Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG
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- Elly Friedrich
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1 Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG Stand Januar 2016 Vorbemerkung Das AsylbLG wurde 1993 als Sondergesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts für Asylbewerber und humanitäre Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel eingeführt. Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Sozialgerichte zuständig. Bis zum Juli 2012 erhielten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Vergleich zum SGB II und SGB XII für die Leistungen zum Lebensunterhalt rund 35% niedrigere Leistungen (sie waren seit 1993 nicht mehr verändert worden). Damit sollte der Anreiz genommen werden, sich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu begeben. Am stufte das Bundesverfassungsgericht 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, die Höhe der Leistungssätze als verfassungswidrig ein und forderte zugleich den Gesetzgeber auf, die Höhe der Leistungssätze zukünftig in einem transparenten Verfahren zu bestimmen. Es könne keine pauschale Kürzung nach dem Aufenthaltsstatus geben, eine abweichende Berechnung sei nur aus abweichenden Bedarfen zu begründen. Einer der Kernsätze der Entscheidung lautet: Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. (Rz. 121). Die Entscheidung ist im Internet zu finden unter: Nach Übergangslösungen wurde nun mit Wirkung zum bzw zwei Gesetze veröffentlicht, mit denen das AsylbLG reformiert wurde: Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom , BGBl. I S ff. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom , BGBl. I S ff. Die im erstgenannten Gesetz aufgeführten Leistungssätze sind schon wieder veraltet. Aktuell gelten die Sätze aus der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom , BGBl. I S Nach einem nur wenige Wochen dauernden parlamentarischen Verfahren, erst am wurde es ins Parlament eingebracht, wurde am 20. Oktober 2015 das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verabschiedet BGBl. I, S ff. und ist bis auf wenige Ausnahmen zum in Kraft getreten.
2 2 Durch Artikel 1 erfolgte die Änderung des Asylverfahrensgesetzes, das nun den Namen Asylgesetz trägt (AsylG), durch Artikel 2 die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und durch Artikel 3 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zu den Neuerungen im Asylgesetz (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Die Nummerierung der Paragraphen wird beibehalten, darum ändert sich bei den meisten Paragraphen außer dem Namen nichts, so wird z.b. aus 3 AsylVfG einfach 3 AsylG. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) wird nun im 63a AsylG erstmals gesetzlich verankert und definiert. Sie gilt also für den Zeitraum zwischen dem Asylgesuch, also der Meldung des Asylsuchenden z.b. bei der Ausländerbehörde oder der Polizei und der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Identitätspapier. Nach Absatz 2 ist sie längstens auf einen Monat zu befristen, mit der Option weiterer längerer Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat. Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, Anlage II zum 29a AsylG, wird erweitert. Zu den bisherigen Staaten Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien kommen nun auch Albanien, Kosovo und Montenegro. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden hinsichtlich verschiedener Rechte gegenüber anderen Asylsuchenden schlechtergestellt. Die Asylanträge werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, damit einher geht eine Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (Klage innerhalb einer Woche). Leistungen werden gekürzt, eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht gestattet. Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird verlängert - 47 AsylG: Bislang galt für Asylsuchende, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, eine bis zu drei Monaten dauernde Verpflichtung, in der für sie zuständigen (Erst-) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Frist wurde nun auf sechs Monate erhöht. Da 61 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wird so die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang, die erst im Jahr 2014 auf drei Monate abgesenkt worden war, durch die Hintertür wieder verlängert. Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten wird nach dem neuen 47 Abs. 1a AsylG die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
3 3 sogar auf die gesamte Dauer des Asylverfahrens bis zur Entscheidung des BAMF ausgeweitet. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründe t oder unzulässig abgelehnt, bleibt die Verpflichtung auch über die Entscheidung hinaus bestehen. Damit einher geht selbstverständlich das Arbeitsverbot. Ausnahmetatbestände befinden sich in den 49 und 50 AsylG, z.b. wenn die Abschiebung bei bereits abgelehnten Asylbewerbern kurzfristig nicht möglich ist oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist. Zu den Neuerungen im Aufenthaltsgesetz (auch ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Durch Änderung des 44 Abs. 4 AufenthG können Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zu Integrationskursen zugelassen werden. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen 45a AufenthG im Hinblick auf Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung. Vor diesem Hintergrund fördert die die Bundesagentur für Arbeit Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive seit dem für Asylbewerber aus Syrien, Eritrea, Irak und Iran. Nach 59 Abs. 1 AufenthG darf der Termin für eine geplante Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt werden, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist. Durch den neuen Absatz 6 des 60a AufenthG wird einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen Nr. 1, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können Nr. 2 oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a AsylG ist und sein Antrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde.
