Auswirkungen der BGB-Bauvertragsrechts-Reform. Neuerungen für IT-Verträge. DGRI BGB n.f. ab
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- Ilse Brauer
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1 Auswirkungen der BGB-Bauvertragsrechts-Reform auf IT-Verträge - Neuerungen für IT-Verträge DGRI BGB n.f. ab
2 Gliederung, Themen I. Case II. Allgemeine Fragen III. 309 Änderung Nr. 8 b cc IV. 439 V. 632a VI. 639 VII. 640 VIII. 648a IX. Ab Jochen Schneider
3 I. Case Auftraggeber AG läßt sich Spezialversion einer Standardsoftware für seinen Online-shop von AN als Cloud- Lösung entwickeln Spezialversion wird bei Cloudanbieter C. installiert, Implementierungsaufwand ,- für AG, als SaaS für AG, als Online-Shop für die Kunden des AG betrieben. Ein schwerer Mangel der Spezialversion tritt bei C auf. Rechte des C, wenn die neue HW mangelhaft Bei SW-Mangel: Vorgehen, Rechte des AG (bei Neulieferung, Nachbesserung, neue SW ) Rechte vor Abnahme OLG Düsseldorf v U 134/ 13; BGH v VII ZR 193/15; VII ZR 301/13, VII ZR 235/15 Jochen Schneider
4 II. Allg., Fragen an Neuregelung Sinn und Zweck, Modernisierung, Anpassung an Rspr. Stärkung Vereinfachung, Klärung. Übbl. Neuregelungen Relevanz für IT: Vertrieb und Wv., SystemV?? B:B AGB HW/SW Lieferkette > Implementationskosten als Einbaukosten? Jochen Schneider
5 III. 309 Nr. 8 b cc neu gefaßt: cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach 439 Absatz 2 und 3 oder 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; >> Aus- und Einbaukosten, Einbaufälle >> Jochen Schneider
6 Zu III. Hoeren, CR 2017, 281: Reaktion auf Rspr. v. EuGH u. BGH. Sie lösen insb. die Problematik um die sog. Einbaufälle. * Gemäß Koalitionsvertrag soll sichergestellt werden, dass Handwerker u.a. Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten der vom Lieferant zu verantwortenden Produktmängeln sitzen bleiben. Frage: gilt das (wichtig für AGB) auch B:B?? > 439 *BT-Drucks. 18/11437, 1; vgl. EuGH, Urt. v Rs. C-65/09, Rs. C-87/09 Jochen Schneider
7 IV. 439 neuer Abs. 3 (3) 1 Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt. Jochen Schneider
8 IV. 439 neuer Abs. 3, Probleme Einbau, Anbringen HW, neue Festplatte, Konnektierung Drucker SW: was gehört (noch) dazu? - Montage, Installation Einrichten Implementieren Anpassen Migration, Transition Jochen Schneider
9 IV. 439 neuer Abs. 3 Fälle Im Rahmen der Nacherfüllung Begrenzung? - Nachbesserung? Welche Umbaukosten treten auf und sind erstattungsfähig - Neulieferung (klar) Hoeren, CR 2017, (Graf Wolffskeel v. Reichenberg, ZRP 2016, 76), Pflicht zum Ausbau der alten und zum Einbau der mangelfreien Kaufsache auch unabhängig von der Pflicht zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung?: bleibt durch die Formulierung im Rahmen der Nacherfüllung unklar. Zu diskutieren ist dies für die Fälle, in denen sowohl eine Nachbesserung als auch eine Nachlieferung unmöglich sind, der Käufer die mangelhafte Sache aber wieder entfernt haben will. IT-Bereich Transition/Migration als Ein-Ausbau bei z.b. SaaS? Nachführen von Daten nach Neulieferung im Rahmen der Pflege? Jochen Schneider
10 IV. 439 neuer Abs. 3 AGB-rechtlich B:C nicht in AGB abdingbar, 309 Nr. 8 b cc. B:B? Alte Fragen neu zu stellen - Indizfunktion der Klauselverbote - Überschießende Umsetzung der RL - s. aber BGH v VIII ZR 46/13, unschädlich; Hoeren: > nur in Ausnahmen > - nun aber erneut verallgemeinernd eingebaute ergänzende Regelung! Jochen Schneider
11 IV. 439 Abs. 3 AGB-Recht Hoeren: in der Regel ein Indiz für eine unangemessene Benachteiligung i.s.v. 307 Abs. 1, 2 BGB sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden kann. Verweis auf BGH v VII ZR 349/82, NJW 1984, 1750 (1751); BGH v VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774, Jochen Schneider
12 V. 632 a Statt Wertzuwachs beim Besteller: Wert der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen, > Teilverweigerung nun geregelt: zu Lasten des Bestellers wird entgegen der h.m. die in der Literatur diskutierte Frage, ob der Besteller die Abschlagzahlung bei Vorliegen wesentlicher Mängel komplett verweigern darf (so die h.m.) oder nicht. Das Gesetz stellt nunmehr in 632a Abs. 1 S. 2 BGB n.f. klar, dass der Besteller im Fall nicht vertragsgemäßer Leistung, also auch bei einem wesentlichen Mangel, nur berechtigt ist, die Zahlung eines angemessenen Teils der Abschlagszahlung zu verweigern. Der Verweis auf 641 Abs. 3 BGB bleibt unverändert. Roth-Neuschild, ITRB 2017, 261, 263 Jochen Schneider
