Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 Bebauungsplan Nr Bonn Bahnhofstraße

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1 Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 Bebauungsplan Nr Bonn Bahnhofstraße Verfasser ISR Stadt + Raum GmbH & Co. KG Zur Pumpstation Haan Fon: / Fax: / mail@isr-haan.de

2 Gliederung 1. Einführung Geltungsbereich Projektbeschreibung Realnutzung / Biotopausstattung Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene Ergebnisse - Stufe 1 - der ASP Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen Baubedingte Wirkfaktoren Anlagebedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren Auswertung von Informationssystemen Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheiten Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheiten Zusammenfassung Stufe 1 der Artenschutzprüfung Fazit Quellenverzeichnis Anlage 1 Messtischblatt Anlage 2 Fotodokumentation

3 1. Einführung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird auf Grundlage von 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Obgleich auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine entsprechende landschaftsökologische Begutachtung im Zuge des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB verzichtet werden kann, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten sowie mehrere Begehungen des Geländes durchgeführt (Oktober 2012, Februar 2013, März 2013, April 2013 und September 2014), um mögliche streng oder besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und um zu prüfen, ob durch das Planvorhaben ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG verursacht wird. Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgte basierend auf die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie dem Planungsleitfaden Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Stadt Bonn am westlichen Rand des Stadtteils Duisdorf im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Lessenich und grenzt an die Gemeinde Alfter. Das Plangebiet grenzt im Norden, Süden und Westen an bestehende Siedlungsgebiete an, im Osten an die Bahnhofstraße, die wiederum östlich an weitere Siedlungsgebiete angrenzt. Die Gebietsgröße beträgt ca. 1,5 ha und umfasst in der Gemarkung Lessenich Flur 6, die Flurstücke 1809*, 1539*, 320/219*, 321/219*, 322/218*, 764, 1685, 1688, und 1796 und Flur 7, die Flurstücke 15, 93/9, 94/9, 10, , und 384). (* Grundstück Autohaus Steinbach und Schäfer) Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3

4 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Bonn Bahnhofstraße 3. Projektbeschreibung Für die ehemaligen als Autohaus genutzten Flächen und die nördlich angrenzenden, wohnbaulich genutzten Flächen sowie die nordwestlich angrenzenden Grünflächen inkl. Bachlauf des alten Baches wird ein Bebauungsplanverfahren, in Abstimmung mit der Stadt Bonn und dem Bauträger Firma Paeschke GmbH, durchgeführt. Der städtebauliche Entwurf sieht eine wohnbauliche Entwicklung für verschiedene Wohnformen vor. Längs der Bahnhofstraße sind dreigeschossige Mehrfamilienhäuser konzipiert, welche die vorhandene Gebäudeflucht der für die Bahnhofstraße typischen straßenrandbegleitenden Bebauung aufgreifen. In zweiter Reihe sind ebenfalls Wohngebäude geplant, welche jedoch auf zwei Vollgeschosse abgestuft sind. Die Mehrfamilienhäuser sollen zusätzlichen Wohnraum in Staffelgeschossen erhalten. Durch die Abstufung wird ein Übergang zu den anschließenden Doppel- und Einzelhausstrukturen geschaffen. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen barrierefrei konzipiert werden und somit auch für eine ältere Zielgruppe attraktiv sein. Die Einfamilienhäuser sollen dagegen eher junge Familien ansprechen. Somit kann eine Durchmischung des Plangebietes einhergehen und ein generationenübergreifendes Wohnen unterstützt werden. Insgesamt können ca. 65 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes errichtet werden. Neben der wohnbaulichen Nutzung ist innerhalb des Plangebietes die Integration einer dreigruppigen Kita erforderlich, die im Nord-Westen des Plangebietes in einem zweigeschossigen Gebäude untergebracht wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst des Weiteren den Bachlauf des alten Baches im Norden des Plangebietes sowie die nördlich und nordwestlich angrenzenden Grünstrukturen inkl. Gänsewiese, Bachtal und Vierkanthof. In diesem Bereich ist keine Bebauung geplant. Aus 4

