Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG"

Transkript

1 Zusammenfassung zum Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG Stand Januar 2016 Vorbemerkung Das AsylbLG wurde 1993 als Sondergesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts für Asylbewerber und humanitäre Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel eingeführt. Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Sozialgerichte zuständig. Bis zum Juli 2012 erhielten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Vergleich zum SGB II und SGB XII für die Leistungen zum Lebensunterhalt rund 35% niedrigere Leistungen (sie waren seit 1993 nicht mehr verändert worden). Damit sollte der Anreiz genommen werden, sich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu begeben. Am stufte das Bundesverfassungsgericht 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, die Höhe der Leistungssätze als verfassungswidrig ein und forderte zugleich den Gesetzgeber auf, die Höhe der Leistungssätze zukünftig in einem transparenten Verfahren zu bestimmen. Es könne keine pauschale Kürzung nach dem Aufenthaltsstatus geben, eine abweichende Berechnung sei nur aus abweichenden Bedarfen zu begründen. Einer der Kernsätze der Entscheidung lautet: Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. (Rz. 121). Die Entscheidung ist im Internet zu finden unter: Nach Übergangslösungen wurde nun mit Wirkung zum bzw zwei Gesetze veröffentlicht, mit denen das AsylbLG reformiert wurde: Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom , BGBl. I S ff. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom , BGBl. I S ff. Die im erstgenannten Gesetz aufgeführten Leistungssätze sind schon wieder veraltet. Aktuell gelten die Sätze aus der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom , BGBl. I S Nach einem nur wenige Wochen dauernden parlamentarischen Verfahren, erst am wurde es ins Parlament eingebracht, wurde am 20. Oktober 2015 das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verabschiedet BGBl. I, S ff. und ist bis auf wenige Ausnahmen zum in Kraft getreten.

2 2 Durch Artikel 1 erfolgte die Änderung des Asylverfahrensgesetzes, das nun den Namen Asylgesetz trägt (AsylG), durch Artikel 2 die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und durch Artikel 3 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zu den Neuerungen im Asylgesetz (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Die Nummerierung der Paragraphen wird beibehalten, darum ändert sich bei den meisten Paragraphen außer dem Namen nichts, so wird z.b. aus 3 AsylVfG einfach 3 AsylG. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) wird nun im 63a AsylG erstmals gesetzlich verankert und definiert. Sie gilt also für den Zeitraum zwischen dem Asylgesuch, also der Meldung des Asylsuchenden z.b. bei der Ausländerbehörde oder der Polizei und der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Identitätspapier. Nach Absatz 2 ist sie längstens auf einen Monat zu befristen, mit der Option weiterer längerer Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat. Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, Anlage II zum 29a AsylG, wird erweitert. Zu den bisherigen Staaten Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien kommen nun auch Albanien, Kosovo und Montenegro. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden hinsichtlich verschiedener Rechte gegenüber anderen Asylsuchenden schlechtergestellt. Die Asylanträge werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, damit einher geht eine Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (Klage innerhalb einer Woche). Leistungen werden gekürzt, eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht gestattet. Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird verlängert - 47 AsylG: Bislang galt für Asylsuchende, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, eine bis zu drei Monaten dauernde Verpflichtung, in der für sie zuständigen (Erst-) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Frist wurde nun auf sechs Monate erhöht. Da 61 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wird so die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang, die erst im Jahr 2014 auf drei Monate abgesenkt worden war, durch die Hintertür wieder verlängert. Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten wird nach dem neuen 47 Abs. 1a AsylG die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,

3 3 sogar auf die gesamte Dauer des Asylverfahrens bis zur Entscheidung des BAMF ausgeweitet. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründe t oder unzulässig abgelehnt, bleibt die Verpflichtung auch über die Entscheidung hinaus bestehen. Damit einher geht selbstverständlich das Arbeitsverbot. Ausnahmetatbestände befinden sich in den 49 und 50 AsylG, z.b. wenn die Abschiebung bei bereits abgelehnten Asylbewerbern kurzfristig nicht möglich ist oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist. Zu den Neuerungen im Aufenthaltsgesetz (auch ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Durch Änderung des 44 Abs. 4 AufenthG können Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zu Integrationskursen zugelassen werden. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen 45a AufenthG im Hinblick auf Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung. Vor diesem Hintergrund fördert die die Bundesagentur für Arbeit Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive seit dem für Asylbewerber aus Syrien, Eritrea, Irak und Iran. Nach 59 Abs. 1 AufenthG darf der Termin für eine geplante Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt werden, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist. Durch den neuen Absatz 6 des 60a AufenthG wird einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen Nr. 1, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können Nr. 2 oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a AsylG ist und sein Antrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde.

