1. Einleitung GÖTZ SCHULZE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Einleitung GÖTZ SCHULZE"

Transkript

1 GÖTZ SCHULZE Professor an der Universität Potsdam DIE ÜBERWINDUNG VON FEINDSCHAFT DURCH KOLLISIONSRECHT EIN GRUNDGEDANKE DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON DER ANTIKE BIS ZU SEINER VERGEMEINSCHAFTUNG IN EUROPA 1. Einleitung Feindschaft wie Freundschaft sind keine juristischen Begriffe. Sie beschreiben die soziale Beziehung zwischen Personen oder Personengesamtheiten und verbinden diese mit negativen und positiven Bildern und Emotionen. Beide Begriffe können in rechtlichen Kontexten jedoch einen normativen Gehalt erlangen. So legitimiert eine als Feindschaft ausgezeichnete Beziehung die Beteiligten zur Schlechterstellung des Anderen. Die Ungleichbehandlung geht so weit, dass der Feind im Gegensatz zum bloßen Gegner auch mit unfairen Mitteln bekämpft werden darf 1 In rechtlicher Hinsicht sind solche Mittel unfair, die der Person die Anerkennung ihrer Rechte vorenthalten bis hin zur völligen Rechtlosstellung, die entweder durch den Ausschluss des Rechtsweges (kein Zugang zu Gericht) oder durch eine Rechtlosstellung vor Gericht stattfinden kann. Von einer erlaubten Rechtlosstellung des Feindes (,,outlaws") wie in alter Zeit (Capitis deminutio, Ächtung, Vogelfreiheit, Bürgerlicher Tod, Klostertod) sind wir heute trotz terroristischer Weltkriegsszenarien in der Folge des weit entfemt 2 Selbst in klassischen kriegerischen Situationen gelten durch das Die weitergehende wohl auf Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932 zurückgehende Annahme, dass man einen Feind nur bekämpfen, nicht aber überzeugen könne, ist für den hiesigen Kontext nicht entscheidend. Entsprechendes gilt auch für die Bevorzugung eines Freundes, die (allein) mit eben dieser Freundschaft gerechtfertigt wird. 2 Chr. Walter, Gibt es einen Ausschluss aus der Rechtsgemeinschaft? In: Klein/Menke (Hg.), Der Mensch als Person und Rechtsperson. Grundlage der Freiheit, 2011, 203, 223 (,,Ein Ausschluss aus der Rechtsträgergemeinschaft gibt es im modernen Rechtsstaat nicht"). 1097

2 Die sog.,,humanitäre Kriegsvölkerrecht" völkerrechtliche Mindeststandards. An die Stelle früherer Rechtlosigkeit sind seit der Haager Landkriegsordnung im Jahre 1907 immer engere rechtliche Rahmenbedingungen entstanden, die die Kriegsführung wie auch die mögliche Verschonung von Zivilpersonen völkerrechtlich erfassen. Eine Zuspitzung der Frage nach Freundschaft und Feindschaft zeigt das Völkerrecht bei y dem Recht jeder Person auf Einreise in das eigene Land". Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom lautet 3 :,,Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen." Die Befugnis zur Reise ins eigene Land" umfasst auch den Schutz vor Abschiebung aus dem eigenen Land. Der Abschiebungsschutz wird in jüngster Zeit ausgedehnt auf fremde Staatsangehörige, die lange Zeit in einem Land lebten und dann ans diesem abgeschoben werden sollen 4 Die Frage nach dem Schutz einer Person vor Feinden" stellt sich im Zivilrecht jedoch anders. Feindschaft meint hier Fremdheit. Wie ist im Inland mit Ausländern (Fremden) rechtlich umzugehen? Haben sie gleichen Zugang zu Gericht wie Inländer? Welches Recht gilt für sie? Werden ihre Rechte geschützt? Welche Sonderbehandlung ist erforderlich? Wie kann man den Fremden vom Feind zum Freund oder doch wenigstens zum fair zu behandelnden Gegner machen? Das Zivilrecht kennt seit gut 2000 Jahren diese Probleme und löst sie entweder über ein Sonderrecht für Ausländer (sog. Fremdenrecht) 5, über Regeln zur Anwendung ausländischen Rechts im Inland (sog. Kollisionsrecht) oder über eine Anerkennung ausländischer Rechtslagen. Nachfolgend werfe ich zunächst einen Blick auf die Antike und deren Rechtsverständnis in Bezug auf Fremde (II.). Sodann referiere ich die Ideengeschichte seit der Aufklärung in Bezug auf die Anwendung fremden Rechts im eigenen Territorium (III.) und 3 BGB! II, Der Pakt ist am in Kraft getreten. 4 E. Klein, Zum Recht der Einreise in das eigene Land", in: Grenzüberschreitendes Recht- Crossing Frontiers, FS für Kay Hailbronner, 2013, S. 313, 326 ff. Die Anwendung von Fremdenrecht ist an die Ausländereigenschaft der betroffenen Person geknüpft. Es ist Sachrecht und kann sowohl öffentlich- wie auch privatrechtlicher Natur sein, vgl. näher Staudinger/Sturm/Sturm, Ein! zum!pr, 2012, Rn

3 Die durch Kollisionsrecht komme zu den heutigen Grundlagen (IV.). Daran schließen sich aktuelle Fragen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts an (V.). Dabei zeigt sich, dass das Kollisionsrecht (IPR) das entscheidende rechtliche Instrument zur Über windung von Fremdheit und Feindschaft im Bereich des Zivilrechts ist. In der EU hat es sich vom klassischen Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht auf der Basis der Gleichheit der Staaten und der Gleichheit der Personen entwickelt. Man könnte hier also bereits.von Freundschaft sprechen. II. Anwendung von fremdem Privatrecht in der Antike Das heutige Internationale Privatrecht (lpr) wird im deutschen Recht legaldefiniert in Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat bestimmen die Normen des IPR das auf den Sachverhalt anzuwendende Recht 6. Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht", weil mehrere Rechtsordnungen den gegebenen Sachverhalt regeln könnten und dann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit normativ,,kollidieren" würden. Der englische Ausdruck conflict of Laws" und ebenso der französische conflit des lois" bringt klarer zum Ausdruck, dass es um die konkurrierenden Geltungsansprüche von Rechten verschiedener staatlicher Rechtsordnungen und Jurisdiktionen geht, zu denen der gegebene Sachverhalt eine enge Beziehung aufweist 7 Das IPR ist nach seinem Grundgedanken auf die Vermeidung von rechtlichen Kollisionen angelegt. Es soll die räumlich beste, gerechteste, sachnächste Rechtsordnung gelten. Das Kollisionsrecht müsste daher eigentlich Kollisionsvermeidungsrecht heißen und die Kollisionsrechte aller Länder müssten dabei idealerweise aufeinander abge stimmt sein. Ideal der Entscheidungsgleichheit unabhängig vom Land der Prozessführung 8 beruht die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts auf EU-Ebene (Rom-Verordnungen). Der Fall wird unabhängig vom Land der Prozessführung 6 Vgl. zu dieser Legaldefinition und ihren Unzulänglichkeiten, G. Schulze, in: Loren:z/Gsell, BeckOGK 2014, Art. 3 EGBGB Rn. 5 f. 7 Das Kollisionsrecht begrenzt den im Ausgangspunkt universellen räumlich-persönlichen Geltungsanspruch des nationalen Sachrechts, vgl. zu den Modellannahmen Schinkels, Normsatzstruktur des IPR, 2007, 104 f. Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006, 6 Rn. S. 36, 37 f.

4 immer auf Grundlage desselben Rechts entschieden und führt damit mutmaßlich auch zu einer inhaltlich gleichen Entscheidung bei gleichem Sachverhalt. Zugleich liegt in den parallelen staatlichen Geltungsansprüchen aber auch die Grundlage für das Entstehen der Nachbardisziplin, der Rechtsvergleichung 9 Die Schaffung von IPR-Normen, die über die Anwendung von anderen nationalen Rechtsnormen im Inland entscheiden (Rechtsanwendungsregeln), und damit eine Metaregelung für die Sachnormen (Entscheidungsnormen) darstellen, ist ein neuzeitlicher Prozess. Rechtsanwendungsregeln, die Normen einer fremden Rechtsordnung zur Anwendung berufen, sind in der Antike als solche nicht bekannt. Nach Isokrates bestand zwischen Griechen und Barbaren kein anderer Unterschied als zwischen Mensch und Tier, weswegen ein Barbar rechtlos war. Anerkannt wurde aber bereits das interlokale Personalitätsprinzip, das heißt eine Anwendung des lokalen Rechts des Geburtsortes (lex originis) bzw. die Anwendung der lex fori. Dabei konnten Gastfreundschaft und Staatsverträge Abweichendes gebieten 10 Bis heute ist aber streitig, ob es bereits damals, namentlich im römischen Recht, entsprechende Kollisionsregeln gab. Die tatsächliche Berücksichtigung fremden Rechts ist nicht gleichbedeutend mit dessen Anwendung aufgrund von Rechtsanwendungsregeln. Weder in den Institutionen des Gaius noch im Corpus luris Civilis sind derartige kollisionsrechtliche Regeln enthalten. Da diese ausländisches Recht zur Anwendung berufen und damit eine Zurücknahme des eigenen territorialen Geltungsanspruches bedeuten, sind sie dem Herrschaftsdenken Roms auch fremd. Im antiken römischen Recht finden sich stattdessen einheitsrecht l iche Lösungen, die nach dem Status der Personen unterscheiden. So ist ein römischer Bürger im Bereich des Privatrechts dem ius civile unterworfen, handelt er mit Personen fremder Völker unterliegt er dem ius gentium und geht der römische Bürger mit Sklaven Geschäfte ein, gilt überwölbend für ihn auch das ius naturale. Alle drei Rechtsschichten sind römisches Recht. Das ius naturale gilt damit umfassend für alle Menschen in ihrer Gemeinschaft einschließlich der Gemeinschaft mit dem Tier. Das ius gentium gilt im Verhältnis der zivilisierten Völker 9 Näher Staudinger/Sturm!Sturm, Einl. Zum IPR, 2012 Rn Flessner, Rechtsvergleichung und Kollisionsrecht. Neue Akzente in einer alten Beziehung, in: Mankowski/Wurrnnest (Hg.), PS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 403,

5 Die (gentes, d.h. Römer, Griechen, Ägypter, Germanen) untereinander und das ius civile im Verhältnis römischer Bürger untereinander. Der Einzelne wird allein aus dem Blickwinkel der (einzigen) Weltmacht Rom 11 gedacht. Für ius civile, gentium und naturale gilt das Behaghelsche Gesetz der wachsenden Glieder 12 Der römische Bürger wird von allen Rechtskreisen gleichermaßen erfasst. Es entsteht eine einheitsrechtliche Differenzierung nach dem Rechtsstatus der Person mit dem auch rechtliche Privilegien verbunden sind: (1) Römische Bürger untereinander: ius civile, (2) fremde Bürger eines zivilisierten Volkes mit Römerin oder untereinander: ius gentium, (3) Alle Menschen und Tiere (Lebewesen): ius naturale, später auch humanitas genannt 13 Nach einer Auffassung in der romanistischen Literatur (SAVIGNY, JÖRS, KIPP, SCHULZ, u.a.) sei eine Gleichbehandlung fremder Rechtsordnungen für das imperium romanum gar nicht möglich gewesen. Alle Fragen werden aus den ineinander liegenden Rechtskreisen heraus beantwortet. Andere Romanisten heben hervor, dass in der griechisch-römischen Welt sehr wohl Situationen vorkamen, in denen Rechtsordnungen konkurrieren konnten (WESENBERG, KASER, LEWALD, STURM). Das sog.,,ius proprium alienae civitatis" habe etwa im Familien- und Erbrecht zur Anwendung fremden Rechts geführt Vgl. Sturm, Jus gentium Imperialistische Schönfärberei römischer Juristen, in: Muscheler (Hg.), Römische Jurisprudenz Dogmatik, Überlieferung, Rezeption, FS für Detlev Liebs, 2011, S. 663, 667 u. Fn. 19, der in der rücksichtslosen Durchsetzung des eigenen Rechts Parallelen zur heutigen USA sieht. 12 Zumindest aus den Quellen des Cicero ist diese Überlagerung angelegt, vgl. Sturm, (vorherige Fn.), S. 663, So verstößt die Sklaverei beispielsweise gegen das ius naturale. Der Sklave wird über die Rechtsfigur der Naturalobligation in den Geschäftsverkehr integriert. Damit kann er Rechtsgeschäfte schließen, kann aber nicht vor Gericht erscheinen, siehe G. Schulze, Die Naturalobligation, 2008, S. 74 ff. 14 V. Bar/Mankowski, IPR, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2. Aufl. 2003, 2 I l.b) Ru. 5 (zweifelnd). Für ein Kollisionsrecht im antiken (griechischen) Recht des sechsten vorchristlichen Jahrhunderts Sturm, Rechtswahl bei Agaristes Heirat- zu Herodos Historien VI , in: Essays in honour oflaurens Winkel, Pretoria 2014, S. 898, 904 f. 1101

