Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2008 Klausurenkurs im Öffentlichen Recht Sachverhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2008 Klausurenkurs im Öffentlichen Recht Sachverhalt"

Transkript

1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2008 Klausurenkurs im Öffentlichen Recht Klausur vom , Uhr, HS 4 Rückgabe am , Uhr, HS 4 Sachverhalt A ist Schriftsteller und Verfasser des Romans Joséphine, der beim Verlag V erscheinen soll. In dem Roman wird die Liebesgeschichte von Gustav und Joséphine, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin, erzählt. Die Liebesbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren spielt in einer deutschen Stadt und wird von Gustav als Ich-Erzähler geschildert. Der Autor berichtet umfassend über die Umstände, die sich ihrer Liebesbeziehung mit Joséphine in den Weg gestellt haben: Joséphines Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter, Joséphines Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, den Vater ihrer Tochter, und vor allem Joséphines passiven schicksalsergebenen Charakter. Der Roman beruht bis auf einige unwesentliche Abweichungen - auf den tatsächlichen Erlebnissen zwischen dem Autor A und der - als Joséphine dargestellten - E. Dies räumt A auch nach anfänglichem Bestreiten im zivilgerichtlichen Verfahren ein; er sei beim Verfassen des Romans von seinem Verhältnis zu E inspiriert worden. E ist Schauspielerin und Trägerin eines renommierten Filmpreises; sie hatte nach dem Scheitern ihrer Ehe ein intimes Verhältnis zu A. Aus ihrer ersten, gescheiterten Ehe hat sie eine Tochter, die während der Liebesbeziehung zu A schwer erkrankt war. Die Romanfigur Joséphine wird als eine von dem Willen ihrer Mutter abhängige, unselbständige Frau geschildert, die einen renommierten Filmpreis für eine Filmrolle gewonnen hat. Die Beziehung zu dem Ich-Erzähler ist durch einen fortdauernden Wechsel von Zuneigung und Ablehnung und die enttäuschte Liebe des Ich-Erzählers gekennzeichnet. Der Roman enthält zudem an mehreren Stellen die Schilderung sexueller Handlungen zwischen Joséphine und Gustav. Die Mutter von E, M, ist Trägerin eines Literaturpreises und Besitzerin eines Hotels in einem südeuropäischen Land. In dem Roman besitzt die Mutter von Joséphine, die Romanfigur K, ein Hotel in einem südeuropäischen Land und ist Trägerin eines renommierten Kunstpreises. Zwischen ihrem Lebenslauf und dem von M gibt es markante Übereinstimmungen (Zahl der Ehen und Kinder, Wohn- und Handlungsorte). Der Figur K wird im Roman wesentliche Verantwortung für das Scheitern der Beziehung zwischen Gustav und Joséphine zugeschrieben. Sie wird deutlich negativ als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin dargestellt, die ihre Tochter und ihre Familie tyrannisiert. E und M sind der Ansicht, dass der Roman eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit darstelle. Eine Identifizierung ihrer Personen sei ohne Weiteres möglich. Durch die Darstellung würden sie diffamiert und in herabwürdigender Weise geschildert. Durch Schilderung von Details aus dem Sexualleben 1