5 Gründen des Hochwasserschutzes wird im Westen des Plangebietes ein Rückhalteraum für ein mögliches Hochwasser während eines 100-jährigen Hochwassers festgesetzt. Der Retentionsraum soll entsprechend seiner Funktion naturnah gestaltet werden. Das von einer Überplanung betroffene und zukünftig wohnbaulich genutzte Plangebiet ist heute vollständig versiegelt und an die Kanalisation angeschlossen. Gemäß 51 a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. Da das Grundstück bereits vor dem Stichtag bebaut war, ist eine Versickerung vor Ort generell nicht erforderlich. Darüber hinaus lassen jedoch auch die Bodenverhältnisse, wie ein Bodengutachten belegt, eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht zu. Das anfallende Niederschlagswasser wird daher ebenso wie das Schmutzwasser analog zur Bestandssituation in die vorhandene Kanalisation abgeführt. 3.1 Realnutzung / Biotopausstattung Das Plangebiet wurde im Rahmen von Kartierungen im Oktober 2012, Februar, März und April 2013 sowie im September 2014 hinsichtlich der realen Nutzungsstrukturen, der ggw. Biotopausstattungen sowie des sich daraus ableitbaren potenziellen lokalen Arteninventars untersucht. Das Plangebiet kann allgemein in zwei unterschiedliche Bereiche aufgeteilt werden. Der erste Bereich ist im Bestand bereits komplett versiegelt. Lediglich in den Randbereichen sind Grünstrukturen vorhanden, die Anschluss an den gewachsenen Boden haben. Im südwestlichen Bereich befindet sich ein Gehölzstreifen mit dichten und ungepflegten Bewuchs zum Abschluss des Plangebietes. Eine Unterpflanzung der Baumstandorte fehlt überwiegend bzw. stellt sich als spärliche Begrünung mit Bodendeckern und Wildwuchs dar. Einige gärtnerisch gepflegte Grünflächen befinden sich an den Wohnhäusern im nordöstlichen Teil des Plangebietes. Wobei auf den Grundstücken im nördlichen Anschluss an das Gelände des Autohauses auch große Teile der Freiflächen vollkommen versiegelt sind. Der gesamte Bereich kann aufgrund seiner baulichen- und ökologischen Ausprägung als struktur- und artenarm eingestuft werden. Der zweite Bereich besteht aus dem Vierkanthof mit angrenzender Gänsewiese, dem Bachlauf des Alten Baches inkl. Ufervegetation sowie einer dichten Gehölzvegetation im Westen des Plangebietes. Im Bereich des Vierkanthofes sind Zier- und Nutzgärten vorzufinden. Durch die angrenzenden Siedlungsstrukturen und die Siedlungsstrukturen im Plangebiet, sowie die derzeitige Nutzung des Plangebietes, als Autohaus mit Werkstatt, Verkaufs- und Ausstellungshalle sowie durch außen liegende Ausstellungsflächen, wirken kontinuierlich audio-visuelle Störimpulse auf das Plangebiet ein, welche eine hohe Scheuch- und Meidewirkung auf das potenzielle lokale Artenspektrum haben. Die vorhandenen Grünflächen und Grünstrukturen hingegen besitzen gute Habitatqualitäten für mögliche vorkommende Arten. 5

6 Abb. 2: Luftbild mit Geltungsbereich (Quelle: Stadt Bonn) 3.2 Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene Im Plangebiet sind nach Recherche in der Landschaftsinformationssammlung des Landes keine FFH- oder EU-Vogelschutzgebiete vorhanden. Das Plangebiet befindet sich im Naturpark Rheinland (NTP-010). Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich Grün- und Wiesenflächen, die sogenannte Gänseweise, die Teil eines Landschaftsschutzgebietes sind. Das Landschaftsschutzgebiet Kappesland und Messdorfer Feld (LSG ) soll unter anderem als Vernetzungselement für Offenlandarten der landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen. Die Flächen, die zukünftig als Grünfläche festgesetzt werden, liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst der Stadt Bonn. In der Entwicklungskarte ist die Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 Anreicherung bzw. ökologische Aufwertung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen dargestellt. Als Entwicklungs- und Pflegemaßnahme sieht der Landschaftsplan entlang des Alten Baches die Anpflanzung von standortheimischen Ufergehölzen in geeigneten Teilabschnitten vor. 6

7 4. Ergebnisse - Stufe 1 - der ASP Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in 44 die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten, die von der LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) benannten sog. planungsrelevanten Arten. Demnach ist es u. a. verboten, Tiere zu töten, während bestimmter Zeiten erheblich zu stören oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen. Um dem Gesetz Rechnung zu tragen, wurde eine Artenschutzprüfung für das Plangebiet durchgeführt. Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten wird in drei Schritten vorgenommen. Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren des Vorhabens) > erst wenn hier Konflikte erkennbar sind, wird Stufe 2 der Prüfung erforderlich Stufe 2: vertiefende Prüfung der Verbotsbestände (vertiefende Art-zu-Art Betrachtung) > wenn hier trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände bestehen bleiben, wird Stufe 3 der Prüfung notwendig Stufe 3: Ausnahmeverfahren (Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen und ggf. Zulassung von Ausnahmen von Verboten) 4.1 Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen Im ersten Schritt wurde ermittelt, welche Wirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) auf welche Arten potenziell zu erwarten sind und bei welchen Arten- / Artengruppen ggf. Artenschutzkonflikte im Vorfeld ausgeschlossen werden können. Ergänzend werden potenzielle Vorkommen anhand eines Abgleiches der örtlichen Habitatsstrukturen mit den Informationssystemen ermittelt. In der ersten Stufe wurde durch eine Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Hierzu wurde anhand der Liste der planungsrelevanten Arten des Messtischblattes (Bonn) die Habitatsanforderungen der Arten mit den im Plangebiet vorhandenen Habitatsstrukturen verglichen und im Rahmen von Kartierungen in der Örtlichkeit überprüft, sodass alle lokalen Begebenheiten sowie relevante Wirkfaktoren des Vorhabens in der Prüfung berücksichtigt werden konnten Baubedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Hierunter ist die temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen zu verstehen, die u. U. bedeutende Habitatsflächen streng und besonders geschützter Arten kurz und mittelfristig schädigen können. Da diese keine Erhöhung der Versiegelung, sondern eine Entsiegelung des Plangebietes vorsieht, sind hier keine intensiven baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Lediglich im Bereich des geplanten Rückhalteraumes kann es zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme kommen. Barrierewirkungen / Zerschneidung Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Vorhaben weitestgehend vernachlässigt wer- 7

8 den, da das Plangebiet aufgrund der bereits bestehenden Strukturen sowie aufgrund des hohen Versiegelungsanteils, eine geringe Funktion als Wanderterritorium besitzt. Lediglich im Bereich des Retentionsbeckens kann es aufgrund von baubedingten Wirkfaktoren und einer Einschränkung der Flächen als Vernetzungselement im Landschaftsschutzgebiet Kappesland und Messdorfer Feld kommen. Diese sind lediglich von temporärer Dauer. Lärmimmissionen In baustellennahen Ökosystemen kann es durch Verlärmung zu temporären Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, besonders störungsempfindliche Arten können verdrängt werden. Eine erhöhte Störempfindlichkeit ist bei Arten mit weitem Hörspektrum wie etwa den Fledermäusen anzunehmen. Vögel reagieren artspezifisch in Abhängigkeit von der Funktion, die akustische Kommunikation und Wahrnehmung innerhalb ihrer jeweiligen Biologie spielen. Durch die baubedingten Wirkfaktoren können allenfalls tagsüber temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Diese stellen jedoch keine erheblichen artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen dar. Optische Störungen Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Neben den Lärm können auch die Lichtimmissionen zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Während einzelne Fledermausarten das Licht z. B. an Straßenlaternen tolerieren und dort gar nach Insekten jagen (Abendsegler, Zwergfledermäuse), ist von der Mehrzahl der Myotis-Arten bekannt, dass sie Licht meiden. Für Fledermäuse und viele Zugvögel sind bedeutende Störwirkungen zeitlich auf die sommerliche Aktivitäts-, Brut- und Aufzuchtphase beschränkt. Durch die baubedingten Wirkfaktoren können z. B. durch Baukräne, Baustellenfahrzeuge und Lieferverkehre temporäre Störungen und Scheuchimpulse auf empfindliche Tierarten auslösen. Durch die geringe Arten- und Strukturvielfalt der Biotopausstattung im Plangebiet, können erhebliche artenschutzrelevante Beeinträchtigungen durch optische Störungen jedoch ausgeschlossen werden Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächenbeanspruchung Auswirkungen werden durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme infolge von Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen hervorgerufen. Sie führen zu einem direkten Verlust von Lebensstätten der Arten oder zu einem Funktionsverlust dieser Lebensräume. Durch die Planung werden ökologisch geringwertige Biotopflächen überplant. Ein Verlust bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten planungsrelevanten Arten konnte im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht festgestellt werden. Durch die Neuplanung kommt es gegenüber dem Bestand zu einer Aufwertung und Entsiegelung der vorhandenen Strukturen. Im Bereich des Rückhalteraumes kommt es lediglich zu einer temporären Flächeninanspruchnahme. Nach Durchführung der Bauarbeiten wird sich die ursprüngliche Vegetation wieder einstellen, sodass keine Auswirkungen auf das lokale Artenspektrum zu erwarten sind. Barrierewirkungen / Zerschneidung Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Projekt vernachlässigt werden, da die von dauerhafter Flächeninanspruchnahme betroffenen Bereiche im Plangebiet bedingt durch die bestehende flächige Versiegelung eine eher untergeordnete Funktion in puncto Wechselbe- 8

9 ziehung / Wanderterritorium besitzt. Ein Eingriff in die Vernetzungsfunktion des Landschaftsschutzgebiets Kappesland und Messdorfer Feld wird durch die Planung nicht begründet Betriebsbedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Auswirkungen sind lediglich im Bereich des von einer Überbauung betroffenen Bereichs zu erwarten. Im Bereich des Rückhalteraums sind keine betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten. Lärmimmissionen Durch Verlärmung kann es u. U. durch Baumaßnahmen generell zu temporären oder langfristigen Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, da besonders störungsempfindliche Arten Lärmquellen vermeiden werden. Bei Durchführung der hier beschriebenen Planung sind jedoch nur geringe Lärmimmissionen durch die neue Wohnnutzung (Einfamilienhäuser) sowie damit verbunden Quell- und Zielverkehren verbunden. In Bezug auf die bestehenden, Wohn- und Verkehrsstrukturen und das Autohaus kann das Plangebiet als gering vorbelastet eingestuft werden. Bei Umsetzung der Planung sind keine lärmbedingten Beeinträchtigungen für potenzielle planungsrelevante Arten zu erwarten. Optische Störungen Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Die Lebensräume im Wirkraum werden während der Betriebsphase in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch Lichteinwirkungen (Licht von KFZ-Verkehr sowie Gebäuden) gestört. Durch die optischen Lichtreize können dämmerungs- und nachtaktive Tiere beeinträchtigt werden. Bei Umsetzung der Planung wird eine locker angeordnete, höhenbegrenzte Wohnbebauung im Plangebiet realisiert. Die geringe Anzahl der zu erwartenden Verkehrsbewegungen sowie durch die Wohnnutzung bedingte optischen Störimpulse stellen kein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Tiergruppen und -arten im Plangebiet dar. Kollisionsrisiko Bei Umsetzung der Planung können Beeinträchtigungen aufgrund von Kollisionsgefährdung für sich im Plangebiet aufhaltende Tiere entstehen. Da im Plangebiet auf Grund der locker angeordneten Gebäudekörper und Verkehrsflächen große unverbaute Freiraumstrukturen verbleiben werden, ist das zu erwartende Kollisionsrisiko allenfalls sehr gering. 4.2 Auswertung von Informationssystemen Mittels der LANUV Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW wurde unter geprüft, ob planungsrelevante Arten des Messtischblattes (Bonn) im Plangebiet potenziell vorkommen können bzw. ob Lebensstätten dieser Arten im Gebiet zu erwarten sind. Dazu wurde die Liste der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten des Messtischblattes (vgl. Anlage 1) mit den im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen abgeglichen und eingegrenzt. Bei der hier vorliegenden Untersuchung sind aufgrund der Bestandsausprägung die planungsrelevanten Arten folgender Lebensräume gemäß LANUV berücksichtigt worden: (KlGehoel) - Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken 9

10 (Gaert) - (Gebaeu) - (FlieG) - (FettW) - Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen Gebäude Fließgewässer Fettwiesen- und Weiden Säugetiere Zwergfledermaus Amphibien / Reptilien Wechselkröte Vögel Habicht Sperber Feldlerche Waldohreule Mäusebussard Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Feldschwirl Nachtigall Feldsperling Rebhuhn Schwarzkehlchen Waldschnepfe Turteltaube Waldkauz Schleiereule 10

11 4.3 Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches Anhand eines Abgleiches der lokalen Habitatsstrukturen mit dem Arteninventar des Messtischblattes konnten die folgenden Arten für eine detaillierte Betrachtung ermittelt werden: SÄUGETIERE Aufgrund der lokalen Habitatstrukturen kann das potenzielle Arteninventar von planungsrelevanten Säugetierarten in dem von einer Überbauung betroffenem Bereich auf die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), als Kulturfolger mit möglichen Quartiersbesatz in / an Gebäuden begrenzt werden. Die Bestandsgebäude im Plangebiet stellen sich in einem sehr gepflegten Zustand dar, und verfügen über keine adäquaten Quartiere (Nischen und Spalten in Wand- oder Dachverkleidungen, etc.). An den Gehölzen im Plangebiet konnten keine Baumhöhlen festgestellt werden, die als potenzielle Quartiere für Fledermausarten dienen könnten. In restlichen Bereich des Plangebietes sind Vorkommen von unterschiedlichen Fledermausarten nicht auszuschließen. Die vorhandenen Grün- Garten- und Freiflächen können sich sowohl als Jagdhabitat, als auch als Lebensraum eigenen. Deshalb kann das von einer Überbauung betroffene Plangebiet potenziell von Fledermäusen aufgesucht werden, zum Beispiel während der Suche nach geeigneten Jagdhabitaten. AMPHIBIEN / REPTILIEN Der von einer Überplanung betroffene Bereich des Plangebiets verfügt über keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer, und stellt daher keine artentypischen Habitate für planungsrelevante Amphibien- oder Reptilienarten. Bedingt durch die stellenweise starkfrequentierten umlaufenden Verkehrsstrukturen hat das Plangebiet keine Funktion als Wanderterritorium bzw. Wanderkorridor zu angrenzenden Biotopen oder Gewässerstrukturen außerhalb des Gebietes dar. Im restlichen Teil des Plangebiets befindet sich im Norden die Gänsewiese sowie der Alte Bach. Dieser stellt einen potenziellen Lebensraum für Amphibien dar. Durch das Planvorhaben werden diese Bereiche weitestgehend nicht tangiert, sodass keine Beeinträchtigungen für planungsrelevante Arten auftreten. Die Anlage des Rückhalteraums, für ein 100 jähriges Hochwasser des Alten Baches (Hardtbach), kann zu temporären Beeinträchtigungen des lokalen Arteninventars führen. Das Becken ist überwiegend in das Gelände eingegraben, wobei an der östlichen Seite ein niedriger Wall erforderlich ist. Dieser reicht zur optimalen Ausnutzung des vorhandenen Raumes direkt bis an die Grundstücksgrenzen heran. Auf der dem Gewässer zugewandten Seite wird ein Mindestabstand von 2 m zur Parzelle des Hardtbachs eingehalten. Die vorhandenen Gehölze entlang des Ufers bleiben weiterhin erhalten. Im Bereich des Retentionsbeckens wird nach fertigstellung wieder eine Weise angesät, welche extensiv gepflegt werden soll. VÖGEL Auch in dem von der Planung betroffenem Bereich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass potenzielle Nist- und Brutstätten für anspruchslose europäische Vogelarten (sog. Allerweltsarten) vorzufinden sind. Darüber hinaus stellen die vorhandenen Grünstrukturen keine artentypischen Habitate (Höhlenbäume, struktur- und artenreiche Gehölzstrukturen) für planungsrelevante Arten. Die durch die angrenzenden Siedlungs- und Verkehrsstrukturen ausgehende hohe Anzahl an Störimpulsen wirkt sich bereits im Bestand nachteilig auf das potenzielle lokale Artenspektrum aus, sodass Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten in diesem Bereich ausgeschlossen werden können. Im Bereich der vorhandenen Grün- Garten- und Freiflächen sowie im Bereich des Alten Baches inkl. bestehender Ufervegetation ist ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten nicht auszuschließen. Die potenziell vorkommenden Arten Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Feldsperling sind wahrscheinlich nur in der zukünftigen Grünfläche zu erwarten. Hier wer- 11

