Tax Forum Non-Profit Organisationen Neuerungen bei der Besteuerung gemeinnütziger Rechtsträger Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger

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1 Tax Forum Non-Profit Organisationen Neuerungen bei der Besteuerung gemeinnütziger Rechtsträger Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Graz, 30. Jänner 2018 WP/StB MMag. Alexander Enzinger StB Dr. Florian Raab StB Mag. Astrid Pirkovitsch 1

2 Agenda 1. Einleitende Feststellungen Vereinsrichtlinien-Wartungserlass 2017 (VereinsR) Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 (UStR) Begutachtungsentwürfe Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 (EStR) und Körperschaftsteuerrichtlinien- Wartungserlass 2017 (KStR) Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten durch Gemeinnützigkeitspaket 2015 Praxisfall Ausgliederung operativer Betrieb des Vereins in GmbH Neuerungen gesellige Veranstaltungen (Vereinsfeste) Neuerungen Umsatzsteuer Umfang Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung Subventionen und Zuschüsse in der Umsatzsteuer Neuerungen bei Bildungsleistungen Spendenbegünstigung gem 4a EStG und automatische Datenübermittlung für Spenden Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger erkennen und vermeiden Steuerrisiko bei Verlust steuerliche Gemeinnützigkeit Größte Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele Mittel zur Erhaltung, Absicherung und Sanierung steuerliche Gemeinnützigkeit 2 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

3 1. Einleitende Feststellungen Kreis gemeinnütziger Rechtsträger Kreis begünstigter gemeinnütziger Rechtsträger isd 34 ff BAO: Grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Vereine isd VereinsG 2002 Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) Stiftungen isd PSG 1993 und des BStFG 2015 Anstalten und Fonds Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) Achtung! Eigene Satzung/Statut für BgA erforderlich uu KöR selbst 3 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

4 1. Einleitende Feststellungen Überblick Steuerbegünstigungen Überblick Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger: Grds Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ( 5 Z 6 KStG) Nur beschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Rahmen der Vermögensverwaltung isd 47 BAO außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Grundstücksveräußerungen ( 1 Abs3 Z 3 ivm21 Abs2 und 3 KStG) USt-Liebhabereivermutung für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe ltverwaltungspraxis (Rz 463 f VereinsR) USt-Befreiungen oder ermäßigter USt-Satz von 10 % für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe ( 10 Abs2 Z 4 UStG), wenn keine USt-Liebhaberei Teilweise Befreiungen in der Kommunalsteuer, Grunderwerbsteuer inkl Eintragungsgeb. Befreiung von der Grundsteuer Betriebsform KöSt-Folgen auf Betriebsebene Folgen steuerliche Gemeinnützigkeit unentbehrlicher Hilfsbetrieb keine unbeschränkte KöSt-Pflicht Keine (zulässig) entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeschränkte KöSt-Pflicht Keine (zulässig) begünstigungsschädl. Geschäftsbetrieb unbeschränkte KöSt-Pflicht* Verlust steuerliche Gemeinnützigkeit* Gewinnbetrieb (Gewerbebetrieb, L&F-Betrieb) unbeschränkte KöSt-Pflicht* Verlust steuerliche Gemeinnützigkeit* *Sofern keine Ausnahmegehmigunggem 44 Abs2 od45a BAO 4 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

5 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Praxisbeispiel: Ausgangslage Ein mildtätiger Verein führt zur Erreichung seiner begünstigten mildtätigen Zwecke verschiedene betrieblich tätige Einrichtungen und bietet entgeltliche Dienstleistungen an. Verein XY Die betrieblichen Einrichtungen sind überwiegend in Immobilien untergebracht, die sich im Eigentum des Vereins befinden. Der Verein nimmt die Steuerbefreiungen und Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger isd 34 ff BAO in Anspruch. Die wirtschaftlichen/materiellen Tätigkeiten des Vereins bilden organisatorisch einen einheitlichen unentbehrlichen HilfsbetriebiSd 45Abs2BAO. veranlagte Liquidität 5 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

6 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Praxisbeispiel: Ausgliederung - Zielstruktur Ausgliederung des vom Verein geführten unentbehrlichen Hilfsbetriebes (operativer Betrieb) in eine (neu gegründete) Tochtergesellschaft in Form einer Einbringung gem Art III UmgrStG Zurückbehaltung der Immobilien beim Verein (inkldamit zusammenhängender Verbindlichkeiten) Fremdübliche Vermietung der Immobilien durch den Verein an die GmbH Kein eigenständiger wirtschaftlichen Betriebund keine eigenen Mitarbeiter nach Einbringung mehr bei Verein (Vermietung = Vermögensverwaltung) Fragen Steuerliche und außersteuerliche Vorteile? Vorteilhaftigkeitsüberlegungen betreffend Zurückbehaltung von Vermögenswerten beim Verein Haftungsfragen Folgen für steuerliche Gemeinnützigkeit Verein? Spendenbegünstigung? Ausgestaltung Leistungsbeziehungen Verein GmbH? Finanzierung GmbH durch Verein? Vermietung / Nutzungsüberlassung Verein XY 100% NewCo GmbH 6 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