4 4 DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ (AsylbLG) Durch die Änderungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sieht das Asylbewerberleistungsgesetz nun die Möglichkeit weiterer Leistungskürzungen für bestimmte Personengruppen vor. Außerdem können wieder verstärkt Sachleistungen gewährt werden. Leistungsberechtigte ( 1 Abs. 1 AsylbLG) Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich zur Durchführung eines Asylverfahrens hier aufhalten - Nr. 1, Nr. 2, auch eines Asylfolgeverfahrens - Nr. 7, nur über eine Duldung verfügen (ihre Abschiebung ist aus rechtlichen, tatsächlichen, politischen oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt) - Nr. 4, vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (z.b. wenn die Duldung oder andere Aufenthaltstitel abgelaufen sind, sie eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung besitzen) - Nr. 5, über eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, sofern der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (also zeitlich begrenzt, z.b. letztes Schul-oder Ausbildungsjahr, notwendige medizinische Behandlung, die im Heimatland nicht möglich ist) 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (die erstmalige Erteilung einer Duldung gilt hier als Zeitpunkt der Entscheidung) verfügen Nr. 3, und die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder der unter Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Personen, wenn sie nicht selbst diese Voraussetzungen erfüllen Nr. 6. NEU seit Oktober 2015: 1 Abs. 3 AsylbLG wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG haben und in einer Hausgemeinschaft mit ihren Eltern leben, die Leistungsberechtigung auch dann endet, wenn

5 5 die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 besitzt, entfallen ist, also auch vor den 18 Monaten. Weitere Anmerkung: Drei Gruppen, die zuvor leistungsberechtigt nach 1 AsylbLG waren, haben bei Erwerbsfähigkeit seit 1. März 2015 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a AufenthG Opfer von schweren Straftaten wie Menschenhandel oder Zwangsprostitution Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG Opfer von Straftaten in Zusammenhang mit illegaler Arbeitsausbeutung Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt (Unmöglichkeit der Ausreise).Mit Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung ist in der Regel der Zeitpunkt gemeint, zu dem das erste Mal eine Duldung erteilt worden ist Die ersten zwei Gruppen spielen zahlenmäßig kaum eine Rolle, zum waren bundesweit nur insgesamt 76 Menschen mit einer der beiden Aufenthaltserlaubnisse registriert. Sie werden bisher auch nur für einen vorübergehenden Aufenthalt als Zeugen bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren gegen die Täter erteilt. Die 3. Gruppe umfasste zum Jahresende 2014 knapp Personen. Anspruchseinschränkung ( 1a AsylbLG) Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und deren Familienangehörigen (Nr. 6), die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Ums tänden unabweisbar geboten ist - 1a Abs. 1 AsylbLG. NEU seit Oktober 2015: Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, also vollziehbar ausreisepflichtige Personen, für die der Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den 2,3 und 6 AsylbLG, wenn sie die Gründe für die Nichtausreise selbst zu vertreten haben. Bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und

6 6 Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 1, also ggf. Bekleidung, Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts, gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden - 1a Abs. 2 AsylbLG. Umsetzung in Berlin nach dem Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales vom 9. Dezember 2015: Wenn keine Sachleistungen möglich sind, orientieren sich die Beträge an den im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 1: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke: 143,82 Euro Abteilung 6: Gesundheitspfleg: 7,29 Euro (wurde nur zur Hälfte berücksichtigt, da nach 4 AsylbLG Zuzahlungen entfallen und z.b. auch rezeptfreie Medikamente beansprucht werden können.) Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege: 24,80 Euro (nur Teilbetrag der Abt. 12, da andere Aufwendungen, z.b. für Finanzdienstleistungen aus dem Betrag herausgerechnet werden) Nach 1a Abs. 3 AsylbLG gilt Absatz 2 auch für Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hiervon dürften auch Dublin-Fälle betroffen sein, so die Auffassung von Michael Kalkmann im Asylmagazin 11/2015, S Nach 1a Abs. 4 AsylbLG gilt die Leistungskürzung auch für Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, also mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die sich entgegen einem Beschluss zur Umsiedlung innerhalb der EU hier aufhalten (nicht Dublinfälle) findet bisher noch keine Anwendung in der EU. Die Einschränkungen gelten auch für die Familienangehörigen ( 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG), allerdings nur dann, wenn das Fehlverhalten auch in ihrer eigenen Person liegt. Bei minderjährigen Angehörigen ist dies nicht der Fall, sie erhalten darum weiterhin Leistungen nach 3 AsylbLG! Anmerkung: Ist die abstrakte Ausreisemöglichkeit nicht gegeben, z.b. weil die Reisewege blockiert sind oder individuelle Gründe wie eine Reiseunfähigkeit vorliegen, ist die Leistungskürzung nicht anwendbar, so auch die Auffassung der Senatsverwaltung für Soziales Berlin im Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 vom 9. Dezember 2015 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes.