6 Die Die oberitalienische Stadt Bologna steht mit ihrer Universitätsgründung im 11. Jahrhundert zugleich für die Wiederentdeckung des Corpus Iuris Civilis und dessen in Bologna ab dem 12. Jahrhundert beginnende Aufarbeitung. Der über Jahrhunderte verlaufende Prozess begründet zunächst durch die sog. Glossatoren, später durch die Postglossatoren und in der Folge dann in einer systematisierten Aufbereitung des Rechtsstoffes den wissenschaftlichen Charakter des Rechts im Pandektenrecht. Die Rezeption des römischen Rechts nimmt in Bologna ihren Ausgangspunkt. Sie geht dabei aber von einem Vorrang statutarischen Rechts aus, wonach sich die örtlichen Regeln (Landrechte, Stadtrechte, Gebräuche) gegenüber dem gemeinen römischen Recht durchsetzen. Nach dieser sog. Statutenlehre war Ausgangspunkt der (vorrangige) Geltungswille des örtlichen Rechts. Dieser Vorrang wurde jedoch partiell aufgegeben, weil Grundstücke immer nach dem örtlichen Recht der Belegenheit (lex rei sitae) zu beurteilen waren (statuta realia), die Handlungs- und Rechtsfähigkeit von ausländischen Personen nach deren Heimatrecht (lex originis) behandelt wurden (statuta personalia) und rechtserhebliche Handlungeµ wie Vertragsschluss oder Delikte dem Recht am Handlungsort (lex loci commissi) unterworfen waren (statuta mixta). Bereits der berühmte Postglossator BARTOLUS de Saxoferrato ( ) sprach sich für die Anwendung fremden Rechts im eigenen Territorium aus 15. III. Grundgedanken der Anwendung fremden Rechts seit der Aufldärung Die Frage, warum ein souveräner Staat in seinem Territorium fremdes Recht anwenden solle, wird ideengeschichtlich erstmals und noch immer auf der Grundlage der Statutenlehre von Paul VOET ( ) gestellt. Die Ter ritorialität des Rechts (lex fori) kann - nach VOETs Auffassung - nur durch Wohlwollen überwunden werden.,,die Sitten des Nachbarn aus Zuvorkommenheit zu befolgen ist zulässig." Die Lehre vom höflichen Entgegenkommen (Comitas-Doktrin) war geboren. Weiterentwickelt wurde sie durch die Lehre von den wohlerworbenen 15 Sturm, Wie leitete Bartolus seine Ausführungen zur Statutenlehre ein?, in: Armgardt/Klinck/ Reichard (Hg.), Liber amicorum Christoph Krampe zum 70. Geburtstag, Berlin 2013, S. 323,

7 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht Rechten des Ulrich HUBER ( ). Ein einmal entstandenes Recht sollte danach nicht durch einen Grenzübertritt wieder verloren gehen. Das Entgegenkommen gegenüber der fremden Rechtsordnung (,,courtoisie") und der Respekt vor den aus deren Geltungsbereich stammenden Personen verlangen die Anerkennung des fremden Rechts. Der Geltungsbereich der örtlichen Statuten kann zugunsten der Statuten eines anderen Territoriums zurückgenommen werden. Die mittelalterliche Statutenlehre wird schließlich abgelöst durch Friedrich Carl von SAV IGNY. In seinem System des heutigen Römischen Rechts, Bd. VIII, 1849, S. XXX fügt er der Comitas-Lehre einen neuen Gedanken hinzu.:,,... beruhend auf dem Gedanken der freundlichen Zulassung fremden Rechts ( comitas) ist das Recht nach dem Sitz eines Rechtsverhältnisses [zu bestimmen]." Damit entsteht der bis heute gültige Gedanke einer räumlichen Gerechtigkeit. Es soll in grenzüberschreitenden Sachverhalten stets die räumlich beste Rechtsordnung" bestimmt werden. Der Sitz" ist hierfür eine Metapher um herauszufinden, welches Recht am engsten mit dem Sachverhalt verknüpft ist 16. Allerdings hat sich der Ausgangspunkt der Betrachtung verschoben. Die Regelungsfrage nach der Anwendung fremden Rechts im Juland geht nicht mehr von der Rechtsordnung, dem Statut, aus, sondern von dem Rechtsverhältnis der beteiligten Personen. Dieses wird räumlich lokalisiert und je nach Ausgestaltung und Eigenart derjenigen Rechtsordnung unterstellt, die die engste Verbindung zum Rechtsverhältnis aufweist. Die Frage nach dem Sitz des Rechtsverhältnisses ist dabei nicht auf die individuellen Interessen der Parteien gerichtet, sondern eine dem Ordnungsinteresse dienende Metapher für eine Rechtszuordnung. Rechtsgleichheit wird durch ein System aus Kollisionsnormen erreicht, die das Rechtsverhältnis für zivilrechtliche Verhältnisse universell denkt. Immer noch sind es staatliche Vorstellungen und Interessen, ein fremdes Recht ausnahmsweise auch im Inland anzuwenden. Allerdings hat sich der Ausgangspunkt der Betrachtung verschoben. Die Frage nach der Anwendung fremden Rechts geht vom Rechtsverhältnis aus, in das die betroffene Person verstrickt ist, und ordnet dieses nach Sachnähe räumlich zu. Kollisionsnormen sind also nicht bloß Verweisungsnormen zur Anwendung fremder Sachnormen, sondern bilden ab- 16 Lehmann, Auf der Suche nach dem Sitz des Rechtsverhältnisses: Savigny und die Rom! Verordnung, in: Festschrift für Ulrich Spellenberg, München 2010, S. 245,

8 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht strakte Nähebeziehungen zwischen dem Anknüpfungsgegenstand (dem rechtlichen Status einer Person oder einem Rechtsverhältnis) zu einer bestimmten Rechtsordnung ab. Diese Näherelationen sind abstrakt, schubladenartig und werden heute durch kollisionsrechtliche Instrumente (Rechtswahl, alternative Anknüpfungen, Ausweichklauseln, Günstigkeitsvergleiche, Zweistufentheorie, ordre public u.a.) flexibilisiert. Das heutige Kollisionsrecht beruht ideengeschichtlich noch auf einem weiteren Gedanken. Der Italiener Pasquale Stanislao MANCINI ( ) hatte auf Grund der Lehren Kants den theoretischen Ausgangspunkt der Rechtsanwendungsfrage bei der Person genommen. Im Beschluss des Institut de Droit International 1874/1875 bezeichnete MANCINI die Anwendung ausländischer Gesetze auf Ausländer im Juland als eine Pflicht internationaler Gerechtigkeit 17. Der völkerrechtliche Gedanke der Gegenseitigkeit und des Respekts der beteiligten Staaten untereinander trat zugunsten einer individuellen Gerechtigkeitsforderung zurück. Für den Bürger wird das Recht seiner Nation zum maßgeblichen Anknüp'fungspunkt. Der fremde Staatsangehörige ist mit dem Recht seiner Nation verbunden. Die Gleichbehandlung von In- und Ausländern verwirklicht sich nun in der Beachtung ihrer Unterschiede 18, die in der historischen Perspektive aus der Zugehörigkeit des Einzelnen zu seiner Nation folgt. Diese Vorstellung geht später als Staatsangehörigkeitsprinzip in das kontinentaleuropäische IPR ein und bildet die Grundlage für ein personenbezogenes Verweisungssystem. Dabei wird der Einzelne als Träger der kollektiven Identität einer kulturellen Gruppe gedacht, die sich heute von der Nation gelöst hat und an Staats-, Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeiten anknüpft Beschlüsse des Institut de Droit International, Genf 1874, Den Haag 1875, XVI. Anhang, Ziff. IV, 40 (,,L'admission des etrangers a lajouissance de ces droits, et l'application des lois etrangeres aux rapports des droit qui en dependent, ne pourraient etre la conseq,uence d'une simple courtoisie et bienseance (comitas gentium), mais la reconnaissance et le respect de ces droits de la part de tous les Etats doivent etre consideres comme un devoir de justice internationale"); abgedruckt bei Jayme, Rückkehr des Monismus, in: ders., Internationales Privatrecht und Völkerrecht, Gesammelte Schriften Bd. 3, Gleichheit im Internationalen Privatrecht bedeutet Beachtung der Unterschiede, Jayme, Pasquale Stanislao Mancini ( ): Internationales Privatrecht und Völkerrecht, in: ders., Internationales Privatrecht und Völkerrecht, Gesammelte Schriften Bd. 3, 2003, Jayme, Kulturelle Relativität und Internationales Privatrecht, in: G. Schulze (Hg.), Kulturelle 1104

9 Die durch Kollisionsrecht Ganz anders ist der Zugang zur Rechtsanwendungsfrage in angelsächsischen Systemen. Hier hatte die sog. con:flicts revolution zu einer grundlegenden Kritik am positivistischen System aus Verweisungsnormen geführt. Vielmehr sollten die Gesetzeszwecke der beteiligten Rechte sowie die staatlichen Interessen an der Anwendung des eigenen Rechts (lex fori) im Einzelfall entscheidend sein. So entstanden verschiedene theoretische Modelle für ein sachgerechtes System. Zu nennen sind etwa der functional law approach (CAVERS), die governmental interests analysis (CURRIE), der better law approach (LEFLAR) und schließlich der!ex fori approach (EHRENZWEIG). In allen Modellen besitzt der Richter die entscheidende Beurteilungskompetenz, das anzuwendende Recht nach Abwägungskriterien selbst zu bestimmen 20 Bis heute kennen wir auch den Ausweg, eine Auslandsberührung einfach zu ignorieren. Das lässt sich entweder dadurch erreichen, dass wir trotz Auslandsverknüpfung immer das eigene Recht anwenden (lex fori approach) oder dadurch, dass wir die Zuständigkeit der eigenen Gerichte in das Ermessen des Gerichts stellen. Erklärt sich das Gericht,für zuständig, gilt immer sein heimisches Recht. Erklären sich die Richter für nicht zuständig, wird eben kein Rechtsschutz gewährt. Der fehlende Zugang zu Gericht stellt die betroffenen Personen rechtlos. Im angelsächsischen Recht können Gerichte sich unter näher bestimmten Vorgaben als forum non conveniens" für unzuständig erklären, was zu den negativen Kompetenzkonflikten führen kann, in denen kein Gericht eines Landes für einen gegebenen Fall zuständig ist und es dann Notzuständigkeiten geben muss, um eine Rechtlosstellung zu vermeiden. IV. Durchbrechung von Fremdheit nach heutigem Kollisionsrecht Räumliche Gerechtigkeit wird im kontinental europäischen IPR durch ein System von Kollisionsnormen erreicht. Der deutsche Gesetzgeber stand jedoch der Setzung von Kollisionsnormen bei Schaffung des BGB im Jahr 1900 kritisch gegenüber. Normen die fremdes Recht zur Anwendung berufen und aus Relativität des internationalen Rechts, 2014, S. 43 ff.; zu den minima moralia des Kollisionsrechts etwa G. Schulze, Moralische Forderungen und das IPR, IPRax 2010, 290 (293). 20 Vgl. näher und m.n. Staudinger/Sturm/Sturm, Einl. Zum IPR, 2012 Rn

10 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht denen sich ein System zur Herstellung räumlicher Gerechtigkeit entwickeln ließe, wurde als zu weitgehender Verlust an staatlicher Einflussnahme betrachtet 21 Erst durch das IPR Reformgesetz aus dem Jahr 1986 entstand das klare Bekenntnis zur Schaffung allseitiger Kollisionsnormen. 22 Differenzierende Anknüpfungen (bedingte oder alternative Anknüpfungen; Anknüpfungsleitern; Ausweichklauseln) fragen hier nach den Interessen der Beteiligten, des Rechtsverkehrs und nur ausnahmsweise nah staatlichen Vorstellungen und Interessen (Vorbehalt zugunsten des ordre public und Vorrang von inländischem zwingenden Recht). Der deutsche Staat erhebt in seinem Hoheitsbereich keinen universellen Geltungsanspruch des nationalen Rechts bzw. nimmt einen solchen nach Maßgabe der kollisionsrechtlichen Regelungen zurück 23 Der Verzicht auf einen universellen Geltungsanspruch des eigenen Sachrechts zeigt das Streben nach einer räumlichen Gerechtigkeit in der Rechtsanwendung 24 Der Gesetzgeber duldet nicht lediglich die Fremdrechtsanwendung, sondern er hält sie für erforderlich. Er ordnet die Anwendung fremden Rechts nach Maßgabe der kollisionsrechtlichen Rege,ln an. Das Gericht muss das jende Recht von Amts wegen ermitteln. Fremdes Recht wird somit als gleichwertig mit dem eigenen Recht anerkannt. Aus dem verfassungsrechtlichen Verbot, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes (GG), lässt sich folgern, dass eine Nichtberücksichtigung der Auslandsbeziehung eines Sachverhalts verfassungswidrig wäre. Art. 3 GG lässt sich insofern als verfassungsrechtlicher Geltungsgrund des IPR verstehen 25 Damit ist die Anerkennung fremden Rechts als gleich- 21 Vgl. eingehend zu den 7-31 EGBGB a.f. Staudinger/Sturm/Sturm, Ein!. Zum IPR, 2012 Rn Staudinger/Sturm/Sturm, Ein!. Zum IPR, 2012 Rn ; Lüderitz, Internationales Privatrecht im Übergang - Theoretische und praktische Aspekte der deutschen Reform, in: Musielak/ Schurig (Hg.), FS für Gerhard Kegel zum 75. Geburtstag, 1987, 343, Schinkels, Normsatzstruktur des IPR, 2007, 104 f.; ebenso Koch, Kollisionsrecht und Auslandsbezug: Wie international ist das IPR? in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 475, Vgl. G. Schulze, Moralische Forderungen und das IPR, IPRax 2010, 290, 292 f.; MüKoBGB/ Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, Ein!. IPR Rn. 80 f. 25 MüKoBGB/Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, Ein!. IPR Rn. 322 ff.; Bamberger/Roth/Lorenz, 4. Aufl. 2011, Ein!. IPR Rn. 21; NK-BGB/Freitag, 2011, Art. 3 Rn