7 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Grundsatz der Unmittelbarkeit der begünstigten Zweckverfolgung ( 40 BAO) Begünstigter Zweck muss durch Rechtsträger selbst verwirklicht werden Schaffung der Voraussetzungen für die gemeinnützige Betätigung anderer Körperschaften nicht ausreichend aber völlig untergeordnete Nebenzwecke zulässig (10 %) Durchbrechungen Grundsatz der Unmittelbarkeit: - Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ( 40 Abs 1 BAO) - Dachverbandsklausel ( 40 Abs2 BAO) Leitung von Unterverbänden gilt als unmittelbare Tätigkeit, wenn alle Unterverbände begünstigte Zwecke verfolgen - Neu seit 2016: Mittelweitergabe Mittelbeschaffungskörperschaft ( 40a Z 1 BAO) - Neu seit 2016: Entgeltliche Lieferungen und Leistungen ( 40a Z 2 BAO) - Neu seit 2016: Bereitstellung von Mitteln für Stipendien und Preise ( 40b BAO) - Rz120, 120a -120r und 121 VereinsR 7 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

8 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Erfüllungsgehilfe ( 40 Abs 1 BAO) Einsatz eines Erfüllungsgehilfen zulässig Wird wie eigenes Wirken der gemeinnützigen Rechtsträger angesehen Aber Geschäftsbetrieb und Betriebsvermögen Erfüllungsgehilfe zugerechnet Gemeinnützige Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen kann seine eigene Gemeinnützigkeit begründen Voraussetzungen: Deckung in Rechtsgrundlage(n) erforderlich Erfüllungsgehilfenklausel Klare vertragliche Regelung erforderlich (zb Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis Erfüllungsgehilfe gegenüber gemeinnützigem Rechtsträger Ergänzung Rz 120 VereinsR durch Wartungserlass 2017 Folgen für Praxisbeispiel 8 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

9 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Mittelweitergabe Mittelbeschaffungskörperschaft ( 40a Z 1 BAO) Zuwendung von Mittel (Geld- oder Sachzuwendungen), sofern Möglichkeit der Mittelweitergabe in Satzung (Rechtsgrundlage) vorgesehen Mittelweitergabe an spendenbegünstigte Einrichtungen isd 4a Abs 3 bis 6, 4b und (analog) 4c EStG zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke, die auch in Rechtsgrundlage der zuwendenden Körperschaft festgelegt sind (aber keine vollständige Deckungsgleichheit erforderlich) Ausdrückliche Zweckwidmung erforderlich keine Zuwendungskaskade Zweckerreichung auch durch ausschließliche Mittelweitergabe möglich Satzungsmäßige Deckung zwingend notwendig (!) Neue Rz120a 120f VereinsR, neue Rz1331b1 EStR Folgen Praxisbeispiel 9 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

10 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Entgeltliche Lieferungen und Leistungen ( 40a Z 2 BAO) Voraussetzung ist abgabenrechtliche Begünstigung auf Grund eigener unmittelbarer Zweckverwirklichung Leistungserbringung nach Rechtsgrundlage zulässig Empfangene Körperschaft gem 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt Tätigkeit der empfangenden Körperschaft fördert dieselben begünstigten Zwecke Kostendeckung (Gewinnaufschlag begünstigungsschädlich!) Zufallsgewinne unschädlich, aber für begünstigten Zweck einsetzen entgeltliche Tätigkeit isd 40a Z 2 BAO stellt idrentbehrlichen Hilfsbetrieb isv 45 Abs1 BAO dar (sofern nicht im Rahmen eines insgesamt als unentbehrlicher Hilfsbetrieb einzustufenden Mischbetriebes Folie 32) Relevanz für Spendenbegünstigung isd 4a EStG (75 %-Grenze) Hauptanwendungsfall: Personalgestellung Möglichkeit der Bündelung von Aufgaben im gemeinnützigen Konzern oder bei Verbünden gemeinnütziger Rechtsträger Neue Rz120g 120l VereinsR, Rz1338g EStR 10 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