2 von E und A, den familiären Beziehungen zwischen E und M und ihren Streitigkeiten sowie der Krankheit der Tochter von E sei in den absolut geschützten Bereich des Intimlebens von E und M eingegriffen worden. Auf eine von E und M erhobene zivilgerichtliche Klage hin verurteilte das zuständige Landgericht den A auf der Grundlage der 823,1004 BGB - unter Androhung eines Ordnungsgeldes, es zu unterlassen, den Roman Joséphine zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Das zuständige Oberlandesgericht wies die Berufung des A zurück; dieses Urteil wurde letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Klägerinnen, E und M, seien durch die Veröffentlichung des Romans in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. A sieht in dem Veröffentlichungsverbot einen schwerwiegenden Eingriff in seine Kunst- und Meinungsfreiheit und möchte das Veröffentlichungsverbot vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen. Allerdings hatte A das Erscheinen des Romans schon zum Beginn der nächsten Internationalen Frankfurter Buchmesse angekündigt, bevor das Veröffentlichungsverbot ergangen ist. Die letztinstanzliche Entscheidung des BGH, mit der das Veröffentlichungsverbot bestätigt wurde, erging drei Wochen vor dem Beginn der Frankfurter Buchmesse. Laut Prognosen zahlreicher Literaturkritiker und interessierter Literaturkreise kann A als bisher unbekannter Schriftsteller mit der Präsentation seines Romans Joséphine auf der Frankfurter Buchmesse mit einem wahren Durchbruch rechnen. Außerdem ließ sich der Buchverlag V nur unter der Bedingung auf einen Vertrag mit A ein, dass der Roman spätestens zu Beginn der Internationalen Frankfurter Buchmesse erscheinen kann. Vor diesem Hintergrund ist A der Ansicht, dass die Sache keinen Aufschub dulde und es ihm unzumutbar sei, eine Hauptsachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Er möchte, das Bundesverfassungsgericht möge im Eilverfahren die Unvereinbarkeit des Veröffentlichungsverbots mit Art. 5 GG und Art. 10 EMRK feststellen. Aufgabe: Sie sind der Rechtsanwalt des A, der Sie um juristischen Rat ersucht. Wie würden Sie die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beurteilen? Bearbeitungshinweise: - Gehen Sie in Ihrem Gutachten umfassend auf alle im Sachverhalt angesprochenen rechtlichen Fragestellungen, gegebenenfalls in Form eines Hilfsgutachtens, ein. - In einem gedruckten Nachwort heißt es im Buch: Sämtliche Figuren dieses Romans sind frei erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit Lebenden und Verstorbenen sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt. 2

3 Grobe Lösungsskizze Aus anwaltlicher Sicht wäre aufgrund der Dringlichkeit der drohenden möglichen Rechtsverletzung an den einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG nach 32 Abs. 1 BVerfGG zu denken. Dieser verspricht Erfolg, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung nach 32 Abs. 1 BVerfGG I. Statthaftigkeit - Zuständigkeit des BVerfG zur Entscheidung über den Streitfall in allen in Art. 93 GG, 13 BVerfGG aufgeführten Verfahrensarten => in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. - keine Angaben im Sachverhalt, ob eine Verfassungsbeschwerde bereits eingelegt ist; selbst bei Nichteinlegung einer Verfassungsbeschwerde => Zulässigkeit des isolierten Eilantrags Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. II. Antrag und Antragsberechtigung 1. Antrag - kein Antragserfordernis; Entscheidung auch von Amts wegen - keine Angaben im Sachverhalt => Antragsstellung zu unterstellen 2. Antragsberechtigung - Antragsberechtigung hängt von der Beteiligtenfähigkeit im Hauptsacheverfahren ab; hier noch kein Hauptsacheverfahren => in diesem Falle: Hypothese: Wäre A im Hauptsacheverfahren beteiligtenfähig? Also: Beschwerdefähigkeit isd Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG? - 90 Abs. 1 BVerfGG: jedermann ; A als natürliche Person Beschwerdefähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren (+) => Antragsberechtigung (+) III. Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptverfahrens - Prüfung, ob ein Verfahren in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre mit der Folge, dass auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt werden müsste 1. Zuständigkeit des BVerfG (+), Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ivm 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG 2. Beschwerdefähigkeit, 90 Abs. 1 BVerfGG (+) natürliche Person 3. Prozessfähigkeit (+) 4. Postulationsfähigkeit (+) 3

