Verfassungsrecht NRW. Verfassungsprozessrecht: 1. Zuständigkeit: Art 93 I Nr 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG

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1 Verfassungsrecht NRW Allgemeines: 1945/ 46: Gründung der Länder in den vier Besatzungszonen 1946/ 47: Landtagswahlen 1948: Herrenchiemseer Verfassungskonvent 1948: Einberufung des Parlamentarischen Rates (Wahl durch die Landtage) 1949: Nach Annahme im Parlamentarischen Rat mit 53 von 67 Stimmen sowie nach durch Länderparlamente (Art. 144 I GG) Zustimmung der Alliierten, Inkrafttreten mit Ablauf des (Art. 145 II GG) Verfassungsprozessrecht: A. Verfassungsbeschwerde: 1. Zuständigkeit: Art 93 I Nr 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG 2. Beschwerdeberechtigung: a) Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich jedermann Beteiligtenfähigkeit entspricht der (S) Grundrechtsfähigkeit aa) Natürliche Personen: deutsche natürliche Personen grundsätzlich (+) (1) (P) Nasciturus Humangenetik/ In-vitro-Fertilisation BVerfG bislang keine Äußerung hm in Lit.: Ungeborenes ist zumindest im Hinblick auf Art 1 I, 2 II GG grundrechtsfähig, auch Art 14 GG kann geltend gemacht werden Seite 1 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

2 (2) Verstorbene (S) Postmortaler Persönlichkeitsschutz Grundsatz: Mit dem Tod endet auch die Grundrechtsfähigkeit aber: Mephisto- Beschluss des BVerfG (BVerfGE 30, 173, 194) Kaisen- Urteil des BVerfG (BVerfG NJW 2001, 2957ff) Persönlichkeitsrecht (-) Schutz der Menschenwürde (+) insbesondere Schutz für das Andenken, das Ansehen des Verstorbenen Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts erfolgt nach überwiegender Ansicht maßgeblich durch Art 1 GG (3) Ausländer können sich auf Deutschengrundrechte nicht berufen. Schutzgehalt dieser Grundrechte ist jedoch dann in Art 2 I GG anzusiedeln (4) (P) EU- Ausländer: ea Deutschengrundrechte sollen auch auf EU- Bürger angewandt werden Arg.: Deutschengrundrechte sind gemeinschaftsrechtskonform auszulegen aa Auch hier Art 2 I GG, aber Schrankenübertragung aber: Schutzbereichsgrenzen müssen ebenfalls übertragen werden, sonst droht (S) Inländerdiskriminierung bb) Juristische Personen: (1) inländische Jur. Pers. des Privatrechts Art 19 III GG Grundrechte müssen dem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar sein (Nicht: Art 1 I, 2 II 1, 3II, 4 III, 6, 16 GG) unbeachtlich ist für die Bestimmung der jur. Pers, ob Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts besteht nicht nur GmbH, AG sind jur. Pers isd. Art 19 III GG sondern auch Personenhandelsgesellschaften und GbR Lehre vom personalen Substrat: Art 19 III soll nur die natürlichen Personen, die hinter der jur. Pers stehen, schützen Grundrechtstypische Gefährdungslage: Seite 2 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

3 Jur. Pers. selbst wird geschützt, wenn sie sich in einer mit einer nat. Pers. vergleichbaren Situation befindet (2) Nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen: z.b. Bürgerinitiative Gemeinschaft muss Fähigkeit zu einer eigenen internen Willenbildung haben und über eine gewisse binnenorganisatorische Struktur verfügen. jur. Pers im Sinne des Art 19 III GG ist in dieser Hinsicht sehr weit auszulegen. (3) Parteien: grundsätzlich beschwerdeberechtigt Ausnahme: Art 21, 38 GG Organstreitverfahren spezieller (4) Ausländische jur. Pers.: können sich nur auf Prozessgrundrechte berufen (5) (P) EU- jur. Pers: (6) (P) Jur. Pers. des öffentlichen Rechts grundsätzlich (-), da diese Teile des Staates sind und durch die Grund- rechte verpflichtet und nicht berechtigt werden (S) Konfusionsargument Ausnahmen: (S) grundrechtsdienende jur. Pers. Justizgrundrechte (P) Gemischt wirtschaftliche Unternehmen b) Prozessfähigkeit: gesetzlich nicht geregelt Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht vorzunehmen Prozessfähigkeit (+), wenn (S) Grundrechtsmündigkeit gegeben ist Seite 3 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

4 (P) Minderjährige ea: es ist auf starre Grenzen abzustellen, wie sie durch gesetzliche Regelungen vorgegeben werden (bei Art 4 GG das Gesetz über die religiöse Kindeserziehung danach kann ein Kind ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden, ob und welcher Religion es angehören möchte) aa: es ist auf flexible Grenzen abzustellen, insbesondere auf die bereits vorhandene Einsichtsfähigkeit beim Minderjährigen 3. Beschwerdegegenstand: jeder Akt der öffentlichen Gewalt umfasst sind alle drei Gewalten (P) Gesetzgeberisches Unterlassen? Differenziere: Echtes/ vollständiges Unterlassen: Der Gesetzgeber hat überhaupt keine Regelung getroffen und der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch in seinen Rechten verletzt Unechtes/ teilweises Unterlassen: Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, diese ist nach Ansicht des Gesetzgebers aber unvollständig oder gänzlich ungeeignet und deshalb fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. Echtes Unterlassen: o wohl nur dann zulässiger Beschwerdegegenstand, wenn ausdrücklicher gesetzgeberischer Auftrag im GG (z.b. Art 6), sog. Normenerlassklage o sonst erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz o daher weite (S) Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nur ob des Handels überprüfbar, nicht wie Unechtes Unterlassen: o Hier ist letztlich Anknüpfungspunkt die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung aufgrund ihrer Unvollständigkeit o Dies ist wohl tauglicher Beschwerdegegenstand einer Vb (P) Verwaltungsprivatrecht/ Fiskalprivatrecht Beim Verwaltungsprivatrecht unmittelbare Grundrechtsbindung Beim Fiskalprivatrecht streitig hm (-), da zu unflexibel 3. Beschwerdebefugnis: Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Seite 4 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

5 Rechtserhebliche Betroffenheit o Gegenwärtige, unmittelbare Selbstbetroffenheit o Selbstbetroffenheit: Sowohl die Popularbeschwerde, als auch eine Prozessstandschaft sind nicht zulässig (BVerfGE 72, 122, 131) Ebenso reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer nur reflexartig betroffen ist, ohne selbst Adressat der Maßnahme zu sein o Gegenwärtigkeit: Beschwerdeführer muss schon und noch betroffen sein Nicht gegeben, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits erledigt hat o Unmittelbarkeit: dann nicht gegeben, wenn das Gesetz eines weiteren Vollzugsaktes bedarf (+) bei sog. self- executing- Gesetzen (+) bei Strafgesetzen oder Owi- Tatbeständen, da Abwarten der Verhängung einer Sanktion nicht zumutbar 4. Rechtswegerschöpfung, 90 II BVerfGG: Grundsätzlich muss der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft sein, damit eine Vb zulässig ist BVerfG ist keine (S) Superrevisionsinstanz Beachte im Zivilprozessrechtrecht: Gehörsrüge gem. 321a ZPO Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Berufung und Revision kann erforderlich werden soweit eine Ausnahmeregelung im Gesetz besteht, muss der Beschwerdeführer versucht haben, diese Ausnahme zu erreichen, es sei denn dies ist offensichtlich aussichtslos (BVerfGE 78, 58, 69) (P) Einstweiliger Rechtsschutz dann ausreichend, wenn die Instanzen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erschöpft sind und geltend gemacht wird, dass durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes die Grundrechtsverletzung erfolgt ist 5. Subsidiarität: Besonderheit: Einstweiliger Rechtsschutz 6. Frist, 93 BVerfGG: Monats-/ Jahresfrist (P) Rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes Seite 5 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

6 93 III BVerfGG, 1 Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes abzustellen ist hier auf die Bekanntgabe/ Verkündung des Gesetzes II. Begründetheit: B. Der Organstreit: (Art 93 I Nr 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG) kontradiktorisches Verfahren 1. Parteifähigkeit Bundes- oder Verfassungsorgane und Organteile, soweit sie im GG oder in den GeschO mit eigenen Rechten ausgestattet sind Fraktionen, Präsident des BT/ BR Gruppen, soweit es um die verfassungsmäßigen Statusrechte geht (PDS-Urteil BVerfGE 84, 309, 318) MdB soweit Art 38 I 2 GG verletzt sein könnte (P) Politische Parteien BVerfG: sind dann parteifähig, soweit sie Rechte geltend machen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status gem. Art 21 GG ergeben ( E 82, 322, 335; E 44, 125, 136) Mehrheiten/ Minderheiten im BT grundsätzlich (-) Ausnahme: GG oder GeschO haben Status von Minderheiten besonders konstituiert, z. B. Untersuchungsausschüsse 2. Antragsgegenstand: es muss ein gegnerisches rechtserhebliches Verhalten oder Unterlassen vorliegen nicht bei formloser Abgeordnetenrüge (BVerfGE 60, 374) 3. Antragsbefugnis: Verletzung von Organrechten aus dem GG muss möglich sein grundsätzlich müssen eigene Rechte geltend gemacht werden aber hier Möglichkeit der Prozessstandschaft von einem Organteil für das Organ keine Prozessstandschaft gegen das eigene Organ Seite 6 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

7 keine Prozessstandschaft eines MdB für gesamten BT 4. Frist: 64 III BVerfG 6 Monate II. Begründetheit: C. Der Bund- Länder- Streit: (Art 93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff BVerfGG) D. Die abstrakte Normenkontrolle: ( Art 93 I Nr. 2GG, 13, Nr. 6, 76 ff BVerfGG) 1. Antragsberechtigung: im GG/ BVerfGG abschließend aufgezählt, Erweiterung nicht möglich 2. Prüfungsgegenstand: Bundes- oder Landesrecht im materiellen Sinn (P) Präventive Normenkontrolle möglich? 3. Antragsgrund: (P) GG und BVerfGG haben unterschiedlichen Wortlaut: ea verfassungskonforme Auslegung des 76 BVerfGG erforderlich Zweifel reichen aus BVerfG (NJW 1998, 589): 76 konkretisiert in zulässiger Weise Wortlaut des 76 BVerfGG ist maßgebend E. Verfahren gem. Art 93 I Nr. 2a GG: Überprüfung nur, ob die Voraussetzungen gem. Art. 72 II GG erfüllt sind Besonderheit: auch ein Landtag ist antragsberechtigt F. Die konkrete Normenkontrolle: ( Art 100 GG, 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG) Seite 7 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

8 1. Vorlageberechtigung: alle deutschen Gerichte 2. Vorlagegegenstand: nur nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne (P) Vorkonstitutionelles Recht (P) EU-Rechtsnormen 3. Vorlagegrund Entscheidungserheblichkeit F. Einstweilige Anordnung: ( 32 BVerfGG) 1. Statthaftigkeit 2. Antrag 3. Antragsberechtigung 4. Keine evidente Unzulässigkeit der Hauptsache 5. Rechtsschutzbedürfnis 6. Form II. Begründetheit: Reine Rechtsfolgenabwägung (S) Doppelhypothese 1. Fall: Einstweilige Anordnung wird nicht erlassen Später stellt sich die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme heraus Bestimmung der Rechtsfolgen 2. Fall: Einstweilige Anordnung wird erlassen Aber Maßnahme war verfassungsgemäß Bestimmung der Rechtsfolgen 3. Abwägung der Rechtsfolgen Seite 8 von 8 10/ 2009 RA Christian Pope

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