11 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Bereitstellung von Mitteln für Stipendien und Preise ( 40b BAO) Mittelweitergabe für Stipendien für Studierende an spendenbegünstigte Körperschaften Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der Wissenschaft und vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz EU oder Staat mit umfassender Amtshilfe, sowie Fachhochschulen Verankerung in Rechtsgrundlage der zuwendenden begünstigten Körperschaft erforderlich Gilt auch für reine Spendensammelkörperschaften auch reine Fördertätigkeit schadet nicht der Gemeinnützigkeit (wie bei Mittelbeschaffungskörperschaft) Entscheidung über Vergabe der Stipendien und Preise darf ausschließlich dem Mittelempfänger (z.b. der Universität) zukommen Ausdrückliche Zweckwidmung notwendig (unmittelbare Verwendung für Stipendien und Preise) Symbolische Vergabe durch spendende Körperschaft zulässig Neue Rz120m 120r VereinsR 11 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

12 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Aussagen zur Möglichkeit steuerneutraler Ausgliederungen operativer Betriebe Steuerneutrale Ausgliederung eines schädlichen Profibetriebs aus Sportverein in nichtgemeinnützige Körperschaft nach Maßgabe isdart III UmgrStG(Einbringung) möglich Aussagen ueallgemein auf Ausgliederungen operativer Betriebe von Vereinen (auch entbehrliche/unentbehrliche Hilfsbetriebe) übertragbar Steuerfolgen Einbringung gem Art III UmgrStG: Verein: Übertragung der dem Betrieb zugeordneten Wirtschaftsgüter auf übernehmende Körperschaft erfolgt steuerneutral, keine steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven Übernehmende nicht gemeinnützigekörperschaft (zbgmbh): Übernahme der Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert ( 18 Abs2 KStG); keine Besteuerung der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven Übernehmende gemeinnützigekörperschaft (zbgmbh):übernahme der Wirtschaftsgüter zum Buchwert (Buchwertfortführung); keine Besteuerung der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven 12 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

13 Gemeinnütziger Konzern neue Gestaltungsmöglichkeiten Aussagen zur Möglichkeit steuerneutraler Ausgliederungen operativer Betriebe Klarstellung in Rz116a VereinsR: Wird ein Betrieb, Geschäftsbetrieb oder eine Betätigung einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, stellt die damit einhergehende Übertragung von Vermögenswerten keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung dar, wenn im Gegenzug die übertragende Körperschaft eine Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält, die den übertragenen Vermögenswerten wertmäßig entspricht. Folgen für Praxisbeispiel 13 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

14 Neuerungen zu geselligen Veranstaltungen(Vereinsfeste) Gesellige Veranstaltungen (Vereinsfeste) entweder entbehrlicher Hilfsbetrieb ( kleines Vereinsfest ) oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ( großes Vereinsfest ) Gesetzliche Verankerung kleines Vereinsfest durch neuen 45 Abs 1a BAO 45 Abs1a BAO definiert, wann gesellige Veranstaltung als entbehrlicher Hilfsbetrieb ( kleines Vereinsfest ) zu qualifizieren ist 45 Abs1a BAO im Vergleich zur bisherigen Verwaltungspraxis großzügiger 72h-Regel statt bisher 48h-Regel Angleichung an Veranstaltungs-BgA von KöR, insb Parteien ( 5 Z 12 KStG, vgl Rz279a bis Rz285a KStR) Keine Aufteilung zulässige Gesamtdauer von 72h bei gemeinsamer Veranstaltung durch mehrere gemeinnützige Körperschaften (Rz 306 VereinsR) 72h-Grenze gilt gesondert für rechtlich unselbständige territoriale Untergliederungen des gemeinnützigen Rechtsträgers (zb Ortsgruppen) Angleichung an Veranstaltungs-BgA von KöR Euro-Grenze für Unterhaltungsdarbietungen statt bisher 800-Euro-Grenze Bei Auslagerung Verpflegung an externen Caterer, stellt Abgabe von Speisen und Getränken keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar wesentliche Änderung zur bisherigen Verwaltungspraxis (neue Rz 200a VereinsR) Gemeinsame gesellige Veranstaltungen: Umsatzgrenze für Ausnahmegenehmigung gem 44 Abs2 bzw45a BAO gilt ab Veranlagung 2016 gesondert für jede beteiligte Körperschaft wesentliche Änderung bisherige Verwaltungspraxis (Klarstellung in Rz200 VereinsR) 14 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