7 7 Nach Auffassung der Senatsverwaltung ist auf eine Kürzung der Leistungen auch zu verzichten, wenn eine freiwillige Rückkehr innerhalb eines Monats geplant ist. Leistungsdauer ( 2 AsylbLG) Nach 15 Monaten (statt zuvor 48 Monaten) erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sogenannte Analogleistungen, die dem Niveau des SGB XII entsprechen - 2 Abs. 1 AsylbLG. Eingeschränkt bleiben die Leistungen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmiss bräuchlich selbst beeinflusst haben. Dies betrifft ausreisepflichtige Personen, denen die Behörden vorwerfen, Ausreisehindernisse geschaffen oder nicht beseitigt zu haben, z.b., weil sie an einer Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben. Nach 2 Abs. 3 AsylbLG erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, auch dann Leistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält. Grundleistungen ( 3 AsylbLG) Mit geplanter Umsetzung in Berlin nach dem Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales vom 9. Dezember 2015 In der Erstaufnahmeeinrichtung Nach 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sind Asylantragsteller verpflichtet, bis zu sechs Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 AsylG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt - 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG. Zusätzlich werden Leistungsberechtigten monatlich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Seit der Gesetzesänderung im Oktober 2015 sollen auch diese Leistungen als Sachleistungen gewährt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Beträge entsprechen den im Regelbedarfermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 7: Verkehr Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur Abteilung 10: Bildung

8 8 Abteilung 11: Beherbungs- und Gaststättendienstleistungen Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege Wird der notwendige persönliche Bedarf durch Geldleistungen erbracht, so beträgt die Höhe nach der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom , BGBl. I S zurzeit für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 17-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 145 Euro je 131 Euro je 114 Euro 86 Euro 93 Euro 85 Euro Das weiter oben genannte Rundschreiben Soz Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Soziales Berlin legt unter Punkt für die Personen im laufenden Asylverfahren und unmittelbar im Anschluss daran fest, dass die Geldleistung für den notwendigen persönlichen Bedarf für die ersten drei Monate um den Betrag der Abteilung 7 Verkehr reduziert wird. Dies sind 25,51 Euro für Alleinstehende, 23,04 Euro für erwachsene Partner, 20,05 Euro für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt, 14,83 Euro für 14- bis 17-Jährige, 15,75 Euro für 6-13-Jährige und 13,35 Euro für 0-5-Jährige. Sie erhalten dafür ein Willkommensticket der BVG. Ab 4. Monat erhalten sie wieder die Geldleistungen dafür. Ansonsten ist die Senatsverwaltung der Auffassung, keine weiteren Bargeldanteile durch Sachleistungen zu ersetzen, da dies nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand realisiert werden könnte. Außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen in dezentralen Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen Der notwendige Bedarf ist vorrangig durch Geldleistungen zu decken - 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Durch die weiter oben genannte Bekanntmachung beträgt der monatliche Bedarf zurzeit für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 18-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 219 Euro je 196 Euro je 176 Euro 200 Euro 159 Euro 135 Euro

9 9 Nur, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, können Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder als Sachleistungen erbracht werden - 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat - 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. Auch hier entsprechen die Beträge den im Regelbedarfermittlungsgesetz (RBEG) für das SGB II/XII festgelegten Bedarfssätzen für Abteilung 1: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 5 Bedarf an Hausrat wurde gar nicht berücksichtigt, da er gemäß 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gesondert als Geld- oder Sachleistung zu erbringen ist.) Abteilung 6: Gesundheitspflege (wurde nur zur Hälfte berücksichtigt, da nach 4 AsylbLG Zuzahlungen entfallen und z.b. auch rezeptfreie Medikamente beansprucht werden können.) Die Grundleistungen nach 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG (hierfür müssen notwendiger persönlicher Bedarf und notwendiger Bedarf addiert werden) betragen zurzeit also für Alleinstehende für zwei erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt für sonstige jugendliche 14- bis 18-jährigeLeistungsberechtigte für 6- bis 13-jährige Kinder für 0- bis 5-jährige Kinder 364 Euro je 327 Euro je 290 Euro 386 Euro 252 Euro 220 Euro Die Höhe der Leistungssätze wird nach demselben Prinzip jährlich angepasst, das beim SGB XII zur Anwendung kommt. Die gesetzliche Grundlage für das AsylbLG ist 3 Abs. 4 AsylbLG i.v.m. 28a SGB XII und der Verordnung nach 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden auch hier die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt - 3 Abs. 5 AsylbLG. Neu ab Oktober 2015 ist Absatz 6 des 3 AsylbLG: Wenn Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, werden die Leistungen anteilig erbracht, der Monat wird dabei mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längsten für einen Monat im Voraus erbracht werden.