11 Die t<e1.rzascna17t durch Kollisionsrecht wertig und dessen Geltung im Inland nach Maßgabe des kollisionsrechtlichen Anwendungsbefehls die entscheidende Wertung für unsere heutige Rechtslage. Es ist nur eine Frage der rechtstechnischen Ausgestaltung, ob eigenständige Kollisionsnormen nach Sachgebieten (Anknüpfungsgegenstände) geschaffen werden (wie im EGBGB, den Rom-Verordnungen oder in völkerrechtlichen Verträgen), ob einzelnormbezogene Aussagen über die räumlich-persönliche Anwendung bestimmter Sachnormen getroffen werden (wie für Internationale Sachnormen 26 ) oder der Anwendungsbereich von vereinheitlichtem Sachrecht (sog. Einheitsrecht) festgelegt wird. Die fachgebietseigenen Interessenlagen, Wertungen und Gerechtigkeitspostulate 2 7 werden heute aus staatlichen und personenbezogenen Gesichtspunkten heraus begründet. Anerkannt sind die Aussagen in der Resolution Nr. l des Institute of International Law Berlin Session 1999 (Rapporteur: Kurt LIPSTEIN): Was wollen wir erreichen mit Kollisionsrecht? '-justice certainty effectiveness - uniformity of decision - compliance with the common intention or justified expectations ofthe parties. überraschend ist hier die Nähe zur generellen Anforderungen an eine Rechtsordnung. Es kommt in dieser Auflistung gar nicht das spezifische Rechtsanwendungsinteresse der ausländischen Person oder des Staates zum Ausdruck. Das Interessengeflecht der Beteiligten in grenzüberschreitenden Fällen ist aber von dem nationaler Rechtsfälle zu differenzieren. Die klassische Lehre im IPR beruht aus deutscher Sicht auf einer von Gerhard KEGEL entwickelten Matrix, die nach den Partei-, Verkehrs- und Ordnungsinteressen unterscheidet 28 Das 26 Vgl. v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003, 4 I l d) Rn. 12 (sog. Elementkollisionsnormen oder versteckte Kollisionsnormen). 27 Vgl. etwa zur Interessenlehre Schurig, Das Fundament trägt noch, in: Mansel (Hg.), Internationales Privatrecht im 20. Jahrhundert, 2014, S. 5; G. Schulze, Individuelle und überindividuelle Interessen im Europäischen Kollisionsrecht, in: Die Person im Internationalen Privatrecht, 2014 (im Erscheinen). 28 Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004,

12 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht Parteiinteresse richtet sich danach auf die Anwendung eines Rechts, mit dem die betroffene Person eng verbunden ist sowie auf die Möglichkeit einer Rechtswahl (Parteiautonomie). Das Verkehrsinteresse verlangt nach Vertrauensschutz und der Förderung des Rechtsverkehrs durch leicht zu handhabende Kollisionsnormen. Das Ordnungsinteresse richtet sich auf die Herstellung eines inneren Entscheidungseinklangs (gleiche Sachverhalte werden im Inland den stets gleichen Kollisionsnormen unterworfen) sowie dem äußeren Entscheidungseinklang, der auf einen angestrebten Gleichlauf mit den Kollisionsrechten anderer Staaten ausgerichtet ist. Ferner ist auf die Durchsetzbarkeit des Rechts sowie auf die Praktikabilität der Rechtsanwendung zu achten, um die inländischen Gerichte nicht zu überlasten. Dieser Interessenkatalog ist von LÜDERI TZ durch den Vorrang der Parteiinteressen sowie durch eine Bewertung kollidierender Interessen nach Werten zu einem Entscheidungsprogramm weiterentwickelt worden 29. Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil durch dem auch das spezifische Ziel, die Herstellung von räumlicher Gerechtigkeit erzielt werden soll. Das inkresdensc;hutz Parteiinteresse wird von Lüderitz über das kognitive Merkmal der Vertrautheit der Person mit einem bestimmten Recht näher Konkretiwett. Diese Vertrautheit mit einer Rechtsordnung lässt sich über das Ermittlungsinteresse (Ermittlungsaufwand zur Feststellung der fremden Rechtslage), das Anpassungsinteresse (Akkulturation) sowie das Interesse an der Durchsetzung von Rechtspositionen konkretisieren. Insbesondere SCHURIG hat diese kollisionsrechtlichen Interessen als Fundament des IPR gegen Angriffe von FLESSNER, SONNENBERGER und neueren Datums auch von SCHINKELS, KÜHNE und MICHAELS in seiner ursprünglichen Form verteidigt 30 Die Kritik, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden kann, stimmt in einem Punkt überein. Die Parteiinteressen haben im heutigen ( europäischen) Kollisionsrecht den Rang eines Grundprinzips erlangt und bedürfen daher einer zentralen systematischen Verankerung. Die Rechtsanwendungsfrage wird zu einer Frage der persönlichen Lebensform. Mit einer gestärkten individuellen Wahlfreiheit nähert sich die iprechtliche Sichtweise dem neueren Völkerrecht an. Neben der Veränderung des 29 Lüderitz, Anknüpfung im Parteiinteresse, FS für Gerhard Kegel I, 1977, S. 31 ff. 30 Näher Schurig, Das Fundament trägt noch, in: Mansel (Hg.), Internationales Privatrecht im 20. Jahrhundert, 2014, S. 5, 7 ff.; G. Schulze, Individuelle und überindividuelle Interessen im Europäischen Kollisionsrecht, in: Die Person im Internationalen Privatrecht, 2014 (im Erscheinen). 1108

13 em1tsc1tajt durch Kollisionsrecht Souveränitätskonzepts und neben der Konstitutionalisierung des Völkerrechts ist auch die Person als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen. So postuliert Anne PETERS etwa eine originäre, sachlich nicht beschränkte Völkerrechtspersönlichkeit des Menschen, dem über die Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit 31 ein subjektives internationales Recht zusteht 32 Ferner, so die Kritik an der Interessenlehre weiter, seien Interessen Begehrenspositionen, die auf ein konkretes materielles Ergebnis gerichtet seien, so dass die Parteiinteressen empirisch bestimmt werden müssten. So moniert Axel FLESSNER: Vermutete, abstrakte Interessen genügen nicht, um von der lex fori wegzukommen. Es gilt das sachrechtlich motivierte Interesse der konkret Beteiligten zu verfolgen 33. Erster Schritt zur Nutzung der Interessentheorie im IPR ist damit die Ermittlung und Analyse realer persönlicher Rechtsanwendungsinteressen, an die sich die Anknüpfungsentscheidung anschließt. Ausgeblendet werden bei der Interessenlehre auch die rechtskulturelten Aspekte der Beteiligten. Hier fließen die individuellen Prägungen und Erwartungen der Beteiligten in <iie Rechtsanwendungsfrage ein 34 Als objektiver Wert und damit als Argumentationstopos bei der Kollisionsnorrnbildung und -anwendung von Legislative und Judikative muss die kulturelle Identität einer Person berücksichtigt werden 35. Über die kulturelle Identität wird das Parteiinteresse danach näher ausdifferenziert. Das Parteiinteresse an einer Rechtswahl besteht mithin 31 Rechtsfähigkeit aus Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) sowie gern. Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( l 976). 32 Peters, Jenseits der Menschenrechte: Die Rechtsstellung des Individuums im Völkerrecht, Flessner, Rechtsvergleichung und Kollisionsrecht. Neue Akzente in einer alten Beziehung, in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 403, Die besonderen Erwartungen an die Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts hat bei den ip-rechtlichen Methoden lediglich in Irrtumsfällen Bedeutung (Handeln unter falschem Recht), eingehend, Dannemann, Die ungewollte Diskriminierung in der Rechtsanwendung, 2004, S. 153 ff.; G. Schulze, Datum-Theorie und narrative Norm - Zu einem Privatrecht für die multikulturelle Gesellschaft, in: Jayme (Hg.), Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 2003, 155, Weller, Die neue Mobilitätsanknüpfung im internationalen Familienrecht, IPRax 2014, S. 225,

14 Die nicht nur im individuellen Planungs- und Ordnungsinteresse dieser Person, sondern sie ermöglicht eine identitäre Selbstzuordnung der Person zu einer von mehreren sachnahen Rechtsordnungen. Die Staatsangehörigkeit ist dafür dann ein gewichtiges Indiz, wenn sie (ungeachtet von Mehrstaatigkeit) effektiv ist, also nicht als Status, sondern als rechtliche Eigenschaft einer Person über die Zugehörigkeit zu einer staatlichen Rechtsordnung verstanden wird. Die Hinwendung zum gewöhnlichen Aufenthalt im europäisch vereinheitlichten Kollisionsrecht und damit die Abkehr vom Staatsangehörigkeits prinzip in den Rom VOen ist dagegen wohl eher aus Praktikabilitätserwägungen heraus begründet Hier treten ökonomische Gründe in den Vordergrund, die die Gerichte wie den Einzelnen von der oft aufwendigen Ermittlung fremden Rechts entlasten. Das Aufenthaltsprinzip ist zugleich eine Antwort auf die gestiegene Mobilität der Bürger. Jedoch wird ein solches Heimwärtsstreben" zur lex fori die grenzüberschreitenden Konflikte weiter in die Sachnormen verlagern (JAYME). In der Literatur zum Europäischen Kollisionsrecht ist bereits erkannt worden, dass der gewöhnlich Aufenthalt wieder mit mehr kollisionsrechtlichem Gehalt versehen werden muss, um einer allzu häufigen Rückkehr zur lex fori entgegen zu wirken. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Subjektivierung der Elemente zur Schwerpunktbildung der Lebensverhältnisse 36 Vielmehr zeigt die aufgeflammte Hinwendung zum angelsächsischen Domicile 37 als einem Konzept für Heimat", dass wir zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auch Kontinuitätskriterien brauchen, die sowohl in die Vergangenheit als auch in die Zukunft gerichtet sind und die damit etwas über die rechtliche Prägung einer Person aussagen. Ich habe das bei der Frage nach einem engeren, von zwei gewöhnlichen Aufenthaltsorten" darzulegen versucht 38. In der Sache kommt es nicht darauf an, ob wir zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten oder mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten eine Wahl treffen müssen. Bereits bei der K,onkretisierung einer einzigen Staatsangehörigkeit oder eines einzigen gewöhnlichen Aufenthalts, stellt sich die Frage nach der Effektivität und damit nach dem für die 36 Weller, (vorherige Fn.), IPRax 2014, S. 225, Kränzle, Heimat als Rechtsbegriff?. Eine Untersuchung zu Domicile und gewöhnlichem Aufenthalt im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung 2014, S. 26 ff. 38 G. Schulze, Der engere gewöhnliche Aufenthalt?, OLG Oldenburg, UF 87/09, lprax 2012, S