15 Neuerungen zu geselligen Veranstaltungen(Vereinsfeste) Nicht unter 45 Abs1a BAO fallende Veranstaltungen Verabreichung von Speisen und Getränken bei Sport-und Kulturveranstaltungen grundsätzlich Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn gastronomische Einrichtung vorhanden, nicht bloß geringfügiges Angebot und Verkauf durch Dritte; Buffet ist jedenfalls eigenständiger Geschäftsbetrieb; Anmietung einer Örtlichkeit mit Kantine ist unschädlich, wenn diese Einrichtung nachweislich nicht verwendet wird Vereinslokal Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn Ausgabe durch Mitglieder des Vereins an Mitglieder des Verein Abgabe der Speisen und Getränke zu Selbstkosten Kein Vorliegen einer gastronomischen Einrichtung Betrieb von Punsch- und Glühweinständen Entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn Spendensammelzweck eindeutig erkennbar Unentgeltliche Zuwendungen über separate Spendenboxen sind echte Spenden 15 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

16 Umfang Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung Aussagen zum unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Bereich von gemeinnützigen Rechtsträgern Anpassungen an Rsp des VwGH und EuGH Rz452ffiVmRz533aundRz533bVereinsR Art der Tätigkeit Beispiele wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeiten Entgeltliche materielle Tätigkeiten irv Geschäftsbetrieben gem 45 BAO, V+V Grundstücke ( umsatzsteuerpflichtige Umsätze ) Gemeinnützige Körperschaft nicht-wirtschaftliche, aber nicht unternehmensfremde Tätigkeiten Allgemeiner satzungsmäßiger ideellerbereich, zbwerbung und Öffentlichkeitsarbeit für gemeinnützigen Rechtsträger und/oder Mitglieder nicht-wirtschaftliche, unternehmensfremde Tätigkeiten, die nicht vom Unternehmenszweck (Satzungszweck) umfasst werden Bei Körperschaften idrnur im Rahmen von verdeckten Ausschüttungen an die Anteilseigner/Mitglieder vorstellbar,zbprivatnutzung Wirtschaftsgüter Vorsteuerabzug JA NEIN NEIN 16 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

17 Umfang Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung Art der Tätigkeit Umfang Vorsteuerabzug wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeiten Gemeinnützige Körperschaft nicht-wirtschaftliche, aber nicht unternehmensfremde Tätigkeiten Voller Vorsteuerabzug nur bei 100 %-Nutzung für wirtschaftliche umsatzsteuerpflichtige Zwecke BeiMischnutzung nur im Umfang Nutzung für wirtschaftliche Zwecke anteiliger Vorsteuerabzug (Vorsteuerschlüssel) nicht-wirtschaftliche, unternehmensfremde Tätigkeiten, die nicht vom Unternehmenszweck (Satzungszweck) umfasst werden - Änderung Nutzungsverhältnis Vorsteuerberichtigung gem 12 Abs 10 bis 13 UStG - Entnahme/Verwendung Gegenstände des Unternehmensbereichs für nicht-wirtschaftliche aber nicht unternehmensfremde Zwecke Entnahme/Verwendung Gegenstände des Unternehmensbereichs für nichtwirtschaftliche und unternehmensfremde Zwecke Vorsteuerberichtigung gem 12 Abs 10 bis 13 UStG - - Versteuerung Entnahme- od Verwendungseigenverbrauch ( 3 Abs2 und 3a Abs1a UStG Grundstücke: Vorsteuerausschluss 12 Abs3 Z 4 UStG 17 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

18 Spenden und Zuschüsse in der USt Einarbeitung aktueller VwGH-Judikatur in die UStR zur Abgrenzung Unechte Zuschüsse(umsatzsteuerbar) o direktes Leistungsentgelt o Entgelt von dritter Seite( Preisauffüllung ) o Vorliegen eines Leistungsaustausches Echter Zuschuss(nicht umsatzsteuerbar) o Kein Leistungsaustausch Rz24ffUStR 18 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

19 Spenden und Zuschüsse in der USt VwGH , Ra 2015/15/0049: Öffentl. Zuschussgeber (Land bzw Stadt) gewährt Verleger für Erstellung und Lieferung von Büchern an den Zuschussgeber einen Zuschuss direktes umsatzsteuerbares Leistungsentgelt VwGH , 2013/13/0053 Subventionen, mit denen nicht ein Teil des erzielbaren Marktpreises vom Subventionsgeber übernommen und damit der Leistungsempfänger gefördert, sondern der Unternehmer dazu in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Marktpreis anzubieten, stellen eine allgemeine Subvention des Betriebs(der Produktion) und nicht des Preises dar nicht umsatzsteuerbarer, echter Zuschuss VwGH , Ra 2015/13/0050 Garantie gegenüber der Gemeinde, einen eigenen Museumsbetrieb auf längere Zeit zu führen, ohne Verpflichtung, Dienstleistungen im Sinne einer Übernahme der Führung eines Betriebs für die Gemeinde zu erbringen, verschafft der Gemeinde keinen verbrauchsfähigen Nutzen nicht umsatzsteuerbarer, echter Zuschuss Achtung! Besondere Sachverhaltskonstellation bei konkretisierter, umfassender Betriebspflicht gehen VwGH und UStR regelmäßig von einem umsatzsteuerbaren Leistungsentgelt aus(vgl Rz 24 UStR) 19 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

