STADT WALDBRÖL. Begründung gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur. 50. Änderung des Flächennutzungsplanes
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- Eike Küchler
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1 STADT WALDBRÖL Begründung gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes TEIL 1 ALLGEMEINER TEIL Stand: Bearbeitung: hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung seelbacher weg siegen telefon: 0271 / fax: 0271 / mail: h-k-siegen@t-online.de
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verfahren / Planungsanlass / Durchführung der Planung Lage des Plangebietes / Geltungsbereich Städtebauliche Ziele Planungsbindungen / Planungsvorgaben und /-beschränkungen Regionalplan Flächennutzungsplan Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte / schutzwürdige Lebensräume und geschützte Arten Umweltbericht im Bauleitplanverfahren Darstellungen der FNP-Änderung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Belange des Waldes Erschließung Belange des Bodens Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Größe und flächenmäßige Gliederung des FNP-Änderungsbereiches... 7 Anlage: Planzeichnung FNP-Änderung, M. 1:5.000 hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
3 1. Verfahren / Planungsanlass / Durchführung der Planung Die Firma Gebrüder Noiron betreibt auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 215 (Größe m 2 ) unter anderem einen Metall- und Schrotthandel, eine Autoverwertung sowie einen zertifizierten Entsorgungsbetrieb. Die Firma expandiert stark und möchte deshalb das Firmengelände erweitern. Einen zweiten Standort zu eröffnen führt zu logistischen Problemen. Die Fa. Noiron hat deshalb beantragt, die benachbarte Parzelle 35 im Südosten als gewerbliche Baufläche (G) im FNP darzustellen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung als GE-Gebiet ausweisen zu lassen. Das Grundstück (Größe m 2 ) liegt fast vollständig innerhalb des GIB It. Regionalplan. Die bisherige Darstellung im FNP lautet Fläche für Wald. Mit dem Landesbetrieb Wald und Holz haben bereits Vorabstimmungen stattgefunden. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung beträgt mindestens 200 m, so dass im Bebauungsplanverfahren eine Ausweisung als GE-2 möglich ist, d.h. nicht zugelassen sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis V und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad lt. Abstandserlass NRW. Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage des 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl in diesem Bereich beschlossen. Das Planungsbüro hellmann + kunze siegen/reichshof wurde im Mai 2013 beauftragt die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit Umweltbericht (UB) zu erarbeiten. 2. Lage des Plangebietes / Geltungsbereich Das Plangebiet liegt östlich der Ortslage von Waldbröl und grenzt südöstlich an das Industriegebiet Boxberg II (Bereich Gottlieb-Daimler-Straße / Karl-Benz-Straße ) an. : Geobasisdaten: Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster Gummersbach Übersichtslageplan (ohne Maßstab) hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
4 3. Städtebauliche Ziele Die Neudarstellung der betroffenen Waldfläche mit der Darstellung Gewerbliche Baufläche dient dem Zweck, ein zusätzliches Angebot an Bauflächen zur Standortsicherung und Erweiterung des vorhandenen Gewerbebetriebes bereitzustellen. 4. Planungsbindungen / Planungsvorgaben und /-beschränkungen 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln (Stand: 2. Auflage Dezember 2006) ist das Gebiet fast vollständig innerhalb des GIB dargestellt. Die Bezirksregierung Köln hat die Anpassung der vorliegenden Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach 34 LPlG NRW mit Schreiben vom bestätigt. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Waldbröl ist das gesamte Plangebiet derzeit als Flächen für Wald dargestellt. : Geobasisdaten: Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster Gummersbach FNP-Ausschnitt, Bestand (ohne Maßstab) hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
5 4.3 Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte / schutzwürdige Lebensräume und geschützte Arten Landschaftsplan Das Plangebiet liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 Waldbröl/Morsbach. Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Biotopkataster Nordrhein-Westfalen Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV- bzw. ehem. LÖBF-Biotopkartierung schutzwürdiger Bereiche) weist im Plangebiet keine schutzwürdigen Biotope aus. Der nächste schutzwürdige Biotop befindet sich in ca. 80 m Entfernung südwestlich des Plangebietes. Es handelt sich um den Drecksiefen südwestlich Hermesdorf (BK ). Für diese v.g. Fläche ist auch das 62-Biotop GB als gesetzlich geschütztes Biotop festgesetzt. Etwa 180 m östlich des Plangebietes befindet sich zudem die Biotopkatasterfläche BK Siefen südlich Hermesdorf. Direkte Auswirkungen des Planvorhabens auf schutzwürdige Biotope sind nicht erkennbar. Geschützte Biotope nach 30 BNatSchG, Lebensräume und Arten nach der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG bzw. 62 LG NRW sind im Planbereich nicht kartiert worden. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH- Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung bisher nicht vor. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten FFH-Gebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Außerhalb des Änderungsbereiches des FNP ist der Bereich des südwestlich angrenzenden Drecksiefen südwestlich Hermesdorf (BK ) als gesetzlich geschütztes Biotop ( 62- Biotop GB ) festgesetzt. Besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten, Rote-Liste-Arten, Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie Konkrete Hinweise bzw. Angaben über das Vorkommen besonders / streng geschützter Arten gemäß Anlage 1 Sp. 2 und 3 BArtSchV, EU-ArtenschutzVO Anhang A und B, Arten der EU-VRL Anhang I und FFH-RL Anhang IV-Arten, die ggf. durch das Planvorhaben gestört bzw. deren Wohn-, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten zerstört werden könnten, liegen bisher nicht vor. Das LINFOS ( weist für das Messtischblatt 5111 Waldbröl einige Planungsrelevante Arten in den vom Planvorhaben betroffenen Lebensraumtyp Laubwälder aus. Es handelt sich insbesondere um Vögel, Fledermäuse und Amphibien. hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