4 5. Beschwerdegegenstand (+) - Tauglicher Beschwerdegegenstand: jeder Akt der öffentlichen Gewalt - Art. 1 Abs. 3 GG: Bindung aller Gewalten an Grundrechte => auch der Rspr. - Beschwerdegegenstand: Veröffentlichungsverbot in Gestalt der letztinstanzlichen Entscheidung des BGH. 6. Beschwerdebefugnis (+) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Akt der öffentlichen Gewalt - A ist Adressat des Veröffentlichungsverbots; er ist also selbst betroffen - Er ist weder nur in der Vergangenheit noch erst irgendwann in der Zukunft, also gegenwärtig, betroffen. - Es bedarf zur Wirksamkeit des Veröffentlichungsverbots auch keines zusätzlichen Zwischenaktes, so dass er auch unmittelbar betroffen ist. 7. Subsidiarität i.w.s. (+) a) Rechtswegerschöpfung A wendet sich gegen die letztinstanzliche Entscheidung des BGH => Rechtsweg erschöpft. b) Subsidiarität i.e.s. Keine anderen Möglichkeiten zur Abhilfe der Rechtsverletzung 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) 9. Ordnungsgemäßer Antrag und Frist (+) Keine gegenteiligen Angaben im Sachverhalt, daher zu unterstellen. Zwischenergebnis: In der Hauptsache wäre eine Verfassungsbeschwerde somit nicht von vornherein unzulässig. IV. Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache - lediglich vorläufige Regelung einer Situation durch die einstweilige Anordnung => grds. keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache - Ausnahme: die Hauptsacheentscheidung käme zu spät und der Antragssteller könnte einen ausreichenden Rechtsschutz in anderer Weise nicht erlangen Sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG bis zum Auftakt der Frankfurter Buchmesse eine Entscheidung trifft. V. Rechtsschutzbedürfnis (+) - Geltendmachung, dass vorläufige Entscheidung zum Schutz der rechtlich geschützten Interessen erforderlich und geeignet ist 4

5 - Rechtsschutzbedürfnis (-), wenn eine fachgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist oder die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig käme oder der Antragsteller durch zumutbare Maßnahmen sein Ziel erreichen könnte Diese Ausnahmen sind hier nicht erfüllt; die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung ist ergangen, die Hauptsacheentscheidung des BVerfG hätte sicherlich mehr Zeit in Anspruch genommen als 3 Wochen, die A noch bis zum Auftakt der nächsten Internationalen Frankfurter Buchmesse hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, wie A sein Ziel durch eigene Maßnahmen erreichen könnte. Zwischenergebnis: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig. B. Begründetheit der einstweiligen Anordnung I. Prüfungsumfang im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - Das BVerfG nimmt im Rahmen der Begründetheit eines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 32 Abs. 1 BVerfGG eine sog. Doppelhypothese vor. Dies bedeutet Folgendes: Neben der Dringlichkeit bedarf eine einer Abwägung von Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung zwar erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. - Im Unterschied zum Verwaltungsprozessrecht geht es hier jedoch grundsätzlich nicht um die Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Ausnahmen von diesem Grundsatz: o Hauptsacheantrag offensichtlich unbegründet o Weitgehende politische Bedeutung der Entscheidung o Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen => Hier sind diese Ausnahmen nicht erfüllt, so dass es bei dem genannten Grundsatz der Folgenabwägung bleibt. II. Prüfung vom EMRK - Bestimmungen durch das BVerfG - Verstoß des Veröffentlichungsverbots gegen Art. 10 EMRK und dessen Prüfung durch das BVerfG? 5