20 Neuerungen Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen Bildungsleistungen öffentlicher Schulen (inkluniversitäten und Hochschulen) hoheitlich Steuerbefreiung in 6 Abs1 Z 11 lita UStG für Bildungsleistungen privater Schulen Bisher: Voraussetzungen für Steuerbefreiung Vorliegen einer Schule bzw schulähnlicher Betrieb Vorliegen einer den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit (insb inhaltliche Vergleichbarkeit) unionsrechtswidrig lt VwGH , Ro 2017/15/ Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

21 Neuerungen Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen Neu: Voraussetzungen für Steuerbefreiung (Rz 874 ff UStR) Vorliegen einer Schule bzw schulähnlicher Betrieb Ausführung von Bildungsleistungen isd Art 44 EU-DVO Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder Beruf Schulungsmaßnahmen, die Erwerb od Erhaltung berufl. Kenntnisse dient Dauer, Inhalt und Umfang Lehrstoff unbeachtlich Vorliegen einer den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nicht mehr erforderlich im Anwendungsbereich des Art 44 EU-DVO Achtung! Laut Rz876 ist außerhalb des Anwendungsbereich des Art 44 EU-DVO (insballgemeinbildung) weiterhin auch eine inhaltliche Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen erforderlich Ergebnis: Regelfall = Steuerfreiheit (im Anwendungsbereich des Art 44 EU-DVO) Sofern Behandlung als steuerpflichtig gewünscht ab Nachweis, dass keine mit öffentl. Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird Beachte aber Rz876 UStR: Aufzählung von Bildungseinrichtungen, wo Finanz vergleichbare Zielsetzung unterstellt neben Privatschulen, Fachhochschulen und privaten Pädagogischen Hochschulen, anerkannten berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen insbbehördlich zertifizierte private Bildungseinrichtungen (zböcert) 21 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

22 Neuerungen Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen ÜbersichtSteuerbefreiunggem 6Abs1Z11litaUStG* Bildungsleistung Schulähnlicher Betrieb Vergleichbare Tätigkeit Steuerfrei Steuerpflichtig Art. 44 DVO Ja Irrelevant Ja Möglich (ab nur wenn Nachweis fehlender vergl. Zielsetzung) Nein Irrelevant Nein Ja Allgemeinbildung Ja Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein Ja Nein Ja *Quelle: Steuertag 2018 des BMF vom in Graz, Seite Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

23 Spendenbegünstigung isd 4a und 4b EStG Anpassung der EStR aufgrund gesetzlicher Änderungen insbdurch das GemeinnützigkeitsG2015 und AbgÄG2016 Rz1331 ff EStR Abzugsfähig sind nur Spenden, die an a) spendenbegünstigte Einrichtungen kraft Gesetz ( 4a Abs3 Z 1 Z 3 EStG) oder b) spendenbegünstigte Einrichtungen kraft bescheidmäßigereintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger beim FA Wien 1/23 4a Abs3 Z 4 Z 6, Abs4 litd, Abs4a und Abs5 ivm 4a Abs7 Z 1 EStG) geleistet werden Erweiterung Liste begünstigter Spendenempfänger, u.a. Stiftungen und Fonds nach BStFG2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen zur ausschließlichen Forschungsförderung ( 4a Abs3 Z 2a EStG) Dachverbände deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensports ist ( 4a Abs 4 lit d EStG) Ausländische Kunst- und Kultureinrichtungen, die österr. Kunst und Kultur fördern( 4a Abs 4a EStG) Spendensammelorganisationen, deren abgabenrechtliche Begünstigung isd 34 ff BAO auf Grund von 40a Z 1 BAO nicht verloren geht (Mittelbeschaffungskörperschaft, 4a Abs 5 Z 5 EStG) 23 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