4 4 DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ (AsylbLG) Durch die Änderungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sieht das Asylbewerberleistungsgesetz nun die Möglichkeit weiterer Leistungskürzungen für bestimmte Personengruppen vor. Außerdem können wieder verstärkt Sachleistungen gewährt werden. Leistungsberechtigte ( 1 Abs. 1 AsylbLG) Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich zur Durchführung eines Asylverfahrens hier aufhalten - Nr. 1, Nr. 2, auch eines Asylfolgeverfahrens - Nr. 7, nur über eine Duldung verfügen (ihre Abschiebung ist aus rechtlichen, tatsächlichen, politischen oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt) - Nr. 4, vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (z.b. wenn die Duldung oder andere Aufenthaltstitel abgelaufen sind, sie eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung besitzen) - Nr. 5, über eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, sofern der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (also zeitlich begrenzt, z.b. letztes Schul-oder Ausbildungsjahr, notwendige medizinische Behandlung, die im Heimatland nicht möglich ist) 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (die erstmalige Erteilung einer Duldung gilt hier als Zeitpunkt der Entscheidung) verfügen Nr. 3, und die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder der unter Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Personen, wenn sie nicht selbst diese Voraussetzungen erfüllen Nr. 6. NEU seit Oktober 2015: 1 Abs. 3 AsylbLG wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG haben und in einer Hausgemeinschaft mit ihren Eltern leben, die Leistungsberechtigung auch dann endet, wenn
5 5 die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 besitzt, entfallen ist, also auch vor den 18 Monaten. Weitere Anmerkung: Drei Gruppen, die zuvor leistungsberechtigt nach 1 AsylbLG waren, haben bei Erwerbsfähigkeit seit 1. März 2015 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a AufenthG Opfer von schweren Straftaten wie Menschenhandel oder Zwangsprostitution Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG Opfer von Straftaten in Zusammenhang mit illegaler Arbeitsausbeutung Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt (Unmöglichkeit der Ausreise).Mit Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung ist in der Regel der Zeitpunkt gemeint, zu dem das erste Mal eine Duldung erteilt worden ist Die ersten zwei Gruppen spielen zahlenmäßig kaum eine Rolle, zum waren bundesweit nur insgesamt 76 Menschen mit einer der beiden Aufenthaltserlaubnisse registriert. Sie werden bisher auch nur für einen vorübergehenden Aufenthalt als Zeugen bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren gegen die Täter erteilt. Die 3. Gruppe umfasste zum Jahresende 2014 knapp Personen. Anspruchseinschränkung ( 1a AsylbLG) Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und deren Familienangehörigen (Nr. 6), die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Ums tänden unabweisbar geboten ist - 1a Abs. 1 AsylbLG. NEU seit Oktober 2015: Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, also vollziehbar ausreisepflichtige Personen, für die der Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den 2,3 und 6 AsylbLG, wenn sie die Gründe für die Nichtausreise selbst zu vertreten haben. Bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und
6 6 Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 1, also ggf. Bekleidung, Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts, gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden - 1a Abs. 2 AsylbLG. Umsetzung in Berlin nach dem Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales vom 9. Dezember 2015: Wenn keine Sachleistungen möglich sind, orientieren sich die Beträge an den im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 1: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke: 143,82 Euro Abteilung 6: Gesundheitspfleg: 7,29 Euro (wurde nur zur Hälfte berücksichtigt, da nach 4 AsylbLG Zuzahlungen entfallen und z.b. auch rezeptfreie Medikamente beansprucht werden können.) Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege: 24,80 Euro (nur Teilbetrag der Abt. 12, da andere Aufwendungen, z.b. für Finanzdienstleistungen aus dem Betrag herausgerechnet werden) Nach 1a Abs. 3 AsylbLG gilt Absatz 2 auch für Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hiervon dürften auch Dublin-Fälle betroffen sein, so die Auffassung von Michael Kalkmann im Asylmagazin 11/2015, S Nach 1a Abs. 4 AsylbLG gilt die Leistungskürzung auch für Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, also mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die sich entgegen einem Beschluss zur Umsiedlung innerhalb der EU hier aufhalten (nicht Dublinfälle) findet bisher noch keine Anwendung in der EU. Die Einschränkungen gelten auch für die Familienangehörigen ( 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG), allerdings nur dann, wenn das Fehlverhalten auch in ihrer eigenen Person liegt. Bei minderjährigen Angehörigen ist dies nicht der Fall, sie erhalten darum weiterhin Leistungen nach 3 AsylbLG! Anmerkung: Ist die abstrakte Ausreisemöglichkeit nicht gegeben, z.b. weil die Reisewege blockiert sind oder individuelle Gründe wie eine Reiseunfähigkeit vorliegen, ist die Leistungskürzung nicht anwendbar, so auch die Auffassung der Senatsverwaltung für Soziales Berlin im Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 vom 9. Dezember 2015 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes.