15 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht Verweisung relevanten Bezug für die Zuordnung eines Rechts zu einer Person, für das rechtserhebliche Verhalten der Person und für den Streitgegenstand 39. Daher sind die Anknüpfungspunkte gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit auch dogmatisch neu zu interpretieren. Es handelt sich in unserem kollisionsrechtlichen System nicht um normative Begriffe mit einem irgendwie gearteten Sollensgehalt. Das Näheverhältnis zwischen Person und Rechtsordnung soll durch den Verweisungsbefehl ja auch nicht erst hergestellt werden. Das Näheverhältnis ist bereits Tatbestandsvoraussetzung, an das der Verweisungsbefehl als Rechtsfolge anknüpft. Weil die Person eine (vermutete) Nähe zum Recht ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes hat, soll sie bzw. das fragliche Rechtsverhältnis von diesem Recht regiert werden. Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt sind dementsprechend auch keine bloßen Statustatsachen, sondern wie der Besitz oder die Eintragung im Grundbuch rechtserhebliche Tatsachen, die zu der Verweisungsnorm einen relevanten Bezug haben und damit etwas über die räumliche Nähe der Person zu einer bestimmten Rechtsordnung aussagen. Genau genommen sind Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt daher gesetzliche Nähevermutungen für ein tatsächliches Näheverhältnis. Es handelt sich damit um rechtserhebliche Tatsachen, aus denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein Näheverhältnis zwischen einer Person und einer bestimmten Rechtsordnung besteht und es daher für räumlich gerecht erachtet wird, dass diese Rechtsordnung die aufgeworfene Rechtsfrage auch beantwortet. Das Näheverhältnis lässt sich allerdings erst dann feststellen, wenn wir über das Wechselverhältnis zwischen einer Person und einer Normordnung Klarheit erlangen. Wir müssen also danach fragen, ob und inwieweit das Recht an dem Aufenthaltsort bzw. das Recht der Staatsangehörigkeit, die eine Person erworben hat, dieser Person bereits nahe ist. Das ist meines Erachtens ein rechtsanthropologischer oder rechtssoziologischer Ansatz, der danach fragt, welche Wirkungen das Recht dieser Rechtsordnung auf die Person hat und welche Erwartungen die Person an ein für ihn wirksames Recht stellt. Wir kennen dieses Problem bei Mehrstaater, wo aus 39 Ähnlich zur Bestimmung des hinreichenden Auslandsbezuges als Eingangsvoraussetzung für die Anwendung von Kollisionsrecht überhaupt, Koch, Kollisionsrecht und Auslandsbezug: Wie international ist das IPR? in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 475,

16 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht mehreren Rechten dasjenige ausgewählt werden muss, mit der die Person am engsten verbunden ist (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Rechtsprechung und Lehre sprechen hier deshalb auch von der Ermittlung der effektiven" Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters. Zur Durchbrechung von Fremdheit ist im heutigen Methodenkanon des IPR ein weiteres Instrument hinzugekommen. Ausgebend von der Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, in anderen Mitgliedstaaten entstandene Rechtslagen anzuerkennen. Grundlage für diese sog. Rechtslagenanerkennung ist das schon für die Anwendung fremden Rechts geltende Anerkennungsprinzip. In der Rechtslagenanerkennung erlangt der Anerkennungsgedanke eine zusätzliche Dimension. Es geht nun um die wechselseitige Anerkennung rechtlich verfestigter kulturgebundener Identitätsansprüche. Sowohl das Individuum als auch die Gruppe (respektive der Staat) verlangen die Anerkennung ihrer rechtskulturellen Wertungen. Das löst einen Integrationsmechanismus aus der aus der bloßen Koordination von Rechtsanwendungsinteressen ein kooperatives Modell hervorbringt. Dazu zwei Beispiele: Der EuGH hat aus der Niederlassungsfreiheit für das Internationale Gesellschaftsrecht 4 0 sowie aus der Unionsbürgerschaft (Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot) für das Internationale Namensrecht 41 ein primärrechtliches Anerkennungsprinzip für privatrechtliche Rechtslagen entnommen. Danach wird das Kollisionsrecht nach den primärrechtlichen Vorgaben durch die Anerkennung von Rechtslagen überlagert und ergänzt 42. Die richterrechtlich bestimmten Kollisionsregeln des Internationalen Gesellschaftsrechts werden durch die Recht- 40 EuGH Slg. 2002, = EuZW 2002, Überseering. 41 EuGH Slg. 2008, = NJW 2009, Grunkin Paul; EuGH Slg. 2010, = GRUR Int 2011, Sayn-Wittgenstein. Vgl. zur Diskussion um die Harmonisierung des Internationalen Namensrechts den Entwurf einer Europäischen Verordnung über das Internationale Namensrecht von Dutta!Frank!Freitag/Helms!Krömer/Pintens StAZ 2014, Zum Anwendungsbereich, den Voraussetzungen und der methodischen Durchführung s. NK BGB!Freitag, 2012, Art. 3 EGBGB Rn. 56 ff.; zur Diskussion Mansel!Thorn!Wagner Europäisches Kollisionsrecht 2013: Atempause im status quo, IPRax 2014, 1 (2 f.); Nordmeier, Stand, Perspektiven und Grenzen der Rechtslagenanerkennung im europäischen Rechtsraum anhand Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte, IP Rax 2012, 31 ff. 1112

17 sprechung des EuGH dahin ergänzt, dass eine in einem Mitgliedstaat wirksam errichtete Gesellschaft (Rechhlage) anzuerkennen ist. Die Umsetzung in das nationale Recht lässt der EuGH aber offen. Eine gesetzgeberische Reform des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts ist seit längerem geplant 43 In Bezug auf das Namensrecht hat der deutsche Gesetzgeber dahingehende Vorgaben des EuGH durch ein drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens" umgesetzt 44. Art. 47 ist eine materiellrechtliche Sachnorm zur Namensangleichung 45. Art. 48 ermöglicht eine Namenswahl zugunsten des im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes erworbenen und registrierten Namens nach deutschem Recht. Vor diesem Hintergrund wird die Rechtslagenanerkennung als drittes methodisches Prinzip angesehen 46, das neben die kollisionsrechtliche Verweisung und neben die Sachnorm mit internationalem Geltungsbereich tritt. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anerkennungsprinzips sind allerdings noch nicht vollständig geklärt. 43 Vgl. Begr RegE des Gesetzes zum IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen, BT-Drucks 14/343, S 6. Der Referentenentwurf des BMJ vorn 8. l.2008 zum internationalen Gesellschaftsrecht ist bislang nicht aufgegriffen worden. Dazu näher Wagnermmm, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen, IPRax 2008, Art. 47 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom (BGB!. 1, 122) und zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (PStRÄndG) vom {BGB!. 1, 1122); Art. 48 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen.Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.l.2013 (BGB!. 1, 101). 45 MüKoBGB/Birk Art. 47 EGBGB Rn. 3; Bamberger/Roth/Mruch, Art. 47 EGBGB Rn NK-BGB/FreitagArt. 3 EGBGB Rn. 55 f.; vgl. Coester-Waltjen, Das Anerkennungsprinzip im Dornröschenschlaf: FS für Erik Jayme, Bd. 1, 2004, 122; dies. IPRax 2006, 392; Grünberger, Alles obsolet? -Anerkennungsprinzip vs. klassisches IPR, in: Leible/Unberath (Hg.), Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung, 2013, 81; Mansel, Anerkennung als Grundprinzip im Europäischen Rechtsraum, RabelsZ 70 (2006) 651; Funken, Das Anerkennungsprinzip im IPR, 2009; Leifeld, Anerkennung im Kollisionsrechtssystem, 2010; im Grundsatz zustimmend Staudinger/Sturm/ Sturm, Einl zum IPR Rn. 63 f.; ablehnend MUKoBGB!Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, EinL IPR Rn. 18; Bamberger/Roth/Lorenz, 4. Aufl., Ein!.!PR Rn. 50 a. 1113

18 Die V. Aktuelle Fragen Die Koordination der Rechtsanwendungsinteressen ist auf die Herausbildung allgemeiner kollisionsrechtlicher Grundsätze im Weltmaßstab gerichtet. Idealerweise sollten die Gerichte auf der ganzen Welt in auslandsverknüpften Fällen, stets zur Anwendung desselben Rechts gelangen. In der EU wird aus dieser angezielten Weltsicht ein internes Ordnungsinteresse. Die EU formt damit ein Integrationsrecht zur Verwirklichung der Grundfreiheiten im Binnenmarkt. Darüber hinaus kommen sachbezogene Wertungen durch eine Ausrichtung des Kollisionsrechts nach den Zwecken der Sachnormen (Günstigkeitsprinzipien) zum Tragen. So soll der Verbraucher vor einem Verlust seiner Schutzrechte durch eine Rechtswahl bewahrt werden, weshalb die Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO in ihren Wirkungen eingeschränkt wird. Fremdheit ist für den Verbraucher gefährlich. Die Menschenrechte gewinnen ferner im Kollisionsrecht an Einfluss. Insbesondere die Parteiautonomie entwickelt sich zu einem Gerechtigkeitspostulat. Die freie Rechtswahl hat ihre Grundlage in einem Freiheitsverständnis, das die Rechtsanwendungsfrage als eine Frage der persönlichen Lebensform erscheinen lässt. Aus der früheren Fremdheit ist Wahlfreiheit geworden. Eine Zurückweisung fremden Rechts erfolgt im Kollisionsrecht durch das internationale Eingriffsrecht, die ordre-public Kontrolie oder auf der Ebene des berufenen materiellen Rechts, also bei den unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln, aus deutscher Sicht etwa durch die 138, 242, 826 BGB. Dabei besteht eine wichtige Einschränkung. Die für die Fremdrechtsanwendung erforderliche Verbindung zu einem ausländischen Staat' (Art. 3 EGB GB) zeigt an, dass Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts nur auf staatliches Recht und nicht auch auf private Rechtsetzungen (Verbandsrecht [bspw. im Sport] 47, Sharia 4 8, UNIDROIT-Principles 49, Principles of European 47 Zur Inkorporation von Sportverbandsrecht durch (dynamische) Verweisungen, vgl. MüKo BGB/ Reuter 5. Aufl., Vorbern. zu 21 Rn. 131 f. 48 Die bei Verträgen des Islamic banking anzutreffende Wahl der religiösen Sharia führt nur zur Integration im Rahmen des dispositiven Rechts, vgl. Becker RNotZ 2014, 22 Heckei, in: Heckei (Hrsg.), Rechtstransfer, 2011, 61; Bälz IPRax 2005, 44 (46) zu Shamil Bank of Bahrain EC v. Beximco Pharmaceuticals Ltd. [2004] 2 All ER (Comm) 312, 327 [2004] l WLR 1784, UNIDROIT, Principles of International CommerciaI Contracts, 2004 (moderne Formuli- 1114

19 Die Contract Law 50, sog. Cyberlaw 51 ) verweisen. Diese gehören damit auch nicht in den Kreis der kollisionsrechtlich wählbaren Rechte 52 Eine Inkorporation von nichtstaatlichem Recht ist nur wie in reinen Inlandsfällen im Rahmen der Privatautonomie in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch materiellrechtliche Verweisung zugelassen 53 (vgl. Erw. (13) Rom I-V0 54 ). Das ist so, als würde man sie in den Vertrag hineinschreiben, wie es bei den zum Teil sehr umfangreichen Vertragswerken im internationalen Handel regelmäßig auch geschieht (zb: Incoterms usw. 55 ). Rechtlich betrachtet unterliegt das private Recht damit aber der Kontrolle der Rechtsordnung, die auf sie verweist. Eine Loslösung aus dem Korsett eines staatlichen Rechts ist für private Normsetzungen aus gutem Grunde ausgeschlossen. erung der!ex mereatoria). Deutsche Übersetzung von Sehlechtriem/Zimmermann/Kleinheisterkamp ZEuP 2005, 470 ff.; Brödermann RIW 2004, 721. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist Bestandteil des (wählbaren) staatlichen Rechts. Eine isolierte Wahl wird nach h.m. ebenfalls nur als materiellrechtliche Venreisung für zulässig gehalten. 50 Lando/Beale, The Principles of European Contract Law Parts I and II, 1999; Lando/Clive/ Prüm/Zimmermann, Principles of European Contract Law Part III, Gleichfalls ist dadurch keine vollständige Abwahl aller nationalen Rechte möglich, Th. Pfeiffer, JuS 2004, 283 (Verbot rechtsordnungsloser Verträge). Allgemein darf eine negative Rechtswahl nicht zu einer vollständigen Abwahl allen staatlichen Rechts führen, weil dies einem Recht auf Lossagung von jeglicher Rechtsbindung gleichkäme, vgl. Mankowski RIW 2005, 481 ( 492) unter Hinweis auf Tribunale di Padova v n de! Statt aller: Palandt/Thorn Art. 3 Rom 1-VO Rn. 4 mn; für die Wählbarkeit auch nichtstaatlichen Rechts NK-BGB/Leiblc Art. 3 Rom 1-VO Rn. 34 (funktionaler Begriff des Rechts) u. W. H. Roth, FS Jayme, Bd. 1, 2004, 757 (763 ff.). 53 Eine solche materiellrechtliche Verweisung ist auch in Bezug auf konkret bestimmbare am, ländische Rechtssätze möglich. Ausdrückliche Verbote wie in 1409 BGB (Verbot der materiellrechtlichen Wahl eines ausländischen Güterstandes) sind seltene Ausnahmen. Die kollisionsrechtliche Güterstandswahl ist zulässig (Art. 15 Abs. 2 EGBGB). 54 Auch die parteiautonome Rechtswahl nach Art. 3 Rom 1-VO erlaubt nur die Wahl staatlichen Rechts (Erwägungsgrund 13). Eine Ausnahme gilt für materielle Vertragsregeln in einem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt, wie sie mit dem Common Frame ofreference (CFR) einmal entstehen (Erwägungsgrund 14); zur neueren Entwicklung für das GEKR siehe Mankowski RIW 2012, 97 ff. 55 Wertenbruch ZGS 2005, 136 ff.; Baumbach/Hopt, HOB, Anh. (6) und 346 HOB Rn. 39 (Geltung der Incoterms kraft Handelsbrauch). 1115

