Leistungen für Unterkunft und Heizung Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende

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1 22 Abs. 7 Seite: 1 Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätzliches 2. Antragserfordernis 3. Anspruchsvoraussetzungen 3.1 Berechtigter Personenkreis BAB 3.2 Berechtigter Personenkreis BAföG 4. Berechnung des Zuschusses 4.1 Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft 4.2 Berechnung der konkreten Unterkunftskosten Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft 4.3 Berechnung des Zuschusses Beispiel 1: Auszubildender mit eigener Wohnung Beispiel 2: Schüler mit eigener Wohnung Beispiel 3: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft Beispiel 4: Schüler in Bedarfsgemeinschaft Beispiel 5: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner Beispiel 6: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner Beispiel 5: Auszubildender ohne tatsächliche BAB-Zahlung Beispiel 8: Student im Haushalt der Eltern 5. Mögliche vorrangige Ansprüche 5.1 Wohnpauschale in Ausbildungsförderung wird nicht voll ausgeschöpft 5.2 Wohngeld 5.3 Unterhaltsansprüche Vorausleistung von BAB ( 72 I) Vorausleistung von BAföG ( 36 BAföG) 6. Bewilligung und Zahlung 6.1 Zuschuss an Alleinstehenden 6.2 Zuschuss in Bedarfsgemeinschaft 1. Grundsätzliches Am trat 22 Abs. 7 in Kraft. Danach besteht für bestimmte Auszubildende ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Durch Satz 2 in 19 ist klargestellt, dass der Zuschuss zu den KdU/KdH (Kosten für Unterkunft/Kosten für Heizung) nach 22 Abs. 7 kein ALG II ist. Damit löst der Zuschuss keine Sozialversicherungspflicht und keinen ALG- II-Zuschlag aus.

2 22 Abs. 7 Seite: 2 Im Schreiben vom teilte das BMAS seine Auffassung mit, dass die Regelung des 22 Abs.7 bei BAB-Beziehern Vorrang vor der Härtefallregelung des 7 Abs. 5 hat. Nach Ansicht des BMAS kann der Zuschuss die gewünschte Wirkung, die Sicherstellung einer unbelasteten Ausbildung nur dann erzielen, wenn mit ihm die tatsächlichen ungedeckten Unterkunftskosten bestritten werden können. 2. Antragserfordernis Zur Gewährung des Zuschusses ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. 37 Abs. 1 ist auch für Leistungen nach 22 Abs. 7 anzuwenden. Bei Neufällen ist der reguläre ALG II-Antrag mit allen notwendigen Zusatzblättern zu verwenden. Soweit der Vorgang bereits bekannt ist, kann für die erstmalige Beantragung auch auf den Fortzahlungsantrag ggf. unter Anforderung aktueller Nachweise zurückgegriffen werden. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bereits Leistungen gewährt werden, der Auszubildende jedoch selbst keine Leistungen zum Lebensunterhalt außer möglichen Mehrbedarfszuschlägen erhält (z.b. schwangere und/oder allein erziehende Auszubildende). 3. Anspruchsvoraussetzungen 3.1 Berechtigter Personenkreis BAB Die Regeln über Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem ALG II gelten auch für den Zuschuss nach 22 Abs. 7. Der mögliche Zuschuss kann daher gewährt werden, wenn der Auszubildende Leistungen nach dem I (Berufsausbildungsbeihilfe -BAB-), bezieht oder aufgrund von Einkommensanrechnung (z.b. Elterneinkommen) nicht erhält Die Regelung des 22 Abs.7 hat bei BAB- Beziehern Vorrang vor der Härtefallregelung des 7 Abs. 5. Keinen Anspruch hat ein Auszubildender U 25, wenn Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 2 a aufgrund des Bezuges einer eigenen Wohnung ohne einen anzuerkennenden Grund ausgeschlossen sind. Bei anderen Auszubildenden U 25 mit eigenem Haushalt ist zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des 22 Abs. 2 a im Einzelfall vorliegen. Dabei ist die Prüfung, ob die Anmietung zustimmungsfähig war, entsprechend AHB Gliederungsnummer 22-2 durchzuführen. Der antragsberechtigte Personenkreis der Auszubildenden ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung.

3 22 Abs. 7 Seite: 3 Förderung nach I (BAB) Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern BAB- Satz Wohnpauschale im BAB Erhöhungsbetrag Wohnzuschlag 65 Abs.1 i.v.m. 13 Abs.1 Nr. 1 BAföG Berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf 348,00 0,00 149,00 zusätzlich bis zu 75,00 mgl. wenn Miete höher als 149,00 224,00 66 Abs. 3 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme 391,00 58,00 bis zu 74,00 wenn Miete höher als 58,00 132, Berechtigter Personenkreis BAföG Die Regeln über Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem ALG II gelten auch für den Zuschuss nach 22 Abs. 7. Der Schüler bzw. Studierende muss BAföG tatsächlich erhalten. Werden diese Leistungen nicht erbracht (z. B. wegen Einkommensanrechnung, Überschreitung der BAföG-Förderungshöchstdauer, Unterhalt durch die Eltern) besteht kein Anspruch, selbst wenn der Auszubildende dem Grunde nach zum berechtigten Personenkreis nach 22 Abs. 7 gehört. Der Schüler bzw. Studierende darf nicht unter die Härtefallregelung des 7 Abs. 5 S. 2 fallen. Ist das der Fall, ist ALG II auf Darlehensbasis vorrangig zu gewähren. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. Ein Verzicht auf die Leistungen als Darlehen wegen Vorliegen eines Härtefalles ist nicht zulässig. Studenten, die nicht in der Wohnung ihrer Eltern leben, haben in keinem Fall einen Anspruch auf den Zuschuss! Keinen Anspruch hat außerdem ein Schüler bzw. Studierender U 25, wenn Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 2 a SGB II aufgrund des Bezuges einer eigenen Wohnung ohne einen anzuerkennenden Grund ausgeschlossen sind. Bei Schülern U25 mit einer eigenen Wohnung, die BAföG aufgrund von 12 Abs.2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BAföG erhalten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für das Wohnen außerhalb des Elternhaushaltes vorliegen, weil die Zumutbarkeit des Verbleibs im elterlichen Haushalt bereits von der BAföG-Stelle nach 2 Abs. 1 a BAföG geprüft wurde. Bei anderen Schülern U 25 mit eigenem Haushalt ist zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des 22 Abs. 2 a im Einzelfall vorliegen. Dabei ist

4 22 Abs. 7 Seite: 4 die Prüfung, ob die Anmietung zustimmungsfähig war, entsprechend AHB Gliederungsnummer 22-2 durchzuführen. Der antragsberechtigte Personenkreis der Schüler bzw. Studierenden ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Förderung nach BAföG 12 Abs.1 Nr. 2 Schüler im Haushalt der Eltern Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Fachoberschule (mit abgeschlossener Berufsausbildung) 12 Abs. 2 Nr. 1 Schüler nicht im Haushalt der Eltern Weiterführende allgemein bildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) 12 Abs. 2 Nr. 2 Schüler nicht im Haushalt der Eltern Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Fachoberschule (mit abgeschlossener Berufsausbildung) 13 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 Nr.1 Studierender im Haushalt der Eltern Fachschule (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasium, Kollegs (in Bayern Berufsoberschule) 13 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1 Studierender im Haushalt der Eltern Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen BAföG -Satz Wohnpauschale 391,00 0,00 465,00 0,00 543,00 0,00 348,00 49,00 373,00 49,00 Dem BAföG-Bewilligungsbescheid ist an Hand der Rechtsgrundlage und des Förderungssatzes im Einzelfall zu entnehmen, ob die jeweilige Person zum grundsätzlich berechtigten Personenkreis gehört. 4. Berechnung des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses ist mit den nachstehenden 3 Schritten zu ermitteln: a) Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach 22 Abs. 1 Satz 1. b) Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfs des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem leistungsberechtigt - nach den Regeln des. c) Gewährung des, nicht durch das Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckten Unterkunftsbedarfs als Zuschuss nach 22 Abs. 7, gedeckelt durch die Differenz des Unterkunftsbedarfs nach

5 22 Abs. 7 Seite: 5 dem und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil. 4.1 Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten Die Feststellung, ob Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt werden können, bestimmt sich nach den zu zahlenden ( Fix ) Kosten. Dieser Richtwert ist das Produkt von abstrakt zulässiger Quadratmeterzahl (nach Personen im Haushalt) und abstrakt ermitteltem Quadratmeterpreis. Die Höhe der als angemessen anzuerkennenden Kosten bestimmt sich bei Mietverhältnissen nach der Grund- bzw. Nettokaltmiete. Bei selbst genutzten Eigenheimen werden sie grundsätzlich durch die lfd. Zinsbelastung begrenzt. Bei der Bedarfsbemessung sind von Anfang an höchstens die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen. Eine Übergangsfrist wie in 22 Abs. 1 Satz 3, während der nicht angemessene Unterkunftskosten übernommen werden müssten, ist nicht vorgesehen und kann daher auch nicht eingeräumt werden. Angemessene Kosten der Unterkunft (Richtwerte) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Personen Wohnungsgröße in m 2 Durchschnittlicher Grundpreis pro m 2 Wohnung mit einfacher Ausstattung Richtwerte angemessene KdU 1 20 ~ 50 8,98 449, ~ 65 8,66 562, ~ 75 8,89 667, ~ 90 8,77 789, ~ 105 8,40 882, ~ 120 8,26 990, ~ 135 7, , ~ 150 7, , ~ 160 8, ,06 Zu dem entsprechenden Betrag aus der obigen Tabelle sind noch die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten und Heizkosten (ohne Warmwasser) hinzuzurechnen. Das Ergebnis aus dieser Berechnung stellt den abstrakten Unterkunftsbedarf dar Schüler oder Auszubildender (allein) mit eigener Wohnung Als abstrakte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft ist hier der Richtwert (Mietobergrenze) für einen Ein-Personen-Haushalt, derzeit 449,21 (zzgl. der tatsächlich anfallende Neben- und Heizkosten ohne Warmwasser) heranzuziehen. Dann erfolgt die Prüfung, ob die tatsächliche Kaltmiete angemessen ist. Sollte diese überhöht sein, ist mit dem Richtwert (Mietobergrenze) weiterzurechnen.

6 22 Abs. 7 Seite: Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft Als abstrakte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft ist hier der Richtwert (Mietobergrenze) für die jeweilige Bedarfsgemeinschafts- oder Haushaltsgröße (zzgl. der tatsächlich anfallende Neben- und Heizkosten ohne Warmwasser) heranzuziehen. Dann erfolgt die Prüfung, ob die tatsächliche Kaltmiete angemessen ist aus der oben stehenden Tabelle heranzuziehen. Dann erfolgt die Prüfung ob die tatsächliche Kaltmiete angemessen ist. Sollte diese überhöht sein, ist mit dem Richtwert (Mietobergrenze) weiterzurechnen 4.2 Berechnung der konkreten Unterkunftskosten Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung Die Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs erfolgt im Rahmen einer Bedarfsberechnung nach dem. Übersteigt die tatsächliche Grundmiete den angemessenen Richtwert (Mietobergrenze), so ist dieser Richtwert als Grundmiete bei der Berechnung anzusetzen. Bei der Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfs ist ferner zu beachten, dass das anrechenbare Einkommen (bereinigte Ausbildungsvergütung, BABbzw. BAföG-Leistung, evtl. Kindergeld usw.) zuerst die Regelleistung nach dem abdeckt. Sollte dann noch ein anrechenbarer Einkommensrest verbleiben, ist dieser zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Von dem tatsächlichen BAföG-Anspruch ist dabei pauschal ein Betrag in Höhe von 20 % der maßgebenden bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme ( 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die BAB-Leistungen, da die ausbildungsbedingten Aufwendungen grundsätzlich durch 67 bis 69 I gedeckt sind (Hinweise zu 11 Rz ) Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft Die Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs erfolgt im Rahmen einer Bedarfsberechnung nach dem. Übersteigt die tatsächliche Grundmiete den angemessenen Richtwert (Mietobergrenze), so ist dieser Richtwert als Grundmiete bei der Berechnung anzusetzen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens beeinflusst die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem. Dabei sind die Regelleistungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der kopfteilige Unterkunftsbedarf dem Einkommen des Antragstellers aus Ausbildungsvergütung und BAföG oder BAB gegenüberzustellen. Sollte dann noch ein anrechenbarer Einkommensrest verbleiben, ist dieser zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen (Partner, Eltern usw.), die ggf. selbst über Einkommen verfügen, bestimmt auch dieses Einkommen die Höhe des Unterkunftsbedarfs. Wird durch dieses

7 22 Abs. 7 Seite: 7 Einkommen und/oder Vermögen der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen keine nach 22 Abs. 7 zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist. Das kann zur Folge haben, dass ungedeckter Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder dieser sich vergrößert. Von dem tatsächlichen BAföG-Anspruch ist zur Berechnung des Zuschusses bei Schülern die nicht im Haushalt der Eltern wohnen pauschal ein Betrag in Höhe von 20 % der maßgebenden bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme ( 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Schüler nicht im Haushalt der Eltern BAföG-Satz Absetzbetrag 12 Abs. 2 Nr ,00 93,00 12 Abs. 2 Nr ,00 108,60 Diese Regelung gilt allerdings nicht für die BAB-Leistungen, da die ausbildungsbedingten Aufwendungen grundsätzlich durch 67 bis 69 I gedeckt sind (Hinweise zu 11 Rz ). 4.3 Berechnung des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses richtet sich grundsätzlich nach dem ungedeckten -Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von 9, 11, 12 i.v.m 13 und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf (Mietobergrenze + tatsächliche Betriebskosten) nach dem und dem in der BAföG- oder I- Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen Beispiel 1: Auszubildender allein mit eigener Wohnung ( 65 Abs. 1 I i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Person 449,21 Nebenkosten 80,00 Heizkosten ohne Warmwasser 33,53 abstrakter Unterkunftsbedarf 562,74

8 22 Abs. 7 Seite: 8 b) Berechnung des Einkommens Ausbildungsvergütung bereinigt nach 222,99 BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250,00 Gesamteinkommen 472,99 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Regelleistung 359,00./. Einkommen 472,99 übersteigendes Einkommen 113,99 Grundmiete 380,00 Nebenkosten 80,00 Heizkosten ohne Warmwasser 33,53 Kosten der Unterkunft 493,53./. übersteigendes Einkommen 113,99 konkreter Unterkunftsbedarf 379,54 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 562,74./. Anteil in BAB 224,00 Deckelungsbetrag 338,74 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag. Der Zuschuss ist daher i.h. des Deckelungsbetrages von 338,74 zu gewähren Beispiel 2: Schüler mit eigener Wohnung ( 12 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Person 449,21 + Nebenkosten 40,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 23,53 abstrakter Unterkunftsbedarf 512,74 b) Berechnung des Einkommens BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 465,00./. 20 % Bereinigung (Hinweise zu 11 Rz ) 93,00./. Versicherungspauschale 30,00 bereinigtes BAföG 342,00 + anrechenbares Kindergeld 184,00 anrechenbares Einkommen 526,00

9 22 Abs. 7 Seite: 9 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Regelleistung 359,00./. Einkommen 526,00 übersteigendes Einkommen 167,00 Grundmiete 200,00 + Nebenkosten 40,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 23,53 Kosten der Unterkunft 263,53./. übersteigendes Einkommen 167,00 konkreter Unterkunftsbedarf 96,53 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 512,74./. Anteil in BAföG 0,00 Deckelungsbetrag 512,74 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 96,53 zu gewähren Beispiel 3: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigem Kind ( 65 Abs. 1 I i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 + Nebenkosten 60,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 49,65 abstrakter Unterkunftsbedarf 672,24 b) Berechnung des Einkommens Azubi Kind Ausbildungsvergütung bereinigt nach 292, BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250, Kindergeld ,00 Unterhalt ,00 anrechenbares Einkommen 542,12 384,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Azubi Kind Regelleistung Azubi 359,00 215,00 + Mehrbedarf f. Alleinerziehende 129,00 0,00 Bedarf 488,00 215,00

10 22 Abs. 7 Seite: 10./. Einkommen Azubi 542, /. Einkommen Kind ( Kindergeld + Unterhalt) ,00 übersteigendes Einkommen 54,12 169,00 Azubi Kind Grundmiete 533,00 266,50 266,50 + Nebenkosten 60,00 30,00 30,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 49,65 24,83 24,82 Kosten der Unterkunft 642,65 321,33 321,32./. übersteigendes Einkommen 223,12 54,12 169,00 konkreter Unterkunftsbedarf 419,53 267,21 152,32 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 672,24./. Anteil in BAB 224,00 Deckelungsbetrag 448,24 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 267,21 zu gewähren. Der errechnete Mietanteil für das Kind i.h.v. 152,32 wird im Rahmen des Sozialgeldes als Beihilfe gewährt Beispiel 4: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 + Nebenkosten 50,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 38,26 abstrakter Unterkunftsbedarf 650,85 b) Berechnung des Einkommens Schüler Partner BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 543, /. 20 % Bereinigung (Hinweise zu 11 Rz ) 108, bereinigtes BAföG 434, /. Versicherungspauschale 30, anrechenbares Einkommen 404, bereinigtes Einkommen Partner ,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Schüler Partner Regelleistung 323,00 323,00./. Einkommen 404,40 240,00

11 22 Abs. 7 Seite: 11 übersteigendes Einkommen 81,40 0,00 Bedarf Partner ,00./. übersteigendes Einkommen Schüler ,40 Bedarf Partner ,60 Grundmiete 400,00 200,00 200,00 + Nebenkosten 50,00 25,00 25,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 38,26 19,13 19,13 Kosten der Unterkunft 488,26 244,13 244,13./. übersteigendes Einkommen 0,00 0,00 0,00 konkreter Unterkunftsbedarf 488,26 244,13 244,13 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 650,85./. Anteil in BAföG 0,00 Deckelungsbetrag 650,85 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 244,13 zu gewähren. Der errechnete Mietanteil für des Partners i.h.v. 244,13 wird im Rahmen des Sozialgeldes als Beihilfe gewährt Beispiel 5: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner ( 65 Abs. 1 I i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 + Nebenkosten 65,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 b) Berechnung des Einkommens Azubi Partner Ausbildungsvergütung bereinigt nach 222,99 750,00 BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250, Einkommen des Azubi 472, Einkommen des Partners 750,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Azubi Partner Regelleistung 323,00 323,00./. Einkommen 472,99 750,00 übersteigendes Einkommen 149,99 427,00 übersteigendes Gesamteinkommen 576,99

12 22 Abs. 7 Seite: 12 Grundmiete 533,00 266,50 266,50 + Nebenkosten 65,00 32,50 32,50 + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 24,13 24,13 Kosten der Unterkunft 646,26 323,13 323,13./. übersteigendes Einkommen 576,99 253,86 323,13 konkreter Unterkunftsbedarf 69,27 69,27 0,00 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85./. Anteil in BAB 224,00 Deckelungsbetrag 451,85 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs 69,27 zu gewähren. Der Partner hat aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Beispiel 6: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit Partnereinkommen ( 12 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 + Nebenkosten 65,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 b) Berechnung des Einkommens BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 465, /. 20 % Bereinigung (Hinweise zu 11 Rz ) 93, bereinigtes BAföG 372, /. Versicherungspauschale 30, anrechenbares BAföG 342, bereinigtes Einkommen Partner ,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Schüler Partner Regelleistung 323,00 323,00./. Einkommen 342,00 750,00 übersteigendes Einkommen 19,00 427,00 Grundmiete 533,00 266,50 266,50 + Nebenkosten 65,00 32,50 32,50 + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 24,13 24,13

13 22 Abs. 7 Seite: 13 Kosten der Unterkunft 646,26 323,13 323,13./. übersteigendes Einkommen 446,00 122,87 323,13 konkreter Unterkunftsbedarf 200,26 200,26 0,00 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85./. Anteil in BAföG 0,00 Deckelungsbetrag 675,85 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 200,26 zu gewähren. Der Partner hat aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Beispiel 7: Auszubildender ohne tatsächliche BAB-Zahlung und mit überhöhter Miete ( 65 Abs. 1 I i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Personen 449,21 + Nebenkosten 65,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 43,53 abstrakter Unterkunftsbedarf 557,74 b) Berechnung des Einkommens Ausbildungsvergütung bereinigt nach 635,00 BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 0,00 Gesamteinkommen des Azubi 635,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Regelleistung Auszubildender 359,00./. Einkommen 635,00 übersteigendes Einkommen Azubi 276,00 Grundmiete lt. Mietvertrag 533,00 -nicht angemessen daher Mietobergrenze- 449,21 + Nebenkosten 65,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 43,53 Kosten der Unterkunft (anerkannt) 557,74./. übersteigendes Einkommen 276,00 konkreter Unterkunftsbedarf 281,74

14 22 Abs. 7 Seite: 14 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 557,74./. Anteil in BAB 224,00 Deckelungsbetrag 333,74 Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.h. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 281,74 zu gewähren Beispiel 8: Student (19 Jahre) im Haushalt der Eltern (AlG II-Bezieher) ( 13 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 2 Nr.1 BAföG) a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 3 Personen 667,04 + Nebenkosten 120,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 105,00 abstrakter Unterkunftsbedarf 892,04 b) Berechnung des Einkommens Student Eltern BAföG 373,00 + Wohnkostenpauschale 49,00 BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 422, /. Versicherungspauschale 30, bereinigtes BAföG 392, Kindergeld 184, anrechenbares Einkommen 576, anrechenbares Einkommen (AlG II-Bezug) ,00 c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Student Eltern Regelleistung 287,00 646,00./. Einkommen 576,00 0,00 übersteigendes Einkommen 289,00 0,00 Grundmiete lt. Mietvertrag 600,00 200,00 400,00 + Nebenkosten 120,00 40,00 80,00 + Heizkosten ohne Warmwasser 105,00 35,00 70,00 Kosten der Unterkunft 825,00 275,00 550,00./. übersteigendes Einkommen 289,00 289,00 0,00 konkreter Unterkunftsbedarf 536,00 (-) 14,00 550,00

15 22 Abs. 7 Seite: 15 d) Berechnung des Zuschusses abstrakter Unterkunftsbedarf 892,04./. Anteil in BAföG 49,00 Deckelungsbetrag 843,04 Hier errechnet sich kein konkreter Unterkunftsbedarf. Der Student kann seinen Bedarf aus dem eigenen Einkommen decken. Ein Zuschuss ist daher nicht zu gewähren. Die errechneten Mietanteile der Eltern i.h.v. 550,00 wird im Rahmen des AlG II-Bezugs als Beihilfe gewährt. 5. Mögliche vorrangige Ansprüche 5.1 Wohnkostenzuschuss in Ausbildungsförderung wird nicht voll ausgeschöpft Wird die höchstmögliche Wohnpauschale einschließlich des zusätzlichen Wohnzuschlags bei BAB-Beziehern (Tabelle unter 3.1) noch nicht (in vollem Umfang) gewährt und macht der Auszubildende ungedeckte KdU/KdH geltend, ist der Auszubildende zunächst aufzufordern, einen Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Wohnpauschale beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Bis zur Vorlage des aktualisierten Bescheides über die Ausbildungsleistung ist der zustehende Erhöhungsbetrag als fiktive Leistung anzusetzen und ein entsprechend geringerer Zuschuss nach 22 Abs. 7 zu gewähren. Sollte die Erhöhung abgelehnt werden, ist in Zweifelsfällen die Fachberatung von S-I- WH 2 einzuschalten, ansonsten kann der (zustehende) Differenzbetrag nachgezahlt werden. Genauso ist zu verfahren, wenn bei den gewährten Ausbildungsleistungen noch gar keine Wohnpauschale gewährt wurde, weil der Auszubildende bzw. Student in der Wohnung der Eltern lebt. Da auch der Zuschuss nach 22 Abs. 7 nur bei tatsächlich anfallenden Wohnkosten gewährt werden kann, muss der Auszubildende auch bei der Ausbildungsförderung auf die Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteiles bestehen und die anfallenden Wohnkosten ggf. nachweisen (evtl. durch den Leistungsbescheid der Eltern, aus dem der Abzug des Mietanteiles für den Auszubildenden ersichtlich ist oder durch eine entsprechende Bestätigung der ARGE). 5.2 Wohngeld Wird Wohngeld nach dem WoGG im Zeitpunkt des Zuschussantrages nicht gezahlt, ist folgendes zu beachten: Ist der Auszubildende, der BAföG oder BAB bezieht alleinstehend bzw. haben die anderen Mitglieder des Haushalts dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder beziehen auch BAföG- bzw. BAB- Leistungen ( 20 Abs. 2 WoGG), besteht nach 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG kein Wohngeldanspruch. Wenn der Haushalt nicht nur aus dem Auszubildenden selbst, sondern auch aus Personen besteht, die sich nicht in einer Ausbildung befinden und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem oder SGB XII ha-

16 22 Abs. 7 Seite: 16 ben, kommt für diese Wohngeld als vorrangige Leistung in Betracht. In diesen Fällen ist entsprechend der Hinweise zu 12a, Rz.12a.6-12a.7 Verhältnis zu Wohngeld zu verfahren und ggf. eine fiktive Wohngeldberechnung mit dem Wohngeldrechner durchzuführen. Das fiktiv ermittelte Wohngeld ist auf die KdU/KdH anzurechnen. Ergibt sich nach Anrechnung des Wohngeldes kein Anspruch auf den Zuschuss, ist der Antrag unter Hinweis auf den vorrangigen und höheren Wohngeldanspruch abzulehnen. Sofern Wohngeld bewilligt wurde und der tatsächliche Wohngeldbetrag bekannt ist, ist dieser für die Berechnung heranzuziehen und ggf. eine Neuberechnung durchzuführen. 5.3 Unterhaltsansprüche Da mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern bereits bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung geprüft werden müssen, ist es nicht erforderlich diese für den möglichen Mietzuschuss erneut zu prüfen. Soweit Unterhalt zu einer Minderung der Ausbildungsförderung führt, ist davon auszugehen, dass keine weiteren Unterhaltsleistungen zustehen. In Zweifelsfällen ist die Fachberatung von S-I-LR 2 einzuschalten Vorausleistung von BAB ( 72 I) Die Arbeitsagentur leistet im Rahmen von 72 I Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbeitrages der Eltern wenn der Auszubildende glaubhaft geltend macht, dass seine Eltern den nach 71 I angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden kann, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen bzw. Urkunden nicht vorlegen und die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet ist Vorausleistung von BAföG ( 36 BAföG) Das Amt für Ausbildungsförderung leistet im Rahmen von 36 Abs. 1 BAföG auf Antrag Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbeitrages der Eltern wenn der Schüler/Studierende glaubhaft geltend macht, dass seine Eltern den nach dem BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet ist. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den 12 bis 14a BAföG nicht leisten, und die Eltern entgegen 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt ha-

17 22 Abs. 7 Seite: 17 ben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. 6. Bewilligung und Zahlung Der Zuschuss muss manuell berechnet werden. Bei der Verbescheidung des Zuschusses sind nach den Anwenderhinweisen für die Benutzung von A2LL unter GlNr. 3.8 (Seite 31) zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden: 6.1 Für die Abwicklung von Fällen bei Auszubildenden, die ausschließlich einen Anspruch auf diesen Zuschuss haben, sind ein Bewilligungs- und ein Ablehnungsbescheid in A2LL hinterlegt. 6.2 Bei Fällen, in denen neben dem Zuschussberechtigten, der diesen Zuschuss bezieht, eventuell noch ein weiterer Arbeitslosengeld II-Bezieher in der Bedarfsgemeinschaft ist, ist eine Erfassung in A2LL vorgesehen. Der generelle Bewilligungsbescheid ist dann um folgende Textpassage zu ergänzen: Bei dem unter den Kosten für Unterkunft und Heizung angegebene Betrag in Höhe von... für... handelt es sich um den beantragten Zuschuss nach 22 Abs. 7. Der alleinige Bezug dieses Zuschusses löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung aus Der Hinweis zur Versicherungspflicht ist bei einem zusätzlichen Anspruch auf AlG II (z.b. Mehrbedarf) nicht aufzunehmen, da der Leistungsbezug die Versicherungspflicht auslöst. Eine Zahlung von SV Beiträgen ist hier möglich. Es ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob eine Familienversicherung möglich ist.

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