6 - EMRK als Prüfungsmaßstab bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung? - EMRK als ein von der BRD ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag => Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. Art. 25 S. 1 GG) - BVerfG keine Superrevisionsinstanz : keine Prüfung der Vereinbarkeit der hoheitlichen Akte mit dem einfachem Recht => den Fachgerichten vorbehalten - Kompetenz des BVerfG, die Vereinbarkeit der Anwendung des einfachen Rechts mit spezifischem Verfassungsrecht zu prüfen. Das BVerfG wird den vorliegenden Fall nicht anhand der EMRK-Bestimmungen prüfen; Grundrechtsträger können sich also nicht mit der Behauptung an das BVerfG wenden, ein Akt der öffentlichen Gewalt verletze eine EMRK-Bestimmung. Vielmehr können Verstöße gegen die EMRK-Bestimmungen aufgrund ihres Rangs als einfaches Bundesgesetz nur in Verbindung mit der einschlägigen Grundrechtsbestimmung des GG geltend gemacht werden. III. Dringlichkeit Die Begründetheit einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus, dass eine Hauptsacheentscheidung zu spät käme, wenn also das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung dem Antragssteller nicht zuzumuten ist (vgl. 32 Abs. 1 BVerfGG). Wichtige Aspekte zur Annahme der Dringlichkeit im Fall: o A ist bisher in Literaturkreisen unbekannt o Die Präsentation auf der Frankfurter Buchmesse ist laut Prognosen von Literaturkritikern äußerst wichtig o Der privatrechtliche Vertrag mit dem Buchverlag steht unter der Bedingung, dass der Roman bis zu Beginn der Buchmesse veröffentlicht wird hohe Bedeutung dieser Aspekte für den Werdegang eines Künstlers; daher Dringlichkeit (+) IV. Interessenabwägung 1. Fall: Die einstweilige Anordnung ergeht nicht, aber der Antrag in der Hauptsache hätte Erfolg 2. Fall: Die einstweilige Anordnung ergeht, der Antrag in der Hauptsache hätte aber keinen Erfolg Beide Fragen orientieren sich an der Intensität der Betroffenheit in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des A durch das Veröffentlichungsverbot sowie der Betroffenheit der Grundrechte von E und M bei einer Veröffentlichung des Romans. Welche Grundrechte von A sind betroffen? (Er beruft sich ausdrücklich auf Meinungs- und Kunstfreiheit) 6

7 Abgrenzung: Meinungsfreiheit Kunstfreiheit o wo liegt der Schwerpunkt der hoheitlichen Maßnahme o zu welchem Grundrecht besteht eine intensivere sachliche Nähe es geht nicht um die Zulässigkeit einer bestimmten Meinungsäußerung, sondern um die Veröffentlichung eines Werks, das den Schutz der Kunstfreiheit (Wirkbereich) genießt. Kunstfreiheit ist sachnäher. Betroffenheit der Kunstfreiheit des A a. Schutzbereich (+) o Kunstbegriffe: formaler, materieller, offener Kunstbegriff => unproblematisch: Kunst (+) o Geltung der Kunstfreiheit unter Privaten: Kunstfreiheit richtet sich in erster Linie gegen den Staat; sie ist aber als objektive Entscheidung im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen, insb. wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden o Kunstfreiheit betrifft in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks b. Eingriff (+) o das Veröffentlichungsverbot macht es A unmöglich, sein Grundrecht auf Kunstfreiheit in Form von Darbietung der künstlerischen Betätigung wahrzunehmen o Prüfungsumfang des BVerfG: hier geht es um einen Konflikt von Kunstfreiheit und allg. Persönlichkeitsrecht; obwohl Grundrechte betroffen sind, handelt es sich hier um einen Zivilrechtsstreit, zu dessen Entscheidung in erster Linie Zivilgerichte berufen sind. Das Verbot eines Romans ist jedoch ein sehr starker Eingriff in die Kunstfreiheit. Daher: verfassungsgerichtliche Überprüfung kann sich nicht auf die Frage reduzieren, ob die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grds. unrichtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG beruhen. Vielmehr muss das BVerfG die Vereinbarkeit dieser Entscheidungen mit der Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts prüfen. c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung o kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt o vorbehaltlos, nicht jedoch schrankenlos gewährleistet o Grenzen unmittelbar aus anderen Bestimmungen des Grundgesetzes (verfassungsunmittelbare Schranken) o Hier stehen sich Kunstfreiheit von A und Allgemeines Persönlichkeitsrecht von E und M gegenüber: Besonders hoher Rang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung des BVerfG 7