10 10 Bedarfe für Bildung und Teilhabe - 3 Abs. 3 AsylbLG Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind nun gesetzlich festgeschrieben. Sie werden gesondert erbracht entsprechend den 34, 34a und 34b SGB XII - Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten, ergänzende angemessene Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler u nd Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt - 4 AsylbLG Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden die erforderlichen ärztlichen und zahnä rztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel gewährt. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung gewährt. Amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls gewährt. Arbeitsgelegenheiten - 5 AsylbLG In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 AsylG und vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Weitere Arbeitsgelegenheiten sollen bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde ausgezahlt. Sonstige Leistungen - 6 AsylbLG Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistung, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Diese sonstigen Leistungen können in entsprechender Anwendung der 30 (Mehrbedarfe) und 31 (Einmalige Bedarfe) des SGB XII erbracht werden.

11 11 Darüber hinaus kommen folgende Leistungen in Betracht: Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren Ersatzbeschaffung von Hausrat Medizinische Leistungen (z.b. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke) Eine besondere Verpflichtung besteht nach der EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 für die Mitgliedstaaten der EU, die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.b. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die leistungsrechtlichen Konsequenzen hat die Berliner Senatsverwaltung im Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU- Richtlinie 2013/33/EU des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme) zusammengefasst, zu finden unter

12 12 Der Zugang zu Arbeit für Asylsuchende Quelle: Olaf Strübing: Arbeitserlaubnisrecht für Drittstaatsangehörige, in: Asylmagazin 3/2015, S. 62 ff., herausgegeben vom Informationsverbund Asyl und Migration Zeitraum Nebenbestimmung Erwerbstätigkeit bis zu 3 (6)* Monate Erwerbstätigkeit nicht gestattet - Selbständige und unselbständige Tätigkeit nicht möglich 3 (6)* Monate bis 15 Monate Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet - Unselbständige Tätigkeit nach erfolgreichem Durchlaufen der Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich 15 Monate bis 48 Monate Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet - Unselbständige Tätigkeit nach erfolgreichem Durchlaufen der Arbeitsbedingungsprüfung möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich Ab 48 Monaten Beschäftigung gestattet - Unselbständige Tätigkeit möglich -Selbständige Tätigkeit nicht möglich - Erlaubnis erforderlich * Da 61 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wird so die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang, die erst im Jahr 2014 auf drei Monate abgesenkt worden war, durch die Hintertür wieder verlängert. Durch den neuen Absatz 6 des 60a AufenthG wird einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn

13 13 er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen Nr. 1, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können Nr. 2 oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a AsylG ist und sein Antrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde. Die Arbeitsmarktprüfung Potentieller Arbeitgeber füllt ein Antragsformular aus und reicht es bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in Duisburg weiter. Ab dem Datum der Weiterleitung an die ZAV bleiben zwei Wochen Zeit für die Prüfung. Ist die Arbeitsmarktprüfung in dieser Zeit nicht beendet worden, gilt die Zustimmung als erteilt Zustimmungsfiktion. Die ZAV leitet den Antrag an den regionalen Arbeitgeberservice weiter, der im Rahmen der Vorrangprüfung vor Ort prüft, ob es eine bevorrechtigte Person, z.b. einen Deutschen oder EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gibt, die für die konkrete Stelle theoretisch zur Verfügung steht. Im Rahmen der Arbeitsbedingungsprüfung prüft der Arbeitgeberservice vor Ort, ob Tariflohn oder ortsüblicher Lohn oder Mindestlohn gezahlt wird. Ist eine von beiden zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erteilt die ZAV keine Zustimmung. Für Personen mit einer Duldung kann die Ausländerbehörde darüber hinaus die Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch nach dem Abschluss der Arbeitsmarktprüfung noch aus ausländerrechtlichen Gründen ablehnen, z.b. wenn der Inhaber der Duldung bei der Passbeschaffung (vermeintlich) nicht mitgewirkt hat. Ausnahmeregelungen existieren z.b. für Hochqualifizierte im Sinne der Definition von 2 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) Hier muss lediglich ein dreimonatiger Aufenthalt nachgewiesen werden.

Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer

Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz. Oder: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz. Oder: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz. Oder: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. 1 Projekt Q Qualifizierung der Migrationsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v.

