Begriff, Grundlagen und Arten des Rechtsgeschäfts

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1 3 Begriff, Grundlagen und Arten des Rechtsgeschäfts

2 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Jeder hat Lebensbedarf und Konsumbedürfnisse: Bekleidung Nahrung Unterhaltung Wohnung Telekommunik ation Mobilität

3 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Denkbar: Staatliche Zuteilungswirtschaft Produktionsgüter Dienstleistungen Staat Bürger Bürger Bürger

4 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Kennzeichen der staatlichen Zuteilungswirtschaft: Zentralorgan lässt Bedarfs und Konsumgegenstände hoheitlich produzieren und verteilt sie ebenso hoheitlich. Die Bürger in diesem System beim Waren und Dienstleistungsaustusch nichts miteinander zu tun. Solch ein Wirtschaftssystem Ist ineffizient Ist innovationsfeindlich Widerspricht zentralen Freiheitsgewährleistungen von GG und EMRK

5 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Deshalb: Privatautonome Ausgestaltung des Austauschs von Waren und Dienstleistungen durch die Privatrechtssubjekte Die Bürger entscheiden selbst über ihre Bedürfnisse, über ihre Produktion sowie darüber, an wen sie abgeben bzw. von wem sie beziehen. Privatautonomie: Das Prinzip der Selbstgestaltung seiner rechtlichen Verhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen.

6 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Privatautonomie als reine laissez faire Wirtschaft? Man könnte die Selbstorganisation der Austauschvorgänge vollständig den beteiligten Privatrechtssubjekten überlassen. In diesem Fall wird sich letztlich der Stärkste einfach nehmen, was er will. Von der Entscheidungsfreiheit des Schwächeren, an den Stärkeren nichts oder nur unter bestimmten Bedingungen zu leisten, bliebe im Zweifel nichts übrig.

7 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Privatautonomie und Rechtsstaatsprinzip Im Rechtsstaat muss es bestimmte, für alle verbindliche Regeln geben, nach denen Vorgang des Austauschs von Waren und Dienstleistungen sich vollzieht. Das deutsche Zivilrecht hat hierfür das Rechtsgeschäft hervorgebracht. Der Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen Privatrechtssubjekten erfolgt nur, wenn die Beteiligten die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte vorgenommen haben.

8 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Begriff des Rechtsgeschäfts: Das Rechtsgeschäft ist eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist.

9 Verpflichtungsgeschäfte Der rechtliche Erfolg von Verpflichtungsgeschäften besteht darin, für wenigstens einen der Beteiligten Pflichten gegenüber einem oder mehreren anderen Privatrechtssubjekten zu begründen. Solche Verpflichtungsgeschäfte sind Anspruchsgrundlage für das Anspruchsziel Vertragserfüllung. Beispiele sind etwa Kaufvertrag gem. 433 BGB Werkvertrag gem. 631 BGB Dienstvertrag gem. 611 BGB

10 Verfügungsgeschäfte Kaufvertrag: 433 I, II BGB Käufer Verkäufer

11 Verfügungsgeschäfte Der Kaufvertrag hat nur zur Folge, dass der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer übereignen und übergeben muss ( 433 I 1 BGB) und der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis bezahlen muss. Das heißt: Durch den Kaufvertrag allein erhalten die Beteiligten weder die Sache noch das Geld. Es braucht deshalb neben dem Verpflichtungsgeschäft noch weitere Rechtsgeschäfte, durch die der Käufer zum Eigentümer der Kaufsache und der Verkäufer zum Eigentümer des Geldes (Kaufpreis) wird. Diese Funktion übernehmen die sog. Verfügungsgeschäfte.

12 Verfügungsgeschäfte Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen gem. 929 S. 1 BGB Bewegliche Sache Einigung Übergabe Eigentümer Übereignung

13 Verfügungsgeschäfte Rechtsfolge des 929 S. 1 BGB: Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere. Diese Übertragung bezeichnet man als Einwirkung auf das Eigentum. Es gibt noch andere Arten, auf ein bestehendes Recht im rechtlichen Sinn einzuwirken, nämlich Die Aufhebung des Rechts, z.b. 397 BGB ( Erlass ) Die Belastung des Rechts, z.b. mit einer Grundschuld gem BGB Die inhaltliche Veränderung eines Rechts, z.b. die Veränderung der Haftungssumme einer Grundschuld

14 Verfügungsgeschäfte Begriff des Verfügungsgeschäfts: Ein Verfügungsgeschäft ist jedes Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht unmittelbar einzuwirken, indem es aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.

15 Das Trennungsprinzip Eng verbunden mit der Unterscheidung zwischen Verpflichtungsund Verfügungsgeschäft ist das sog. Trennungsprinzip des deutschen Zivilrechts. Dieses Trennungsprinzip besagt dabei zunächst nicht mehr, als dass das Verpflichtungs und das Verfügungsgeschäft je selbständige und eben voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte sind.

16 Das Trennungsprinzip Übereignung der Kaufsache: 929 S. 1 BGB Übereignung der Geldzeichen: 929 S. 1 BGB Kaufvertrag: 433 I, II BGB Käufer Verkäufer

17 Das Trennungsprinzip Was ist der Zweck des Trennungsprinzips? Das Trennungsprinzip ist nicht unbedingt internationaler Standard. Andere Zivilrechtsordnungen nehmen einheitliche Rechtsgeschäfte an, mit denen sowohl die Leistungspflicht begründet als auch der Leistungserfolg herbeigeführt wird. Diesen Rechtsordnungen fällt es aber mitunter schwer zu bestimmen, auf welche konkreten Gegenstände sich der Leistungserfolg bezieht. Diese Schwierigkeiten vermeidet im BGB das Trennungsprinzip.

18 Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip geht noch einen Schritt weiter als das Trennungsprinzip. Es besagt, dass, wenn eines der zu trennenden Geschäfte unwirksam ist, das andere dennoch wirksam ist.

19 Das Abstraktionsprinzip Fall 4: ( Classic Cars ) Anton ist Eigentümer eines 1970er Ferrari BGT Daytona im Wert von Euro. Während einer wüsten Zechrunde mit seinem Bekannten Bertram lässt er sich darauf ein, diesem das Fahrzeug für einen Preis von Euro zu verkaufen. Als er seine Einverständniserklärung abgab, hatte A eine BAK von 3,3 Promille. Da der Ferrari As größtes Glück ist, wäre er nüchtern niemals auf die Idee gekommen, es zu verkaufen. So übergibt er es wenige Tage später zerknirscht dem B und wertet den Verlust als gerechte Strafe für seine Ausschweifung. Ist B Eigentümer des Ferrari geworden?

20 Das Abstraktionsprinzip Übereignung des Autos: 929 S. 1 BGB Übereignung der Geldzeichen: 929 S. 1 BGB Kaufvertrag: 433 I, II BGB Unwirksam: 105 II BGB Bertram Anton

21 Das Abstraktionsprinzip Was ist der Zweck des Abstraktionsprinzips? Übereignung Anton Berthold Clara Kaufvertrag

22 4 Die Willenserklärung als Element des Rechtsgeschäfts

23 Begriff und Funktion der Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Das Rechtsgeschäft ist eine Privatwillenserklärung, gerichtetauf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist. Zentrales Element des Rechtsgeschäfts ist somit die Willenserklärung. Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung eines menschlich gebildeten Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

24 Begriff und Funktion der Willenserklärung Rechtlich erhebliche und unerhebliche Verhaltensweisen Gesetzliche Jedermannspflichten: Z.B. 823 I BGB. Jeder ist gegenüber jedem anderen verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er dessen in 823 I BGB aufgezählten Rechte und Rechtsgüter nicht verletzt. Rechtsgeschäftlich begründete Pflichten: Z.B. 433 I BGB. Nur derjenige ist verpflichtet, einem anderen eine bewegliche Sache zu übereignen, der sich vorher etwa durch Kaufvertrag entsprechend verpflichtet hat.

25 Begriff und Funktion der Willenserklärung Die Funktion der Willenserklärung in diesem Schema In diesem Schema dient der Begriff der Willenserklärung dazu, rechtsgeschäftlich erhebliches von rechtsgeschäftlich nicht erheblichem Verhalten zu unterscheiden. Erfüllt ein menschliches Verhalten die Voraussetzungen einer Willenserklärung, befindet man sich im rechtsgeschäftlichen Bereich. Andernfalls treffen den Handelnden lediglich die allgemeinen gesetzlichen Jedermannspflichten.

26 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Fall 5: ( Lottospielgemeinschaft ; BGH NJW 1974, 1705) Anton, Berta, Caesar, Doris und Emil haben sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen. Bei E sollen jede Woche von jedem Teilnehmer 10 Euro eingezahlt werden. E hat sich bereit erklärt, die insgesamt 50 Euro jede Woche auf von den Teilnehmern festgelegte Zahlenreihen zu setzen. Aus Nachlässigkeit versäumt es Emil einmal, den Lottoschein rechtzeitig auszufüllen und abzugeben. Ausgerechnet in dieser Woche entfällt auf eine der Zahlenreihen der Gemeinschaft ein Gewinn von Euro. Können A, B, C und D von E je Euro Schadensersatz verlangen?

27 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Aus 823 I BGB: Nein, denn es handelt sich um einen reinen ( primären ) Vermögensschaden. Aus 280 I BGB? (+), wenn E gegenüber A, B, C und D eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Schuldverhältnis erfordert die rechtsgeschäftliche Übernahme der Pflicht, allwöchentlich den Spielschein rechtzeitig auszufüllen und abzugeben. Eine solche Pflicht des E setzt voraus, dass die Erklärung seiner Bereitschaft eine Willenserklärung ist, also die Äußerung eines menschlich gebildeten Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

28 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Die Struktur der Willenserklärung Objektiver Tatbestand der Willenserklärung = Rechtsbindungswille = Rechtsfolgewille = auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtetes menschliches Verhalten Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung

29 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Wie stelle ich fest, ob der objektive Tatbestand/Rechtsbindungswille einer Willenserklärung gegeben ist? Denkbar: Ich stelle nur darauf ab, wie der Erklärende seine Aussage verstanden wissen wollte Pro: Privatautonomie des Erklärenden Denkbar: Ich stelle nur darauf ab, wie der Empfänger die Aussage des Erklärenden tatsächlich verstanden hat Pro: Verkehrsschutz des Empfängers Richtig: Gem. 133, 157 BGB ist maßgeblich wie ein objektiver Empfänger in der Situation des wirklichen Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hätte (sog. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ).