8 o Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließen umschrieben o Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insb. ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. o Schutz der Person vor verfälschenden und entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind o Auch die Beziehungen der Kinder zu den Eltern sind von diesem Schutz erfasst, ebenso wie das Sexual- und Familienleben E ist angesichts der im Roman enthaltenen Schilderungen zu ihrer Beziehung mit A, insbesondere hinsichtlich der Details aus ihrem Sexualleben sowie ihrer Beziehung zu ihrer Tochter und Mutter in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen Dies gilt auch für M aufgrund ihrer deutlich negativen Darstellung im Roman. Erkennbarkeit o zwar sind beide, E und M, als Vorbilder der Romanfiguren erkennbar o aber: Inspiration von der Wirklichkeit typisch im Bereich der Kunst o ein sorgfältig recherchierender Kritiker ist in vielen Fällen in der Lage, Parallelen zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Roman zu finden (Entschlüsselungsmöglichkeit) o Kunstfreiheit wäre zu weit eingeschränkt, wenn eine derartige Entschlüsselungsmöglichkeit zur Annahme der Erkennbarkeit ausreichen würde o Gefahr, unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Gesellschaft wichtigen Themen zu unterbinden Daher: Klärung der Frage, ob hier die Beeinträchtigung des allg. Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Kunstfreiheit zurückzutreten hat. Angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit reichen eine bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung oder eine nur geringfügige Beeinträchtigung nicht aus. Kunstspezifische Betrachtung o Kunst knüpft oft an Realität an und gibt ihr eine neue ästhetische Wirklichkeit; Beurteilung der künstlerischen Darstellung daher nicht am Maßstab der Realität, sondern an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab o Wichtig, ob und inwieweit sich das Abbild gegenüber dem Urbild durch die künstlerische Gestaltung so verselbständigt hat, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur objektiviert ist. o Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt einen mündigen Leser, der zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung differenzieren kann 8

9 o ein Roman ist zunächst einmal als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt (Vermutung der Fiktionalität des Romans) o Diese Vermutung gilt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Da die Kunstfreiheit eine derartige Verwendung von Vorbildern in der Lebenswirklichkeit einschließt, kann es auch kein parallel zum Recht an eigenen Bild verstandenes Recht am eigenen Lebensbild geben. o Es muss sich aber um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung => Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt, umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugute kommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll Intensität der Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts und Wechselwirkung o Zwischen dem Maß der Verselbständigung des Abbilds vom Urbild und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrecht besteht eine Wechselbeziehung => Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall: E und M sind durch die Darstellung im Roman unterschiedlich betroffen. o Vermutung, dass der Roman als eine Fiktion anzusehen ist o Für die Annahme der Fiktionalität reicht aber der Hinweis, dass es sich bei den Romanfiguren um fiktive Gestalten handele, nicht aus. o Die Fiktionalität muss aus dem literarischen Text selbst heraus beurteilt werden o Stellt sich ein literarische Text als eine bloße Abrechnung oder Schmähung heraus, so kann durchaus der Persönlichkeitsschutz überwiegen o Roman Joséphine als realistische Literatur mit Hauptfiguren, die realistisch Züge aufweisen o Autor versucht bewusst Grenzen zwischen Wahrheit und Fiktion verschwimmen zu lassen. o Gleichwohl aus der Sicht eines literarisch verständigen Lesers keine reportagehafte Schilderung von realen Personen und Ereignissen; vielmehr Existenz einer zweiten Ebene hinter der realistischen Ebene 9