12 den durch das Vorhaben keine größeren Eingriffe vorbereitet. In einem Teilbereich wird ein Rückhalteraum für ein 100 jähriges Hochwasser eingerichtet. Wodurch sich die Topografie in einem Teilbereich geringfügig ändern wird. Hierdurch entstehen jedoch keine wesentlichen Einschränkungen oder Gefährdungen für die potenziell vorkommenden Vogelarten. 4.4 Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheiten Für die im Schritt 1 ermittelten planungsrelevanten Arten, wird im Folgenden verbal argumentativ bewertet, ob es bei Umsetzung des Vorhabens zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit der planungsrelevanten Arten kommt. Die Betrachtung möglicher Betroffenheiten und Beeinträchtigungen geschieht vor dem Hintergrund, dass die im Plangebiet befindlichen Freiraumstrukturen überplant bzw. bestehenden Gehölze gerodet werden. Die Verdachtsfälle wurden im Rahmen der Freilandkartierungen überprüft Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheiten SÄUGETIERE Die von einer Überplanung betroffenen Gebäudestrukturen (Autohaus mit Werkstätten, Wohnhäuser) bieten keine potenziellen Quartiere für an den Siedlungsraum angepasste Fledermausarten. Im Rahmen der Prüfung konnten keine Fundpunkte, Spuren oder Hinweise von Winterquartieren potenziell im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten nachgewiesen und dokumentiert werden. Insgesamt konnten keine Individuen von planungsrelevanten Säugetierarten im Plangebiet festgestellt werden. AMPHIBIEN UND REPTILIEN Das von einer Überplanung betroffene Plangebiet weist keine artentypischen Habitate für planungsrelevante Amphibien und Reptilien auf. Zudem hat das Plangebiet aufgrund seiner baulichen Ausprägung (Gebäude, Zuwegungen, Stellplätze) keine Funktion als Wanderterritorium bzw. Wanderkorridor zu angrenzenden Biotopen oder Gewässerstrukturen. Die Anlage des Rückhalteraums im Bereich des Alten Baches kann zu temporären Beeinträchtigungen des lokalen Arteninventars führen. Planungsrelevante Arten konnten nicht nachgewiesen werden. Es erfolgen keine Eingriffe in den Bachlauf selber. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufgrund der vorhandenen Wirkfaktoren ist nicht zu erwarten. VÖGEL Die Untersuchungen konzentrieren sich im Gutachten auf die Erfassung von planunsgrelevanten Vogelarten nach MUNLV (2007). Für die artenschutzrechtliche Abschätzung wurden streng geschützte und landesweit gefährdete Arten, sowie ergänzend, nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten untersucht. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass im Plangebiet potenzielle Nist- und Brutstätten für anspruchslose europäische Vogelarten (sog. Allerweltsarten), aber auch von planungsrelevanten Arten im Bereich der Grünstrukturen, vorzufinden sind. Durch den angrenzenden Siedlungsbereich sowie die direkt angrenzenden Verkehrsstrukturen werden eine Vielzahl von Störimpulsen in an das Plangebiet getragen, die eine hohe Scheuchund Meidewirkung auf das lokale Artenspektrum haben. Es konnten keine planungsrelevanten Vogelarten im Plangebiet festgestellt werden. Da im Bereich des Bachlaufes, der Gänsewiese sowie den übrigen Grün- und Freiflächen keine großen baulichen Eingriffe vorbereitet werden, werden keine nachhaltigen Beeinträchtigun- 12

13 gen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten durch die Planung begründet. Auch konnten während der Kartierungen vor Ort keine planungsrelevanten Vogelarten beobachtet oder gesichtet werden Zusammenfassung Stufe 1 der Artenschutzprüfung Ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet kann mit letzter Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung konnten jedoch keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten potenzieller planungsrelevanten Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Anhand der Kartierungsergebnisse konnte festgestellt werden, dass die von einem Eingriff betroffene Biotopstruktur des Plangebietes eine sehr geringe Arten- und Strukturvielfalt aufweist. Dem entsprechend konnte anhand der Vorprüfung ein geringes potenzielles Arteninventar im Plangebiet ausgemacht werden. In den bestehenden Gehölzstrukturen konnten mittels Sichtprüfung keine Altnester oder Baumhöhlen ausfindig gemacht werden. Bei einer Anlage des Rückhalteraums kann es zu einer temporären Beeinträchtigung des lokalen Artenspektrums kommen. Bauchfeldräumungen und Eingriffe in die Topografie sollten nach der Brutsaison vorgenommen werden, damit es zu keinen Störungen des lokalen Artenspektrums während der Brutzeiten kommt. Gemäß 39 Absatz 5 Ziffer 2 BNatSchG sind Baumfällungen und Gehölzrodungen im Hinblick auf den Vogelschutz nur außerhalb der Brutzeiten (1. Oktober 28. Februar) durchzuführen. 13

14 5. Fazit Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mithilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV, die Artengruppen genauer untersucht. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung im Rahmen des hier vorliegenden Bauleitplanverfahren sind nach der Auswertung der Naturschutzfachinformationssysteme, dem Abgleich der vorherrschenden Lebensraumtypen und Überprüfungen vor Ort, keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG zu erwarten, die gegen eine Durchführung der Planung sprechen. Durch die artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung konnte in den gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Die vorhandene Gänsewiese und die umliegenden gärtnerisch gepflegten Bereiche sowie der alte Bach und die angrenzenden Grünflächen werden durch die Planung nicht betroffen. Die wertvollen Strukturen mit hohem ökologischen Wert bleiben erhalten, sodass diese weiter als wichtiger Rückzugsraum und Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten bestehen bleiben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2 der ASP) oder ein Ausnahmeverfahren gem. 45 (7) BNatSchG sind für das weitere Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Ein Verbot der Planung nach 44 BNatSchG ist nicht erforderlich. Gemäß 39 Absatz 5 Ziffer 2 BNatSchG sind Baumfällungen und Gehölzrodungen im Hinblick auf den Vogelschutz nur außerhalb der Brutzeiten (1. Oktober 28. Februar) durchzuführen. Zudem sollte auch die Anlage des Rückhalteraums außerhalb der Brutzeiten erfolgen. 14

15 6. Quellenverzeichnis BNATSCHG GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG - BUNDESNATUR- SCHUTZGESETZ) VOM 01. MÄRZ 2010 (BGBL. I S. 1193), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 3 DES GESETZES VOM 10. MAI 2007 (BGBL. I S. 666) LANUV (LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW): INTERNETRECHERCHE QUELLE: NRW.DE, RECHERCHIERT AM , LG NW - GESETZ ZUR SICHERUNG DES NATURHAUSHALTS UND ZUR ENTWICKLUNG DER LANDSCHAFT (LANDSCHAFTSGESETZ - LG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM (GV NRW S. 568) ZULETZT GEÄNDERT AM (GV.NW. S. 191) LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN (LÖBF): METHODEN FÜR NATURSCHUTZRELEVANTE FREILANDUNTERSUCHUNGEN IN NORDRHEIN-WESTFALEN, 1996 MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN: GESCHÜTZTE ARTEN IN NORDRHEIN-WESTFALEN VORKOMMEN, ERHALTUNGSZUSTAND, GEFÄHRDUNG, MAßNAHMEN, 2007 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEIN- WESTFALEN, HANDLUNGSEMPFEHLUNG ZUM ARTENSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG UND BEI DER BAURECHTLICHEN ZULASSUNG VON VORHABEN, DÜSSELDORF, ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZENGESELLSCHAFTEN IN NORDRHEIN-WESTFALEN, 1. FASSUNG 1999, VERBÜCHELN ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-WESTFALEN, 3. FASSUNG 1999 ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN BIOTOPE IN NORDRHEIN-WESTFALEN, 2. FASSUNG 1999, VERBÜCHELN ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-WESTFALEN, 3. FASSUNG 1999 Haan, Bearbeitung: M. Sc. Christina Schlottbom Landschaftsarchitektin AKNW ISR Stadt + Raum GmbH & Co. KG 15

16 7. Anlage 1 Messtischblatt

17 8. Anlage 2 Fotodokumentation 17

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