Mehr

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche

Mehr

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Teilhabe von Geflüchteten. Die wichtigsten Änderungen durch das so genannte Integrationsgesetz. 2 GGUA Flüchtlingshilfe e. V. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5 48153 Münster 0251-14486-26

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) November 2013 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Grundsätzliches Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Ablauf des Asylverfahrens

Ablauf des Asylverfahrens Ablauf des Asylverfahrens www.innenministerium.bayern.de Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Oktober 2015 2 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle

Mehr

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl I. Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land? In Baden-Württemberg besteht

Mehr

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das

Mehr

Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern

Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern www.innenministerium.bayern.de Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Mai 2016 2 Quelle: Bundesamt für Migration

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Referent: Sigmar Walbrecht Hannover, 12.016.2016 Die Veröffentlichungen des Projektverbundes AZF 3 geben nicht notwendigerweise die Rechtsauffassung des BMAS und der

Mehr

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium

Mehr

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht über Bild ändern ) 1 Aufenthaltsgestattung und Duldung

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning, Flüchtlingshilfe konkret Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf Inhalt

Mehr

Stand: Asylbewerber. Arbeitsmarktzugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Stand: Asylbewerber. Arbeitsmarktzugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 1. Asylbewerber (Gestattete/Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beantragt haben) während der ersten 3 Monate des Aufenthalts

Mehr

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: Integrationsbeirat 30.01.2013 allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: 1. Bleibeberechtigte: Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 (5) AufenthG) Jüdische Kontingentflüchtlinge

Mehr

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Nicole Streitz Dezernentin des Landkreises Stade Recht, Ordnung, Straßenverkehr, Veterinärwesen und Gesundheit Regionalausschuss der IHK Stade am 14.09.2015

Mehr

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Mehr

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Wer ist das nochmal? Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Ausbildung? gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran Mittlere

Mehr

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Monatlich sind mindestens zu zahlen: Einstiegsqualifizierung (EQ) > 216 Euro Vergütung, > 108 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Beide Beiträge von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen

Mehr

ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN

ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN MERKBLATT ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN Auch Personen, die sich mit einer Duldung oder zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, können unter bestimmten

Mehr

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation Janett Wandke- 23. November 2015 Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Personengruppen Begriffserläuterungen Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung:

Mehr

Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls

Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls SGB VIII Dublin III AsylVfG AufenthG Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls StGB FreizügigkG SGB III BGB UN Kinderrechtskonvention Übersicht 1. Gesetzlicher

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. Arbeitsmarktzugang und Angebote zur beruflichen Integration für Flüchtlinge

Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. Arbeitsmarktzugang und Angebote zur beruflichen Integration für Flüchtlinge 09.02.2016 Agentur für Arbeit Bad Oldesloe Arbeitsmarktzugang und Angebote zur beruflichen Integration für Flüchtlinge Asylverfahren: grundsätzlicher Ablauf Zuständigkeit Jobcenter Zuständigkeit bei der

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Bad Honnef, 17. Mai 2016 Ali Doğan Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW Laut BAMF wurden 2015 im EASY-System

Mehr

Einführung in das Asylverfahren

Einführung in das Asylverfahren deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes

Mehr

Basisinformationen Aufenthaltsgestattung

Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Dieser vorläufige Aufenthaltsstatus ist mit vielen Einschränkungen verbunden.

Mehr

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Einstiegsqualifizierung (EQ) Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) von der Arbeitsagentur refinanziert

Mehr

Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen:

Mehr

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1 Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen Seite 1 Integration von Schutzsuchenden in Arbeit, Ausbildung und Praktika nur mit Ihnen den Unternehmerinnen

Mehr

RAinCornelia Rupp-Hafner

RAinCornelia Rupp-Hafner Beschäftigung von Flüchtlingen was ist zu beachten? RAinCornelia Rupp-Hafner Geschäftsführerin Holzbau Baden e.v. proholz Schwarzwald www.pro-holz-schwarzwald.com Flüchtlingswelle Ende 2014: weltweit 60

Mehr

Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -

Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt - Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt - Erwerbstätigkeit Grundsätzliches für Gestattungs- oder Duldungsinhaber 1. Genereller Zugang zum Arbeitsmarkt Wer

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Aufenthalt nach dem

Mehr

Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Anerkennung von Abschlüssen

Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Anerkennung von Abschlüssen Asylbewerber und Flüchtlinge Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Anerkennung von Abschlüssen M. Wortmann BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Koordinator

Mehr

Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch. Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche

Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch. Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Ob AusländerInnen in Deutschland erwerbstätig sein

Mehr

Herzlich willkommen! www.netzwerk-iq.de I 2011. Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

Herzlich willkommen! www.netzwerk-iq.de I 2011. Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche

Mehr

AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY STAND MÄRZ 2016

AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY STAND MÄRZ 2016 AUFENTHALTSSTATUS UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBERINNEN, ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE VORTRAG STADT XY STAND MÄRZ 2016 Das Netzwerk Mehr Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein

Mehr

Junge Flüchtlinge. Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung

Junge Flüchtlinge. Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung Junge Flüchtlinge Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung 25.03.2015 Simon Goebel Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Augsburg Westbayerischen Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge

Mehr

Arbeitsmarkt und Flüchtlinge

Arbeitsmarkt und Flüchtlinge Arbeitsmarkt und Flüchtlinge Kurzinformation für Unternehmen in Niedersachsen: Wie kann ich Flüchtlinge beschäftigen? Hotline: 0160-364 0 364 hotline-auf@caritas-os.de BITTE unbedingt BEACHTEN! Bei der

Mehr

Runder Tisch 14. Januar Zum Thema Flüchtlinge im Heidekreis

Runder Tisch 14. Januar Zum Thema Flüchtlinge im Heidekreis Runder Tisch 14. Januar 2015 Zum Thema Flüchtlinge im Heidekreis Bericht des Heidekreises Situation im Heidekreis Ablauf von Asylverfahren, insbesondere bei - Asylfolge- und - Dublin-Verfahren Aufgaben

Mehr

schafft keine Gleichbehandlung Gesetzlich normierte Diskriminierung von Flüchtlingen

schafft keine Gleichbehandlung Gesetzlich normierte Diskriminierung von Flüchtlingen Gleichbehandlungsgesetz schafft keine Gleichbehandlung Gesetzlich normierte Diskriminierung von Flüchtlingen Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. Oldenburger Str. 25 24143 Kiel-Gaarden T. 0431-735 000

Mehr

Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen:

Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen: Übersicht über ausgewählte, für den Arbeitsmarktzugang wesentliche rechtliche Änderungen mit dem Integrationsgesetz und der Verordnung zum Integrationsgesetz

Mehr

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit Unternehmensservice W.I.R Stand: 25.08.16 Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Flüchtlinge suchen Schutz in Deutschland:

Mehr

Grundsätzliches zum Asylverfahren

Grundsätzliches zum Asylverfahren Woher kommt der Begriff Asyl und was bedeutet er Asylon = Zufluchtsstätte 1949 Aufnahme im Grundgesetz Allgemeine Notsituationen keine Asylgründe Asylverfahren Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Mehr

Informationen zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich der gesundheitlichen / psychiatrischen Versorgung von Flüchtlingen

Informationen zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich der gesundheitlichen / psychiatrischen Versorgung von Flüchtlingen Deutsche Gesellschaft für soziale Therapie 15. Februar 2016 Frankfurt am Main Dr. Ines Welge, Hessischer Flüchtlingsrat und Diakonie Hessen Informationen zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich der gesundheitlichen

Mehr

Teilhabe fördern oder Exklusion produzieren? Arbeit und Ausbildung von Personen mit Fluchthintergrund.

Teilhabe fördern oder Exklusion produzieren? Arbeit und Ausbildung von Personen mit Fluchthintergrund. Teilhabe fördern oder Exklusion produzieren? Arbeit und Ausbildung von Personen mit Fluchthintergrund. 1 Projekt Q Qualifizierung der Migrationsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr.

Mehr

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de

Mehr

Fachkraft Flüchtling!? - Möglichkeiten u. Herausforderungen der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Fachkraft Flüchtling!? - Möglichkeiten u. Herausforderungen der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Fachtagung am 01.12.2015 - Michaela Bagger Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Fachkraft Flüchtling!? - Möglichkeiten u. Herausforderungen der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Mehr

Gewährung medizinischer und anderer Hilfen an schutzbedürftige Personen nach den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie

Gewährung medizinischer und anderer Hilfen an schutzbedürftige Personen nach den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz An die - Landkreise und kreisfreien Städte RLP - Kommunalen Spitzenverbände RLP - ADD Trier

Mehr

Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land

Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land 1. VORBEMERKUNGEN - Asylbewerber sind Personen mit Asylgesuch ab Einreise

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt Netwin 3 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser

Mehr

Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter

Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Berlin, 19.06.2015 1 Lebensbedingungen Unsicherheit über weitere Perspektive psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur,

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis

Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis RA Elmar Herding c/o Karsten & Kappel RAe Urbanstr. 1 70182 Stuttgart elmar.herding@karstenlaw.de RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./23.11.2014

Mehr

Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG

Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG Anlage: Fachliche Mitteilung der Senatorin für Soziales,, Jugend und Frauen vom 13.08.2012

Mehr

Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland

Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland WE HAVE A DREAM - Jugendarbeit für und mit jungen Flüchtlingen Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland Flüchtlingszahlen 2015: 60.000.000 weltweit (UNHCR) 800.000 voraussichtlich

Mehr

Flüchtlinge im Kreis Paderborn. Aktuelle Situation

Flüchtlinge im Kreis Paderborn. Aktuelle Situation Flüchtlinge im Kreis Paderborn Aktuelle Situation Flüchtlinge 900000 Ausgangslage Bis zum Jahresende kann die Zahl noch erheblich steigen. 800000 700000 600000 500000 400000 300000 200000 100000 0 2005

Mehr

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Migranten. Prof. Dr. Winfried Kluth Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Migranten. Prof. Dr. Winfried Kluth Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Migranten Prof. Dr. Winfried Kluth Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 2 Übersicht Personengruppen Migranten ein rechtlich schwach konturierter Begriff,

Mehr

1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen der Bundesrepublik Deutschland...

1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen der Bundesrepublik Deutschland... Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 Entwicklung... 4.1 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen... 4.1.1.1..1.3 der Bundesrepublik Deutschland... 4 des Landes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.

Mehr

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Leistungen an Asylbewerber. Fachserie 13 Reihe 7

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Leistungen an Asylbewerber. Fachserie 13 Reihe 7 Statistisches Bundesamt Fachserie 13 Reihe 7 Sozialleistungen Leistungen an Asylbewerber 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 3. September 2015, korrigiert am 27. November 2015 (Seiten 21 bis

Mehr

Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg

Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg Folie 1 Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg Asylbewerber im Landkreis Aichach-Friedberg 1. Asylrecht 2. Aktuelle Zahlen 3. Asylverfahren 4. Wichtige Eckpunkte 5. Unterbringung 6. Asylbewerber

Mehr

JC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge

JC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge JC Deutsche Weinstraße, AA Landau Bleibeberechtigte und Flüchtlinge Die aktuelle Situation im Rechtskreis SGB II und SGB III Die Zugänge an Asylbewerbern in den Kommunen verdoppeln sich lt. Schlüsselzahlen

Mehr

Basisinformationen Arbeitserlaubnis

Basisinformationen Arbeitserlaubnis Basisinformationen Arbeitserlaubnis Die Voraussetzungen und das Verfahren Wenn Sie als Asylsuchende/r nach Deutschland gekommen sind, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis, um arbeiten zu dürfen. Mit dieser

Mehr

21. Europäischer Verwaltungskongress & 26. Februar, Haus der Wissenschaft, Bremen

21. Europäischer Verwaltungskongress & 26. Februar, Haus der Wissenschaft, Bremen 21. Europäischer Verwaltungskongress 2016 25. & 26. Februar, Haus der Wissenschaft, Bremen Bleiben können: Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge Marie-Louise Weißbach Senatsverwaltung für Arbeit, Integration

Mehr

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Caritasverband für die Diözese Osnabrück Projekt Netzwerk Integration Dr.

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau?

Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau? Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau? 1. Soziale Sicherung in Deutschland Grundlage - Gesetze 2. Leistungsberechtige 3. Leistungen 4. Umsetzung in der Praxis 5. Bewertung Nr.

Mehr

Vom Flüchtling zum Nachbarn und Kollegen

Vom Flüchtling zum Nachbarn und Kollegen Vom Flüchtling zum Nachbarn und Kollegen - Der Weg von der Ankunft bis zum Eintritt in den Arbeitsmarkt - Nachfolgend ist der Weg eines Flüchtlings von der Ankunft bis zum Eintritt in den Arbeitsmarkt

Mehr

Basisinformationen Duldung

Basisinformationen Duldung Basisinformationen Duldung Die Duldung Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Sie bedeutet die Aussetzung der Abschiebung ( 60a AufenthG). Sie bescheinigt, dass jemand ausreisepflichtig ist,

Mehr

Der Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt - Wissensupdate

Der Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt - Wissensupdate Der Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt - Wissensupdate 24. Februar 2016 10:00 10:45 Uhr Referentin: Lisa Walter Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen Gliederung Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis. Zugang zum Gesundheitssystem für

Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis. Zugang zum Gesundheitssystem für Vormundschafsverein im Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.v. Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis Zugang zum Gesundheitssystem für unbegleitet tminderjährigen i Flüchtlinge Gefördert durch:

Mehr

1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs

1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs am Donnerstag, in der insel-vhs Inhalt I. Daten und Fakten zur Flüchtlingssituation II. Beispiele: Verschiedene Angebote für Flüchtlinge III. Austausch in Arbeitsgruppen Betreuung und Begleitung im Alltag