10 o Der Romanfigur K wird zwar die Schuld für das Scheitern der Beziehung zwischen Gustav und Josephine gegeben; dies hat aber nicht die Züge einer Schmähung o Thematisierung der Schuldfrage unter besonderer Hervorhebung des schwierigen Verhältnisses zwischen dem Ich-Erzähler und der Mutter der Geliebten zeigt die Existenz einer zweiten Ebene des Romans o Für literarische Werke, die an die Wirklichkeit anknüpfen, eine Vermengung von tatsächlichen und fiktiven Schilderungen kennzeichnend Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr für die Rechtsverletzung, dass Teile der Schilderung ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf M nicht erfüllt. o Die Schilderungen bzgl. E sind unmittelbar aus der Wirklichkeit entnommen; dadurch wird dem Leser nicht nahe gelegt, die Geschehnisse als Fiktion zu verstehen o die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse o Genaue Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist. o Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter o Eindeutige Identifizierbarkeit der Tochter in ihrer Umfeld o Besonderer Schutz von Kindern o Besonderer Schutz der Mutter-Kind-Beziehung => Hierin liegt eine Verletzung der Intimsphäre und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört Sondervoten: Hohmann-Dennhard/Gaier: Entscheidendes Kriterium ist, ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel verfolgte, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich zu machen. Hoffmann-Riem: Grad der Fiktionalität taugt nicht, die besondere Art der künstlerischen Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren Geschehens zu berücksichtigen. Zwischenergebnis: Die verfassungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass die Kunstfreiheit des A das allg. Persönlichkeitsrecht überwiegt, soweit es um den Persönlichkeitsschutz von M geht. Bezüglich des Per- 10

11 sönlichkeitsschutzes von E trifft dieses Ergebnis nicht zu. Der Antrag des A ist also abzulehnen, soweit es die Teile des Romans betrifft, die sich auf E beziehen. VI. Ergebnis: Problem: Die als Joséphine dargestellte E ist die Hauptfigur des Romans. Wenn das Veröffentlichungsverbot im Hinblick auf die sie betreffenden Teile aufrechterhalten werden soll, dann stellt sich die Frage, welche Bedeutung noch die Aufhebung des Veröffentlichungsverbot bezüglich des Rests des Romans hat. => Die verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Veröffentlichung, soweit der Roman E betrifft. 11

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Verfassungsprozessuale Probleme in der òffentlich-rechtlichen Arbeit

Verfassungsprozessuale Probleme in der òffentlich-rechtlichen Arbeit Verfassungsprozessuale Probleme in der òffentlich-rechtlichen Arbeit von Dr. Gerhard Robbers Professor an der Universitàt Trier C.H.BECK'SCHEVERLAGSBUCHHANDLUNG MUNCHEN 1996 Vorwort Abkùrzungsverzeichnis

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit

Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium Band 133 Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit von Prof. Dr. Gerhard Robbers 2. Auflage Verfassungsprozessuale Probleme

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Vorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Vorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV XIX 1. Kapitel. Allgemeines 1 A. Stellung des Bundesverfassungsgerichts 1 I. Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Sachlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich 6 Die Kunstfreiheit Sachlicher Schutzbereich Was ist Kunst? Kunst = Mitteilung eines Gedankens oder einer Emotion unter Verwendung einer bestimmten Formensprache Diese Formensprache ist wandelbar Daraus

Mehr

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 15. Kapitel 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 15. Kapitel 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 Kapitel 1 Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtungsweise zur Lösung des Konflikts zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit 20 A. Wesensmerkmal der Kunst:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 22/00 - In dem Verfahren über den Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2000-324 O 391/00 - einstweilen, bis zur Entscheidung über

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag

Mehr

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin -

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, 2. des Herrn K..., 3. des Herrn M...

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: LVerfG 19/06 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, vertr. durch den

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -

Mehr

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni BvR 1783/05 -

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni BvR 1783/05 - L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007-1 BvR 1783/05-1. Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni BvR 1783/05 -

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni BvR 1783/05 - Entscheidungen Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.6.2007, Absatz-Nr. (1-151), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr