Bildungsclub Hamburg Grundschulempfehlungen im Lichte des Grundgesetzes

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1 Bildungsclub Hamburg Grundschulempfehlungen im Lichte des Grundgesetzes Prof. Dr. Wolfram Cremer, Ruhr-Universität Bochum/Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Bildungsrecht und Bildungsforschung (IfBB) 1

2 A. Vorbemerkung: Zum Verhältnis von Bildungsrecht und Bildungsforschung Auftrag des Grundgesetzes zu einem bildungsforschungsadäquaten Bildungsrecht Bundesverfassungsgericht: Seine (Des Staates, der Verf.) Aufgabe ist es, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen 2

3 B. Die Fallkonstellationen im Überblick I. Ausgangspunkt: Regelungsvielfalt in den Bundesländern II. Systematisierung 1. Verbindliche Übergangsempfehlung 2. Unverbindliche Übergangsempfehlung 3. Beratungsmodelle mit Präklusionswirkung 3

4 C. Verfassungsrechtlicher Rahmen - Art. 7 Abs. 1 GG: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates = Befugnis/Pflicht zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens - Grundrecht der (potentiellen) Mitschüler auf Abwehr ungeeigneter Schüler - Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG: Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. ) - Verschiedene Grundrechtspositionen der durch die Grundschulempfehlung adressierten Schüler Art. 2 Abs. 1 GG: Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 3 Abs.1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 3 Abs. 3 GG: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 4

5 D. Verfassungsmäßigkeit verbindlicher Übergangsempfehlungen I. Grundsätze 1. Schulwesen insgesamt: Gleichordnung von staatlichem Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und elterlichem Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) - Art. 7 Abs. 1 GG ist im Schulwesen nicht lex specialis zu Art. 6 Abs. 2 GG 2. Übergangsentscheidung: Vorrang des Elternwillens - Durchbrechung des Elternwillen ist die rechtfertigungs- und begründungsbedürftige Ausnahme - die Rechtfertigung kann nicht allein auf Art. 7 Abs. 1 GG gestützt werden; Vorrang des Elternwillens im Rahmen des bestehenden Angebots ; BVerfGE 34, 165 (184) 5

6 II. Staatliche Positivkorrektur der elterlichen Entscheidung (Staat zwingt zur höheren Schulform) 1. Begründungsansätze für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Positivkorrektur a) Unterforderung des Schülers - BVG: Seine (Des Staates, der Verf.) Aufgabe ist es, ( ) im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder Bewirtschaftung des Begabungspotentials freihält. - Verbot der Bewirtschaftung des Begabungspotentials - Grenze: Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung i.s.v. Art. 6 II 2 GG 6

7 II. Positivkorrektur der elterlichen Entscheidung 1. Begründungsansätze für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Positivkorrektur b) Hemmung der Mitschüler? - Rechtswissenschaft: Geltendmachung nur für umgekehrte Situation des überforderten Schülers - Bildungsforschung 7

8 II. Positivkorrektur der elterlichen Entscheidung 2. Ergebnis - Verfassungsrechtlich unzulässig 8

9 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung (Staat zwingt zur niedrigeren Schulform) 1. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG a) Überforderung des Schülers - Verbot der Bewirtschaftung des Begabungspotentials - Grenze: Kindeswohlgefährdung i.s.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG 9

10 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung 1. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG b) Hemmung der Mitschüler aa) Rechtswissenschaft - Rechtfertigungsgrund: (Empfindliche) Hemmung der Mitschüler - These: (Offensichtlich) ungeeignete/schwache Schüler hemmen die Mitschüler bb) Bildungsforschung? cc) Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers? - mangels Evidenz in der Bildungsforschung wohl akzeptabel 10

11 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S Alt. GG (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen sekundärer Herkunftseffekte a) Befund: Mittelbare Diskriminierung durch Empfehlungspraxis - Mittelbare Diskriminierungen sind vom Diskriminierungsverbot erfasst; soziale Herkunft/heterogene Schülerschaft (Schule/Klasse) - in der Bildungsforschung seit über 40 Jahren dokumentiert b) Dem Gesetzgeber zurechenbare Diskriminierung? - Strukturelles Vollzugsdefizit 11

12 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S Alt. GG (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen sekundärer Herkunftseffekte c) Rechtsfolge aa) Grundsatz: Abhilfe bb) Abhilfemöglichkeiten (1) Diagnostik als Ausbildungsinhalt - Bisher in Bundesländern mit und ohne entsprechende Ausbildungsinhalte wohl keine Unterschiede feststellbar 12

13 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S Alt. GG (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen sekundärer Herkunftseffekte c) Rechtsfolge bb) Abhilfemöglichkeiten (2) Verzicht auf Verbindlichkeit/Elternwille - Wegen herkunftsdeterminierter Bildungsaspirationen weitgehend ergebnisneutral - Schlussfolgerung in der Literatur: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S Alt. GG, weil keine taugliche Abhilfemöglichkeit - Meine Schlussfolgerung -- es reicht nicht, dass ohne staatliches Handeln derselbe Erfolg eintritt, er bleibt dem Staat trotzdem zurechenbar 13

14 III. Negativkorrektur der elterlichen Entscheidung 3. Ergebnis -Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S Alt. GG und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG mangels Rechtfertigungsgrund - Alternative: Wirksame Verbesserung der Diagnostik 14

15 E. Verfassungsmäßigkeit lediglich unverbindlicher Übergangsempfehlungen I. Zwang zur Verbindlichkeit - These Avenarius/Füssel: Zugang zur weiterführenden Schule muss einem Kind staatlicherseits versagt werden, wenn es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Mitschüler empfindlich hemmen würde - Hemmungsthese ist aber eben empirisch nicht belastbar (Einschätzungsprärogative) und außerdem sekundäre Herkunftseffekte 15

16 E. Verfassungsmäßigkeit lediglich unverbindlicher Übergangsempfehlungen II. Unzulässigkeit jedweder Empfehlung? - Hypothese: Nicht valides staatliches Handeln, welches potentiell verhaltensbeeinflussend wirkt, ist verfassungswidrig 16

17 F. Schluss 17

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