24 Spendenbegünstigung isd 4a und 4b EStG Einrichtungen, die eine bescheidmäßigeaufnahme in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen isd 4a Abs7 Z 1 EStG begehren, müssen neben den idrerforderlichen allgemeinen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der 34 ff BAO weitere formale und inhaltliche Voraussetzungen des 4a Abs 8 EStG erfüllen Notwendigkeit der Erfüllung aller Maßnahmen zur Datenübermittlungsverpflichtung für Aufnahme in Liste spendenbegünstigter Organisationen Zusätzliche Voraussetzungen variieren je nach Einrichtungsart, idraber insbkonzentration auf im Wesentlichen spendenbegünstigte Zwecke isd 4a EStG sowie Vermögensbindung für spendenbegünstigte Zwecke Jährliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung gem 4a Abs 8 EStG durch einen Wirtschaftsprüfer Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Vermögensausstattung von spendenbegünstigten Stiftungen oder vergleichbaren Vermögensmassen ( 4b EStG) Folgen für Praxisbeispiel 24 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

25 Automatische Datenübermittlung von Spenden gem 18 Abs 8 EStG Bei Spenden Privater (natürlicher Personen) ersetzt seit 2017 die automatische Datenübermittlung der Identifikationsdaten der Spender (Vor-und Zunamen und Geburtsdatum) durch den Spendenempfänger an die Finanz via FinanzOnlinedie Verpflichtung zur Ausstellung von Spendenbestätigungen automatische Berücksichtigung als Sonderausgaben beim Spender Datenübermittlung grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres ( für 2017) Keine Übermittlung, wenn der Spender dem Spendenempfänger diese ausdrücklich untersagt Datenübermittlung misslungen / vergessen: Nachmeldungen od Berichtigungen möglich Wird Übermittlungsverpflichtung überhaupt nicht nachgekommen, kann das Finanzamt Wien 1/23 den Spendenempfänger von Liste der begünstigten Einrichtungen streichen oder einen Strafzuschlag zur Körperschaftsteuer in der Höhe von 20 % der zugewendeten Beträge verrechnen 25 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

26 Automatische Datenübermittlung von Spenden gem 18 Abs 8 EStG Von automatischer Datenübermittlung grds nicht erfasste Zahlungen Betriebliche Spenden isd 4a EStG Betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung isd 4b EStG die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (d.h. Spenden / Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) In diesen Fällen weiterhin Spendenbestätigung auszustellen (für Betriebsausgabenabzug) Achtung! Abweichend davon, besteht unter folgenden Voraussetzungen auch bei betrieblichen Spenden/ZuwendungenVerpflichtung zur automatischen Datenübermittlung: betrieblicher Spender ist natürliche Person, gibt absichtlich oder unabsichtlich seine Identifikationsdaten bekannt und untersagt nicht ausdrücklich die automatische Datenübermittlung Ergebnis: Berücksichtigung als Sonderausgabe und nicht als Betriebsausgabe nachträgliche Korrektur der Datenübermittlung möglich Rz1331d ivmrz1341 EStR 26 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

27 Automatische Datenübermittlung von Spenden gem 18 Abs 8 EStG Verfahren der automatischen Datenübermittlung in Sonderausgaben- Datenübermittlungsverordnung geregelt Datenübermittlung erfolgt selbst oder durch Dienstleister (insb Rechenzentren) Anmeldung Dienstleister mittels Formular Spend 1 od Spend 2 Procedere: Zulassung Spendenempfänger für die elektronische Datenübermittlung via FinanzOnlinemittels Bescheid (Antrag mittels Formular Spend 1 beim FA Wien 1/23) Spendenempfänger muss auf Grundlage der bekannt gegebenen Daten das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbpksa) für den Spender ermitteln und damit für jeden Spender den Gesamtbetrag der 2017 geleisteten Beträge bis übermitteln. Nähere Informationen zum bereichsspezifischen Personenkennzeichen siehe Homepage Datenschutzbehörde ( 27 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

28 3. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG 2017 Register für wirtschaftliche Eigentümer mit Wirkung zum in Kraft getreten Meldeverpflichtung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens Meldung und Einsicht erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) Registrierung erforderlich ( Meldeverpflichtung für alle im Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister eingetragene Rechtsträger mit Sitz im Inland ( 1 Abs2 WiEReG2017) Daher grds Meldeverpflichtung auch für gemeinnützige Rechtsträger, dh Vereine isd VereinsG Privatstiftungen nach dem PSG 1993 Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 und vergleichbare Landesstiftungen Kapitalgesellschaften Meldebefreiung für Vereine Vorstandsmitglieder lt Vereinsregister automatisch übernommen Stiftungen nach BStFG2015 und vergleichbare Landesstiftungen: Gründer, Stiftungsvorstand, Begünstigte und sonstige natürliche Personen, die Stiftung / Fonds letztlich kontrollieren Stiftungen nach PSG 1993: Stifter, Stiftungsvorstand, Begünstigte, sofern Zuwendungen > 2.000,- p.a. und sonstige natürliche Personen, die Stiftung letztlich kontrollieren 28 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

