Gebiet zwischen Bundiswung, Süderstraße, Inken-Michels-Weg, FischerwegjSchützenstraße BEG R Ü N 0 U N G. Anlage b

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1 BEBAUUNGSPLAN NR. 17 B DER STADT WESTERLAND Gebiet zwischen Bundiswung, Süderstraße, Inken-Michels-Weg, FischerwegjSchützenstraße BEG R Ü N 0 U N G Anlage b 1. Grundlage des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des "Flächennutzungsplanes Insel Sylt" vom 15. Januar 1979 sowie des Städtebaulichen Rahmenplanes "Innenstadt WesterlandjSylt" vom 13. August 1984 erstellt. 2. Lage, Größe und Situation des Plangebietes Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im südlichen Bereich der Drtslage Westerlands; der Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch den "8undiswung", im Dsten begrenzt durch die "Süderstraße", im Süden begrenzt durch den "Inken -M ichels - Weg", im Westen begren zt durch den " Fischerweg" und - verspri ng end - die "Schützenstraße" (Anlage a - Übersichtskarte). Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 8, 168 ha, von diesen entfallen auf Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Verkehrsflächen - festgesetzt - Verkehrsflächen ca. 2,826 ha, ca. 3,658 ha, ca. 0,009 ha, - nicht festgesetzt - ca. 1,597 ha, Grünfläche Versorgungsf1äche ca. O,D74 ha, ca. 0,004 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfaßt einen Teilbereich des alten Orts kerns mit bauhistorisch und volkskundlic h wertvollem 8aubestand. Diese Gebäude s i nd mit Reet eingedeckt. Das Gebäude auf dem Grundstück "42" (Planzelle 6) unterliegt dem Denkmalschutz, die Hauptgebäude auf den Grundstücken "25" (Planzelle 5. 1), "32" (Planzelle 5.2) und "49" (Planzelle 6) sind als Kulturdenkmal einzustufen.

2 - 2 - Im Plangebiet sind vornehmlich eingeschossige freistehende Wohngebäude vorhanden; Ausnahmen bilden an der "Gaadt" Lebensmittelgeschäfte (Planzellen 4, 6 und 7.2), Gaststätten (Planzellen 6 und B) sowie eine Druckerei auf dem Grundstück "63" (Planzelle 7.2). Die Wohngebäude werden zum weit überwiegenden Teil als Dauerwohnungen mit Privatvermietung sowie als kleine Betriebe des Beherbergungs gewerbes genutzt. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich einer Satzung nach 39 h 88auG zur Erhaltung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur sowie der ortsbildprägenden Bauten. Mit Ausnahme des Grundstücks "80" im Plangebiet bebaut. (Planzelle 8) sind alle Grundstück. 3. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Die Stadt Westerland beschloß die Aufstellung des Bebauungsplanes aus folgenden Gründen: Sicherung und Pflege des Teilbereiches des alten Orts kerns mit seinem bauhistorisch und volkskundlich wertvollen Baubestand zum Zwecke der Erhaltung stadtbildprägender Bausubstanz; Erhaltung des Charakters und der Siedlungsstruktur unter Einfügung der Bebaubarkeit der bisher nicht bebauten Grundstücke; Sicherung einer geordneten Bebauung und Nutzung unter Beibehaltung der vorhandenen Baudichten und Beachtung der daraus abzuleitenden zulässigen Nutzungen; Sicherung des Wohnbedarfs der einheimischen Bevölkerung in Ubereinstimmung mit der Satzung nach 39 h BBauG zur Erhaltung der Bevölkerungsstruktur; Eingrenzung des Neubaus von Ferien- Umnutzung vorhandener Gebäude zu diesem Zweck; und Zweitwohnungen sowie der Vorgabe von Gestaltungsfestsetzungen, soweit sie als Grundlage für einen ausgewogenen Gesamteindruck innerhalb des Plangebietes erforderlich sind; Sicherung von Verkehrsflächen, soweit das vorhandene Erschließungssystem einer Ergänzung bedarf; Vorbereitung bbdenordnender Maßnahmen.