Mehr

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten Rechtliche Hürden

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten Rechtliche Hürden Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten Rechtliche Hürden Sarab Aclan DGB-Jugend Region OWL Gliederung i. Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete ii. Arbeitsmarktzugang nach Beschäftigungserlaubnis iii. Arbeitsmarktzugang

Mehr

Migrationsentwicklung in Sachsen-Anhalt. Informationen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Migrationsentwicklung in Sachsen-Anhalt. Informationen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Migrationsentwicklung in Sachsen-Anhalt Informationen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt www.mi.sachsen-anhalt.de 01/2017 Migrationsentwicklung im Land Sachsen-Anhalt Situation

Mehr

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Flüchtlinge und Asylbewerber Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Drei grundsätzliche Gruppen von Flüchtlingen Anerkannte Asylverfahren noch nicht abgeschlossen

Mehr

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Diesen Flyer finden Sie auch unter www.landinsicht-sh.de/publikationen.html Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen

Mehr

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 5-stufiger Prozess im Ankunftszentrum Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft

Mehr

Arbeitshilfe. Asylbewerberleistungsgesetz

Arbeitshilfe. Asylbewerberleistungsgesetz PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Südstrasse 46 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de www.einwanderer.net

Mehr

Wilhelm Dräxler Referent für Migration und Arbeitsprojekte

Wilhelm Dräxler Referent für Migration und Arbeitsprojekte Wilhelm Dräxler Referent für Migration und Arbeitsprojekte Migration Gestern, heute und morgen Ich war fremd und Ihr habt mich aufgenommen Mt 25,35 Migration hat einen Namen und ein Gesicht Deutschland

Mehr

Duldung. Basisinformationen. Informationen für Flüchtlinge. stuttgart. tübingen pforzheim

Duldung. Basisinformationen. Informationen für Flüchtlinge.  stuttgart. tübingen pforzheim netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Basisinformationen Duldung Informationen für Flüchtlinge

Mehr

Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Informationen

Mehr

Infoblatt zum Zuwanderungsgesetz - Zugang zur Arbeit

Infoblatt zum Zuwanderungsgesetz - Zugang zur Arbeit Im Folgenden wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dieses Infoblatt berücksichtigt die am 1.8.2012 in Kraft

Mehr

Fachtagung des SG 13. Asylbewerber- und Flüchtlingskinder in der Kita. am

Fachtagung des SG 13. Asylbewerber- und Flüchtlingskinder in der Kita. am Fachtagung des SG 13 Asylbewerber- und Flüchtlingskinder in der Kita am 03.11.2014 Hauptherkunftsländer im August 2014 Hauptherkunftsländer im Zeitraum Januar bis August 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum

Mehr

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Referentin: Katharina Conrad Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Regelungen - Zuständigkeit Asylbewerber/innen und geduldete Personen: ab dem 4. Monat Vermittlung und Eingliederungsleistungen

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016

Mehr

Asylbewerber für den Arbeitsmarkt

Asylbewerber für den Arbeitsmarkt 23.11.2015 Agentur für Arbeit Freiburg Asylbewerber für den Arbeitsmarkt Diana König Dipl. Verwaltungswirtin (FH) WeGebAU- und Qualifizierungsberaterin im Arbeitgeber-Service Freiburg Unser Haus Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) AsylbLG Ausfertigungsdatum: 30.06.1993 Vollzitat: "Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel

Mehr

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) AsylbLG Ausfertigungsdatum: 30.06.1993 Vollzitat: "Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel

Mehr

Versorgung psychisch belasteter Flüchtlinge:

Versorgung psychisch belasteter Flüchtlinge: Versorgung psychisch belasteter Flüchtlinge: Wie kann ein bedarfsgerechtes Angebot entstehen? Asyl- und Flüchtlingspolitik Migrationsspezifische Rechtsfragen und Internationale Migration Diakonie Deutschland,

Mehr

Erstinformationen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen in der kommunalen Flüchtlingsarbeit

Erstinformationen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen in der kommunalen Flüchtlingsarbeit Erstinformationen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen in der kommunalen Flüchtlingsarbeit Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dieser Informationsschrift möchten wir Ihnen für Ihre Tätigkeit als ehrenamtliche

Mehr

Gesetzliche Veränderungen durch das 'Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Stand 19.11.2015)

Gesetzliche Veränderungen durch das 'Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Stand 19.11.2015) Gesetzliche Veränderungen durch das 'Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Stand 19.11.2015) Alle Angaben beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Stellungnahme von Claudius Voigt vor dem Innenausschuss

Mehr

Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt

Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund Ausbildungsmarkt Agenda Überblick Asylverfahren - Beschäftigung Integration in Arbeit und Ausbildung Zusammenarbeit

Mehr

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass

Mehr