7 7 Nach Auffassung der Senatsverwaltung ist auf eine Kürzung der Leistungen auch zu verzichten, wenn eine freiwillige Rückkehr innerhalb eines Monats geplant ist. Leistungsdauer ( 2 AsylbLG) Nach 15 Monaten (statt zuvor 48 Monaten) erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sogenannte Analogleistungen, die dem Niveau des SGB XII entsprechen - 2 Abs. 1 AsylbLG. Eingeschränkt bleiben die Leistungen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmiss bräuchlich selbst beeinflusst haben. Dies betrifft ausreisepflichtige Personen, denen die Behörden vorwerfen, Ausreisehindernisse geschaffen oder nicht beseitigt zu haben, z.b., weil sie an einer Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben. Nach 2 Abs. 3 AsylbLG erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, auch dann Leistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält. Grundleistungen ( 3 AsylbLG) Mit geplanter Umsetzung in Berlin nach dem Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales vom 9. Dezember 2015 In der Erstaufnahmeeinrichtung Nach 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sind Asylantragsteller verpflichtet, bis zu sechs Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 AsylG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt - 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG. Zusätzlich werden Leistungsberechtigten monatlich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Seit der Gesetzesänderung im Oktober 2015 sollen auch diese Leistungen als Sachleistungen gewährt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Beträge entsprechen den im Regelbedarfermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 7: Verkehr Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur Abteilung 10: Bildung
8 8 Abteilung 11: Beherbungs- und Gaststättendienstleistungen Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege Wird der notwendige persönliche Bedarf durch Geldleistungen erbracht, so beträgt die Höhe nach der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom , BGBl. I S zurzeit für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 17-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 145 Euro je 131 Euro je 114 Euro 86 Euro 93 Euro 85 Euro Das weiter oben genannte Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales Berlin legt unter Punkt für die Personen im laufenden Asylverfahren und unmittelbar im Anschluss daran fest, dass die Geldleistung für den notwendigen persönlichen Bedarf für die ersten drei Monate um den Betrag der Abteilung 7 Verkehr reduziert wird. Dies sind 25,51 Euro für Alleinstehende, 23,04 Euro für erwachsene Partner, 20,05 Euro für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt, 14,83 Euro für 14- bis 17-Jährige, 15,75 Euro für 6-13-Jährige und 13,35 Euro für 0-5-Jährige. Sie erhalten dafür ein Willkommensticket der BVG. Ab 4. Monat erhalten sie wieder die Geldleistungen dafür. Ansonsten ist die Senatsverwaltung der Auffassung, keine weiteren Bargeldanteile durch Sachleistungen zu ersetzen, da dies nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand realisiert werden könnte. Außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen in dezentralen Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen Der notwendige Bedarf ist vorrangig durch Geldleistungen zu decken - 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Durch die weiter oben genannte Bekanntmachung beträgt der monatliche Bedarf zurzeit für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 18-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 219 Euro je 196 Euro je 176 Euro 200 Euro 159 Euro 135 Euro
9 9 Nur, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, können Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder als Sachleistungen erbracht werden - 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat - 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. Auch hier entsprechen die Beträge den im Regelbedarfermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 1: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 5 Bedarf an Hausrat wurde gar nicht berücksichtigt, da er gemäß 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gesondert als Geld- oder Sachleistung zu erbringen ist.) Abteilung 6: Gesundheitspflege (wurde nur zur Hälfte berücksichtigt, da nach 4 AsylbLG Zuzahlungen entfallen und z.b. auch rezeptfreie Medikamente beansprucht werden können.) Die Grundleistungen nach 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG (hierfür müssen notwendiger persönlicher Bedarf und notwendiger Bedarf addiert werden) betragen zurzeit also für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 18-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 364 Euro je 327 Euro je 290 Euro 386 Euro 252 Euro 220 Euro Die Höhe der Leistungssätze wird nach demselben Prinzip jährlich angepasst, das beim SGB XII zur Anwendung kommt. Die gesetzliche Grundlage für das AsylbLG ist 3 Abs. 4 AsylbLG i.v.m. 28a SGB XII und der Verordnung nach 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden auch hier die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt - 3 Abs. 5 AsylbLG. Neu ab Oktober 2015 ist Absatz 6 des 3 AsylbLG: Wenn Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, werden die Leistungen anteilig erbracht, der Monat wird dabei mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längsten für einen Monat im Voraus erbracht werden.
