Warenlager in der EU
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- Moritz Schmid
- vor 8 Jahren
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1 Warenlager in der EU
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. VORWORT 3 2. WARENLAGER IN DER EU ZOLLLAGER KONSIGNATIONSLAGER MEHRWERTSTEUERLAGER REINES WARENLAGER 9 3. DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT WARENLAGER 9 4. MELDEPFLICHTEN 10 2/10
3 1. VORWORT Dieses Merkblatt wurde von Herrn Bernd Burgmaier (SwissVAT AG) fachlich erarbeitet (Stand: Dezember 2017). Es berücksichtigt unter anderem die MWST-Info Nr. 06 Ort der Leistungserbringung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese MWST-Info enthält zahlreiche zusätzliche Informationen, die von praktischer Bedeutung sind. Ebenfalls herangezogen wurden insbesondere Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und die aktuelle Rechtsprechung zum europäischen Mehrwertsteuerrecht. 2. WARENLAGER IN DER EU Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen stellt sich immer wieder die Frage, wie die Lieferzeit verkürzt werden kann. Eine Möglichkeit hierzu besteht darin, die Waren in einem Warenlager in der EU vorzuhalten und dann bei Bedarf zu entnehmen und an die Kunden in der EU zu liefern. Ein korrektes Vorgehen bedingt grundlegende Kenntnisse im EU-Mehrwertsteuerrecht. Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Warenlager in der EU. Dies ist im Wesentlichen das sog. Zolllager, das sog. Konsignationslager, das Mehrwertsteuerlager und das reine Warenlager. 2.1 ZOLLLAGER Ein Zolllager in der EU dient im Wesentlichen dazu Nichtgemeinschaftswaren unversteuert und unverzollt in der EU zwischenzulagern. Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden (Artikel 240 Abs. 1 UZK). Das Zolllagerverfahren dient hauptsächlich der Lagerung von Nicht-Unionswaren, um diese für die Dauer der Lagerung von der Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sowie grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.b. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen) freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nicht-Unionswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Auch Unionswaren können in das Zolllagerverfahren übergeführt werden. Als Zolllager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem die Waren unter festgelegten Bedingungen gelagert werden. Das Zolllagerverfahren bedarf einer Genehmigung (Bewilligung), die von der zuständigen Zollbehörde aufgrund eines Antrags und bei Vorliegen bestimmter persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen erteilt wird. Die Lagerwaren müssen in das Lagerverfahren mit Zollanmeldung übergeführt und zur Beendigung dieses Verfahrens wiederum mit einer Zollanmeldung zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Die einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen werden in Deutschland von der Steuer befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt ( 4 Nr. 4b UStG, ). Dies gilt jedoch nur für Waren, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden. 3/10
4 Hinweis: Ist der liefernde Unternehmer ein ausländischer Unternehmer, so muss er sich nur für diese Lieferungen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung umsatzsteuerlich nicht selbst in Deutschland registrieren lassen. Beispiel: Der Schweizer Unternehmer A unterhält ein Zolllager bei Unternehmer B in Deutschland. Eigentümer der im Zolllager befindlichen Waren ist A. Bei Bedarf entnimmt B die Waren aus dem Lager und fertigt sie zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ab. B erhält die zollamtlichen Dokumente über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer. Im Zeitpunkt der Entnahme geht das Eigentum an den Waren auf B über. Ort der Lieferung ist Deutschland. Da B die Gegenstände einführt, d.h. in den zoll- und steuerrechtlich in den freien Verkehr überführt, ist die Lieferung von der Steuer befreit ( 4 Nr. 4b UStG). A muss sich nicht in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, wenn er nur derartige (steuerfreie) Umsätze in Deutschland erzielt. 2.2 KONSIGNATIONSLAGER Der Begriff Konsignationslager ist kein Begriff des Mehrwertsteuerrechts. Es handelt sich nach dem Zivilrecht um ein Auslieferungslager eines Unternehmers, bei dem der Kunde (Abnehmer) bereits bei der Einlagerung feststeht. 