29 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Steuerrisiko bei Verlust steuerliche Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit nach VereinsG 2002 nur Indiz für steuerliche Gemeinnützigkeit isd 34 ff BAO Keine bescheidmäßigefeststellung steuerliche Gemeinnützigkeit durch Abgabenbehörden im Vorhinein (kein Feststellungsbescheid) Annahme Krankenanstalt isd 46 BAO Beurteilung Begünstigungswürdigkeit im jeweiligen Steuerverfahren von Amts wegen durch Finanzamt In Anspruch genommene Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger geltendaher nur bis auf Widerruf Folge: Risiko nachträgliche Versagung/Aberkennung steuerliche Gemeinnützigkeit durch Abgabenbehörde (zb im Rahmen einer Betriebsprüfung) Versagung erfolgt idr rückwirkend nach Maßgabe abgabenrechtlicher Verjährungsfristen Umfangreiche Steuernachzahlungenfür Vergangenheit möglich, insbust(20 % statt 10 %) und KöSt Mögliche Haftungfür Organe des gemeinnützigen Rechtsträgers für Steuern und Abgaben 29 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

30 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Überblick größte Steuerfallen - Gründe für Verlust Gemeinnützigkeit Entfaltung von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen/materiellen Aktivitäten Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Fallen beim gemeinnützigkeitsrechtlichen Mischbetrieb Ausnahmegenehmigung(en) Satzung (Rechtsgrundlage) entspricht nicht den Vorgaben der 34 ff BAO Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den Vorgaben der 34 ff BAO u.a. Unzulässige Vermögenshortung Nicht begünstige (eigennützige) Nebentätigkeiten und Nebenzwecke übersteigen Geringfügigkeitsgrenze von 10 % isv Rz 114 VereinsR Steuerpflichtiger Aufwertungsgewinn bei Wechsel in Gemeinnützigkeit ( 18 Abs 1 KStG) Vgl BMF-Info v zum Wechsel von BgA von KöR zur Gemeinnützigkeit 30 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

31 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele und Möglichkeiten Sanierung / Erhalt Gemeinnützigkeit Entfaltung von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen/materiellen Aktivitäten Begründung begünstigungschädlicher Geschäftsbetrieb isv 45 Abs3 BAO oder Gewinnbetrieb isv 44 Abs1 BAO (Gewerbebetrieb odland-und forstwirtschaftlicher Betrieb) Einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Mischbetrieb), bei dem materieller Teil der Betriebstätigkeit mehr als 50 % ausmacht Begünstigungsschädliche Tätigkeiten übersteigen insgesamt Umsatzgrenze von ,00 p.a. für automatische Ausnahmegenehmigung gem 45a BAO Fehlende Ausnahmegenehmigung des zuständigen Finanzamtes für begünstigungsschädliche Tätigkeiten gem 44 Abs2 BAO oder Entziehung einer erteilten Ausnahmegenehmigung durch das Finanzamt 31 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

32 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele und Möglichkeiten Sanierung / Erhalt Gemeinnützigkeit Entfaltung von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen/materiellen Aktivitäten Sonderfall gemeinnützigkeitsrechtlicher Mischbetrieb Mehrere unteilbar miteinander verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten bilden einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Mischbetrieb) Steuerliche Beurteilung richtet sich nach Anteil der materiellen (schädlichen) Tätigkeit an Betriebstätigkeit Anteil materielle Tätigkeit Steuerliche Qualifikation ganzer Mischbetrieb 0% bis max. 25 % Unentbehrlicher Hilfsbetrieb mehr als 25% bis max. 50 % Entbehrlicher Hilfsbetrieb mehr als 50 % Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ImputorientierterAnsatz vsoutputorientierteransatz Rz165 ff ivmrz178 und Rz180 VereinsR 32 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