20 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht Der zivilrechtliche Prozess zur Überwindung von Fremdheit wird heute ferner durch das Völkerrecht beeinflusst, dass zunehmend auch Individualrechte anerkennt. Durch den fortschreitenden Konstitutionalisierungsprozess des Völkerrechts 56 werden rechtliche Werte jedoch ihrerseits auf einen bestimmten Standard hin entworfen, der relativ erscheint und zu einer Hegemonie, einem Kulturimperialismus in einer Weltgesellschaft führen könnte 57. In der wechselseitigen Konfrontation, dem clash of civilization (HUNTINGTON), kann es zu einem erbitterten Kulturkampf kommen, zugleich aber auch zu einem besseren Verständnis des jeweils anderen Kulturverständnisses sowie in der Folge zur wechselseitigen Beeinflussung und Integration. Die veränderten Kommunikationsmöglichkeiten tragen dazu wesentlich bei. Der integrative clash führt hierbei nicht notwendig zu einem melting pot, der die Unterschiede verwischt. Vielmehr entstehen transnationale Rechtskulturen, die einander in ihren Unterschieden beachten und sich dabei wechselseitig beeinflussen. Das Entstehen solchen transnationalen Recht erfasst in einer globalisierten Welt nahezu alle Rechtsbereiche 58. J<_ulturelle Vielfalt wird hier zu einem Legitimitätsfaktor für die völkerrechtliche Ordnung. Das UNESCO-Übereinkommen über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom übernimmt dabei eine Schlüsselrolle 59. Für die aus unterschiedlichen Rechtsüberzeugungen entstehenden Konflikte ist im Bereich des Zivilrechts wiederum das Internationale Privatrecht einschlägig. Die Unterschiede der Zivilrechtsordnungen und ihr Einfluss auf das Rechtsbewusstsein der in ihnen lebenden Menschen sollen beachtet werden. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen zeigen den kulturell geprägten Rechtsan- 56 Vgl. umfassend Fassbender/Siehr (Hrsg.), Suprastaatliche Konstitutionalisierung - Perspektiven auf die Legitimität, Kohärenz und Effektivität des Völkerrechts, Fassbender, Optimismus und Skepsis im Völkerrechtsdenken der Gegenwart, Zur Bedeutung von Denkschulen in der Völkerrechtswissenschaft, DÖV 2012, 41, 4 f. 58 Zu einem Überblick nach Fachgebieten vgl. den Sammelband G-P Callies (Hg.), Transnationales 59 Recht - Stand und Perspektiven, Darin liegt die überzeugende Grundthese von Thies, Kulturelle Vielfalt als Legitimitätselement der internationalen Gemeinschaft, Das UNESCO-Übereinkommen über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen v ist seit in Kraft, Text siehe _kulturelle_ vielfalt.html ( ). 1116

21 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht spruch der Beteiligten, namentlich im Familien- und Erbrecht und die daraus erwachsende Herausforderung für den Juristen unserer Zeit. Im internationalen Privatrecht werden die Ausweitung der Rechtswahlmöglichkeiten durch die Parteien sowie die Eröffnung alternativer objektiver Anknüpfungen zur Findung des besseren Rechts 60 zu Kennzeichen einer multikulturellen Methode 61 Daneben wird das ausländische Recht aber auch auf der Sachrechtsebene unabhängig vom Verweisungssystem des IPR berücksichtigt 62. Bei der Auslegung und Anwendung des eigenen Rechts fließt der Auslandsbezug eines Sachverhalts mit ein 63 und kann dabei auch unmittelbar Bezug auf die kulturelle Identität des Betroffenen nehmen 64. Diese Freiheit stößt jedoch auf Grenzen. Zu denken ist etwa an die Frankfurter Familienrichterin, die unter Rückgriff auf den Koran die Prozesskostenhilfe für die sofortige Scheidung einer muslimisch gelebten Ehe ablehnte, obgleich der Ehemann die Frau geschlagen und bedroht hatte. Vor dem Hintergrund der Gebräuche im marokkanischen Kulturkreis und des Züchtigungsrechts des Mannes bedeute es für die Ehefrau keine unzumutbare Härte, mit n,rem Mann weiter verheiratet zu sein( 1565 Abs. 2 BGB) 65. Kultur 60 Das bessere" Recht nimmt materiellrechtliche Wertungen auf, um dadurch ein bestimmtes Rechtsanwendungsergebnis, wie etwa die Anerkennung der Vaterschaft u.a. zu induzieren. Vgl. grundlegend Mühl, Die Lehre vom besseren" und günstigeren" Recht im internationalen Privatrecht. Zugleich eine Untersuchung des better-law approach" im amerikanischen Kollisionsrecht, Foblets/Yassari, Cultural Diversity in the Legal Framework: Modes of Operation, in: dies. (Ed.), Approches juridiques de Ja diversite culturelle, Leiden 2013, p. 33 ss, 40 ss.; J ay me, Die kulturelle Dimension des Rechts - ihre Bedeutung für das Internationale Privatrecht und die Rechtsvergleichung, RabelsZ 67 (2003) ; Mansel, Die kulturelle Identität im Internationalen Privatrecht, in: Nolte u.a. (Hg.), Pluralistische Gesellschaften im Internationalen Recht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 2008, S Zu der aus der Datum-Theorie abgeleiteten Zwei-Stufen-Theorie des IPR, Heßler, Datum Theorie und Zweistufigkeit des internationalen Privatrechts, in: Serick/Niederländer/Jayme (Hrsg.), Albert A. Ehrenzweig und das internationale Privatrecht, 1986, 137 ff. 63 Bogdan, Some reflections on multiculturalism, application of Islamic law, legal pluralism and the new EU succession regulation, in: Essays in honor ofhans van Loon, Hague 2013, S. 59, 60 (islamic backround). 64 Barras, The protection of the rights of children and the recognition of Kafala, in: Essays in honor ofhans van Loon, Hague 2013, S. 77, 86 (Art. 20 Abs. 3 UN-Kinderrechtekonvention). 65 Amtsgericht Familiengericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom , abrufbar 1117

22 Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht und kulturell verwurzelte Handlungs- und Verhaltensformen werden hier bei der Rechtsanwendung berücksichtigt und korrigierend genutzt. Das Recht als ein Machtinstrument zur Durchsetzung eigener Verhaltenserwartungen wird in seinem Anspruch auf Richtigkeit auf diese Weise relativiert, ja gebrochen, wenn wir es räumlich und zeitlich differenzieren. Kultur begrenzt damit das Recht und relativiert den hinter diesem stehenden Richtigkeitsanspruch. Die kulturellen Dispositionen und Gebundenheiten der Betroffenen wirken auf die nationale Rechtsanwendung ein und beeinflussen die weitere Rechtsentwicklung auch im zivilrechtlichen Bereich. Das zeigt sich auf Gesetzesebene in den zunehmend eingeschränkten ordre public-vorbehalten im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, die die Durchsetzung der eigenen Grundwertungen auf ein Minimum reduzieren, in dem sie auf offensichtliche Verstöße abstellen und den Eingriff vom Grad des Inlandsbezuges und der Ergebnisrelevanz der unterschiedlichen Wertungen abhängig machen 66. Das führt in der Praxis etwa dazu, dass im Inland gelebte polygame Ehen trotz ihrer kulturgebundenen Differenz rechtlich integriert werden können 67 Ebenso lassen sich kulturell geprägte Vertragstypen, wie etwa der Mudarabavertrag des islamischen Rechts 68, in das inländische Vertragsrecht integrieren, obgleich dieser dort keine Entsprechung findet. Durch solche Integrationsleistungen entstehen transnationale Rechtskulturen ohne deshalb ihre je eigene Identität aufzugeben. VI. Schluss Die Frage nach der Vereinheitlichung des Rechts ist auch für hochintegrierte Rechtsgemeinschaften wie die EU daher nicht nur eine Frage der politischen Krit. Krüger, Allgemeine Ehewirkungen im Recht der orientalischen Staaten - Zugleich eine Anmerkung zu Aufregungen über eine Richterin -, FamRZ 2008, Jayme, Methoden der Konkretisierung des ordre public im internationalen Privatrecht, 1989, S. 16 u Das gilt etwa für (polygame) Zeitehen nach iranischem Recht, vgl. G. Schulze, Die Zeitehe des iranischen Rechts - Rechtsfragen aus deutscher Sicht, StAZ 2009, S. 197, Hecke!, Integration islamischer Rechtsinstitute im Inland? - das Beispiel Mudarabavertrag, in: ders., Rechtstransfer - Beiträge zum islamischen Recht VIII, 2011, S. 61, 82 ff. 1118

23 Machbarkeit oder des ökonomischem Kalküls. Uniformität wird kulturgebunden durch die Freiheit des Einzelnen begrenzt, das eigene Leben nach kulturell bedingten Dispositionen und Einstellungen zu führen. Die gute oder richtige Einstellung lässt sich nicht vorschreiben. Das Recht muss vielmehr die Bedingungen bereitstellen, die die Entfaltung der so verstandenen Freiheit ermöglichen und sichern. Darin liegt die immanente Selbstbegrenzung der Rechtsvereinheitlichung 69 auch im Zivilrecht. Insgesamt zeigt sich, dass im Recht die Feindschaft" weniger geworden ist und der Freundschaftsgedanke im Vordringen ist. Götz Schulze H t>ntppamt 't'11 &:x9p6i;11i;o füa 't'ot> fükaiot> i;rov at>ykpoi>a&rov 'Eva 9&Ju:ltroö& O"KEµµa T01) lötrottko1'.> A.te9vot'> AtKaio1> Q7t0 TI] apzatoti]to µtxpt TI] KOlVOTlK07t0l110'EOJ T01) &l TI]V Eop011t11 (II&piÄtt\Jltt) * H 1::x0p6TI1<; 6m.oi:; Km 11 <pufo. npocraaµß6.vouv O"'to ötkattk6 naafoto &K <pop6.i:; wui:; w 1C1::p1i::x6µi::vo µmi:; Kavov1a1:uci1i:; öijarocr11i:;. 'Etcrt µm ex0ptktj optcroi::foa crxto"ll voµ1µonmei Ta crxi::n 6µeva µe am11 np6cr001ca CTTI1V emötlvroo"ll TilS 01':Gll<; TOU illou. H voµ1µono111µev11 UU'f11 O.VlO"ll O.VTlµETOJ1Ct0"11 f:kt&ivetat cre Tt'foto ßa0µ6 rome o exop6i:;, cre avtioecr11 µe wv ana6 avtinaao, va &mtptrcetm va avnµetronw0d ak6µ11 Km µe a0tµrm µtcra. An6 ÖtKO.ttKrt<; an6\lf& <; a0tµtta µtcra dvo.1 &Keiva m onoia mi::pouv an6 tva np6crrono TilV avayvropto"ll -rrov ÖtKmroµ6.-rrov wu µtxr1 wu O"llµ&iou TilS an6au'fll<; anroaet6.i:; Toui:;, 11 onoia µnopi::i va emcruµßei ehe Öta wu anokaetcrµou an6 TI1 öuvm6ti1tu npocr<puyiti:; CTTil ÖtKatocruV'll {Kaµia np6crßa0"11 ma ötkamitpta) ehe µtcrro Trov i8trov TffiV 8t- 69 Morlock, Recht, Sprache und Kultur, in: Bäcker u.a., Sprache, Recht, Gesellschaft, 2012, S. 309, 320 f. O stmjyl1'ttis wxaptcrtsi ym n,v µs1:a(j)pami,:ov K. LiriµfJtpto I:mµattaori, EitiKoupo KalhJyrJ 'tll 'tl!s Noµitjs I:xo1ciJs tou LiriµoKpttsiou IlavsmITTflµiou 0p«1Cfls, l'.it1cfly6po. 1119