3 Entwicklung des Planes Entlang der Straßenzüge "Gaadt", "Fischerweg", "Schützenstraße", "Bismarckstraße" und "Süderstraße" werden entsprechend der vorhan denen Nutzungen, ihrer Lage an einer Hauptverkehrsstraße und zum Zwecke des Anschlusses an die nördlich des Plangebietes gelegenen GeschäftSbereiche an der "Bismarckstraße" und "Süderstraße/Maybachstraße" sowie der südlich des Plangebietes gelegenen Bereiche mit Geschäften und Gaststätten am "Fischerweg" und an der "Süderstraße" Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Die Charakteristik der modifizierten Allgemeinen Wohngebiete in der P1anzelle 4 (Grundstücke "11, 12, 13, 14, 15, 16"), der P1an zelle 6 (Grundstück "53") sowie der Plan zelle 7.2 (Grundstücke "63, 64, 65, 66") bilden Wohngebäude, der Versorgung des Gebietes dienend, Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerks betriebe und die allgemein zugelassenen Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Auf dem Grundstück "63" wird entsprechend dem Bestand ausnahmsweise ein nicht störender Gewerbebetrieb - Druckerei - zuge lassen; die Zulässigkeit als Ausnahme ermöglicht ein Erhalten des vorhandenen Betriebes, gleichzeitig kann bei Baumaßnahmen jeweils die Beeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung abgewogen werden. - Die Gebietstypik der übrigen Allgemeinen Wohngebiete wird bestimmt durch Wohngebäude mit jeweils max. zwei Wohnunge~ der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und die allgemein z ugelassenen Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe für die Kleintierhaltung widersprechen dem Gebietscharakter und können in nahegelegenen angesetzt werden bzw. sind dort vorhanden. Bereichen der Stadt Alle anderen Baugrundstücke im' Plangebiet werden entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung und der planerischen Zielsetzung der Erhaltung von Dauerwohnungen mit Privatvermietung als Reine WOhngebiete festgesetzt. Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude wird aus diesem

4 - 4 - Grunde auf max. zwei begrenzt, die allgemeine Zulassung von kleinen ßetrieben des Beherbergungsgewerbes soll das Planungsziel unterstützen. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe werden nicht zugelassen, da sie in diesen Bereichen nicht vorhanden sind und zwecks Erhaltung des Gebietscharakters und der Wohnruhe in den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten sowie in nahegelegenen Bereichen der Stadt ihren Standort finden sollen. ~~g~_~~~_~~~_~~~!~~~~0_~~~~~~s Die Maße der Nutzung - GFZ, Zahl der Vollgeschosse - wurden aus dem Bestand entwickelt und so festgesetzt, daß einerseits entspr. der Zielsetzung des "Flächennutzungsplanes Insel Sylt" die vorhandenen Baudichten im wesentlichen beibehalten und nicht weiter verstärkt werden, andererseits die zulässige Nutzung der Grundstücke unter Beachtung des 34 BBauG und anderer baurechtlicher Vorschriften lm wesentlichen eingehalten wird. Ebenfalls entscheidend für die Festlegung der GFZ und die Zahl der Vollgeschosse war die angestrebte Harmonie im Erscheinungsbild der Bebauung, die auch bei ungleichen Ausnutzungsziffern infolge der unterschiedlichen Grundstücksgrößen gegeben ist. In der Planzelle 4 erfordern die Grundstücke an der "Bismarckstraße" und z.t. an der "Gaadt" aufgrund des Bestandes eine GFZ von 0,4. Da diese Grundstücke - wie auch der westliche Teil der Planzelle 5.1 an einem derzeitigen Hauptverkehrszug (Stadtmitte, "Bismarckstraße", "Gaadt ", " Fischerweg") liegen, sind sie.als Endpunkte der Abstufung der Ausnutzungen von der Stadtmitte bis in die nach Süden schwächer ausgenutzten Wohngebiete zu beurteilen. Für die übrigen Grundstücke wird unter Abwägung mit der vorhandenen Bebauung im Gebiet, nördlich des "Bundiswung" und südlich der "Gaadt' eine GF Z von 0,35 festgelegt. Für den westlichen Teil der Plan zelle 5. 1 gelten die zuvor für die Planzelle 4 getroffenen Aussagen bzgl. der Bebauung an der Hauptver kehrsstraße "Bismarckstraße" und der GFZ von 0,40. Im ostwärtigen Teil der Plan zelle 5.1 wird unter Wertung des Bestan des und der Ba~dichte der Bebauung nördlich des "Bundiswung" und in der Plan zelle 5.2 eine GFZ von 0,25 für abgewogen gehalten.

5 - 5 - Der Bestand in der Planzelle 5.2 sowie die Ausnutzungen in dem ost wärtigen Teil der Planzelle 5.1 und dem westlichen Teil der Planzelle 6 führen zur Festsetzung der GFZ von 0,25. In der Planzelle 6 wird für das unter Denkmalschutz stehende Friesen haus die Bestands-GFZ von 0,30 festgeschriebe n. Bei der Bebauung ost wärts der "C.P. Hansen-Straße" deckt die festgesetzte GFZ von 0,25 den Bestand ab und leitet z u den Ausnutzungen der westlich angrenze nden Planzellen über. Für die Bebauung entlang der "Süderstraße" wird im nördlichen Teil aus der Baudichte des Bestandes eine GFZ von 0,30 abgewogen. Im südostwärtigen Teil der Planzelle werden nicht die durch sehr kleinteilige Parzeliierungen erreichten "Höchst- Ausnutzungen", sondern die für das Grundstück "53" - entstanden durch Zusammenfassung der zugehörigen Einzelparzellen - 0,45 festgesetzt. ermittelte Bestands-GFZ von Die vorhandene Bebauung in der Parzelle 7.1 sowie der Bezug zur Ausnutzung der Bebauung nördlich der "Gaadt" (Planzelle 4) erfordert eine GFZ von 0,35. I n der Planzelle 7.2 sind die Grundstücke sehr unterschiedlich ausgenutzt. Aus diesem Grunde werden die festgesetzten GFZ besonders kleinteilig a uf den Bestand und die zulässigen Nutzungen zurückgeführt. Das als Druckerei genutzte Gebäude auf dem Grundstück "63" erhält eine gegenüber der umgebenden Wohn bebauung aus dem Rahm en fallende hohe Ausnutzung mit einer GFZ von 0,80, um den Bestand des nicht störenden Gewerbebetriebes z ur Aktivierung des Gebietes zu sichern. Auf den übrigen Grundstücken werden sich entsprechende Ausnutzungen durch die festgesetzten GFZ von 0,20 bzw. 0,30 zusammengefaßt. Die Festlegung der Ausnutzung in der Planzelle 8 wurde in gruppenweiser Zuord nung abgewogen, damit der Bestand weitgehend abgedeckt wird. Der vorhandenen Bebauung entla.ng der "Süderstraße " und im nordwest lichen Teil der Planzelle südlich der "Gaadt" und ostwärts des "Puan-Stöven-Weges" muß mit Festsetzung einer GFZ von 0,35 Rechnung getragen werden. Die vorhandene Bebauung im mittleren Teil der Planzelle und am

6 - 6 - "Inken-Michels - Weg" wird mit der festgesetzten GFZ von 0,30 in ihrem Bestand und ihrer Beziehung zur Ausnutzung südlich des ~Inken-Michels - Weges" abgewogen. Im gesamten Plangebiet wird die Bebauung überwiegend als eingeschossige Gebäude mit auszubauendem Dachgeschoß - entspr. der vorhandenen Bebauung im Gebiet - festgesetzt; dies wurde bei der Festlegung der GRZ und der Höhenentwicklung der Hauptgebäude berücksichtigt. Lediglich die vorhandene Ausnutzung des Grundstücks "63" erfordert eine zweigeschossige Bebauung, wobei das zweite Vollgeschoß gemäß der festgesetzten Höhenentwicklung im Dachgeschoß unterzubringen und somit die Einfügung in die umgebende eingeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß gegeben ist. r.;.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Die Wohngebiete im südlichen Innenstadtgebiet sollen gemäß dem Städtebaulichen Rahmenplan "Innenstadt Westerland/Sylt" in ihrer Kleinmaßstäblichkeit erhalten und weiterentwickelt werden. Vorhan den sind nahezu ausschließlich eingeschossige Gebäude mit ausgebau tem Dachgeschoß als Einzelhäuser in offener Bauweise. Dieser Zielsetzung wird durch die Größe der überbaubaren Grundstücksflächen und die Festsetzung von Einzel- bzw. Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise Rechnung getragen. Auf dem Grundstück "53" erfordert der Bestand die Fest legu ng der offenen Bauweise ohne Vorgabe der Gebäudefor m. Das Grundstück "B4" wäre ohne Festsetzung einer abweichenden Bauweise (Gebäude kann an der ostwärtigen Seite auf der Grenze errichtet werden) wegen seiner geringen Breite nicht bebaubar; das Erscheinungsbild der offenen Bauweise wird jedoch gewahrt, da durch den Zuschnitt des angrenzenden Grundstücks "85" (Pfeifenstielgrundstück) die Wirkung eines seitlichen Grenzabstandes entsteht. Durch die Festlegung von detaillierten überbaubaren Flächen je Grundstück wird sowohl der 8estand einschl. seiner differenzierten Erweiterungsmöglichkeiten - soweit das Maß der Nutzung di es zuläßt - berücksichtigt als auch der kleinmaßstäbliche Stadtgrundriß in seiner Parzellenteilung erhalten; gleichfalls wird verhindert, daß durch Zusammenlegung mehrerer Flurstücke sich nicht einfügende, unmaßstäb liehe Baukörper entstehen. Bei den baulichen Anlagen, die die Stadtgestalt prägen bzw. die von städtebaulich geschichtlicher

7 - 7 - Bedeutung sind, werden die überbaubaren Grundstücksflächen auf das jeweilige Gebäude und dessen typische Form abgestimmt, wobei sich z.t. Abstandsflächen mit geringeren Ti efen als nach den baurechtlichen Bestimmungen erforderlich ergeben; dies ist zur Erhaltung des Straßenbildes und der ortsbildprägenden Gebäude - ebenfalls durch die erlassenen Satzungen gemäß 39 h BBauG gesichert - zwingend erforderlich. Erweiterungen - soweit zulässig - werden so ermöglicht, daß hier erforderliche Abstandsflächen eingehalten werden können und die Dominanz des prägenden Gebäudes gewahrt bleibt Da auch die gebietstypischen, untergeordneten Nebenanlagen, deren Gesamtvolumen begrenzt wird, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterzubringen sind, werden die priv aten Grünbereiche einschließlich der Vorgärten als milieubest immende Elemente der durchgrünten Wohngebiete erhalte~ Die Festsetzungen bezüglich der Gestalt ung baulicher Anlagen, einschl Garagen, überdeckter Stellplätze und Nebenanlagen, werden zur Erzielung eines ausgewogenen Gesamteindrucks und einer abgestimmten Gestaltungscharakteristik innerhalb des Plangebietes sowie zur Ein fügung in das Ortsbild in dem hierfü r erforderlichen Umfang getroffer Unter Berücksichtigung vertretbarer To leranzen werden Bindungen über Höhenentwicklung, Außenwandgestaltung, Dachausbildung - bei beson derer Beachtung zusammenhängender Dachflächen - für sämtliche bau liche Anlagen vorgegeben. Die Anordnung von Energie-Gewinnungsanlager im Bereich der geneigen Dachflächen kann unter Beachtung bestimmter gestalterischer Bindungen bei Hartdächern als Ausnahme zugelassen werden. Bei den baulic hen Anlagen, die die Stadtgestalt prägen bzw. die von städtebaulich geschichtlicher Bedeutung sind, sind die Festsetzungen bezüglich der Gestaltung auf das jeweilige Gebäude abgestimmt. Die unterschiedlichen ortsbildprägenden Gebäude im Plangebiet lassen sich bzgl. ihrer Gestaltung in Gruppen zusammenfassen, erscheinen jedoch durch ihre verstreute Lage - mit Ausnahme der Ensemble am westlichen "Bundiswung" und an der "Wiesenstraße" - als Einzelobjekte. Die Friesenhäuser (z. B. auf dem Grundstück "42"), di e zum alten Drtskern mit bauhistorisch und volkskundlich wert vollem Baubestand gehören, sind in ihrer Höhenentwic klung relativ