33 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele und Möglichkeiten Sanierung / Erhaltung Gemeinnützigkeit Entfaltung von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen/materiellen Aktivitäten Praxisbeispiele: Betrieb eigenes Gasthauses durch Museumsverein zur Verköstigung der Gäste und von Dritten und Generierung von Mitteln für Museumsbetrieb Küchenbetrieb eines Altenheimes dient zu mehr als 50 % der entgeltlichen Verköstigung von externen Mitarbeitern dritter Unternehmer Handel mit Waren im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts, deren Erlöse dem begünstigten Zweck zugutekommen (zb Sportartikel- und Sportbekleidungshandel eines gemeinnützigen Sportvereins) auch gegenüber Dritten Mischbetrieb 1: Der materielle Teil der Betriebstätigkeit steigt auf mehr als 50 % Mischbetrieb 2: Durch organisator. Änderungen bzwimplementierung neues Rechnungswesen, werden bisher untrennbar miteinander verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten teilbar Beteiligung an gewinnorientierter Personengesellschaft (OG, KG, GesbR), die steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist (keine reine Vermögensverwaltung) Geld-und Sachspenden an nicht begünstigte Empfänger durch gemeinnützige und kirchliche Rechtsträger (anders mildtätige Rechtsträger) Spenden an gemeinnützige Rechtsträger isd 34 ff BAO, für die keinespendenbegünstigung isd 4a EStG vorgesehen ist (zbkirchen), soweit keine Deckung in Satzung (Rechtsgrundlage) als Förderung völlig untergeordneter Nebenzwecke (max. 10 % Vereinsmittel; vgl Rz 114 VereinsR) 33 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

34 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele und Möglichkeiten Sanierung / Erhalt Gemeinnützigkeit Satzung (Rechtsgrundlage) entspricht nicht den Vorgaben der 34 ff BAO Verstoß gegen formelle Satzungsmäßigkeit aufgrund veralteter oder unvollständiger Satzung (Rechtsgrundlage) Beurteilung Vorliegen Voraussetzungen steuerliche Gemeinnützigkeit muss allein durch Einsichtnahme in Satzung (Rechtsgrundlage) möglich sein Daher genaue Bezeichnung der begünstigten Zwecke und Art ihrer Verwirklichung (ideelle und materielle Mittel) in Satzung (Rechtsgrundlage) erforderlich (Rz 106 VereinsR) Bei Mängeln der Rechtsgrundlage (Satzungsmängel) Verlust steuerliche Gemeinnützigkeit Steuerbegünstigungen stehen erst wieder nach Behebung der Mängel zu ( 43 BAO) Praxisbeispiele: Fehlende oder unvollständige Bezeichnung und Umschreibung der verfolgten begünstigten Zwecke Fehlende oder unvollständige Angabe und Beschreibung der möglichen ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke Fehlender oder unklarer Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens Achtung! Nicht sanierbar Fehlende oder unvollständige Auflösungsbestimmung Verstoß gegen Grundsatz der Vermögensbindung Fehlendes oder mangelhaftes Zuwendungs- und Ausschüttungsverbot Fehlende Klauseln betreffend die gesetzlich zulässigen Durchbrechungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Förderung begünstigter Zwecke (u.a. Erfüllungsgehilfe, 40a und 40b BAO) 34 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

35 4. Steuerfallen für gemeinnützige Rechtsträger Praxisbeispiele und Möglichkeiten Sanierung / Erhalt Gemeinnützigkeit Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den Vorgaben der 34 ff BAO Tatsächliche Geschäftsführung dient nicht ausschließlich und unmittelbar Verwirklichung der begünstigten Zwecke (Verstoß gegen 42 BAO) Tatsächliche Geschäftsführung findet (teilweise) keine Deckung in Satzung (Rechtsgrundlage) Schädliche eigennützige Nebentätigkeiten und Nebenzwecke Unzulässige Vermögenshortung im Rahmen der Vermögensverwaltung isd 47 BAO Praxisbeispiele: Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten und/oder begünstigter Zweck, die nicht in der Satzung (Rechtsgrundlage) bei materiellen Mitteln zur Zweckverwirklichung angeführt sind In Satzung (Rechtsgrundlage) aufgezählte nicht begünstige (eigennützige) Nebentätigkeiten und Nebenzwecke übersteigen Geringfügigkeitsgrenze von 10 % isv Rz 114 VereinsR Ansammlung eines unangemessen hohen (Finanz-)Vermögens (Vermögenshortung) Verstöße gegen Gebot der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung gem 40 BAO 35 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

36 MMag. Alexander Enzinger, CVA Geschäftsführender Gesellschafter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater, Sachverständiger Dr. Florian Raab, LL.M. Senior Manager Tax, Steuerberater, Prokurist MMag. Josef Klug Geschäftsführender Gesellschafter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sachverständiger Mag. Astrid Pirkovitsch Steuerberater Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

37 Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hallerschloßstraße 1, A-8010 Graz T , Fax DW900 office@rabelpartner.at Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

38 REVIEW TAX FORUM NON-PROFIT ORGANISATIONEN Rabel & Partner GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

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