1. Im kaufmännischen Sprachgebrauch versteht man unter einem Konsignationslager ( consignment stock ) eine Lagervorrichtung, bei der Waren im Rahmen eines Konsignationslagervertrages von dem einen Unternehmer (Konsignant) einem anderen Unternehmer (Konsignatär) zur sofortigen Belieferung der Kundschaft oder zur eigenen Verwendung überlassen werden. Eine besondere Form des Konsignationslagers ist der call-off-stock. Der Unterschied zum allgemeinen Konsignationslager besteht darin, dass beim call-off-stock nur ein Kunde oder Abnehmer auf das Lager zugreifen darf, wohingegen beim allgemeinen Konsignationslager auch mehrere Abnehmer Waren aus dem Lager beziehen dürfen. 2. Grundsätzlich werden die Voraussetzungen und Einzelheiten der vertraglichen Verhältnisse in einem Konsignationslagervertrag geregelt. Das Eigentum an den Waren, die sich im Konsignationslager befinden, geht typischerweise erst in dem Zeitpunkt auf den Konsignatär über, in dem die Waren aus dem Lager genommen werden. In der Regel wird im Konsignationslagervertrag vereinbart, dass der Konsignatär die aus dem Lager entnommene Ware in regelmässigen Abständen dem Konsignanten schriftlich zu melden hat. Aufgrund dieser Meldung wird dann die verkaufte Ware (oftmals mittels Gutschrift des Konsignatärs) abgerechnet. 4/10
5 3. Bei der Belieferung von Konsignationslagern in der EU sind aufgrund der bisher nicht vorhandenen einheitlichen Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mehrwertsteuerrechtlich grundsätzlich a) die Beförderung / Versendung der Ware in das Konsignationslager und b) ihre Entnahme bedeutsam. Zu a) Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Beförderung / Versendung der Ware in das Konsignationslager sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Ware wird vom Drittland (z.b. Schweiz) in das Konsignationslager befördert oder versendet Die Ware wird von einem anderen Mitgliedsstaat in das Konsignationslager befördert oder versendet. Beförderung oder Versendung der Ware vom Drittland in das Konsignationslager Soweit die Ware vom Drittland in das Konsignationslager verbracht wird, liegt dieser Warenbewegung noch keine steuerbare Lieferung zugrunde (sog. unternehmensinternes Verbringen), da die Verfügungsmacht an den Waren zu diesem Zeitpunkt beim Konsignant verbleibt. Dennoch hat der Konsignant nach den entsprechenden nationalen Vorschriften die Ausfuhr der Ware häufig durch zollamtliche Ausfuhrbelege nachzuweisen (z.b. Art. 23 Abs. 2 Ziff.4 CH-MWSTG). Allerdings liegt der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand vor, wenn der Konsignant die Waren in den freien Verkehr der EU überführt. Denn Vorsteuerabzug für die Einfuhrsteuer hat in diesen Fällen grundsätzlich der Konsignant, da er die Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr hat. Beförderung oder Versendung der Ware vom einem anderen Mitgliedsstaat in das Konsignationslager Wird die Ware von einem anderen Mitgliedstaat in das Konsignationslager befördert oder versendet, wird dieses unternehmensinterne Verbringen derzeit mwst-rechtlich einer Lieferung gleichgestellt (sog. Innergemeinschaftliches Verbringen). Das innergemeinschaftliche Verbringen wird fiktiv als (innergemeinschaftliche) Lieferung behandelt. Das innergemeinschaftliche Verbringen kann deshalb steuerfrei erfolgen, soweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Hinweis: In der Regel hat nach den anzuwendenden nationalen Vorschriften ein entsprechendes Dokument (z.b. Pro-forma - Rechnung) die Ware zu begleiten. Korrespondierend zum innergemeinschaftlichen Verbringen hat der Konsignant im Land des Konsignationslagers (z.b. Deutschland) einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb anzumelden. Folge: Der Konsignant hat sich grundsätzlich in dem Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, für mwst-rechtliche Zwecke zu registrieren! 5/10
6 Zu b) Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager Durch die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager wird dem Konsignatär die Verfügungsmacht am Gegenstand verschafft. Erst in diesem Moment kommt es damit zur eigentlichen Lieferung. Soweit sich das Lager auf dem Produktionsgelände des Konsignatärs befindet, ist diese Lieferung grundsätzlich in diesem Land steuerpflichtig. Folge: Der Konsignant hat diesen Umsatz im Land des Konsignationslagers zu deklarieren und sich für mwst-zwecke zu registrieren (sofern er das noch nicht ist, insbesondere in Bezug auf den vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb)! Der Konsignant hat dem Konsignatär eine Rechnung über die entnommene Ware mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer auszustellen. Die Lieferung ist in dem Voranmeldungszeitraum zu deklarieren, in dem der Konsignatär die Ware entnimmt. 