6 Waldfunktionskartierung Nordrhein-Westfalen In der Karte der Waldfunktionen von Nordrhein-Westfalen ist der Planbereich keiner Funktion zugeordnet. 5. Umweltbericht im Bauleitplanverfahren Im weiteren Planverfahren wird der Änderung des Flächennutzungsplanes ein Umweltbericht gem. 2a BauGB als Teil 2 der Begründung beigefügt. Im Umweltbericht werden auf Grundlage der Beschreibung der einzelnen Umweltschutzgüter die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Schutzgüter/-belange entsprechend des aktuellen Verfahrens- und Kenntnisstandes dargestellt und die ggf. verbleibenden erheblichen Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich bzw. Ersatz erläutert. 6. Darstellungen der FNP-Änderung Der Flächennutzungsplan wird auf das Ziel der gewerblichen Nutzung als Gewerbliche Baufläche abgestimmt und entsprechend geändert. : Geobasisdaten: Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster Gummersbach FNP-Ausschnitt, Planung (ohne Maßstab) hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
7 7. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Schutzgut Mensch Da der Vorhabenbereich direkt an ein vorhandenes Gewerbegebiet anschließt, hat das Gebiet eine geringe Bedeutung in Bezug auf die landschaftsorientierte Erholung. Aufgrund seiner Distanz zu Wohngebieten, sind durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen auf das Wohnen, das Wohnumfeld und auf die wohnumfeldbezogene Aufenthalts- und Erholungsfunktion zu erwarten. Erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt Der Vorhabenbereich wurde bis zu seiner erfolgten Rodung von einem Laubwaldbestand geprägt, der eine hohe Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes hatte. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens kommt es zum vollständigen Verlust dieses Biotoptyps. Die Eingriffe in die Biotopfunktion sind kompensierbar. Schutzgut Boden Im Plangebiet stehen Böden allgemeiner Bedeutung an (Braunerde, z. T. Pseudogley- Braunerde). Durch (Teil-) Versiegelung und Überbauung gehen natürliche Böden allgemeiner Bedeutung in ihrer Funktion vollständig bzw. teilweise verloren. Die Eingriffe in die Bodenfunktion sind kompensierbar. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. In etwa 80 m südwestlicher Entfernung befindet sich eine Quelle, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Die Grundwasservorkommen im Vorhabenbereich sind von geringer Bedeutung. Erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten. Schutzgut Klima / Luft Die weitere Überbauung und (Teil-)Versiegelung führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der lokalklimatischen Verhältnisse durch erhöhte Wärmerückstrahlung. Erhebliche und nachhaltige Auswirkungen des Vorhabens für das Schutzgut Klima / Luft sind nicht zu erwarten. Schutzgut Landschaft Das Landschaftsbild im Plangebiet selbst wurde bis zu seiner Rodung durch einen Laubwaldbestand geprägt. Durch weitere Waldflächen im Umfeld des Plangebietes entfaltet der Eingriffsbereich keine Fernwirksamkeit. In nördlicher Richtung besteht bereits Gewerbebebauung. Erhebliche und nachhaltige Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse sind, sowie Bodendenkmäler gem. 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im Plangebiet und im unmittelbaren Umfeld des Vorhabenbereiches nicht vorhanden. hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
8 8. Belange des Waldes Es wurden bereits Vorabstimmungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz durchgeführt. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Es sind jedoch folgende Aspekte zu beachten: - Zwischen der gewerblichen Bebauung und dem Waldrand ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. - Der an das Plangebiet angrenzende Nadelwald soll in einen stufig aufgebauten Waldrand umgebaut werden, um die Gefährdung durch Windwurf und Waldbrand zu minimieren. Kann über die Fläche eigentumsrechtlich nicht verfügt werden, soll mit dem bzw. den Eigentümern der angrenzenden Waldfläche eine vertragliche Regelung getroffen werden, dass der Vorhabenträger windwurfgefährdete Bäume zur Schadensverhütung rechtzeitig entfernen kann. - Der Ausgleich des Waldeingriffs und die Waldinanspruchnahme sind innerhalb des Stadtgebietes Waldbröl zu realisieren. Dazu ist ggf. das städtische Waldökokonto in Anspruch zu nehmen. 9. Erschließung Zusätzliche Erschließungsanlagen sind nicht geplant. Die Erweiterungsflächen sind über den bestehenden Betrieb erschlossen. 10. Belange des Bodens Nach den 9 und 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung ist es nicht zulässig, Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte überschreitet, auf Flächen, über die keine Erkenntnisse über das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen bekannt sind, aufzubringen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene humose Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben, um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte nach BBodSchV nicht überschritten sind, vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme ist der 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz zu beachten. Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderen Orts abgetragen wurde, auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen. 11. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmale. Bodendenkmale sind nicht bekannt und auch nicht erkennbar. Auf die Bestimmungen der 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
9 12. Größe und flächenmäßige Gliederung des FNP-Änderungsbereiches Gesamtgröße: ca m² hellmann + kunze siegen städtebau & umweltplanung Stand:
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