30 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Für die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont maßgebliche Kriterien: Verlangen eines Entgelts für die zugesagte Leistung. Verlangen eines Aufwendungsersatzes für die zugesagte Leistung. Wirtschaftliche/rechtliche Bedeutung der zugesagten Leistung für den Empfänger. Art, Grund und Zweck der gegebenen Zusage. Interessenlage der Beteiligten.

31 Der objektive Tatbestand der Willenserklärung Fall 6 ( Domo Arigato Mr. Roboto ) Gustav betreibt in Siegen mehrere Getränkeautomaten. Als Anna vor einem dieser Automaten steht, fragt sie sich, ob und mit wem Rechtsgeschäfte über den Verkauf und die Übereignung der im Automaten befindlichen Getränke zustande kommen.

32 Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung Objektiver Tatbestand der Willenserklärung Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille

33 Der Handlungswille Fall 7 ( Und bist Du nicht willig... ) Berthold will unbedingt der 1970er Ferrari Daytona seines Bekannten Anton. Da er weiß, dass Anton freiwillig niemals in einen Verkauf einwilligen greift er zu motivierenden Maßnahmen: Während einer Kneipentour verabreicht er Anton heimlich eine Dosis Flunitrazepam, das sein Bewusstsein ausschaltet und ihn nur noch zusammenhanglos lallen lässt. Irgendwann lallt Anton durch Zufall ein verständliches Ja auf Bertholds stetig wiederholte Frage nach dem Verkauf des Fahrzeugs. Berthold führt dem durch das Betäubungsmittel kaum mehr wehrfähigen Anton bei dessen Unterschrift die Hand unter ein vorbereitetes Verkaufsformular. Berthold zwingt Anton mit vorgehaltener Pistole den Kaufvertrag zu unterschreiben.

34 Der Handlungswille Der Handlungswille ist der Wille, sich überhaupt irgendwie nach außen erkennbar zu verhalten. Er liegt vor, wenn der Erklärende das fragliche Verhalten bewusst und gewollt ausführt. Ist die Willenserklärung zwingend nichtig, wenn der Handlungswille fehlt? Geht es um die Folgen von Mängeln im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung, ist stets zu überlegen, ob die Privatautonomie des Erklärenden oder der Verkehrsschutz des Empfängers Vorrang haben soll. Fehlt der Handlungswille ist die Erklärung aus 105 II BGB ersichtlich nichtig.

35 Der Geschäftswille Fall 8 ( Zahlendreher ) Bettina will bei Ebay eine Ausgabe von John R. R. Tolkiens Der Herr der Ringe in der Übersetzung von Margaret Carroux kaufen. Sie möchte 171 Euro bieten. Vor lauter Aufregung vertippt sie sich aber und gibt versehentlich 711 Euro als Gebot ein. Hierfür erhält sie später auch den Zuschlag. So viel ist ihr das Werk dann aber doch nicht wert. B fragt deshalb, ob sie überhaupt eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat.

36 Der Geschäftswille Der Geschäftswille ist der Wille, die im objektiven Tatbestand der Willenserklärung beschriebene, konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Wenn der Geschäftswille fehlt, ist die Willenserklärung gem. 119 I BGB zunächst dennoch wirksam. Der Erklärende darf diese mangelhafte Willenserklärung aber anfechten und sie so nach 142 I BGB wieder aus der Welt schaffen.

37 Das Erklärungsbewusstsein Fall 9 ( Weinversteigerung in Trier ) Achim und Beate aus Trier haben sich ebendort auf einer Weinversteigerung verabredet. Als Achim, der schon etwas früher vor Ort gewesen ist, Beate im Eingangsbereich sieht, winkt er ihr zu. Der Auktionator interpretiert dieses Winkzeichen als Gebot und schlägt Achim 6 Flaschen Chateau Lafite Rothschild 1999 zum Preis von Euro zu. Hat Achim eine wirksame Willenserklärung abgegeben?

38 Das Erklärungsbewusstsein Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, überhaupt rechtsgeschäftlich erheblich tätig zu werden. Welche Folgen hat das fehlende Erklärungsbewusstsein für die Wirksamkeit der Willenserklärung? Denkbar: Die Erklärung ist nichtig. Dafür sprechen 118 BGB und die Privatautonomie des Erklärenden. Richtig demgegenüber die ganz h.m.: Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins ist die Willenserklärung wirksam, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als objektiver Tatbestand einer Willenserklärung verstanden wird. Er darf aber anfechten entsprechend 119 I BGB.

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