4. Aufgrund der grundsätzlichen Verpflichtung des Konsignanten, sich in dem Mitgliedsstaat, in dem das Konsignationslager gelegen ist, registrieren zu lassen, haben einige der Mitgliedstaaten nationale Vereinfachungsregeln für die mwst-rechtliche Behandlung von Konsignationslagern eingeführt. Die Vereinfachungsregeln haben alle das Ziel, die Registrierung des Konsignanten in dem Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, zu verhindern. Die Vereinfachungsregeln sind unterschiedlich in den Mitgliedstaaten. Einige Länder verzichten beispielsweise auf die erforderliche Erwerbsbesteuerung des Konsignanten. Sie betrachten das Befördern bzw. Versenden der Ware in das Konsignationslager nicht als fiktive (innergemeinschaftliche) Lieferung, sondern als tatsächliche Lieferung zwischen Konsignant und Konsignatär. Dies hat zur Folge, dass sich der Konsignant nicht mehr im Bestimmungsland wegen der Erwerbsbesteuerung registrieren lassen muss, weil er eigentlich eine ganz normale innergemeinschaftliche (steuerbefreite) Lieferung an den Konsignatär erbringt. Die Erwerbsbesteuerung wird vom Konsignatär durchgeführt, der regelmässig bereits für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist. Die Entnahme der Ware aus dem Lager stellt auch keine anschliessende (nationale) Lieferung dar, da die Lieferung ja bereits bewirkt wurde. Andere Mitgliedstaaten wenden die genannte Vereinfachungsregel nur bei bestimmten Lagertypen an (z.b. in Finnland und Grossbritannien gilt diese nur für call-off-stocks). In Frankreich und Italien kann beispielsweise von der Vereinfachungsregelung nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ware zeitlich befristet (z.b. für drei Monate bzw. 1 Jahr) in das Lager verbracht wird. Deutschland hat der BFH mit Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen i. S. v. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach 1a UStG. 6/10
7 Mit Urteil vom 16. November 2016 (V R 1/16) hat der BFH die vorgenannte Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung in Deutschland geführt, die spätestens zum zur Anwendung kommt. Steht der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderung oder Versendung bereits fest, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen nach Deutschland, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, die grundsätzlich mit Beginn der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt gilt. In diesem Fall steht es der Annahme einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nicht entgegen, wenn die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer ("shipment on hold") herausgegeben wird, oder die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat. Es liegt dann nur eine kurze Unterbrechung, aber kein Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung vor. Beispiel : Ein Schweizer Konsignant transportiert Ware von Italien aus in ein Konsignationslager der Autoherstellers M in Deutschland. Auf diese Lager hat nur M Zugriff. Die Waren werden 2 Wochen nach der Einlagerung von M entnommen und verwendet. In diesem Fall muss der Schweizer Konsignant sich nicht in Deutschland für MWST-Zwecke erfassen lassen. Die Lagerung ist insoweit kurzfristig. Was genau kurzfristig ist, wird leider nicht festgehalten. Es können jedoch einige Tage oder Wochen sein. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen eine Abklärung mit der zuständigen Finanzbehörde vorzunehmen. 5. Um Probleme durch die unterschiedliche Behandlung der Konsignationslager in der EU zu vermeiden, sollten Schweizer Unternehmen rechtzeitig die Unterschiede prüfen, ob die Vereinfachungsregelung anwenden zu können. Beispiel : Ein Schweizer Konsignant unterhält ein Konsignationslager in Italien, dass eine Vereinfachungsregel mit zeitlicher Befristung kennt und liefert Ware aus Deutschland auf dieses Lager. Aus deutscher Sicht liegt in diesem Fall ein innergemeinschaftliches Verbringen (fiktive Lieferung) von Deutschland nach Italien vor. Entsprechend hätte der Konsignant in Italien eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die eigentliche Lieferung würde erst im Zeitpunkt der Entnahme erfolgen. Die Lieferung wird demzufolge in Italien ausgeführt, mit der Folge, dass italienische Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen ist. Aufgrund der Erwerbsbesteuerung und der nationalen Lieferung müsste sich der Konsignant in Italien mwst-rechtlich registrieren lassen. Erfolgt nun die Entnahme der Ware innerhalb der von Italien gewährten Frist (1 Jahr) liegt in Italien kein innergemeinschaftlicher Erwerb und auch keine anschliessende Lieferung vor. Aufgrund der mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen in Italien sind daher die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht gegeben (Erwerbsbesteuerung ist durch Konsignatär (Erwerber) durchzuführen). 7/10
8 Da der Konsignant aber aufgrund der Nichtregistrierung in Italien keine italienische Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hat, kann er die fiktive Lieferung nach Italien nicht steuerfrei behandeln. Der Konsignant hätte die deutsche Steuer offen oder verdeckt an den Konsignatär zu überwälzen, womit der Konsignatär sehr wahrscheinlich nicht einverstanden wäre. Um solche Fälle zu verhindern, hat die deutsche Steuerverwaltung eine Verfügung erlassen, in der sie eine Vereinfachungsregelung für Deutschland bekannt gibt. Sie gestattet es dem Konsignanten, das innergemeinschaftliche Verbringen auf ein Warenlager in einem anderen Mitgliedstaat steuerfrei zu belassen, wenn der nötige Buchnachweis (u.a. Aufzeichnung der USt-IdNr. des Bestimmungslandes) nicht erbracht werden kann. Allerdings plant die EU ab eine einheitliche Regelung in Art. 17 a (neu) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufzunehmen. Die Kommission der Europäischen Union hat hierzu am (COM (2017) 569 final) einen Entwurf vorgelegt. Die vorgeschlagene Lösung besteht darin, die Konsignationslagerregelung als einzige Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat anzusehen, in dem sich das Lager befindet, sofern der Umsatz zwischen zwei zertifizierten Steuerpflichtigen stattfindet. Dadurch wird vermieden, dass der Lieferer in jedem Mitgliedstaat, in den er Gegenstände in ein Konsignationslager überführt, registriert werden muss. 6. Die umsatzsteuerlichen Fallstricke, die durch die fehlende Harmonisierung der Vereinfachungsregeln zwischen den Mitgliedstaaten bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe bestehen, können für nicht innerhalb der EU ansässige Unternehmer (z.b. Schweizer Unternehmer) leichter umgangen werden, da die Warenbewegung in der Regel aus dem Drittland erfolgt und damit ein Import und nicht eine innergemeinschaftliche Lieferung der Warenbewegung zugrunde liegt. Der in der Schweiz ansässige Konsignant kann nicht nur auf die umsatzsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreifen, sondern kann diese noch um die anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften ergänzen. Gestaltungsmöglichkeit: Der in der Schweiz ansässige Konsignant richtet in Deutschland anstelle eines Konsignationslagers ein Zolllager beim Konsignatär ein. Das Verbringen der Ware von der Schweiz in das Zolllager stellt aus schweizerischer Sicht ein Verbringen in das Ausland dar, welches von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit ist (Zollnachweise der Ausfuhr vorausgesetzt). Der Konsignatär kann sodann die Ware aus dem Zolllager nach Bedarf entnehmen, als Importeur auftreten und die erforderliche Einfuhrsteuer in Deutschland entrichten. Der Ort der Lieferung des Konsignanten an den Konsignatär liegt in Deutschland. Das Zolllager wird aus Sicht der deutschen Umsatzsteuer als Inland betrachtet. Die Lieferung ist jedoch aufgrund des zum 1. Januar 2004 eingeführten 4 Nr. 4b UStG von der Steuer befreit. Eine umsatzsteuerliche Registrierung ist nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in diesem Fall nicht erforderlich, wenn die Lieferung der Einfuhr vorangeht. Etwas anderes gilt aber (wie bereits oben dargelegt) dann, wenn die Ware aus den Drittland z.b. nach Deutschland eingeführt wird und dann in das Konsignationslager (soweit dies kein Zollager darstellt) eingeführt wird. Nach der derzeitigen Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung kann der Konsignatär (Abnehmer) die Einfuhr(umsatz)steuer in diesem Zeitpunkt nicht abziehen, da im Zeitpunkt der Abfertigung die Verfügungsmacht an der Drittlandsware noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Übergang erfolgt danach erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager. 8/10
9 2.3 MEHRWERTSTEUERLAGER Die Mehrwertsteuerlager - Regelung hat zum Ziel, die Mehrwertsteuerfolgen beim Umschlag bestimmter (Gemeinschafts-)Waren deutlich zu vereinfachen. Daher wurden u.a. auch in Deutschland zum Regeln für ein von der Finanzverwaltung genehmigtes Mehrwertsteuerlager eingeführt (die Mitgliedstaaten können dies gemäss Art. 157 ff Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG tun). Damit können bestimmte Waren (z.b. Lebensmittel wie Kartoffeln, Kaffee, Tee, Zucker, aber auch Eisen und Metalle) ähnlich dem Zolllagerverfahren steuerfrei eingelagert und veräussert werden, ohne dass ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen im Inland für MWST-Zwecke erfasst werden muss. Die Besteuerung wird dann erst mit der Auslagerung vorgenommen. Vorhergehende Umsätze sind ähnlich der Regelung für das Zolllager steuerbefreit (z.b. in Deutschland gemäss 4 Nr. 4 a UStG, vgl. Art. 160 Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG). Aufgrund der hohen administrativen Anforderungen ist in der Praxis die Bedeutung des Mehrwertsteuerlagers in der EU nicht sehr hoch. Daher soll an dieser Stelle nicht vertieft hierauf eingegangen werden. 2.4 REINES WARENLAGER Beim reinen Warenlager (Auslieferungslager) steht der künftige Kunde bei der Einlagerung der Waren noch nicht fest. Es können insbesondere auch mehrere Kunden sein. In diesem Fall greift die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (siehe oben) nicht. Dies bedeutet, dass der ausländische Unternehmer, der ein Lager in der EU betreibt, in dem jeweiligen Land für MWST-Zwecke zu registrieren ist. 1. Kommt die Ware für das Warenlager in der EU aus den Drittland (z.b. Schweiz) kann die Einfuhr(umsatz)steuer grundsätzlich derjenige in Abzug bringen, der die Verfügungsmacht an diesen Gegenständen im Zeitpunkt der Einfuhr hat. Dies ist beim Auslieferungslager grundsätzlich der Lieferant und nicht der Abnehmer. 2. Lieferungen aus der übrigen EU in das Warenlager in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen als innergemeinschaftliche Erwerbe der Mehrwertsteuer. Im Regelfall ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb durch Lieferanten wieder als Vorsteuer abziehbar (siehe hierzu MWST_Leitfaden_EU). 3. Entsprechendes gilt für Warenlieferungen aus dem Inland. Aus den Rechnungen für die gesetzlich geschuldete MWST kann der Lieferant die Vorsteuer in Abzug bringen. 4. Für die Ausgangsumsätze gelten die allgemeinen Regeln entsprechend. Lieferungen aus dem Lager sind entweder als Inlandslieferungen steuerpflichtig (oder unterliegen dem Reverse Charge - Verfahren), als innergemeinschaftliche Lieferungen unter den Voraussetzungen des Abgangslandes steuerfrei (gemäss Art. 138 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG) oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei (Art. 146 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG). Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem MWST_Leitfaden_EU. 3. DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT WARENLAGER Im Zusammenhang mit einem Warenlager werden zahlreiche Dienstleistungen an den Eigentümer der 9/10
10 Waren erbracht. Dies sind z.b. Beförderungs-, ggfs. Verpackungs-, Einlagerungsleistungen, aber natürlich auch die Lagergebühren. Nach Art. 31a Abs. 3 Buchst. b MwStVO liegt in den Fällen der Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, keine grundstücksbezogenen Leistungen vor. Entsprechendes gilt auch für damit im Zusammenhang stehendenden Leistungen (Verpackung etc.). Daraus folgt, dass derartige Leistungen nach der Grundregel am Empfängerort (Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG) zu besteuern sind. Beispiel : Ein Schweizer Lieferant CH unterhält ein Warenlager in Deutschland und erhält hierfür Rechnungen über die Einlagerung der Waren vom deutschen Logistikunternehmen Z. Die Rechnung des Logistikunternehmens für die Einlagerung der Waren muss ohne deutsche MWST ausgestellt werden. 4. MELDEPFLICHTEN Im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen für den Lieferanten und den Abnehmer bestimmte Meldepflichten. Neben der Deklaration in den nationalen Mehrwertsteuer-Abrechnungen handelt sich hierbei um die Zusammenfassende Meldung (in der Regel nur für die innergemeinschaftlichen Lieferungen). Zudem entsteht je nach Land ggfs. die Pflicht sog. Intrastat-Meldungen bei den statistischen Behörden (in Deutschland z.b. das Statistischen Bundesamt mit Sitz in Wiesbaden) abzugeben. Die Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Leitfaden. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie direkt beim Autor: Herr Bernd Burgmaier SwissVAT AG Stampfenbachstrasse 38 CH-8006 Zürich Tel Fax [email protected] 10/10
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