13 VI. 639 Meßmer, Das werkvertragliche Selbstvornahmerecht. Eine Untersuchung am Beispiel des Softwareerstellungsvertrags, 2017 Exkurs, Anwendung vor Abnahme, Urheberrechtliche Befugnisse, Quellcode Ein- und Ausbaukosten??? Jochen Schneider
14 VII. 640 II BGB n.f. Neue Bedingungen für Abnahmefiktion Beschleunigung, des Verfahrens, dadurch Rechssicherheit, Angem. Fristsetzung nach Fertigstellung und Besteller verweigert nicht unter Angabe mindestens eines Mangels. (Erklärungsobliegenheit*) Muß Mangel wesentlich sein? ja, einige Autoren s. aber 640 I 2, Palandt/Sprau, Rz. 16 zu 640 mwn. Facit: Mißbrauchsmöglichkeiten sind erweitert. *Leinemann, NJW 2017, 3113 Jochen Schneider
15 640 II BGB n.f Greift Fiktion unabhängig von der Qualität bzw. der Abnahmereife der Werkleistung? S. Roth-Neuschild, ITRB 2017, 261, 262 Greift Gegenargument: nach Fertigstellung des Werks erst Fristsetzung? S.z.B. zu BGB a.f BGH zu Abnahmekontrolle, BGH v VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754; v VII ZR 272/05, NJW 2007, 366; Jochen Schneider
16 VII. 640 II 1 Fertigstellung des Werks läßt Fragen offen Voraussetzung für eine Abnahmefiktion Die Herstellung soll soweit abgeschlossen sein, dass in objektiver Hinsicht wesentliche Mängel fehlen (sog. Abnahmereife). Es stellt sich dann aber die Frage, weshalb der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift ändert, wenn er nichts anderes als den Status quo wollte. Ein nicht fertiggestelltes Werk soll auch weiterhin nicht durch Fiktion abgenommen werden können. Streit um den Begriff Fertigstellung des Werks dürfte vorprogrammiert sein, wenn der Besteller vergisst, einen Mangel zu benennen. Leinemann, NJW 2017, 3113, 3114 Bei Kündigung stellen sich die eigentlichen Probleme der Feststellung des Anarbeitungs-/Fertigstellungsgrades, v.a. wohl bei Anpassung von Software, bei AGIL, Scrum, bei CR fehlende Dokumentation! Zu Baurecht: Hier hätte der Gesetzgeber besser die frühere, vom BGH zu Unrecht aufgegebene Rechtsprechung wieder aufgegriffen, die bei Kündigung vor Abschluss der Arbeiten keine Abnahme der unfertigen Leistungen erforderte und eine prüfbare Abrechnung ausreichen ließ. Leinemann, NJW 2017, 3113, 3114 Jochen Schneider
17 VIII. 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund 314, 649 bleiben, 649 wird 648. Neu ist nicht die Kündbarkeit a.o. des WV, s. BGH v X ZR 17/92 sondern neu sind die weiteren Regelungen, Teilkündigung, Gemeinsame Leistungsfeststellung Vergütung nach Abs. V unabhängig davon, wer kündigt ungerecht, belohnt obstruktiven Besteller(?), Jochen Schneider
18 VIII. 648a Abs. 2 Teilkündigung möglich, Voraussetzungen bei SW? Anders als VOB, dort 8 Abs. 3 Nr. 1VOB/B in sich abgeschlossenen Teil einer Leistung muss sich auf einen abgrenzbaren Teil (3) 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Jochen Schneider
19 VIII. 648a Abs. 4 Leistungsstandfeststellung, Mitwirkung am Projektende (Hoeren 284, Fn. 37, BT-Drucks. 18/8468, 48). Rang der Pflicht zur MW - angehoben? Verweigert eine Vertragspartei oder bleibt vereinbartem oder von der anderen Partei bestimmten Termin zur Leistungsstandsfeststellung fern, > Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Anders bei Umstand des Fernbleibens, den die Partei nicht zu vertreten und den sie der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt hat. Bei Fernbleiben nach Aufforderung zur Leistungsstandsfeststellung ohne eine Entschuldigung, stellt die andere Partei den Leistungsstand fest und der Fernbleibenden obliegt die Beweislast eines abweichenden Leistungsstandes. Roth-Neuschild, ITRB 2017, 261, 264 Jochen Schneider
20 IX. Ab Vertragsschluß maßgeblich, Entstehen des Schuldverhältnisses Risiko in der Lieferkette bei unterschiedlichen Beschaffungsdaten Abwicklung in 2018 ff. = a.f. Was gilt bei Pflege mit neuen Versionen CR im neuen Jahr bei laufenden Projekten Jochen Schneider
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