekommen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier für Sie zusammengefasst: Pflegebedürftige sollen den gleichen Zugang zur Leistung erhalten, egal ob sie aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen Hilfe benötigen für die Umstellung der Pflegegrade auf Pflegestufen sind keine neuen Anträge nötig. Pflegebedürftige, die bisher Leistungen erhalten haben, sollen mindestens gleichgestellt werden Niemand wird schlechter gestellt als in der Vergangenheit Angehörige sollen mehr Unterstützung erhalten Angehörige, die Pflegebedürftige betreuen, werden zukünftig über die Rentenversicherung abgesichert die Rentenbeiträge für Pflegepersonen steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit seit werden Pflegepersonen nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Per Definition sind Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Einstufung in Pflegegrade: Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt. Bei der Überprüfung geht es darum festzustellen, wie selbstständig die Aktivitäten ausgeführt werden können bzw. wo Hilfe benötigt wird. Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher wird sein Pflegegrad ausfallen und umso mehr Pflege und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse. Umstellung der 3 Pflegestufen auf die 5 Pflegegrade Bestehende Pflegestufen werden ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Hierfür ist weder eine Antragstellung noch eine erneute Begutachtung notwendig. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen: a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen Pflegebedürftige, die nach dem alten System eine eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK) haben, wechseln mit einem sogenannten doppelten Sprung von a) Pflegestufe 1 mit EAK in den Pflegegrad 3 b) von Pflegestufe 2 mit EAK in den Pflegegrad 4 c) von Pflegestufe 3 mit EAK in den Pflegegrad 5
2 6 Aktivitätsbereiche, die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens untersucht werden Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die dann wiederum prozentual gewichtet werden. Modul 1 (Punktevergabe: 12,5 bis unter 27) Mobilität 10% Körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen, vom Bett ins Badezimmer gehen, fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, treppensteigen. Modul 2 (Punktevergabe: 27 bis unter 47,5) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15% Verstehen und reden. Zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit sowie Sachverhalte. Begreifen und erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen, örtliche und zeitliche Orientierung etc.. Modul 3 (Punktevergabe: 47,5 bis unter 70) Selbststeuerungskompetenz / Verhalten und psychische Problemlagen 15% Zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten. Zum Beispiel die Fähigkeit haben, die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können. Medikamenteneinnahme und Wundversorgung selbstständig erledigen. Modul 6 (Sondermodule) Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte 15% Zum Beispiel die Fähigkeit zu haben, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen. Modul 7 (Sondermodule) Außerhäusliche Aktivitäten Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung von öffentlichen Transportmitteln Modul 8 (Sondermodule) Haushaltsführung Einkaufen, Waschen, Putzen. Bei 2 und 3 wird nur das Modul mit dem höheren Wert für die Bewertung berücksichtigt. Modul 4 (Punktevergabe: 70 bis unter 90) Fähigkeit zur Selbstversorgung 40% Zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette, Körperpflege, Ernährung etc.. Modul 5 (Punktevergabe: 90 bis 100) Bewältigung von krankheits und therapiebedingten Anforderungen 20%
3 Punktesystem zur Einstufung in Pflegegrade Wir haben für Sie eine Übersicht der Pflegegrade mit den jeweils notwendigen Punktezahlen zusammengestellt. Pflegegrad Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte). Dem Pflegegrad 1 werden ein Großteil der Antragsteller zugeordnet werden denen bislang eine Pflegestufe abgelehnt worden ist, da ihre Beeinträchtigung nicht körperlicher, sondern eher geistiger Art war. Pflegegeld 36 SGBXI / Geldleistung Pflegegeld wird allen Pflegebedürftigen gezahlt, die ambulant von Angehörigen gepflegt werden. Der Pflegebedürftige darf frei darüber verfügen. Es ist allerdings dafür gedacht, den Aufwand der Angehörigen zu entschädigen. Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte). Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte). Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte). Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte). Pflegegrad 1 keine Leistung Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Überblick über die Leistungen der Pflegekasse Monatliche Leistungen bei Inanspruchnahme ambulanter Pflege 37 SGBXI (Sachleistung) Die Pflegesachleistung ist eine Leistung, die einem pflegebedürftigen Menschen zusteht für professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst. Pflegegrad 1 keine Leistung Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Kombinationsleistung 38 SGBXI Kombinationspflege ist eine Mischform aus Pflegesachleistung und Pflegegeld. Sie dient dazu, die häusliche Pflege direkt und individuell an die Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person anzugleichen. Dabei verfährt man in zwei Schritten. Zunächst definiert man mit einem Pflegedienst die Aufgaben, die dieser übernehmen soll. Der Pflegedienst berechnet die Kosten für die Pflege. Diese Kosten entsprechen einem gewissen Prozentsatz der Pflegesachleistung. Die Prozentzahl, die übrig bleibt, wird auf das Pflegegeld übertragen und dem Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt. Damit kann er die Privatpersonen entschädigen, welche die häusliche Pflege des Pflegedienstes ergänzen,
4 Ein konkretes Beispiel: Die Pflege wird morgens durch einen Pflegedienst durchgeführt, da die Angehörigen berufstätig sind. Am Abend erbringen die Angehörigen die Leistung selbst. Wird die Sachleistung daher nicht komplett ausgeschöpft, erhalten diese anteiliges Pflegegeld. Das beinhaltet aber nicht den kompletten Betrag aus der Sachleistung, der übrig geblieben ist, sondern hier wird prozentual das Pflegegeld dazu herangezogen. Betreuungs und Entlastungsleistungen Jedem Pflegebedürftigen stehen zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von 125 zu. Es handelt sich dabei um Hilfen, die von der Pflegekasse zusätzlich zu den normalen Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen können z.b. für Kurzzeit oder Verhinderungspflege oder niedrigschwellige Angebote in Anspruch genommen werden. Zu den niedrigschwelligen Angeboten zählen unter anderem: a) Unterstützung und Anleitung im Umgang oder der Korrespondenz mit Behörden b) Begleitung außerhalb des Hauses c) Unterstützung im Haushalt d) Betreuung und Beaufsichtigung Damit sind größtenteils Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung gemeint. In Anspruch nehmen kann das jeder, der seinen gewöhnlichen Alltag nicht mehr selbst bewerkstelligen kann und ambulant gepflegt wird. Bei den Betreuungs und Entlastungsleistungen handelt es sich um reine Sachleistungen. Das bedeutet, dass eine Auszahlung des Betrages an den Pflegebedürftigen nicht möglich ist. Werden die Gelder nicht abgerufen, können sie über einen Zeitraum angespart werden. Danach verfällt der Betrag. Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, einen Pflegebedürftigen für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen in einer Einrichtung zu versorgen. Sie kann z.b. in Anspruch genommen werden, wenn sich nach einem Krankenhausaufenthalt der Pflegezustand verschlechtert hat, oder wenn die Angehörigen in den Urlaub fahren und die Pflege dann nicht sichergestellt ist. Für die Kurzzeitpflege stehen allen Pflegebedürftigen, egal in welchem Pflegegrad, im Jahr zur Verfügung. Außerdem ist es möglich, die Verhinderungspflege ebenfalls für die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Daher kann sich der Betrag auf verdoppeln. Sollten Sie Pflegegeld erhalten, wird dies während des Kurzzeitpflegeaufenthaltes zu 50% gekürzt. Tagespflege Bei der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen den Tag gemeinsam mit anderen in einer Einrichtung. In der Regel werden sie morgens durch einen Fahrdienst abgeholt und am späten Nachmittag zurückbegleitet. Für die Tagespflege stehen Ihnen je nach Pflegegrad folgende Leistungen zur Verfügung: a) Pflegegrad 1 keine Leistung /hier kann nur der Entlastungsbeitrag 125 eingesetzt werden b) Pflegegrad c) Pflegegrad d) Pflegegrad e) Pflegegrad Die Tagespflege kann neben dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
5 Verhinderungspflege Die Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegepersonen bei einer durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen bedingten Verhinderung. Voraussetzung für die Leistungsgewährung durch die Pflegekasse ist, dass die Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten in einem Umfang von 10 Stunden in der Woche die Pflegetätigkeit ausübt. Jeder, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, erhält einen jährlichen Höchstbetrag von Zusätzlich dürfen bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrages (806 ) in Anspruch genommen werden, wenn eine stationäre Versorgung nicht gewünscht ist. Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen, aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.b. wenn die Pflegeperson für einen bestimmten Zeitraum am Tag (Arztbesuch, Friseurbesuch, Kino, Theater etc.) abwesend ist. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50% weiter gezahlt. Wenn niemand bei der Pflegekasse als pflegender Angehöriger eingetragen ist, gibt es auch keine Verhinderungspflege. Wohnraumanpassung Nach 40 SGB XI haben die Pflegebedürftigen, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss beim Umbau ihrer Wohnung. Dieser Zuschuss wird dann gewährt, wenn die Maßnahme dazu dient, Selbstständigkeit zu fördern oder wieder herzustellen. Die Prüfung obliegt dem MDK. Es können bis zu pro Maßnahme bewilligt werden. Verschlechtert sich der Zustand und sind erneut Umbauten notwendig, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Maximal zahlt die Kasse Als Maßnahmen zur Wohnraumanpassung könnten z.b. Treppen oder Türverbreiterungen, ebenerdige Duschen oder ein Treppenlift gelten. Pflegeverbrauchsmittel Pro Monat übernimmt die Pflegekasse 40 für sogenannte Pflegeverbrauchsmittel, dazu gehören Handschuhe, Desinfektionsmittel, Krankenunterlagen oder Schutzhosen. Sie melden ihren Anspruch bei der Pflegekasse an. Viele Apotheken oder Sanitätshäuser bieten einen Service, der Ihnen die Verbrauchsmittel monatlich direkt ins Haus liefert. Neue Regelungen für pflegende Angehörige/ Familienpflegezeitgesetz Dieses Gesetz soll helfen, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Rentenbeiträge Die Pflegeversicherung wird aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs künftig für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Wenn also ein Angehöriger mindestens 10 Stunden wöchentlich an 2 unterschiedlichen Tagen eine Person in Pflegegrad 25 pflegt, werden von der Pflegeversicherung Rentenbeiträge bezahlt, wenn sie gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Die Rentenbeiträge steigen hierbei mit zunehmender Pflegebedürftigkeit Im Ergebnis werden mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge erhalten als bisher. Unfall und Arbeitslosenversicherung Außerdem wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei den Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen und der Unfallversicherung berücksichtigt. Der Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird gleichzeitig deutlich erweitert. Dabei wird auch hier wie in der Rentenversicherung Schutz für Pflegepersonen gewährt, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen. Wenn Sie also einen Angehörigen pflegen und dafür Ihre Berufstätigkeit aufgeben, bezahlt die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
6 Sollte nach der Pflegetätigkeit kein reibungsloser Wiedereinstieg in den Beruf möglich sein, haben die Pflegepersonen dadurch die Möglichkeit, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Kostenlose Pflegekurse Alle Pflegekassen sind dazu verpflichtet den Angehörigen kostenlose Pflegekurse anzubieten. Freistellungen Es ist uns bewusst, dass wir hier nur einen Teil ihrer Fragen beantwortet haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unser Leitungspersonal in den einzelnen Stationen. Unsere freundlichen und kompetenten Fachleute stehen Ihnen jederzeit für alle Ihre Fragen rund um das Pflegestärkungsgesetz zur Verfügung. Pflegezeit In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich der Arbeitnehmer bis zu 10 Tagen von seiner Arbeit freistellen lassen, um eine Versorgung des Pflegebedürftigen zu organisieren. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. Während dieser Zeit erfolgt die Lohnfortzahlung über ein Pflegeunterstützungsgeld. Das sind 90% des Nettoarbeitsentgelts. Familienpflegezeit Wenn Sie mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Betrieb mit mehr als 25 Mitarbeitern beschäftigt sind haben sie die Möglichkeit eine Freistellung von max.24 Monaten für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen zu beantragen. Arbeitet der Arbeitnehmer z.b. dann nur 50% seiner regulären Arbeitszeit erhält er dennoch 75% seines Lohns. Nach Ablauf der 24 Monate leistet der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Zeit, erhält aber ebenfalls nur 75% seines Lohns. Der Antrag muss 8 Wochen im Vorfeld beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Familienpflegezeit zu gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Vorsorge und RehaAufenthalte Die Kassen bieten zwei verschiedene Formen solcher Aufenthalten an: a) Ohne den Pflegebedürftigen, damit Abstand von der Pflegesituation genommen werden kann b) Angebote für Pflegebedürftige und den Angehörigen
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