10 10 Bedarfe für Bildung und Teilhabe - 3 Abs. 3 AsylbLG Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind nun gesetzlich festgeschrieben. Sie werden gesondert erbracht entsprechend den 34, 34a und 34b SGB XII - Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten, ergänzende angemessene Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler u nd Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt - 4 AsylbLG Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden die erforderlichen ärztlichen und zahnä rztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel gewährt. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung gewährt. Amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls gewährt. Arbeitsgelegenheiten - 5 AsylbLG In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 AsylG und vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Weitere Arbeitsgelegenheiten sollen bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde ausgezahlt. Sonstige Leistungen - 6 AsylbLG Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistung, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Diese sonstigen Leistungen können in entsprechender Anwendung der 30 (Mehrbedarfe) und 31 (Einmalige Bedarfe) des SGB XII erbracht werden.
11 11 Darüber hinaus kommen folgende Leistungen in Betracht: Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren Ersatzbeschaffung von Hausrat Medizinische Leistungen (z.b. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke) Eine besondere Verpflichtung besteht nach der EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 für die Mitgliedstaaten der EU, die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.b. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die leistungsrechtlichen Konsequenzen hat die Berliner Senatsverwaltung im Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU- Richtlinie 2013/33/EU des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme) zusammengefasst, zu finden unter
12 12 Der Zugang zu Arbeit für Asylsuchende Quelle: Olaf Strübing: Arbeitserlaubnisrecht für Drittstaatsangehörige, in: Asylmagazin 3/2015, S. 62 ff., herausgegeben vom Informationsverbund Asyl und Migration Zeitraum Nebenbestimmung Erwerbstätigkeit bis zu 3 (6)* Monate Erwerbstätigkeit nicht gestattet - Selbständige und unselbständige Tätigkeit nicht möglich 3 (6)* Monate bis 15 Monate Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet - Unselbständige Tätigkeit nach erfolgreichem Durchlaufen der Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich 15 Monate bis 48 Monate Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet - Unselbständige Tätigkeit nach erfolgreichem Durchlaufen der Arbeitsbedingungsprüfung möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich Ab 48 Monaten Beschäftigung gestattet - Unselbständige Tätigkeit möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich * Da 61 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wird so die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang, die erst im Jahr 2014 auf drei Monate abgesenkt worden war, durch die Hintertür wieder verlängert. Durch den neuen Absatz 6 des 60a AufenthG wird einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn
13 13 er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen Nr. 1, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können Nr. 2 oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a AsylG ist und sein Antrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde. Die Arbeitsmarktprüfung Potentieller Arbeitgeber füllt ein Antragsformular aus und reicht es bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in Duisburg weiter. Ab dem Datum der Weiterleitung an die ZAV bleiben zwei Wochen Zeit für die Prüfung. Ist die Arbeitsmarktprüfung in dieser Zeit nicht beendet worden, gilt die Zustimmung als erteilt Zustimmungsfiktion. Die ZAV leitet den Antrag an den regionalen Arbeitgeberservice weiter, der im Rahmen der Vorrangprüfung vor Ort prüft, ob es eine bevorrechtigte Person, z.b. einen Deutschen oder EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gibt, die für die konkrete Stelle theoretisch zur Verfügung steht. Im Rahmen der Arbeitsbedingungsprüfung prüft der Arbeitgeberservice vor Ort, ob Tariflohn oder ortsüblicher Lohn oder Mindestlohn gezahlt wird. Ist eine von beiden zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erteilt die ZAV keine Zustimmung. Für Personen mit einer Duldung kann die Ausländerbehörde darüber hinaus die Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch nach dem Abschluss der Arbeitsmarktprüfung noch aus ausländerrechtlichen Gründen ablehnen, z.b. wenn der Inhaber der Duldung bei der Passbeschaffung (vermeintlich) nicht mitgewirkt hat. Ausnahmeregelungen existieren z.b. für Hochqualifizierte im Sinne der Definition von 2 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) Hier muss lediglich ein dreimonatiger Aufenthalt nachgewiesen werden.
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