8 - 8 - niedrig und verfügen über einen langgestreckten Baukörper mit reetgedecktem Krüppelwalmdach. Eine andere Gruppe (z.8. auf den Grund stücken " 7 bis 10") stellt sich durch gestreckte 8aukörper mit steil geneigten Oächern dar, jedoch fü hrt d i es aufgrund der relativ geringen Haustiefe n nicht zu einer großen Höhenentwicklung. Weiterhin sind gestreckte Gebäude mit hohem Drempel und einer Dachneigung von 35" - 40" (z.8 auf dem Grundstück "78") sowie gedrungene Gebäude mit hohem Drempel und flach geneigten Oächern (z.b. auf dem Grundstück "19") für ihre Entstehungszeit und das Ortsbild prägend. Mit der Festsetzung der HÖhenen twicklung - sowohl Gesamthöhe als auc h die für den jeweiligen Haustyp bestimmende Drempelhöhe -, der au f den Gebäudetyp abgestimmten Außenwandgestaltung, Oachform, Dachneigung und Dacheindeckung wird erreicht, daß die prägenden Gebäude in i hrem Einzel-Erscheinungsbild und als Ensemble erhalten bleiben und sieh mögliche Anbauten diesen Gestaltungskriterien anpassen. Die getroffenen Festsetzungen sind erforderlich, um das Erscheinungsbild der Bebauung im Gebiet zu sichern und Neubauten harmonisch ein zufügen; gleichzeitig wird einer erwünschten Lebendigkeit im Rahmen des Gestaltungskonzeptes und den individuellen Wünschen der Bewohner in vertretba rem Maße Rechnung getragen. Die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten sowie die Einschränkung von Stellplätzen und der Ausschluß von Garagen und überdeckten Stellplätzen in diesem 8ereich im Zusammenwirken mit den Festsetzungen über die Gestaltung der Abgrenzungen der Grundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen wird zu durchgrünten Freiräumen mit wiederkehrenden Gestaltungselementen des Abschlusses zum Verkehrsraum führen. Fü r die vorhandenen, ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen besteht kein Erfordernis der Festsetzung im Bebauungsplan, da die Erschließung des Plangebietes und der Baugrundstücke gesichert ist und sowohl die Bedürfnisse des fußläufige n und fließenden als auch des ruhenden Verkehrs im Plangebiet geregelt sind. An den Einmündungen einzelner Straßen werden zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrsablaufs und zur Verbesserung der den Fußgängern zur Verfügung stehenden Fläc hen Flurstücksteile, die s ic h in Privatbesitz befinden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt

9 - 9 - Gleichfalls werden Flurstücke bzw. Flurstücksteile (angrenzend an die Grundstücke "48" und "61"), die Privatpersonen gehören und innerhalb der ausgebauten Straßen liegen, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Um die Verkehrsabläufe und die Unterbring ung von Parkmöglic hkeiten in den Straßenparzellen erhalten zu können, wird für die Grundstücke jeweils nur eine Einfahrt als Anschluß an die Verkehrs flä che zugelassen. Deren Lage ist deshalb jeweils nach städtebaulichen und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten abzustimmen Grünflächen Die in der Planzelle 5.2 vorhande ne öffentliche Grünfläche - Parkanlage - wird in ihrem Bestand gesichert. 5. Bodenordnende Maßnahmen Die Baugrundstücke befinden sich im Privatbesit z. Für eine geordnete Nutzung sollen Flurstücke zusammengefaßt werden zu zweckmäßig gestalteten Grundstücken, so daß eine sinnvolle baulic he Nutzung ermöglicht wird. In Planzelle: Flurstücke: 79/1, 79/2 78/1, 78/2 61/18, 62, 63 54/1 bis 54/28 108, 162 / /91, 152/ /90, 178/90 205/92, 92/4 88/1 bis 88/6 63/5, 63/6 74/1, 71/3 70/2, 73/2 64/2, 65/4 64/6, 64/5 57/1, 57/2 63/3, 63/4 Grundstück: " 1132" "58" 1162" 1163" 1165" 1173" "79" " " "89" "95 11 "100" Die zu Grundstücken zusammengefaßten Flurstücke haben in den überwiegenden Fä llen jeweils denselben Eigentümer; erforderliche