24 Kacrrr1pimv..Qcn6cro, napa Ta TpoµoKpanKa m:pi naykocrµiou nomµou cravapta. µcta 'ITIV EXOUµE a.1toµa.kpuv0ei 1tOAU U1t0 µta. E1tl'IpE1t1:T] KU'IUO"IU<rl) a.vunap<;im; otkmmµa'iffiv 'IOU EX0pou ( «outlaws») 01tffiS ITTOUS 1tUAa.lO'IEpOUS XP6vous ( capitis deminutio, E<;opia, cr'ieptj<rl) EVV6µou npocrmcrias, 1toAmK6S 06:vmos, µovmnripta.k6s 06:vmos). To ij'itlµa 'ITIS npomacria.s 'IOU m6µou an6 «sx0pous» TieE'Im fümpopenka mo AcrnK6 ßtKmO. Eoro, TJ cx0p6'itis U1tOMµßavE'Im ms savoqmßia. IIros avn µc'iffi1t OV'Im otkuuka 01 ((,A,A,00((.1t0t («Fremden») mo EO'ffi'IEptKO µms xropas; 'Exouv 'ITIV ifüa np6crßa.0'1) O''ITI ÖtKmocruvri 6nros 01 riµsoa.noi; Iloto oikmo t<jxöst yt' amous; IlpOO''IU'ISUOV'IUt 'IU otkmroµm;a 'IOUS; Ilota ElOtKrJ µe'iuxstpt<rl) sivm avaykaia; IIros µnopei KU1tOtoS va µcm'ipe\j/el 'IOUS stvous a1t6 cx0p6 <JE (f)lao ij 'IOUAaximov crs oikma µe'iuxetpt 6µavo avtina).,o; To AcmK6 d{kmo yvropi Et EOro Km 2000 XPOVta ftori UU'IU m 1tpoßAftµma Km m E1t\A,Ust si'is µforo av6s St OlKOU otkaiou ym aa,a,qomrous (LliKmo Trov AMoöanrov), µtcrro Kav6vrov ym 'ITIV s<papµoyft a).,woanou ÖtKatou mo wrowptk6 (oikmo cruykpoucrsros v6µrov) Ehe µforo 'ITI avayvropt<rl)<; aa,a,qoanrov voµtkrov KammacrErov. I:w <rl)µsio aut6 Ka0foTm:m sµ<pavtc; 6n w anmsw w ano<pamcrnk6 ÖtKmtK6 cpyamio ffiitte va ssnspacr'iet TJ E1tl(f)UMK'ItKO'ITl'IU tvavn 'IffiV (la,a,oou1tffiv Kat TJ sx0p6'itl 'IU crw ncoio wu AmtKou iltkaiou. I:Tllv Eupronai:Ki} 'Evro<rl) txouµs 'ITJV E<;Mt<;TJ a1t6 w tlamk6 cruv'iov1crnk6 olkmo crw oikmo 'ITIS cruvspyacriac; O"ITI ß6:<rl) 'ITIS to'o'itl'ius µe'iu<;u 'IffiV xroprov Km 'I V m6µrov. Eoro 0a µnopoucte ftötj KU1tOtoS va KUVEt Myo ym <ptaia. 1. Eq>apµoyq ffam>oa,t0'6 tölmttko'ö otkaiot> OTl]V ApxatOTTj'Tff H füaµ6p<pcocrri Kav6vcov nou ano<pacri ouv yta 'ITJV E<papµoyft illcov s0vt Krov OlKatlKffiV Kav6vrov (Kav6VES E<papµo'Yfts 'IOU OtKaiou, KUVOVES ), cru V'IStVOV'IUS fam O''ITIV µsi-6:-pu0µt<rl) 'l" V OUO'taITTlKffiV KUVOVCOV (KUVOVES a1t6<pa <rl)s), Eivm µta 01aotKacria i-rov VEO'IEprov XP6vrov. Kav6VES 1tEpi 'IOU s<papµocri-tou otkaiou, m onoiot Kawuv crs E<papµoyft otm:a<;et<; µms aa,a,oöanfts tvvoµt]<; 'IU<;TJS, OeV ftmv ms 'l"e'iotol yvromoi O"ITIV apxmo'ititu. Kma 'IOV II:OKPATH osv unftpxs Kaµia UAATJ ota<popa µcml;u EMftvwv Kat Bapßapruv an6 6,n µsmsu av0pronou Km roou, yi' am6 Km o Bapßa.po( ÖEV EiXE Kavtva anoaui-ros 01.Kairo µa. Avayvropi ov'iav rocri-6cro TJ fümomkft apxft 'ITJS 1tpocrromKO'ITJtaS, OTJA.aoft TJ s<papµoyft 'IOU otkaiou wu i-61tou 'YEVVTJ<rl)S (lex originis), ftwt TJ E<papµoyft 'ITIS 1120

25 lex fori. Ev rcpoketµevco µrcopoucre TJ q>täol;evia Km ot ÖtmomKec; auv0i}kec; va U1Cayopciouv Kan Ötaq>opsnK6. LW apxaio pcoµai:k6 oikmo avrupicrkov1:m oµoioµ6pq>ou ÖtKaiou Äucrstc; ot orcoiec; ötaq>oporcmouv,:m cre crxecrri µe 1:TJV rcpocrcomki} Kmamacrri 1:cov m6µcov. To awµo Ka0icr1:mm avnkeiµevo rcpoßäriµancrµou urc6 1:TJV orcnki} ycovia 1:T}c; (µovaötki}c;) 1CUyK6crµtac; Mvaµric; 1:ric; Proµric;. 0 proµaioc; 1COAi'CT}c; UV'Ctµei-conise- 1:m Kma wv iöto -cp6rco arc6 6Äa m ÖtKauKa aucr-cijµma (ius civile, gentium Kat naturale ). IIpoK'Örci-et mm µta oµm6µopq>tj ÖtKmtKi} Ötmpoporcoiricrri ava.11,oya µs 1:TJ voµtki} Kmamacrri wu m6µou µe 1:TJV orcoia ercicrric; crxei-{sov,:m Km Ötaq>opa OlKUUKU npov6µta: (1) Pmµa.im 1t0Ahsc; µ1,m u wus: ius civile, (2) Etvm 1tot...i'rcs evöc; 1t0Amcrµtvou A.a.ou µc Pmµa.ia. it µer u wuc;: ius gentium, (3) ÜA.Ot Ot av8pm1tot Kat Ta sroa. (mc; eµßta Övm): ius naturale, ll.p')'olbpa. ll.1toku- A.O'Öµe"VOt rnicrric; humanitas. DAa 1:Ch sri'cfjµma 61ClAUOV't"at arc6 1:a 6VU1tapxov,:a avmyrovtmtka µsi-al;u wuc; oikma. Aµq>mßriwhm eav w KaÄouµeVo «ius proprium alienae civitatis» mo nsöio wu otkoyevetakou Km tlripovoµtkou ÖtKaiou oöijytjcre ITTTJV sqmpµoyij aaaooanou ÖtKaiou. H anoöoxft wu proµatkou OtKaiou cr1:ov Msaairova SKKtvet an6 'CT}V mr:epoxft wu fökaiou 1:rov 0scrµirov C5Uµ<pcova µs 1:0 onoio 1:a wmka oikma (oikma 1:cov Kotvo'Ci}1:cov, 1:rov n6äerov Km s0tµa) unsptcrx;öouv wu Kotvou proµatkou 01xaiou. LUµq>rova µs 1:TJV 0scopia 1:rov 0wµicov a<pfilt}ptak6 crriµsio arco1:säoucre TJ (Kma npo1:epm61:t}1:a) ßo'ÖÄTJGTJ s<papµoyi}c; wu wmkou ÖtKaiou. Au'Ci} TJ unspoxfl rom6ao eykma.äei<p0tjks ev µspet fö6n 1:a akivtjm unayovi-av (statuta realia) nav1:a aw oikato 1:T}c; wno0wiac; wuc; (lex rei sitae), TJ 0tKatonpaK1:tKrJ lkuvo'ct}'cu Km TJ lkuvo'ct}'cu OtKaiou 1:rov aaäoöarcrov npocrmrcrov pu0µisovmv (statuta personalia) auµq>cova µs w oi:kato wu 1:6rcou 'CT}c; npoeäeucri}c; 1:ouc; (lex originis) evffi (JT}µUV'ClKSc; OlKatlKU 1tpa/;etc; 01tffic; T} C5UVU\j!T} C5Uµßa(JT}c; T} m aötkorcpal;isc; urcayov,:av (statuta mixta) mo oikmo wu 1:611:ou 1:T}c; 1:sÄscri}c; wuc; (lex loci commissi).1-iöri o Ötacrriµoc; µsi-ayäroacroypaq>oc; BARTOLUS de Saxoferrato ( ) eixs 1:ax0si unsp 1:T}c; sq>apµoyi}c; aääooanou ötkaiou C5W 6C5ffi1:6ptKO µtue; xmpac;. 1121

26 2. 0EJU,AlUKE; ffke'l'e yta T11V Eq>UpJlfYY'll UAA.OÖU,t01} ÖlKUl01J a,i;o T11V EffOX'll T01J Ataq><OTlffJIOV EI; E1CO\jlECOS TllS tcn:opiac; TCOV loeffiv, w eprotrjµa ytmi µta!copiapxri xropa 8a fapene va ecpapµ6cret cn:o füacp6c; TllS auoöan6 öikmo Te8rtKE Km<i nprowv Kat nav.a crtrj ß<icrrt TllS 8scopiac; TCOV 8ecrµicov an6 wv Paul VOET ( ). H xcoptk6trjm Wl> otkaiou (lex fori)- cruµcpcova µe TrJV 6.no'l'rt wu VOET- µnopsi va l;rnspa.cr8ei µ6vo Jza Tffc; wvofac;. 'fam 'YEW118rtKE YJ 8scopia. TrJS aßpocppocruvttc; (Comitas-Doktrin). Ifaparn':pco sl;saix8rtke µfoco nie; 0scopias TCOV KE:KtJJµf:vwv Jz-,cazwµarwv wu Ulrich HUBER ( ). :Euµcpcova µs Tl1 cru "fkekptµbvtt 8scopia eva anal; crucrta8ev otka.icoµa. ösv 8a fapene va an6uu.m sl;aniac; TllS 016.ßacrric; Tcov cruv6pcov. H µscrmcovtkj1 8scopia TCOV 8ecrµicov el;a AEicp8rin optcrnk<i a.n6 wv Friedrich Carl von SAVIGNY. Km<i wv ifüo, «... CTTrjpts6µsvoc; crn1 crkb'l'ti TllS el; aßp6ttiws anoooxflc; wu 0.AA00Cl1t01J O\Kaiou (comitas) W OlKUto [0a. 1tp81tel va opisemt] cruµcpcova µe TrjV "sopa" µiac; BVVO µyjc; crxecrric;». To pu8µtcrttk6 eprotrjµa yta TrJV ecpapµoyfi aaaooanou 01.Kaiou osv el;tkveimt 1tASOV a.n6 TrjV evvoµri TUST!, w 0foµto, a.ua an6 TrjV evvoµri crxscrri Tcov cruµµewxov.cov npocrroncov. H TEAEUmia npocrötopisetm xcoptk<i Kat, a.v<i Aoya µe Tl1 oiaµ6pcpcocrft TrJ<; Kat m 1.ötahepa xapaktrjptcrnk<i TllS, unayemt crs EKElVYJ TrjV evvoµri TUST] YJ onoia 1tapoum<ise1. w <JTSVOTepo cruvöecrµo npoc; TrjV BVVOµT] crxscrri. H tcr6trjm µeta/;u TCOV 01.Kairov Emwyxa.vemt µforo sv6c; crumfi µmoc; Kav6vrov cruvo1ocrric; w onoio av.taaµß<ivetm TYJV evvoµri crxscrri crw naaicrto TCOV acrnkou 01.Ka.iou svv6µrov KmacrTa.crerov un6 µia na.yk6crµta npoonnkj1. E0vtKES a.v.1.aft\jletc; Km cruµcpspovm E,SO.KOAOU8ouv ak6µri va. 0eropouv w l;evo oikato Km' e,;aipectyj E<papµocrTfo mo ecrroteptk6 µiac; xropac;. MITTmonicr8rtKE rocn:6cro w acpetrjptak6 crrtµeio TrJ<; OATJS 8erop11crrtS Ot Kav6vec; cruvoecrric; osv Eivm µ6vo Kav6vec; napanoµnfjc; yta TrJV eqmpµoyfi aaaoöanrov Ka.v6vrov ÖtKa.iou (la,/1.,fj. Cl1tetKOVtsOUV eyyuc; crxfoet<; µetclsu TllS O"UVOETEClS evvmac; (voµtkj1<; Km:acrTacrrtc; sv6c; npocrronou it µtac; evvoµric; crxscrrts) Kat optcrµbvttc; evvoµric; TUSTJS To crrtµeptv eopasetat un6 TrjV EnO\jlTJ TllS tcn:opiac; TCOV 1.0effiV CTE µia nepa.nspro crke'l'tj. 0 haa6c; Pasquale Stanislao MANCINI ( ) xapaktfjpme TrjV ecpapµoyf] auooa.nrov v6µrov E1ti aaaooanrov npocrronrov coc; µta unoxsn':rocrrt TllS Ote8vouc; 01.Katocruvric;. fta wv 1tOA1Trj w OlKatO TllS t0aysveia.c; TOU yivetm O Ka.0optcrnK6c; cruvoecrµoc;. 0 UAAOÖa.n6c; O"UVOEETCll µe TO OlKatO TllS 1tOAtTE1ac; 1tpOBAEUITTJS TOU. H tcr6nµ11 µemxeiptctyj 11µeöanrov Kat a.aaooa- 1122

27 E:ZII -dnd>3 Sod1t A(),O"(U)l ao1t S13 '91m I So1? 01 (8D8) m119cp)i 9,o:>111.oy no1 U}Adno1rilt9 lt1 '91'D:>1 Slt.o32A().Q AmA9An:>1 Slt.o11t.0?8 Slti 11AUA? S9)l111d:>1 ll9'9w om Slti?eorioA S9Anrid3J O Slt.o32A().Q AmA()AU)l Somrilp,.oa.o S9A3 m.o?ri m13a'9xfo1m3 UA().QOm:>112 lpndmx lt -g :>11n1tmda3 9:>111md131tll 013: AO>rl M. A0>3.0()0dliO...O ;\0).1, 0U))IJ 9Atd3rlh.o O.l, Y1D)l :m.1,lu9a:j lu h.onwyiv t: Am1'9rimm:>112 Am1 Slt.olld?w lt.om.0'9m:>1 mri }30XMd>o1tD DA 31.ocp DJ.00901n:>119 l}:>!u.on:>1foan mri 13 d'91tn na 131t9d1t 3191to lt.o3991tn lt.ojd)l 91tn Alti ma 0199ridn maj3 A32 SDdcpX Smri mdlp,.on:>119 m 91tn UJ\?AD:>1 ao1t9 Acp1.009om)l -12 S13.09,od:>1fo.o S?:>1ullAdn oy,fü90 na pdo1tri O}OltO 01 11'9:>1 '«sua uaauo::, uou UlfllOJ» Sm Sno1 '91lt1919oridnAn AU,1 AnO (),dlt:>! DA '13.0:}80:JLQ,Odlt S3.0J30.01dO UA:;iri1d:>13:>1fo.o 91ta A9,odo1tri mdlp,.od)l12 n1 om:>1j2 9:>11Am n.001ud 013: mnri -cptu)l12 S}dmX ltd:;iri na3ri9)l3"(ltti3 n1 '9Wl8D:>1 mdy,wm12 nw Slt.ong.09d1t luht3ti? H n3.om.ood1t ltrioaa? m13x9dd1t A32 Sn01 S'91lt1919oridn Slti SltJt\1sn 9 Slti Jd31t A()00ADd>o1tn S:}wm A'93. aoi SDJ31l"(Olt Slti 01U)l} A'9lt 13()'.X.01 'a01 '91lt1919oridn Alti t3acp1"(3ti38 01dlp,.on:> Ao.09d>3. Sao1 S'.91lt1919oridn Sll1 Jd3lt '012} D1 AnO)J.OU@OltD DA mdlp,.od:>112 nw Slt.o38'9AU Slti m.o?ri 31}3 (q:rnoiddn poj xa[) y,ltd2ü"("lu All1 3ri lt.o32a().q n.oa0xd'91ta Alti '9dD1t noju)ll2 Smi (),O)l12 no1 Sy,foridnd>3 Snri Saod9ri )l3 Slti m2 31}3 m13a'.9xaaim3 019,01, y,un2o"l"ld All1 3ri lt.o32a().q mri '.9"(llD 3TI(),OOMD UA ao1 020?12 lt1 3riao)JdmM Dd3riy,.o ldx?w Sm3.o?eo1ta SltJ\?rioA1d:>1 310W'9:>13 Slti Jll3 poj xar Slti Y,AOridnd>3 Alti.o nj.onrilt.o 11.Ql.OD@Oltl) ADXJ3 Ui\ i\d"(13@9 'D1AOd?d>ria.o '9:>!Dl311"(0lt D1 l'o)l Sm1t9 A(l)JD:>112 AmA?TIO)l3"l1tri3 Am1 nori9a ao1 S()1t0)l.Q o Acpinn J1AV Sy,urio1tndn1t AmA<;>AD)l Aro1 Somrilp,.oa.o (),0)lU.01)ll138 no1 l}:>!md:>1 AQJ?8D9 )13 mri DltAY,20 UO!lfl{OMl SP!JJUO:> UA3TI(),O"(D:>1 lt <r23. 'D1Driy,1.oa.o '9:>lli\O) D.OO"(AAD '01.0 OOJD:>112 no1 Sy,fori -dnd>3 Slt1 Jd3lt Somrllp,lt) no1 lt.o1u9.ood1t lt maj3 l}:>!113dod>m9 Scp"(31A3_ S13fl\Y,"(11AD S9)lultdm39ori.oo:>1 S11 m:>1 ninri(),3:>1.0ltd9 m 'S31lt190:>1ltlln S11 3rl m1399an.o m:>1 So/\8? 01 91tn 131to:>101tn 13X? Dd3riy,.o D}01to lt 'So9'9rio Sl}:>!1rln1111ou Smri So1lt191nn1 Sl}:>!1fona.o Slti Sn?docb maj3 orlo1' , Sy,uriouDdnu Drl -lti.o().q 9:>11d1A3:>101tro.oodu UA? ma Ol"(?TI38 01 padn01rilt9 m:>1 -g :>1umd131tlt ow So1lt19:>11A93 Slti l}xdd Sm Dd319AdD pdcox013 ltjt\lt"l}1ad lt y,iny SoAS? UA? 3.0 nori9m no1 l}xo13riria.o Alti 91tD Ano11t())IDAD ' uuoodu 1do1.o1 Alti 9un 'S3101to 10 'Sn01 Acpdod>m2 Aco1 ltjt\91tn ACOA:;irioAngrin"( ld1? m13acpmrifodu Atpu

28 'H inr:epßaart rijc; tx8poxffw<; Ola wij Oll<afov TWV <JVYKPOVtJW)V µoyft tla08an6 8iKato Kat an6 n c; onoibc; 8riµwupyeimt eva crucr'tt]µa yta Til 8taµ6p<procrri xroptktj c; 8tKatocruVT]c; 0eropiJ0TJKav ro c; unepßoatktj anrokta 1:ric; E0vtKT)c; emppoft c;. To STJ'tT]µa 'tt] c; füaµ6p<pco<jt]c; 1tOAUµEprov KUVOVCOV cruvöe<jt] c; e1:e0ri µe cracpftveta Kma nprowv w 1.hoc; 1986 mo n11.afoto nie; ava0eropricrric; wu N6µou yta 1:0 t8.ö.ö..tna<poponotriµeve c; cruvöfoet c; ( ap1:riµeve c; cruvöfom c;, tliµake c; <JUVöfoEroV, pt)'tpe c; füacpuyij c; ) UVUSTJ'WUV µta pu0µt<jt] cruµ<prova µe 'm cruµcpepovm 't(ov µeprov, 'tcov cruvauayrov Kat µ6vo Km' esaipecrri µe 'ttj ATJ'l'TJ U1tO'f'11 'tcov e0vtko)v UV'ttA.Tt'f'E V Kat cruµ<pep6v1:rov (Em<pUAU TJ 811µ6ma c; 1:ru;ri c;, unepoxij evav'tt 1:rov riµeoanrov Kav6vrov avaykacrnkou fükaiou ). H yspµavtktj noaneia öev eyeipei ev1:6 c; nie; emkpmeia c; nie; Kaµia nayk6crµta a irocrri mxöo c; 'tou e0vtkou 1:11c; ötkaiou it µ6:uov 1tapat1:ahm a1t6 µia 1:81:0lU asirocrri KU'ta w µe1:po 1:rov tfüronkofüe0voaoytkrov pu0µicrerov. 0 voµo0eni c; öev avexemt anawc; niv acpapµoyij aaaoöanou ötkaiou alla Kat niv earopsi avaykaia. To 0tKamftpt0 1tp81tEt va 1tpocrfüopisEt w E<papµomfo ötkato au1:anayyeha. To UAAOÖan6 öikato avayvropisamt ro c; 1061:tµo µe w TJµEÖan6. A1t6 niv cruvmyµanktj anay6- peucrri, av6µota c; KU'tU<J'tU<JStc; VU pu0µisov'tat oµot6µop<pa ( ap0po 3 1tap. 1 'tou f epµ.avtkou LUV'tayµawc;) cruvaye1:m 6n TJ µ11 ""11'1'11 un6'1'tj wu crwixeiou nie; tl).,ofon6nimc; µta c; un60acrri c; ea ftmv avncruvmyµmtktj. Üt <JXE1:ts6µevsc; 1tpoc; Ka0s EtötKO'IEpO wµfo Kmama:mn c; cruµ<papov'trov, astrov Kat m;irocrri c; yta ötkatocruvtj eeµeatrovovmt crftµepa <JE ava<popa npoc; µia a0vtktj Kat npom.omklj onnktj. Eivat avayvroptcrµevs c; ot örtacocratc; crniv un' apt0. 1 an6cpacrri wu Ivcmwuwu L\ta0vou c; L\tKaiou Luvoöo c; wu BapoAivou 1999 (EtcrriYTJ'Iftc;: Kurt LIPSTEIN): Tt 0eAOuµe va antwxouµe µa w t8.ö.ö.; L\.tKmocruVTJ, ßaßat6nim, ano1:akcrµ.mtk6nim, oµotoµopcpia anocpacrerov, cruµ µ6pcprocrri µe niv Kotvft 1tp60ecr11 ft n c; v6µ1µec; npocröokib c; 1:rov µsprov. 'EK1tA11S11 1tp0Kaki 11 eyyuni1:a 1tpoc; 'Itc; yevtke c; asirocretc; <JE µta evvoµ.11 1:asTJ. Lniv <JUYKEKptµ8VT] KmaAOyo1toi11crri öev yivemt 11.6yo c; yta m etötka cruµ <ptpov1:a e<papµoyftc; wu ÖtKaiou 1:rov auoöanrov npocrconrov ij 1:ri c; töia c; Kat 1:11 c; aaaooanftc; 1t0Aneiac;. H tlacrmktj füöacrkaaia cno Iö.ö.ö. ßacr{sa1:at an6 yspµa VtKT)c; naeupa c; crs µta tliµaka nou ÖT]µt0upyft0TJKB an6 wv Gerhard KEGEL 11 onoia otakpivet avaµecm ma cruµcpepov1:a 1:rov µepcov, 1:a cruµcpepov1:a 1:rov cruvauayrov Km m cruµ<pepovm 1:asri c;. 'füm rn cruµ<pepovrn 'tcov µeprov Kmeu0u VOV'tat crniv ecpapµoyij ev6 c; ÖtKaiou µe w onoio w a<popcov 1tp6crro1to cruv8eernt cr1:sv61:spa 6nro c; Kat crni öuvm6nim enta.oyft c; ÖtKaiou ( auwvoµia 1:rov cruµßaa- 1124

29 Zll nd3:l())llg13 1Dl,}310JLOA3rltd)l3)1A,(l.Q A(;)d3rl ACO:L AOd?cbrlru:> O:L l):lu,'.l () :L(ll):L lpnrl.ou -l'(ojl AÜ:L 3rl '9)11:La'X.o 'Sco9<,to1oxy ao1t<p.ood1t S () A3 D2l!:L91aD:L lpnrl.om101t l! l!jh. -()JL<l llj:l3a'9grld"( DA 13lL?dJL 5D}A.O"(O:LDrll!dt3'X11L3 l.t.o'9g l;td30d:l.o <lo:l(),01 )13 Sco llj)l n}' n IJ,:>!tA3rlt3)ll:LAD St, 'A(;)d3rl ACOf\?rlO)l3"(JLrl3 ACO:L S?dOZ'(JL S?)ltrl.om101tom)l1g Su 91tn p9codl!"(1trlru:> DA Sl!.o}JL3 t31t?d1t Aco:LA9dacbrlo.D ACO:L D}d(l)30 H l!.oncb91tn Sco3.0?S?Aü.D Sl!:L }d3jl U, m:1,39µ.ood1t D}OlLO D:LD ClO}D)llg ClO:L l;tforldnd)3 AU,:!, }d3jl A(l):LA () d3cbrlo.d A(;))llJL(l).OOdlL A(;))lUDrl,tndJL l.t.o<l"('9ad ll))l l!.ocogjd)ldtg lt }3"(3:LOJLD yg gi O:LD A(l)M()d3<Drlo.D AC01 SDJd(l)30 Sl!:L l!.ol;td'x U,:L DlA, mil;tg O:L<pdJL DAH, '5n1l.t1()/\U)ll <lo:l SIJ,:>!t1)1Dd1tom)l1g Sl!:L l.t.otd <p MDAD Al!:L m,t Drl(l)}D)ltg 5?A0312 () )lla3rlt3)loll<l DA? 13)ll;t.oüdlL O}OlLO AO:LD 'Cl01L(;)d9AD <l01 SD:Ll!:L () )lljl(l).oodll Sl;t)l1A.0"(0A(t31!?01.00rll!g Sl!f\?rl.01d01d31t l.trl '9)ltA3rlt3)l1:LAD 'S<,toASfo1(l)d1t Smrl d?1tn J3dofüAG.D S113l3d :muy U, ld:lt{, 'OllJ)l}g S?A(t3lg 01.09rll.tg od3:l () 3A O:LD 13J}M3.00dlL l;t)lullo IJ,:>!1,l.,O"( -OA93tgo)luro1g1 l! Sl;tilO"(llL3 5DJd30<l3"(3 SIJ,:>!11L(l).ood1t Sl!f\?rloX.otA3 Sn1rl.O? W Sl;t(l)J SIJ,:>!1JL(l).OOd1t Sl.t1 Drll!:L <p d3 mm1.0j9d)l aojd)ltg ao;n.oorldd<d3 ao1 Drll!:LIJ,J oi Sl!.o(l)r(3ri30 SIJ,:>!uDrll!:LDG.D SIJ,:>!td1A3)l Smrl A<lOJIJ,d'X Cl01(),0:L )13 Sm \D)l SIJ'XdD Saog <p t'(3ri30 Smrl l!.o?0 l!:l gyg1 ( () )l1djl(l)d<l3) () Ald3rll!.o O:LD 13.0l;t:L)lOlLD A<lO'X? A <p d3rl Aro:L D:LAOd?cbrlru:> D.L oj3rll!.o DA? 3.0 J3A(l) rlo.d IJ,:>!utd)l H SDJdro39 51.t:L St3.0}d)l11L3 Su ()lld gyg1 (l01 01'(?rl30 s(l) D:LAOd?d>rlru:> J;):>llA,O"(OA(t31go)lU(l)lgt D:L 3)ll.te.o}JL.ODd31L(l ornnh:js O Dd3:L}D1gJ 'A(l)3.0'9'.LDD'.Ll))l A(;))llrlOA A(;)lLU!?O"("(U Sl;t1091JL3 So:LAOd?d>ria.o ao:l llj)l S <p en)l (l!.oco1oriod>d IJ,:>!1ri.om101t) SIJ,foridn.ood1t So1Aod?d>ria.o ao1 '(SnJ.o39orloA SIJ,lLngO"("(D Sl!:L 51!.o(l)g}d)lmg Sow9)l) Sl!.o(l)g -Jd)lmg So:LAOd?<Driru:> <lo:l ID.O?ri ld1j3101loa3rltd)l3)la(l.q lt '91 ltriom? D10lL'9)l 3ri l.t.oidj3)ll0 3 lt IJ,iav omjl.!f! ottjrldldo 3r/ aor/91-v am 5koOJJ3JI.W23 5/n aoj3x1ow (),O:>!U.OIDM (l0:l (l).o?ri ZlI11300'l A01 ()lld Dd31(),M3 ld1j310jlodocbmg A<pdarl /\0)1 AOdl}cbria.o 0.1 md1j,:l.on:>11g mngarll.t D:L 1D1AOA(;)WO d3ll<l Al.tri DA 31.0(;) (l01 SIJ,,I., -orldnd)3 Sl!:L D:LU,:1,())11:L)lDdJL Al!:LD 11J)l Sl!.o}JL3 Stp9n)l ao}d)ltg ao:l SIJ,1091JL3 D:Ll!:L () :L -DA<lg lu.o D}.ODrll!.o 1D132}2 DA 13lL?dlL 1>0 AO?'(lL11L3 Atpd(l)'X A '("('9 gyg1 D:L 3TI l!.oa3d91tria.o lta3ti () )lidlglll3 mrl 3.0 1D:L3JJ"(O:LDAn.oodJL 1>}01LO U, ClO}D)llg Sn}AOridn SIJ,:>!1d3:1,ro 3 Smri l.t a3:l}ll3 Al!:L.o 1D)l S(l)ll() (Sl.t.o3gA(),D 53A () AD)l Sn01orl9 3.o 1>:LA'9JL l;t1tng3rllt Alt:L.o m:laomgoon Srn.0?001ta Sa01 <,t D:L3rl Smorl9) nojd)ltg SnJAOrldn SIJ,:>!td3:LID.03 Smri l.t 31}1L3 Al!:L.o 11J:LAOA(),0<l3'.LD)l 5 '9:L D1AOd?d>rlru:> D.L Sl!.o3gA(),D A A () tu))l Sao1 oridnd)3 Al!:L.o A(;)'(JLn (l).o?ti A<J)Al)"('(l)Aru:> A(l)1 l!.oox.o}a3 11J)l Sl!A -(),DO:LD1JLTI3 Sl!:L DJ.01):L.oOdlL J311DlLD A(;)Al)"('(DAM A(l):L AOd?cbria.o 0.1 '( A(l)f\?TIO"( tlojw(jodjimw tlqj1 OOJVJIU]!]01 'f!lf? :JO:Ul1Qd{IX?

30 8Z:ll Sodn.1 13)H?d3)1. JDJ'(l Slu vrlr19 xo 01, (J)A3 'p9.01d01d3ii 13X 9 «Slu9d9X3» lt OlD)I.Jg ow u9 t3'.lll9,)i. -odll lgj3"()lll'.ld)i At{ 01D)l}g 9)11'.LOD OH) ll))i. J Jll3 JO)ll(,) SlLoltJOllOA3 SlptnD)l.lg Smrio9)1.foll ld)i. Slpt1viimd02 Slt1, llolu 9 901do-91,n:o S9A3,tfa lt l'.o'.l3xojdg lp,nu 33: SuJd3003"{3 Slt'.L lt mll AD lptmdoanomg lt1, AnOJJ'tD<homg U"('.lty'{ d:oii ld)i l}wang A(,l0Wl0'D)I J3JOll0 10 J3)11}9Ano Su 130J"('.'DillO'.Olg DA 13ll?dll 01'.0)!Jg OJ, nri.ond:,uttf o::i s tl(l)ij[)(}od:!!.üw tl(l'.11 QOJV:!l.lfl!]01 'f!lfl :J01U1<JO(Jfi.J

31 Topo /Band /Tome /Volume EU ' Kpou,& OTI) GI IIKGIO Etorw oelc: QVQKOLVW8cioec; de; To.b.LsmoniµovLKO Cl>poVTLOT plo 2010/2014, Ol'"]µOOL8U0µ8V8C: Tfl emµ8a8lq l ITpayya/r. np&aop&vt ou/l Iapµä/ 0. Maupoµµa1r,/Xap. naamo065wpou/.dr,µ. nupyakr,/m. Taarr6ya ANATYno II EKßOLEn: LAKKOY AA A8HNA - 8ELLAAONIKH D Nomos L' I-f :r'mattan PARIS-TORI NO-BUDAPEST

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung

Mehr

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis? Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015

Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015 Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015 Gliederung der Vorlesung I. Einleitung II. Völkerrechtssubjekte III. Rechtsquellen IV. Grundprinzipien der Beziehung zwischen Staaten V. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Mehr

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation

Mehr

Überblick 2: Geschichtliche Grundlagen der Zivilrechtsordnung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Überblick 2: Geschichtliche Grundlagen der Zivilrechtsordnung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.10.2007 Überblick 2: Geschichtliche Grundlagen der Zivilrechtsordnung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Kindschaft Vertiefung IPR - 7 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Prof. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2011/12

Prof. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2011/12 Prof. Dr. Dieter Martiny Begleitmaterial zur Vorlesung Internationales Handelsrecht WS 2011/12 2 Prof. Martiny WS 2011/121 Internationales Handelsrecht A. Grundlagen des Internationales Handelsrechts 1.

Mehr

Allgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen

Allgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen Allgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen Von Eckart Gottschalk Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 23 Erstes Kapitel Grundlagen des einheitlichen Kollisionsrechts

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Prof. em. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2015/16

Prof. em. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2015/16 Prof. em. Dr. Dieter Martiny Begleitmaterial zur Vorlesung Internationales Handelsrecht WS 2015/16 2 Prof. Martiny WS 2015/16 Internationales Handelsrecht A. Grundlagen des Internationales Handelsrechts

Mehr

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich Prof. Dr. G. Hohloch Institut für ausländisches und internationales Privatrecht/Universität Freiburg RiaOLG Stuttgart Seminar WS 2009/10 (SPB 6) Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel

Mehr

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht 1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014 Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der Vorlesung II. Vorlesungsgliederung Systematische

Mehr

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)

Mehr

Jana Hammerschmidt (Autor) Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts

Jana Hammerschmidt (Autor) Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts Jana Hammerschmidt (Autor) Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts https://cuvillier.de/de/shop/publications/2819 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15

Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...

Mehr

Internationales Scheidungsrecht

Internationales Scheidungsrecht FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert

Mehr

Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht

Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Carmen Christina Bernitt Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX A. Einleitung 1 I. Die Rom II-VO und die Perspektive eines

Mehr

1 Einführung in die Problematik

1 Einführung in die Problematik 1 1 Einführung in die Problematik A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug I. Bedeutung der Erbfälle mit Auslandsbezug/Relevanz für die beratende Praxis Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Der Aufbau des BGB I. Überblick Allgemeiner Teil 1-240 Schuldrecht 241-853 Sachenrecht

Mehr

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union Gliederung Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union... 1 I. Einleitung... 1 II. Historische Entwicklung... 2

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

Jörg Nestler. Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht

Jörg Nestler. Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht Jörg Nestler Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben.. Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich

Mehr

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8) 1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,

Mehr

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. II. Ausgewählte nationale Rechtsordnungen und europäische Ansätze 18

Inhaltsverzeichnis. II. Ausgewählte nationale Rechtsordnungen und europäische Ansätze 18 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XI Einleitung 15 A. Einführung in die Problematik 15 B. Ziele und Grenzen der Arbeit 17 I. Untersuchungsgegenstand 17 II. Ausgewählte nationale

Mehr

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre,

Mehr

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Irene Hoff mann Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtliche Fundierung, Besonderheiten und Bedeutung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO Magisterarbeit Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO von Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H.

Mehr

Unterrichtsvorhaben I:

Unterrichtsvorhaben I: Einführungsphase Lehrbuch Vorschläge für konkrete Unterrichtmaterialien Unterrichtsvorhaben I: Thema: Wie Menschen das Fremde, den Fremden und die Fremde wahrnahmen Fremdsein in weltgeschichtlicher Perspektive

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

Vorlesung Internationales Privatrecht I

Vorlesung Internationales Privatrecht I Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Vertiefung IPR Test: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-9 ein? Ergebnis: 2 Vertiefung im Internationalen

Mehr

Staatsrecht III. Herzlich willkommen! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013. Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel

Staatsrecht III. Herzlich willkommen! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013. Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel Staatsrecht III Herzlich willkommen! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel Ziele der 1. Vorlesung Veranschaulichung der Bedeutung von Völkerrecht und

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Mindestwirkungen von Trusts

Mindestwirkungen von Trusts Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn?

Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn? Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn? Lukáš RYŠAVÝ - Dieser kurze Beitrag, den ich mit dem Titel Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa

Mehr

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Begründetheit der Klage: 1. Anwendbares Recht Art. 3 HUnthProt i.v.m. Art. 15 EuUnthVO? ( ), Klage gegen Schädiger wegen Tötung eines unterhalts-

Mehr

Einführung und Überblick. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung und Überblick. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Privatrechtgeschichte der Neuzeit Vorlesung am 09.04.2008 Einführung und Überblick Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20787 Die geschichtliche

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

1 Wirtschafts- und Rechtsordnung S Wirtschafts- und Rechtsordnung 1

1 Wirtschafts- und Rechtsordnung S Wirtschafts- und Rechtsordnung 1 1 Wirtschafts- und Rechtsordnung 1 1 Wirtschafts- und Rechtsordnung S. 21 Welche der folgenden Umschreibungen definiert den Begriff Wirtschaftsordnung im Gesamtmodell Wirtschaft und Recht am besten? a)

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG. A. Grundgedanken

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG. A. Grundgedanken 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG A. Grundgedanken Problem: nationale Gesetze internationale Sachverhalte Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung Die Wirkung von Gesetzen ist stets beschränkt auf das Hoheitsgebiet

Mehr

Katrin Ursula Maria Patrzek

Katrin Ursula Maria Patrzek Katrin Ursula Maria Patrzek Die vertragsakzessorische Anknüpfung im Internationalen Privatrecht dargestellt anhand des Deliktsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag, des Bereicherungsrechts und der

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Der Einfluss der Freizügigkeit auf Namen und Status von Unionsbürgern

Der Einfluss der Freizügigkeit auf Namen und Status von Unionsbürgern Der Einfluss der Freizügigkeit auf Namen und Status von Unionsbürgern Zu den Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf hinkende Rechtslagen im Internationalen Familien- und Namensrecht von Erik Sommer JWV

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen

Mehr

A. Das Gesellschaftsstatut. I. Begriff und Funktion des Gesellschaftsstatuts

A. Das Gesellschaftsstatut. I. Begriff und Funktion des Gesellschaftsstatuts A. Das Gesellschaftsstatut I. Begriff und Funktion des Gesellschaftsstatuts Das Gesellschaftsstatut ist das Personalstatut einer Gesellschaft. 29 Es regelt, wie das auf eine Gesellschaft anzuwendende Recht

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland

Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Studien zum vergleichenden und internationalen Recht / Comparative and International Law Studies 182 Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Bearbeitet

Mehr

Grund- und Menschenrechte in Europa

Grund- und Menschenrechte in Europa Christopher P. Schmidt Grund- und Menschenrechte in Europa Das neue System des Grund- und Menschenrechtsschutzes in der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und dem Beitritt

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das

Mehr

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l.

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l. Jörg Plesse Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April 2014 F r a n k f u r t S c h o o l. d e Trainer Jörg Plesse Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking

Mehr

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Achern Die neue EuInsVO - Änderungen & Auswirkungen Frankfurt a.m. 30.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr