Einkommensteuergesetz: EStG

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1 Gelbe Erläuterungsbücher Einkommensteuergesetz: EStG von Prof. Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, Wolfgang Heinicke, Dr. Roland Krüger, Dr. Egmont Kulosa, Dr. Friedrich Loschelder, Prof. Dr. Siegbert Seeger, Dr. Roland Wacker, Prof. Dr. Ludwig Schmidt 34., völlig neubearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Abzugsbeschränkungen im Teileinkünfteverfahren 25, 26 3c 1314, rkr; hier 16. Aufl s aber zu 3c II Rz 30), insoweit aber auch bei stfreier Zahlung in anderen VZ (BFH I R 59/05 BStBl II 07, 756; FinVerw DStR 06, 1135; s oben Rz 2, 3 und 10; zu Nachzahlungen 3 Nr 6 s BFH IV R 87/89 BStBl II 90, 686; s auch Sonderregelungen Rz 1). Kein Abzug höherer WK- Pauschbeträge bei voller stfreier Kostenerstattung durch ArbG (BFH VI R 24/09 BStBl II 11, 288; zu Arbeitszimmer BFH VI R 37/11 BFH/NV 13, 1776). Keine Kürzung bei anteiliger StFreiheit einer Einnahme (s zu 3 Nr 28 oder 3b FinVerw DB 08, 1072; zu 20 I Nr 6 S 2 Rz 25; s aber 3c II), bei Billigkeitsfreistellung (zu Sanierungsgewinnen s 3, Mertzbach DStR 14, 172 mwn) oder anteiliger Einkünfteerzielung (zb Verwaltungskosten für teilw ertragbringende KapEinkünfte, s FG Köln EFG 11, 2058, rkr FA hat Rev BFH VIII R 24/11 zurückgenommen). Fragl ist, ob die Rückzahlung (ganz oder zt) stfrei bezogener Einkünfte zum (vollen) Abzug im Rückzahlungsjahr berechtigt (bej zu ermäßigtem Zufluss BFH VI R 33/03 BStBl II 06, 911). Kein voller Abzug bei stfreier Erstattungserwartung im Folgejahr (s aber BFH VI R 4/07 BStBl II 09, 111, 3c II 1). II. Abzugsbeschränkungen im Teileinkünfteverfahren, 3c II 1. Hintergrund der Regelung. 3c II ist die Rechtsfolge der Einführung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens für die Besteuerung von Gewinnübertragungen jeder Art aus KapGes ua Körperschaften auf natürl Personen in 3 Nr 40 (mit späterer Ausdehnung auf 3 Nr 40a, 41). Zunächst wird daher auf die grds Ausführungen und das Schrifttum bei 3 Halb-/Teileinkünfteverfahren verwiesen (s auch unten und hier 29. Aufl). Da 3 Nr 40 die Bruttoeinnahmen nur anteilig freistellt, erscheint es zunächst konsequent, auch die damit zusammenhängenden Abzugsbeträge bei diesem StPfl entspr zu kürzen nach dem Grundsatz: Anwendung von 3c II in allen Fällen der Anwendung von 3 Nr 40 und im selben Umfang (vgl zu GesBeteiligungserträgen BFH IV R 49/11 BStBl II 13, 802 mwn). Letztl werden mit gewissen Einschränkungen, s Rz 31 die Einkünfte zur Hälfte bzw ab 2009 zu 60 % besteuert. Das entspricht im Grundsatz 3c af = 3c I. 3c II definiert als lex specialis zu 3c I Ausgaben izm Gewinnen aus KapGes genauer (ähnl bisher die Rspr zu 3c af) und lässt entgegen 3c I mittelbaren Zusammenhang genügen (vgl Bäuml DStZ 08, 107/111; auch dies idr ohne wesentl praktischen Unterschied). Problem: Allerdings bleibt bei 3c II unberücksichtigt, dass der stfreie Einnahmenteil der Besteuerung bei der KapGes unterliegt und insgesamt nur eine Einmalbesteuerung erfolgen soll (s 26. Aufl; 17 Rz 190 mwn). Im Einzelfall durchbricht die typisierende Pauschalregelung das obj Nettoprinzip und es kann sich insgesamt auf Grund von 3c II eine höhere Steuer als früher ergeben. Gleichwohl ist die Regelung verfgemäß (BFH VIII R 69/05 BStBl II 08, 551, VerfBeschw erfolglos, StEd 10, 178). Sonderfall 20 I Nr 6 S 2: Trotz hälftiger Besteuerung bestimmter LV-Zahlungen voller WK-Abzug nach BMF BStBl I 09, 1172 Tz 81 (keine Steuerbefreiung, s auch Rz 12, 19). Nach 3c II 4 ivm 8b X KStG ist vom Entleiher izm einer Wertpapierleihe geleistetes Entgelt nicht als BA abziehbar. 2. Zeitliche Anwendung. 52 Abs 8a af stellt auf die erstmalige Anwendung von 3 Nr 40 ab, 52 Abs 4 S 5 verweist dazu unterschiedl nach Art der Einnahme auf die Anwendung des neuen Rechts bei der KSt ( 34 Abs 1, 2, 7 KStG). Danach ist das Halbeinkünfteverfahren auf offene Gewinnausschüttungen ua stpfl Vermögensmehrungen isv 3 Nr 40 Buchst a c, j (und Nr 41) grds ab VZ 2002 anwendbar (s 3 Halb-/Teileinkünfteverfahren Anm 2). Ab 2009 gilt die Änderung 3c II 1 durch das UntStRefG (60 % statt 50 %, Teileinkünfteverfahren). Nach 3c II S 1 HS 1 gilt die Abzugsbeschränkung grds unabhängig von der Einnahmenbesteuerung in diesem Jahr. Es sind daher ausdrückl auch vorab entstandene Ausgaben zu kürzen, wenn ein wirtschaftl Zusammenhang isv Heinicke

3 3c 27, Anteilige Abzüge Rz 37 mit (vorher erzielten oder später mögl) Einnahmen/BV-Mehrungen besteht. Das gilt nicht für vor 2002 angefallene Ausgaben: BA/WK 2001 grds waren unabhängig von späteren teilbesteuerten Gewinnausschüttungen voll abziehbar (BFH VIII R 10/06 BStBl II 07, 866; BFH IV R 51/09 BStBl II 13, 203; s auch zu AbgeltungSt FG BBg EFG 13, 1219, Rev VIII R 37/13; FG Ddorf EFG 13, 1567, Rev VIII R 51/13). Die durch die Gesetzesänderung mögl Ausnutzung von StVorteilen war nicht missbräuchl (BFH IX R 77/06 BStBl II 08, 789). 3. Persönliche Anwendung. 3c II gilt wie 3 Nr 40 für alle natürl Personen und PersGes bzw deren Ges ter mit Anteilen an KapGes im BV und ab 2009 nur 17 im PV (s 3 Halb-/Teileinkünfteverfahren Anm 3; zu Beteiligungseinkünften BFH IV R 49/11 BStBl II 13, 802). Für KapGes als Anteilseigner gilt 8b KStG (ird StFreiheit ohne Ausgabenabzug, 3c I ivm 8 I KStG; nach 8b III KStG sind Verluste aus TW-AfA nicht abziehbar Einschränkung durch EuGH BStBl II 11, 95, BFH I R 57/06 BStBl II 11, 66, BMF BStBl I 12, 529; aber pauschale Besteuerung von 5 % gem 8b V, s Rz 16, 37). 4. Sachliche Anwendung. a) Ausgaben im Halb-/Teileinkünfteverfahren isv 3 Nr 40, 3c II 1, 2 6. Um Auslegungsprobleme wie beim Begriff Ausgaben in 3c I zu vermeiden (auch dort weite Auslegung, s Rz 10), sind in 3c II alle den steuerbegünstigten Einnahmen/Vermögensmehrungen isv 3 Nr 40 entspr Ausgaben einzeln aufgeführt: (1) bei lfd Vergütungen isv 3 Nr 40, 40a damit wirtschaftl zusammenhängende (s Rz 25) lfd WK bzw BA (insb Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungserwerb), 3c II 1 HS 1; (2) bei BV- Mehrungen durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalbeteiligungen sowie bei Liquidationserträgen oder bei Teilwertaufholungen isv 3 Nr 40 Buchst a und b entspr BV-Minderungen einschließl TW-AfA sowie gegenzurechnende Veräußerungskosten, AK oder Einlagewerte ( 3c II 1 HS 2); nach voller TW-AfA ohne Wertaufholung oä Vergünstigungen ist später das Halb-/Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar, s 3 Nr 40 Buchst a S 2; s auch 3c II 5; (3) bei stpfl Veräußerungserträgen im PV ( 3 Nr 40 Buchst c und bis 2008 j) erfasst 3c II Finanzierungskosten, Veräußerungskosten sowie Anschaffungs- oder Einlagewerte, bei wiederkehrenden Leistungen nur den Kapitalanteil (s BMF BStBl I 04, 1187). Danach sind in allen diesen Fällen auch entspr Veräußerungs- oder Entnahmeverluste sowie TW-AfA grds nur noch zu 60 % abziehbar (vgl zu Aufgabe- und Veräußerungsverlusten 17 BFH IX R 40/10 BStBl II 11, 785, BFH I R 97/10 BStBl II 11, 815; zu vorab entstandenen BA/WK Rz 26, 37). (4) Fremdfinanzierungsverluste, 3c II 2 5. Rechtslage bis 2014: Keine Anwendung von 3c II; kein wirtschaftl Zusammenhang bei Verzicht auf wertlose Forderung und TW-AfA auf eigenkapitalersetzende Darlehen/Bürgschaften bei BetrAufsp unabhängig von Fremdüblichkeit; keine Gleichbehandlung von Darlehen und Beteiligung (so BFH X R 5/10 BStBl II 13, 785 mit Anm 33. Aufl; BFH X R 7/10 BStBl II 13, 791; BFH IV R 45/10 BFH/NV 13, 518; gla vor 3c II S 2 6 nf BMF BStBl I 13, 1269 entgegen BStBl I 10, 1292). Rechtslage ab 2015 ( 52 Abs 5 S 2): 3c II 2 5 schreiben die in BMF BStBl I 10, 1292 vertretene von der BFH-Rspr abw Rechtslage für Wj ab 2015 gesetzl fest. Substanzverluste aus der Hingabe von Darlehen (Satz 2) oder vergleichbaren Rechtshandlungen (zb Bürgschaften, Satz 4) an KapGes, an der der StPfl zu mehr als 1 / 4 beteiligt ist, sind nur anteilig abziehbar, wenn der StPfl nicht die Fremdüblichkeit nachweist (Satz 3). Satz 5 soll wie 8b III 8 KStG eine Übermaßbesteuerung vermeiden; spätere Wertaufholungen nach vorausgegangener TW-AfA unterliegen nicht der vollen Besteuerung. (5) Verluste aus WG-Überlassung an BeteiligungsGes, 3c II 6. Unter denselben Voraussetzungen besteht auch ein mittelbarer wirtschaftl Zusammenhang mit Beteiligungserträgen bei lfd Verlusten oder Substanzverlusten aus fremdunübl unentgeltl oder teilentgelt Überlassung von WG an die KapGes (zb bei BetrAufsp; wie BMF BStBl I 10, 1292 Nr 1; vgl auch BFH IV R 140 Heinicke

4 Abzugsbeschränkungen im Teileinkünfteverfahren c 49/11 BStBl II 13, 802). (6) Zusammenhang Verlustkürzung und Einnahmenerzielung, 3c II 7. Rechtslage bis 2010: Nach BFH IX R 42/08 BStBl II 10, 220 (PV) und X R 17/11 BStBl II 13, 817 (BV) waren Verluste aus endgültig einnahmelosen Beteiligungen bis 2010 voll zu berücksichtigen (s 33. Aufl; Einnahmenverzicht war unerhebl; ausreichend waren Liquidationserlöse, BFH IX R 19/13 BStBl II 14, 682). Das führte zu problematischen Grenzfällen und war kaum praktikabel. Das BMF wandte die Rspr zwar vorübergehend an (BStBl I 10, 1292), bewirkte jedoch eine Gesetzesänderung. Rechtslage ab 2011: Nach 3c II 7 ( 3c II 2 idf JStG 2010) steht bereits die bei Tatbestandserfüllung 3 Nr 40, 40a idr vorhandene Absicht, teilbefreite Einnahmen zu erzielen, dem vollen Ausgabenabzug entgegen, allerdings erst für Verlustvorgänge isv Satz 1 ab 2011 ( 52 Abs 8a af, vgl BFH IX R 43/13 DStR 15, 25, Anm Bareis FR 15, 1). (7) Abgrenzung zu anderen (zb Pacht-)Einkünften bei entgeltl, fremdübl Nutzungsüberlassung ire BetrAufsp s BFH IV R 49/11 BStBl II 13, 802, BFH X R 17/11 BStBl II 13, 817; BFH X R 6/12 BFH/NV 14, 21; Schmitz-Herscheidt FR 13, 858 (kein wirtschaftl Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften). Diese Rspr sollte auch für die ab 2011 geänderte Rechtslage gelten. b) Sonstige Fälle. (1) Ausgaben bei Wagniskapital isv 3 Nr 40a. 3c II 1 idf MoRaKG erstreckt das Halb-/Teileinkünfteverfahren auf Vergütungen isv 18 I Nr 4/ 3 Nr 40a, s 3 Wagniskapital, 52 Abs 4 S 8, 9. (2) Ausgaben bei Hinzurechnungsbesteuerung isv 3 Nr 41. Die Anwendung von 3c II ist versteckt in 3 Nr 41 Buchst a HS 2 (s Stichwort bei 3). (3) Ausgaben bei REIT s 3c III, StW Rz 40. c) Grenzen der Kürzung. Nicht gekürzt werden bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigende WK-Pauschbeträge ( 9a), Freibeträge ( 20 IV bzw ab IX Sparer-Pauschbetrag, 17 III, 16 IV und 13 III) und Freigrenzen ( 23 III 5) fragl, wenn keine anderen Einnahmen dieser Art anfallen. 3 Nr 40 und 3c schließen die Anwendung von 34 aus ( 34 II Nr 1). Zurechnung zur Bemessungsgrundlage für ZuschlagSt (KiSt, SolZ) s 51a II 2, 2b e, VI, 3 II SolZG, Homburg FR 08, 153. Zur Anwendung bei 32b, 34c s 3 Halb-/Teileinkünfte Anm 1. d) Organschaftsverhältnisse, 3c II 3. Die Vorschrift soll klarstellen, dass abführungsbedingte Gewinnminderungen steuerl nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind (Vermeidung von Gestaltungen zur StEntziehung stiller Reserven; vgl auch 15 Nr 2 KStG Verlagerung der Prüfung von 3c, 3 Nr 40 und 8b KStG auf die Ebene des Organträgers). e) Sonstiges. (1) Wertpapierleihe, 3c II 4. S Rz 26 und 8b X KStG. (2) Einbringungsgeborene Anteile, c II 3, 4 af s 27. Aufl. (3) Vorrangige Verlustabzugsbeschränkungen (s 2 Rz 59, 10d Rz 11). Sie schließen den hälftigen Verlustabzug nach 3c II aus; das gilt insb für Verluste aus Termingeschäften nach 15 IV 3, Wirtschaftl Zusammenhang. Abw von 3c I genügt auch ein mittelbarer wirtschaftl Zusammenhang (BFH X R 5/10 BStBl II 13, 785; BFH IV R 49/11 BStBl II 13, 802). Es reicht jede obj kausale oder finale Verknüpfung (vgl zu Begriffen BA/WK 4 Rz 27 ff, 420, 9 Rz 41 ff). Die Einkunftsart ist dann nicht entscheidend (zb Beteiligungsverlust nach 17 nach Gewinnausschüttung, s BFH VIII B 59/08 DStRE 09, 641, Rz 30; Zuordnung zu einer Einkunftsquelle s BFH IV R 4/11 BFN/NV 13, 1081). Einnahmenverzicht s Rz 30. Vorab entstandene und nachträgl BA/WK werden ab 2002 (s Rz 26) ausdrückl erfasst (Zusatz unabhängig davon... in 3c II 1, s 31. Aufl und ab c II 2, Rz 30). Ausnahmen: 8b III/V KStG beschränkt den BA-Abzug ausdrückl auf 5 vh der tatsächl ausgeschütteten Dividenden (s Rz 16; dh übersteigende BA werden nicht Heinicke

5 4 36 Gewinnbegriff im Allgemeinen gekürzt; 95 vh der zugeflossenen Beteiligungsdividenden bleiben bei KapGes stfrei; ohne Ausschüttung keine BA-Kürzung). 36 III. Abzugsbeschränkungen bei 3 Nr 70, 3c III REIT -AG s Stichwort 3. 3 Nr 70 regelt die hälftige StBefreiung von BV- Mehrungen und Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen aus inl betriebl AV an REIT-AG sowie Einbringungen und Umwandlungen in REIT-AG. Folgerichtig sind auch damit wirtschaftl zusammenhängende BV-Minderungen, BA und Veräußerungskosten nur anteilig abziehbar, soweit stille Reserven mit Gewinn aufgedeckt wurden Verlustgeschäfte fallen nicht unter 3 Nr 70 (s 3 Nr 70 S 2 Buchst d). 3. Gewinn Gewinnbegriff im Allgemeinen Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen (1) 1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3 Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4 Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 5 Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen 1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und 2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). 6 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach 13a übergeht. 7 Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach 13a keine Entnahme. 8 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich. 9 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. (2) 1 Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord- 142 Heinicke

6 Gewinnbegriff im Allgemeinen 36 4 nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. 2 Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. (3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens ( 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5 Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (4a) 1 Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2 Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4 Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5 Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6 Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der Heinicke 143

7 4 36 Gewinnbegriff im Allgemeinen allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des 9 Absatz 4a abziehbar; 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß; 6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2 Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3 In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen 144 Heinicke

8 Gewinnbegriff im Allgemeinen 36 4 berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3 Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4 Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 der Abgabenordnung; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2 Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3 Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4 Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach 5a Absatz 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; 13. Jahresbeiträge nach 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind Nummer 1 bleibt unberührt. (5a) (weggefallen) (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke ( 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben. (7) 1 Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2 Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die 11a und 11b entsprechend. Heinicke 145

9 4 36 Gewinnbegriff im Allgemeinen (9) 1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. 2 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs. 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als Euro beträgt. Einkommensteuer-Richtlinien: EStR 4.1 bis 4.14/EStH Übersicht Übersicht Rz I. Allgemeine Grundsätze der Gewinnermittlung 1. Gesetzessystematik Allgemeines zum Gewinnbegriff Arten der Gewinnermittlung Gewinnauswirkungen Einheitliche Begriffsauslegung Begriffe Betrieb/betrieblich Betriebliche Veranlassung II. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 1. Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnermittlung Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Buchungstechnik und laufende Gewinnauswirkung Gewinnrealisierungstatbestände; Aufdeckung der stillen Reserven Gewinnrealisierung und Erbfall Verzicht auf Besteuerung realisierter Gewinne Betriebliche wiederkehrende Bezüge III. Betriebsvermögen; Privatvermögen 1. Begriff Betriebsvermögen , Gegenstand des Betriebsvermögens Dreiteilung des Vermögens Begriff notwendiges Betriebsvermögen Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen Begriff Privatvermögen Kritik an der Dreiteilung Begründung von Betriebsvermögen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Rechtsfolgen Persönliche Zurechnung , Heinicke

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