10 Umlegungen sollen im Wege freier Vereinbarung durchgeführt werden. Die Flurstücke der vorhandenen, ausgebauten Verkehrsflächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Westerland. Der Erwerb der Flächen, die in den vorhandenen Straßen liegen, sowie der für den ergänzenden Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile soll im Wege freier Verein barung durchgeführt werden; führen die diesbezüglichen Verhandlungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht z u tragbaren Bedingungen zum Ziel, so findet das Enteignungsverfahren nach 85 ff 8BauG statt. 6. Erschließung Die Erschließung innerhalb des Plangebietes ist gesichert. Ergänzende Maßnahmen werdan soweit erforderlich von der Stadt bzw. von den Versorgungsunternehmen durchgeführt. Die Anlieger werden nach den gesetzlichen bzw. ortsrechtlichen Vorschriften zu den Kosten herangezogen. Die Grundstücke werden durch öffentliche Straßen erschlossen. Darüber hinaus werden auf verschiedenen Grundstücken entsprechende Nutzungsrechte festgesetzt. Zwischen Gemeinde bzw. Energie - Versorgungsunternehmen und Grundstückseigentümern werden entsprechende Verträge geschlossen, 6.2. l. Wasser: Anschluß an das Netz der Stadtwerke Westerland Strom: Anschluß an das Netz der Stadtwerke Westerland. Auf dem Grundstück "36" ist e i ne Trafostation vorgesehen Gas: Anschluß an das Net z der Gaswerke Westerland Telefon": Anschluß an das Netz der Deutschen Bundespost.

11 Entwässerung: Anschluß an das Trennsystem der Stadt Westerland (Niederschlagswasser) und der Stadtwerke Westerland (Schmutzwasser) Müllbeseitigung: Die Müllbeseitigung obliegt dem Kreis Nordfriesland. 7. Kosten Eine reale Schätzung der für die Durchführung des Bebauungsplanes entstehenden Kosten ist nicht möglich, da sich die aus der Planung ergebenden Maßnahmen über einen längeren Zeitraum erstrecken werden und die Kostenentwicklung nicht zu übersehen ist. Für ergänzende Maßnahmen des Ausbaues der Verkehrsflächen und der Entwässerungsanlagen durch die Stadt und die Stadtwerke Westerland werden die anliegenden Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigten aufgrund des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig Holstein und der Satzungen der Stadt Westerland zu Beiträgen ver anlagt. - Unabhängig hiervon sind die Kosten für Wasser-, Stromund Gas-Versorgung sowie Telefonanschlüsse, welche von den Grundstückseigentümern z u tragen sind. Die Finanzierung des Gemeindeanteils erfolgt aus dem Haushalt und ggf. aus Zuweisungen des Landes Schleswig- Holstein sowie des Kreises Nordfriesland. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde mit Beschluß der Stadtvertretung vom 19 rr L IJb:J gebilligt. Bürgermeister... U~\./>.IJD CI) "1(,-.;'\... y". - " O~jS ~ LU :.. ~~ ~, "" Di e Begr ündung zum Bebauungsplan W UrR (\1~! 's hluß vom erneut gebilligt.. '4, 3 -, West erland, den \.,.B ü',9

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